Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich, Regelungszweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt:

           1. die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul- und Hochschulverwaltung gemäß § 3, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;

           2. die Führung der Gesamtevidenzen der Schüler bzw. der Studierenden für ausschließlich statistisch-planerische und steuernde Zwecke;

           3. die Verwendung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandsregisters, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ besorgt werden.

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich, Regelungszweck

§ 1.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens:

                a) Schulen einschließlich der Praxisschulen, Übungskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,

               b) Schulen gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,

                c) Schulen gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,

               d) Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975,

                e) Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,

                f) Schulen gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (Forstfachschulen),

               g) Schulen gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,

               h) Schulen gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975,

                 i) Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

                 j) medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

                k) Hebammenakademien und Sonderausbildungskurse gemäß Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994;

                 l) Schulen und Kurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961;

               m) Ausbildungsmodule gemäß Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, sowie

               n) Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002;

           2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

                a. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,

               b) Pädagogische Hochschulen (einschließlich anerkannte Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge) gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien – Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

                c. die Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,

               d) Privatuniversitäten gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999,

                e) theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934,

                f) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 und

               g) außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, anbieten im Rahmen ihrer Tätigkeit für solche Lehrgänge;

           3. unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, Studierende an Akademien für Sozialarbeit (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. c, d, e, g und h bis n;

           4. unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmer an den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2;

           5. unter Leitern einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Einrichtung gemäß Z 1 und das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 2 genannten Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen der Rektor.

(2) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

(3) Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Evidenzen der Schüler und Studierenden an den Bildungseinrichtungen sind deren Leiter im Sinne des Abs. 1 Z 5, bezüglich der Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. f jedoch deren Erhalter.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) …

           1. …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           2. …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

               d) Privatuniversitäten gemäß Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. XX/2011,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           3. …

2. Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999):

           1. die Namen (Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),

           2. das Geburtsdatum,

           3. die Sozialversicherungsnummer,

           4. das Geschlecht,

           5. die Staatsangehörigkeit,

           6. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,

           7. das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,

           8. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

           9. das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h hat über Abs. 1 hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,

           2. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

           3. einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

           4. die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

           5. die Schulkennzahl,

           6. die Schulformkennzahl,

           7. andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich nach Maßgabe der Anlage 1.

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

           1. die Matrikelnummer,

           2. die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,

           3. den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, und §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

           4. die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

           5. die abzulegenden Zusatzprüfungen,

           6. die allfällige Befristung der Zulassung,

           7. die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,

           8. die Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen und

           9. die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung.

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landes- bzw. Bezirksschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige Landesschulrat oder Bezirksschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine österreichische Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Schüler oder Studierende später der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer bekannt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.

(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das  Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des E‑Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

2. Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. (1) …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           8. die Beteiligung an internationaler Mobilität und

           9. …

 

(4) …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(6)  …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(7) …

Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 4. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem zuständige Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:

           1. vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:

                a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

               b) die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,

                c) deren Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,

               d) die Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;

           2. von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:

                a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

               b) die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen sowie

                c) die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.

Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 4. (…)

Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden

§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister hat als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:

           1. die Gesamtevidenz der Schüler und

           2. Gesamtevidenzen der Studierenden.

(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personenbezogen zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 9 Abs. 2 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f auch durch eine andere geeignete Einrichtung, die den Anforderungen an die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 entspricht, die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein- und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.

(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenzen einzuhaltenden Vorgangsweisen, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung der BEKZ, der Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und der Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den den Schüler bzw. den Studierenden betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen, sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden

§ 5.

Gesamtevidenz der Schüler

§ 6. (1) In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:

           1. die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie

           2. die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.

(3) Von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:

           1. Monat und Jahr der Geburt,

           2. die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

           3. die Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß § 5 Abs. 2 sowie

           4. die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.

(4) Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.

Gesamtevidenz der Schüler

§ 6.

Gesamtevidenzen der Studierenden

§ 7. (1) In den Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden

           1. der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),

           2. der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) und

           3. der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f) zusammengeführt.

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat im Wege der verschlüsselnden Einrichtung zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.

(4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge ist jeweils neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten und eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die Einrichtung eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vorgenommen werden. Diese Verordnungen haben auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

Gesamtevidenzen der Studierenden

§ 7. (1) …

 

 

 

 

 

 

 

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat im Wege der verschlüsselnden Einrichtung zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.

(3) …

 

 

 

 

 

(4) entfällt

Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen

§ 7a. (1) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge wird jeweils ein Datenverbund der Universitäten („Datenverbund Uni“) und ein Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge („Datenverbund PH“) zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um zwei voneinander getrennte Informationsverbundsysteme gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

(2) Auftraggeber des Datenverbundes gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind die Universitäten, Auftraggeber des Datenverbundes PH die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat die Datenverbundsysteme als Dienstleister zu betreiben.

(3) Der Datenverbund Uni und der Datenverbund PH dienen folgenden Zwecken:

           1. Gewährleistung der ordentlichen Vergabe von Matrikelnummern,

           2. Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorschriften,

           3. Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme seitens der zulassenden Universität an die jeweiligen anderen Universitäten bzw. seitens der zulassenden Pädagogischen Hochschule an die jeweiligen anderen Pädagogischen Hochschulen,

           4. Bereitstellung der Mitgliederverzeichnisse der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 4a Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999) und

           5. Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages.

(4) Jede Universität, die Universität für Weiterbildung Krems sowie die öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge haben den jeweiligen Datenverbundsystemen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu überlassen.

(5) Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:

           1. die Studienbeihilfebehörde,

           2. die Finanzämter und

           3. die Vorsitzenden der Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 20a Abs. 1 Z 2 HSG 1998.

(6) Der Datenverbund hat die jüngsten vier Studienjahre zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:

           1. Matrikelnummer;

           2. Familien- bzw. Nachname und Vorname(n);

           3. Geburtsdatum;

           4. Geschlecht;

           5. Staatsangehörigkeit;

           6. Datum der allgemeinen Universitätsreife;

           7. Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;

           8. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

§ 8 Abs. 5 erster Satz ist anzuwenden.

(7) Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 5 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens des BRZ so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.

(8) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung sowie durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.

Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen

§ 7a.

Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen, Löschung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann den Schulbehörden des Bundes, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten in der Weise eröffnen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 vom Abfragewerber nachgewiesen werden.

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei der Verwendung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1 eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

           1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,

           2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

           3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,

           4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

           5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),

           6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,

           7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(3) Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wenn

           1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

           2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden,

           3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

           4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(4) Sofern der Betroffene (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) Auskunft über die in den Evidenzen gemäß § 3 zu seiner Person in direkt personenbezogener Form verarbeiteten Daten erlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren an die von ihm besuchte Bildungseinrichtung stellen.

(5) Die in den Evidenzen gemäß § 3 enthaltenen Sozialversicherungsnummern (§ 3 Abs. 1 Z 3) oder Ersatzkennzeichen gemäß § 3 Abs. 6 der Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h haben darüber hinaus spätestens zwei Jahre nach dem Abgang des Schülers von der Bildungseinrichtung die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und 9, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie gemäß Anlage 1 Z 5 lit. c, d und e sowie Z 8, 9, 11, 12 und 13 aus den Evidenzen gemäß § 3 zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu einem jeweils späteren Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben davon unberührt.

(6) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß § 9 Abs. 2 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz

           1. spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der Bundesstatistik des jeweiligen Berichtsjahres die Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zu löschen und durch die Information, ob der besuchten Klasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf angehört haben und zutreffendenfalls durch die Anzahl dieser Kinder, zu ersetzen und

           2. spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu diesem Schüler bzw. Studierenden den Personenbezug zu löschen.

Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen, Löschung

§ 8.

3. Teil

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 9. (1) Die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:

           1. die Bildungsbeteiligung,

           2. die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der Bildungseinrichtung,

           3. die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung,

           4. die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen,

           5. die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und

           6. die Verweildauer im Bildungssystem.

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Raumordnung und Bildungsplanung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiter der Bildungseinrichtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 1 sowie die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 haben im Wege der gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildenden Stelle zu übermitteln:

           1. im Bezug auf Schüler und Studierende:

                a) das Geburtsdatum,

               b) die Sozialversicherungsnummer,

                c) das Geschlecht,

               d) die Staatsangehörigkeit,

                e) die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und bei Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

                f) das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung und

               g) das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

           2. nur im Bezug auf Schüler:

                a) das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

               b) einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

                c) die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

               d) die Schulkennzahl,

                e) die Schulformkennzahl,

                f) Daten auf Grund § 3 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Abs. 5, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich und

               g) Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;

           3. nur im Bezug auf Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f:

                a) die Matrikelnummer sowie das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

               b) die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife und

                c) die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus.

 

 

(3) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 die in der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 und 3 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.

(4) Der Bundesanstalt “Statistik Österreich” sind folgende Daten zu übermitteln:

           1. vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:

                a) bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und

               b) bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;

           2. bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen. Soweit gemäß § 4 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten den zuständigen Bundesminister.

(6) Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden (§ 7) zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der Aufnahme der Studierenden an und des Abganges der Studierenden von einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung zulässig über:

           1. Sozialversicherungsnummer,

           2. Geschlecht,

           3. Geburtsdatum,

           4. studienbezogene Auslandsaufenthalte,

           5. Erwerbstätigkeit und

           6. die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.

3. Teil

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 9. (1) …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) …

 

 

 

 

 

 

           1. …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           2. …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           3. …

 

 

 

 

               b) die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

                c) die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus und

               d) die Beteiligung an internationaler Mobilität.

(3) …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4) …

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 10. (1) Die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) - regional gegliedert - zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.

(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt “Statistik Österreich” die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1

           1. die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und

           2. der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,

bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt “Statistik Österreich” gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:

           1. vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;

           2. von den für die Nostrifizierung zuständigen Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert wurde; § 3 Abs. 6 und 7 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder auf andere geeignete Art auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert und unter Angabe des Geschlechts, des Geburtsdatums, eines allfälligen akademischen Grades und der Staatsbürgerschaft sowie für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich des Staates des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich des Staates des künftigen Wohnsitzes, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übermitteln.

(4a) Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß § 9 des E‑Government –Gesetzes zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.

(5) Nach Erstellung der Bildungsstandstatistik sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten des Bildungsstandregisters für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, angeordneten Statistik benötigt werden.

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 10.

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 11. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verfolgen ist.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Abweichend davon können Verordnungen gemäß § 8 Abs. 5 bereits ab dem 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden.

(4) Die in anderen Bundesgesetzen geregelten Datenübermittlungspflichten bleiben unberührt.

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 11.

In-Kraft-Treten

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:

           1. § 1, § 2, § 10 Abs. 1, 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 5 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 10 Abs. 4 tritt mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 in Kraft,

           3. § 3, § 5 und § 7 treten hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2002 in Kraft,

           4. im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. k bis n und Z 3 sowie § 15 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft.

(3) § 8 Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 sowie § 15 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

           1. Die Überschrift des 2. Teils, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 15 Z 1, 1a und 3 treten hinsichtlich der Umbenennung des Ressorts gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, mit 1. März 2007 in Kraft,

           2. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 3 und 4, § 3 Abs. 1 (hinsichtlich der Zitierung des Akademien-Studiengesetzes 1999) und Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 2 sowie § 7 Abs. 1 und 2 erster Satz samt Überschrift treten hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Änderungen mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

           3. das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 Z 1 lit. g und Abs. 3, § 3 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1, 2 und 6, § 10 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und 4a, § 11 Abs. 3 sowie § 14 Abs. 4 und 5 treten hinsichtlich der nicht von Z 1 und 2 umfassten Änderungen mit 1. Jänner 2008 in Kraft,

           4. § 15 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2010 treten wie folgt in Kraft:

           1. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 7a betreffenden Zeile, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 3 Z 4 und 9, § 3 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 2 und 4, § 7a samt Überschrift, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e bis g und Z 3 lit. b sowie die Anlage 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

           2. Anlage 1 Z 2, Z 3, Z 4, Z 5 lit. a, d, e und f sowie Z 7 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung.

In-Kraft-Treten

§ 12. (1) …

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) …

 

 

 

(3) …

 

(4) …

 

 

 

(5) …

 

 

 

(6) …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(7) …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(8) § 2 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 3 Z 8, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 3 und Anlage 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes außer Kraft.

Außer-Kraft-Treten anderer Rechtsvorschriften

§ 13. § 33 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, und § 4 Abs. 8 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Außer-Kraft-Treten anderer Rechtsvorschriften

§ 13.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Zwecks Erstbefüllung des Bildungsstandregisters (§ 10) hat die Bundesanstalt “Statistik Österreich” die bei der Volkszählung mit Stichtag vom 15. Mai 2001 erhobene höchste abgeschlossene Bildung einschließlich der Fachrichtung und der Hilfsmerkmale “Adresscode”, “Geburtsdatum” und “Geschlecht” ehestmöglich mit den erstmals gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten zusammenzuführen. Weiters haben die Bildungseinrichtungen sowie die Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 die ab dem 16. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2002 anfallenden Bildungsabschlüsse der Bundesanstalt “Statistik Österreich” gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, unter Verwendung der Hilfsmerkmale “Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort”, “Geburtsdatum” und “Geschlecht” zu übermitteln. Unverzüglich nach der Zusammenführung sind diese Hilfsmerkmale zu löschen.

(2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Bildungseinrichtungen haben, beginnend mit Studienanfängern und Absolventen, die Sozialversicherungsnummer der Studierenden bis spätestens 31. Dezember 2002 zu ermitteln und in der Evidenz der Studierenden der Bildungseinrichtung zu führen. Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben die Ermittlung der Sozialversicherungsnummer bis 31. Oktober 2003, Universitäten und Universitäten der Künste bis 30. November 2004 abzuschließen.

(3) Die Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 7 darf hinsichtlich Studierender der Universitäten und Universitäten der Künste sowie der Donau-Universität Krems längstens bis 30. September 2005 abweichend von § 5 Abs. 2 in direkt personenbezogener Form unter Einschluss des Namens der Studierenden geführt werden. Die Sozialversicherungsnummer ist in den entsprechenden Datensätzen der Gesamtevidenz der Studierenden unverschlüsselt zu speichern. Mit 1. November 2005 sind die Namen aus den Datensätzen zu löschen und die Sozialversicherungsnummern in der in § 5 Abs. 2 vorgegebenen Weise verschlüsselt abzuspeichern.

(4) Mit Stichtag 1. Jänner 2008 sind die in der Gesamtevidenz der Schüler sowie in der Gesamtevidenz der Studierenden bezüglich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b enthaltenen Datensätze zu löschen. In den genannten Gesamtevidenzen sind die seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ angefallenen und gemäß § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nichtrückführbar verschlüsselten korrespondierenden Datensätze mit dem Ersatz des „Geburtsdatums“ durch „Monat und Jahr der Geburt“ zu speichern.

(5) Bis Ende 2009 ist dem Nationalrat ein Bericht vorzulegen, der Alternativen zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer als bildungsspezifisches Personenkennzeichen aufzeigt.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) …

 

 

 

 

 

 

 

(3) …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4) …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) …

 

 

(6) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d ist auch auf Privatuniversitäten gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, anzuwenden.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie

Z 2 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,

         1a. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis g genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

           2. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend,

           4. hinsichtlich der Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2008)

           6. im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister betraut.

Vollziehung

§ 15.

Anlage 1

zu § 3 Abs. 2 Z 7

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1) sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. das Schuljahr bzw. Semester;

           2. die Schulstufe ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997;

           3. die Klasse bzw. den Jahrgang ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997;

           4. die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);

           5. den Schulerfolg in folgender Differenzierung:

                a) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986,

               b) Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

                c) Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

               d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2010)

                e) Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen),

                f) Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

               g) Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);

           6. den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung,

                a) Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

               b) Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

                c) Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

               d) Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

                e) Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

                f) Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);

           7. die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 bzw. gemäß § 17 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);

           8. die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);

           9. die Teilnahme an den Pflichtgegenständen „Textiles Werken“ und „Technisches Werken“ in der Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);

         10. die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

         11. die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten Schulveranstaltungen;

hinsichtlich der bewegungsorientierten Schulveranstaltungen unter Angabe der Saison (Winter bzw. Sommer);

         12. die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;

         13. den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche).

Anlage 1

zu § 3 Abs. 2 Z 7

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Der …

Anlage 2

zu § 3 Abs. 4

Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung

Der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung durchgeführt wird, hat für Zwecke der Prüfungskommission sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 7 prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten:

           1. die Schulstufe;

           2. die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997; Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962;         Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997; Prüfungen gemäß § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76);

           3. das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (§ 42 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997), sofern nicht Z 4 oder 5 anzuwenden ist;

           4. im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht:

                a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 42 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 36 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

               b) die Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

                c) die Gesamtbeurteilung (§ 42 Abs. 9 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

               d) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 42 Abs. 10 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

                e) die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);

           5. im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung:

                a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

               b) Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

                c) die Gesamtbeurteilung (§ 9 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

               d) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 9a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

                e) die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 7 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997).

Anlage 2

zu § 3 Abs. 4

Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung

Der …

Anlage 3

(zu § 7a Abs. 4)

Im Datenverbund Uni und im Datenverbund PH sind je Semester folgende Daten zu verarbeiten:

           1. Einordnungsdaten

                a) meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule;

               b) Bezugssemester;

                c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung.

           2. Personendaten

                a) Vor- und Nachnamen;

               b) Geburtsdatum;

                c) Geschlecht;

               d) Staatsangehörigkeit;

                e) akademische Grade;

                f) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;

               g) E-Mail-Adresse;

               h) Matrikelnummer;

                 i) Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen;

                 j) bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

           3. Studienbeitragsdaten

                a) Studienbeitragsstatus;

               b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung;

                c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung;

               d) Auftrag für den Erlagscheindruck samt Datum;

                e) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag;

                f) letztes Buchungsdatum;

               g) Studienbeitragskonto der Universität.

           4. Studiendaten

                a) Kennzeichnung des Studiums;

               b) Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums;

                c) Schulform, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;

               d) Zulassungsstatus;

                e) Meldung der Fortsetzung des Studiums bzw. der Inskription;

                f) Mobilitätsprogramm und Gastland des Auslandsaufenthaltes.

           5. Studienerfolgsdaten

                a) Kennzeichnung des Studiums;

               b) Semesterstunden abgelegter Prüfungen;

                c) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen;

               d) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte;

                e) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 abschließen.

           6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen

                a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. an der Pädagogischen Hochschule;

               b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde;

                c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung;

               d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.

Anlage 3

(zu § 7a Abs. 4)

Im Datenverbund Uni und im Datenverbund PH sind je Semester folgende Daten zu verarbeiten:

           1. …

 

 

 

 

           2. …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           3. …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           4. Studiendaten

                a) …

               b) …

                c) …

 

               d) …

                e) …

                f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Aufenthaltes.

           5. …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           6. …