Vorblatt

Problem:

1.     Die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, führte mit ihren großzügigen Einspeisetarifen zu einem regelrechten Boom in der Ökostrombranche und zu einer unerwartet hohen Anzahl von Förderanträgen, vor allem in den Bereichen Windkraft und Photovoltaik. Da die vorhandenen Fördermittelkontingente aufgrund der großen Nachfrage jedoch nicht ausreichten, um mit jedem Förderungswerber bereits im Jahr der Antragstellung einen Vertrag abzuschließen, entstanden lange Wartelisten auf die Fördergelder.

2.     Die Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 8. März 2011 die Begrenzung der Ökostrommehrkosten für energieintensive Unternehmen („Industriedeckel“) beihilfenrechtlich nicht genehmigt. Ohne eine angemessene Aufteilung der Ökostrommehrkosten zwischen den verschiedenen Zahlergruppen kann jedoch ein weiterer Ausbau des Ökostroms ohne Beeinträchtigung der im internationalen Wettbewerb stehenden Branchen nicht erfolgen.

Ziel:

1.     Abbau der Wartelisten und Forcierung der Degression der Einspeisetarife, um die Entwicklung der einzelnen Ökostromtechnologien voranzutreiben und die Belastung der Endverbraucher in Grenzen zu halten. Gleichzeitig soll ein weiterer Ausbau der Ökostromproduktion erfolgen.

2.     Neuregelung des Aufbringungsmechanismus für die Ökostromförderung in Entsprechung der Entschließung 49/E vom 23. September 2009.

Inhalt /Problemlösung:

Zu Zwecken der gerechteren und gleichmäßigeren Verteilung der vorhandenen Fördermittel auf die Antragsteller und zu Zwecken der Steigerung des Ausbaus der Ökostromproduktion, werden die Fördermittel deutlich angehoben und die Einspeisetarife gesenkt bzw. zukünftig degressiv ausgerichtet, soweit dies für die Anlagen wirtschaftlich vertretbar ist. Im Bereich der Photovoltaik und der Windkraft wird den in der Warteschleife befindlichen Antragstellern die Möglichkeit gegeben, sofort eine Förderung zu erhalten, indem sie einen nach Zeit und Tarifhöhe gestaffelten Abschlag auf die beantragten Einspeisetarife akzeptieren.

Auch für die, von der Europäischen Kommission nicht genehmigte, Deckelung der Ökostromabgaben für Großverbraucher (sog. „Industriedeckel“), wurde im neuen Modell eine Lösung entwickelt, die vorsieht den Ökostromförderbeitrag prozentual an die Netznutzungs- und Netzverlustentgelte zu koppeln, ohne dass es zu einer Staffelung der Abgaben, etwa entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Netzebene, kommt. Innerhalb einer Netzebene befindlichen Endverbraucher finden keine Differenzierungen nach verschiedenen Bundesländern oder Netzbereichen statt.

Alternativen:

1.     Inkaufnahme von ständig länger werdenden Wartelisten, die den Ausbau der Ökostromproduktion für bestimmte Technologien, die derzeit keine Projekte zur Förderung eingereicht haben, de facto behindern.

2.     Höhere Belastungen von Stromkonsumenten durch Erhöhung der nunmehr als Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag bezeichneten Ökostromförderabgaben, mit der oben dargestellten Beeinträchtigung der im internationalen Wettbewerb stehenden Branchen sowie von sozial bedürftigen Haushalten.

– Finanzielle Auswirkungen:

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften. Durch die geplanten Änderungen des Ökostromgesetzes wird, ausgehend von einer Kostenbelastung der Stromkonsumenten (Haushalte, Gewerbe und Industrie) in Höhe von 340 Mio. Euro für das Jahr 2010, abgeschätzt, dass die Belastungen der Stromkonsumenten auf rund 500 Mio. Euro im Jahr 2015 steigen werden.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es ist zu erwarten, dass die geplanten Maßnahmen einen positiven Effekt auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben werden. Die Erhöhung der Investitions- und Bestandsicherheit von Ökostromanlagen führt zu einer Verringerung des Ausfallsrisikos von insolvenzgefährdeten Anlagen. Es ist davon auszugehen, dass diese Regelungen insgesamt zu weitergehenden Investitionen führen werden.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Mit Hinblick darauf, dass das gegenständliche Vorhaben lediglich die bereits bestehende Ökostromförderung weiterführt, werden keine Änderungen in der Struktur und im Ausmaß bestehender Informationsverpflichtungen verursacht. Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger vorgesehen, die über das bisherige Ausmaß hinausgehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Dieses Gesetz liefert einen Beitrag zur der Erreichung der 20-20-20-Ziele der Europäischen Union.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Verbesserung der Transparenz für den Stromkonsumenten durch bessere Auszeichnung der gezahlten Ökostromförderung auf der Stromrechnung. Einführung einer Kostendeckelung in Höhe von 20 Euro pro Jahr für einkommensschwache Haushalte.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Es gibt keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen, dem Gebot der sprachlichen Gleichbehandlung wurde entsprochen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der Richtlinie 2009/77/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG.

Das Gesetz ist vor Anwendung der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu notifizieren.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel, daneben bestehen vereinzelt weitere Verfassungsbestimmungen.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1. Zum Stellenwert der erneuerbaren Energieträger

Der Einsatz erneuerbarer Energieträger in der Stromerzeugung bildet seit Jahrzehnten das Rückgrat des österreichischen Kraftwerksparks. Mit einem Anteil der Erneuerbaren von etwa 70% (nach Abzug von Pumpstrom: 66%) am Bruttoinlandsstromverbrauch nahm Österreich bereits 1997 innerhalb der EU eine klare Spitzenposition ein (auf den weiteren Plätzen innerhalb der Europäischen Union folgten Schweden mit 49,1% an zweiter, Portugal mit 38,5% an dritter und Finnland mit 24,7% an vierter Stelle). Dieser Anteil hat sich aufgrund des Stromverbrauchswachstums bis 2006 auf 57,35% verringert und stieg bis 2007 wieder auf 62,45%. Im Jahr 2010 betrug der Anteil der Erneuerbaren an der Stromproduktion in Österreich rund 66%, womit Österreich im europäischen Vergleich den ersten Platz einnahm; auf den Plätzen folgten Lettland mit 58,9% und Schweden mit 52,5%.

Aus Gründen der Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung, des Umweltschutzes, der Erhaltung einer intakten Umwelt und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts stellt sich die Forcierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen als eine Maßnahme dar, der höchste Priorität zukommt. Dieser Bedeutung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wurde bereits durch die Entschließungen des Nationalrates vom 7. Juli 1998, 128/E, XX. GP, in der 133. Sitzung und vom 25. März 1999, 167/E, XX. GP, in der 144. Sitzung zum Ausdruck gebracht. Weiters manifestieren auch zahlreiche Petitionen von Gebietskörperschaften und sonstigen Rechtsträgern, dass das Interesse an einer Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in weiten Teilen der Bevölkerung fest verankert ist und von einem breiten Konsens der Stromkonsumenten getragen wird. Die Bedeutung des Ökostromgesetzes wurde auch durch den Beschluss der Bundesregierung im 21. Ministerrat der XXIII. GP vom 11. Juli 2007, TOP 46, hervorgestrichen. Mit dem Regierungsprogramm der XXIV. GP rückte der Aspekt einer leistbaren und sicheren Energieversorgung bei gleichzeitig effizienter Nutzung der erneuerbaren Energien und unter dem Fokus auf das technisch und ökonomisch realisierbare Potenzial beim Ausbau der Energieproduktion auf erneuerbarer Basis stärker in den Mittelpunkt.

2. Europäische Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energieträger

2.1. 20-20-20-Ziele

Der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen festgehalten, dass die Treibhausgasemissionen gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 um 20% verringert werden sollen, der Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch auf 20% steigen soll und eine Erhöhung der Energieeffizienz in Richtung 20% angestrebt wird („20-20-20 Gesamtziel“).

2.2. Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt

Auf der Ebene der Europäischen Union hat der Rat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1998 über erneuerbare Energieträger und das Europäische Parlament in seiner Entschließung zum Weißbuch den Stellenwert, der der forcierten Förderung erneuerbarer Energieträger zukommt, eindrucksvoll bestätigt. Durch die Richtlinie 2001/77/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt wurde schließlich ein Rechtsrahmen für den Markt für erneuerbare Energiequellen geschaffen, der die Notwendigkeit einer öffentlichen Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen innerhalb des Gemeinschaftsrahmens anerkennt und unter anderem der Notwendigkeit Rechnung trägt, die externen Kosten der Stromerzeugung zu internalisieren und dabei den in den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene praktizierten unterschiedlichen Systemen zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen Rechnung trägt und Referenzwerte für die nationalen Richtziele der Mitgliedstaaten für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2010 enthält.

Die zunehmende Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ist ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen benötigt wird. Durch die Richtlinie 2001/77/EG, soll insbesondere auch erreicht werden, dass erneuerbare Energieträger auch nach Vollendung der Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarks ihren Stellenwert behalten und insbesondere auch ihren Beitrag zur Kyoto- Zielerreichung leisten. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass die zur Forcierung der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie vorgesehenen Förderregelungen nach einem angemessenen Zeitraum an die Entwicklung anzupassen sind, wobei die Zielsetzung, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gegenüber Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen wettbewerbsfähig wird, die Kosten für die Verbraucher begrenzt werden und die Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung verringert wird, zu verfolgen ist.

Zentrales Anliegen der Richtlinie ist es, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, durch die Festsetzung von nationalen Richtzielen für die nächsten zehn Jahre, geeignete Maßnahmen die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu ergreifen. Die Festlegung dieser nationalen Richtziele für den künftigen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen hat sich an den im Anhang zu dieser Richtlinie vorgesehenen Referenzwerten zu orientieren.

Für Österreich wurde dieser Referenzwert für das Jahr 2010 mit einem Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttoinlandsstromverbrauch mit 78,1% bestimmt, wobei dieser Referenzwert auf einen Bruttoinlandsstromverbrauch von 56,1 TWh im Jahr 2010 zu beziehen ist.

Die Mitgliedstaaten haben über die Erreichung der nationalen Richtziele zu berichten und zu analysieren, inwieweit die nationalen Richtziele erreicht wurden. Unterstützungsmaßnahmen für Stromerzeuger, sofern sie mit den Art. 87 und 88 EGVvereinbar sind, werden ausdrücklich als Maßnahme zur Erreichung der nationalen Richtziele anerkannt.

2.3. Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 23. April 2009 ist Teil des Legislativpakets Energie und Klimaänderung, das einen Rechtsrahmen für die Gemeinschaftsziele bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen festlegt. Mit diesem Paket werden die Energieeffizienz, der Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Verbesserung der Energieversorgung und die wirtschaftliche Belebung eines dynamischen Sektors, in dem Europa eine Vorreiterrolle spielt, gefördert. Für jeden Mitgliedstaat wurde der Anteil am Bruttoendenergieverbrauch berechnet, der bis 2020 durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll. Dieses Ziel steht in Einklang mit dem „20-20-20 Gesamtziel“ der Gemeinschaft, das ua. eine EU-weite Anhebung des Anteils erneuerbarer Energien auf 20% bis zum Jahr 2020 vorsieht. Österreich wurde durch die Richtlinie verpflichtet, ausgehend von einem Anteil von 23,3% an Erneuerbaren Energien im Jahr 2005, seinen Anteil bis 2020 auf 34 % zu erhöhen. Dieses Ziel bezieht sich auf die gesamte Energieversorgung und nicht nur auf die Stromversorgung wie in der RL 2001/77/EG, die von der neuen Richtlinie ersetzt wird.

Die Mitgliedstaaten müssen einen Aktionsplan für erneuerbare Energie erstellen, der die Anteile von im Verkehrs-, Elektrizitäts- sowie Wärmesektor verbrauchter Energie aus erneuerbaren Quellen für 2020 festlegt. Diese Aktionspläne sollen den Auswirkungen anderer politischer Maßnahmen für Energieeffizienz auf den Endenergieverbrauch Rechnung tragen (je höher die Energieeinsparung, umso geringer ist die für die Zielerreichung erforderliche Energie aus erneuerbaren Quellen).

Jeder Mitgliedstaat muss darüber hinaus in der Lage sein, die Herkunft von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität, Wärme und Kälte garantieren zu können. Die in diesen Herkunftsnachweisen enthaltenen Angaben sind normalisiert und müssen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Der Herkunftsnachweis kann auch dazu verwendet werden, den Verbrauchern Informationen über die Zusammensetzung des Energiemix zu liefern. Weiters müssen die Mitgliedstaaten die für die Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlichen Übertragungsnetzinfrastrukturen errichten und dafür sorgen, dass die Betreiber die Übertragung und Verteilung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gewährleisten und einen vorrangigen Netzzugang für diese Energieart vorsehen.

Aktionsplan (NREAP):

Der Nationale Aktionsplan 2010 für erneuerbare Energien wurde gemäß der Richtlinie 2009/28/EG und dem gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30.6.2009 vorgegebenen Template (2009/548/EG) erstellt. Die Rahmenbedingungen dieses Aktionsplans basieren auf der Energiestrategie Österreich (2010).

Die Erreichbarkeit eines Anteils von 34% von Erneuerbaren bis 2020 basiert einerseits auf der Reduktion des Endenergieverbauchs um 13% und andererseits auf der Erhöhung des Volumens an erneuerbarer Energie bis 2020 gegenüber 2008 um 18%.

Zur Erreichung dieses Ziels sind bei einem angestrebten Endenergieverbrauch von 1.100 PJ grundsätzlich verschiedende Mengen an Erneuerbarer Energie möglich. Dabei kommt neben Wasser, Wind und Sonne auch der Ausschöpfung des vorhandenen Biomasse- Potenzials für die Bereitstellung von Wärme- und Kälte, sowie für die Erreichung des 10%igen Biokraftstoffzieles Bedeutung zu. Bei der Festlegung des Erneuerbaren-Mix sind auch die Faktoren Kosteneffizienz, Ressourcenverfügbarkeit und Umweltschonung zu berücksichtigen. Beim Einsatz der Biomasse soll es durch die Aufteilung des Templates zu keinen unverhältnismäßigen Kürzungen im Vergleich zu den Maßnahmenvorschlägen der Energiestrategie kommen. Gegenüber den Trends des Referenz-Szenarios werden im Energieverbrauch in den drei wichtigsten Bereichen der Energieverwendung Reduktionen erwartet, die sich wie folgt darstellen: 22 % beim Verkehr, 12 % bei Wärme und Kälte, 5 % bei Elektrizität. Diese Effizienzeffekte sind mit den in der Energiestrategie Österreich dargestellten Maßnahmen erreichbar.

3. Weitere verbindliche Europäische Vorgaben

Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen

Die Endenergieeffizienz-Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006, die am 14. März 2006 unter österreichischer Vorsitzführung im Europäischen Rat formell verabschiedet wurde, hat die Erhöhung der Effizienz der Endenergienutzung zum Ziel, das mit einer Reihe operationeller Maßnahmen verfolgt werden soll. Zweck der Richtlinie ist es, die Kostenwirksamkeit und Effizienz der Endenergienutzung in den Mitgliedstaaten zu steigern. Dies soll durch die Bereitstellung der nötigen Zielvorgaben, Mechanismen und Anreize sowie des institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmens zur Beseitigung vorhandener Markthindernisse und Marktunvollkommenheiten, die der effizienten Endenergienutzung entgegenstehen sowie durch die Entwicklung eines Markts für Energiedienstleistungen und für die Bereitstellung von Energieeffizienzprogrammen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen für Endverbraucher erfolgen.

Das in dieser Richtlinie festgelegte indikative Einsparungsziel, bis 2016 9% des in der Periode 2001 bis 2005 durchschnittlichen jährlichen Endenergieverbrauchs einzusparen, bedeutet für Österreich eine Einsparung von 80,4 PJ (als Zwischenziel wurde für das Jahr 2010 der Einsparungswert mit 17,9 PJ festgelegt) aufgrund des, gemäß Art. 14 dieser Richtlinie, erstellten ersten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans, welcher von Österreich im Sommer 2007 an die Europäische Kommission übermittelt wurde. Der in diesem Zusammenhang erstellte Aktionsplan zielt u.a. auf die Sanierung des öffentlichen Gebäudestandes ab, auf die Ingangsetzung des Renovierungsprozesses von privaten Gebäuden, die Steigerung der Energieeffizienz von Geräten, die Erhöhung des Wirkungsgrades der Strom- und Wärmeerzeugung und die Einführung von intelligenten Netzen und Zählern, die den Verbrauchern zur Optimierung ihres Energieverbrauchs und zur Berechnung ihrer Energieeinsparungen notwendige Informationen und Dienste liefern sollen.

Eine Voraussetzung für die Steigerung der Energieeffizienz ist, dass sie die Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Volkswirtschaften nicht beeinträchtigt. Bei Maßnahmen zu Erhöhung der Energieeffizienz soll deren Kosteneffizienz sichergestellt werden und sie sollen so gestaltet sein, dass damit Wachstumskräfte der einzelnen Volkswirtschaften insgesamt gestärkt werden und auch die soziale Verträglichkeit der jeweiligen Maßnahmen gewährleistet ist.

4. Die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in Österreich

4.1. Rückblick

Bis zur Erlassung des ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, gab es eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die meist nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, sondern bundesländerweise zersplittert in Förderungsprogrammen vorgesehen waren. Über diese uneinheitliche Situation gibt beispielsweise die von der EVA herausgegebene Broschüre „Energiesparförderung 1997 - Ein Nachschlagwerk für Private, Unternehmen und Gemeinden“ Auskunft.

Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im ElWOG:

§ 39 ElWOG bestimmte, dass unabhängige Erzeuger in jenem Ausmaß, in dem sie Strom aus Anlagen abgeben, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern haben. Darüber hinaus verpflichtete § 47 leg.cit. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Verordnung die Landeshauptmänner zu beauftragen, die Bestimmung von Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergiebetrieben werden, an seiner Stelle auszuüben. Zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Verteilernetzbetreiber, waren die Landeshauptmänner zu ermächtigen, jährlich einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif für die im jeweiligen Versorgungsgebiet bezogene elektrische Energie festzusetzen.

Das Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000:

Die durch das Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, erfolgte Novelle des ElWOG enthielt insofern eine qualitative Neuerung, als hier erstmals Mengenziele bezüglich des Anteils von Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern an der Stromabgabe von Endverbrauchern festgeschrieben worden sind. Zur Erreichung dieser Ziele hatten die Landeshauptmänner für die Abnahme von elektrischer Energie durch die Netzbetreiber Mindestpreise zu bestimmen, die sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung elektrischer Energie aus Ökoenergieanlagen zu orientieren hatten. Darüber hinaus wurden die Länder ermächtigt, im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung Betreiber von Verteilernetzen, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen waren, zur Abnahme der, aus diesen Anlagen angebotenen, KWKEnergie zu verpflichten. Die Abdeckung der Mehraufwendungen, die den Verteilernetzbetreibern aus den Differenzbeträgen zwischen den Abnahmepreisen für Ökoenergie aus anerkannten Ökostromanlagen bzw. KWK-Anlagen und den Verkaufserlösen entstanden, erfolgte durch Zuschläge zum Systemnutzungstarif. Hinsichtlich Kleinwasserkraftanlagen erfolgte die Förderung durch die Verpflichtung der Stromhändler, 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftanlagen zu decken und die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Kleinwasserkraftzertifikate nachzuweisen, die von den Betreibern der Kleinwasserkraftanlagen zu begeben waren.

Die wirtschaftspolitisch ungünstige, länderweise Zersplitterung der Fördermechanismen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen blieb aber im System des ElWOG grundsätzlich bestehen.

4.2. Ökostromgesetz

4.2.1. Erlassung des Ökostromgesetzes 2002

Im Jahr 2001 haben einige Landtage die Landesregierungen aufgefordert, auf den Bund einzuwirken, die gesetzlichen Grundlagen für einen bundesweiten Ausgleich betreffend Ökoenergie und Energie aus Kleinwasserkraft zu schaffen. Dies führte zur Erlassung des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, mit dem die Förderung der Ökostromerzeugung auf eine bundesweit einheitliche Grundlage gestellt und jene Maßnahmen gesetzlich verankert wurden, die zur Erreichung der im Anhang der EU-Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (2001/77/EG vom 27. September 2001) erforderlich sind. Unterstützt wird die Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen sowie die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).

Die Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie basiert auf einer Abnahmeverpflichtung der Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu den von der Energie-Control GmbH genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe bundeseinheitlich festgesetzten Abnahmepreisen. Diese Abnahmepreise sind so zu gestalten, dass eine kontinuierliche Steigerung der Ökostromproduktion entsprechend den vorgegebenen Zielen erfolgt. Dabei wurden insbesondere folgende Zielvorgaben festgelegt:

-       Die Erhöhung des Anteils der Erzeugung elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den in der EU-Richtlinie vorgegebenen Zielwert von 78,1% im Jahr 2010 bezogen auf den Referenzwert von 56,1 TWh (in das Ziel sind alle Erneuerbaren, also die gesamte Wasserkraft und alle übrigen erneuerbaren Energieträger – auch wenn sie im Wege des Ökostromgesetzes keine Einspeisevergütungen erhalten – einzurechnen).

-       Die Anhebung des Anteils der Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftwerken, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht besteht, auf 9% bis zum Jahr 2008.

-       Als Zielvorgabe für die Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, wurde verankert, dass die erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, ab 1. Jänner 2004 etwa 2%, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und ab 1. Jänner 2008 mindestens 4%, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die, an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher, zu betragen hat. Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfälle, ausgenommen bestimmte Abfälle mit hohem biogenen Anteil, sind in diese Zielwerte nicht einzurechnen.

Durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 508/2002 wurden unter Zugrundelegung der Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen Technologien Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen bestimmt, die den Betreibern von Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2006 (revitalisierte und neue Kleinwasserkraftanlagen bis 31. Dezember 2005) in Betrieb gehen, für einen Zeitraum von 13 Jahren garantiert werden. Die Abnahmepreise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen zu orientieren.

Einnahmenseitig haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen die erworbenen Mengen an Ökoenergie den Stromhändlern in Form von Fahrplänen zuzuweisen, die ihrerseits verpflichtet sind, die ihnen zugewiesene Ökoenergie zum Verrechnungspreis von 4,5 Cent/kWh zu kaufen und das sich daraus errechnete Entgelt monatlich zu entrichten. Die sich aus dem Kauf von Ökoenergie zu den verordneten Abnahmepreisen und dem Verkauf an die Stromhändler zum Verrechnungspreis ergebenden Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen, werden diesen aus Mitteln abgegolten, die durch Förderbeiträge aufgebracht werden. Diese Förderbeiträge sind von den Stromkonsumenten zu entrichten, deren Höhe jährlich durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen neu bestimmt wird. Allfällige Differenzbeträge sind im Folgejahr auszugleichen.

4.2.2. Ökostromgesetz-Novelle 2006

Durch die auf Grund des Ökostromgesetzes erfolgte, forcierte Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wurde das ursprünglich für das Jahr 2008 festgeschriebene Ziel eines Anteils der sonstigen erneuerbaren Energieträger von 4%, gemessen an der jährlichen Stromabgabe an Endverbraucher, bereits im Jahr 2005 erreicht.

Unbeschadet dieses Umstandes bekannte sich die Bundesregierung zum weiteren forcierten Ausbau von Anlagen, die auf Basis von erneuerbaren Energieträgern elektrische Energie erzeugen und deren Förderung und leitete, nach Durchführung eines Begutachtungsverfahrens durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, per Ministerratsbeschluss vom 7. Oktober 2004 eine Regierungsvorlage an das Präsidium des Nationalrates weiter.

Im Hinblick auf den bisherigen Zielerreichungsgrad wurde dazu verstärkt bei der künftigen Förderung der Erzeugung von Ökoenergie auf die wirksame Begrenzung der Fördermittel – und damit im Zusammenhang stehend – der Förderbeiträge sowie auf die Nachhaltigkeit der Fördermaßnahmen Bedacht genommen. Besonderes Augenmerk wurde auch auf die Heranführung des Ökostroms zur Marktreife, die verbesserte Planbarkeit des künftigen Bedarfs an Fördermittel, die Verbesserung der Investitionssicherheit, den optimierten Einsatz der Fördermittel, die Beschränkung der Förderungen auf die kostengünstigsten Anlagen und die Sicherung der Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind, gerichtet. Anstelle der ursprünglich angestrebten 4% bis 2007 wurde zum Ziel gesetzt, den Anteil von sonstigen Ökostromanlagen an der jährlichen Stromabgabe bis 2010 auf 10% zu erhöhen. Zusätzlich wurde eine einheitliche, mit Konzession ausgestattete Ökostromabwicklungsstelle geschaffen, die an die Stelle der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen den An- und Verkauf von Ökoenergie für das gesamte Bundesgebiet administriert.

Der Novelle lagen sohin nachstehende Eckpunkte zugrunde:

-       Festschreibung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens für neue Ökostromanlagen im Gesetz

-       Ableitung der Förderbeiträge aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen

-       Vorsehen einer degressiven Absenkung der Obergrenze der Einspeisetarife

-       Förderung von Ökostromanlagen nach dem „first come - first served“ – Prinzip

-       Festlegung der Einspeisetarife durch Verordnung

-       Verankerung von gesetzlichen Effizienzkriterien

-       Festlegung eines Förderungszeitraums von 10 Jahren samt zweier weiterer Jahre mit abgesenkten Tarifen für sonstige Ökostromanlagen

-       Begrenzung der Abnahmepflicht nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel

-       Festlegung der Förderbeiträge durch die Energie-Control Kommission

-       Errichtung einer konzessionierten Ökostromabwicklungsstelle

Die Abnahmepflicht der Ökoenergie-Aktiengesellschaft wurde dazu an die Voraussetzung geknüpft, dass tatsächlich Fördermittel vorhanden sind und das für den Abschluss von Verträgen zur Verfügung stehende Volumen (Unterstützungsvolumen) nicht überschritten wird. Eine eingeschränkte Abnahmeverpflichtung wurde hinsichtlich der erzeugten elektrischen Energie aus Photovoltaikanlagen normiert. Das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen wurde gesetzlich auf 17 Mio. Euro bis 2011 fixiert.

4.2.3. Ökostromgesetz-Novelle 2007

Im Frühjahr 2007 wurde das Ökostromgesetz geringfügig novelliert. Neben redaktionellen Klarstellungen wurde das Ökostromgesetz an die im Erkenntnis des VfGH vom 6. Oktober 2006, Zln. G 151-153/05, V 115-117/05, zum Ausdruck gebrachte Judikatur angepasst, wonach die Ermächtigung im Übernahmegesetz zur Erlassung von Verordnungen durch die Übernahmekommission als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 iVm Art. 20 Abs. 2 B-VG verfassungswidrig sei. In Entsprechung dieser Judikatur wurde die Zuständigkeit für die Erlassung der Verrechnungspreisverordnung von der Energie-Control Kommission auf den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit übertragen.

4.2.4. 1. Ökostromgesetz-Novelle 2008

Unerwartete Preisentwicklungen auf den Märkten für Rohstoffe, die für die Erzeugung von Ökostrom aus flüssiger Biomasse und Biogasanlagen relevant sind, haben zur Existenzgefährdung von Betreibern von Ökostromanlagen und zur Schließung von Ökostromanlagen geführt, die aufgrund der hohen Rohstoffpreise nicht mehr kostendeckend betrieben werden können. In dieser Novelle wurde ein Rohstoffzuschlag in Höhe von 4 Cent gewährt, wodurch ein Großteil dieser Rohstoffpreissteigerungen abgegolten wird. Für die Bedeckung des Rohstoffzuschlages wurden 20 Mio. Euro vorgesehen, die zur Gänze aus dem verbliebenen zusätzlichen Unterstützungsvolumen für das Kalenderjahr 2007 und dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für feste Biomasse- und Biogasanlagen für 2008 aufgebracht werden. Weiters wurde durch eine Klarstellung der Rechnungslegungsvorschriften der Ökostromabwicklungsstelle zur Vermeidung einer buchmäßigen Überschuldung eine zweifelsfreie Aktivierbarkeit des nicht gedeckten Differenzbetrages, welcher besonders durch die Sonderunterstützung für das Jahr 2008 entstehen wird, ermöglicht.

4.2.5. Evaluierung des Ökostromgesetzes und 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008

Im 21. Ministerrat, TOP 46, vom 11. Juli 2007 wurde seitens der Bundesregierung zum Ökostromgesetz beschlossen, „in einer Evaluierung bis September 2007 … die entsprechenden Ökostrompotentiale unter Einbeziehung der jeweiligen Kosten und deren Entwicklung, des effizienten Energieeinsatzes, des CO2-Beitrages zum Klimaschutz, der Rohstoffverfügbarkeiten, von Fragen der technischen Perspektiven und der regionalen Wertschöpfung“ zu erheben. Mit der Durchführung dieser Evaluierungsstudie wurde die Energie-Control GmbH beauftragt, zu deren Evaluierungsergebnissen unter der Leitung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit am 26. September 2007 eine Enquête stattfand und deren redigierter Endbericht am 23. Oktober 2007 veröffentlicht wurde.

Hauptinhalt der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 war, in Entsprechung der Empfehlungen der Evaluierungsstudie der Energie-Control GmbH, die Festlegung neuer Ausbauziele in § 4 ÖSG, wobei die Zieldefinition im Ökostromgesetz zum einen in der Festlegung eines anteilsmäßig festgelegten Wertes von einem 15%-Anteil des Ökostroms an der Abgabemenge elektrischer an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen und zum anderen in der Festlegung von absoluten Werten (700 MW Ausbau bei Wasserkraft und Windkraft, 100 MW Ausbau bei Biomasse) erfolgte.

Für neue Wasserkraftanlagen erfolgte eine Umstellung der Förderung investiver Maßnahmen (Ausbau und Revitalisierung) auf Investitionszuschüsse anstelle von Einspeisetarifen. Unbeschadet dessen wurde aber eine Abnahmegarantie für den erzeugten Strom zum Marktpreis minus Ausgleichsenergie auch für die durch Investitionsförderung unterstützten Anlagen beibehalten. Die Tarifstrukturen für neue, zusätzliche Ökostromanlagen orientieren sich an den Konditionen der Ökostromverordnung 2002, die zu einem Ausbauboom geführt haben (13 Jahre Laufzeit für garantierte Einspeisetarife, 15 Jahre bei rohstoffabhängigen Anlagen). Für neue brennstoffabhängige Ökostromanlagen (Biomasse, Biogas) können nach der 15-jährigen Garantiezeit für eine Folgeperiode bis zum 20. Jahr der Inbetriebnahme von gesonderte Einspeisetarife („Nachfolgetarife“) in einer solchen Höhe festgelegt werden, dass die variablen Kosten des Anlagenbetriebs gedeckt sind, wenn die Anlage energieeffizient betrieben wird (mindestens 60% Brennstoffnutzungsgrad). Diese Nachfolgetarife sind jedoch wesentlich niedriger als die Einspeisetarife, da nur noch die laufenden Kosten zu berücksichtigen sind.

Da sich trotz des in der 1. Ökostromgesetz-Novelle 2008 vorgesehenen Rohstoffzuschlags von 4 Cent/kWh die Preise bei Rohstoffen für die Erzeugung von Ökostrom aus Biogas und flüssiger Biomasse weiterhin auf extrem hohem Niveau befanden, wurde, analog zu den bereits im Ökostromgesetz enthaltenen befristeten Rohstoffzuschlägen für das Kalenderjahr 2008, eine neue, unbefristete Regelung insoweit getroffen, als eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Gewährung von Rohstoffzuschlägen von höchstens 4 Cent/kWh für die Erzeugung von Ökostrom auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse geschaffen wurde.

Im Zuge der Gesetzesnovelle wurden, unter anderem, folgende weitere Änderungen vorgenommen:

1)     Es wurden Klarstellungen getroffen, welcher Tarifanspruch im Falle von Anlagenerweiterungen besteht. Dies wurde in der Form festgelegt, dass für den ursprünglichen Anlagenteil (für den seiner Engpassleistung entsprechenden Ökostromerzeugungsanteil) die Tarifregelungen (Höhe und Laufzeit) unverändert aufrecht bleiben und für den Erweiterungsteil die Tarifregelungen und Budgetbegrenzungen für Neuanlagen gültig sind, wobei für die Einstufung in die Leistungskategorie die Gesamtleistung nach Erweiterung maßgebend ist.

2)     Es wurde der für die Tarifierung der Preise für die Abnahme von Ökostrom maßgebliche Zeitpunkt vom Datum des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle auf das Datum der Antragstellung der Anlagenbetreiber umgestellt. Damit wurde im Interesse der Rechtssicherheit und wirtschaftlichen Planbarkeit die Höhe der Einspeisetarife für die Anlagenbetreiber im Vorhinein berechenbarer gemacht.

3)     In den Begriffsbestimmungen wurde eine noch klarere Abgrenzung der Biomasse von Abfall mit hohem biogenen Anteil getroffen, dass für Einsatzstoffe der Anlagen 1 und 2 des Ökostromgesetzes jedenfalls die spezielleren Regelungen für Abfall mit hohem biogenen Anteil anzuwenden sind. Abfall mit hohem biogenen Anteil wird dabei, im Gegensatz zu sonstigen Abfällen, vom umfassenderen Begriff der Biomasse erfasst.

4.2.6. Ökostromgesetz-Novelle 2009

Mit der Ökostromgesetz-Novelle 2009 wurden nach Durchführung eines beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens vor der Europäischen Kommission jene Änderungen, die mit der 2. ÖSG-Novelle 2008 geschaffen wurden, mit Ausnahme der Regelung des § 22c in Kraft gesetzt. Zusätzlich wurde als Überbrückungsmaßnahme eine auf 3 Jahre begrenzte De minimis-Förderung für energieintensive Unternehmen geschaffen.

5. Eckpunkte und Inhalt des neuen Ökostromgesetzes 2012

Dem Entwurf liegen, neben redaktionellen Änderungen, die insbesondere die Verbesserung der Systematik und leichtere Lesbarkeit in Form einer Neuerlassung betreffen, nachstehende Eckpunkte zugrunde:

1.     Definition neuer Ziele bis 2020

2.     Abbau der Warteschlangen bei Windkraft, Photovoltaik und Wasserkraft (siehe Punkt 5.2.);

3.     Änderungen bei der Berechnung der Deckelung (siehe Punkt 5.3.);

4.     Maßnahmen zur Degression der Einspeisetarife (siehe Punkt 5.4.);

5.     administrative Verbesserungen für Ökostromanlagen (siehe Punkt 5.5.);

6.     Änderungen der Finanzierungsstruktur (siehe Punkt 6.).

5.1 Definition neuer Ziele bis 2020Da die Effekte aus der Schaffung neuer und der Erweiterung bestehender Ökostrom-Ausbauprogramme mehrjährige Vorlaufzeiten haben und den Ökostromausbau erst zeitlich versetzt beeinflussen, werden im neuen Ökostromgesetz neben den Zielen des Jahres 2015 auch bereits Ziele bis 2020, die über den „Nationalen Aktionsplan 2010 für erneuerbare Energie für Österreich (NREAP-AT)“ wesentlich hinausgehen, festgelegt. Die Zieldefinition des Jahres 2020 erfolgt zur besseren Veranschaulichung in der Festlegung von absoluten Werten und stellt sich wie folgt dar:

1.     Wasserkraft: +1 000 MW (entspricht einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von ca. 4 TWh), soweit eine Verfügbarkeit der Standorte gegeben ist;

2.     Windkraft: +2 000 MW (entspricht einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von ca. 4 TWh), soweit eine Verfügbarkeit der Standorte gegeben ist;

3.     Biomasse und Biogas: +200 MW (entspricht einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von ca. 1,3 TWh), soweit eine nachweisliche Verfügbarkeit der eingesetzten Rohstoffe gegeben ist;

4.     Photovoltaik: +1 000 MW (entspricht einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von ca. 1 TWh).

Die Erreichung dieser Ausbaumengen bedarf eines zielgerichteten Einsatzes von Fördermitteln durch alle Förderinstitutionen in Österreich (Bund, Länder, Gemeinden, private Stellen) und hängt auch maßgeblich von einem für die Errichtung von Anlagen günstigen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Umfeld ab. Die Erreichung dieser Ziele soll künftig von der E-Control überwacht und bei Bedarf eine Anhebung im Wege einer Regierungsvorlage durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend initiiert werden.

5.2. Abbau der Warteschlangen bei Windkraft, Photovoltaik und Kleinwasserkraft

Durch die Ökostromgesetz-Novelle 2009 und die Ökostromverordnung 2010 kam es für viele Ökostromtechnologien zu großzügigen Anhebungen der Ökostromtarife und, damit verbunden, zu einem Ausbauboom insbesondere bei Windkraft und Photovoltaik.

So sind etwa in Bezug auf Photovoltaik bis Ende 2010 knapp 3.500 Anträge auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle mit einer Engpassleistung von insgesamt 82 MW gestellt worden, die aufgrund der bisherigen Begrenzung der jährlichen Förderungen für neue Photovoltaik in Höhe von 2,1 Millionen an zusätzlichem jährlichen Unterstützungsvolumen bislang nicht im Förderkontingent für Photovoltaik Platz finden konnten. Der sofortige Abbau dieser bis ins Jahr 2023 hineinragenden Warteschlange für alle Anträge, die bis 31.12.2010 gestellt worden sind, würde einer einmaligen Anhebung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens von über 20 Millionen Euro entsprechen und bedeutete eine zusätzliche Belastung für Haushalte, Gewerbe und Industrie von 20 Mio. Euro pro Jahr über den Zeitraum von 13 Jahren. Mit Stand Anfang Juni 2011 sind nunmehr 4.180 Photovoltaik-Anträge mit einer Engpassleistung von insgesamt 93 MW in der Warteschlange, die nunmehr bis 2025 reicht und deren Abbau auf derzeitiger Basis Kosten von 28 Mio. Euro pro Jahr über den Zeitraum von 13 Jahren mit sich bringen.

Bei Windkraft befinden sich derzeit rund 152 Anträge in der Warteschlange mit einer Engpassleistung von insgesamt 542 MW. Der sofortige Abbau dieser bis ins Jahr 2015 hineinragenden Warteschlange für diese Anträge bedeutet eine zusätzliche Belastung für Haushalte, Gewerbe und Industrie von 71 Mio. Euro pro Jahr über den Zeitraum von 13 Jahren.

Bei Investitionszuschüssen für Wasserkraft ist derzeit die Nachfrage nach Investitionszuschüssen höher als die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 12,5 Millionen Euro.

Aus diesem Grund werden Maßnahmen zum Abbau der Warteschlangen für die Technologien Wind- und Kleinwasserkraft sowie Photovoltaik gesetzt, wobei bei Kleinwasserkraft die bestehende Deckelung von insgesamt 75 Millionen Euro gestrichen wird, die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 12,5 Millionen Euro auf 14 Millionen Euro erhöht werden und zusätzlich ein Einmalbetrag in Höhe von 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt wird. Bei Photovoltaik wird ein Abbau der Warteschlange für die eingelangten Anträge vorgenommen und dafür ein Kontinentsvolumen von 28 Mio. Euro exklusiv zur Verfügung gestellt. Aufgrund der extrem hohen Zahl der Antragssteller und des daraus abzuleitenden Indizes, dass die Einspeisetarife für Photovoltaik bislang zu hoch bemessen waren, wird bei diesen Anträgen eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle außerhalb der Beschränkungen durch das Photovoltaik-Kontingent mit einem nach zeitlicher Rangfolge und Tarifhöhe gestaffelter Abschlag von 2,5% bis 22,5% auf die bisherigen Einspeisetarife normiert. Davon wird eine Kostenreduktion um ca. 7 Mio. Euro auf 21 Mio. Euro Kosten pro Jahr über den Zeitraum von 13 Jahren erwartet. Bei Windkraft wird der Abbau der Warteschlange in der Form vorgenommen, dass einmalig ein Unterstützungsvolumen in Höhe von 60 Millionen Euro für die Kontrahierung von Windkraftanlagen zur Verfügung gestellt wird, sofern die Anlagenbetreiber einwilligen, anstelle einer Förderung von 9,7 Cent/kWh eine nach zeitlicher Rangfolge gestaffelten Abschlag  von bis zu 0,3 Cent/kWh zu erhalten. Mit den Abschlägen bei Wind und Photovoltaik wird eine Kostenreduktion um ca. 10 Mio. Euro pro Jahr über einen Zeitraum von 13 Jahren erwartet.

5.3. Annähernde Verdoppelung der Kontingente für Einspeisetarif-Förderungen („Deckelung“)

Bisher war der Ausbau der neuen Ökostromproduktion in Form des sog. zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens in Höhe von 21 Mio. Euro kontingentiert. Dies bedeutete, dass – zusätzlich zu den jährlichen Förderungen in Höhe der in den bestehenden Ökostromanlagen vertraglich zugesicherten Einspeisetarife (im Jahr 2010 waren das rund 340 Mio. Euro) – für die Förderung von im jeweiligen Jahr neu hinzukommenden Anlagen ein Förderzuwachs von 21 Millionen Euro (Deckelung) jährlich neu zur Verfügung gestellt wurde. Nunmehr wird das jährliche Zuwachskontingent für neue Ökostromanlagen mit 40 Millionen Euro pro Jahr festgelegt, was  in Bezug auf das bisherige Kontingent von 21 Millionen Euro einer Steigerung der Förderung von Neuanlagen um über 90% entspricht. Weiters werden für die einzelnen Ökostromtechnologien Unterkontingente eingeführt, um zu vermeiden, dass einzelne boomende Technologien das Förderkontingent für Neuanlagen ausschöpfen und den anderen Technologien kein Platz zur technologischen Weiterentwicklung verbleibt.

5.4. Maßnahmen zur Degression der Einspeisetarife

Bei den Bemühungen zur Steigerung der Produktion von Ökostrom darf grundsätzlich nicht übersehen werden, dass die finanziellen Aufwendungen für Ökostromförderungen von den Stromkonsumenten (Haushalte, Gewerbe und Industrie) zu tragen sind, weshalb die Förderungen im Lichte eines kosteneffizienten Mitteleinsatzes festzulegen sind. Aufgrund der immer spürbarer werdenden Belastung des Endverbrauchers durch die zunehmende Förderung von Ökostrom und des tendenziellen Anstiegs bei den durchschnittlichen Einspeisetarifen ist es daher wichtig, entsprechend der Entwicklung der einzelnen Ökostromtechnologien und im Rahmen ihrer Möglichkeiten, eine Degression im Bereich der Einspeisetarife herbeizuführen. Es handelt sich hierbei um ein probates Mittel, einerseits die Kostensenkung der Ökostromtechnologien hin zur Marktreife zu forcieren und andererseits die weitere Steigerung der Anlageneffizienz zu fordern und auch zu unterstützen.

Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels sind in der Novelle beispielsweise im Abbau der Wartelisten verwirklicht. Antragsteller für Photovoltaikanlagen, die erst im Jahr 2023 gereiht sind und gemäß den geltenden Bestimmungen des Ökostromgesetzes gar nicht in den Genuss einer Förderung kommen würden, können, im Falle einer Annahme eines Abschlags von bis zu 22,5% auf den beantragten Einspeisetarif, in das Ökostromförderregime aufgenommen werden. Ähnlich, jedoch finanziell gänzlich anders gewichtet, ist die Situation im Bereich der Windkraft. Hier reicht die theoretische Warteliste bis in das Jahr 2015. Eine sofortige Aufnahme in das Ökostromförderregime kann man jedoch durch die Annahme eines Abschlags von max. 0,3 Cent/kWh auf den beantragten Einspeisetarif erreichen.

Hinsichtlich der weiterhin in der Ökostromverordnung festzulegenden Einspeisetarife für die Förderung von Ökostromanlagen wird festgelegt, dass die bestehenden Tarife, wenn keine neue Verordnung erlassen werden sollte, mit einem Abschlag weitergelten sollen. Dieser Abschlag ist in Anlehnung an das deutsche EEG nach Technologien gestaffelt und beträgt 10% bei Anlagen auf Basis von Photovoltaik, 2% bei Windkraft und 1% bei den übrigen Ökostromtechnologien. Durch diesen Abschlag soll ein Druck – in Analogie zum Modell des deutschen EEG - für die Anlagenerrichter entstehen, rasch ihre Projekte einzureichen und mit der Investition zu beginnen, sowie ein Anreiz zu einer zügigen Erlassung einer neuen Ökostromverordnung mit adäquaten Einspeisetarifen normiert werden.

Neuregelungen werden auch – in Analogie zum Modell des deutschen EEG sowie mit anderen Mitgliedsstaaten mit einer Degression bei Überbuchung der vorhandenen Kontingentsmittel – hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Einspeisetarife für Ökostromanlagen geschaffen: bislang war ausschließlich der Zeitpunkt der Antragstellung für die Bemessung der Höhe des Einspeisetarifs maßgeblich. Dies hat in jenen Konstellationen, in denen ein sehr hoher Einspeisetarif verordnet wurde und daher ein „Run“ auf eine Förderung in Form von zahllosen Anträgen bei der Ökostromabwicklungsstelle eingesetzt hat, dazu geführt, dass die Antragsteller – insbesondere bei Photovoltaik – diesen - sehr hohen - Einspeisetarif auch dann erhalten, wenn sie aufgrund der Antragssituation erst in späteren Jahren einen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abschließen. Durch die nunmehr vorgesehene Regelung werden im Falle einer Überbuchung des vorhandenen Kontingents für Photovoltaik die Tarife für Anlagen, die auf der Warteliste stehen, um bis zu 10% gesenkt und damit im Folgejahr mehr Platz für die Aufnahme neuer Ökostromanlagen in das Förderkontingent geschaffen; diese Maßnahme führt somit zu einer gerechteren und gleichmäßigeren Verteilung der vorhandenen Fördermittel auf die Antragsteller.

5.5. Administrative Verbesserungen für Ökostromanlagen

Weiters werden folgende administrative Verbesserungen für Ökostromanlagen vorgesehen:

1.     Bei der Anerkennung als Ökostromanlage haben rohstoffabhängige Anlagen an Stelle eines Nachweises einer gesicherten Rohstoffversorgung über die gesamte Förderlaufzeit der Anlage (15 Jahre) den Nachweis lediglich über die ersten fünf Jahre der Laufzeit zu erbringen.

2.     Zur Verbesserung der Investitionssicherheit wird die Erlassung mehrjähriger Ökostromverordnungen sowie die Weitergeltung der alten Verordnung bis zur Erlassung einer neuen ermöglicht.

3.     Eine Einspeisung zu Marktpreisen vor der Gewährung von Einspeisetarifen soll den Förderzeitraum von 13 bzw. 15 Jahren in Zukunft nicht mehr verkürzen.

4.     Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW wird eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Förderung mittels Einspeisetarife und einer Förderung in Form von Investitionszuschüssen eingeräumt.

5.     Die Frist für die Gewährung von Investitionszuschüssen wird unter Wahrung der EU-beihilfenrechtlichen Beschränkungen flexibel gestaltet und verlängert.

6.     Umgestaltung des bestehenden Rohstoffzuschlages in einen Betriebskostenzuschlag, in dem auch sonstige, substratunabhängige Kostensteigerungen bei Biogas- und flüssige Biomasseanlagen berücksichtigt werden und der bis zum Wegfall der relevanten Kostensteigerungen gewährt wird.

7.     Schaffung einer Verpflichtung zur Installation eines Wärmezählers bei neuen rohstoffabhängigen Ökostromanlagen, um die ausgekoppelte Wärme besser dokumentieren zu können.

8.     Anlagenbezogene Neuregelung der Frist zur Errichtung der Ökostromanlagen nach der Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle, wodurch Anlagen auf Basis von rohstoffabhängigen Anlagen, Wind- und Wasserkraft 36 statt 24 Monate, Photovoltaikanlagen 12 statt 24 Monate Zeit zur Errichtung der Anlage haben. Eine Erstreckung dieser Frist ist wie bisher möglich. Ebenso wird die Frist zur Errichtung von Anlagen, die mit Investitionszuschüssen gefördert werden, verlängert.

9.     Öffnung der – gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz angehobenen - Deckelung für Photovoltaik für jene Anlagen, die Einspeisetarife in Höhe der Netzparität (18 Cent/kWh) erhalten wollen. Diese Anlagen fallen nicht mehr unter den rechnerischen Deckel für Photovoltaik von 3,8 Millionen Euro zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen, die Förderungen sind jedoch auf den Resttopf im Rahmen des angehobenen, neuen zusätzlichen Unterstützungsvolumen (Förderzuwachsdeckel) von 40 Millionen Euro jährlich anzurechnen.

10.   Neuberechnung der Vollaststunden je Technologie auf Basis der aktuellen langjährigen Mittelwerte.

6. Finanzierungsbedarf und neue Finanzierungsstruktur

6.1. Finanzierungsbedarf

Das gesamte Finanzierungsvolumen für „sonstigen“ Ökostrom (exklusive Wasserkraft) betrug beispielsweise im Jahr 2007 538 Mio. Euro, davon, nach Abzug von 223 Mio. Euro Marktwert, der in den Verrechnungspreiszahlungen der Stromlieferanten an die Ökostromabwicklungsstelle mit enthalten ist, 315 Mio. Euro als Unterstützungsvolumen. Nachdem das Unterstützungsvolumen in den Jahren 2008 und 2009 aufgrund des höheren Marktpreises gesunken war, stieg es im Jahr 2010 auf 340 Mio. Euro an. Die beiliegende Statistik zeigt die Entwicklung der jährlichen Fördervolumina in den letzten Jahren:

Mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag wird, gleichzeitig mit der Umstellung auf eine neue Kontingentsberechnungsmethode, eine Aufstockung des derzeit bestehenden zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens von 21 Mio. Euro auf 40 Mio. Euro vorgenommen.

Zur Kostenabschätzung: Die Aufstockung von 21 Mio. auf 40 Mio. Euro bedeutet, dass in Hinkunft für zusätzlichen, neuen Ökostrom, also für Strom aus neuen Ökostromanlagen, an Stelle von 21 Mio. Euro Mittel in Höhe von 40 Mio. Euro jedes Jahr bereitgestellt werden. Über eine garantierte Einspeisetarifdauer von durchschnittlich angenommenen 13 Jahren bedeutet dies einen von den Stromkonsumenten zu finanzierenden zusätzlichen Mehraufwand in Höhe von 247 Mio. Euro (statt 21 Mio. Euro pro Jahr multipliziert mit 13 Jahre = 273 Mio. Euro gesamt: 40 Millionen Euro pro Jahr multipliziert mit 13 Jahren = 520 Mio. Euro) für diesen Jahrgang, also diese in einem Jahr (etwa 2012) neu unter einen Förderungsvertrag genommenen zusätzlichen Ökostromanlagen. Werden jedes Jahr von 2012 bis 2015 Verträge in diesem Ausmaß abgeschlossen, so beträgt der von den Stromkonsumenten dafür aufzubringende Mittelbedarf bei gleichbleibenden Bedingungen nominal 2.080 Mio. Euro (390 Mio. Euro pro Jahrgang neuer Ökostromanlagen multipliziert mit 4 Jahre). Die de facto Erhöhung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens von 21 auf 40 Mio. Euro bedeutet daher bei gleichbleibenden Bedingungen eine Gesamtmehrbelastung der Stromkonsumenten – unter Annahme des Abschlusses von Verträgen bis 2015 – von 988 Mio. Euro (247 Mio. Euro Differenz pro Jahrgang multipliziert mit 4 Jahre).

6.2. Bestehende Finanzierungsstruktur

Das gesamte von der Ökostromabwicklungsstelle für im Jahr 2010 geförderten „sonstigen“ Ökostrom (exklusive Wasserkraft) ausbezahle Einspeisetarifvolumen betrug 523 Mio. Euro. Nach Abzug des Marktwertes dieses Stroms verbleibt bei Hinzuzählung der Ausgleichsenergieaufwendungen ein Unterstützungsvolumen von etwa 340 Mio. Euro. Die gesamten Aufwendungen werden durch die von den Stromlieferanten für den ihnen zugewiesenen geförderten Ökostrom zu bezahlenden Ökostrom-Verrechnungspreisen zuzüglich der von den Endverbrauchern zu bezahlenden Zählpunktpauschale finanziert. Ein Teil der mit insgesamt etwa 114 Mio. Euro gegebenen Einnahmen aus dem Zählpunktpauschale war dabei für Investitionszuschüsse von kleiner und mittlerer Wasserkraft sowie für Kraft-Wärme-Kopplung zweckgewidmet.

Der größere Anteil der Ökostromfinanzierung wird durch die – oftmals als intransparent kritisierten – Ökostrom-Verrechnungspreise aufgebracht. Die Ökostromkosten durch den Ökostrom-Verrechnungspreis sind für Unternehmen, denen eine Rückvergütung der Energieabgabe gewährt wurde, wie die Aufwendungen durch die Energieabgabe mit 0,5% des Nettoproduktionswertes begrenzt. Bis zur Genehmigung durch die Europäische Kommission ist diese Regelung des bestehenden Ökostromgesetzes für die Jahre 2008 bis 2010 und mit einem Ökostrom-Rückvergütungsbetrag von 500.000 Euro pro Unternehmen begrenzt (de minimis-Begrenzung). Auswertungen der bei der E-Control eingebrachten Anträge für Ökostromrückvergütungen für das Jahr 2008 zeigen, dass den Unternehmen mit de minimis-Begrenzung etwa 35 Mio. Euro rückvergütet wurden, während ihnen mit der bestehenden gesetzlichen Regelung ohne de minimis-Begrenzung etwa 50 bis 55 Mio. Euro für 2008 rückvergütet worden wären. Der nicht in Kraft getretene Industriedeckel hätte eine Rückvergütung in ähnlicher Höhe bedeutet.

6.3. Zukünftige Finanzierungsstruktur

Die zukünftige Finanzierungsstruktur wird von folgenden Grundgedanken getragen:

1.     Stromverbraucher welche im Wettbewerb stehen bzw. einkommensschwache Haushalte werden mit Kosten weniger belastet.

2.     Wettbewerbspolitische Standortnachteile für die Industrie im internationalen Vergleich werden vermeiden.

3.     Neuer Zahlungsaufbringungsmechanismus führt zu mehr Transparenz. Damit ist zukünftig eine Gleichbehandlung aller Zahler gegeben, eine unterschiedliche Ökostromzuteilung bzw. Differenzen in den Verrechnungspreisen zu Lasten der Haushalte werden vermieden.

4.     Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe verschiedener Rückvergütungszahlungen, welche auch die Netzebene 7 treffen, werden ausgeschlossen.

6.3.1. Abnahmepreis und Entgelt für Herkunftsnachweise

In der zukünftigen Finanzierungsstruktur werden die von der Ökostromabwicklungsstelle abgenommen Ökostrommengen nicht mehr zu einem über dem Marktpreis liegenden, per Verordnung festgelegten Ökostrom-Verrechnungspreis den Stromlieferanten zugewiesen, sondern zum aktuellen börsenotierten Strommarktpreis; der Wert der mit dem Ökostrom mit übertragenen Herkunftsnachweise wird durch Verordnung der E-Control jährlich neu festgesetzt und ist ebenfalls von den Stromhändlern an die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten.

6.3.2. Ökostrompauschale

Die Höhe des Zählpunktpauschales wird in Form der neuen Bezeichnung Ökostrompauschale im Wesentlichen beibehalten, jedoch bei der Höhe auf den einzelnen Netzebenen modifiziert. Die Mittelaufbringung durch die Ökostrompauschale beträgt zukünftig etwa 103 Mio. Euro. Die Rückvergütung von Ökostromaufwendungen entfällt.

6.3.2. Ökostromförderbeitrag

Um die Gesamtaufwendungen für den Ökostrom neben dem von den Stromhändlern und über das Ökostrompauschale eingebrachte Volumen abdecken zu können, wird als Ersatz für den weggefallenen Verrechnungspreis ein prozentueller, transparent in der Netzrechnung auszuweisender Aufschlag auf Teile des Systemnutzungsentgelts für die Ökostromfinanzierung eingeführt. Bei einem angenommenen Gesamtmittelbedarf von 340 Mio. Euro zusätzlich zu den Einnahmen aus der Ökostromvermarktung zum aktuellen Marktpreis wären aus dem Aufschlag auf das Systemnutzungsentgelt nach Abzug der Ökostrompauschale 226 Mio. Euro aufzubringen. Bei den als Teile des Systemnutzungsentgelts herangezogenen Netznutzungs- und Netzverlustentgelten mit einer Höhe von ca. 1,7 Mrd. Euro als Bemessungsgrundlage entspricht dies einem (gegenwärtigen) Aufschlag in Höhe von 14,5%. Durch die Forcierung des Ökostroms im Wege der Anhebung der Fördermittelkontingente und des Abbaus der Warteschlangen ergibt sich kurzfristig ein zusätzlicher Förderbedarf von 100 Mio. Euro, wodurch der Aufschlag auf etwa 20% steigen wird.

6.3.3. Entlastung einkommensschwacher Haushalte

Ergänzend wird noch angedacht, einkommensschwache Haushalte gemäß den Kriterien einer GIS-Befreiung (ca. 300.000 Haushalte) mit einer Kostendeckelung in Höhe von 20 Euro zu entlasten, wodurch auf Basis der derzeitigen Fördervolumina ca. 7 Millionen Euro und unter Berücksichtigung des kurzfristigen zusätzlichen Förderbedarfs von 100 Mio. Euro für den Warteschlangenabbau über 10 Millionen Euro auf die restlichen Stromverbraucher umgewälzt werden.

6.3.4. Gesamtkostenbelastung

Entsprechend der Aufteilung der Systemnutzungsentgelte und der Ökostrompauschale auf die einzelnen Netzebenen werden in Zukunft etwa 66% von der Netzebene 7, 11% von Netzebene 6, 16% von Netzebene 5, 4% von Netzebene 4 sowie 3% von Netzebene 1-3 aufgebracht. Die Haushalte tragen nach der neuen Regelung prozentuell etwas weniger Kosten als im bisherigen System, nämlich rund 35-36% (bisher 39-41%).

6.4 Neue Technologien: Photovoltaik-Forschungszentren

Für die Unterstützung der Technologieentwicklungen im Bereich Stromerzeugung aus Sonnenenergie und Geothermie sind Forschungszentren zu entwickeln. Diese Technologien haben langfristig (in den nächsten 30 bis 50 Jahren) ein großes Potenzial, zur Stromversorgung beizutragen. Bereits gegenwärtig kann ein Beitrag zur dezentralen Stromversorgung in Insellagen durch Photovoltaik geleistet werden. Der gegenwärtige Stand der Technik erlaubt dagegen nur einen Beitrag von wenigen Promille des Stromverbrauchs aus öffentlichen Netzen durch diese Technologien. Als Anreiz für weitere Entwicklungen wird das Kontingent für die Förderung neuer Photovoltaikanlagen von derzeit 2,1 Mio. Euro auf zumindest 3,8 Mio. angehoben; zusammen mit dem Unterstützungsvolumen aus dem Resttopf beträgt damit der jährliche Förderzuwachs (zusätzlich zu den bestehenden Photovoltaik-Förderungen) für die neuen Photovoltaikanlagen bis zu 18,8 Mio. Euro pro Jahr.

7. Zusammenfassung der Neuerungen

-       Abbau der Warteschlangen bei Windkraft, Photovoltaik und Wasserkraft durch eine einmalige Aufstockung des Fördervolumens für neue Ökostromanlagen, sofern die Anlagenbetreiber Abschlägen auf den beantragten Einspeisetarif zustimmen;

-       Erhöhung des jährlichen Förderzuwachs-Kontingents (Deckelung) für neue Ökostromanlagen auf 40 Mio. Euro (Steigerung um über 90%)  und die Einführung fixer Kontingente für die einzelnen Ökostromtechnologien;

-       Maßnahmen zur Degression der Einspeisetarife:

         -      Abbau der Warteschlagen mit Abschlag auf den beantragten Einspeisetarif;

         -      Weitergeltung der ausgelaufenen Ökostromverordnung mit einem technologiebezogenen              Abschlag von max. 10%, wenn keine neue Verordnung erlassen wird;

         -      Neuregelung degressiver Einspeisetarife für Photovoltaik bei einer Überbuchung vorhandener      Kontingente;

-       Administrative Verbesserungen für Ökostromanlagen:

         -      Pflicht zum Nachweis einer gesicherten Rohstoffversorgung lediglich über die ersten fünf Jahre   der Laufzeit an Stelle eines Nachweises über die gesamte Förderlaufzeit der Anlage;

         -      Möglichkeit zur Erlassung mehrjähriger Ökostromverordnungen;

         -      Eine Einspeisung zu Marktpreisen vor der Gewährung von Einspeisetarifen verkürzt den               Förderzeitraum von 13 bzw. 15 Jahren in Zukunft nicht mehr;

         -      Wahlmöglichkeit für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Größe bis zu 2 MW zwischen    Einspeisetarifen und Investitionszuschüssen;

         -      Verlängerung der Frist für die Gewährung von Investitionszuschüssen;

         -      Umgestaltung des bestehenden Rohstoffzuschlages in einen Betriebskostenzuschlag, in dem       auch sonstige, substratunabhängige Kostensteigerungen bei Biogasanlagen berücksichtigt              werden, sowie Gewährung dieses Zuschlages bis zum Wegfall der         Gewährungsvoraussetzungen;

         -      Schaffung einer Verpflichtung zur Installation eines Wärmezählers bei neuen   rohstoffabhängigen Ökostromanlagen, um die ausgekoppelte Wärme besser dokumentieren zu               können;

         -      Anlagenbezogene Neuregelung der Frist zur Errichtung der Ökostromanlagen nach Abschluss      eines Vertrages mit der Ökostromabwicklungsstelle;

         -      Öffnung der – gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz angehobenen - Deckelung für          Photovoltaik für jene Anlagen, die Einspeisetarife in Höhe der Netzparität (18 Cent/kWh)   erhalten wollen;

         -      Neuberechnung der Vollaststunden je Technologie auf Basis der aktuellen langjährigen                Mittelwerte;

         -      Bescheide für Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben           werden, haben den Nachhaltigkeitsanforderungen der Erneuerbaren-RL 2009/28/EG zu          entsprechen;

         -      Ermessen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, für Photovoltaikanlagen die Förderung auf gebäudeintegrierte Anlagen oder auf bestimmte Größen zu beschränken;

-       Aufhebung des arbeitsbezogenen Verrechnungspreises und Ersatz durch einen transparenten, aufbringungsgerechten und an den Netzkosten orientierten Ökostromförderbeitrag;

-       Entlastung einkommensschwacher Haushalte durch die Kostendeckelung in Höhe von maximal 20 Euro entsprechend dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz (GIS-Befreiung) .

8. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Da die im Ökostromgesetz geregelte Materie dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG zuzuordnen ist, ist für die Änderung des Ökostromgesetzes die Verankerung einer Kompetenzdeckungsklausel, die als Verfassungsbestimmung zu normieren ist, erforderlich.

Das Ökostromgesetz 2012 ist, soweit die Änderungen beihilfenrechtlich von Bedeutung sind, vor Inkrafttreten der Europäischen Kommission zu notifizieren.

9. Finanzielle Auswirkungen

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften. Durch die geplanten Änderungen des Ökostromgesetzes wird, ausgehend von einer Kostenbelastung der Stromkonsumenten (Haushalte, Gewerbe und Industrie) in Höhe von 340 Mio. Euro für das Jahr 2010, abgeschätzt, dass die Belastungen der Stromkonsumenten auf rund 500 Mio. Euro im Jahr 2015 steigen werden.

10. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Die Verbesserung der Investitionsbedingungen für Ökostromanlagen führt zu zusätzlichen Investitionen mit einem positiven Effekt auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich. Die Erhöhung der Investitions- und Bestandsicherheit von Ökostromanlagen führt zu einer Verringerung des Ausfallsrisikos von insolvenzgefährdeten Anlagen. Es ist davon auszugehen, dass alle neuen Regelungen insgesamt zu weitergehenden Investitionen führen werden.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Die im Ökostromgesetz geregelte Materie ist über weite Teile dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG (Elektrizitätswesen) zuzuordnen, daher können die im Ökostromgesetz enthaltenen Regelungen nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden. Die vorgesehene Kompetenzdeckungsklausel bildet daher für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften des Ökostromgesetzes eine Bundeszuständigkeit.

Zu § 3:

Im neuen ÖSG 2012 wird, unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, auch ein Beitrag zur Umsetzung dieser Richtlinie und zur Steigerung der Energieeffizienz geleistet. Dies zeigt sich vor allem darin, dass eine Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen für Ökostromanlagen auf Basis von Geothermie, Biomasse oder Biogas nur dann zustande kommt, wenn das Energieeffizienzkriterium des Brennstoffnutzungsgrades von mindestens 60 vH erreicht wird. Auch werden Zuschläge für KWK-Anlagen im Sinne des § 21 ÖSG nur dann verordnet, wenn wesentliche Einsparungen des Primärenergieträgereinsatzes im Sinne des § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erzielt werden (KWK-Bonus). Den Ländern werden darüber hinaus Technologiefördermittel zugewiesen, die neben der Forcierung von neuen Ökostromtechnologien auch zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen zum Einsatz kommen sollen.

Zu § 4:

Die Zieldefinition in § 4 des Ökostromgesetzes erfolgt wie im bisherigen Ökostromgesetz zum einen in der Festlegung eines anteilsmäßig festgelegten Wertes von einem 15%-Anteil des Ökostroms an der Abgabemenge elektrischer Energie an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen in Abs. 2 und zum anderen in der Festlegung von Ausbauzielen bei der zusätzlich zu installierenden Leistung sowie dem zusätzlich zu produzierenden Ökostrom (Abs. 3 und Abs. 4). Die Darstellung in absoluten Werten dient der besseren Veranschaulichung des tatsächlichen Ausbaupotenzials. Die Erfüllung von prozentmäßig definierten Zielen dagegen muss nicht notwendigerweise ein Ergebnis des Ausbaus des Ökostroms sein, sondern kann auch durch eine Verringerung des Energieverbrauchs erreicht werden.

Als Zielsetzung in absoluten Zahlen wird in Abs. 3 der mengenmäßig stromerzeugungswirksame Wasserkraftausbau (Neuerrichtung und Anlagenerweiterungen von Laufkraftwerken) in Höhe von 700 MW (entspricht 3,5 TWh) sowie der Windkraftausbau in Höhe von ebenfalls 700 MW (entspricht 1,5 TWh) bis zum Jahr 2015 festgelegt. Der Ausbau der Wasserkraft umfasst dabei Maßnahmen bei der Klein-, Mittel- und Großwasserkraft.

In § 4 Abs. 1 Z 7 wird festgelegt, dass die Abhängigkeit von Atomstromimporten bis 2015 bilanziell zu beseitigen ist; dadurch soll, in Anbetracht der technischen Unmöglichkeit, Atomstrom von sonstigem Strom zu trennen, klargestellt werden, dass die im Jahr 2010 importierten Mengen von Atomstrom im Ausmaß von rund 3 bis 3,5 TWh bis 2015 durch Ökostrom substituiert werden sollen.

Zu § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 7:

Die nunmehr vorgesehene Definition des Begriffes „Biomasse“ orientiert sich an den Begriffsbestimmungen des Art. 2 lit. e der Richtlinie 2009/28/EG. Demnach sind vom Begriff Biomasse nicht nur der „biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur umfasst, sondern auch der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.“ Da es jedoch dem Gesetzgeber freisteht, im Rahmen eines Fördergesetzes eigene Kriterien für die Förderung der Ökostromproduktion aus erneuerbaren Quellen festzulegen, wird - wie bereits im früheren Ökostromgesetz, eine abweichende Begriffsdefinition gewählt. Diese Definition hat - wie bereits im bisherigen Ökostromgesetz - zur Folge, dass alle Stoffe, die unter die Anlage 1 fallen, unabhängig von ihrer Herkunft und trotz ihrer Klassifikation als Biomasse jedenfalls Abfall mit hohem biogenen Anteil sind, wobei jedoch für diese Stoffe, die in den Anlagen 1 und 2 umschrieben werden, gemäß §§ 18 ff. gesonderte Einspeisetarife vorgesehen sind.

Zu § 5 Abs. 1 Z 6:

Für den Fall einer Einspeisung von Biogas wurde die Regelung getroffen, dass eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß § 18 bestimmten Preisen bezüglich jener Mengen an elektrischer Energie besteht, die im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entsprechen. Diese Mengen an aus Erdgas gewonnener elektrischer Energie werden mittels gesetzlicher Fiktion als Ökostrom definiert.

Zu § 5 Abs. 1 Z 8:

Die Bezugnahme auf ein Kalenderjahr wurde bereits in der 2. ÖSG-Novelle 2008 in die Definition des Brennstoffnutzungsgrades aufgenommen.

Zu § 5 Abs. 1 Z 10:

Unter dem Begriff „Eigenverbrauch“ im Sinne des § 14 sind nur jene Strommengen zu verstehen, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist werden. Hingegen stellen Strommengen, die über das öffentliche Netz zu einer anderen Betriebsstätte des Betreibers der Anlage peagiert werden, keinen „Eigenverbrauch“ im Sinne der Tatbestandsvoraussetzung für die Abnahmepflicht dar.

Zu § 5 Abs. 1 Z 11:

Die Berechnung des notwendigen Kontingents, das für die Kontrahierung einer Ökostromanlage notwendig ist, wird wie folgt berechnet:

nötiges ETV = EPL*VL*E*D

nötiges ETV – notwendiges kontrahierbares Einspeisetarifvolumen, das die Anlage benötigt, um in das Förderregime aufgenommen zu werden

EPL – Engpassleistung

VL – Volllaststunden gemäß § 23 Abs. 5

E – jeweils gültiger Einspeisetarif/Nachfolgetarif

D – Dauer des jeweiligen Förderzeitraums

Durch die Neuformulierung der Definition der Ökostromanlage wird klargestellt, dass das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung von Ökostromanlagen der örtliche Zusammenhang ist. So sind etwa zwei Photovoltaikpanele auf benachbarten Hausdächern, die auf verschiedene Personen angemeldet werden, und trotz verschiedener Zählpunkte eine gemeinsame Ableitung aufweisen, aufgrund dieses örtlichen Zusammenhangs als eine Anlage zu verstehen.

Zu § 5 Abs. 1 Z 25:

Die alte Begriffsdefinition des „Zählpunktpauschale“ wird aus dem Rechtsbestand gestrichen und durch die nunmehrige Wendung „Ökostrompauschale“ ersetzt.

Zu § 5 Abs. 1 Z 27:

Die Umschreibung des Begriffes „Stand der Technik“ orientiert sich an der Definition in anderen Rechtsvorschriften, in denen an diesen Begriff angeknüpft wird.

Zu § 5 Abs. 1 Z 29:

In der Begriffsbestimmung des Unterstützungsvolumens ist der Wert des Marktpreises des Ökostroms nicht enthalten.

Zu § 5 Abs. 1 Z 30:

Auf den Begriff „Volllaststunden“ wird in § 23 Abs. 5 Bezug genommen. Die angegebenen Volllaststunden dienen zur Bewertung der mit einem Abnahmevertrag verbundenen Unterstützungsmittel und somit zur Beurteilung, ob das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 bereits erschöpft ist.

§ 5 Abs. 1 Z 30:

Die Zusatzstoffe wie Stroh und Steinmehl werden entweder aufgrund des Aufstallungssystems oder aus tiergesundheitlichen Gründen zugesetzt. Bei Steinmehl handelt es sich um natürlich vorkommendes mikronährstoffreiches Gestein, welches fein vermahlen in Kleinstmengen (homöopathische Dosierung) bereits im Stall dem Wirtschaftsdünger zur Förderung der Tiergesundheit beigegeben wird (Einstreu auf den Boden).

Zu § 6 bis § 9:

Durch die Bestimmungen in § 7 bis § 9 wird festgelegt, dass bei Ökostromanlagen, im Anerkennungsbescheidauch Kriterien festgehalten werden, die für die Kontrahierung der Ökostromabwicklungsstelle und die Zuerkennung eines Einspeisetarifes von Relevanz sind. So ist bei Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas, fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil geführt werden, festzustellen ob sie das für die Zuerkennung einer Förderung notwendige Energieeffizienzkriterium (Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH) erreichen oder überschreiten. Bei Ökostromanlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder von Biogas ist im Anerkennungsbescheid auszuführen, wie die Rohstoffversorgung der Anlage zumindest über einen Zeitraum von fünf Jahren gestaltet ist. Der Antragsteller hat nachweislich für die ersten fünf Betriebsjahre (§ 12 Abs. 2 Z 5) der Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle ein Konzept über den Betrieb der Anlage mit diesen Energieträgern vorzulegen. Dadurch soll für diese Arten von rohstoffgeführten Ökostromanlagen bei Abschluss eines Einspeisetarifvertrages der Nachweis sichergestellt werden, dass diese Anlagen rohstoffeffizient sind und über eine gesicherte Versorgung verfügen.

Bei der Definition der Mischfeuerungs- und Hybridanlage wurde die bisher gehandhabte Praxis, dass Anlagen, die aus einem erneuerbaren Primärenergieträger unter Verwendung nicht erneuerbarer Energieträger Ökostrom erzeugen, nicht als Mischfeuerungs- oder Hybridanlagen sondern als Ökostromanlagen gemäß § 7 Abs. 1 gelten, sofern sie im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, beibehalten.

Betreiber von Ökostromanlagen gemäß § 7 Abs. 1, die auf Basis von fester Biomasse oder Biogas betrieben werden, haben gemäß § 8 Abs. 2 einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Diese Pflicht besteht auch für Betreiber bestehender Anlagen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Durch diese Nachweispflicht gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle soll sichergestellt werden, dass Anlagenbetreiber den Tarif nach Maßgabe der eingesetzten Rohstoffe erhalten. Anlagen die Abfall mit hohem biogenen Anteil neben der sonstigen festen Biomasse zur Erzeugung von Ökostrom einsetzen, erhalten für jenen Teil des erzeugten Ökostroms, der dem Anteil des eingesetzten Abfalls mit hohem biogenen Anteil entspricht, die entsprechend der einschlägigen Verordnung gebührenden, niedrigeren Tarife für Abfall mit hohem biogenen Anteil.

In § 8 Abs. 3 werden die Dokumentationspflichten bei der Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz geregelt.

Zu § 10:

Gemäß § 10 Abs. 3 wird klargestellt, dass die Ausstellung von Herkunftsnachweisen auch bei Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz samt Verstromung des aliquoten, an anderer Stelle entnommenen Anteils an Erdgas erfolgt.

Zu § 12:

Im ersten Satz des § 12 Abs. 1 wird aus Gründen der Rechtssicherheit normiert, dass die Abnahme der angebotenen elektrischen Energie aus Ökostromanlagen – nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen sowie zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu den festgelegten Preisen – durch die Ökostromabwicklungsstelle ausschließlich mittels Abschlusses von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom erfolgt.

Unbeschadet der im ersten Satz des § 12 Abs. 1 enthaltenen Wendung „nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel“, sind im Falle von Finanzierungslücken, unter Bedachtnahme insbesondere auf die unionsrechtlichen Vorgaben, jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrung des Vertrauensschutzes der Ökostromanlagenbetreiber erforderlich sind.

Zu § 12 Abs. 2:

Für Anlagen, die auf Basis von Geothermie, fester oder flüssiger Biomasse (worunter aufgrund der seit jeher bestehenden Terminologie des Ökostromgesetzes betreffend Biomasse auch Abfall mit hohem biogenen Anteil zu verstehen ist) oder von Biogas betrieben werden, ist aus Gründen der Forcierung einer ressourcenoptimalen Erzeugung von Ökostrom festgelegt, dass nur solche Anlagen, die einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen, eine Förderung erhalten. Dies ist für neue Anlagen mit einem Wärmezähler zu belegen. Ebenso ist die Kontrahierungspflicht auf jene rohstoffabhängigen Anlagen beschränkt, die über eine gesicherte Rohstoffversorgung über die ersten fünf Betriebsjahre des Vertrages mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen. Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse müssen aufgrund von Art. 17 der Erneuerbaren-RL 2009/28/EG die in der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle für Photovoltaikanlagen, die an dem dem Inkrafttreten dieser Novelle folgenden 1. Jänner oder später in Betrieb genommen werden, besteht zu den festgelegten Preisen - wie bisher - nur bei Anlagen mit einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW, wobei für diese Anlagen keine weiteren Fördermittel in Anspruch genommen werden dürfen. Für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung von 5 kW oder weniger, die nach obigem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie. Diese Photovoltaikanlagen können um Technologieförderungen durch den KLI.EN-Fonds ansuchen.

Zu § 13:

Rohstoffabhängige Anlagen können nach Ablauf der Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht nur insoweit eine Abnahme durch die Ökostromabwicklungsstelle zum Marktpreis gemäß § 41 Abs. 1 abzüglich Ausgleichsenergie begehren, soweit nicht von der Unterstützungsmöglichkeit gemäß § 17 Gebrauch gemacht wurde.

Zu § 14:

Im Falle des Eintritts einer Zahlungsknappheit bei der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Abs. 5 sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um der Ökostromabwicklungsstelle zur notwendigen finanziellen Deckung zu verhelfen.

Die Kontrahierung von Photovoltaikanlagen, die gemäß § 14 Abs. 6 zum sog. Netzparitäts-Tarif erfolgt, ist nicht mit dem für Photovoltaik vorgesehenen zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 begrenzt sondern mit den vorhandenen Mittel des sog. Resttopfes gemäß § 23 Abs. 3 Z 5. Damit soll insbesondere Hauserrichtern die rasche Möglichkeit geboten werden, für die Errichtung einer gebäudeintegrierten Photovoltaikanlage eine Förderung zu erhalten.

Durch § 14 Abs. 7 soll eine Wahlmöglichkeit für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW zwischen Einspeisetarifen und Investitionszuschüssen geschaffen werden. Bislang war für Kleinwasserkraftanlagen, mit deren Errichtung nach dem Inkrafttreten des § 12a des bislang bestehenden Ökostromgesetzes (Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen) begonnen worden ist, die Möglichkeit der Zuerkennung eines Einspeisetarifes ausgeschlossen. Diese Anlagen haben das Recht auf Abnahme des erzeugten Ökostroms zum Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für die Ausgleichsenergie. Neue Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW sollen nunmehr eine Wahlmöglichkeit zwischen Einspeisetarifen und Investitionszuschüssen haben, wobei eine Kumulation der Förderungen nicht möglich ist. Kleinwasserkraftanlagen, die sich für die Förderung mittels Investitionszuschüsse entscheiden, haben weiterhin das Recht auf Abnahme des erzeugten Ökostroms zum Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.

Zu § 15 Abs. 6:

Fehlende oder mangelhafte Netzanbindung liegt nicht im Einflussbereich des Ökostromanlagenbetreibers.

§ 16:

Bei der Bemessung der Förderdauer von Ökostromanlagen werden Differenzierungen zwischen rohstoffabhängigen und nicht rohstoffabhängigen Ökostromtechnologien vorgenommen. Für rohstoffabhängige Technologien der Ökostromerzeugung (dies sind feste und flüssige Biomasse sowie Biogas) besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle von 15 Jahren, für alle anderen förderfähigen Technologien eine von 13 Jahren. Dieser Differenzierung zwischen rohstoffabhängigen und nicht rohstoffabhängigen Ökostromtechnologien liegt die Erwägung zugrunde, dass bei rohstoffbezogenen Technologien eine Abschreibung des für die Errichtung der Anlage erforderlichen Kapitals aufgrund der Abhängigkeit von der Rohstoffversorgung, der vorhandenen Preisschwankungen auf den Rohstoffmärkten und der damit verbundenen Erschwernis bei der wirtschaftlichen Planung erst nach einem längeren Zeitraum möglich ist.

Zu § 17:

Für rohstoffabhängige Anlagen besteht eine Unterstützungsmöglichkeit auch nach Ablauf der allgemeinen Kontrahierungspflicht. Durch diese Bestimmung soll die Möglichkeit eröffnet werden, Betreibern von rohstoffabhängigen Anlagen, die in Bezug auf den Rohstoffnutzungsgrad von mindestens 60% dem Stand der Technik entsprechen, weiterhin eine Förderung durch Nachfolgetarife zu gewähren, durch die die in den Kosten enthaltene Rohstoffkomponenten abgedeckt werden. Die Unterstützung hat durch Abschluss eines Vertrages mit der Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen und stellt eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle dar, wobei die besonderen Bestimmungen gemäß Abs. 2 über diese besondere Kontrahierungspflicht Anwendung finden. Von dieser Unterstützungsmöglichkeit sind auch bestehende Anlagen gemäß dem bisherigen Ökostromgesetz erfasst. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat bei der Bestimmung der Preise die im Abs. 4 sowie die in §§ 14  ff angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden. Insbesondere dürfen bei der Festlegung der Preise die Rohstoffpreise (Energieträger für Biomasse- bzw. Biogasanlagen) höchstens in einem solchen Ausmaß berücksichtigt werden, dass diese Kosten die Strommarkterlöse gemessen an den gemäß § 41 Abs. 1 zuletzt veröffentlichten Marktpreisen nicht übersteigen; zwischen Abfall mit hohem biogenen Anteil und sonstiger fester Biomasse ist zu unterscheiden. Die Preisfestlegung darf nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden. Die Unterstützungsmöglichkeit endet für jede Anlage gemäß § 17 mit Ablauf des 20. Jahres nach Inbetriebnahme der Anlage.

Für den Fall, dass eine Verordnung erlassen wird, muss ein Nachfolgetarif in jedem einzelnen Fall nachgewiesen und geprüft werden. Der Anlagenbetreiber hat hierfür anhand eines geeigneten Rechenmodells nachzuweisen, dass die Anlage den Effizienzkriterien entspricht und in den nächsten 5 Jahren die Marktreife erreichen wird. Die Fördertarife sind in angemessener Frist an die Marktpreise heranzuführen. Im Falle einer Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die genauen Kriterien zur Heranführung an die Marktpreise sowie die Tarifhöhe zu bestimmen.

Zu § 18:

In Analogie zum Modell des deutschen EEG soll eine Degression bei Überbuchung der vorhandenen Kontingentsmittel vorgesehen werden. Durch die Abstellung des für die Tarifierung maßgeblichen Zeitpunkts auf das Datum der Antragstellung bei der Ökostromabwicklungsstelle soll die Höhe der Einspeisetarife im Interesse der Rechtssicherheit und wirtschaftlichen Planbarkeit für die Anlagenbetreiber im Vorhinein berechenbar gemacht werden. Im Falle einer Überzeichnung des vorhandenen  zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens erfolgt bei Photovoltaik eine Degression der Tarife von dem zum Zeitpunkt der Antragstellung festgelegten Einspeisetarif, wobei damit mehr Platz für die Aufnahme neuer Ökostromanlagen in das Förderkontingent geschaffen werden soll; somit führt diese Maßnahme zu einer gerechteren und gleichmäßigeren Verteilung der vorhandenen Fördermittel auf die Antragsteller. Die Ökostromabwicklungsstelle hat das  zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 tagesaktuell zu verzeichnen und so den Antragstellern die notwendige Information zu geben, zu welchem Tarif eine Förderung gemäß Ökostromgesetz möglich ist.

Abs. 4 erster Satz gilt auch für die Netzparitäts-Tarife für Photovoltaik gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012.

Abs. 5 stellt klar, dass bei Anlagenerweiterungen zwischen jenem Teil der Anlage, der nach der alten Rechtslage, und jenem erweiterten Teil, der nach der neuen Rechtslage handzuhaben ist, differenziert werden muss.

Zu § 19 und § 20:

Die Regelung, dass für jedes Kalenderjahr gesondert Tarife zu bestimmen sind, wird durch die Möglichkeit ergänzt, dass die Erlassung der Verordnungen auch mehrjährig erfolgen kann. In diesem Fall ist für die nachfolgenden Kalenderjahre in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte ein Abschlag festzusetzen (Degression), um bei den Ökostromtechnologien – wie beim deutschen EEG – einen Druck in Richtung der Entwicklung zur Marktreife zu schaffen. Das Ziel der Steigerung der Produktion von Ökostrom wird dahingehend modifiziert, dass eine Ausweitung des Ökostroms aus rohstoffabhängigen Ökostromanlagen nur insoweit erfolgen soll, als Biomasse ihrer stofflichen Nutzung nicht entzogen wird bzw. Nahrungsmittel- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nicht entzogen werden. Daher darf die Preisfestlegung nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungsmittel- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden. Anlagen, die Abfall mit hohem biogenen Anteil neben der sonstigen festen Biomasse zur Erzeugung von Ökostrom einsetzen, erhalten für jenen Teil des erzeugten Ökostroms, der dem Anteil des eingesetzten Abfalls mit hohem biogenen Anteil entspricht, die entsprechend der einschlägigen Verordnung gebührenden, niedrigeren Tarife für Abfall mit hohem biogenen Anteil.

Zu § 20 Abs. 3:

Erfahrungen des Förderausmaßes im Rahmen der Förderprogramme des KLI.EN sind dabei in der Weise zu berücksichtigen, dass der Anteil des Unterstützungsausmaßes am Einspeisetarif für die PV-Anlagen über 5 kW den Anteil der Investitionszuschüsse im Rahmen der KLI.EN Programme für PV-Anlagen bis 5 kW an den Investitionskosten dieser Anlagen nicht übersteigt.

Im Fall einer kombinierten Förderung mittels Investitionszuschüsse und Einspeisetarifen gemäß § 20 Abs. 3 Z 3 hat eine entsprechende Umrechnung der Kosten für den Anteil der Investitionszuschüsse in das Rechenmodell des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens zu erfolgen. Die Tarife für das Folgejahr haben jedenfalls, zur Erreichung einer kostenoptimierten Fördermittelallokation, die Erwägung zu berücksichtigen, ob aufgrund der großen Nachfrage nach Förderungen das Förderausmaß reduziert werden kann.

Zu § 21:

Weiters ist gemäß Abs. 1 für Ökostromanlagen, die Biogas verstromen, ein Technologiebonus von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 vorgesehen, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden und weitere Effizienzkriterien und Nachweise erbracht worden sind. Ebenso gebührt für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009 ein Antrag auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Tarifpreise gestellt worden ist, ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erfüllt. Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind in das  zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen einzurechnen. Für bestehende Ökostromanlagen, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder Biomasse betrieben werden, wird bei Erweiterungen in Höhe von mindestens 15% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage ein Zuschlag von 1 Cent/kWh zu den durch Verordnung gemäß § 19 bestimmten Tarifpreisen auf den gesamten von dieser Anlage eingespeisten Ökostrom gewährt, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen. In diesem Fall gilt für den erweiterten Teil der Anlage der Zuschlag über den Zeitraum von 15 Jahren, für den nicht erweiterten Teil der Anlage der Zuschlag über deren Einspeisetarif-Restlaufzeit. Für die Gewährung der Zuschläge ist Voraussetzung, dass für die Anlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht.

Zu § 22:

Die Preisentwicklungen auf den Rohstoffmärkten haben zur Folge gehabt, dass vor dem 20. Oktober 2009 kontrahierte Anlagen zur Erzeugung von Ökostrom aus Biogas und flüssiger Biomasse nicht kostendeckend betrieben werden können, da die der Errichtung von Ökostromanlagen zugrunde liegenden Kostenkalkulationen überstiegen wurden. Anlagenbetreiber, die nicht durch langfristige Bezugsverträge oder Eigenproduktion abgesichert sind, sind daher in ihrer Lebensfähigkeit gefährdet, was zur Schließung von Ökostromanlagen und allenfalls (falls diese Auswirkungen bei zB einer Biogasanlage nicht durch Mehreinnahmen für den Betreiber durch höhere Erlöse für den Verkauf des eigenen Rohstoffs Mais, etc. kompensiert werden) sogar zur Existenzgefährdung von Betreibern von Ökostromanlagen führen könnte. Geht man beispielsweise von einer 100%igen Preissteigerung der zum Einsatz gelangenden Rohstoffe aus, belaufen sich die Mehrkosten für Ökostrom aus Biogasanlagen pro erzeugter kWh auf 5,5 Cent/kWh, die Mehrkosten für Ökostrom von Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse liegen in ähnlicher Größenordnung.

Eine solche Gefährdung von Anlagen auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse besteht auch bei einer allfälligen kombinierten Erhöhung der Rohstoffkosten in Verbindung mit gestiegenen Betriebskosten.

Im vorliegenden Gesetz wird daher ein Betriebskostenzuschlag in Höhe von 4 Cent, soweit keine vorgesehene Kostendeckelung oder Kürzung Platz greift, normiert, wodurch die erfolgten Rohstoffpreis- und sonstige Betriebskostensteigerungen abgegolten werden können. Für die Bedeckung des Rohstoffzuschlages sind maximal 20 Mio. Euro veranschlagt, die nicht überschritten werden dürfen. Diese Mittel sind, soweit sie erstmalig einen Zuschlag von 3 Cent/kWh übersteigen, aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das jeweilige Kalenderjahr aufzubringen.

Die Anzahl der Anlagen, die auf Basis von Biogas elektrische Energie erzeugen, beträgt gegenwärtig etwa 290, wobei bei einer installierten Leistung von ca. 77 MW von einer eingespeisten Energie von etwa 520 GWh auszugehen. ist. Die jährliche Stromerzeugung von Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse beträgt ca. 39 GWh (bei einer installierten Leistung von knapp 10 MW). Die Anzahl der Biomasse-flüssig-Anlagen beträgt 46. Soll ein temporärer Rückgang der Ökostromerzeugung aus Biogas und flüssiger Biomasse vermieden werden, ist es erforderlich, den betroffenen Anlagenbetreibern bei Bedarf zusätzlich zu den Einspeisetarifen eine weitere Sonderunterstützung zu gewähren.

Für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen, für die zum 20. Oktober 2009 (das ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der 2. ÖSG-Novelle 2008 und der Regelung über Rohstoffzuschläge) ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen besteht, die durch Verordnung gemäß § 19 bestimmt werden, wird bis auf weiteres ein Rohstoffzuschlag in einem Ausmaß von 4 Cent/kWh bestimmen, da dies aufgrund der Betriebskostenentwicklung aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint. Die Energie-Control sowie die Ökostromabwicklungsstelle haben die Entwicklung der Rohstoffpreise laufend zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich vorzulegen.

Weiters wird ausdrücklich normiert, dass Betriebskostenzuschläge nur dann gebühren, wenn Kostensteigerungen im Vergleich zu den Betriebskosten des Jahres 2006 dazu führen, dass die erwähnten Ökostromanlagen nicht mehr kostendeckend betrieben werden können. Unter Verweis auf das Gutachten von o. Univ-Prof. Dr. Raschauer vom Dezember 2009, wird das Jahr 2006 deshalb als Vergleichsbasis herangezogen, weil dieses Jahr das letzte mit relativ konstanten und vor allem für die Anlagenbetreiber ökonomisch verträglichen Rohstoffpreisen war und auch im Ökostromgesetz, BGBl. 149/2002, als Basisjahr herangezogen wurde. Diese Rohstoffpreise ließen es jedenfalls damals zu, eine entsprechende Ökostromanlage auch ohne Rohstoffzuschlag wirtschaftlich zu betreiben. Erst die „konstatierten extremen Kostensteigerungen – vor allem während des Jahres 2007 –“ machten laut Gutachten erstmalig einen Rohstoffzuschlag im Jahr 2008 erforderlich.

In Bezug auf die Dokumentation der eingesetzten Rohstoffe in § 22 Abs. 6 wird klargestellt, dass eine laufende Plicht aller Betreiber von Anlagen gemäß § 22 Abs. 4 zur Dokumentation der zum Einsatz gelangenden Brennstoffe besteht.

Zu § 23:

Im Falle der Inanspruchnahme der Kontrahierung durch die Antragsteller gilt für die Inanspruchnahme des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens weiterhin das Prinzip „first come – first served“. Im Falle einer Ausschöpfung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens für die Technologien Windkraft und Wasserkraft können überzählige Anträge über den Resttopf gemäß Abs. 3 Z 5 bedient werden. Für Anträge für die Förderung von Ökostromtechnologie, die über kein in den in Abs. 3 Z 1 bis Z 4 gesondert festgelegtes Kontingent verfügen, wie etwa Geothermie, ist ebenfalls der Resttopf maßgeblich.

Die Neufestsetzung der Volllaststunden in Abs. 5 erfolgt auf Basis der aktuellen Einspeisewerte bei der Ökostromabwicklungsstelle.

Aus Gründen der leichteren Verständlichkeit und verbesserten Transparenz wird die Ökostromabwicklungsstelle verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 23 Abs. 4 zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.

Zu § 24:

Abs. 1 sieht das „First come - first served“ - Prinzip für die Förderung von Ökostromanlagen in Form von Investitionszuschüssen vor.

Zu § 25:

Die energetische Nutzung der bei der Verbrennung von Ablauge zur Chemikalienrückgewinnung frei werdenden Energie erfolgt im Regelfall großteils für die Energieversorgung der eigenen Produktionsanlagen. Die bei der Produktion anfallenden Reststoffe werden sowohl stofflich (Chemikalienrückgewinnung) als auch energetisch genutzt. Eine Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz erfolgt in der Regel nicht. Eine Unterstützung von neuen Ablaugeverbrennungsanlagen erfolgt daher in Analogie zu den Bestimmungen über die Investitionsförderung von fossilen KWK-Anlagen gemäß KWK-Gesetz durch Investitionszuschüsse und nicht durch Einspeisetarife.

Zu § 26:

§ 26 schafft die erforderliche Rechtsgrundlage für die Förderung der Ökostromerzeugung aus Kleinwasserkraft in Form von Investitionszuschüssen. Die Förderung von neu errichteten Anlagen erfolgt grundsätzlich durch Investitionszuschüsse, Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW haben ein Wahlrecht zwischen Investitionszuschüssen und Einspeisetarifen.

Der Investitionszuschuss für Kleinwasserkraftanlagen bis 2 MW ist mit 20% begrenzt (maximal jedoch 1 000 Euro/kW), und für Kleinwasserkraftanlagen zwischen 2 MW und 10 MW erfolgt eine lineare Interpolation entsprechend der Leistung zwischen 20% und 10% (bzw. zwischen 1 000 Euro/kW und 400 Euro/kW) durchzuführen ist. Dadurch wird vermieden, dass die Kraftwerkskapazität nur deshalb reduziert wird, um einen höheren Fördersatz zu erhalten. Im Falle von Revitalisierungen hat eine Umlegung des in Euro pro kW-Betrages auf die Regelarbeitsvermögenssteigerung zu erfolgen.

Zu § 27:

§ 27 sieht für mittlere Wasserkraftanlagen (10 MW bis 20 MW) im Rahmen eines begrenzten Budgets einen Investitionszuschuss in Höhe von 10%, maximal jedoch in Höhe von 400 Euro/kW, vor.

Zu § 28:

Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend liegt in der Kompetenz des gemäß § 20 Energie-Control-Gesetz eingerichteten Energiebeirates. Die Einrichtung eines weiteren Beirates ist daher nicht erforderlich.

Zu § 29:

Bei den Mitteln, die im Rahmen der Investitionsförderung von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen vergeben werden, handelt es sich nicht um Bundesmittel im Sinne der budgetrechtlichen Vorschriften des Bundes, da diese nicht aus dem Bundeshaushalt getragen werden. Aus diesem Grund wird klargestellt, dass die Abwicklungsstelle die Förderungen als vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend beauftragte Stelle vergibt, diese Förderungen jedoch nicht aus Bundesmitteln erfolgen.

In Abs. 9 wird darauf hingewiesen, dass die Abwicklungsstelle, die nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit agiert, sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Z 1 des Prokuraturgesetzes, BGBl. Nr. 172/1945, ausschließlich von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen hat.

Zu § 37 Abs. 4:

§ 37 Abs. 4 verpflichtet die Ökostromabwicklungsstelle, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist auch ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen.

Zu § 40:

Mit der Neuregelung werden Stromhändler gesetzlich verpflichtet, den zugewiesenen Ökostrom zum Abnahmepreis, der in § 41 Abs. 2 definiert und sich am Marktpreis orientiert, abzunehmen. Weiters dient die Regelung auch dazu, allfälligen Missbrauch bei der bisherigen Kostentragung in Form der Verrechnungspreise und Weiterverrechnung („Körberlgeld“) hintanzuhalten.

Zu § 46 Abs. 1:

Ausgenommen von der Entrichtung der Ökostrompauschale (ehemals: Zählpunktpauschale) sind gemäß § 46 Abs. 1 Empfänger der Sozialhilfe oder Ausgleichszulage für ihren Hauptwohnsitz. Die Netzbetreiber haben diese Personengruppen von der Einhebung der Ökostrompauschale zu befreien, wenn diese entsprechende Bescheinigungen sowie die Meldebestätigung vorlegen.

Zu § 47 Abs. 3:

Neben sprachlichen und legistischen Anpassungen wird in § 47 Abs. 3 klargestellt, dass die Netzbetreiber zur Einhebung der Ökostrompauschale verantwortlich – und im Eventualfall zur gerichtlichen Einbringung verpflichtet – sind und die eingehobenen Beträge an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen haben.

Zu § 48:

Die Regelung dient in erster Linie dazu, die Belastungen für Ökostrom auf der Netzrechnung transparent zu machen und zu gleichen Bedingungen (gleicher prozentueller Durchschnittsaufschlag auf das Systemnutzungsentgelt für alle Netzebenen) an die Netzbenutzer zu verrechnen.

Diese Regelung führt zu einer Gleichbehandlung aller Endkunden je Netzebene innerhalb Österreichs.

Zu § 51:

Die Ökostromabwicklungsstelle ist gemäß Abs. 5 zur Erfüllung ihrer sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten berechtigt, in die geschäftlichen Aufzeichnungen der Betreiber Einsicht zu nehmen; sie hat der E-Control die ihr für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

Zu § 56:

Windkraftanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung im Kalenderjahr 2012 oder 2013 einen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle erhalten würden, können zu dem bereits beantragten Tarif von 9,7 Cent/kWh sofort mit der Ökostromabwicklungsstelle kontrahieren. Im Falle der Inanspruchnahme der sofortigen Kontrahierung durch die Antragsteller gilt das Prinzip „first come – first served“.

Zu § 57:

In der Bestimmung über das Inkrafttreten nach Abs. 3 wird nicht auf einen fixen Zeitpunkt sondern auf die Genehmigung von, gegenüber dem bisher geltenden Ökostromgesetz beihilfenrechtlich geänderten Bestimmungen durch die Europäische Kommission und auf eine Kundmachung dieser Genehmigung (oder einer allfälligen Nichtuntersagung durch Zeitablauf) durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Bundesgesetzblatt abgestellt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des Ökostromgesetzes erst zu einem Zeitpunkt in Kraft treten, an dem eine Genehmigung der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV über die Gewährung von staatlichen Beihilfen erfolgt ist. Eine Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung ist auch dann erfolgt, wenn eine Unionsrechtskonformität der Beihilfen nach diesem Gesetz auf anderem Wege festgestellt wurde.