Vorblatt

Problem und Ziel:

Das Land Burgenland feiert im Jahr 2011 die 90-jährige Zugehörigkeit zur Republik Österreich. Aus diesem Anlass soll dem Land ein Zweckzuschuss gewährt werden.

Inhalt:

Schaffung einer bundesgesetzlichen Grundlage für die Zahlung des Zweckzuschusses.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für den Bund betragen vier Millionen Euro.

- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Verwendung der Mittel hat positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort.

- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/Innen und für Unternehmen

Keine

- Auswirkungen in Konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht:

Keine

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf berührt keine europarechtlichen Vorgaben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Land Burgenland feiert im Jahr 2011 die 90-jährige Zugehörigkeit zur Republik Österreich. Aus diesem Anlass soll dem Land ein Zuschuss für besondere Vorhaben gewährt werden.

Wie schon bei vergangenen Anlässen soll auch diesmal die Beitragsleistung in Form eines eigenen Bundesgesetzes erbracht werden.

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten für den Bund betragen vier Millionen Euro. Die budgetäre Bedeckung des Zweckzuschusses wird durch das Bundesministerium für Finanzen bereitgestellt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Normierung des Zweckzuschusses ergibt sich aus § 1 und § 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

Erläuterungen

Besonderer Teil

Der Zuschuss des Bundes an das Land Burgenland soll vier Millionen Euro betragen. Die zuletzt gewährten Zuschüsse anlässlich von Jubiläumsfeiern über die Zugehörigkeit zur Republik haben im Jahr 2006 zwei Mio. Euro (BGBl. I Nr. 144/2006) bzw. im Jahr 2001 vier Millionen Euro (BGBl. I Nr. 17/2002) betragen.

Die Mittel des Bundes werden für folgende Zwecke gewidmet:

         1.    Maßnahmen im Sinne der Zukunftssicherung im Bereich der Beschäftigung, der Wirtschaft,        des Sozialwesens und der Jugend,

         2.    Kultur- und Bildungsprojekte zur Stärkung der Identität und Vielfalt im Burgenland, wie zum     Beispiel Feierlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gedenken an Franz Liszt         durchgeführt werden.

Der Zweckzuschuss ist als Ergänzung der für diese Zwecke vorgesehenen Landesmittel gedacht.

Der Bundesbeitrag ist seinem Wesen nach ein zweckgebundener Zuschuss des Bundes im Sinne des § 12 Abs. 2 F-VG 1948 und wird daher vom Land Burgenland gemäß den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung zu verrechnen sein.