Vorblatt

Problem:

Das derzeitige System der externen Qualitätssicherung von Hochschulen ist sektorenspezifisch geregelt und zeichnet sich durch eine starke Zersplitterung der Gremien und Verfahren aus. Eine Weiterentwicklung bedarf einer gesetzlichen Neuregelung und der Anpassung bestehender Regelungen.

Ziele:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen ein sektorenübergreifendes Gesetz und eine sektorenübergreifende Einrichtung für die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen geschaffen sowie die durch die Neuregelung betroffenen bestehenden Bestimmungen entsprechend angepasst werden.

Inhalt:

-       Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine neue, sektorenübergreifende Einrichtung für externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen sowie Festlegung der Qualitätssicherungsverfahren und deren Rahmenbedingungen (HS-QSG).

-       Schaffung und Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlage für die Akkreditierung von Privatuniversitäten (PUG).

-       Novellierung des FHStG: partielle Anpassung des FHStG an grundlegende Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 sowie die Schaffung von kollegialen Strukturen bei jedem Fachhochschul-Erhalter.

-       Novellierung des Bildungsdokumentationsgesetzes: Anpassung an HS-QSG, PUG und FHStG.

-       Novellierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes und des MTD-Gesetzes: Anpassung an HS-QSG und FHStG.

Alternativen

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen

Die bislang für die bestehenden Qualitätssicherungsagenturen verwendeten Budgetmittel werden der neuen Agentur weiterhin zur Verfügung gestellt. Deshalb hat der vorliegende Entwurf keine wesentlichen Auswirkungen auf den Bund oder andere Gebietskörperschaften. Eine detaillierte Übersicht der finanziellen Auswirkungen ist dem Allgemeinen Teil zu entnehmen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Weiterentwicklung der externen Qualitätssicherung und die damit intendierte Qualitätssteigerung des hochschulischen Angebots stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich.

- - Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

Es sind Informationsverpflichtungen für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vorgesehen. Diese Informationsverpflichtung fällt jedoch unter die Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien (SKM-RL), BGBl. II Nr. 278/2009 (siehe Anlage 1). Es sind keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger und andere Unternehmen vorgesehen.

- - Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Mit dem Qualitätssicherungsrahmengesetz wird in vielfältiger Weise, etwa durch die Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätssicherungsverfahren und die Festlegung von Mindeststandards im Studien- und Prüfungswesen im Fachhochschulbereich zur Rechtssicherheit und zur Erhöhung der Transparenz für Studierende und andere Gruppen beigetragen.

- - Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt konsequent die Gleichbehandlung von Frauen und Männern um.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagene Regelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die systematische Entwicklung und Sicherung der Qualität der Leistungen einer Hochschule in Lehre, Forschung, Dienstleistungen etc. sind sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene zentrales bildungspolitisches Anliegen. Die Diskussionen um die qualitätsorientierte Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung im österreichischen Hochschulwesen findet im vorliegenden Qualitätssicherungsrahmengesetz ihren Ausdruck. Dieser Gesetzentwurf soll einen wesentlichen Schritt zur Reformierung und Weiterentwicklung des Systems der externen Qualitätssicherung an Hochschulen leisten und die Etablierung eines sektorenübergreifenden Systems der externen Qualitätssicherung ermöglichen.

Unter dem Begriff der „Qualitätssicherung“ sind verschiedene Konzepte und Maßnahmen der Entwicklung und Überprüfung der Qualität der Leistungen von Hochschulen zu subsumieren. Qualitätssicherung umfasst eine nach innen gerichtete Komponente (interne Qualitätssicherung), die etwa im Aufbau von hochschulinternen Qualitätsmanagementsystemen ihren Ausdruck findet, und eine nach außen gerichtete Komponente (externe Qualitätssicherung), die die Wirksamkeit der internen Qualitätssicherungsprozesse durch verschiedene Verfahren, wie etwa eine Evaluierung durch externe Expertinnen und Experten, bewertet. Die Konzepte und Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung folgen unterschiedlichen Ansätzen und Verfahren, da abhängig von den jeweiligen Rahmenbedingungen vielfältige Ziele und Anforderungen zu beachten sind. Auch die „European Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area“ (ESG) als gemeinsame Bezugspunkte der Qualitätssicherung für Hochschulen und Qualitätssicherungsagenturen im Europäischen Hochschulraum unterscheiden nach Standards und Leitlinien zur internen und externen Qualitätssicherung sowie für externe Qualitätssicherungsagenturen. Vorliegender Gesetzentwurf fokussiert auf die externe Qualitätssicherung, indem Rahmenbedingungen für die externe Begutachtung und Beurteilung von Hochschulen und Studien und eine Einrichtung für Qualitätssicherung und Akkreditierung nach nationalen und internationalen Rahmenbedingungen geschaffen werden.

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz sieht eine Akkreditierung von Studien im Fachhochschul- und Privatuniversitätenbereich vor. Der Begriff „Studien“ kommt dabei als Oberbegriff für Studiengänge, Studienprogramme, Studienangebot etc. zur Anwendung. Von der Akkreditierung werden (ordentliche und außerordentliche) Studien erfasst, d. h. Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, aber auch Weiterbildungsstudien wie Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten bzw. Lehrgänge zur Weiterbildung an Fachhochschulen, die mit einem akademischen Grad abgeschlossen werden.

Die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung, die im UG als einer der leitenden Grundsätze und Aufgaben einer Universität verankert sind, sind ein gesellschaftspolitischer Auftrag für alle Hochschulen. Die Gleichstellung und die Frauenförderung sind daher für alle Hochschulen und damit auch für privatrechtliche Angebote als ein wesentliches Ziel zu verstehen. Dementsprechend werden auch für Fachhochschulen und Privatuniversitäten die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung in die Bestimmungen aufgenommen, um einen geschlechtergerechten Reformprozess auch in diesen Hochschulbereichen zu verstärken. Die Ziele, Leitbilder und Aktivitäten der einzelnen Hochschulen in Bezug auf Gleichstellung und Frauenförderung sind in den Satzungen zu verankern. Die Satzungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Damit soll Transparenz geschaffen werden und auf die vielfältigen Aktivitäten dieser Hochschulen aufmerksam gemacht werden.

Auch für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sind die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung zu verankern. Für Angestellte der Agentur gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Sicherstellung einer geschlechtergerechten Zusammensetzung der Organe soll durch eine Quotenregelung (mindestens 45% Frauen) gewährleistet werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Zum vorgesehenen Gesetzentwurf des HS-QSG:

Im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode wird die Zusammenführung der bestehenden Einrichtungen zur externen Qualitätssicherung im Hochschulbereich zu einer neuen gemeinsamen Einrichtung und ein sektorenübergreifendes Gesetz für die externe Qualitätssicherung als wichtiger Schritt zu einer qualitätsorientierten Weiterentwicklung des Hochschulbereichs genannt.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist Ergebnis eines ausführlichen Diskussionsprozesses, in dem Gesprächsrunden mit wesentlichen Interessensgruppen geführt wurden und ein breit angelegter Konsultationsprozess zu den ersten Überlegungen zur Neuordnung der externen Qualitätssicherung durchgeführt wurde.

Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung und die damit verbundene Festlegung und Überprüfung qualitativer Standards sind auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zunehmend in den Mittelpunkt der Hochschulentwicklung gerückt. Die Bologna-Kommuniqués und die ESG („European Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area“) betonen, dass die Hauptverantwortung für die Qualität und die Evaluierung des Bildungsangebots im Sinne der institutionellen Autonomie bei den Hochschulen selbst liegt und betont die Notwendigkeit eines umfassenden nationalen Systems der Qualitätssicherung. In diesem nationalen Qualitätssicherungssystem sollen sich interne und externe Qualitätssicherungsverfahren ergänzen. Die externen Qualitätssicherungsverfahren integrieren auch die nationale Verantwortung für Hochschulbildung, z. B. durch die Akkreditierung von Programmen und/oder Einrichtungen, die Bereitstellung von Informationen über Programme und Hochschulen etc.

Die externen Evaluierungen der Österreichischen Qualitätssicherungsagentur (AQA), des Fachhochschulrats (FHR) und des Akkreditierungsrats (AR) im Jahr 2007 und die Entwicklungen im Rahmen des Bologna-Prozesses haben verdeutlicht, dass das nationale System der externen Qualitätssicherung und Akkreditierung des österreichischen Hochschulwesens einer Weiterentwicklung bedarf. Das System der externen Qualitätssicherung ist derzeit durch eine starke Zersplitterung der Gremien und Verfahren gekennzeichnet, daher soll eine adäquate Weiterentwicklung und bessere Integration und Abstimmung der unterschiedlichen Hochschulsektoren gewährleistet werden.

Die Ausgestaltung der vorgeschlagenen Neuordnung der externen Qualitätssicherung erfolgt im Einklang mit europäischen Standards der Qualitätssicherung (z. B. den ESG) und den spezifischen Rahmenbedingungen der einzelnen Hochschulsektoren. Desweiteren werden die Empfehlungen der externen Evaluierung umgesetzt.

Wesentliche Neuerungen durch das vorliegende Qualitätssicherungsgesetz sind:

-       Sektorenübergreifendes Gesetz für externe Qualitätssicherung:

         Um das Ziel gemeinsamer (Mindest-)Standards für hochschulische Angebote und die Weiterentwicklung der Evaluierungs- und Qualitätssicherungsinstrumente zu erreichen, wird ein gemeinsames Rahmengesetz für die externe Qualitätssicherung für alle Hochschulsektoren (öffentliche und private Universitäten, Fachhochschulen) vorgeschlagen.

-       Einrichtung einer sektorenübergreifenden Agentur für externe Qualitätssicherung und Akkreditierung.

         Mit der Einrichtung einer sektorenübergreifenden Agentur (Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria) werden die bisher bestehenden Agenturen zu einer neuen Einrichtung nach europäischen Standards und unter Bündelung vorhandener Kompetenzen, Expertisen und Ressourcen im Bereich der externen Qualitätssicherung zusammengeführt.

-       Zentrale Rahmenbedingungen der Qualitätssicherungsverfahren werden sektorenübergreifend geregelt:

         z. B. Auswahl der Qualitätssicherungsagentur bei Audits, Veröffentlichungspflicht der Verfahrensergebnisse, Möglichkeit der Zertifizierung bzw. Akkreditierung mit Auflagen, Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung, Kostenpflicht für alle Verfahren etc.

-       Festlegung von Prüfbereichen für die Qualitätssicherungsverfahren:

         Festlegung gemeinsamer Prüfbereiche für die Qualitätssicherungsverfahren, die sektorenübergreifend zur Anwendung kommen. Die wesentlichen Prüfbereiche werden im HS-QSG genannt. Dies dient der Rechtssicherheit für die Hochschulen und die antragstellenden Bildungseinrichtungen, ermöglicht aber auch die notwendige Flexibilität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bei der Verfahrensentwicklung. Die Konkretisierung der Prüfbereiche für Verfahren, die die Agentur durchführt, erfolgt durch das Board.

-       Festlegung der Qualitätssicherungsverfahren:

         Audit und Akkreditierungsverfahren.

-       Gesetzliche Verankerung einer Ombudsstelle für Studierende:

         Ombuds-, Informations- und Servicestelle für Studierende (unter Integration der bestehenden Studierendenanwaltschaft).

-       Gesetzliche Regelung zur Registrierung grenzüberschreitender Studien:

         Auf die Qualitätssicherung ausländischer Bildungsangebote kann kein direkter Einfluss genommen werden, aber im Sinne der Transparenz soll durch die verpflichtende Registrierung der Angebote durch das BMWF ein Überblick geschaffen werden und eine entsprechende Liste mit Hintergrundinformationen über die Bildungseinrichtungen und die Bildungsangebote für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

2. Zum vorgesehenen Gesetzentwurf des PUG:

Mit dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), verlautbart im BGBl. I Nr. 168/1999, wurde erstmals in Österreich die Möglichkeit geschaffen, Privatuniversitäten einzurichten. Derzeit sind 13 Privatuniversitäten akkreditiert, die zu einer wichtigen Säule in der österreichischen Bildungslandschaft geworden sind. Da mit dem Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz die Bestimmungen des UniAkkG zur Akkreditierung entfallen, ist die Bezeichnung als „Akkreditierungsgesetz“ nicht mehr zielführend. Die Einrichtung von Privatuniversitäten ist künftig im Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) zu regeln.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird einerseits eine Anpassung an das neue HS-QSG geschaffen, andererseits soll eine Weiterentwicklung der Privatuniversitäten durch folgende neue Bestimmungen ermöglicht werden:

-       Präzisierung der Akkreditierungsvoraussetzungen;

-       Vorschreibung einer Satzung mit Mindestinhalt;

-       Ermöglichung der Teilnahme an öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen;

-       Verleihung des Ehrendoktorats, akademische Ehrungen sowie Erneuerung von akademischen Graden.

Die Akkreditierungsvoraussetzungen werden insofern verändert, als nun für die Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität zumindest zwei Studien angeboten werden müssen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Dies können Bachelor-Studien sein, aber auch ein Medizinstudium. Weiters muss mindestens ein darauf aufbauendes Studium angeboten werden. Dies können Masterstudien, Universitätslehrgänge aber auch Doktoratsprogramme sein. Entwicklungspläne und eine Satzung sind nun ebenfalls obligatorisch vorgesehen, mit der Teilnahmemöglichkeit an öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen soll die Forschungskompetenz der Privatuniversitäten erhöht werden.

3. Zur vorgesehenen Änderung des FHStG:

Mit dem vorliegenden Novellierungsentwurf wird das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) an das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz angepasst und werden einige Bereiche klarer gestaltet, für die nach mehr als 15 Jahren des Bestehens des Fachhochschulsektors Regelungsbedarf besteht. Insbesondere ist es notwendig, bei allen Erhaltern ein für den Studien- und Prüfungsbetrieb verantwortliches Kollegialorgan verpflichtend einzurichten, das derzeit nur an Einrichtungen, denen die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen wurde, existiert. Das Aufnahmeverfahren sowie das Studien- und Prüfungswesen wird derzeit durch Akkreditierungsrichtlinien des Fachhochschulrates geregelt. Es ist zweckmäßig, entsprechende Bestimmungen in das FHStG aufzunehmen. Ebenso ist es notwendig, auch im Fachhochschulsektor zwischen ordentlichen und außerordentlichen Studierenden zu unterscheiden sowie die Möglichkeit zur Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen dem Universitätssektor anzupassen. Desweiteren ist eine Grundlage für die Möglichkeit von akademischen Ehrungen auch im Fachhochschulsektor angebracht.

4. Zur vorgesehenen Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes:

Die Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes, insbesondere der Wegfall des Fachhochschulrates, und die mit der Neuregelung der Akkreditierung von Privatuniversitäten verbundenen Änderungen der Terminologie betreffen auch die im Bildungsdokumentationsgesetz geregelte Bildungsstatistik. Es ist daher notwendig, die erforderlichen Adaptierungen des Bildungsdokumentationsgesetzes gemeinsam mit dem Qualitätssicherungsrahmengesetz zu behandeln.

5. Zur vorgesehenen Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes und des MTD-Gesetzes:

Die Schaffung des HS-QSG sowie die Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes, insbesondere der Wegfall des Fachhochschulrates und die Übergabe der Kompetenzen hinsichtlich der Akkreditierungsverfahren auf das Board der Agentur für externe Qualitätssicherung und Akkreditierung, haben auch Auswirkungen auf die gesundheitsrechtlichen Anforderungen an gesundheitsberufliche Ausbildungen im Fachhochschulbereich. Es ist daher notwendig, die erforderlichen Adaptierungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes und des MTD-Gesetzes gemeinsam mit dem Qualitätssicherungsrahmengesetz zu behandeln.

Finanzielle Erläuterungen:

Die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes für den Bund und die betroffenen Bildungseinrichtungen stellen sich wie folgt dar:

1. Die Implementierung des PUG, die Umsetzung der FHStG-Novelle und die Novelle des Bildungsdokumentationsgesetzes bewirken für den Bund und für die Bildungseinrichtungen keine Mehrkosten. Auch mit dem im PUG nunmehr neu angeführten Ausnahmetatbestand der Teilnahme an öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen sind keine Mehrkosten für den Bund verbunden, da diese Fördertöpfe vom Bund unabhängig von der Teilnahme der Privatuniversitäten dotiert werden. Ebenfalls bewirkt die nun obligatorische Einrichtung eines Kollegiums bei allen Erhaltern von Fachhochschulstudien keine Mehrkosten, da auch schon bislang bei diesen Erhaltern zur Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebes eine interne Koordinierung notwendig war. Mit der Umsetzung der Novellen des Bildungsdokumentationsgesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes und des MTD-Gesetzes sind keine Kosten für den Bund oder die betroffenen Bildungseinrichtungen verbunden, da es sich hauptsächlich um aufgrund des HS-QSG notwendige Änderungen der Terminologie oder Anpassung der Struktur und Verfahren handelt.

2. Die Sachaufwendungen für die neue Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß HS-QSG sollen durch jene Bundesmittel abgedeckt werden, die bisher an die dazu zuständigen Einrichtungen (Fachhochschulrat, Akkreditierungsrat, Österreichische Qualitätssicherungsagentur) zugewiesen wurden. Für den Bund entstehen daher – abgesehen von der Implementierungsphase – keine Mehrkosten.

Die Finanzierung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria soll vorrangig aus öffentlichen Mitteln erfolgen, darüber hinaus soll die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Einnahmen aus der Durchführung von Verfahren, Projekten und Analysen lukrieren. Die Finanzierung erfolgt aus öffentlichen Mitteln von Seiten des BMWF in Form eines Globalbudgets, das den Betrieb der Agentur (Sachaufwendungen, Investitionen) sicherstellt. Die personellen Ressourcen der bestehenden Qualitätssicherungseinrichtungen und die damit verbundene Expertise sollen durch die Bereitstellung des Bundespersonals, welches bisher dem Fachhochschulrat (FHR) und dem Akkreditierungsrat (AR) zur Verfügung standen, sowie durch die Übernahme des Personals der Österreichischen Qualitätssicherungsagentur (AQA), die als Verein organisiert ist, weiter genutzt werden. Die bestehenden Qualitätssicherungseinrichtungen FHR und AR werden somit aufgelöst und in die „Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria“ integriert. Es ist geplant, die Tätigkeiten der AQA im Bereich der externen Qualitätssicherung in die neue Agentur überzuführen.

3. Für den Implementierungszeitraum 2012 sind Mehrkosten in Form von Einmalkosten bedingt durch den Auslaufzeitraum des FHR und des AR sowie durch Überschneidung der Büromieten und der Kosten für Übersiedlungen, Beratung und Büroeinrichtung anzusetzen. Der Entwurf sieht eine Einrichtung der Organe der neuen Agentur bis zum 1. März 2012 vor, dennoch sind die bestehenden Einrichtungen (FHR und AR) bis 31. August 2012 zur Beendigung laufender Verfahren weiter zu führen. Dementsprechend fallen damit für 2012 Mehrkosten an, da die Kosten der Mitglieder des Fachhochschulrates und der Akkreditierungsrates weiter durch den Bund zu finanzieren sind. Weiters sind für die über den Implementierungszeitpunkt hinausgehende Nutzung der bisherigen Büros Kosten anzusetzen, ebenso für die Beratung der neuen Geschäftsstelle betreffend Arbeitsorganisation der Geschäftsprozesse, für die Übersiedlung der bisherigen Standorte der Geschäftsstellen in den neuen Standort der Agentur sowie für die teilweise Neueinrichtung der Agentur. Die Mehrkosten für 2012 setzen sich daher wie folgt zusammen:

Mehrkosten Bund 2012:

 

Kosten der Mitglieder des FHR für Übergangszeitraum

79.503,-

Kosten der Mitglieder des AR für Übergangszeitraum

47.500,-

Kosten für Nutzung der bisherigen Büros

48.500,-

Kosten der Übersiedlung

20.000,-

Kosten der Beratung

40.000,-

Kosten der Einrichtung

20.000,-

Mehrkosten des Bundes für 2012

255.503,-

Die Kosten der Mitglieder der beiden Einrichtungen setzen sich aus den sogenannten Sitzungsgeldern und Funktionsentschädigungen, gerechnet vom 1. März bis 31. August 2012, zusammen. Für diesen Zeitraum wird das Globalbudget bereits an die neue Agentur überwiesen, sodass die Kosten der genannten Einrichtungen gesondert zu finanzieren sind.

4. Die finanziellen Auswirkungen für die Bildungseinrichtungen aus dem HS-QSG sind nicht exakt zu beziffern. Mit der Umsetzung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes sind finanzielle Aufwendungen für die Bildungseinrichtungen verbunden, da das Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung von externen Qualitätssicherungsverfahren vorsieht. Eine Verpflichtung, die nur für öffentliche Universitäten neu ist. Universitäten führen externe Qualitätssicherungsverfahren bislang auf freiwilliger Basis bzw. auf Basis der Leistungsvereinbarungen durch. Die Kostenhöhe der einzelnen Verfahren ist vom Verfahrenstyp (Akkreditierung einer Einrichtung, Akkreditierung von Studien, Audit einer Einrichtung), der jeweiligen Größe der Einrichtung und der Anzahl der benötigten Gutachterinnen und Gutachter abhängig. Ausgehend von einer Schätzung auf der Basis von national und international üblichen Kosten für externe Qualitätssicherungsverfahren wird für die Akkreditierung von Studien (Programmakkreditierung) von maximal € 12.000,-/Verfahren, für die Akkreditierung von Einrichtungen (institutionelle Akkreditierung) von maximal € 35.000,-/Verfahren und für Audits von Einrichtungen von maximal € 45.000,-/Einrichtung ausgegangen. Diese Kosten fallen nicht jährlich an, sondern alle sechs bzw. alle sieben Jahre für die Erlangung bzw. die Verlängerung der Akkreditierung bzw. der Zertifizierung.

5. Die folgenden Tabellen und Beschreibungen geben einen Einblick in die bisherigen Kosten der externen Qualitätssicherung sowie in die Kosten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

Mengengerüst:

Als Leistungsempfänger ist die neu zu schaffende Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu nennen. Als sonstige Betroffene sind die 21 öffentlichen Universitäten sowie die Donau-Universität Krems, die 21 Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sowie die 13 Privatuniversitäten zu bezeichnen. Nicht mehr zu betreuen sind der Fachhochschulrat, der Akkreditierungsrat sowie der Verein Österreichische Qualitätssicherungsagentur (AQA).

Als Leistungsprozesse der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sind folgende Prozesse vorgesehen:

-       Entwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;

-       Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;

-       Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;

-       Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;

-       Kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;

-       Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHStG und des PUG;

-       Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;

-       Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten;

-       Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;

-       Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung.

An diesen Prozessen sind neben der Agentur die genannten Hochschulen beteiligt. Diese Prozesse ersetzen in Anzahl und Dauer die bisherigen Prozesse im Fachhochschulrat (FHR), im Akkreditierungsrat (AR) sowie im Verein Österreichische Qualitätssicherungsagentur (AQA).

Betreffend die Leistungsprozesse ist festzuhalten, dass im Jahre 2012 eine Implementierungsphase anzusetzen und die Zahl der durchzuführenden Verfahren nicht abschätzbar sind. Dies ist auch im Zusammenhang damit zu verstehen, dass die Akkreditierungen aller bestehenden Fachhochschulen bzw. Privatuniversitäten durch entsprechende Übergangsbestimmungen verlängert werden, um den Fokus auf die Implementierung der neuen Agentur und die Entwicklung der Verfahren legen zu können. Ab 2013 wird von drei Auditverfahren, drei institutionellen Akkreditierungen und zehn Programmakkreditierungen sowie von ein bis zwei Projekten (Analysen, Studien) jährlich ausgegangen.

Die Anzahl der Bediensteten ergibt sich aus den Bediensteten der genannten Einrichtungen, als Infrastruktur ist ebenfalls von den bisherigen Größen auszugehen (Mietfläche ca. 600 m2; Büroausstattung sowie IT-Datenbanken im bisherigen Ausmaß). Die Leistungsprozesse innerhalb des BMWF sind den bisherigen gleichzusetzen.

Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen:

Die jährlichen Sachkosten für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria werden wie folgt veranschlagt:

Sitzungsgelder

Sitzungsgelder für alle Organe

231.200,-

 

Abgeltung Vorsitzarbeit

12.000,-

 

Reisekosten Mitglieder Organe

40.000,-

 

Nächtigungskosten

31.680,-

 

Catering Sitzungen

13.100,-

Gesamt Sitzungsgelder

327.980,-

Personalkosten AQA

 

400.000,-

Gutachterinnen und Gutachter

Gesamt

60.000,-

Reisekosten Geschäftsstelle

Gesamt

50.000,-

Sonstige Aufwendungen

Miete

130.000,-

 

Büroausstattung

40.000,-

 

Strom

16.000,-

 

IT-Kosten

20.000,-

 

Veranstaltungen

30.000,-

 

Öffentlichkeitsarbeit

12.000,-

 

Büro-Infrastruktur

20.000,-

 

Weiterbildung

20.000,-

 

Datenbank

50.000,-

 

Mitgliedsbeiträge

15.000,-

 

Personalverwaltung und Rechnungswesen

40.000,-

Gesamt sonstige Aufwendungen

393.000,-

Gesamtkosten

1.230.980,-

 

Gemäß HS-QSG ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung auch berechtigt, Einnahmen zu erzielen. Diese Einnahmen können erzielt werden durch:

-       Durchführung von Projekten, Evaluierungen, Beratungsleistungen etc.;

-       Durchführung von Qualitätssicherungsverfahren.

Die Kosten für die Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren setzen sich aus zwei Teilen zusammen: den tatsächlichen anfallenden Kosten für die Gutachterinnen und Gutachter (Honorare, Reise- und Nächtigungskosten), die der Agentur von den Hochschulen in voller Höhe zu ersetzen sind, und einer Verfahrenspauschale für die Leistungen der Agentur. Dies ist eine wesentliche Neuerung durch das HS-QSG, da etwa bislang für die Verfahren des Akkreditierungsrates bzw. des Fachhochschulrates von den Hochschulen nur die Kosten für die Gutachterinnen und Gutachter zu erstatten waren. Die Höhe der Verfahrenspauschale ist von der Agentur für die einzelnen Verfahren festzulegen und durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu genehmigen. Die Einnahmen über die Verfahrenspauschale können nicht geschätzt werden, da die Höhe der Verfahrenspauschale durch die neu zu gründende Agentur und nicht das BMWF festzulegen ist. Desweiteren ist anzumerken, dass die Einnahmen der Agentur auch nicht für jedes Jahr gleich anzusetzen sind, da nicht jedes Jahr gleich viele Qualitätssicherungsverfahren und Projekte durchgeführt werden können (die Verfahren müssen von den Hochschulen nur alle sechs bzw. sieben Jahre durchgeführt werden, aufgrund der jetzigen Akkreditierungszeiträume verteilt sich der Zeitpunkt für Verfahren zur Verlängerung unterschiedlich auf die kommenden Jahre).

Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben):

Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und wird vom Bund (BMWF) mittels Sachmittelzuweisung finanziert. Als kompensatorische Maßnahme wird diese Sachmittelzuweisung der Agentur durch die bisher getätigten Bundessachmittelausgaben für die aufzulösenden Einrichtungen (FHR und AR) und die Projektfinanzierung an die AQA wie folgt gegenfinanziert.

Sachaufwand (2010):

 

Einrichtung

Finanzstelle

Kostenart

Summe

AQA

14117

Projektfinanzierung

250.000,-

FHR

14118

Anlagen

56.218,-

FHR

14118

Aufwendungen

468.568,-

AR

14177

Aufwendungen

216.407,-

AR

14117

Anlagen

115.002,-

Gesamtsumme:

1.106.195,-

Anmerkung zur AQA:

-       In der Projektfinanzierung sind ebenfalls Personalkosten der AQA inkludiert.

-       Die Projektfinanzierung für die AQA betrug ursprünglich € 340.000,-/Jahr. Aufgrund der Budgetkonsolidierung wurde die Fördersumme unter Verbrauch der Reserven der AQA für die Jahre 2009 und 2010 auf € 250.000,-/Jahr reduziert. Für 2011 ist wieder eine Summe von € 340.000,-/Jahr veranschlagt.

Als jährliche Nominalausgaben des Bundes für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (inkludiert nur Sachaufwand) sind grundsätzlich für die Jahre 2012 bis 2014 € 1.205.000,- vorgesehen. Darüber hinaus sind für das Jahr 2012 einmalig Mehrkosten in der Höhe von € 255.503,- anzusetzen (siehe oben).

Gemäß HS-QSG ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria auch berechtigt Einnahmen zu erzielen. Diese Einnahmen wirken sich jedoch nicht auf das Globalbudget aus und werden daher auch nicht angeführt.

Die kompensatorischen Maßnahmen setzen sich wie folgt zusammen:

Erfolg Sachaufwand 2010 (FHR, AR, AQA)

1.106.195,-

Ausgleichförderung AQA 2011

90.000,-

Gesamtsumme:

1.196.195,-

Die jährlichen Nominalausgaben des Bundes für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung in der Höhe von € 1.205.000,- (ab 2013) entsprechen den kompensatorischen Maßnahmen in der Höhe von € 1.196.195,-. Für 2012 ist aufgrund der Implementierung von Mehrausgaben des Bundes, die den Abgang des Bundeshaushaltes (Budgetsaldo) erhöhen, in der Höhe von € 255.503,- auszugehen. Die Bedeckung erfolgt aus der Rücklage des BMWF.

6. Es sind neue Informationsverpflichtungen für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vorgesehen. Das HS-QSG sieht vor, dass die Agentur mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister vorzulegen hat. Diese Informationsverpflichtung fällt jedoch unter die Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien (SKM-RL), BGBl. II Nr. 278/2009 (siehe Anlage 1). Es sind keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger und andere Unternehmen vorgesehen.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 B-VG.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG)

Zu Art. 1 § 1:

Das Gesetz erfasst die externe Qualitätssicherung von hochschulischen Bildungseinrichtungen (öffentliche und private Universitäten, Fachhochschulen) oder Studien (Abs. 1). Die Leistungen von öffentlichen Universitäten (einschließlich der Universität für Weiterbildung Krems), von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und von Privatuniversitäten sind einer externen Qualitätssicherung durch Audits oder Akkreditierungen zu unterziehen (Abs. 2). Ausgenommen ist das Bildungsangebot nach dem Hochschulgesetz 2005 (Pädagogische Hochschulen).

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Qualität der Hochschulen und ihrer Leistungen sowohl mit internen Qualitätsmanagementsystemen als auch mit Verfahren der externen Qualitätssicherung zu sichern und laufend weiterzuentwickeln (Abs. 3).

Zu Art. 1 § 2:

In § 2 werden zentrale Begriffe des Gesetzestextes (externe Qualitätssicherung, Qualitätssicherungsverfahren, Akkreditierung, Zertifizierung) definiert.

Unter dem Begriff der „Qualitätssicherung“ sind verschiedene Konzepte und Maßnahmen der Entwicklung und Überprüfung der Qualität der Leistungen von Hochschulen zu subsumieren. Qualitätssicherung umfasst eine nach innen gerichtete Komponente (interne Qualitätssicherung), die etwa im Aufbau von hochschulinternen Qualitätsmanagementsystemen ihren Ausdruck findet, und eine nach außen gerichtete Komponente (externe Qualitätssicherung), die die Wirksamkeit der internen Qualitätssicherungsprozesse durch verschiedene Verfahren wie etwa eine Evaluierung durch externe Expertinnen und Experten bewertet. Die Konzepte und Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung folgen unterschiedlichen Ansätzen und Verfahren, da abhängig von den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen vielfältige Ziele und Anforderungen zu beachten sind. Vorliegender Gesetzentwurf fokussiert auf die externe Qualitätssicherung, indem Rahmenbedingungen für die externe Begutachtung und Beurteilung von Hochschulen und Studien und eine Einrichtung für (externe) Qualitätssicherung und Akkreditierung geschaffen werden. Auch die „European Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area“ (ESG) als gemeinsame Bezugspunkte der Qualitätssicherung für Hochschulen und Qualitätssicherungsagenturen unterscheiden nach Standards und Leitlinien zur internen und externen Qualitätssicherung sowie für externe Qualitätssicherungsagenturen. Dementsprechend wird die externe Qualitätssicherung als Oberbegriff für verschiedene, in periodischen Abständen durchzuführende Maßnahmen der Begutachtung der Entwicklung der Qualität der Leistungen von Hochschulen in allen ihren Leistungsbereichen (Lehre, Forschung, Administration etc.) definiert. Diese Maßnahmen zur Begutachtung oder Überprüfung der externen Qualitätssicherung werden unter dem Begriff „Qualitätssicherungsverfahren“ subsumiert. Diese Verfahren sind durch unabhängige und externe Gutachterinnen oder Gutachter nach vorab definierten und öffentlich zugänglichen Kriterien und Standards durchzuführen. Für die Erarbeitung dieser Kriterien und Standards soll die Agentur zuständig sein. Das Ergebnis eines Qualitätssicherungsverfahrens hat vorab definierte Wirkungen für die Bildungseinrichtung.

Im Rahmen des HS-QSG werden Akkreditierung und Zertifizierung als das (positive) Ergebnis eines Qualitätssicherungsverfahrens unterschieden und definiert. Eine Akkreditierung verleiht das befristete Recht zur Durchführung von Studien oder zum Betrieb einer hochschulischen Einrichtung. Die Zertifizierung bestätigt die Leistungsfähigkeit des Qualitätsmanagementsystems einer hochschulischen Einrichtung.

Akkreditierung wird als formelle staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung oder von Studien nach definierten Standards und Kriterien definiert, die grundsätzlich zeitlich beschränkt ist. Durch die institutionelle Akkreditierung wird eine privatrechtlich organisierte Einrichtung formell durch eine externe Körperschaft ein befristetes Recht zum Betrieb einer Hochschule (institutionelle Akkreditierung) bzw. zur Durchführung von Studien (Programmakkreditierung) verliehen. Die Bildungseinrichtung ist für die Dauer der Akkreditierung berechtigt, sich z. B. als „Privatuniversität“ zu bezeichnen. Durch die Programmakkreditierung wird der Betrieb von beantragten Studien formell genehmigt und die Berechtigung zur Verleihung anerkannter akademischer Grade verliehen.

Im Unterschied zur Akkreditierung, die mit einer Betriebsgenehmigung verbunden ist, stellt eine Zertifizierung eine formelle Bescheinigung der Konformität des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung nach vorab definierten Standards und Kriterien dar. Diese Definitionen verdeutlichen auch, dass die Grundlage für die Akkreditierung oder Zertifizierung unterschiedliche Qualitätssicherungsverfahren (Akkreditierungsverfahren oder Audit) sind.

Zu Art. 1 § 3:

§ 3 regelt die Einrichtung der neuen Agentur als juristische Person des öffentlichen Rechts und die Aufgaben der Agentur. Mit der Einrichtung einer sektorenübergreifenden Einrichtung für externe Qualitätssicherung wird ein wesentlicher Schritt zur Etablierung eines einheitlichen nationalen Systems der externen Qualitätssicherung gesetzt. Dies ermöglicht erstmals die Festlegung gemeinsamer und sektorenübergreifender Standards und Kriterien für Qualitätssicherungsverfahren.

Der Kompetenzbereich der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria soll die externe Qualitätssicherung von Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten und sinnvoll ergänzende Aufgabenbereiche umfassen (Abs. 3):

-       Entwicklung und Durchführung von externen Qualitätssicherungsverfahren (z. B. Akkreditierung, Audit): kontinuierliche und wissenschaftlich geleitete (Weiter-)Entwicklung von Verfahren nach nationalen und internationalen Standards im Bereich Qualitätssicherung, Qualitätsentwicklung und Qualitätsmanagement und Durchführung von externen Qualitätssicherungsverfahren an Hochschulen.

-       Entscheidung über diese externen Qualitätssicherungsverfahren: Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems nach einem Audit; Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierung nach institutioneller Akkreditierung oder Programmakkreditierung.

-       Regelmäßige Berichte: Die Agentur hat jährlich einen Bericht über die Aktivitäten im abgelaufenen Kalenderjahr (Tätigkeitsbericht) und mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen.

-       Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren: Die Ergebnisse aller Verfahren sowie die Verfahrensentscheidungen sind von der Agentur zu veröffentlichen.

-       Kontinuierliche begleitende Kontrolle akkreditierter Einrichtungen (Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten) hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen: Der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kommt eine Aufsichtsfunktion gegenüber Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu. Sie kann sich jederzeit über sämtliche Angelegenheiten informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHStG und PUG ermöglichen. Die Agentur hat keine Aufsichtsfunktion gegenüber Universitäten.

-       Aufgaben gemäß FHStG (Festsetzung akademischer Grade für Fachhochschul-Studiengänge, Verleihung Bezeichnung „Fachhochschule“, BIS-Verordnung etc.) sowie Aufgaben gemäß PUG (Berichtswesen, Vorgaben zur Struktur von Berichten).

-       Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen, Projekten etc.: Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria soll auch Studien, Analysen etc. zu thematischen Schwerpunkten und Querschnittsthemen durchführen, die mehrere Hochschulen oder das gesamte Hochschulsystem betreffen, aber auch an internationalen Projektpartnerschaften (z. B. im Rahmen von EU-Projekten) teilnehmen. Damit sollen auch die Aktivitäten der bestehenden Agenturen weitergeführt werden.

-       Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung: z. B. Veranstaltungen zu Fragen der Qualitätssicherung, themen- und zielgruppenspezifische Tagungen, Seminare und Workshops, Beratung, Begleitung und Information beim Aufbau eines internen Qualitätsmanagementsystems für Hochschulen.

-       Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung: Dies umfasst die Vernetzung und die Mitgliedschaft in internationalen Netzwerken. Die internationalen Aktivitäten der bestehenden Agenturen sollen fortgeführt werden (z. B. Kooperation mit Qualitätssicherungsagenturen anderer Länder) und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria soll Mitglied in entsprechenden internationalen Netzwerken sein (z. B. ENQA, ECA).

Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen. Diese Verpflichtung zur Durchführung einer externen Evaluierung ergibt sich aus dem nationalen und internationalen Kontext:

-       Überprüfung, ob die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria den nationalen Erfordernissen an eine Qualitätssicherungsagentur entspricht.

-       Dem Beschluss der Bildungsministerinnen und Bildungsminister (Bergen Kommuniqué) über die Annahme der „European Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area“ (ESG) und das in diesem Dokument als verpflichtend vorgesehene zyklische Peer-Review Verfahren für Qualitätssicherungsagenturen.

-       Der Einrichtung des „European Quality Assurance Register“ (EQAR) für Qualitätssicherungsagenturen: Der für die Registrierung erforderliche Nachweis der Konformität mit den ESG ist durch eine externe Evaluierung zu erbringen.

-       Für die Mitgliedschaft in der ENQA (European Association for Quality Assurance in Higher Education) müssen sich die Qualitätssicherungsagenturen einer externen Überprüfung in Hinblick auf die Übereinstimmung mit den ESG unterziehen.

Zu Art. 1 § 4:

Abs. 1 zählt die Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Kuratorium, Board, Beschwerdekommission, Generalversammlung) auf. Diese Organisationsstruktur soll die Unabhängigkeit der Agentur sowie eine klare Aufgabenverteilung sicherstellen, aber auch Mitgestaltungsmöglichkeiten für die Hochschulen, die Studierenden und weitere Interessensgruppen schaffen. Dieser Einbezug soll über die Generalversammlung und insbesondere das Kuratorium erfolgen.

Bei der Besetzung der Mitglieder aller Organe müssen mindestens 45% Frauen repräsentiert sein (Abs. 2). Die für die Nominierung der Mitglieder zuständigen Einrichtungen bzw. Organe (z. B. Generalversammlung für Mitglieder des Boards bzw. der Beschwerdekommission) haben dies bereits bei der Nominierung für die einzelnen Organe zu beachten.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Abs. 3 die Nominierungen oder einzelne Nominierungen (im Falle der Nachbesetzung einzelner Mitglieder) für die Generalversammlung und das Board zurückzuweisen, wenn die geschlechtergerechte Zusammensetzung nicht gewährleistet ist und auch keine hinreichenden Gründe für eine Nichterfüllung gegeben sind. Diese sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch die für die Nominierung zuständigen Einrichtungen bzw. Organe darzulegen. Dies ist etwa der Fall, wenn die nominierenden Einrichtungen bzw. Organe trotz aktiver Suche und Verhandlungen mit entsprechenden Personen keine Zusagen für eine Nominierung in die Gremien erhalten.

Zu Art. 1 § 5:

§ 5 regelt die Bestellung und die Aufgaben des Kuratoriums. Das Kuratorium wird aus der Generalversammlung gewählt und hat v. a. beratende Funktionen für das Board im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Agentur, aber auch die Aufgabe der Vorbereitung und der Einberufung der Generalversammlung sowie der regelmäßigen Berichte an die Generalversammlung. Das Kuratorium umfasst jedenfalls Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulsektoren und zwei weitere Mitglieder.

Zu Art. 1 § 6:

Abs. 1 regelt die Zusammensetzung des Boards und die Qualifikationen der Mitglieder. Das Board ist ein aus vierzehn Mitgliedern bestehendes Expertinnen- und Expertengremium. Die Mitglieder sollen inländische und ausländische Expertinnen und Experten sein.

Die Qualifikationsprofile der Mitglieder des Boards decken unterschiedliche Expertise und die nationale und internationale Perspektive im Hinblick auf das Hochschulwesen und die externe Qualitätssicherung ab. Daher sind neben Mitgliedern mit einer entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation (z. B. Habilitation, Doktorat, PhD oder gleichzuhaltende Qualifikation) und Expertise im Bereich der Qualitätssicherung auch Mitglieder aus der Berufspraxis und dem Kreis der Studierenden aufzunehmen. Diese Zusammensetzung soll dazu beitragen, dass alle wesentlichen Interessen in Bezug auf externe Qualitätssicherung repräsentiert sind.

Acht Mitglieder sollen über eine wissenschaftliche Qualifikation und Expertise im Bereich der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen. Auch zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden sollen im Board vertreten sein, um den Einbezug der Studierenden in die externe Qualitätssicherung zu stärken. Das Board soll aber auch über Expertise aus der Berufspraxis verfügen, daher sind vier Vertreterinnen oder Vertreter der Berufspraxis vorgesehen.

Mindestens die Hälfte der Mitglieder der acht Expertinnen oder Experten sowie der zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden sollen ausländische Vertreterinnen oder Vertreter sein. Damit wird aber nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern die Vertrautheit mit einem ausländischen Hochschulwesen abgezielt. Diese internationale Ausrichtung soll wesentlich zur Unabhängigkeit des Organs beitragen.

Durch die Unvereinbarkeitsbestimmungen in Abs. 2 soll die Unabhängigkeit und Expertise des Boards sichergestellt werden.

Zu Art. 1 § 7:

Die Mitglieder des Boards sind durch die Generalversammlung und die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu nominieren, die Bestellung aller Mitglieder erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister (Abs. 1).

Bei den Nominierungen sind die verschiedenen Hochschulsektoren und Frauen entsprechend zu berücksichtigen. Die zehn durch die Generalversammlung zu bestellenden Mitglieder sind gemeinsam durch das Organ mit Zweidrittelmehrheit zu bestellen, es sind keine individuellen Nominierungsrechte für einzelne in der Generalversammlung vertretene Einrichtungen vorgesehen (Abs. 2).

Die Regelung des Abs. 3 soll die Kontinuität der Arbeit des Boards gewährleisten.

Die Mitglieder des Boards wählen aus ihrem Kreis eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Stellvertretung (Abs. 4).

Zu Art. 1 § 8:

Das Board übt seine Tätigkeiten in Vollversammlungen aus, die regelmäßig, jedenfalls zweimal jährlich, stattzufinden haben (Abs. 1). Weitere Sitzungstermine können je nach Bedarf autonom festgelegt werden.

Das Board kann nach Abs. 2 nur dann gültig Entscheidungen treffen, wenn mindestens acht Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Entscheidungen über Qualitätssicherungsverfahren, die für die Einrichtungen mit wesentlichen Konsequenzen verbunden sein können, bei geringer Anwesenheit getroffen werden.

Zu Art. 1 § 9:

Das Board ist das zentrale Entscheidungs- und Leitungsorgan der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und fungiert bei Akkreditierungen als autonome Behörde. Zu den Aufgaben des Boards zählen insbesondere (Abs. 1):

1.      Entscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen: Das Board entscheidet über die Akkreditierung oder Zertifizierung bei Verfahren, die von der Agentur durchgeführt werden.

2.      Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren: Das Board hat gemeinsam mit der Geschäftsstelle die Qualitätssicherungsverfahren zu erarbeiten und entsprechende Richtlinien und Standards zu beschließen und zu veröffentlichen.

3.      Beschluss über Berichte: Die Agentur hat verschiedene Berichte, z. B. den jährlichen Tätigkeitsbericht, zu legen.

4.      Übermittlung der Verfahrensentscheidung bei Akkreditierungsverfahren an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

5.      Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren: Die Ergebnisse der Verfahren (Ergebnisbericht und Entscheidung) sind zu veröffentlichen (z. B. auf der Homepage der Agentur).

6.      Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung: Das Board als das zentrale Organ der Agentur hat den anderen Organen Informationen für die Erfüllung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen.

7.      Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt.

8.      Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses.

9.      Aufsicht über die Geschäftsstelle.

10.    Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

11.    Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat.

12.    Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen.

13.    Aufgaben gemäß FHStG und PUG.

14.    Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung.

Die Mitglieder des Boards sind in der Ausübung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden, dies unterstreicht die Unabhängigkeit dieses Organs (Abs. 2).

Die vom Board zu erlassende Geschäftsordnung (Abs. 3) bezieht sich auf das Board, die Beschwerdekommission und die Geschäftsstelle. Die Geschäftsordnung ist der Generalversammlung zur Stellungnahme vorzulegen, um die Abstimmung mit der Geschäftsordnung der Generalversammlung betreffend die Sicherstellung der Aufgaben der Agentur zu gewährleisten. Bei der Geschäftsordnung ist im Hinblick auf die Geschäftsstelle zu beachten, dass jedenfalls folgende Arbeitsbereiche erfasst sind:

-       Audit: Durchführung der Audits und deren Follow-Up, Erarbeitung des Audit-Verfahrens mit dem Arbeitsbereich „Studien und systemweite Analysen“ und dem Board;

-       Akkreditierung: Durchführung von institutionellen Akkreditierungen und Programmakkreditierungen und deren Follow-Up, Erarbeitung des Akkreditierungsverfahrens mit dem Arbeitsbereich „Studien und systemweite Analysen“ und dem Board;

-       Beratung, Begleitung und Information: Beratung und Begleitung von Hochschulen beim Aufbau ihrer internen Qualitätsmanagementsysteme durch Know-How Transfer; professionelle Unterstützung für Hochschuleinrichtungen beim Aufbau ihres internen Qualitätsmanagementsystems unter Beiziehung externer Expertinnen und Experten (keine Beratung für die Antragstellung zur Akkreditierung);

-       Studien und systemweite Analysen: kontinuierliche wissenschaftlich geleitete Entwicklung von Verfahren, von Verfahrensstandards, Kriterien und Richtlinien; Forschungsaktivitäten im Bereich Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement; Evaluierungen, Studien, systemweite Analysen, Benchmarking-Verfahren, etc.;

-       Internes Qualitätsmanagement, Öffentlichkeitsarbeit und internationale Vernetzung.

Zur Bewältigung der Aufgaben wird eine interne Arbeitsteilung durch die Einrichtung von Arbeitsbereichen, die für die jeweiligen Verfahren (Audit bzw. Akkreditierung von Einrichtungen und Studien) bzw. für Benchmarking, Verfahrensentwicklung und Begleitung/Beratung zuständig sind, zweckmäßig sein. Eine Organisation nach den zur Anwendung gebrachten Verfahren innerhalb der Geschäftsstelle soll zur Abschwächung der Segmentierung der Hochschulsektoren und zur Gewährleistung vergleichbarer Kriterien und Standards über Sektoren und Programmtypen (Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, Weiterbildungs-Studien) hinweg beitragen. Die genaue interne Organisation soll per Geschäftsordnung durch das Board festgelegt werden, die sich an den genannten Arbeitsbereichen aber auch den Anforderungen an Qualitätssicherungsagenturen aufgrund der European Standards and Guidelines for Quality Assurance in the EHEA (ESG) – und hier insbesondere Teil 3 – orientieren soll.

Zu Art. 1 § 10:

Die Leitung des Boards und der Geschäftsstelle sowie die Vertretung der Agentur nach außen erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Boards und nicht durch den Vorsitz der Generalversammlung oder des Kuratoriums (Abs. 1). Die Geschäftsordnung kann gemäß Abs. 2 für bestimmte Angelegenheiten eine Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Stellvertretung vorsehen, etwa zur Vertretung der Agentur in nationalen und internationalen Gremien, z. B. in der nationalen Bologna-Follow-Up-Group, zur Vertretung in facheinschlägigen Einrichtungen wie ECA (European Consortium of Accreditation) oder ENQA (European Association for Quality Assurance in Higher Education).

Zur Unterstützung des Boards ist eine Geschäftsstelle einzurichten (Abs. 3), deren interne Organisation und Aufgabenbereiche durch die Geschäftsordnung näher zu regeln sind. In dieser Geschäftsordnung sind auch die Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin bzw. dem stellvertretenden Geschäftsführerin zu regeln, um eine klare Aufgabenverteilung der Geschäftsbereiche zu gewährleisten (Abs. 5). Die Geschäftsstelle soll jedenfalls eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer und eine stellvertretende Geschäftsführerin bzw. einen stellvertretenden Geschäftsführer, eine Verwaltungs- und Sekretariatseinheit und verschiedene Arbeits- und Aufgabenbereiche umfassen, die über die Methoden- und Sachkompetenz zur Durchführung von Verfahren, Verfahrensentwicklung, Beratung etc. verfügen. Die Geschäftsstelle wird durch die Geschäftsführung und die Stellvertretung geleitet (Abs. 4). Die Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführung und der Stellvertretung erfolgt durch das Board nach Stellungnahme durch das Kuratorium. Das Sekretariat soll allen Arbeitsbereichen zur Verfügung stehen, für die diversen Arbeits- und Aufgabenbereiche können Organisationseinheiten nach Arbeitsbereichen sowie Bereichsleitungen eingerichtet werden.

Zu Art. 1 §§ 11 und 12:

In der Generalversammlung sind die Hochschulen, die Studierenden, das BMWF sowie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite vertreten. Dieses Organ soll damit den Einbezug unterschiedlicher Gruppen in das neue System der externen Qualitätssicherung gewährleisten und, ähnlich dem Kuratorium, Mitgestaltungsmöglichkeiten schaffen. Die zentralen Aufgaben der Generalversammlung sind die Nominierung von zehn der vierzehn Mitglieder des Boards, die Bestellung und Wahl des Kuratoriums, die Bestellung der Mitglieder der Beschwerdekommission sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards. Die Nominierung der Board-Mitglieder erfolgt gemeinschaftlich, es sind keine individuellen Nominierungsrechte vorgesehen. Dies erscheint notwendig, um die Unabhängigkeit der Board-Mitglieder von etwaigen Partikularinteressen zu stärken. Die Mitglieder der Generalversammlung haben über Kenntnisse in Angelegenheiten der Qualitätssicherung im Hochschulwesen zu verfügen. Zur Erfüllung der Aufgaben hat die Generalversammlung eine Geschäftsordnung zu erlassen.

Zu Art. 1 § 13:

Agenturen, die formale Qualitätssicherungsentscheidungen oder Schlussfolgerungen mit formalen Konsequenzen treffen, müssen den „European Standards and Guidelines“ (ESG) folgend über Beschwerdeverfahren verfügen. Das Organ, das als Schieds- und Beschwerdestelle für einen fairen Ablauf der Verfahren und als Organ für Einsprüche von Hochschulen gegen Zertifizierungsentscheidungen dient, ist die Beschwerdekommission. Sie entscheidet nicht über Berufungen i. S. des gleichnamigen Rechtsmittels nach AVG, sondern überprüft den Ablauf der Verfahren bzw. die Zertifizierungsentscheidungen des Boards bei Audits, welche keine Bescheide nach AVG sind.

Mit der Einrichtung einer Beschwerdekommission wird auch eine der zentralen Empfehlungen umgesetzt, die sowohl in den externen Evaluierungen der AQA als auch des Akkreditierungsrates formuliert wurde.

Die Mitglieder der Beschwerdekommission sollen sowohl nationale als auch internationale Mitglieder sein und über Expertise aus verschiedenen Bereichen verfügen (Hochschulwesen, Qualitätssicherung, rechtliche Qualifikationen), die die Tätigkeiten einer Schieds- und Beschwerdestelle abdecken. Für den Fall von Interessenskonflikten der Mitglieder der Beschwerdekommission sind zwei Ersatzmitglieder vorzusehen. Entsprechende Regelungen sind in der Geschäftsordnung des Board zu treffen.

Die Regelung des Abs. 5 soll die Kontinuität der Arbeit des Beschwerdegremiums gewährleisten.

Der Verfahrensablauf ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Damit wird sichergestellt, dass der Ablauf an den Richtlinien und Standards der Qualitätssicherungsverfahren ausgerichtet werden kann.

Zu Art. 1 § 14:

Die Säumnisregelungen sehen ein zweistufiges Verfahren vor. Ist das Kuratorium, die Generalversammlung oder die Beschwerdekommission säumig, so ist zunächst eine vierwöchige Frist durch das Board zu setzen. Kommen die Organe ihren Aufgaben nicht innerhalb dieser Frist nach, so geht die Angelegenheit an das Board, das Kuratorium oder die Generalversammlung über, die zum Handeln verpflichtet ist (Abs. 1) . Die Säumnisregelung bezieht sich auf alle Aufgaben der Organe der Agentur, welche nicht bescheidförmig erledigt werden (Abs. 2).

Abs. 3 sieht für den Fall der Säumnis des Boards die Ersatzvornahme durch das Kuratorium vor.

Für den Fall, dass auch das Kuratorium säumig ist, hat nach Abs. 4 die Generalversammlung die Ersatzvornahme zu tätigen.

Zu Art. 1 § 15:

§ 15 regelt die Finanzierung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Finanzierung der Agentur erfolgt aus Bundesmitteln sowie aus eigenen Einnahmen. Da die Agentur als eigene juristische Person des öffentlichen Rechts von den Bundeshaushaltsvorschriften ausgenommen ist, hat sie ihre finanzielle Gebarung nach privatwirtschaftlichen Vorschriften auszurichten. Lediglich für die Zuweisung der Bundesmittel sind die Grundprinzipien der Bundeshaushaltsführung anzuwenden.

Die Bereitstellung der Bundesmittel soll im Wege eines jährlichen Globalbudgets erfolgen, das auf der Basis eines jährlichen Finanzplanes festzulegen ist. Dieser Finanzplan ist auf jährlicher Basis für das Folgejahr durch die Geschäftsstelle und das Board zu erarbeiten und der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis Mitte des Jahres vorzulegen, um entsprechende Abstimmungen bis zum Jahresbeginn des Folgejahres abschließen zu können. Mit der jährlichen Vorlage soll auch geänderten Verhältnissen besser Rechnung getragen werden. Um eine längerfristige finanzielle Entwicklung absehen zu können, ist vorgesehen, dass der Finanzplan jeweils eine Vorschau über die darauffolgenden zwei Jahre zu enthalten hat. Das Globalbudget deckt jedenfalls den Sachaufwand der Agentur ab. Die Bundesbediensteten, die bislang für die Geschäftsstellen des Fachhochschulrates und des Akkreditierungsrates tätig waren, werden der Geschäftsstelle der neuen Agentur zugewiesen. Desweiteren kann die Agentur weitere Personen in privatrechtlichen Angestelltenverhältnissen aufnehmen. Aus dem Globalbudget ist auch die kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen abzudecken.

Im Rahmen der Durchführung von Qualitätssicherungsverfahren oder etwa Studien und Projekten soll die Agentur auch eigene Einnahmen erwirtschaften. Über diese Einnahmen soll die Agentur frei disponieren, allfällige Zweckwidmungen sind möglich und im Rahmen des Finanzplans auszuweisen.

Die Gebarung der Agentur soll auf eigene Rechnung erfolgen und der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen.

Zu Art. 1 § 16:

Für das Rechnungswesen der Agentur sollen keine gesonderten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften geschaffen werden. Durch den dynamischen Verweis auf die Bestimmungen des UGB werden auch die Weiterentwicklungen im Rechnungswesen berücksichtigt.

Die angeführte Pflicht zur Führung zweier getrennter Rechnungskreise ist erforderlich, um eine Trennung der hoheitlichen Aufgaben und der sonstigen Tätigkeiten zu ermöglichen. Die Zusatzkosten der sonstigen Betätigungen sind entsprechend der Bestimmungen des Sonderrechnungslegungsgesetzes eigens zu ermitteln, um eine Querfinanzierung der privatwirtschaftlichen Tätigkeiten durch Bundesmittel zu vermeiden.

Abs. 2 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Übermittlung von Daten der Agentur an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Darin kann insbesondere auch die Übermittlung von Daten zur Beantwortung von parlamentarischen Anfragen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister vorgesehen werden.

Die Agentur hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Rechnungsabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen (Abs. 4). Der Rechnungsabschluss entspricht dem Jahresabschluss nach UGB, die Prüfung obliegt einer Abschlussprüferin oder einem Abschlussprüfer. Der Rechnungsabschluss soll aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den dazugehörigen Erläuterungen bestehen. Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichtes im Sinn des § 243 UGB ist nicht vorgesehen, da gesonderte Tätigkeitsberichte durch das Board an die für die Aufsicht zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister vorzulegen sind. Der Umfang der Erläuterungen hat sich in sinngemäßer Anwendung an den Bestimmungen des UGB zum Anhang zu orientieren, wobei durch die Verwendung des Begriffs „Erläuterungen“ statt „Anhang“ klargestellt wird, dass es im Wesentlichen um eine Klarstellung und Zusatzinformation zu den im Rechnungsabschluss angeführten Informationen geht. Für die Auswahl und Verantwortungen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers wird sinngemäß auf die Bestimmungen des UGB verwiesen.

Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers (Abs. 5) hat durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag des Kuratoriums der Agentur zu erfolgen. Die Kosten für die Abschlussprüfung sind von der Agentur zu tragen.

Zu Art. 1 § 17:

Die Tätigkeit der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria umfasst im Wesentlichen hoheitliche Aufgaben, privatwirtschaftliche Tätigkeiten unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, sofern diese im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art ausgeübt werden.

Zu Art. 1 §§ 18 bis 21:

Hier werden die Verfahrenstypen für die unterschiedlichen Bildungseinrichtungen und zentrale Rahmenbedingungen, die über die Sektoren hinweg gelten, festgelegt, wie etwa die Zyklen der Verfahren, die Veröffentlichungspflicht der Ergebnisberichte und der Entscheidungen, die Festlegung, dass die Qualitätssicherungsverfahren kostenpflichtig sind etc.

Zu Art. 1 § 18:

Die öffentlichen Universitäten sind zum Aufbau eines internen Qualitätsmanagementsystems verpflichtet, eine regelmäßige externe Überprüfung ist gesetzlich bislang nicht vorgeschrieben. Durch das HS-QSG wird eine verpflichtende externe Überprüfung des institutionellen Qualitätsmanagementsystems in Form von regelmäßigen Audits verankert. Im Fachhochschulbereich soll die Entwicklung hin zu institutionell-fokussierten Verfahren, die bereits durch den Fachhochschulrat eingeleitet wurde, weitergeführt werden. Alle Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen, die bis zum 29. Februar 2012 akkreditiert und einer institutionellen Evaluierung durch den Fachhochschulrat unterzogen wurden, haben sich künftig einem Audit zu unterziehen (Abs. 1).

Im Privatuniversitätensektor soll an den etablierten Akkreditierungsverfahren mit entsprechenden Anpassungen festgehalten werden (Abs. 2).

Alle neuen Studiengänge bei Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und an Privatuniversitäten haben sich einer einmaligen Programmakkreditierung zu unterziehen. Dies gilt auch für Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden (Abs. 3). Sonstige Bildungsangebote (Vorträge, Kurse, Seminare, Lehrgänge) sowie Studien, die zu akademischen Bezeichnungen führen („Akademische Expertin/Akademischer Experte“) an Privatuniversitäten unterliegen unabhängig von Dauer und Umfang nicht der Akkreditierung, sofern für diese Angebote die Verleihung eines akademischen Grades nicht vorgesehen ist.

Als Qualitätssicherungsverfahren kommen Audits und Akkreditierungen zur Anwendung. Audit und Akkreditierung sind Verfahren, die unterschiedliche Ziele verfolgen und dementsprechend unterschiedliche Prüfbereiche haben. Akkreditierungsverfahren dienen der Überprüfung einer Einrichtung bzw. eines Studienganges nach vorgegebenen (Mindest-)Standards und der Verleihung des befristeten Rechts zum Betrieb einer hochschulischen Einrichtung bzw. zur Durchführung von hochschulischen Studien. Ein Audit hingegen überprüft das institutionelle Qualitätsmanagementsystem in Kombination mit einzelnen Kern- und Schlüsselbereichen einer Hochschule.

-       Akkreditierung von Studien (Programmakkreditierung): Die Programmakkreditierung verleiht nach internationalem Verständnis einer hochschulischen Einrichtung das befristete Recht zur Durchführung von Studien (inkl. Vorgabe der dazu gehörenden akademischen Grade). Bei einer Programmakkreditierung werden u. a. der Studienplan, die Personal-, Sach- und Finanzausstattung und die Qualitätssicherung in Hinblick auf die einzelnen Studien überprüft.

-       Akkreditierung von Bildungseinrichtungen (Institutionelle Akkreditierung): Sie dient der Überprüfung der Organisations- und Leistungsbereiche einer Einrichtung nach vorgegebenen Standards und Kriterien und der formellen Anerkennung einer Einrichtung durch eine externe Körperschaft. Nach internationalem Verständnis verleiht die institutionelle Akkreditierung das befristete Recht zum Betrieb einer hochschulischen Einrichtung. Bei einer institutionellen Akkreditierung werden u. a. die akademische Organisationsstruktur, die Personal-, Sach- und Finanzausstattung, die Forschungsressourcen und das Qualitätsmanagementsystem überprüft.

-       Audit: Ein Audit ist ein zyklisches Peer-Verfahren, das auf die Hochschule als Ganzes (bzw. einzelne Leistungsbereiche) ausgerichtet sein kann und das die Leistungsfähigkeit des institutionellen Qualitätsmanagementsystems in Kombination mit stichprobenartiger Begutachtung einzelner Kern- und Schlüsselprozesse beurteilt. Das Audit endet in einer Zertifizierung des institutionellen Qualitätsmanagementsystems.

Alle Qualitätssicherungsverfahrenstypen sollen in Abstimmung mit den Prüfbereichen und den Rahmenbedingungen der Hochschulsektoren und den ESG entwickelt werden. Bei allen Verfahrenstypen der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria soll der Einbezug der Studierenden, z. B. als Mitglied der Gruppe der Gutachterinnen und Gutachter, weitgehend beachtet werden.

Zu Art. 1 § 19:

Im Bereich der Audits besteht prinzipiell Wahlfreiheit der Hochschulen hinsichtlich der Agentur. Die Hochschulen können die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria oder eine andere Agentur wählen. Diese Agentur muss jedoch im EQAR, dem Europäischen Register der Qualitätssicherungsagenturen, registriert sein oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur sein (Abs. 1). Diese Agenturen sind vor der Durchführung mittels Verordnung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister festzulegen (Abs. 2). Diese Festlegung soll nach verschiedenen Kriterien erfolgen. Die Unabhängigkeit und internationale Anerkennung kann auf verschiedenen Wegen nachgewiesen werden: etwa durch eine externe Evaluierung gemäß den ESG, der Mitgliedschaft in ENQA, der Registrierung im EQAR, durch nachgewiesene Verfahrensexpertise etc. Im EQAR registrierte Agenturen erfüllen diese Anforderungen jedenfalls, da diese extern evaluiert und international anerkannt sind.

Lässt sich eine Hochschule von einer der festgelegten Agenturen auditieren, dann soll das Ergebnis als solches die gleichen Rechtswirkungen entfalten können wie die Entscheidung im Falle eines Audit-Verfahrens durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

Um potentielle Konflikte, die aufgrund von Beratungsleistungen und einer anschließenden Zertifizierung durch dieselbe Agentur entstehen könnten, zu vermeiden, ist eine entsprechende Unvereinbarkeitsbestimmung vorgesehen. Damit soll auch die Unabhängigkeit der Entscheidung der Agentur gewährleistet werden.

Aufgrund der nationalen Zulassungsentscheidung sind Akkreditierungsverfahren durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen (Abs. 3). Damit ist auch ausgeschlossen, dass die Agentur vor einer Akkreditierung Beratungsleistungen für die Bildungseinrichtung tätigt.

Zu Art. 1 § 20:

Die Kosten für die Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren sind durch die Hochschulen oder die antragstellende Einrichtung zu tragen. Die Kosten für die Verfahren setzen sich aus zwei Teilen zusammen, den tatsächlich anfallenden Kosten für die Gutachterinnen und Gutachter (Honorare, Reisekosten etc.) und einer Verfahrenspauschale für die Agentur (Abs. 1).

Die Kosten für die Gutachterinnen und Gutachter, dies sind insbesondere die Honorar-, Reise- und Aufenthaltskosten, sind den Hochschulen von der Agentur in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Verfahrenspauschale soll nicht nach den tatsächlich anfallenden Kosten für die Agentur berechnet werden, da dies die Kosten für die Hochschulen wesentlich erhöhen würde. Dementsprechend ist die Verfahrenspauschale als ein vorab festgesetzter Beitrag für die Leistungen der Agentur zu verstehen.

Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann sowohl im Inland als auch im Ausland tätig werden. Für Qualitätssicherungsverfahren an österreichischen Hochschulen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Höhe der Verfahrenspauschale festzulegen, diese bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Die Höhe der Verfahrenspauschale ist zu veröffentlichen (Abs. 2).

Zu Art. 1 § 21:

Die Ergebnisse aller Verfahren sind sowohl von der Agentur als auch von den Hochschulen leicht ersichtlich und zugänglich zu veröffentlichen (z. B. Startseite der Hochschulen im Internet, zentrale Ausweisung im Berichtswesen). Die Veröffentlichungspflicht gilt auch für neue Antragstellerinnen und Antragsteller.

Veröffentlicht werden sollen ein Ergebnisbericht, der die zentralen Ergebnisse des Qualitätssicherungsverfahrens umfasst, und die Entscheidung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Über die Struktur der Ergebnisberichte entscheidet die Agentur, die entsprechende Richtlinien erlassen kann. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind möglich.

Eine Veröffentlichung durch die Hochschulen ist notwendig, da nicht alle Verfahren durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt werden. Damit ist sichergestellt, dass auch die Ergebnisse der Verfahren anderer Agenturen zugänglich gemacht werden.

Die Veröffentlichung stellt damit einen wesentlichen Beitrag zur Transparenz und zur Umsetzung einer Empfehlung der externen Evaluierungen dar.

Zu Art. 1 § 22:

§ 22 regelt das externe Qualitätssicherungsverfahren für öffentliche Universitäten und jene Erhalter von Fachhochschul-Einrichtungen, die bis zum 29. Februar 2011 akkreditiert und einer institutionellen Evaluierung durch den Fachhochschulrat unterzogen wurden. Die externe Qualitätssicherung erfolgt durch Audits, die in einer Zertifizierung des institutionellen Qualitätsmanagementsystems der Hochschule münden (Abs. 1). Ein Audit überprüft das institutionelle Qualitätsmanagementsystem und dessen Organisation und Leistungsfähigkeit in Kombination mit einzelnen Kern- und Schlüsselbereichen einer Hochschule. Damit soll sichergestellt werden, dass das Qualitätsmanagementsystem die Leistungsbereiche der Hochschule unterstützt und einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Einrichtung leistet.

Die Entwicklung und damit die Ausgestaltung des Audits ist Aufgabe des Boards (in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle), die Prüfbereiche verweisen auf jene Leistungsbereiche der Hochschulen, die auch durch das institutionelle Qualitätsmanagementsystem erfasst sein sollen. Die im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems konzipierten und implementierten Qualitätsmechanismen in diesen Leistungsbereichen sollen in das Audit einfließen.

Auf Ansuchen einer Bildungseinrichtung kann ein Audit von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt werden. Das Audit wird durch von der Agentur beauftragte Gutachterinnen und Gutachter durchgeführt. Die Gutachterinnen und Gutachter haben einen Bericht und eine Empfehlung an das Board zu geben. Zur besseren Vergleichbarkeit kann das Board Richtlinien für die Strukturierung der Ergebnisberichte erlassen. Auf Grund dieses Berichts hat das Board über die Zertifizierung zu entscheiden.

Die in Abs. 2 festgelegten Prüfbereiche für Audits gelten sektorenübergreifend und orientieren sich an den Zielen, Grundsätzen, Aufgaben sowie den Leistungsbereichen der Hochschulen. Der Prüfbereich „gesellschaftliche Zielsetzungen“ ist vor den im UG bzw. im FHStG geregelten Zielen der Hochschulen zu verstehen.

1.      Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;

2.      Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung, Organisation und Administration und Personal;

3.      Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;

4.      Informationssysteme und Beteiligung von Interessensgruppen;

5.      Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Lehrgängen zur Weiterbildung bei Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 9 FHStG sowie von Lehrgängen zur Weiterbildung, die in Kooperationsform im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 FHStG betrieben werden.

Diese Prüfbereiche erfassen ausgehend vom Qualitätsmanagementsystem (QMS) der Hochschule wesentliche Bereiche sowie die Beteiligung unterschiedlicher Gruppen (Studierende, Lehrende etc.) im Qualitätsmanagementsystem sowie die Informationssysteme, die im Rahmen des QMS verwendet werden.

Wie auch die Akkreditierung ist die Zertifizierung zeitlich befristet (Abs. 4). Die Hochschulen haben sich alle sieben Jahre einem Audit zu unterziehen. Falls ein Verfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann, ist eine Verlängerung der Zertifizierung bis zum Abschluss des Verfahrens vorgesehen.

Die Zertifizierung kann mit Auflagen erteilt werden (Abs. 5), mit einer Auflagenerteilung ist aber ein entsprechendes Überprüfungsverfahren der Auflagen (sog. Follow-Up-Verfahren) verknüpft. Wird eine Hochschule nicht zertifiziert, ist ein Re-Audit durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vorgesehen (Abs. 6). Das Re-Audit hat in diesem Fall durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu erfolgen, um eine Vergleichbarkeit der Verfahren und Ergebnisse zu gewährleisten.

Abs. 7 regelt die Möglichkeit der Überprüfung des Auditverfahrens oder der Zertifizierungsentscheidung durch die Beschwerdekommission.

Zu Art. 1 §§ 23 bis 26:

§§ 23 bis 26 regeln die Akkreditierung und die Verlängerung der Akkreditierung im Bereich der Erhalter von FH-Studiengängen und Privatuniversitäten. Neu ist, dass bei der Verlängerung von Akkreditierungen Entscheidungen mit Auflagen möglich sind und dass die Prüfbereiche und die Verfahrensgrundsätze (Zuständigkeit, Erlöschen und Widerruf) sektorenübergreifend festgelegt sind. Dies soll wesentlich zur Transparenz und Vergleichbarkeit der Verfahren beitragen.

Zu Art. 1 § 23:

§ 23 enthält Regelungen über die Akkreditierung als Fachhochschul-Einrichtung und von Fachhochschul-Studiengängen. Bei der erstmaligen Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen hat auch eine institutionelle Akkreditierung des Erhalters als Fachhochschul-Einrichtung zu erfolgen. Mit dieser institutionellen ex-ante-Akkreditierung soll überprüft werden, in welchem Ausmaß die Bildungseinrichtung die Qualität und Leistungsfähigkeit für das gesamte Leistungsspektrum einer Hochschule sicherstellen kann.

Prüfbereiche einer institutionellen Akkreditierung (Abs. 3) sind jedenfalls:

1.      Zielsetzung und Profilbildung der Hochschule: Prüfung und Beurteilung des Vorhandenseins und der Konsistenz von Leitbild und Zielen der Einrichtung;

2.      Entwicklungsplanung der Hochschule: Prüfung und Beurteilung des Vorhandenseins und der Konsistenz der Entwicklungsplanung, Strategien der Einrichtung;

3.      Studien und Lehre (inkl. Weiterbildung): Prüfung und Beurteilung des Studienangebots und der Lehre sowie der Serviceleistungen für die Studierenden;

4.      Angewandte Forschung und Entwicklung: Prüfung und Beurteilung der organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für Forschungsleistungen sowie der (vorhandenen und geplanten) Forschungsaktivitäten und -leistungen;

5.      Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen: Prüfung der Organisations- und Leitungsstruktur und deren Angemessenheit und Beitrag zur Gewährleistung der Freiheit von Forschung und Lehre;

6.      Finanzierung und Ressourcen: Prüfung und Beurteilung der finanziellen Absicherung bzw. des Konzepts im Hinblick auf Plausibilität und Tragfähigkeit sowie der Raum- und Ressourcenausstattung für den Betrieb einer Hochschule;

7.      Nationale und internationale Kooperationen: Prüfung und Beurteilung der Kooperationen/Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Partnern, Möglichkeiten der Studierendenmobilität;

8.      Qualitätsmanagementsystem: Prüfung und Beurteilung des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems.

Vor der Einrichtung von neuen Fachhochschul-Studiengängen ist das Studienprogramm einer Programmakkreditierung zu unterziehen. Dadurch soll überprüft werden, ob ein Studiengang externen (Mindest-)Anforderungen entspricht. Abweichend von der bislang üblichen Praxis ist dies eine einmalige Akkreditierung. Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt im Rahmen der institutionellen Re-Akkreditierung bzw. der Audits.

Prüfbereiche einer Programmakkreditierung (Abs. 4) sind jedenfalls:

1.      Studiengang und Studiengangsmanagement: Prüfung und Beurteilung der Konsistenz, Inhalte und Ziele des Studienganges sowie der Organisation des Angebots, Serviceleistungen für Studierende etc.;

2.      Personal: Prüfung und Beurteilung der Qualifikation des Personals;

3.      Qualitätssicherung: Prüfung und Beurteilung der Maßnahmen und Verfahren zur internen und externen Qualitätssicherung des Studiengangs;

4.      Finanzierung und Infrastruktur: Prüfung und Beurteilung der finanziellen, räumlichen, sächlichen etc. Ressourcen zur Durchführung des Studiengangs;

5.      Angewandte Forschung und Entwicklung: Prüfung und Beurteilung der Verbindung von Forschung und Lehre;

6.      Nationale und internationale Kooperationen: Prüfung und Beurteilung der Kooperationen, deren Ausmaß und Qualität.

Wie auch bereits jetzt im FHStG für die Durchführung von Evaluierungen geregelt, hat das Board eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und der methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind (Abs. 5). Durch ein öffentliches Begutachtungsverfahren soll der Einbezug der Hochschulen, der Studierenden und weiterer Interessensgruppen gewährleistet werden. Diese Regelung gilt analog für Verfahren an Privatuniversitäten.

Das Bundesgesetz gibt die Mindestinhalte für einen Genehmigungsbescheid vor (Abs. 6): Zeitraum der Akkreditierung, Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung; Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien und Dauer der Studien; Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade und allfällige Auflagen. Die institutionelle Akkreditierung ist auf sechs Jahre befristet. Programmakkreditierungen, die nur bei der Ersteinrichtung von Studien durchzuführen sind, werden unbefristet ausgesprochen.

Die Erst-Akkreditierung einer Bildungseinrichtung oder von Studien kann nicht unter Auflagen erfolgen, da bei der erstmaligen Akkreditierung der Nachweis aller Akkreditierungsvoraussetzungen erbracht werden muss. In weiterer Folge ist eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung mit Auflagen möglich, aber ein entsprechendes Mängelbehebungsverfahren vorgesehen (Abs. 8).

Nachdem eine Bildungseinrichtung für einen Zeitraum von zwölf Jahren ununterbrochen als Fachhochschul-Einrichtung akkreditiert ist, ist eine weitere institutionelle Akkreditierung nicht mehr erforderlich. Die Akkreditierung entfaltet unbefristete Wirkung. Die Einrichtung ist in weiterer Folge alle sieben Jahre einem Audit zu unterziehen und zu zertifizieren. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Einrichtung ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt die Zertifizierung auch nach einem Re-Audit nicht, erlischt die institutionelle Akkreditierung binnen zwei Jahren nach der Mitteilung der Verweigerung, sofern nicht eine neuerliche institutionelle Akkreditierung in diesem Zeitraum erteilt wird (Abs. 9).

Zu Art. 1 § 24:

Diese Bestimmung regelt die institutionelle Akkreditierung als Privatuniversität sowie von Studien an Privatuniversitäten. Die Prüfbereiche entsprechen jenen für Fachhochschul-Einrichtungen und Studiengängen an Fachhochschulen.

Eine Akkreditierung als Privatuniversität hat jeweils für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erfolgen, kann aber nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren auf zwölf Jahre verlängert werden.

Zu Art. 1 § 25:

Das Akkreditierungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das jeweils mit Bescheid durch das Board abzuschließen ist. Die Bestimmung orientiert sich an den bisher geltenden Regelungen.

Die Entscheidungen der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bedürfen analog zu den Entscheidungen des Fachhochschulrates und des Akkreditierungsrates der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist wie bisher zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen des HS-QSG verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht (Abs. 3).

Das AVG ist mit einigen Abweichungen anzuwenden (Abs. 6). Eine Abänderung des Antrags kann nur bis zum Vorliegen des Berichts der Gutachterinnen oder Gutachter erfolgen.

Für den Fachhochschulrat beträgt die Entscheidungsfrist bereits jetzt neun Monate. Die Erfahrungen des Akkreditierungsrates zeigen, dass sechs Monate für die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens zu knapp sind. Dies liegt v.a. auch daran, dass Antragstellerinnen oder Antragsteller gemäß AVG laufend zu prüfende Unterlagen nachreichen können, was die Planung des Akkreditierungsverfahrens (z. B. Termine für die externe Begehung durch die Gutachterinnen und Gutachter, sich häufig verändernde Informationsgrundlagen für die Gutachterinnen und Gutachter) zeitlich immer wieder verzögert.

Die Regelung in Abs. 6 Z 3 entspricht der Rechtslage nach Universitätsgesetz 2002. Im Hinblick auf die Autonomie der Agentur und insbesondere die Unabhängigkeit der Entscheidungen in Qualitätssicherungsverfahren sind Sachentscheidungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister nicht zweckmäßig. Es wird daher ausdrücklich klargestellt, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

Zu Art. 1 § 26:

§ 26 enthält Regelungen über das Erlöschen und den Widerruf von Akkreditierungen. Die Bestimmung orientiert sich an den bisher geltenden Regelungen.

Analog zu den Regelungen für Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen wurde nun auch für Privatuniversitäten eine Bestimmung hinsichtlich des Auslaufens von Studien im Fall des Erlöschens oder des Widerrufs einer Akkreditierung aufgenommen (Abs. 3). Die Bildungseinrichtungen haben für diesen Fall entsprechende finanzielle Vorsorge zu treffen, die auch im Rahmen der Akkreditierung nachzuweisen ist. Um eine Rechtsgrundlage für die Weiterführung der Studien zu gewährleisten, wird in Abs. 4 eine Bestimmung vorgesehen, die eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien ermöglicht.

Zu Art. 1 § 27:

Es ist zu beobachten, dass vermehrt ausländische Bildungseinrichtungen ihre Studien, teils in Kooperation mit österreichischen Einrichtungen, die nicht postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des UG sind, in Österreich anbieten.

Die Qualitätssicherung dieser grenzüberschreitenden Bildungsangebote („transnational education“) unterliegt grundsätzlich dem Anbieter und den Bestimmungen des Herkunftsstaates, von österreichischer Seite kann hier kein direkter Einfluss genommen werden. Im Rahmen der Neuordnung der externen Qualitätssicherung soll ein Beitrag zur Transparenz dieser Angebote geleistet werden. Ziel ist es, durch eine „Registrierung“ einen Überblick über das Angebot zu erhalten und zur Transparenz für Studierende, BMWF, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der breiteren Öffentlichkeit beizutragen. Als Registrierungsstelle wird die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister vorgeschlagen. Auf der Homepage des BMWF soll eine entsprechende Liste mit Hintergrundinformationen zu den Bildungsanbietern und -angeboten zur Information veröffentlicht werden.

Eine „Nicht-Registrierung“ soll jedenfalls Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. § 32). Die Bildungseinrichtungen haben vor Inbetriebnahme Nachweise vorzulegen, ohne diese Vorlage ist der Betrieb nicht zulässig. Die Registrierungsstelle hat die Unterlagen zu überprüfen und die Bildungseinrichtung bei deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu registrieren. Sind die Nachweise nicht vollständig, unrichtig oder können sie nicht verifiziert werden, ist der Betrieb zu untersagen.

Um eine Diskriminierung ausländischer Bildungseinrichtungen gemäß der Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG zu vermeiden, sind auch alle Studien an österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen von der Registrierung zu erfassen.

Zu Art. 1 § 28:

§ 28 regelt die Berichts- und Informationspflichten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Das Board hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen (Abs. 1) und diesen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. Der Bericht ist dem Nationalrat vorzulegen.

Die Agentur soll die Aktivitäten der akkreditierten und zertifizierten Hochschulen systematisch und auf Dauer angelegt dokumentieren und Beurteilungen von Entwicklungen vornehmen. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten sollen analog zu den Universitäten jährliche Berichte an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vorlegen. Auf deren Basis soll die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria mindestens alle drei Jahre ein Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an Hochschulen erstellen und veröffentlichen (Abs. 2). Für die Universitäten wird es keine neuen Berichtspflichten geben, da die Berichterstattung zu Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement bereits im Rahmen des bestehenden Berichtswesens nach UG abgedeckt ist.

Die Regelung in Abs. 3 orientiert sich an der bislang geltenden Regelung für den Fachhochschulrat im FHStG.

Zu Art. 1 §§ 29 und 30:

§§ 29 und 30 enthalten Aufsichtsregelungen für akkreditierte Bildungseinrichtungen und Studien sowie für die Agentur. Für akkreditierte Bildungseinrichtungen und Studien wird die Aufsicht hinsichtlich des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria oder das Board ausgeübt. Die Agentur unterliegt der Aufsicht – analog zu den bisher geltenden Bestimmungen für den Fachhochschulrat und den Akkreditierungsrat –durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

Die Berufsgesetze GuKG, MTD-Gesetz und HebG sehen derzeit Regelungen vor, die bei Fachhochschul-Studiengängen die Mitsprache der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit sicherstellen (Nominierung von Sachverständigen bei der Akkreditierung, Reakkreditierung, Widerruf und bei Änderungen der Studienpläne, sowie sogar die Herstellung eines Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit im Rahmen § 28 Abs. 4 GuKG). Die Einhaltung der im GuKG, MTD-Gesetz und Hebammengesetz vorgesehenen Qualitätssicherungsinstrumente, die derzeit dem Fachhochschulrat in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit obliegt, müssen hin künftig von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gewährleistet werden. Durch den Wegfall der Reakkreditierung von Studiengängen ist es notwendig, im gegenständlichen Qualitätssicherungsrahmengesetz eine Bestimmung vorzusehen, die es der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit ermöglicht, die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Ausbildung in den Ausbildungsstätten zu überprüfen.

Die für die kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien (hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen) erforderlichen Mittel sind aus dem Globalbudget abzudecken.

Die im Entwurf taxativ aufgezählten Aufsichtsmittel sollen sicherstellen, dass die Agentur oder die Bundesministerin oder der Bundesminister der Aufsichtspflicht nachkommen kann. Es wird aber auch klargestellt, dass personenbezogene Daten von diesen Informationspflichten ausgenommen sind (§ 30 Abs. 5).

Zu Art. 1 § 31:

Im europäischen Vergleich gibt es verschiedene Modelle der institutionellen Verankerung von Ombudsstellen für Studierende. Die mit der Studierendenanwaltschaft begonnene Entwicklung soll weitergeführt und eine nationale Ombudsstelle im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingerichtet werden, die als weisungsfreie und unabhängige Ombuds-, Informations- und Servicestelle für alle Studierenden an Hochschulen dienen soll. Die organisatorische Einrichtung soll als Stabsstelle im BMWF erfolgen.

Der Begriff „Studierende“ wird in der Bestimmung breit definiert und erfasst auch Studieninteressentinnen und -interessenten sowie ehemalige Studierende.

Um zu verdeutlichen, dass es sich bei dieser Einrichtung um eine Informations- und Servicestelle und keine Kontroll- oder Aufsichtsstelle handelt, wird die Bezeichnung als „Ombudsstelle“ und nicht die Fortführung als „Studierendenanwaltschaft“ vorgeschlagen. Damit soll u.a. eine klare Abgrenzung zu Einrichtungen der Missstandskontrolle wie der Volksanwaltschaft gewährleistet werden.

Die Ombudsstelle für Studierende hat folgende Aufgaben:

-       Informations- und Servicearbeit im Hochschulbereich (Informationen und Maßnahmen für Studierende an Hochschulen durch Publikationen, themen- und zielgruppenspezifische Veranstaltungen, regelmäßiger Dialog mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz, der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz sowie weiteren relevanten Organisationen und Personengruppen, die mit Studierendenthemen befasst sind, etc.);

-       Information und Beratung für Studierende in Angelegenheiten des Studien,- Lehr-, Prüfungs-, Service- und Verwaltungsbetriebs an Hochschulen;

-       Beratung der Bildungseinrichtungen im Tätigkeitsbereich;

-       Internationale Vernetzung im Tätigkeitsbereich;

-       Jährlicher Tätigkeitsbericht an den Nationalrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Ombudsstelle berechtigt, Informationen in den von den Studierenden vorgebrachten Angelegenheiten von den jeweiligen Organen und Angehörigen der Bildungseinrichtungen einzuholen. Die Organe und Angehörigen der Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, der Ombudsstelle Auskünfte in den von ihr bezeichneten Angelegenheiten zu erteilen. Die Kooperation mit den Studierendenvertretungen soll dem gegenseitigen Informationsaustausch dienen.

Zu Art. 1 § 32:

Die Strafbestimmungen sollen den Verstoß gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sanktionieren. Strafbar ist einerseits der Betrieb einer Bildungseinrichtung oder eines Studienganges, der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu akkreditieren oder zu registrieren ist. Weiters strafbar soll das Verleihen, Vermitteln und Führen von Bezeichnungen und akademischen Graden des Fachhochschul- und des Privatuniversitätenbereichs sein. Erfasst werden in diesem Zusammenhang auch die registrierungspflichtigen Bildungseinrichtungen. Strafbar ist nicht nur das vorsätzliche, sondern auch das grob fahrlässige Handeln.

Zu Art. 1 § 33:

Der Aufgabenbereich der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria umfasst auch jene Bereiche, die bisher vom Fachhochschulrat und Akkreditierungsrat wahrgenommen wurden. Aus diesem Grund sollen die Beamtinnen und Beamten sowie Vertragsbediensteten des Bundes, die bereits bisher den Geschäftsstellen des Fachhochschulrates und des Akkreditierungsrates zugewiesen waren, mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes der Geschäftsstelle der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ex lege zugewiesen werden (Abs. 1). Damit wird sichergestellt, dass das Know-how und die Expertise dieser Bediensteten auch dem Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Verfügung stehen.

Die Übergangsregelung in Abs. 2 soll sicherstellen, dass für den Zeitraum von 1. März 2012 (Inkrafttreten des neuen Gesetzes) bis zum 31. August 2012 (Ablauf der Funktionsperioden der Mitglieder des Fachhochschulrates und des Akkreditierungsrates) der Fachhochschulrat oder der Akkreditierungsrat seine laufenden Verfahren mit Unterstützung der Bediensteten der bisherigen Geschäftsstellen abschließen kann.

Der Abs. 3 stellt klar, dass die bisherigen Bundesbediensteten der Geschäftsstellen des Fachhochschulrates und des Akkreditierungsrates weiterhin im Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung verbleiben. Gemäß § 9 Abs. 3 dieses Gesetzesentwurfes hat das Board in der Geschäftsordnung auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln; daher obliegen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Boards auch die Dienst- und Fachaufsicht über die Bediensteten der Geschäftsstelle. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Vorgängerbestimmung des Fachhochschul-Studiengesetzes.

Es kommt zu keiner unmittelbaren Reduktion der Planstellen des Bundes, da die Bundesbediensteten, die bisher für diesen Bereich vom Bund abgestellt wurden, auch für die neue Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung eingesetzt werden. Neuaufnahmen in die Agentur können nur über privatrechtliche Dienstverhältnisse erfolgen.

Eine Ausgliederung im Sinne der Richtlinie für die Ausgliederung staatlicher Aufgaben und die Gestaltung von Entwürfen zu Bundesgesetzen betreffend Ausgliederung liegt nicht vor. Zum einem hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria mehrheitlich hoheitliche Aufgaben zu besorgen, zum anderem ist sicher zu stellen, dass das öffentliche Interesse für den Bereich Qualitätssicherung für den postsekundären Bildungsbereich gewahrt bleibt. Eine Ausgliederung nach der genannten Richtlinie würde beiden Argumenten widersprechen, zumal die Zielsetzung dieser Richtlinie, die Ausgabendynamik des Staatshaushaltes weiter zu verlangsamen, im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Grund für die Einrichtung der neuen Agentur ist die Schaffung eines weisungsfreien und sektorenübergreifenden Expertinnen- und Expertengremiums, das nach einheitlichen Verfahren und Standards zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der österreichischen Hochschulen beitragen soll, aber nicht die Vornahme von Einsparungen im Bereich der externen Qualitätssicherung.

Zu Art. 1 § 34:

Abgesehen von der oben angeführten Übernahme der Bundesbediensteten kann die Aufnahme von Personen in die Geschäftsstelle der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nur im Rahmen eines privatrechtlichen Angestelltenverhältnisses erfolgen (Abs. 1). Aufgrund der Größe der Agentur ist keine Kollektivvertragsfähigkeit vorgesehen, ein Gehaltsschema kann mittels Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Arbeitgeber ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria als Körperschaft öffentlichen Rechts. Für diese Angestellten hat die Agentur auch die Personalverwaltung zu übernehmen. Scheiden die der Geschäftsstelle zugewiesenen Bundesbediensteten aus, so kann eine etwaige Nachbesetzung nur im Rahmen eines privatrechtlichen Angestelltenverhältnisses zu erfolgen.

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (Abs. 2) ist sowohl für die Bundesbediensteten wie auch für die Angestellten der Geschäftsstelle der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anzuwenden.

Zu Art. 1 § 35:

Verweisungen gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Zu Art. 1 § 36:

Die Regelung in Abs. 1 soll garantieren, dass die Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis zum 1. März 2012 eingerichtet werden können und nach den neuen Bestimmungen arbeitsfähig sind.

Abs. 2 enthält eine Übergangsbestimmung zu § 27, um für bereits in Österreich tätige ausländische Bildungseinrichtungen und deren Studien eine Übergangsfrist zu gewährleisten.

Einige öffentliche Universitäten haben bereits Audits durchgeführt oder werden bis 2012 Audits durchführen. Die Bestimmung (Abs. 3) soll die Anerkennung dieser Audits ermöglichen.

Abs. 3 und 4 regeln Vermögensübergang und Eröffnungsbilanz. Diese Bestimmungen sollen den Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge des FHR und des AR ermöglichen. Damit soll die reibungslose Weiterführung der Tätigkeit der einzelnen Einrichtungen (FHR, AR) in der neuen Agentur gewährleistet werden. Binnen neun Monaten nach Inkrafttreten hat die Agentur eine Eröffnungsbilanz durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer zu erstellen. Für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz sind vorrangig die in den einzelnen Einrichtungen geführten Buchwerte anzusetzen, wobei eine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten (auch die fortgeführten) in der Öffnungsbilanz nicht besteht. Diese Vorgangsweise dient als Vereinfachung, sofern Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mehr leicht rekonstruiert werden können. Die Kosten für die Eröffnungsbilanz sind von der Agentur zu tragen.

Zu Art. 1 § 37:

Abs. 1 soll garantieren, dass die Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria rechtzeitig eingerichtet werden können, um die Aufnahme der operativen Tätigkeiten mit 1. März 2012 zu gewährleisten. Die weiteren Bestimmungen des Bundesgesetzes sollen mit 1. März 2012 in Kraft treten.

Zu Art. 1 § 38:

Mit der Vollziehung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. Hinsichtlich der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit betraut.


Zu Artikel 2: Privatuniversitätengesetz (PUG)

Zur Gesetzesbezeichnung:

Die Bestimmungen über die Akkreditierungsverfahren sind nun weitgehend im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geregelt. Weiters bestehen für alle postsekundären Hochschuleinrichtungen (öffentliche Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen) eigene Bundesgesetze, sodass auch aus rechtssystematischen Gründen ein gesondertes Gesetz für Privatuniversitäten notwendig ist.

Zu Art. 2 § 1:

Durch die Schaffung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes musste der Regelungsgegenstand neu definiert werden. Das bisherige Akkreditierungsverfahren ist nun im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geregelt, das vorliegende Gesetz umfasst neben den Akkreditierungsvoraussetzungen nunmehr Bestimmungen über Studien, Organisation, Personal, Finanzierungsverbot des Bundes und Berichtswesen der Privatuniversitäten.

Zu Art. 2 § 2:

Mit der Neuordnung der externen Qualitätssicherung sollen auch die Voraussetzungen für die Akkreditierung als Privatuniversität neu definiert werden, um die hochschulische Weiterentwicklung dieses erfolgreich etablierten Sektors zu fördern. Der europäische Universitätsbegriff orientiert sich an der Breite und Vielfalt des Studienangebots hochschulischer Einrichtungen, dem Vorhandensein von Forschungsaktivitäten (Grundlagenforschung), der Verbindung von Lehre und Forschung. Die Qualität einer Einrichtung, ihrer Lehre und Forschungsaktivitäten ist auch in Verbindung mit den vorhandenen institutionellen Strukturen und Ressourcen zu betrachten. Das Vorhandensein einer „kritischen Masse“ in Bezug auf die personelle und infrastrukturelle Ausstattung, das Studienangebot sowie die Forschungstätigkeiten sind daher bei Akkreditierungsverfahren zu prüfen.

Abs. 1 legt die Voraussetzungen fest, die für eine Akkreditierung kumulativ vorhanden sein müssen:

1.      Die Eigenschaft einer juristischen Person mit Sitz in Österreich ist unerlässlich, da durch die Akkreditierung Rechte und Pflichten in Österreich begründet werden.

2.      Das Erfordernis der Vorlage eines Entwicklungsplanes soll einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung der Bildungseinrichtung zu einer Privatuniversität und deren Weiterentwicklung leisten. Der Entwicklungsplan ist auf den Akkreditierungszeitraum auszurichten und soll der Darstellung der Ziele und strukturellen und inhaltlichen Entwicklung in den Leistungsbereichen der Privatuniversität, insbesondere in der Lehre und Forschung, dienen. In den Entwicklungsplan sind auch Aktivitäten zur Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Frauenförderung (z. B. Frauenförderplan) aufzunehmen. Erfasst werden sollen auch die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung gemäß Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz. Im Falle eines Erstantrages sind im Entwicklungsplan die Konzepte für den Aufbau der geplanten Privatuniversität schlüssig vorzuweisen.

3.      Ebenso ist der Entwurf der Satzung vorzulegen, dies dient der Prüfung und Beurteilung der Organisationsstruktur der Privatuniversität sowie wesentlicher Verfahrensvorschriften, die für den Betrieb einer Hochschule (z. B. Bestimmungen über Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung) notwendig sind.

4.      Die antragstellende Einrichtung sollte weiters über ein Studienangebot von mindestens zwei Studiengängen innerhalb einer oder mehrerer Disziplinen und mindestens einen darauf aufbauenden Studiengang verfügen. Als Disziplin sind Einzelwissenschaften (z. B. Medizin, Psychologie, Musik, Theologie) sowie neuartige (disziplinübergreifende) Fächerkombinationen mit einer vergleichbaren Breite zu verstehen. Bei der (erstmaligen) Antragstellung zur Akkreditierung sind jedenfalls zwei mindestens dreijährige Studien (z. B. Bachelorstudien) und ein darauf aufbauendes Studienangebot (z. B. Masterstudiengänge, Universitätslehrgänge) vorzulegen. Universitätslehrgänge zur Weiterbildung können nur zusätzlich, aber nicht ausschließlich angeboten werden. Das Erfordernis des Angebots von mindestens dreijährigen Vollzeitstudien korreliert einerseits mit der Definition einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß UG, andererseits mit dem Grunderfordernis eines dreijährigen Hochschulstudiums, das in der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, festgelegt ist.

5.      Es muss auch gesichert sein, dass das Lehr- und Forschungspersonal für die durchzuführenden Studien und die Forschung dem internationalen Standard für Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer entsprechen, d.h. eine ausreichende wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation besitzen. Ebenso muss gewährleistet sein, dass über wissenschaftliches und künstlerisches Stammpersonal verfügt wird, welches entsprechend in die Durchführung der Studien und die Forschung eingebunden ist.

6.      Eine Akkreditierung hat nur Sinn, wenn ab dem Beginn des Betriebes die Personal-, Raum- und Sachausstattung in einem Ausmaß vorhanden ist, die einen längerfristigen geordneten Studienbetrieb und Forschungsarbeit garantieren. Im gegenteiligen Fall würden Studieninteressentinnen und Studieninteressenten verunsichert, weil nicht absehbar wäre, ob sie das betreffende Studium tatsächlich abschließen könnten. Daher sind schon bei der erstmaligen Antragstellung auf Akkreditierung entsprechende Nachweise durch die Einrichtung zu erbringen.

7.      Auch die Prüfbereiche gemäß HS-QSG sind für die Akkreditierung zu erfüllen, da diese von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zertifizieren oder zu akkreditieren sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Akkreditierungsantrag als „Privatuniversität“ abzuweisen. Bestehende Privatuniversitäten müssen nach Ablauf ihrer Akkreditierungsdauer die ergänzten Voraussetzungen erfüllen, ansonsten ist eine Verlängerung der Akkreditierung (Re-Akkreditierung) als Privatuniversität nicht möglich. Für Privatuniversitäten, deren Akkreditierungszeitraum bereits vor dem 31. Dezember 2012 endet, wird die Akkreditierung bis zum 31. Dezember 2014 verlängert (vgl. § 8 Abs. 6).

Analog zu den öffentlichen Universitäten – wenn auch in geringerem Umfang – werden den akkreditierten Privatuniversitäten in Abs. 2 leitende Grundsätze zur Orientierung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vorgegeben. Bei der Prüfung der Voraussetzungen soll auch auf allfällige Fernstudien oder Elemente von solchen und ihre besonderen Erfordernisse Bedacht genommen werden (z. B. weniger Raumbedarf, dafür mehr Möglichkeit des Zuganges zu technischen Kommunikationsmitteln).

Anträge zur Akkreditierung zur Privatuniversität sowie für deren Studiengänge sind nach Abs. 3 ausschließlich an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten; diesbezüglich besteht keine Wahlfreiheit.

Das Bundesgesetz versteht sich als Ergänzung zum Universitätsgesetz 2002 (UG) , BGBl. I Nr. 120/2002, zum DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, zum FHStG, BGBl. Nr. 340/1993 sowie zum Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006. Diejenigen Einrichtungen, die unter eines dieser Bundesgesetze fallen, werden durch das vorliegende Bundesgesetz nicht berührt. Die Bezeichnung Privatuniversität ist im Namenszug zu führen. Bei der englischsprachigen Bezeichnung der Privatuniversität ist die Wortfolge „private university“ anzuführen (Abs. 4).

Zu Art. 2 § 3:

Wie bisher sollen Privatuniversitäten auch akademische Grade einschließlich solcher, wie sie im Universitätsgesetz 2002 vorgesehen sind, verleihen dürfen, und die Absolventinnen und Absolventen sollen derartige akademische Grade führen können (Abs. 1). Ein Zusatz zum akademischen Grad, der auf die verleihende Privatuniversität hinweist, ist nicht vorgesehen. Sofern eine Privatuniversität gleichlautende akademische Grade wie eine öffentliche Universität anbietet, so sind diese unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen anzubieten, wie sie für öffentliche Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 gelten.

Analog zu den öffentlichen Universitäten soll künftig auch für Privatuniversitäten die rechtliche Grundlage geschaffen werden, Ehrenverleihungen vorzunehmen (Abs. 2). Damit wird auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2005/10/0156) entsprochen, der eine entsprechende gesetzliche Grundlage fordert. Unter Ehrenverleihungen sind nun die Verleihung des akademischen Grades Doktorin oder Doktor honoris causa sowie die akademischen Ehrungen Ehrensenatorin oder Ehrensenator, Ehrenbürgerin oder Ehrenbürger und die Erneuerung von verliehenen akademischen Graden zu verstehen. In der Satzung der jeweiligen Privatuniversität sind die Voraussetzungen für Ehrenverleihungen festzulegen.

Weiters soll nun rechtlich klargestellt werden, dass – so wie an öffentlichen Universitäten – auch Privatuniversitäten gemeinsame Studienprogramme (joint-, double- oder multiple-degree Programme) mit österreichischen oder ausländischen anerkannten Hochschuleinrichtungen durchführen können (Abs. 3).

In Abs. 4 wird nun auch Privatuniversitäten analog zu den öffentlichen Universitäten ermöglicht, Universitätslehrgänge mit anderen in- oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchzuführen. Ebenfalls analog zu UG wird festgelegt, dass die Universitätslehrgänge zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden können.

Wie schon bisher ist das Rechtsverhältnis zwischen den Studierenden und der Privatuniversität privatrechtlicher Natur und wird nicht – wie an den öffentlichen Universitäten – im Hoheitsbereich geregelt (Abs. 5).

Zu Art. 2 § 4:

Analog zu den öffentlichen Universitäten ist nun auch bei Privatuniversitäten obligatorisch eine Satzung vorgesehen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 als Akkreditierungsvoraussetzung vorzulegen ist. Diese verbindliche Selbstregulierung der Privatuniversität soll die wesentlichen Ordnungsvorschriften enthalten, hat jedoch keinen Verordnungscharakter. Die Satzung ist von der Privatuniversität in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Um das interne Regelungswerk von Privatuniversitäten transparenter zu machen, soll die Satzung gewisse Mindestinhalte umfassen (Abs. 2):

1.      Die leitenden Grundsätze und Aufgaben der Privatuniversität sollen die Identität und das Selbstbildnis der Privatuniversität definieren.

2.      In der Satzung sind die Organe der Privatuniversität, deren Funktion, Funktionsdauer und Aufgaben sowie etwaige Wahlmodi festzulegen.

3.      Die Ziele, Leitbilder und Aktivitäten der einzelnen Privatuniversitäten in Bezug auf Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung (z. B. die Erlassung eines Frauenförderplans) sind ebenfalls in den Satzungen zu verankern. Damit soll Transparenz geschaffen und auf die entsprechenden Aktivitäten aufmerksam gemacht werden.

4.      In der Satzung ist auch anzuführen, wie das Mitspracherecht der Studierenden in akademischen Angelegenheiten gewährleistet wird.

5.      Die Satzung soll Bestimmungen über die Studien und hier insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnungen sowie die Leitung der Studien enthalten. Aufgrund der privatwirtschaftlichen Ausrichtung der Privatuniversitäten sind keine detaillierten studienrechtlichen Bestimmungen im Gesetzentwurf enthalten. Zur Rechtssicherheit der Studierenden sind jedoch – insbesondere im Bereich der Studierendenaufnahme und Prüfungen – Bestimmungen aufzunehmen, die die Rechte und Pflichten des Studierenden eindeutig festlegen.

6.      Die Richtlinien für akademische Ehrungen haben die Verleihungsvoraussetzungen für Ehrengrade sowie Ehrenbezeichnungen und die Form der Verleihung zu enthalten.

7.      In den Richtlinien für Berufungs- und Habilitationsverfahren der Satzung sind in sinngemäßer Entsprechung des UG die erforderlichen Voraussetzungen für die Absolvierung der Verfahren festzulegen.

Wie bisher sollen Privatuniversitäten und die dort tätigen Personen auch Bezeichnungen des Universitätswesens verwenden dürfen (Abs. 3). Zur Klarstellung wird nunmehr festgehalten, dass für diese Bezeichnungen auch die entsprechenden Voraussetzungen des UG eingehalten werden müssen. Dies bedeutet, dass für die Berufung von Privatuniversitätsprofessorinnen und Privatuniversitätsprofessoren die Bestimmungen der §§ 97 bis 99, für Privatdozentinnen und Privatdozenten die Bestimmungen der §§ 102 und 103 des UG sinngemäß anzuwenden sind.

Die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung, die im UG als einer der leitenden Grundsätze und Aufgaben einer Universität verankert sind, sind auch ein gesellschaftspolitischer Auftrag für Privatuniversitäten. Die explizite Aufnahme der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung in die Bestimmungen sollen einen geschlechtergerechten Reformprozess auch in diesem Hochschulbereich unterstützen. Zur Erreichung dieser Ziele ist eine geschlechtergerechte Zusammensetzung der Gremien anzustreben. Der ausdrückliche Hinweis auf das Gleichbehandlungsgesetz in Abs. 5 unterstreicht die verpflichtende Anwendung.

Zu Art. 2 § 5:

Diese Bestimmung wurde aus dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz übernommen. Zusätzlich besteht nunmehr die Möglichkeit der Teilnahme von Privatuniversitäten an kompetitiven Forschungsförderungsprogrammen. Darunter sind beispielsweise neben einschlägigen EU-Forschungsprogrammen auch Forschungsförderprogramme des Wissenschaftsfonds (FWF), der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG), der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft (AWS), der Ludwig Boltzmanngesellschaft (LBG), der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (CDG), der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW), des Austrian Institute of Technology (AIT), sowie des Institute of Science and Technology Austria (IST Austria) zu verstehen. Damit soll die Forschungskapazität der Privatuniversitäten erhöht werden.

Zu Art. 2 § 6:

Mit dieser Bestimmung soll das schon bisher normierte Berichtswesen erweitert werden. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria soll auch nach dem Zeitpunkt der Akkreditierung die Möglichkeit geboten werden, die Entwicklung der Privatuniversitäten zu beobachten und zu dokumentieren (z. B. im Rahmen des Berichtswesens der Agentur). Die Informationen über die Entwicklungen in den Prüfbereichen sollen der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Möglichkeit der Vergleichsprüfung bieten. Die statistischen Daten sollen der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen jährlichen Überblick über die quantitative Entwicklung der Privatuniversitäten ermöglichen. In den jährlichen Berichten sollen nur die jeweiligen Änderungen zum Vorjahr angegeben werden.

Zwecks Vereinheitlichung des Berichtswesens wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermächtigt, mittels Verordnung eine Struktur für die Berichte vorzugeben. Zur Sicherung der Transparenz sind diese Berichte mit den im vorliegenden Gesetz angeführten Ausnahmen zu veröffentlichen. Dies stellt analog zu den öffentlichen Universitäten eine Art der Rechenschaftslegung für die Öffentlichkeit dar, die von einigen Privatuniversitäten bereits jetzt durch die Veröffentlichung entsprechender Berichte genutzt wird.

Zu Art. 2 § 8:

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes nicht mehr anzuwenden (Abs. 2).

Die Bestellungsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten endet wenige Monate vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die Bestellung neuer Personen für nur wenige Monate erscheint nicht sinnvoll. Es ist zweckmäßig, eine Übergangsregelung zu schaffen und deren Bestellungsdauer per Gesetz bis zum Ablauf des 31. August 2012 zu verlängern (Abs. 3). Dies gilt auch für die weiteren Mitglieder des Akkreditierungsrates. Zusätzlich ist die Funktionsperiode aller Mitglieder des Akkreditierungsrates ebenfalls mit Ablauf des 31. August 2012 zu beenden, da bis zu diesem Zeitpunkt die anhängigen Verfahren, die bis zum 1. März 2012 eingebracht werden, abgeschlossen sein sollten (Abs. 4).

Um den Übergang der Kompetenzen einer zeitlich machbaren Regelung zuzuführen, sind alle bis zum 1. März 2012 noch anhängigen Verfahren beim Akkreditierungsrat nach den bisherigen Bestimmungen, längstens jedoch bis 31. August 2012, weiter zu führen (Abs. 5). Bis dahin nicht abgeschlossene Verfahren gehen notwendigerweise in die Kompetenz der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach den neuen Verfahrensvorschriften über. Anträge, die nach dem 29. Februar 2012 eingereicht werden, sind bereits nach den Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes zu beurteilen.

Bisherige Privatuniversitäten müssen nach Abs. 6 erst nach Ablauf ihres jeweiligen Akkreditierungs- oder Re-Akkreditierungszeitraumes ihre Akkreditierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Beurteilung unterziehen. Für jene bisherigen Privatuniversitäten, deren Akkreditierungs- oder Re-Akkreditierungszeitraum bereits in den nächsten eineinhalb Jahren endet (spätestens bis 31. Dezember 2012) wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen; deren Akkreditierungs- oder Re-Akkreditierungszeitraum wird bis 31. Dezember 2014 verlängert, um ausreichend Zeit für eine Umstellung auf die Bestimmungen dieses Gesetzes zu ermöglichen.

Studien, die noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz anerkannt wurden, bleiben für die Dauer ihrer Akkreditierung anerkannt (Abs. 7).

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist nach Abs. 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. Für jene Regelungen, die sich auf andere Rechtsmaterien beziehen, wird auf die jeweils zuständige Bundesministerin oder auf den jeweils zuständigen Bundesminister verwiesen.


Zu Artikel 3: Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG)

Zu Art. 3 Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Durch die Novelle ist eine Änderung des gesamten Inhaltsverzeichnisses notwendig.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 1):

Durch die Novelle wird nunmehr ausschließlich die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung sowie die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ geregelt. Die Akkreditierung und Qualitätssicherung von Fachhochschul-Studiengängen wird in das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz übertragen.

Zu Art. 3 Z 3 und 4 (§ 2):

Schon nach der bisherigen Rechtslage war es zulässig, dass Erhalter Studienbeiträge in der Höhe von € 363,63 einheben dürfen. Seitens Studierenden aus Drittstaaten, besonders aus dem asiatischen Raum, besteht am Besuch gewisser Studienrichtungen in Österreich großes Interesse. Sie wollen sich in Österreich einer qualitätsvollen Ausbildung unterziehen und nach Absolvierung des Studiums zumeist in ihr Heimatland zurückkehren. Diese sind auch bereit, höhere Studienbeiträge zu zahlen. Auf Grund der zahlenmäßig beschränkten Studienplätze bleibt aber vielen ein Studium verwehrt und sie studieren aus diesem Grund in anderen Ländern, wo ebenfalls Studienbeiträge zu entrichten sind. Bei Zulassung solcher Studierender mit höheren Studienbeiträgen entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Bund. Von außerordentlichen und ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten sollen bei im Inland durchgeführten Studiengängen daher höhere, maximal jedoch kostendeckende Studienbeiträge eingehoben werden können. Von dieser Regelung sind jene Personen ausgenommen, die von § 1 der Personengruppenverordnung umfasst sind und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen. Bei diesen Gruppen handelt es sich um Personen, die vorwiegend bereits eine längere Zeit vor Aufnahme des Studiums ihren Lebensmittelpunkt in Österreich gewählt haben. Auf Grund vermehrten Interesses von ausländischen Staaten, österreichische Fachhochschul-Studiengänge mit österreichischen akademischen Graden vor Ort anzubieten, soll nun im Abs. 2 die Möglichkeit geschaffen werden, von ordentlichen Studierenden an Studiengängen, die von österreichischen Erhaltern ausschließlich im Ausland angeboten und durchgeführt werden, höhere Beiträge einzuheben. Für diese Bildungsaktivitäten können die Beiträge auch mehr als kostendeckend gestaltet sein. Dadurch besteht für österreichische Erhalter Chancengleichheit gegenüber ausländischen Bildungseinrichtungen, die in Österreich Studienprogramme gegen entsprechende Geldleistungen anbieten.

Schon jetzt ist in den Akkreditierungsrichtlinien des Fachhochschulrates ein Verbot der Einhebung von pauschalierten Materialkostenersätzen vorgesehen. Dies wird nun zur Klarstellung auch gesetzlich verankert (Abs. 4).

Die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung, die im Universitätsgesetz 2002 (UG) als einer der leitenden Grundsätze und Aufgaben einer Universität verankert sind, sind auch ein gesellschaftspolitischer Auftrag für Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen. Im Fachhochschulbereich findet der Gedanke der Gleichbehandlung von Frauen bei allen Erhaltern auch jetzt schon Berücksichtigung. So beträgt der Frauenanteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesamtsektor über 36%, in der Lehre knapp 30%. Nicht zuletzt zeigt auch die Tatsache, dass es an allen Fachhochschulen Gleichbehandlungs- oder „gender“-Beauftragte gibt, die sich auch in der Fachhochschulkonferenz als Dachverband regelmäßig treffen und austauschen, wie ernst die Fachhochschulen das Thema nehmen. Die explizite Aufnahme der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung in Abs. 5 soll die Bedeutung eines geschlechtergerechten Reformprozess auch in diesem Hochschulbereich hervorheben und verstärken. Zur Erreichung dieser Ziele ist eine geschlechtergerechte Zusammensetzung der Gremien anzustreben. Der ausdrückliche Hinweis auf das Gleichbehandlungsgesetz unterstreicht die verpflichtende Anwendung.

Zu Art. 3 Z 5 bis 10 (§ 3):

In Abs. 1 wird klargestellt, dass die Aufgaben und Ziele nicht nur für die Fachhochschul-Studiengänge, sondern für die gesamte Einrichtung gelten.

Die Bestimmungen betreffend Bachelor- und Masterstudien in Abs. 2 Z 2 wurden dem UG angepasst. Für berufsbegleitende Bachelorstudien kann die Studienzeit verlängert, für zielgruppenspezifische Studien verkürzt werden. Fachhochschul-Diplomstudiengänge werden, da Neuaufnahmen von Studierenden nicht mehr möglich sind, nicht mehr aufgenommen.

Da im Fachhochschulsektor bereits Studiengänge fast zur Gänze im Fernstudium angeboten werden, erübrigt sich der ausdrückliche Hinweis auf die Zulässigkeit von Fernstudienelementen im bisherigen Abs. 2 Z 4.

In Abs. 2 Z 6 wird die abschließende Prüfung nicht mehr als Diplomprüfung, sondern als „Prüfung“ bezeichnet, da dies dem Abschluss sowohl von Diplom- als auch von Masterstudiengängen eher gerecht wird. Zusätzlich wird je nach Studiengangsart zwischen Master- und Diplomarbeiten unterschieden.

Für gemeinsame Studienprogramme und gemeinsame Lehrgänge zur Weiterbildung werden in Abs. 2 Z 10 und 11 die entsprechenden Bestimmungen des UG sinngemäß übernommen und damit auch eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von gemeinsamen Studienprogrammen im FHStG geschaffen.

Zu Art. 3 Z 11 bis 17 (§ 4):

In den Abs. 2 und 3 werden Begriff und Definition von ordentlichen und außerordentlichen Studierenden im Fachhochschulsektor analog der Systematik im UG eingeführt. Ordentliche Studierende sind demnach Studierende in Fachhochschul-Bachelor-, Master- und Diplomstudiengängen. Außerordentliche Studierende besuchen einzelne Lehrveranstaltungen oder Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 FHStG.

Im neuen Abs. 4 (bisher Abs. 2) wird zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen über Zugangsvoraussetzungen die Möglichkeit geschaffen, die Zulassung zum Masterstudium auch mit Auflagen zu verbinden sowie den Nachweis der Beherrschung einer bestimmten Sprache zu fordern.

Im neuen Abs. 5 (bisher Abs. 3) werden die Bestimmungen über die allgemeine Universitätsreife dem UG angepasst. Nachdem das Studienberechtigungsgesetz außer Kraft getreten ist, muss ebenfalls eine Anpassung an die Nachfolgebestimmung des § 64a UG vorgenommen werden.

Im neuen Abs. 6 (bisher Abs. 3a) wird zur gendergerechten Vereinfachung die Wortfolge „…vom Leiter des Lehr- und Forschungspersonals oder vom Fachhochschulkollegium…“ durch die Wortfolge „…von der Studiengangsleitung…“ ersetzt.

Die Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse fällt grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Erhalter. Da eine Überprüfung in der Praxis durch den Fachhochschulrat gemäß dem bisherigen Abs. 4 kaum vorgekommen ist, erübrigt sich diese Bestimmung und wird nicht mehr aufgenommen.

Im neuen Abs. 7 (bisher Abs. 5) werden die Zusatzprüfungen bei einschlägigen beruflichen Qualifikationen neu geregelt. Demnach werden diese Zusatzprüfungen auf Antrag des Erhalters im Akkreditierungsbescheid oder falls die Qualifikation nicht im Akkreditierungsbescheid enthalten ist, von der Studiengangsleitung festgelegt.

Aufgrund der Neunummerierung wird aus dem bisherigen Abs. 6 der neue Abs. 8 (Festlegung des Zeitpunktes der Zusatzprüfung); der bisherige Abs. 7 (Nachweis der deutschen Sprache) entfällt; der bisherige Abs. 8 wird zum neuen Abs. 9 (Regelungen zum Diploma Supplement) und der bisherige Abs. 9 wird zum neuen Abs. 10. Wie schon bislang ist darin die Mitgliedschaft der Studierenden zur Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft geregelt, die nun auch die Unterscheidung ordentliche und außerordentliche Studierende berücksichtigt.

Zu Art. 3 Z 18 (§ 4a wird zu § 5):

Die Änderung erfolgt aufgrund der durchgehenden Neunummerierung der Paragrafen und Absätze.

Zu Art. 3 Z 19 bis 23 (§ 6):

Da nun bei allen Erhaltern ein kollegiales Organ in akademischen Angelegenheiten vorgesehen ist, erfolgt die Verleihung von akademischen Graden zukünftig durch diese Organe. Die Festsetzung von akademischen Graden erfolgt künftig durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Akkreditierungsbescheid (Abs. 1 und 2).

Der bisherige Abs. 2a wird aufgrund der Neunummerierung zum Abs. 3 (englischsprachige Übersetzung), der bisherige Abs. 3 wird zum neuen Abs. 4 (Berechtigung zum Doktoratsstudium), der bisherige Abs. 3a wird zum neuen Abs. 5.

In Abs. 4 wird zur inhaltlichen Präzisierung der Begriff „Studiendauer“ durch den Begriff „Regelstudiendauer“ sowie der Begriff „Differenz“ durch den Begriff „Differenzzeitraum“ ersetzt.

Da sich in der Praxis gezeigt hat, dass die Erlassung einer Verordnung für die facheinschlägig in Betracht kommenden Doktoratsstudien durch den Fachhochschulrat nicht fristgerecht vorgenommen wurde und regelmäßig eine Ersatzvornahme durch die Bundesministerin oder den Bundesminister erfolgt ist, richtet sich die Verordnungsermächtigung für die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien künftig nur an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (Abs. 5). Weiteres wird präzisiert, aus welchen Fächern sich der im Falle einer Verlängerung eines Doktoratsstudiums gemäß Abs. 4 festzulegende Gesamtumfang zusammensetzt.

Die Regelungen betreffend Nostrifizierung sind nun in den Abs. 6 und 7 (bisher Abs. 4 und 5) festgelegt. Die Kompetenzen für Nostrifizierungen wurden an das Kollegium übertragen. Durch Anfügung des letzten Satzes in Abs. 7 erfolgt eine notwendige Anpassung der Bestimmungen über Nostrifizierungen an das UG. Es kann daher zukünftig ein Nostrifizierungsantrag nicht mehr gleichzeitig oder nach dessen Zurückziehung bei anderen Kollegien eingebracht werden.

Zu Art. 3 Z 24 (§ 5a wird zu § 7):

Die Änderung ergibt sich aufgrund der durchgehenden Neunummerierung der Paragrafen.

Zu Art. 3 Z 25 bis 26 (§§ 6 bis 11 entfallen):

Auf Grund der Einrichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und Übertragung der Aufgaben an diese können die Bestimmungen hinsichtlich des Fachhochschulrates aufgehoben werden.

Zu Art. 3 Z 27 bis 31 (§ 8):

Die Akkreditierungsvoraussetzungen sind bisher im § 12 geregelt. Aufgrund der Neunummerierung der Paragrafen sind diese nun in § 8 festgehalten.

In Abs. 1 wurde der Fachhochschulrat durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ersetzt, im neuen Abs. 2 sind nunmehr die institutionellen Voraussetzungen für die Akkreditierung geregelt, da die Zulassung als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen künftig auch diesen Aspekt umfassen soll. Bislang war dies bei der Akkreditierung kein Prüfkriterium, jeder Erhalter hat bereits mindestens eine Evaluierung auf institutioneller Ebene durchgeführt. Auf Grund der Einrichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und Übertragung der Aufgaben können die Bestimmungen hinsichtlich des Fachhochschulrates aufgehoben werden. Bei einer institutionellen Erstakkreditierung steht der Entwicklungsgedanke im Vordergrund. Dementsprechend ist ein Entwicklungsplan vorzulegen. In diesem sind die Zielsetzungen der Einrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung und der Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems darzulegen. Ebenso sind ein Satzungsentwurf erforderlich und die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß HS-QSG zu erfüllen.

Der bisherige Abs. 2 wird zum Abs. 3, wobei in Z 7 die notwendige Anpassung an die Bestimmungen des §64a UG hinsichtlich der Studienberechtigungsprüfung erfolgt. In der neu eingefügten Z 12 wird der Konnex zu den Prüfbereichen gemäß § 23 HS-QSG hergestellt.

Mit Abs. 4 (bisheriger Abs. 3) wird klargestellt, dass die verpflichtende Lehrtätigkeit von mindestens 4 Mitgliedern des Entwicklungsteams sowohl haupt- als auch nebenberuflich ausgeübt werden kann. In den Kreis des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises können zudem z. B. Vertreterinnen und Vertreter des Fachgebietes sowie einschlägig ausgewiesene Studierende aufgenommen werden.

Der bisherige Abs. 4 wird zum Absatz 5.

Zu Art. 3 Z 32 (bisherige §§ 13 und 14):

Auf Grund der Einrichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und Übertragung der Aufgaben an diese können die Bestimmungen hinsichtlich des Fachhochschulrates aufgehoben werden.

Zu Art. 3 Z 33 bis 35 (§ 9):

Die Bestimmungen zu den Lehrgängen zur Weiterbildung sind nun aufgrund der Neunummerierung im § 9 (bisher § 14a) festgelegt. In Abs. 1 wird sichergestellt, dass auch Lehrgänge zur Weiterbildung in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung eingebunden werden. In Abs. 4 wird entsprechend der Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche Studierende die Bezeichnung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrgängen zur Weiterbildung durch die Bezeichnung außerordentliche Studierende ersetzt.

Zu Art. 3 Z 36 (§§ 15 bis 17 entfallen):

Die bisherigen Regelungsinhalte des § 15 (Bezeichnung Fachhochschule) finden sich nun im § 22, des bisherigen § 16 (Fachhochschulkollegium) im § 10. Der bisherige § 17 entfällt, da die Verfahrensvorschriften im HS-QSG enthalten sind.

Zu Art. 3 Z 37 (§§ 10 bis 23):

§ 10 regelt die Zusammensetzung und die Aufgabenbereiche des Kollegiums sowie der Kollegiumsleitung. Ergänzend finden sich die Aufgaben der Studiengangsleitung. So wie schon bisher an Fachhochschulen vorgesehen, wird die Einrichtung eines Kollegiums zur Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebes nun bei jedem Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen vorgesehen. In § 10 Abs. 2 werden die Anzahl von 16 Mitgliedern des Kollegiums nach Gruppenzugehörigkeit, exklusive Leitung und Stellvertretung, sowie die Wahlmodalitäten festgelegt. Zusätzlich wird bestimmt, dass die Leitung des Kollegiums sowie die Stellvertretung jedenfalls Mitglieder des Kollegiums sind. Eine Festlegung der Anzahl der Mitglieder ist deshalb notwendig, da durch die bisherige verpflichtende Einbeziehung aller Studiengangleitungen der Fachhochschule die Handlungsfähigkeit dieses Organs auf Grund seiner Größe oftmals nicht mehr sichergestellt war. Wie im Bundesgleichbehandlungsgesetz festgelegt soll eine Frauenquote von mindestens 45% erreicht werden. Auf Grund der Kleinheit mancher Erhalter kann dies besonders in technischen Studiengängen nicht bei allen Gruppen sofort geleistet werden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter sind pro Gruppe daher nach Möglichkeit mindestens 45% Frauen aufzunehmen. Die Entwicklung hinsichtlich der Umsetzung der Frauenquote wird genau beobachtet werden, besonders durch die Personalentwicklungspläne im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren. Bei Nichterreichung dieses Ziels sollen gesetzliche Anpassungen getätigt werden.

In § 10 Abs. 3 werden die Aufgaben des Kollegiums festgelegt:

1.      Mit Zustimmung des Kollegiums kann der Dreiervorschlag des Erhalters für die Wahl der Leitung und der Stellvertretung des Kollegiums auch auf zwei Personen reduziert werden: Bei einer informellen Abstimmung zwischen Kollegium und Erhalter vor der Wahl über die Leitung und die Stellvertretung, ist es zweckmäßig, dass mit Zustimmung des Kollegiums der Vorschlag des Erhalters auf zwei Personen reduziert werden kann.

2.      Der Begriff „Amtspflichten“ wird durch den besser zutreffenden Begriff „Aufgaben“ ersetzt.

3.      Da Änderungen eines Studienganges sowohl Erhalter als auch das Lehr- und Forschungspersonal betreffen, ist eine Abstimmung zwischen den beiden erforderlich.

4.      Auch bei Einrichtung und Auflassung von Studien (sowie Lehrgängen zur Weiterbildung) ist zwischen Erhaltern und Lehr- und Forschungspersonal nunmehr Einvernehmen herzustellen.

5.      Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;

6.      Das wissenschaftliche Personal soll nunmehr vom Kollegium im Einvernehmen mit dem Erhalter eingestellt oder auch abberufen werden können. Seitens des Kollegiums ist die wissenschaftliche Leistung zu prüfen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen hat der Erhalter zu klären.

7.      Die inhaltliche Koordination und Evaluierung wird auf den gesamten Lehrbetrieb ausgedehnt.

8.      Evaluierung des gesamten Lehrbetriebes samt Prüfungsordnung und Studienpläne; Erweiterung der Kompetenz zur Evaluierung auf den gesamten Lehrbetrieb samt Prüfungsordnung und Studienpläne.

9.      Die Kompetenz zur Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie Nostrifizierungen obliegt nunmehr allein dem Kollegium. Bei der Verleihung von akademischen Ehrungen hat das Kollegium das Einvernehmen mit dem Erhalter herzustellen.

10.    Erlassung einer Geschäftsordnung sowie der Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In dieser Satzung sind jedenfalls die Studien- und Prüfungsordnungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Bestimmungen über Frauenförderung sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens und über Verleihung von akademischen Ehrungen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen und hat verbindlichen Charakter. Die Ziele, Leitbilder und Aktivitäten der einzelnen Erhalter in Bezug auf Gleichstellung und Frauenförderung sind in den Satzungen zu verankern. Damit soll Transparenz geschaffen und auf die entsprechenden Aktivitäten aufmerksam gemacht werden.

11.    Das Kollegium ist Beschwerdeinstanz gegenüber den Entscheidungen der Studiengangsleitung.

Die Aufgaben der Leitung des Kollegiums (Abs. 4) betreffend Studienangelegenheiten werden an die Studiengangsleitung übertragen, da diese für den gesamten Studienbereich zuständig sein soll. In Abs. 5 werden sämtliche Zuständigkeiten der Studiengangsleitung aufgelistet. Da die durch das Kollegium vorzunehmenden Verleihungen der akademischen Grade oder deren Widerruf sowie Nostrifizierungen hoheitliche Akte darstellen, erscheint es angebracht, im Zuge der Rechtssicherheit gegen solche Entscheidungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einzuräumen. Beschwerden gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung sind an das Kollegium zu richten (Abs. 6). Der Erhalter muss künftig die Verleihung von Bezeichnungen des Universitätswesens gemäß den vom Kollegium festgelegten Richtlinien vornehmen.

In § 11 ist das Aufnahmeverfahren für Fachhochschul-Studiengänge, welches bisher in den Akkreditierungsrichtlinien des Fachhochschulrates geregelt wurde, nun gesetzlich verankert. Die Einhebung von Gebühren im Rahmen dieses Verfahrens ist wie bisher nicht vorgesehen.

Bei der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse (§ 12) ist das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung anzuwenden. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Besondere Kenntnisse aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen oder des Berufspraktikums zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.

§ 13 enthält Bestimmungen zu den allgemeinen Prüfungsmodalitäten. Prüfungen haben zweckmäßigerweise zeitnah zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen stattzufinden (Abs. 1). Bei einer nachgewiesenen Behinderung, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden, haben Studierende das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode (Abs. 2).

Um ein Studieren ohne Zeitverlust zu ermöglichen, ist eine ausreichende Zahl von Terminen für Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen je Semester und Studienjahr vorzusehen (Abs. 3). Der konkrete Zeitrahmen für Wiederholungen von Prüfungen soll Umfang und Schwierigkeit der Prüfung berücksichtigen. Prüfungstermine sind jedenfalls für das Ende und für den Anfang jeden Semesters anzusetzen, weitere Prüfungstermine sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit zulässig. Aus Gründen der Transparenz ist eine Bekanntgabe der Prüfungsmodalitäten und Wiederholungsmöglichkeiten an die Studierenden in geeigneter Weise (z. B. Aushang am „schwarzen Brett“, Intranet) vorgesehen (Abs. 4).

Fachhochschul-Studiengänge sollen ein rasches und zielgerichtetes Studieren ermöglichen. Unter diesen Voraussetzungen kann erwartet werden, dass die Prüfungstermine von den Studierenden auch wahrgenommen werden. Ein nicht ausreichend begründetes Nicht-Antreten zu einem Prüfungstermin bei Lehrveranstaltungen mit abschließendem Charakter – das sind Lehrveranstaltungen mit Prüfungen am Ende des jeweiligen Semesters – führt zum Verlust einer Prüfungsantrittsmöglichkeit (Abs. 5).

Analog zu den Bestimmungen im UG wird in Abs. 6 ein Recht der Studierenden auf Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle sowie die Anfertigung von Kopien dieser Unterlagen explizit festgelegt. Beurteilungsunterlagen sind nach Abs. 7 mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren, sofern sie den Studierenden nicht ausgehändigt werden.

§ 14 regelt die Unterbrechung des Studiums. Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen und die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. Einem Antrag auf Unterbrechung ist jedenfalls aus Gründen, wie z. B. Krankheit, Schwangerschaft, Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, stattzugeben. Es ist unzulässig, während der Unterbrechung Prüfungen abzulegen.

Regelungsgegenstand des § 15 sind mündliche Prüfungen. Die Öffentlichkeit mündlicher Prüfungen bedingt eine Beschränkung des Zutritts auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen (Abs. 1). Die Protokollierung von mündlichen Prüfungen erfolgt gemäß Abs. 2 analog den Bestimmungen des UG. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren. Bei mündlichen kommissionellen Prüfungen ist nach Abs. 3 ein Prüfungssenat von mindestens drei Personen einzurichten. Da bei einer geraden Anzahl der Senatsmitglieder keine eindeutige Entscheidung zustande kommen kann, ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenates ein Dirimierungsrecht einzuräumen. Für die Mitglieder des Prüfungssenates besteht Anwesenheitspflicht während der gesamten Prüfungszeit. Dieser Verpflichtung kann allenfalls auch durch den Einsatz von elektronischen Medien (z. B. Tele-Konferenz) nachgekommen werden.

Die abschließenden Prüfungen in den ordentlichen Fachhochschul-Studiengängen sind im § 16 geregelt. Gemäß Abs. 1 ist die abschließende Fachhochschul-Bachelorprüfung kommissionell, sie setzt sich aus einem Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans zusammen. Klargestellt wird, dass es sich hierbei um Prüfungsteile und nicht um Teilprüfungen handelt.

Die einen Master- oder Diplomstudiengang abschließende Prüfung ist eine kommissionelle Gesamtprüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat (Abs. 2). Sie setzt sich aus der Präsentation der Diplom- oder Masterarbeit, einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht sowie einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte zusammen. Klargestellt wird, dass es sich um Prüfungsteile und nicht um Teilprüfungen handelt.

Aus Gründen der Transparenz ist nach Abs. 3 eine Verständigung der Studierenden über die Zulassung zur kommissionellen Bachelor- bzw. Gesamtprüfung in geeigneter Weise (z. B. Aushang am „schwarzen Brett“, Intranet) vorgesehen. Abs. 4 sieht aus Gründen der Transparenz desweiteren eine Mitteilung der Beurteilungskriterien und der Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Bachelorprüfung sowie der kommissionellen Gesamtprüfung an die Studierenden vor. Abs. 5 definiert die Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie der Prüfungssenate.

Die Beurteilung von Leistungen gemäß § 17 erfolgt analog zu den Bestimmungen im UG. Die Beurteilung nach Abs. 1 hat grundsätzlich nach dem österreichischen Notensystem 1 bis 5 zu erfolgen. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, sieht Abs. 2 die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ bzw. „anerkannt“, die negative Beurteilung mit „ohne Erfolg teilgenommen“ bzw. „nicht anerkannt“ vor. Im negativen Fall sind die Regelungen für die Wiederholung von Leistungsnachweisen für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter im § 18 Abs. 2 heranzuziehen. Die Beurteilung der das Bachelorstudium abschließenden kommissionellen Prüfung sowie der das Diplom- und Masterstudium abschließenden Gesamtprüfung hat für eine positiv bestandene Prüfung „Bestanden“, für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung „Mit gutem Erfolg bestanden“ sowie für eine herausragende Prüfungsleistung „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ zu lauten. Als Nachweis der Beurteilung von Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten dient die Beurkundung durch ein Zeugnis bzw. Sammelzeugnis. Die Ausstellung der Zeugnisse hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung zu erfolgen, Sammelzeugnisse sind binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen (Abs. 3 und 4).

Die Regelungen über die Wiederholung von Prüfungen im § 18 stehen unter der Zielsetzung eines sehr straff organisierten Fachhochschulstudiums zur Ermöglichung eines raschen Studienfortgangs. Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist als kommissionelle Prüfung anzusetzen, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. Wie auch in § 77 Abs. 2 UG bestimmt, können in der Satzung zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter zeichnen sich dadurch aus, dass die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sondern auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Studierenden. Über Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter und Wiederholungsmöglichkeiten ist daher eine eigene Regelung in Abs. 2 vorgesehen. Anlässlich einer negativen Beurteilung ist den Studierenden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise einzuräumen, die einer Wiederholung entspricht. Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen führt als zweite Wiederholung zu einer Erbringung der geforderten Leistungen im Rahmen einer kommissionellen Prüfung.

Bei nicht bestandenen kommissionellen Bachelorprüfungen sowie nicht bestandenen kommissionellen Gesamtprüfungen nach Master- oder Diplomstudiengängen ist nach Abs. 3 eine zweimalige Wiederholungsmöglichkeit vorgesehen. Auch in diesem Fall können in der Satzung weitere Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden. Eine negativ beurteilte kommissionelle Prüfung führt nach Abs. 4 nicht sofort zum Ausschluss aus dem Studiengang. Studierende können eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativen kommissionellen Prüfung bei der Studiengangsleitung beantragen. Nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind jedenfalls zu wiederholen. Sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, sind auch bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen zu wiederholen bzw. erneut zu besuchen.

Die Bestimmung in Abs. 5 legt fest, dass bei Ausschluss aus einem Studiengang wegen negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung eine neuerliche Aufnahme in denselben Fachhochschul-Studiengang wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht möglich ist. Der Bewerbung um einen Studienplatz und der Aufnahme in einen anderen Fachhochschul-Studiengang stehen hingegen keine Gründe entgegen.

§ 19 enthält Regelungen zu Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeiten. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist unter der Bedingung zulässig, dass die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar sind. Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Gesamtprüfung ist die Approbation der Diplom- oder Masterarbeit. Eine nicht approbierte Diplom- oder Masterarbeit ist zur Korrektur und Wiedervorlage innerhalb einer festzusetzenden Frist zurückzuweisen. Analog der Bestimmung des § 86 Abs. 2 UG ist die Verfasserin oder der Verfasser einer wissenschaftlichen Arbeit berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Arbeit für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Dem Antrag ist nachzukommen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet wären.

Die Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten im § 20 erfolgt analog zu den Bestimmungen im UG. Es ist nun vorgesehen, dass die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit für ungültig zu erklären ist, wenn die Beurteilung erschlichen wurde. Da nicht alle Formen einer Erschleichung angeführt werden können, ist die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel beispielsweise angeführt. Sofern die Prüfung für ungültig erklärt wurde, ist diese auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

§ 21 regelt den Rechtsschutz bei der Durchführung von Prüfungen. Wie im UG kann gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel erhoben werden. Sofern jedoch eine Prüfung negativ beurteilt wurde und die Durchführung der Prüfung mit einem Mangel behaftet ist, kann innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde an die Studiengangsleitung gerichtet werden, welche die Prüfung aufheben kann. Hat die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter die Prüfung selbst durchgeführt, so ist die Beschwerde direkt an das Kollegium zu richten. Um eine Verzögerung des Studiums zu vermeiden, können bis zur Entscheidung über die Beschwerde Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden. Wird die Prüfung aufgehoben, ist diese auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen.

Auf Grund der Neunummerierung finden sich die Bestimmungen über die Bezeichnung „Fachhochschule“ nun im § 22. Die Kompetenz zur Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ wird nach Abs. 1 künftig durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria wahrgenommen. Die Bestimmungen in Abs. 2 wurden dahingehend adaptiert, dass statt „1.000 Studienplätze“ nunmehr „1.000 Studierende“ eine Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ sind. Es ist sachlich nicht mehr gerechtfertigt, ausschließlich auf Studienplätze abzustellen, außerordentliche Studierende in Lehrgängen zur Weiterbildung und in einzelnen Lehrveranstaltungen hingegen nicht zu berücksichtigen. Ebenso erscheint die Anhebung des Prognosezeitraumes von fünf auf sechs Jahre für die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ vertretbar, da ja auch der institutionelle Akkreditierungszeitraum zunächst sechs Jahre beträgt. Die Regelungen hinsichtlich der finanziellen Rechtsansprüche und dem Widerruf wurden aus den ursprünglichen Bestimmungen übernommen. Die Bezeichnung „Fachhochschulkollegium“ soll auf den besonderen Status als Fachhochschule hinweisen (Abs. 5).

Die Bestimmungen über das Berichtswesen im § 23 bauen auf den bisherigen Regelungen auf. Wie schon bislang der Fachhochschulrat ermächtigt war, Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen zu machen, soll auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach dem Zeitpunkt der Akkreditierung die Möglichkeit geboten werden, die Entwicklung der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu beobachten. Die Information über die Entwicklungen der Prüfbereiche soll die Möglichkeit der Vergleichsprüfung bieten. Zur Vereinfachung sollen in den jährlichen Berichten nur die jeweiligen Änderungen zum Vorjahr angegeben werden. Zwecks Vereinheitlichung des Berichtswesens wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermächtigt, eine Struktur für die Berichte vorzugeben. Zur Sicherung der Transparenz sind diese Berichte mit den im vorliegenden Gesetz angeführten Ausnahmen zu veröffentlichen. Dies stellt analog zu den öffentlichen Universitäten eine Art der Rechenschaftslegung für die Öffentlichkeit dar, die von einigen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen bereits jetzt durch die Veröffentlichung entsprechender Berichte genutzt wird. Desweiteren werden in Abs. 4 die Erhalter angehalten – wie bisher – den gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen sowie durch ihre Meldeverpflichtungen sicher zu stellen, dass seitens des Bundes die Fördergebarung rechtmäßig erfolgen kann.

Zu Art. 3 Z 38 (§ 18 wird zu § 24):

Die Änderung erfolgt aufgrund der Neunummerierung der Paragrafen, die bisherige Strafbestimmung findet sich unverändert im neuen § 24.

Zu Art. 3 Z 39 (§ 19 wird zu § 25):

Die Vollziehung ist aufgrund der Neunummerierung im § 25 zu finden. Aufgrund des Bundesministeriengesetzes 1986 in der geltenden Fassung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit der Vollziehung des FHStG betraut. Weiters wird festgelegt, dass im FHStG enthaltene Verweisungen auf andere Bundesgesetze dynamische Verweisungen, d. h. auf die jeweils geltende Fassung, sind.

Zu Art. 3 Z 40 (§ 20 wird § 26):

Die bisherige Inkrafttretensbestimmung findet sich aufgrund der Neunummerierung in § 26. Die Novelle zum FHStG tritt mit 1. März 2012 in Kraft. Damit treten jene Bestimmungen, die durch das HS-QSG obsolet werden, mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft. Um die Verlängerung der Funktionsperioden der Mitglieder des Fachhochschulrates und des Präsidenten und des Vizepräsidenten zeitgerecht zu ermöglichen, muss die Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 10 bereits mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft treten. Weiters muss die Übergangsbestimmung in § 27 Abs. 9 betreffend Klarstellung zu den Fachrichtungen der Lehrgänge zur Weiterbildung ebenfalls sofort in Kraft treten, um dem Fachhochschulrat die Durchführung für bis zum 29. Februar 2012 übermittelte Anträge zu ermöglichen.

Zu Art. 3 Z 41 und 42 (§ 21 wird § 27):

Die bisherigen Übergangsbestimmungen sind aufgrund der Neunummerierung nun im § 27 geregelt.

Aufgrund der Neunummerierung der Paragrafen wird im Abs. 4 der Verweis entsprechend auf den § 6 Abs. 2 geändert.

Die Bezeichnung „Fachhochschule“, die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers oder durch Bescheid des Fachhochschulrates verliehen wurde, darf weiter verwendet werden. Für den Widerruf ist künftig die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zuständig (Abs. 5).

Abs. 6 enthält die Überleitung der Bezeichnungen bisheriger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und -Magisterstudiengänge sowie der darin anzufertigenden Arbeiten (Bakkalaureatsarbeiten, Diplomarbeiten) in die neuen Bezeichnungen.

Die Einrichtung der nun bei allen Erhaltern vorgesehenen Kollegien hat nach Abs. 7 spätestens mit 1. September 2012 zu erfolgen. Bis zur Einrichtung ist der Fachhochschulrat, an bereits existierenden Fachhochschulen das Fachhochschulkollegium, für Verleihungen von akademischen Graden und Nostrifizierungen weiterhin zuständig. Ebenso sind die bisherigen Fachhochschulkollegien den Bedingungen des § 10 entsprechend mit 1. September 2012 neu einzurichten.

Um den Übergang der Kompetenzen einer zeitlich machbaren Regelung zuzuführen, sind nach Abs. 8 alle mit 1. März 2012 beim Fachhochschulrat noch anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen, längstens jedoch bis 31. August 2012, weiter zu führen. Bis dahin nicht abgeschlossene Verfahren gehen in die Kompetenz der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach den neuen Bestimmungen über.

Die Übergangsbesimmung in Abs. 9 stellt sicher, dass Anträge zur Einrichtung von Lehrgängen zur Weiterbildung bis zum 29. Februar 2012 an den Fachhochschulrat gerichtet werden und noch nicht den neuen Regelungen unterliegen.

Die Bestellungsdauer einiger Mitglieder des Fachhochschulrates endet wenige Monate vor dem 31. Dezember 2011. Die Bestellung neuer Mitglieder für nur wenige Monate ist nicht sinnvoll. Es ist zweckmäßig, für diese Mitglieder eine Übergangsregelung (Abs. 10) zu schaffen und deren Bestellungsdauer per Gesetz bis zum Ablauf des 31. August 2012 zu verlängern. Zusätzlich sind die Funktionsperioden aller Mitglieder des Fachhochschulrates sowie deren Leitung mit Ablauf des 31. August 2012 zu beenden, da ab diesem Zeitpunkt alle Aufgaben des Fachhochschulrates von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria wahrgenommen werden.

Bei bestehenden Erhaltern, die bereits länger etabliert sind und bereits einmal eine institutionelle Evaluierung positiv durchlaufen haben, ist nach Abs. 11 keine institutionelle Akkreditierung gemäß HS-QSG erforderlich, da der institutionelle Aspekt bereits überprüft wurde. Bei Vorliegen dieser Konstellation hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine unbefristete Akkreditierung mit Bescheid auszusprechen. Das erste Audit gemäß HS-QSG ist bei diesen Erhaltern binnen sechs Jahren nach der letzten institutionellen Evaluierung gemäß FHStG vorzunehmen, für die weiteren Audits gelten die Fristen gemäß HS-QSG. Für jene Erhalter, die erst seit kurzem bestehen und die noch keine institutionelle Evalierung durchlaufen haben, wird festgelegt, dass sich diese bis zum 31. Dezember 2014 einer ersten institutionellen Akkreditierung gemäß HS-QSG zu unterziehen haben.

Mit der Übergangsbestimmung im Abs. 12 wird klargestellt, dass die Einhebung von Studienbeiträgen von Studierenden aus Drittstaaten und von Studierenden in Studiengängen, die ausschließlich im Ausland angeboten werden, nicht bei Studierenden zum Tragen kommt, die sich bereits in einem Studium befinden. Erst ab dem Inkrafttreten der Bestimmungen des FHStG mit 1. März 2012 können von Studierenden, die ein Studium beginnen, entsprechende Studienbeiträge eingehoben werden.


Zu Artikel 4: Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

 

Zu Art. 4 Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. d):

Es soll die Verknüpfung des Bildungsdokumentationsgesetzes mit dem künftig für Privatuniversitäten maßgeblichen Bundesgesetz hergestellt werden.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 3 Abs. 3 Z 8):

Die Einschränkung auf Mobilitätsprogramme soll entfallen, um den Hochschulen auch die Dokumentation der selbstorganisierten internationalen Mobilität Studierender zu erlauben.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 7 Abs. 2):

Es wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anstelle des Fachhochschulrates als Datenclearingstelle für den Fachhochschulbereich eingesetzt. Diese Rolle umfasst insbesondere die in § 5 Abs. 2 dritter Satz des Bildungsdokumentationsgesetzes umschriebenen Aufgaben (Prüfung und Richtigstellung der Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit, Übermittlung der Datensätze an die Statistik Austria).

Zu Art. 4 Z 4 (§ 7 Abs. 4):

Z 4 enthält eine redaktionelle Korrektur. § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes ist durch die wesentlich detaillierteren Bestimmungen des § 7a obsolet geworden.

Zu Art. 4 Z 5 und 6 (§ 9 Abs. 2 Z 3):

Seitens der Statistik Austria besteht Bedarf, die internationale Mobilität Studierender hochschulstatistisch zu erfassen.

Zu Art. 4 Z 7 (§ 12 Abs. 8 und 9):

Regelt das In- und Außerkrafttreten der geänderten Bestimmungen.

Zu Art. 4 Z 8 (§ 14 Abs. 6):

Übergangsregelung für die Auslauf- bzw. Übergangsphase von Privatuniversitäten.

Zu Art. 4 Z 9 (Anlage 3 Z 4 lit. f):

Anpassung an § 3 Abs. 3 Z 8.


Zu Artikel 5 bis 7:

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes und des MTD-Gesetzes

 

Die Änderung der Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen erfordert zur Sicherstellung der Einhaltung der gesundheitsrechtlichen Anforderungen an gesundheitsberufliche Ausbildungen im Fachhochschulbereich eine Anpassung bzw. Aktualisierung der für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge relevanten Bestimmungen im GuKG, HebG und MTD-Gesetz. Die Evaluierung der Einhaltung der gesundheitrsrechtlichen Anforderungen sollte u.a. durch Peer-Reviews erfolgen.

 

 

Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmer

 

HS-QSG

Art der Änderung

Neues Gesetz

Ressort

BMWF

Berechnungsdatum

21.03.2011

Anzahl der geänderten Informationsverpflichtungen

1

Belastung gesamt:

12.240,-

 

IVP 1: Dreijahresbericht über die Entwicklung der Qualitätssicherung

Art:

Neue IVP

Kurzbeschreibung

Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung hat alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.

Ursprung

NAT

Fundstelle

§ 28 Absatz 2 HS-QSG

Belastung (gerundet)

12.000,-

 

Berechnung lt. SKM-Methode für Informationsverpflichtungen 1

HS QSG

Unternehmenszahl

1

Frequenz

alle 3 Jahre

Quellenangabe

Entwurf zum HS-QSG

 

Verwaltungstätigkeit 1

Sammlung der Informationen über den Stand der Erfüllung

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

600

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,-

 

Verwaltungstätigkeit 2

Erstellung des Berichtes

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

300

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Wissenschafterinnen und Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,-

 

Verwaltungstätigkeit 3

Prüfung, Korrektur und Weiterleitung des Berichtes

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

150

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Wissenschafterinnen und Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,-

Gesamtkosten pro Unternehmen pro Jahr

15.300,-

Verwaltungsaufwand

15.300,-

So wie so Kosten (%)

20 %

Verwaltungslasten

12.240,-