Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Erhalter

§ 3. Ziele und leitenden Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen

§ 4. Studierende

§ 4a. Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen

§ 5. Akademische Grade

§ 5a. Lehr- und Forschungspersonal

2. Abschnitt

§ 6. Aufgaben des Fachhochschulrates

§ 7. Zusammensetzung des Fachhochschulrates

§ 8. Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin

§ 9. Versammlungen, Beschlusserfordernisse und Geschäftsführung

§ 10. Geschäftsstelle

§ 11. Aufsicht

3. Abschnitt

Studienrechtliche Bestimmungen

§ 12. Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges

§ 13. Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierung

§ 14. Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

§ 14a. Lehrgänge zur Weiterbildung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Abschnitt

§ 15. Bezeichnung „Fachhochschule“

§ 16. Fachhochschulkollegium

5. Abschnitt

§ 17. Verfahrensvorschriften

§ 18.Strafbestimmung

§ 19. Vollziehung

§ 20. Inkrafttreten

§ 21. Übergangsbestimmungen“

 

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen und die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“.

Erhalter

§ 2. (1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.

(2) Die Erhalter sind berechtigt, von Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro je Semester einzuheben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Erhalter

§ 3. Ziele und leitenden Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen

§ 4. Studierende

§ 5. Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen

§ 6. Akademische Grade

§ 7. Lehr- und Forschungspersonal

2. Abschnitt

§ 8. Akkreditierungsvoraussetzungen

§ 9. Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 10. Kollegium, Studiengangsleitung

 

 

 

 

3. Abschnitt

Studienrechtliche Bestimmungen

§ 11. Aufnahmeverfahren

§ 12. Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

§ 13. Allgemeine Prüfungsmodalitäten

§ 14. Unterbrechung des Studiums

§ 15. Mündliche Prüfungen

§ 16. Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor-, Fachhochschul-Master- und Fachhochschul-Diplomstudiengängen

§ 17. Beurteilung von Leistungen

§ 18. Wiederholung von Prüfungen

§ 19. Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten

§ 20. Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten

§ 21. Rechtsschutz

§ 22. Bezeichnung „Fachhochschule“

4. Abschnitt

§ 23. Berichtswesen

§ 24. Strafbestimmungen

§ 25. Vollziehung

§ 26. Inkrafttreten

§ 27. Übergangsbestimmungen“

 

 

 

 

 

 

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung sowie die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“.

Erhalter

§ 2. (1) …

 

 

 

 

(2) Die Erhalter sind berechtigt, von ordentlichen Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von höchstens 363,36 Euro je Semester einzuheben. Von Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter die Personengruppe gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppen-verordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, fallen, und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, dürfen höchstens kostendeckende Beiträge eingehoben werden. Die betragliche Einschränkung des ersten Satzes gilt nicht für Bildungsaktivitäten von Erhaltern, die ausschließlich in Drittstaaten angeboten und durchgeführt werden.“

(3) …

 

(4) Die Einhebung von pauschalierten Kostenbeiträgen für Materialien, Sachmittel und sonstige Serviceleistungen, die den laufenden, regulären Betrieb eines Studienganges betreffen, ist unzulässig. Darüber hinaus gehende, tatsächlich anfallende Kosten sind individuell zwischen Erhalter und Studierenden zu verrechnen.

(5) Die Erhalter haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Erhalter in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.

Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen

§ 3. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:

           1. die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;

           2. die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen;

           3. die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventen.

(2) Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:

           1. Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden zu beachten; das Prinzip der Freiheit der Lehre bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2.

           2. Die Studienzeit hat in Fachhochschul-Bachelorstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Masterstudiengängen zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen acht bis zehn Semester zu betragen. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 2 dritter Satz beschränkt, so ist die Studiendauer um bis zu zwei Semester zu reduzieren und sind diese Fachhochschul-Studiengänge unter Verwendung von Fernstudienelementen einzurichten.

 

 

 

 

         2a. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Masterstudiengängen oder Fachhochschul-Diplom-studiengängen desselben Erhalters eingerichtet werden.

           3. Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungsrelevanten Teil des Studiums darstellt. Die Studienzeit wird um die Dauer des Berufspraktikums nicht verlängert.

           4. Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, dass es in der festgelegten Studienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jahresarbeitsleistung einer oder eines Studierenden 1.500 Stunden nicht überschreiten darf. Der Einsatz von Fernstudienelementen ist zulässig.

           5. Die Art und der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind im Studienplan und in der Prüfungsordnung festzulegen.

           6. Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bachelorstudiengängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bachelorarbeiten); die               abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.

           7. Die besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen sind dem Studierenden jährlich, jedenfalls bei seinem Ausscheiden aus dem Fachhochschul-Studiengang, schriftlich zu bestätigen.

           8. Die Lehrveranstaltungen sind ihrer Aufgabenstellung und dem Ausbildungsstand der Studierenden entsprechend didaktisch zu gestalten.

           9. Die Lehrveranstaltungen sind einer Bewertung durch die Studierenden zu unterziehen; die Bewertungsergebnisse dienen der Qualitätssicherung und sind für die pädagogisch-didaktische Weiterbildung der Lehrenden heranzuziehen.

         10. Fachhochschul-Studiengänge können auch als Doppeldiplom-Programme durchgeführt werden. Doppeldiplom-Programme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren österreichischen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemeinsam durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben.

Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen

§ 3. (1) Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:

           1. die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau; und

           2. die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis zu lösen;

           3. die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventinnen und Absolventen.

(2) …

            1 …

 

 

 

 

           2. Der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, sinngemäß. Für berufsbegleitende Fachhochschul-Bachelorstudiengänge kann die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf das Studienjahr auch unterschritten werden. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 4 vierter Satz beschränkt, so kann die Anzahl der Anrechnungspunkte um bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert werden.

         2a. …

 

 

           3. …

 

 

 

 

           4. Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, dass es in der festgelegten Studienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jahresarbeitsleistung einer oder eines Studierenden 1.500 Stunden nicht überschreiten darf.

 

           5. …

 

           6. Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Master- oder Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bachelorstudiengängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bachelorarbeiten); die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.

           7. …

 

 

           8. …

 

 

           9. …

 

 

 

 

         10. Fachhochschul-Studiengänge können auch als gemeinsame Studienprogramme durchgeführt werden. Dies sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder Pädagogischen Hochschulen sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint-, double- oder multiple-degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben.

         11. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemeinsam sowie gemeinsam mit anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die beteiligten Bildungseinrichtungen haben eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Lehrgänge zur Weiterbildung dürfen zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

Studierende

§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.

 

 

 

 

 

(3) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

           1. österreichisches Reifezeugnis,

           2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den betreffenden Fachhochschul-Studiengang

           3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,

           4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.

(3a) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Leiterin oder der Leiter des Lehr- und Forschungspersonals die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

(4) Der Fachhochschulrat ist berechtigt, die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die weder durch völkerrechtliche Vereinbarung noch durch Nostrifizierung einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig sind, zu überprüfen.

(5) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang festgelegt oder im Einzelfall, für nicht im Akkreditierungsbescheid geregelte Qualifikationen, vom Leiter des Lehr- und Forschungspersonals oder vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.

(6) Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.

(7) Ist im Akkreditierungsbescheid für einen Studiengang die Beherrschung der deutschen Sprache gefordert, so hat der Studierende den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

(8) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.

(9) Studierende an Fachhochschul-Studiengängen und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrgängen zur Weiterbildung gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2007, an.

Studierende

§ 4. (1) …

 

 

(2) Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.

(3) Ordentliche Studien sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge, Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge. Außerordentliche Studien sind Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.

(4) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.

(5) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

           1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung,

           2. für den jeweiligen Fachhochschul-Studiengang in Frage kommendes Studienberechtigungszeugnis gemäß § 64a UG,

           3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund   einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Studiengangsleitung des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,

           4. …

 

(6) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Studiengangsleitung die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

 

 

 

 

 

 

(7) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden im Rahmen der Akkreditierung auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang oder im Einzelfall, für nicht im Akkreditierungsbescheid geregelte Qualifikationen, von der Studiengangsleitung festgelegt.

 

 

(8) Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.

 

 

 

 

(9) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.

 

(10) Ordentliche Studierende an Fachhochschul-Studiengängen und außerordentliche Studierende an Lehrgängen zur Weiterbildung gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, an.

Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen

§ 4a. (1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 HSG 1998, die §§ 4, 4a Abs. 1 und 11 Abs. 1 HSG 1998 sind sinngemäß auf diese Erhalter anzuwenden. § 20b Abs. 2 und Abs. 3 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Es ist eine Vorsitzendenkonferenz der Fachhochschul-Studienvertretungen einzurichten, dabei ist § 7a HSG 1998 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei den Erhaltern sind folgende Vertretungseinrichtungen einzurichten:

           1. die Fachhochschul-Studienvertretung,

           2. die Studiengangsvertretungen und

           3. die Jahrgangsvertretungen.

(3) Die Fachhochschul-Studienvertretung hat eine Satzung zu erlassen. In dieser können weitere Vertretungseinrichtungen (zB Referate, Standortvertretung, Gruppenvertretung) eingerichtet werden. Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung sind alle Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen. Bei weniger als fünf Studiengängen sind zusätzlich alle Vorsitzenden der Jahrgangsvertretungen Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung. Die §§ 7 Abs. 1 Z 4, 13 Abs. 2 und 3, 14 Z 1, Z 5 und Z 8, 26 und 30 Abs. 3 HSG 1998 gelten für die Fachhochschul-Studienvertretung.

§ 17 Abs. 1 HSG 1998 ist auf Studiengangsvertretungen sinngemäß anzuwenden.

§§ 21 und 22 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Die lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe gilt für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nicht.

(4) Es gelten die Wahlgrundsätze gemäß § 34 Abs. 1 HSG 1998. Bei Jahrgangs- oder Studiengangsvertretungen sind alle Studierenden des Wirkungsbereichs aktiv und passiv wahlberechtigt. §§ 20a Abs. 4 und 7 und 45a HSG 1998 gelten sinngemäß. Für die Durchführung der Wahlen ist der Erhalter beziehungsweise eine von ihm bestimmte Person zuständig. Die Wahlen der Jahrgangs- und Studiengangsvertretungen finden jährlich in den letzten beiden Monaten des Studienjahres statt. Studierende des ersten Studienjahres wählen innerhalb des ersten Monats ihre Jahrgangsvertretung. Die Anzahl der Jahrgangs- und Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter sind in der Satzung festzulegen. Die Jahrgangs- und Studiengangsvertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Fachhochschul-Studienvertretung wählt innerhalb eines Monats nach der Wahl der Studiengangsvertretungen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden mit vier Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Erhalters.

(5) Die Fachhochschul-Studienvertretungen von Erhaltern mit weniger als 1000 Studierenden gehören der Wahlgemeinschaft gemäß § 35a Abs. 4 HSG 1998 an. Die Fachhochschul-Studienvertretungen von Erhaltern mit mindestens 1000 Studierenden haben eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter sowie eine Ersatzperson in die Bundesvertretung der Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 HSG 1998 zu wählen. § 35a Abs. 3 HSG 1998 gilt sinngemäß.

Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen

§ 5 entspricht § 4a

Akademische Grade

§ 5. (1) Nach Abschluß der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird ein akademischer Grad verliehen. Die Verleihung erfolgt durch das Fachhochschulkollegium oder durch den Fachhochschulrat, falls der Studiengang an einer Einrichtung durchgeführt wird, die keine Fachhochschule ist.

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor …“, für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master ...“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur ...“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Für Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben die akademischen Grade „Magistra/Magister …“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur ...“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Beisetzung „(FH)“, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.

 

(2a) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsurkunde eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad selbst samt Zusatzbezeichnung nicht zu übersetzen sind.

(3) Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Studiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um die Differenz verlängert wird.

 

(3a) Die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien und die erforderlichen ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom Fachhochschulrat im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der jeweiligen Universität durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Akkreditierung des betreffenden Studienganges erlassen, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.

(4) Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet der Fachhochschulrat. Wird der Antrag aber an eine Einrichtung gestellt, der die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen ist und die den entsprechenden Studiengang durchführt, so entscheidet das Fachhochschulkollegium. Das Fachhochschulkollegium oder der Fachhochschulrat haben zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Antragsteller das Recht, diese vom Fachhochschulkollegium oder vom Fachhochschulrat bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren.

(5) Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.

Akademische Grade

§ 6. (1) Nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird durch das Kollegium ein akademischer Grad verliehen.

 

 

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor …“, für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master …“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Für Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben die akademischen Grade „Magistra/Magister …“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung (FH) zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Beisetzung „(FH)“, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.

(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsurkunde eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad selbst samt Zusatzbezeichnung nicht zu übersetzen sind.

(4) Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Regelstudiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um den Differenzzeitraum verlängert wird.

(5) Für die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Der im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 4 festzulegende Gesamtumfang der Grundlagenfächer, der fachspezifischen Ergänzungsfächer und der Vertiefungsfächer hat sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.

 

 

 

(6) Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet das Kollegium der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Das Kollegium hat zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese vom Kollegium bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.

 

(7) Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung bei anderen Kollegien einzubringen.

2. Abschnitt

Lehr- und Forschungspersonal

§ 5a. (1) Das Lehr- und Forschungspersonal an den Fachhochschulen und an den Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und nebenberuflich tätigen Personen.

(2) Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die

           1. ausschließlich in der Lehre tätig sind und

           2. nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und

           3. nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

(3) Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.

(4) § 98 ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder selbständige Tätigkeit vorliegt.

Aufgaben des Fachhochschulrates

§ 6. (1) Der Fachhochschulrat ist die für die Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen zuständige Behörde.

(2) Dem Fachhochschulrat obliegt

           1. die Entscheidung über die Akkreditierung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge mit Ausnahme des Standortes, die Entscheidung über den Widerruf der Akkreditierung sowie die Entscheidung über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung „Fachhochschule“;

           2. die Verleihung der für Fachhochschul-Studiengänge vorgesehenen akademischen Grade und die Nostrifizierung ausländischer Grade;

           3. die Sicherung eines dem § 3 entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlussprüfungen;

           4. die Förderung der Qualität der Lehre und des Lernens sowie von Innovationen in Fachhochschul-Studiengängen durch Forschung, Weiterbildung und sonstige Maßnahmen;

           5. die kontinuierliche Beobachtung des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage;

           6. die Beratung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fragen des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln sowie die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Standorte, an denen die Studiengänge durchgeführt werden;

           7. die jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fachhochschulrates im abgelaufenen Kalenderjahr, über den Stand der Entwicklung im Fachhochschul-Bereich sowie dessen kurz- und längerfristigen Bedarf; der Bericht ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 1. März eines jeden Jahres zwecks Vorlage an den Nationalrat vorzulegen.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Fachhochschulrat ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und von Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb zu machen. Der Fachhochschulrat hat die ihm zur Verfügung stehenden statistischen Informationen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.

(4) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Anträge sind vom Fachhochschulrat bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.

(5) Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung, über den Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen sowie über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung „Fachhochschule“ bedürfen der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Entscheidung des Fachhochschulrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.

Zusammensetzung des Fachhochschulrates

§ 7. (1) Der Fachhochschulrat besteht aus 16 Mitgliedern, wovon mindestens vier Frauen sein müssen. Die Mitglieder müssen Urteilsfähigkeit über pädagogisch-didaktische Angelegenheiten besitzen. Die Hälfte der Mitglieder muss wissenschaftlich durch eine Habilitation oder eine dieser gleichwertigen Qualifikation ausgewiesen sein, die Hälfte der Mitglieder muss über den Nachweis einer mehrjährigen Tätigkeit in den für Fachhochschul-Studiengänge relevanten Berufsfeldern verfügen.

(2) Die Mitglieder des Fachhochschulrates werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ernannt, wobei vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen zu ernennen sind.

(3) Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre. Eine einmalige Weiterbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Fachhochschulrates sind in Ausübung ihres Amtes (§ 6 Abs. 2) mit Ausnahme der sich aus § 11 ergebenden Verpflichtungen an keine Weisungen gebunden.

(5) Die Mitglieder des Fachhochschulrates haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit, über deren Höhe die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister entscheidet, und auf den Ersatz der Reisegebühren.

(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied des Fachhochschulrates vor Ablauf dessen Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates abzuberufen, wenn dieses seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat, oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen.

Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin

§ 8. (1) Der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin des Fachhochschulrates werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister aus den Mitgliedern des Fachhochschulrates bestellt. Ihre Funktionsperiode beträgt drei Jahre; eine einmalige Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode ist zulässig.

(2) Dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin ist eine angemessene Vergütung für seine/ihre Tätigkeit zu gewähren. Über die Höhe dieser Vergütungen entscheidet die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates den Präsidenten/die Präsidentin oder den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin des Fachhochschulrates vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn dieser/diese seine/ihre Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine/ihre Amtspflichten zu erfüllen. Zwecks Anhörung des Fachhochschulrates hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister das älteste Mitglied des Fachhochschulrates zur Einberufung einer Sitzung des Fachhochschulrates mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin” oder „Abberufung des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin” aufzufordern. Ein Abberufungsantrag des Fachhochschulrates bedarf der Zweidrittelmehrheit.

Versammlungen, Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung

§ 9. (1) Der Fachhochschulrat übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind vom Präsidenten/von der Präsidentin schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden.

(2) Der Fachhochschulrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind; er faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin den Ausschlag.

(3) Der Fachhochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

Geschäftsstelle

§ 10. Der Fachhochschulrat hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen, die vom Präsidenten/von der Präsidentin des Fachhochschulrates geleitet wird. Das Personal der Geschäftsstelle steht in einem, allenfalls zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme des Personals erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin des Fachhochschulrates.

Aufsicht

§ 11. (1) Der Fachhochschulrat unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und der Kontrolle durch den Rechnungshof. Die Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der dem Fachhochschulrat obliegenden Aufgaben.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fachhochschulrates zu informieren. Der Fachhochschulrat ist verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über seine Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die von der zuständigen Bundesministerin oder von dem zuständigen Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Beschlüsse und Bescheide des Fachhochschulrates aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluß bzw. Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In diesem Fall ist der Fachhochschulrat verpflichtet, den der Rechtsauffassung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(4) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat der Fachhochschulrat Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

 

 

 

 

§ 7 entspricht § 5a

3. Abschnitt

Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges

§ 12. (1) Ein Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an den Fachhochschulrat zu richten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, dass

           1. den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3) entsprochen wird;

           2. der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen; im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3.2.2000) sind den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums („work load“) der Studierenden bezogen auf den gesamten Studiengang zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden;

           3. der Unterricht durch ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird;

           4. die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals durchgeführt werden;

           5.  der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist;

           6. eine Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse im Sinne der berufsorientierten Ausbildung des jeweiligen Studienganges vorgesehen ist und dadurch eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden kann;

           7. jene Studienberechtigungsprüfungen gemäß Studienberechtigungsgesetz (BGBl. Nr. 292/1985) sowie jene facheinschlägigen beruflichen Qualifikationen samt allfälligen Zusatzprüfungen, die als Zugangsvoraussetzung für den beantragten Studiengang geeignet sind, angegeben sind. Hiebei ist auf jene Kenntnisse abzustellen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles des beantragten Studienganges, auch bei Berücksichtung der Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems, unabdingbar sind;

          8.  eine wissenschaftliche Evaluierung des Fachhochschul-Studienganges gewährleistet ist;

           9. eine Bedarf- und Akzeptanzerhebung für den Fachhochschul-Studiengang beigebracht wird;

        10.  die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorhanden ist;

         11. eine Kalkulation mit Ausweis der Kosten pro Studienplatz und ein Finanzierungsplan für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorgelegt werden.

 

 

(3) Der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges vom Erhalter betraute Personenkreis muss mindestens vier Personen umfassen. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein, und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den beantragten Fachhochschul-Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studienganges verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen; eine Person ist vom Erhalter zu beauftragen, dem Fachhochschulrat für die erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Im Falle der Akkreditierung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang zu lehren. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Scheidet eine dieser Personen während des Akkreditierungszeitraumes aus dem Lehr- und Forschungspersonal aus, ist diese durch eine gleichqualifizierte Person zu ersetzen.

(4) Ein Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges hat neben dem Nachweis der in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen zu enthalten:

           1. Name des Erhalters; ist der Erhalter eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Vereinsregister beizubringen;

           2. Benennung des Leiters des Lehr- und Forschungspersonals, der im Einzelfall über Anliegen von Studienwerbern und Studierenden entscheidet;

           3. Vorlage eines Studienplanes und einer Prüfungsordnung einschließlich eines Vorschlages für die zeitliche Gliederung des Studienganges unter Berücksichtigung des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305;

           4. Vorlage einer Aufnahmeordnung, in der die Zahl der Studienplätze und die Kriterien für die Auswahl von Studienwerbern für den Fall angeben ist, dass die Zahl der Studienwerber die Zahl der Studienplätze übersteigt.

2. Abschnitt

Akkreditierungsvoraussetzungen

§ 8. (1) Ein Antrag auf Akkreditierung als Fachhochschuleinrichtung und eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

(2) Zur Erlangung der Akkreditierung als Fachhochschuleinrichtung sowie für die Dauer der Akkreditierung muss der Erhalter folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. Vorlage eines Entwicklungsplans, der jedenfalls das Entwicklungskonzept für den Aufbau der betreffenden Bildungseinrichtung zu einer Fachhochschuleinrichtung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Einrichtung, der Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung und den Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems umfasst;

           2. Vorlage eines Satzungsentwurfes gemäß § 10 Abs. 3 Z 10;

           3. Erfüllung der Prüfbereiche gemäß § 23 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), BGBl. I Nr. xxx/2011.

(3) Eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, dass

           1. den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3) entsprochen wird;

           2. der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen; im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3.2.2000) sind den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums („work load“) der Studierenden bezogen auf den gesamten Studiengang zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden;

           3. der Unterricht durch ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird;

 

           4. die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals durchgeführt werden;

           5. der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist;

           6. eine Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse im Sinne der berufsorientierten Ausbildung des jeweiligen Studienganges vorgesehen ist und dadurch eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden kann;

           7. jene in Frage kommenden Studienberechtigungsprüfungen gemäß §64a UG sowie jene facheinschlägigen beruflichen Qualifikationen samt allfälligen Zusatzprüfungen, die als Zugangsvoraussetzung für den beantragten Studiengang geeignet sind, angegeben sind. Dabei ist auf jene Kenntnisse abzustellen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles des beantragten Studienganges, auch bei Berücksichtigung der Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems, unabdingbar sind;

 

           8. eine wissenschaftliche Evaluierung des Fachhochschul-Studienganges gewährleistet ist;

           9. eine Bedarf- und Akzeptanzerhebung für den Fachhochschul-Studiengang beigebracht wird;

         10. die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorhanden ist;

         11. eine Kalkulation mit Ausweis der Kosten pro Studienplatz und ein Finanzierungsplan für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorgelegt werden;

         12. die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 23 HS-QSG erfüllt werden.

(4) Der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges vom Erhalter betraute Personenkreis muss mindestens vier Personen umfassen. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein, und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den beantragten Fachhochschul-Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studienganges verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen; eine Person ist vom Erhalter zu beauftragen, der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung für die erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Im Falle der Akkreditierung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang haupt- oder nebenberuflich zu lehren. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Scheidet eine dieser Personen während des Akkreditierungszeitraumes aus dem Lehr- und Forschungspersonal aus, ist diese durch eine gleichqualifizierte Person zu ersetzen.

(5) Ein Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges hat neben dem Nachweis der in Abs. 2 und 4 genannten Voraussetzungen zu enthalten:

           1. Name des Erhalters; ist der Erhalter eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Vereinsregister beizubringen;

           2. Benennung der Studiengangsleitung, der im Einzelfall über Anliegen von Studienwerberinnen und Studienwerber und Studierenden entscheidet;

 

           3. Vorlage eines Studienplanes und einer Prüfungsordnung einschließlich eines Vorschlages für die zeitliche Gliederung des Studienganges unter Berücksichtigung des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305;

           4. Vorlage einer Aufnahmeordnung, in der die Zahl der Studienplätze und die Kriterien für die Auswahl von Studienwerberinnen und Studienwerber für den Fall angeben ist, dass die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Studienplätze übersteigt.

Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierung

§ 13. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen.

(2) Jede Verlängerung der Akkreditierung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß § 12 Abs. 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus. § 12 Abs. 3 vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den Bedingungen des § 12 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen.

(2a) Der Fachhochschulrat hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der hinsichtlich der Evaluierung gemäß Abs. 2 folgende Festlegungen zu treffen sind:

           1. Zielsetzung und methodische Grundsätze der Evaluierung,

           2. Bereiche der Evaluierung und Evaluierungsverfahren,

           3. Veröffentlichung und Art der Umsetzung der Evaluierungsergebnisse

(3) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des Bundeswappens.

(4) Der Erhalter ist berechtigt, den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens zu gestatten, die im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz „FH“, „(FH)“ oder „Fachhochschul-...“ zulässig.

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

§ 14. (1) Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt

           1. mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Akkreditierung ausgesprochen wurde;

           2. im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Akkreditierung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Akkreditierung gemäß § 12 Abs. 3 gestellt wird. Im Falle der Versagung der Akkreditierung an den Rechtsnachfolger erlischt die Akkreditierung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.

(2) Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges ist zu widerrufen

           1. bei Wegfall der Erfüllung einer der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 12;

           2. bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 8 und § 6 Abs. 3.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. In diesem Fall hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

 

Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 14a. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten.

 

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Die Erhalter haben die Studienpläne gemäß Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung des Lehrganges zur Weiterbildung dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht vorliegen.

(5) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten festzusetzen.

 

(6) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 9. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) …

 

 

 

 

 

 

 

(3) …

 

 

 

 

 

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

 

 

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

4. Abschnitt

Fachhochschulkollegium

§ 16. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Fachhochschulkollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.

(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.

 

 

 

 

 

(3) Die Aufgaben des Fachhochschulkollegiums sind:

           1. Wahl des Leiters und seines Stellvertreters auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters;

 

           2. Antrag an den Erhalter auf Abberufung des Leiters oder dessen Stellvertreters bzw. Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, dass der Leiter (Stellvertreter) seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen;

          3.  Antragstellung auf Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters;

          4.  Antragstellung auf Einrichtung und Auflassung von Studiengängen an den Erhalter;

           5. Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;

           6. Vorschläge für die Einstellung von Lehrpersonal an den Erhalter;

 

           7. Inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

           8. Evaluierung der Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie des Studienplanes und der Prüfungsordnung;

           9. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie die Nostrifizierung ausländischer Grade.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4) Dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegt

           1. die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;

           2. die Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;

           3. die Aberkennung von Prüfungen;

           4. sofern es hauptberuflich tätige Personen sind, die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;

           5. die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fachhochschulkollegiums;

           6. die Vertretung des Fachhochschulkollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Fachhochschulkollegiums.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Gegen Entscheidungen des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 und gegen Entscheidungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 haben die Antragsteller das Recht einer Beschwerde an den Fachhochschulrat; dieser hat über diese Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Der Erhalter einer Fachhochschule hat dafür zu sorgen, dass das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann in der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.

 

Kollegium, Studiengangsleitung

§ 10. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist bei jedem Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen ein Kollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.

(2) Dem Kollegium gehören neben der Leiterin oder dem Leiter des Kollegiums und ihrer oder seiner Stellvertretung sechs Leiterinnen oder Leiter der jeweils eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, sechs Vertreterinnen oder Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie vier Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Diese Vertretungen im Kollegium werden von den jeweiligen Personengruppen gewählt. Sollten weniger als sechs Leiterinnen oder Leiter von Fachhochschul-Studiengängen zur Verfügung stehen, ist deren Anzahl aus dem Kreis der Vertreterinnen oder Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals zu ergänzen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter sind pro Gruppe nach Möglichkeit mindestens 45 vH Frauen aufzunehmen.

(3) Die Aufgaben des Kollegiums sind:

           1. Wahl der Leitung sowie der Stellvertretung auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters. Mit Zustimmung des Kollegiums kann dieser Vorschlag auf zwei Personen reduziert werden;

           2. Antrag an den Erhalter auf Abberufung der Leitung oder der Stellvertretung oder Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, dass diese Organe ihre Aufgaben gröblich verletzt oder vernachlässigt haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen;

           3. Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge im Einvernehmen mit dem Erhalter;

           4. Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Erhalter;

           5. Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;

           6. Einstellung und Abberufung von Lehr- und Forschungspersonal im Einvernehmen mit dem Erhalter;

           7. Inhaltliche Koordination des gesamten Lehrbetriebes;

           8. Evaluierung des gesamten Lehrbetriebes samt Prüfungsordnung und Studienplänen;

           9. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf, Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade sowie im Einvernehmen mit dem Erhalter Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Ehrungen;

         10. Erlassung einer Geschäftsordnung und einer Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Satzung sind jedenfalls die Studien- und Prüfungsordnungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Bestimmungen über Frauenförderung sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens und über Verleihung von akademischen Ehrungen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen;

         11. Entscheidung über Beschwerden gegenüber Entscheidungen der Studiengangsleitung.

(4) Der Leitung des Kollegiums obliegt:

           1. sofern es hauptberuflich tätige Personen sind, die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;

           2. die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Kollegiums;

           3. die Vertretung des Kollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Kollegiums.

 

 

 

 

 

 

(5) Der Studiengangsleitung obliegt:

           1. die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüferinnen und Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;

           2. die Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;

           3. die Aberkennung von Prüfungen;

           4. die Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten gemäß §§ 11 bis 21;

           5. die Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 4, 5 Z 3, Abs.6 und 7.

(6) Gegen Entscheidungen des Kollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung haben Studierende sowie Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber die Möglichkeit einer Beschwerde an das Kollegium.

 

(7) Der Erhalter hat dafür zu sorgen, dass das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann an der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.

(8) Der Erhalter kann gemäß den Richtlinien des Kollegiums den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens gestatten, die im UG festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz „FH“, „(FH)“ oder „Fachhochschul-...“ zulässig.

(9) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des Bundeswappens.

(10) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten von Fachhochschul-Studiengängen zu informieren. Der Erhalter und das Kollegium sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte zu erteilen, Unterlagen über bezeichnete Gegenstände vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen sowie Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

 

3. Abschnitt

Studienrechtliche Bestimmungen

Aufnahmeverfahren

§ 11. (1) Ein Aufnahmeverfahren ist jedenfalls durchzuführen, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Zahl der vorhandenen Plätze übersteigt. Für das Aufnahmeverfahren sind den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studienganges entsprechende leistungsbezogene Kriterien festzulegen. Nach Maßgabe organisatorischer Möglichkeiten sind mit allen Bewerberinnen und Bewerbern Aufnahmegespräche vorzusehen und bei der Reihung zu berücksichtigen. Bei Bachelor- und Diplomstudiengängen hat eine Einteilung der Bewerbungsgruppen mit unterschiedlicher Vorbildung zu erfolgen, wobei zumindest eine Gruppe von Bewerberinnen und Bewerbern mit einschlägiger beruflicher Qualifikation zu bilden ist. Es ist vorzusehen, dass die Bewerbungsgruppen aliquot auf die Zahl der Aufnahmeplätze aufgeteilt werden. Die zur Reihungsliste führenden Bewertungen der Bewerberinnen und Bewerber sind überprüfbar und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens sind von den Bewerberinnen und Bewerbern keine Gebühren zu entrichten.

Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

§ 12. (1) Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen ist auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.

(2) Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen oder des Berufspraktikums zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.

Allgemeine Prüfungsmodalitäten

§ 13. (1) Die Prüfungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden.

(2) Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(3) Es ist eine ausreichende Zahl von Terminen für Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen je Semester und Studienjahr vorzusehen, so dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semesterverlust möglich ist. Der konkrete Zeitrahmen für Wiederholungen von Prüfungen hat sich an Umfang und Schwierigkeit der Prüfung zu orientieren. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig kundzumachen. Prüfungstermine sind jedenfalls für das Ende und für den Anfang jeden Semesters anzusetzen.

(4) Die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe) und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind den Studierenden in geeigneter Weise zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben. Prüfungen können auch modulbezogen stattfinden.

(5) Das nicht ausreichend begründete Nicht-Antreten zu einem Prüfungstermin bei Lehrveranstaltungen mit abschließendem Charakter führt zum Verlust einer Prüfungsantrittsmöglichkeit.

(6) Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.

(7) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

Unterbrechung des Studiums

§ 14. Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden.

Mündliche Prüfungen

§ 15. (1) Mündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann.

(2) Der Prüfungsvorgang bei mündlichen Prüfungen ist zu protokollieren. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(3) Bei mündlichen kommissionellen Prüfungen haben dem Prüfungssenat wenigstens drei Personen anzugehören. Bei einer geraden Anzahl der Senatsmitglieder ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenates ein Dirimierungsrecht einzuräumen. Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein; dieser Verpflichtung kann allenfalls auch durch den Einsatz von elektronischen Medien nachgekommen werden.

Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor-, Fachhochschul -Master- und Fachhochschul-Diplomstudiengängen

§ 16. (1) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

           1. Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie

           2. deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans

zusammen.

(2) Die einen Fachhochschul-Master- oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

           1. Präsentation der Diplom- oder Masterarbeit,

           2. einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplanes eingeht sowie

           3. einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte

zusammen.

(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.

(4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.

(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.

Beurteilung von Leistungen

§ 17. (1) Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten hat nach dem österreichischen Notensystem 1 bis 5 zu erfolgen. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ oder „anerkannt“ zu lauten. Im negativen Fall gelten die Regelungen für die Wiederholung von Leistungsnachweisen für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.

(2) Die Beurteilung der den Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließenden kommissionellen Prüfung sowie der den Fachhochschul-Diplom- und Fachhochschul-Masterstudiengang abschließenden kommissionellen Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen:

Bestanden: für die positiv bestandene Prüfung;

Mit gutem Erfolg bestanden: für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung;

Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: für eine herausragende Prüfungsleistung.

(3) Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse über abgelegte Prüfungen im Semester sind zulässig.

(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung, Sammelzeugnisse sind binnen 4 Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen.

Wiederholung von Prüfungen

§ 18. (1) Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(2) Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter eine negative Beurteilung, so ist den Studierenden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1. Wiederholung) einzuräumen. Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt automatisch eine kommissionelle Prüfung (2. Wiederholung).

(3) Nicht bestandene kommissionelle Bachelorprüfungen sowie nicht bestandene kommissionelle Gesamtprüfungen in Fachhochschul-Master- oder Diplomstudiengängen können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(4) Die einmalige Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung ist möglich. Eine Wiederholung ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind im Zuge der Wiederholung des Studienjahres jedenfalls, bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, zu wiederholen oder erneut zu besuchen.

(5) Für Studierende, die wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung vom Studiengang ausgeschlossen wurden, ist eine neuerliche Aufnahme in den selben Studiengang nicht möglich.

Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten

§ 19. (1) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.

(2) Die Approbation der Diplom- oder Masterarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Prüfung. Eine nicht approbierte Diplom- oder Masterarbeit ist zur Korrektur und Wiedervorlage innerhalb einer festzusetzenden Frist zurückzuweisen.

(3) Die positiv beurteilte Master- oder Diplomarbeit ist durch Übergabe an die Bibliothek des Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen zu veröffentlichen. Anlässlich der Ablieferung der Master- oder Diplomarbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten

§ 20. Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

Rechtsschutz

§ 21. Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Wurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Kollegium einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen.

Bezeichnung „Fachhochschule”

§ 15. (1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung „Fachhochschule“ zu verleihen.

(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, dass

          1.  mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;

          2.  ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von 1.000 Studienplätzen innerhalb von fünf Jahren glaubhaft gemacht wird;

          3.  eine den Bedingungen des § 16 entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.

(3) Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskunft zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(5) Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Bezeichnung „Fachhochschule“

§ 22. (1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung „Fachhochschule“ zu verleihen.

(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, dass

           1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;

           2. ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von 1.000 Studierenden innerhalb von sechs Jahren glaubhaft gemacht wird.

 

 

(3) Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.

 

 

 

 

 

 

 

 

(4) Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

(5) An Fachhochschulen eingerichtete Kollegien führen die Bezeichnung „Fachhochschulkollegium“.

4. Abschnitt

Berichtswesen

§ 23. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über die laufende Entwicklung zu machen.

(2) Die Erhalter haben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria jährlich bis Ende Mai einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen, der jedenfalls folgende Inhalte umfasst:

           1. Informationen zu Entwicklungen in den im HS-QSG definierten Prüfbereichen;

           2. Darstellung von Änderungen gegenüber dem letzten Bericht oder dem letzten Akkreditierungsantrag.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Erhaltern mit Ausnahme der Angabe von Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.

(4) Die Erhalter haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu Verfügung zu stellen. Zur Gewährleistung der Berechnung der Fördersummen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria darüber hinaus mittels Verordnung in folgenden Bereichen Richtlinien für die Datenbereitstellung festzulegen:

           1. Meldeverpflichtungen betreffend Bewerberinnen und Bewerber für Fachhochschul-Studienplätze;

           2. Personenkennzeichnungssystem und Meldeverpflichtungen über Studierende;

           3. Meldeverpflichtung betreffend Studien;

           4. Meldeverpflichtungen betreffend Prüfungen;

           5. Meldeverpflichtungen betreffend Lehr- und Forschungspersonal;

           6. Meldeverpflichtungen betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte;

           7. Meldeverpflichtungen über die finanz- und vermögensrechtliche Gebarung der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen.

Strafbestimmungen

§ 18. Wer vorsätzlich

           1. die dem Fachhochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder

           2. die Abkürzung „FH“ oder

           3. die in § 5 genannten akademischen Grade

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 € zu bestrafen ist.

Strafbestimmungen

§ 24. Wer vorsätzlich

1. die dem Fachhochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder

2. die Abkürzung „FH“ oder

3. die in § 6 genannten akademischen Grade

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 € zu bestrafen ist.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

Vollziehung

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(6) § 27 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der §§ 1 bis 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.

(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.

(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

(5) Das bereits durch Verordnung verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 15 Abs. 5 ist der Fachhochschulrat zuständig.

(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, bisherige Bakkalaureatsarbeiten gelten als Bachelorarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 6.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.

(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.

(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 6 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

 

(5) Das bereits durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder durch Bescheid des Fachhochschulrates verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 22 Abs. 4 ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zuständig.

(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 gelten bisherige Bakkalaureatsarbeiten als Bachelorarbeiten sowie an Fachhochschul-Masterstudiengängen verfasste Diplomarbeiten als Masterarbeiten.

(7) Kollegien sind bis zum 1. September 2012 einzurichten. Bis zur Einrichtung der Kollegien bleibt der Fachhochschulrat, an Fachhochschulen das Fachhochschulkollegium für die Verleihung der akademischen Grade sowie für Nostrifizierungen zuständig. Den Bestimmungen des § 10 entsprechende Kollegien sind bis 1. September 2012 neu einzurichten.

(8) Die zum 1. März 2012 beim Fachhochschulrat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. August 2012, weiterzuführen. Für bis zum 31. August 2012 durch den Fachhochschulrat nicht abgeschlossene Verfahren geht die Kompetenz an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.

(9) Bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 sind Studienpläne gemäß § 14a Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung von Lehrgängen zur Weiterbildung von den Erhaltern dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14a Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, nicht vorliegen.

(10) Mitglieder des Fachhochschulrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fachhochschulrates endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012. Die Präsidentin oder der Präsident des Fachhochschulrates und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die zum Stichtag 30. September 2011 diese Funktion ausüben, sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 weiterbestellt.

(11) Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die bereits eine institutionelle Evaluierung positiv durchlaufen haben, ist kein Verfahren gemäß § 23 HS-QSG erforderlich. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat eine unbefristete Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG mit Bescheid auszusprechen. Diese Erhalter haben binnen sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum der letztmaligen institutionellen Evaluierung gemäß FHStG, das erste Audit gemäß § 22 HS-QSG durchzuführen. Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die noch keine institutionelle Evaluierung durchlaufen haben, ist bis 31. Dezember 2014 eine institutionelle Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG erforderlich.

(12) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 ist auf jene Studierenden anwendbar, die nach dem 1. März 2012 ein Studium beginnen.