Vorblatt

1. Problem:

Bisher besteht zwischen der Republik Österreich und dem Staat Katar kein Doppelbesteuerungsabkommen.

2. Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Katars bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zeitgemäß beseitigt und gemäß dem neuen OECD-Standard die Möglichkeit einer Amtshilfeunterstützung bei der steuerlichen Sachverhaltserhebung erwirkt werden.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abkommen wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Andererseits werden hierdurch aber auch von österreichischen Unternehmen in Katar geplante Investitionen begünstigt.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen oder für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Katar werden gegenwärtig nicht geregelt. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu dieser Region erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß den neuen OECD-Standards. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Region gestärkt werden.

Von 15. bis 18. Februar 2010 fanden Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungsabkommen in Wien statt. Es wurde dabei inhaltliche Einigung erzielt und der vorliegende Entwurf ausgearbeitet.

Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Vertragsstaaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Vertragsstaaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für die in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen, OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffs Ansässigkeit. Abs. 2 sieht die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen vor. Abs. 3 sieht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vor, dass bei Ansässigkeitskonflikten bei juristischen Personen der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung entscheidend ist.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet die Definition des Begriffs „Betriebstätte“. In OECD-konformer Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit.

Als Betriebsstätte zählen ausdrücklich auch Räumlichkeiten die zum Verkauf genutzt werden sowie Bauernhöfe und Plantagen.

Bauausführungen begründen bereits bei einer Dauer von 6 Monaten innerhalb eines 12 Monate Zeitraumes eine Betriebsstätte.

Ein Vertreter wird nach Abs. 6 nicht als unabhängig betrachtet, wenn er ausschließlich oder nahezu ausschließlich für ein Unternehmen tätig ist und zwischen Vertreter und Unternehmen nicht fremdverhaltenskonforme Bedingungen vereinbart sind.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, der zufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat belegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hierfür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen steht nach  Abs. 3 unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts. Es handelt sich um eine Klarstellung, da die Bemessungsgrundlage zur Steuerberechnung ohnehin nach nationalen Regeln zu ermitteln ist.

Zu Art. 8:

Diese Bestimmung sieht in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, besteuert werden dürfen.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen ausschließlich dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitz).

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinseinkünfte wird in Abs. 1 in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen ausschließlich dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Zinsenempfänger ansässig ist (Wohnsitz).

Zu Art. 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzeinkünfte wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Empfänger der Lizenzzahlungen ansässig ist (Wohnsitz).

Dem Quellenstaat steht ein Besteuerungsrecht in der Höhe von 5% zu.

Der Lizenzgebührenbegriff wird in Abs. 2 definiert und ist OECD-Musterabkommen konform. Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich auch im OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Zu Art. 14:

Abweichend vom aktuellen OECD-Musterabkommen beinhaltet dieser Artikel eine Sonderbestimmung zu Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die Bestimmung entspricht dem alten OECD-Standard.

Zu Art. 15:

Die Bestimmung betreffend Einkünfte aus unselbständiger Arbeit entspricht weitgehend dem OECD-Musterabkommen. Einkünfte des Topmanagements von Unternehmen der Seeschifffahrt und der Luftfahrt werden gesondert in Abs. 4 geregelt. Das Besteuerungsrecht an ihnen liegt ausschließlich beim Geschäftsleitungsstaat des Unternehmens.

Zu Art. 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Art. 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1).

Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Eine Ausnahme besteht für öffentlich geförderte Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat, die der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat unterliegen.

Zu Art. 18:

Gemäß Art. 18 wird das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche, die nicht unter Art. 19 fallen), Renten und Sozialversicherungspensionen und Annuitäten dem Staat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, zugewiesen.

Zu Art. 19:

Aktivbezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).

Zu Art. 20:

Durch diese Bestimmung sind Personen für einen begrenzten Zeitraum von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat befreit, wenn sie sich zu Unterrichts- oder Forschungszwecken an einer entsprechenden Bildungseinrichtung des anderen Vertragsstaates nicht länger als zwei Jahre aufhalten. Dies gilt nicht bei Forschungstätigkeiten für private Zwecke.

Zu Art. 21:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten und Auslandspraktikanten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Vergütungen die ein Student oder Praktikant für eine Tätigkeit im Land seiner Studien oder seines Praktikums erhält sind in diesem Land nicht zu besteuern wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner Ausbildung steht und nicht länger als 183 Tage angedauert hat.

Zu Art. 22:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Staat, in dem der Wohnsitz des Einkommensempfängers belegen ist, das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Art. 23:

Es wird in OECD-konformer Weise vorgesehen, dass unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) in dem Vertragsstaat besteuert werden darf, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in der sich die Betriebstätte od. feste Einrichtung befindet, der das Vermögen zugehört.

Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, der zufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in dem Staat, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, besteuert werden dürfen.

Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.

Zu Art. 24:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Sowohl Österreich als auch Katar wenden die Anrechnungsmethode an.

Zu Art. 25:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 2).

Nicht als Diskriminierung gilt die Nichtbesteuerung katarischer Staatsbürger nach katarischem Recht.

Zu Art. 26:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Art. 27:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des nationalen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Dieser Artikel entspricht dem neuen OECD-Standard des Art. 26 OECD-Musterabkommen (2005).

Zu Art. 28:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 29 und 30:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.


Protokoll:

4. Zu Art. 10

Diese Protokollbestimmung sieht Verhandlungen zur Einführung einer Quellensteuer für den Fall vor, dass ein 15% Quellensteuersatz auf Portfoliodividenden mit den anderen Mitgliedsstaaten des Golf Kooperationsrates vereinbart wird.

5. Zu Art. 27:

Die Protokollbestimmung dient zur genaueren Festlegung der Vorgangsweise bei Auskunftsverfahren, sie entspricht dem Art. 5 Abs.5 des OECD Tax Information Exchange Agreements. In der Bestimmung erfolgt eine ausdrückliche Feststellung, dass „fishing expeditions“ nicht zulässig sind, und, dass ein spontaner oder automatischer Informationsaustausch nicht verpflichtend vorgesehen ist.

3. Auslegung des Abkommens:

Diese Protokollbestimmung, stellt – mit gewissen Einschränkungen – die Bedeutung des OECD/UNO-Kommentars (in der jeweiligen Fassung) als Auslegungshilfe im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention klar.