Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gemäß Art. 51 B-VG in Verbindung mit § 12 BHG hat die Bundesregierung jährlich dem Nationalrat spätestens bis 30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes samt Strategiebericht vorzulegen.

Die Ausgestaltung des Finanzrahmens, eines international bewährten Steuerungsinstruments, soll verbindlich, mehrjährig, flexibel sowie klar und einfach verständlich sein.

Der Bundesfinanzrahmen fixiert die Ausgabenseite des Bundeshaushalts; innerhalb des vorgegebenen Rahmens müssen sich die Budgeterstellung und der -vollzug bewegen, wodurch die Budgetdisziplin erhöht wird. Nur im Verteidigungsfall und bei Gefahr im Verzug ist eine Überschreitung des Finanzrahmens möglich.

Der Bundesfinanzrahmen ist in Rubriken und Untergliederungen gegliedert: Er dient der Planung der Ausgabenseite des Budgets für die vier folgenden Finanzjahre. Die Gliederung erfolgt auf hochaggregierten Ebenen, sogenannten Rubriken, die Obergrenzen für einzelne Politikbereiche abstecken; die Rubriken werden wiederum in Untergliederungen geteilt. Diese Obergrenzen sind gemäß Art. 51 Abs. 1 B-VG iVm § 2 BHG für das Bundesfinanzgesetz sowie die Begründung von Vorbelastungen gemäß § 45 BHG verbindlich.

Die der Budgetplanung zugrunde gelegten Einnahmen sowie weitere Details zu den Ausgaben sind dem begleitenden Strategiebericht zu entnehmen. Dieser erläutert gemäß § 12g BHG den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen.

Verschiedene notwendige Anpassungen (vgl. dazu Details im Besonderen Teil der Erläuterungen) haben Änderungen der derzeit geltenden Werte und Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2012 bis 2014 zur Folge, weshalb dieses nicht novelliert und um das Finanzjahr 2015 ergänzt wird, sondern – nicht zuletzt auch aus Transparenzgründen sowie zur besseren Übersichtlichkeit – das Bundesfinanzrahmengesetz insgesamt für den Zeitraum 2012 bis 2015 neu erlassen werden soll. Dies hat zur Folge, dass das Bundesfinanzrahmengesetz 2011 bis 2014 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft zu setzen ist.

Besonderer Teil

Zu §§ 1 bis 3:

Gemäß § 12a BHG sind die Obergrenzen für Rubriken und Untergliederungen im Bundesfinanzrahmengesetz festzulegen. Die betragliche Obergrenze einer Rubrik setzt sich aus den fixen und variablen Ausgabenbeträgen zuzüglich allfälliger Rücklagen bzw. diesen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen (§§ 17a, 53, 101 Abs. 11 und 12 BHG) zusammen. Das Gleiche gilt für die Obergrenzen der jeweiligen Untergliederungen. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter wurden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen – bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ – festgelegt (siehe dazu neben den Erläuterungen im Strategiebericht auch BGBl. II Nr. 202/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 327/2009 und 404/2010 zur Festlegung der variablen Bereiche sowie zur Festlegung der jeweiligen Parameter BGBl. II Nr. 205 in der Fassung BGBl. II Nr. 189/2009 sowie 473/2010, BGBl. II Nr. 206/2008, BGBl. II Nr. 207/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 345/2010, BGBl. II Nr. 209/2008 und BGBl. II Nr. 326/2009). Die variablen Obergrenzen errechnen sich aus der Anwendung der Parameter und schwanken daher im Zeitverlauf nach oben bzw. unten. Die im Bundesfinanzrahmengesetz ausgewiesenen Werte der variablen Bereiche können sich insoweit verändern. Erforderlich erscheinende Überschreitungen der als variabel ausgewiesenen Werte sind nur nach Maßgabe des § 12a Abs. 4 iVm § 41 BHG zulässig.

§ 2 legt die Verteilung der Mittel auf die Untergliederungen fest. Die Aufteilung auf Ebene von Untergliederungen ist für die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes oder eine allfällige vorläufige Vorsorge gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG, also zunächst für das Bundesfinanzgesetz 2012, verbindlich. Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Ausgabenbeträge liegen in Summe jeweils geringfügig unter der Obergrenze der ihr jeweils zugehörigen Rubriken.

Die in den §§ 1 und 2 jeweils für die Finanzjahre 2012 bis 2014 festgelegten Ausgabenbeträge weichen von den derzeit geltenden Werten des Bundesfinanzrahmengesetzes 2011 bis 2014 insbesondere auf Grund folgender, notwendig gewordener Anpassungen ab:

Die variablen Ausgaben werden an die zu erwartende konjunkturelle Entwicklung angepasst.

Sämtliche Beträge weisen nunmehr drei Nachkommastellen aus (bisher: eine Nachkommastelle).

Im Finanzjahr 2012 sind zusätzlich jene Zahlungen enthalten, die bereits im Finanzjahr 2012 für Zeiträume des Finanzjahres 2013 anzuweisen, jedoch in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, nicht dem Finanzjahr 2013, sondern dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen sind (dabei handelt es sich um die sogenannten Vorlaufzahlungen jeweils für den Monat Jänner 2013 insbesondere im Zusammenhang mit Bezügen und Pensionen für Beamtinnen und Beamte sowie Landeslehrer und Landeslehrerinnen, mit dem Pflegegeld sowie mit Basisabgeltungen an ausgegliederte Rechtsträger wie beispielsweise Universitäten und Bundestheater). Diese Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 1,3 Milliarden Euro sind maastricht-neutral, da sie bei Berechnung des Maastricht-Defizits wegen der periodenmäßigen Abgrenzung wie bisher dem Folgejahr zuzurechnen sind.

Weiters war zu berücksichtigen, dass durch die Entwicklung auf den Finanzmärkten die Zinsaufwendungen für die Finanzschuld des Bundes stärker steigen als ursprünglich bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2011 bis 2014 angenommen wurde.

Weiterhin nicht enthalten sind im vorliegenden Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes 2012 bis 2015 hingegen die Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge), die gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 in seiner ab 1. Jänner 2013 geltenden Fassung (Artikel 122 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) von den zuständigen Dienstbehörden für Beamtinnen und Beamte zu entrichten sein werden. Diese Beiträge werden gemäß § 121 Abs. 23 BHG 2013 erst bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 und des Bundesfinanzgesetzes 2013 durch Bereitstellung entsprechender Budgetmittel berücksichtigt.

Zu § 4:

Die Grundzüge des Personalplanes knüpfen grundsätzlich an jene des derzeit geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes 2011 bis 2014 an, wobei im Jahr 2015 der Personalstand 2014 eingefroren wird. Sämtliche im Personalplan des Jahres 2011 umgesetzten Maßnahmen, insbesondere die Aufstockung der Planstellen in der Justiz im Zusammenhang mit der Schwerpunktsetzung der Bundesregierung im Justizbereich zur Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftskriminalität, finden im Finanzrahmen der Jahre 2012 bis 2015 ihren Niederschlag.

Das Einfrieren der höchstzulässigen Personalkapazität des Bundes auf dem Niveau des Jahres 2014 erscheint aus Sicht der bevorstehenden hohen jährlichen Pensionsquoten sowie der daraus resultierenden Notwendigkeit eines rechtzeitigen Wissenstransfers für die Aufrechterhaltung einer kompetenten Verwaltungsführung erforderlich.

Zu § 5:

Da die gegenüber dem Bundesfinanzrahmengesetz 2011 bis 2014 notwendige Anpassungen in den Finanzjahren 2012 bis 2014 jeweils umfangreichere Änderungen der jeweiligen Obergrenzen sowohl auf Rubriken- als auch Untergliederungsebene zur Folge haben, werden zur besseren Übersichtlichkeit das Bundesfinanzrahmengesetz für die Jahre 2012 bis 2014 insgesamt neu gefasst und um das Finanzjahr 2015 ergänzt sowie darüber hinaus das Bundesfinanzrahmengesetz 2011 bis 2014 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft gesetzt.