1167 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Antrag 873/A(E) der Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Verpflichtende radiologische Untersuchung bei behaupteter, jedoch zweifelhafter Minderjährigkeit im Fremdenrecht

Die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 19. November 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Im Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 wurde in § 15 Abs. 1 folgende Z 6 angefügt:

„6. eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar (Abs. 1 Z 2 letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.“

Im Innenausschuss am 15. Oktober 2009 erklärte die Frau Bundesministerin für Inneres auf Anfrage, dass niemand zu medizinischen Untersuchungen gezwungen werden kann, weshalb das Gesetz bei der Überprüfung einer behaupteten zweifelhaften Minderjährigkeit lediglich eine "Kann-Bestimmung" vorsieht. Eine Verpflichtung wäre nur durch Änderung des Strahlenschutzgesetzes möglich, so die Frau Bundesminister für Inneres im Ausschuss.

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz – StrSchG) sieht in § 4 Absatz 3 folgendes vor: „(3) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht durch Bundesgesetz andere gerechtfertigte Anwendungen für zulässig erklärt wurden.“

Der Rechtsansicht der Bundesministerin für Inneres kann hier nicht näher getreten werden, da im Strahlenschutzgesetz explizit normiert wurde, dass eine Anwendung auch für nicht medizinische Zwecke möglich ist, wenn andere gerechtfertigte Anwendungen durch ein Bundesgesetz für zulässig erklärt werden. Somit hätte die Bundesministerin für Inneres entgegen ihrer Aussage im Innenausschuss jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine Verpflichtung zur radiologischen Untersuchung in die Bestimmungen über die Altersfeststellung im Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 festzuschreiben.

Diese verpflichtende radiologische Untersuchung im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose bei behaupteter, jedoch zweifelhafter Minderjährigkeit ist auf Grund der gängigen Praxis des Missbrauches, man erinnere sich des Mitte September verstorbenen 32 jährigen Asylwerbers, der sich als Minderjähriger ausgegeben hat, um Vorteile im Verfahren zu haben, unumgänglich.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 13. April 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz die Abgeordneten Mag. Alev Korun, Angela Lueger, Ing. Peter Westenthaler, Mag. Michael Hammer, Franz Riepl, Rudolf Plessl, Mag. Albert Steinhauser, Günter Kößl, Stefan Petzner und Ulrike Königsberger-Ludwig sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Bei der Abstimmung fand der Entschließungsantrag 873/A(E) der Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: F; dagegen: S, V, G, B).

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Johannes Schmuckenschlager gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2011 04 13

                   Johannes Schmuckenschlager                                                        Otto Pendl

                                    Berichterstatter                                                                            Obmann