Vorblatt

Problem und Ziel:

Das Land Kärnten feierte im Jahr 2010 den 90. Jahrestag der Volksabstimmung, bei der die Bevölkerung über den Verbleib bei der Republik Österreich entschieden hat. Aus diesem Anlass soll ein Zweckzuschuss an die Gemeinden im ehemaligen Abstimmungsgebiet sowie Förderungen für bestimmte Projekte, insbesondere der Volksgruppenförderung gewährt werden.

Inhalt:

Schaffung einer bundesgesetzlichen Grundlage für die Zahlung des Zweckzuschusses und der Förderungen.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für den Bund betragen vier Millionen Euro.

- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Verwendung der Mittel hat positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort.

- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/Innen und für Unternehmen

Keine

- Auswirkungen in Konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht:

Keine

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf berührt keine europarechtlichen Vorgaben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Land Kärnten feierte im Jahr 2010 die 90. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für den Verbleib bei der Republik Österreich entschieden hat. Aus diesem Anlass soll ein Zweckzuschuss an die Gemeinden des Abstimmungsgebietes für besondere Vorhaben sowie Förderungen zur Unterstützung der Volksgruppen gewährt werden.

Wie schon bei vergangenen Anlässen soll auch diesmal die Beitragsleistung in Form eines eigenen Bundesgesetzes erbracht werden.

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten für den Bund betragen 4 Millionen Euro. Die budgetäre Bedeckung wird durch das Bundesministerium für Finanzen bereitgestellt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Normierung des Zweckzuschusses ergibt sich aus § 1 und § 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, jene für die Vergabe von Förderungen aus Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Die Leistungen des Bundes sollen vier Millionen Euro betragen. Die zuletzt gewährten Zuschüsse anlässlich von Jahrestagen der Volksabstimmung haben im Jahr 2000: 4 Mio. Euro (BGBl. Nr. 119/2000) bzw. 2 Mio. Euro im Jahr 2005 (BGBl. I Nr. 160/2005) betragen.

Zum 90-jährigen Jubiläum sollen die Gemeinden, die im ehemaligen Abstimmungsgebiet gelegen sind, einen Zweckzuschuss in Höhe von 2 000 000 Euro erhalten, welcher zur Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung, zur Unterstützung von Projekten, die dem harmonischen Zusammenleben und vertrauensbildenden Maßnahmen dienlich sind, für Projekte zur Förderung des Gemeindelebens sowie zur wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung in den Gemeinden zu verwenden ist.

Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Gemeinden bzw. Ortsteile erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen im Verhältnis der Bevölkerungszahl gemäß dem Ergebnis der Volkszählung 2001. Die betroffenen Gemeinden bzw. Ortsteile sind in der Anlage 1 angeführt.

Die übrigen Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden vom Bundeskanzleramt als Förderung für zweckentsprechende Projekte zur Unterstützung der Volksgruppen vergeben. Zur bestmöglichen Verwendung der Mittel wurden jene Zwecke bestimmt, die in Anlage 2 angeführt sind. Die Mittel sind entsprechend dem Fortschritt der Verwirklichung der Projekte in den Jahren 2011 bis 2015 vom Bundeskanzleramt an die Projektwerber auszubezahlen.

Die Anträge auf Förderung können an das Bundeskanzleramt bis 30. November 2011 gestellt werden. Ein Beirat wird zur Beratung des Bundeskanzlers eingerichtet. Der Beirat unter Vorsitz eines Vertreters oder einer Vertreterin des Bundeskanzleramtes beschließt mit einfacher Mehrheit.

Die Abrechnungen über die durchgeführten Vorhaben sind bis spätestens 31. Mai 2016 dem Bundeskanzleramt nachzuweisen.

Gemäß § 13 F-VG 1948 kann die Gewährung von Bedarfszuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen an Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Zuschussleistung verfolgten Zweck zusammenhängen. Die gewährende Gebietskörperschaft kann sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung dieser Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen.

Der Beitrag an die Gemeinden ist seinem Wesen nach ein zweckgebundener Zuschuss des Bundes im Sinne des § 12 Abs. 2 F-VG 1948 und wird daher von den Gemeinden gemäß den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung zu verrechnen sein.

Das Bundesministerium für Finanzen wird wegen seiner Zuständigkeit für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Finanzausgleich mit der Vollziehung der Vorhaben gemäß § 2 Z 1 betraut. Das Bundeskanzleramt vollzieht die Projekte gemäß § 2 Z 2 wegen seiner Zuständigkeit für Volksgruppen.