1224 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungs­vorschriften (Preistransparenzgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Betreiber von Tankstellen, die auch Verbrauchern (§ 1 KSchG) Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, durch Verordnung verpflichten, die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Treibstoffpreise in die Preistransparenzdatenbank der EControl in elektronischer Form einzumelden. In dieser Verordnung können insbesondere Regelungen über die Voraussetzungen für die Meldepflicht im Zusammenhang mit den technischen Ausstattungen und der Betriebsgröße der Tankstellenbetreiber, die Art der erfassten Produkte nach Häufigkeit der Verwendung, Inhalt, Form und Umfang der Meldepflicht sowie der dabei einzuhaltenden Fristen und über Inhalt und Form der Veröffentlichung erfolgen. Die Ausgestaltung der Meldepflicht hat sowohl für die Tankstellenbetreiber als auch für den Betrieb der Datenbank einfach und kostensparend zu sein. Ziel dieser Datenbank ist es, dem Verbraucher zu ermöglichen, die jeweils günstigsten aktuellen Treibstoffpreise in seinem Umkreis feststellen zu können. Schadenersatzansprüche, die nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Falscheintragung durch den Meldepflichtigen beruhen, können nicht geltend gemacht werden.

(2) Die EControl hat die Preistransparenzdatenbank nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Sinne der Vorgaben des Abs. 1 und der darauf erlassenen Verordnungen zu betreiben und im Internet zu veröffentlichen. Der EControl ist dafür der notwendige Kostenersatz zu leisten.”

2. In § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht für Meldungen gemäß § 1a.”

3. In § 8 Abs. 1 wird nach dem Wort „dürfen” die Wortfolge „- unbeschadet des Abs. 3 -” eingefügt.

4. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 WettbG, BGBl I Nr. 62/2002, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, ist die Bundeswettbewerbsbehörde zur Einsichtnahme in die Datenbank iSd § 1a und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen befugt.”

5. In § 9 wird nach der Wortfolge „einer zwischenstaatlichen Organisation” die Wortfolge „oder der E‑Control zwecks Eingabe in die Preistransparenzdatenbank” eingefügt.

6. In § 10 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 1 Abs. 3,” der Ausdruck „§ 1a,“ eingefügt.