Vorblatt

Problem:

Die Oesterreichische Nationalbank spiegelte in ihrer Aktionärsstruktur jahrzehntelang die wirtschaftlich-gesellschaftlichen Gegebenheiten in Österreich wider. Sie stand mit 50 Prozent im Eigentum des Bundes und mit weiteren 50 Prozent im Eigentum von gesetzlich eingerichteten Interessensvertretungen, Institutionen sowie Banken und Versicherungen. Mit dem BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Bund weitere 20,27 Prozent der Anteile an der Oesterreichischen Nationalbank übernimmt. Somit steht seit 2006 die Oesterreichische Nationalbank zu 70,27 Prozent im Eigentum des Bundes. Seit der Jahresmitte 2010 ist der Bund Alleinaktionär der Oesterreichischen Nationalbank.

Nun zeigen die Gegebenheiten in den meisten europäischen Staaten, dass die Zentralbanken überwiegend als staatliche Einrichtungen oder Kapitalgesellschaften im vollständigen Staats­besitz organisiert und Privataktionärsstrukturen eindeutig in der Minderheit sind. Darüber hinaus lässt sich im Bereich der Bankenaufsicht national wie auch international die Tendenz einer stärkeren Einbindung der jeweiligen Zentralbank feststellen. Ferner bringt die Europäische Aufsichtsstruktur Änderungen im Aufsichtswesen – und damit auch für die Oesterreichische Nationalbank - mit sich, wodurch ein Festhalten an der bisherigen Aktionärsstruktur nicht mehr opportun erschien.

Im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz wird die Obergrenze für den Ersatz der der Oesterreichischen Nationalbank für die Vor-Ort-Prüfung der Kreditinstitute erwachsenden Kosten angepasst.

Ziel:

Ziel ist die Anpassung des Nationalbankgesetzes 1984 an die Alleineigentümerschaft des Bundes.

Lösung:

Die Lösung des Problems ist die Anpassung der Bestimmungen der Organisation der Generalversammlung an die Alleineigentümerschaft durch die Republik Österreich sowie die Änderung des Generalrates bedingt durch die neue Aktionärsstruktur und die Aufgabengebiete der Oesterreichischen Nationalbank.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Die Anpassung des Kostenersatzes der OeNB im FMABG führt zu einer Erhöhung des Kostenersatzes jener Konzessionäre, die dem Rechnungskreis 1 zuzurechnen sind.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

Keine.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Keine.

Wirtschaftpolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Herstellung der neuen Eigentümerstruktur der Oesterreichischen Nationalbank und die Anpassung des Nationalbankgesetzes 1984 sind geeignet den Finanz- und Wirtschaftsstandort Österreich positiv zu beeinflussen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/-innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Es sind keine negativen umweltpolitischen, konsumentenschutzpolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen mit den höherrangigen europarechtlichen Normen im Einklang und enthalten die durch den Vertrag von Lissabon nötig gewordenen Anpassungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Nationalbankgesetz:

Die Gegebenheiten in den meisten europäischen Staaten zeigen, dass die Zentralbanken überwiegend als staatliche Einrichtungen oder Kapitalgesellschaften im vollständigen Staats­besitz organisiert und Privataktionärsstrukturen eindeutig in der Minderheit sind. Darüber hinaus lässt sich im Bereich der Bankenaufsicht national wie auch international die Tendenz einer stärkeren Einbindung der jeweiligen Zentralbank feststellen. Ferner bringt die neue Europäische Aufsichtsstruktur Änderungen im Aufsichtswesen – und damit auch für die Oesterreichische Nationalbank, wodurch die Herstellung der neuen Eigentümerstruktur der Oesterreichischen Nationalbank im Interesse des Finanz- und Wirtschaftsstandortes Österreich geboten und als wichtiger Schritt in der Reform des Finanzstandortes Österreich zu sehen war.

Mit diesem Gesetzentwurf soll das Nationalbankgesetz 1984 an die neue Eigentümerstruktur angepasst werden. Weiters werden mit dem Gesetz Bereinigungen hinsichtlich obsoleter Bestimmungen vorgenommen.

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz:

Die Obergrenze für den Ersatz der der Oesterreichischen Nationalbank für die Vor-Ort-Prüfung der Kreditinstitute und für die Einzelbankanalyse erwachsenden Kosten soll auf Grund des erhöhten Aufwandes bei der Prüfungstätigkeit auf acht Millionen Euro angepasst werden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Nationalbankgesetzes):

Zu § 1:

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist eine entsprechende Anpassung der Bestimmung erforderlich.

Zu § 2 Abs. 2 und Abs. 5:

Die Anpassung trägt den durch den Vertrag von Lissabon erfolgten Änderungen Rechnung.

Zu § 7 Abs. 1:

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist eine dementsprechende Anpassung der Bestimmung erforderlich.

Zu § 7 Abs. 4:

Durch die Neuregelung erfolgt eine Anpassung hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an das DSG 2000.

Zu § 8:

Durch diese Bestimmung sollen die bisherigen Namensaktien auf Stückaktien umgestellt werden. Die Anpassung auf 150 000 Stück Stückaktien ist bedingt dadurch, dass der Bund nunmehr alleiniger Aktionär der Oesterreichischen Nationalbank ist. Die Höhe des Grundkapitals bleibt unverändert.

Zu § 9:

Die Republik Österreich wird als Aktionärin in der Generalversammlung vom Bundesminister für Finanzen vertreten, der auch sonst die Rechte des Aktionärs ausübt. Dies entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu § 10 Abs. 1:

Die Streichung der Wortfolge „der Aktionäre“ ist dadurch bedingt, dass der Bund nunmehr alleiniger Aktionär der Oesterreichischen Nationalbank ist.

Zu § 10 Abs. 2:

Durch die Neuregelung wird die Möglichkeit der Beantragung einer außerordentlichen Generalversammlung an die neue Eigentümerstruktur angepasst.

Zu § 10 Abs. 3 (Entfall):

Aufgrund von Überschneidungen mit den allgemeinen Bestimmungen des Aktiengesetzes ist eine Streichung dieser Bestimmung erforderlich.

Zu den §§ 11 bis 14 (Entfall):

Die Bestimmungen über die Teilnahmeberechtigung an der Generalversammlung sowie die diesbezüglichen Stimmrechte sind durch die neue Eigentümerstruktur obsolet. Auch die Regelungen zur Beschlussfähigkeit, zur Einsicht in den Jahresabschluss sowie zur Kundmachung der Tagesordnung entfallen bedingt durch die Änderung der Aktionärsstruktur. Es kommen die allgemeinen Bestimmungen des Aktiengesetzes zur Anwendung.

Zu § 16 Z 3:

Die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes durch die Generalversammlung ist an die geänderte Eigentümerstruktur anzupassen.

Zu § 16 Z 5:

Aufgrund der in § 37 erfolgten Reduktion der Anzahl der Rechnungsprüfer und Ersatzrechnungsprüfer auf nurmehr jeweils einen ist eine Anpassung der Bestimmung erforderlich.

Zu § 16 Z 4, 6, 7 und 9 (Entfall):

Die Ziffern 4 und 9 sind aufgrund der neuen Aktionärsstruktur obsolet. Die Änderung der Eigentümerstruktur macht auch eine Anpassung der Bestimmungen zur Zusammensetzung des Generalrates erforderlich. Eine Reduktion der Mitglieder erscheint im Hinblick auf den neuen Status des Bundes als Alleinaktionär der Oesterreichischen Nationalbank sinnvoll. Nunmehr sind alle Mitglieder des Generalrates von der Bundesregierung zu bestellen.

Zu § 17 (Entfall):

Der Entfall ist dadurch bedingt, dass der Bund nunmehr alleiniger Aktionär der Oesterreichischen Nationalbank ist. Es kommen die allgemeinen Bestimmungen des Aktiengesetzes zur Anwendung.

Zu § 18 (Entfall):

Ein Vorschlagsrecht der Privataktionäre betreffend die zu wählenden Mitglieder des Generalrates ist aufgrund der Änderungen hinsichtlich der Bestellung der Mitglieder des Generalrates obsolet.

Zu § 19 (Entfall):

Aufgrund der Alleineigentümerschaft der Republik Österreich ist keine gesonderte Regelung zu den Abstimmungserfordernissen in der Generalversammlung erforderlich. Es kommen die allgemeinen Bestimmungen des Aktiengesetzes zur Anwendung.

Zu § 21 Abs. 2 Z 4 und 5:

Aufgrund der neuen Bestimmung des § 68a hinsichtlich der Erstellung einer Plankostenrechnung und eines Investitionsplanes ist eine Anpassung erforderlich.

Zu § 22 Abs. 1 und 2:

Die Änderung der Eigentümerstruktur macht auch eine Anpassung der Bestimmungen zur Zusammensetzung des Generalrates erforderlich. Eine Reduktion der Mitglieder erscheint im Hinblick auf den neuen Status des Bundes als Alleinaktionär der Oesterreichischen Nationalbank sinnvoll. Die Einhaltung der von der Bundesregierung in der 93. Sitzung des Ministerrates vom 15.3.2011 beschlossenen Frauenquote wird erfüllt.

Zu § 22 Abs. 3:

Aufgrund der veränderten Aktionärsstruktur ist der letzte Satz des § 22 Abs. 3 nicht mehr opportun. Es kann mit der allgemeinen Formulierung des § 22 Abs. 3, 2. Satz, das Auslangen gefunden werden, wobei in Präzisierung des Begriffs des „praktischen Wirtschaftslebens“ auch Repräsentanten der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen zu verstehen sind.

Zu § 22 Abs. 4:

Aufgrund der Anpassung der Bestimmungen zur Zusammensetzung des Generalrates erscheint eine Reduktion der Zahl jener Mitglieder, die hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören dürfen, sinnvoll. Zudem ist auch im Zuge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon eine Anpassung erforderlich.

Zu § 22 Abs. 5:

Seitens der Belegschaftsvertretung kann nunmehr nur ein Vertreter in den Generalrat entsendet werden. Dieser Vertreter hat das Recht an den Sitzungen des Generalrates teilzunehmen. Die Mitwirkungskompetenz beschränkt sich auf Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten.

Zu § 23:

Die Änderung der Eigentümerstruktur macht auch eine Anpassung der Bestimmungen zur Zusammensetzung des Generalrates erforderlich. Eine Reduktion der Mitglieder sowie die Ernennung aller Mitglieder durch die Bundesregierung erscheinen im Hinblick auf den neuen Status des Bundes als Alleinaktionär der Oesterreichischen Nationalbank sinnvoll.

Zu § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3:

Aufgrund der Reduktion der Mitglieder des Generalrates ist eine Anpassung der bisherigen Bestimmungen erforderlich.

Zu § 33 Abs. 2:

Die Kontinuität im Direktorium soll durch die Verlängerung der Funktionsperiode weiter gestärkt werden; so ist beispielsweise das EZB-Direktorium auf eine Funktionsperiode von acht Jahren bestellt.

Zu § 33 Abs. 3:

Im Zuge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ist eine Anpassung der Bestimmung erforderlich.

Zu § 34 Abs. 1:

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist eine dementsprechende Anpassung der Bestimmung erforderlich.

Zu § 35 Abs. 2:

Die Anpassung trägt den durch den Vertrag von Lissabon erfolgten Änderungen Rechnung.

Zu § 37:

Aus Gründen der Rationalisierung und Zweckmäßigkeit soll nur mehr ein Rechnungsprüfer sowie ein Ersatzrechnungsprüfer gewählt werden. Für die Wahl des Rechnungsprüfers gilt zudem das Prinzip der externen Rotation nach fünf durchgeführten Jahresabschlussprüfungen. Ausgeschlossen ist ferner, dass ein Prüfungsleiter/Prüfungsleiterin oder ein das Testat unterfertigender Wirtschaftsprüfer durch einen persönlichen Wechsel zu einer anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mehr als fünf Jahresabschlüsse prüft. Die Rotationsfristen beginnen von neuem, wenn für zwei aufeinander folgende Jahre ein anderer Rechnungsprüfer tätig wird.

Zu § 41 Abs. 1:

Die bisherige Regelung zum Verbot von Kreditfazilitäten für öffentliche Einrichtungen wird hinsichtlich der neuen EU-Rechtslage angepasst.

Zu § 42:

Im Zuge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ist eine Anpassung der Bestimmung erforderlich.

Zu § 43:

Die Anpassung trägt den durch den Vertrag von Lissabon erfolgten Änderungen Rechnung.

Zu § 44 Abs. 1 und 2:

Aufgrund der neuen europäischen Rechtslage im Zuge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon hat eine Änderung der bisherigen Regelung zu erfolgen.

Zu § 45:

Die bisher für sämtliche Aktionäre geltende Verschwiegenheitsverpflichtung wird im Hinblick auf die geänderte Aktionärsstruktur angepasst.

Zu § 47 Z 1:

Im Zuge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ist eine Anpassung der Bestimmung erforderlich.

Zu § 49:

Im Zuge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ist eine Anpassung der Bestimmung erforderlich.

Zu § 50:

Die Anpassung trägt den durch den Vertrag von Lissabon erfolgten Änderungen Rechnung.

Zu § 52 Abs. 2:

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist eine dementsprechende Anpassung der Bestimmung erforderlich.

Zu § 68 Abs. 4:

Direkte und indirekte Beteiligungen der Oesterreichischen Nationalbank an Unternehmen sind im Geschäftsbericht nunmehr gesondert auszuweisen. Die Anpassung trägt einer transparenteren Darstellung der Beteiligungen der Oesterreichischen Nationalbank Rechnung.

Zu § 68a:

Durch die Aufstellung einer Plankostenrechnung und eines Investitionsplanes vor Beginn eines Geschäftsjahres samt nachfolgender Plan/Ist-Analyse wird – in Anlehnung an die Regelungen des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank - hinsichtlich der operativen Planung der Oesterreichischen Nationalbank eine transparente Vorgangsweise sichergestellt. Die Plan/Ist-Analyse ist vom Rechnungsprüfer zu prüfen, das Ergebnis der Prüfung ist in den Prüfbericht des Rechnungsprüfers aufzunehmen und dem Generalrat so bald wie möglich zu übermitteln.

Zu § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4:

Diese Bestimmungen enthalten die Regelung über die sog. „valutarische Kursdifferenzreserve“. Danach sind während des Jahres angesammelte buchmäßige Kursgewinne dieser Reserve zur Deckung von Kursrisiken zuzuführen, wobei sich die Verpflichtung zur Bildung und Auflösung der Reserve nach der Risikoeinschätzung bei den valutarischen Beständen richtet. Gemäß Art. 11 (1) lit. b der Leitlinie der EZB vom 10. November 2006 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken, welche von der OeNB anzuwenden ist, sind nicht realisierte Gewinne nicht erfolgswirksam zu vereinnahmen, sondern in der Bilanz in einem passivisch ausgewiesenen Ausgleichs­posten aus Neubewertung zu buchen. Da die Reserve aus valutarischen Kursdifferenzen im Geschäftsjahr 2007 zur Gänze verwendet wurde und nicht mehr gebildet werden kann, soll die Streichung dieser obsoleten Bestimmung erfolgen.

Zu § 69 Abs. 3:

Da der Bund nunmehr Alleinaktionär ist, fällt ihm die bisher an die Privataktionäre geleistete Dividende zu. Die Bestimmung zur Gewinnverwendung ist somit anzupassen.

Zu § 75 Abs. 1:

Im Zuge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ist eine Anpassung der Bestimmung erforderlich.

Zu § 78 Abs. 2:

Die Berichtigung erfolgt aufgrund der geänderten Aktionärsstruktur.

Zu §§ 79 und 79a:

Durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18.12.2008 wurde der Kreis der Personen erweitert, die verpflichtet sind sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und –Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit überprüft werden. Es ist daher eine Anpassung der bisherigen Bestimmungen erforderlich.

Zu § 82 Abs. 1:

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist eine dementsprechende Anpassung der Bestimmung erforderlich.

Zu § 82b:

Gemäß Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 (2010/191/EU) soll ein Verbot der vollständigen Vernichtung von großen Mengen von Euro-Banknoten oder –Münzen im NBG aufgenommen werden.

Zu § 87 Z 1 bis 5 und 8 (Entfall):

Die obsoleten Übergangsbestimmungen entfallen.

Zu § 87 Z 9:

Aufgrund der nunmehrigen Ernennung aller Mitglieder des Generalrates durch die Bundesregierung ist eine Reduktion der Mitglieder des Generalrates im Rahmen einer Übergangsregelung erforderlich. Die Funktionsperioden der von der Generalversammlung bestellten Mitglieder laufen aus. Enden daher vor dem 31.12.2013 Funktionen von ernannten und bestellten Mitgliedern des Generalrates und sinkt damit die Anzahl der Mitglieder des Generalrates unter die Zahl zwölf, sind von der Bundesregierung so viele Mitglieder auf die volle Funktionsperiode zu bestellen, dass der Generalrat wiederum 12 Mitglieder aufweist.

Zu § 87 Z 10:

Die Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen Zentralbanken werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt wurden, geprüft. Angesichts des laufenden Anerkennungsverfahrens gemäß Art. 27 ESZB-Statut gelangt die Bestimmung erst für das Geschäftsjahr 2013 zur Anwendung und macht daher eine Übergangsregelung erforderlich.

Zu § 88 (Entfall):

Die bis zur Teilnahme an der dritten Stufe der WWU geltenden Übergangsbestimmungen des § 88 sind hinfällig und können somit im Zuge der jetzigen Änderung des NBG entfallen.

Zu § 89 Abs. 7:

Im Interesse der einfacheren Nachvollziehbarkeit der Rechtsentwicklung wird eine Inkrafttretensbestimmung aufgenommen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):

Zu § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 5 und 5a FMABG:

Die Obergrenze für den Kostenersatz, den die OeNB für die Vor-Ort-Prüfung der Kreditinstitute der FMA in Rechnung stellen darf, soll aufgrund des erhöhten Aufwandes bei der Prüfungstätigkeit auf 8 Millionen Euro angepasst werden. Der geänderte Betrag soll erstmalig im Jahr 2012 im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 ausgewiesen werden dürfen (§ 18 Abs. 1), der diesbezügliche Erstattungsbetrag wäre daher erstmalig im Jahr 2013 zu leisten (§ 19 Abs. 5a).

Zu § 19 Abs. 4 FMABG:

Der letzte Satz von § 19 Abs. 4 FMABG wird um einen Hinweis auf die Bestimmungen des ZaDiG und des E-Geldgesetzes 2010 ergänzt.

Zu § 19 Abs. 5 und 5a FMABG:

Es erfolgt eine Streichung der Wortfolge „und gemäß § 20 ZaDiG“, da § 20 ZaDiG in keinem Zusammenhang mit den Kostenmitteilungen der OeNB an die FMA steht und sich nur auf die Meldungen von Zahlungsinstituten bezieht.

Zu § 28 Abs. 19 FMABG:

In-Kraft-Tretens-Bestimmung.