Vorblatt

Problem:

Anlässlich der erfolgten Schließung des Generalkonsulates in Rio de Janeiro ist die Veräußerung des in der Verwaltung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) stehenden entbehrlichen Bestandteils des unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland zur Aufbringung von Verwertungserlösen zu realisieren.

Ziel:

Veräußerung von entbehrlichen Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens.

Inhalt/Problemlösung:

Die gegenständliche Gesetzesinitiative hat die Ermächtigung zur Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen zur Veräußerungen einer Bundesliegenschaft im Ausland ab der im Bundesfinanzgesetz 2011 (Artikel IX.) aufgezählten Wertgrenze zum Gegenstand.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Der Bund erzielt budgetwirksame Einnahmen in Höhe des Verwertungserlöses.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keinerlei Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger und Unternehmen:

Keinerlei Auswirkungen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht:

Keinerlei Auswirkungen.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keinerlei Auswirkungen.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keinerlei Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Gesetzentwurf fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Bundesministerin für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten die Ermächtigung zur Veräußerung einer Liegenschaft in Rio de Janeiro, da diese auf Grund der erfolgten Schließung des Generalkonsulates für Bundeszwecke entbehrlich ist.

Im Hinblick auf die im Artikel IX.  Bundesfinanzgesetz 2011 normierten Wertgrenzen ist die Einholung einer gesetzlichen Ermächtigung erforderlich.

Es ist beabsichtigt, die Veräußerung in transparenter Form - allenfalls unter Hinzuziehung eines Maklers - durchzuführen und das Erlöspotenzial bestmöglich ausschöpfen.

Finanzielle Auswirkungen:

Erzielung von budgetwirksamen Einnahmen in Höhe des jeweiligen Verwertungserlöses.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Zur Aufbringung von Verwertungserlösen soll die in der Verwaltung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten stehende und für diesen Zweck entbehrlich gewordene Liegenschaft des ehemaligen Generalkonsulates in Rio de Janeiro veräußert werden.

Auf Grundlage von vorhandenen Verkehrswerteinschätzungen ist davon auszugehen, dass der Gesamterlös der bezeichneten Auslandsliegenschaft gemäß Artikel IX. Abs.  1 Ziffer 1 BFG 2011 den Ermächtigungsrahmen von 4 Mio € überschreitet. Eine abschließende Wertermittlung für die betroffene Liegenschaft wird im Zuge des Verwertungsvorganges erstellt. Die gegenständliche Verfügung bedarf daher einer gesetzlichen Ermächtigung.

Die Verwertung der angeführten Auslandsliegenschaften hat bestmöglich im Rahmen eines transparenten Verkaufsprozesses - allenfalls unter Hinzuziehung eines Maklers - zu erfolgen, wobei auf die besonderen Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse im Ausland sowie die Marktgegebenheiten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.