Vorblatt

Problem:

Für einen transparenten und funktionierenden Markt bei Treibstoffpreisen soll eine Übersicht über die jeweils geltenden Preise vorliegen. Derzeit wird aber seitens der Verbraucher und der Autofahrer­vereinigungen über die erschwerte Vergleichbarkeit der Preise für Kunden aufgrund der örtlichen Distanz der Tankstellen zueinander, der zahlreichen Preisänderungen bei Treibstoffen und der unterschiedlichen Zeitpunkte von Preissenkungen durch Tankstellenbetreiber während des Tages geklagt. So wie bei Gas und Strom kann der Konsument nicht auf Vorrat einkaufen und damit günstigere Preise sicherstellen. Treibstoffe sind – abgesehen von den unterschiedlichen Serviceangeboten der Tankstellen - ebenso ein homogenes Produkt, weshalb die Möglichkeit von Preisvergleichen besonders bedeutend ist.

Inhalt/Problemlösung:

Aus diesem Grund kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Tankstellenbetreiber zur Übermittelung der jeweils aktuellen Treibstoffpreise an die EControl zur dortigen Bekanntgabe über deren Preistransparenzdatenbank durch Verordnung verpflichten. Mit dieser ergänzenden Bekanntmachung der Preise soll eine bessere Orientierung der Verbraucher hinsichtlich der Vergleichbarkeit der günstigsten Preise in seinem Umkreis und mehr Wettbewerb geschaffen werden.

Verstöße gegen die neue Bestimmung werden von den zuständigen Organen der Bezirksverwaltungs-behörden nach den Strafbestimmungen des Preistransparenzgesetzes geahndet. Daneben besteht die Möglichkeit von Klagen aufgrund des UWG.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Diese sind abhängig von der Ausgestaltung der vorgesehenen Verordnung und werden ca. € 60.000,-- für Vorbereitung und Installation der Datenbank betragen. Die laufenden Betriebskosten sind abhängig von der Betreuungsintensität (Betreuung der Datenbank nur wochentags oder Rund-um-die-Uhr-Betreuung).

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Eine Auszeichnung der Treibstoffpreise auf einer für alle per Internet zugänglichen Preistransparenz­datenbank dient der besseren Orientierung für die Konsumenten und der Verbesserung der Vergleichbarkeit der Preise und damit dem Wettbewerb. Lauterer Wettbewerb im angeführten Bereich kann langfristig zu Wohlfahrtsgewinnen führen.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Durch diese Bestimmung sind Kosten der Tankstellenbetreiber für die Übermittlung der jeweils aktuellen Preise an die EControl zu erwarten. Die Kosten für die Unternehmer sind davon abhängig, wie häufig Preisänderungen gemacht werden. Derzeit gibt es Tankstellen, die nur ca. einmal pro Woche melden, und Tankstellen, die fünfmal am Tag den Preis ändern. Die Unternehmer sind frei, die Preise marktkonform so festzusetzten, dass solche Preisänderungen innerhalb eines Tages nicht so häufig sind. Es liegt damit in der Hand der Tankstellenbetreiber, die Kostenauswirkungen der Spritpreisdatenbank zu minimieren. Unter der Annahme der Dauer der Meldung pro Tag von durchschnittlich einer Minute und unter der Berücksichtigung der im Standardkostenmodell vorgesehenen Entlohnung für kaufmännische Berufe ergeben sich rd. 350.000 € jährliche Kosten für alle laut Tankstellenstatistik per Ende 2010 insgesamt 2.656 Tankstellen in Österreich.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch diese Bestimmung zur Preisorientierung wird die Transparenz und Information für Verbraucher verbessert und damit die Vergleichbarkeit der Treibstoffpreise erleichtert.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten im Normerzeugungsverfahren:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die neuen Bestimmungen im Preistransparenzgesetz ergänzen die geltenden Preisauszeichnungs­bestimmungen gemäß Preisauszeichnungsgesetz, dienen der besseren Orientierung für die Verbraucher und damit der Transparenz und ermöglichen einen leichteren Preisvergleich bei den Treibstoffen und geben Orientierungshinweise. Treibstoff ist im Wesentlichen ein homogenes Gut, bei dem der Preis eine besondere Rolle spielt und daher Preisvergleichsdatenbanken zweckmäßig sind, ähnlich wie bei Strom, Gas und Telekom (vgl. Tarifkalkulatoren). So wie bei Gas und Strom kann der Konsument nicht auf Vorrat einkaufen und damit günstigere Preise sicherstellen, weswegen eine neue Preistransparenzdatenbank angebracht erscheint.

Finanzielle Auswirkungen:

Diese sind abhängig von den konkreten Bestimmungen in der vorgesehenen Verordnung.

Kompetenzgrundlage:

Die Bundeskompetenz zur Erlassung und Vollziehung des im Entwurf vorliegenden Gesetzes ist bereits auf Grund des B-VG gegeben. Als Kompetenztatbestände sind insbesondere „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) und die „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG)  zu nennen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1a):

Um die vorgesehene Erleichterung der Vergleichbarkeit aktueller Treibstoffpreise sicherzustellen, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Tankstellenbetreiber durch Verordnung verpflichten, die gemäß Preisauszeichnungsgesetz bzw. den darauf basierenden Verordnungen (insbesondere § 5 VO über die Preisauszeichnung bei Dienstleistungen und Tankstellen) auszuzeichnenden Preise für Treibstoffe auch über die Preistransparenzdatenbank bekanntzumachen und an diese Datenbank zu melden.

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Bestimmung, die Transparenz und Vergleichbarkeit der günstigsten Preise zur Orientierung der Konsumenten zu erhöhen, räumt der vorgeschlagene § 1a Abs. 1 erster Satz dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Ermessen hinsichtlich der Erlassung einer Verordnung für den Fall ein, dass häufige Preisänderungen bei Treibstoffen im Laufe eines Tages einen Preisvergleich für Verbraucher erheblich erschweren. Die Sicherstellung der Wettbewerbskonformität soll durch die Einschränkung der Einschaumöglichkeit für die Konsumenten auf die jeweils für sie lokal günstigsten Tankmöglichkeiten im Umkreis des Verbrauchers erfolgen. Damit soll auch die Gefahr der Angleichung von Preisen nach oben eingedämmt werden. Der Umkreis kann  von der Tankstellendichte abhängig sein. Bei einer geringeren Besiedelungsdichte wird ein weiterer Anfahrtsweg zu einer Tankstelle in Kauf genommen als bei einer höheren Besiedelungsdichte.

Die Bestimmung ermöglicht es, Tankstellenbetreiber zu Meldungen zu verpflichten, die auch an Verbraucher Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten. Nicht erfasst von der Bestimmung sind daher zB Genossenschaftstankstellenbetreiber, die ausschließlich Genossenschaftern zugänglich sind und den Transparenzvorschriften des Preisauszeichnungsrechts nicht unterliegen, wie beispielsweise Dieselabgabestellen für die Landwirtschaft und sonstige, die ausschließlich an Unternehmer, die in Ausübung ihrer unternehmerischen Eigenschaft tanken, Treibstoff abgeben. Für den Fall dass diese neue Meldepflicht für kleine Tankstellenbetreiber mit geringer Betriebsgröße besondere Schwierigkeiten darstellen würde, können in der Verordnung auch Ausnahmebestimmungen erfolgen.

In der Verordnung sind auch die konkreten Treibstoffprodukte zu nennen, deren Preise zu melden sind. Aufgrund der derzeitigen Häufigkeit der Verwendung ist davon auszugehen, dass die Treibstoffarten Diesel und Superfahrbenzin (Superbenzin 95 Oktan) umfasst sind. Weiters wird in der Verordnung zu regeln sein, wann und wie oft die Preise zu melden sind, ebenso wie die Meldemodalitäten (direkte Vernetzung, Eingabe auf einer Maske der EControl). Aus kartellrechtlichen Gründen ist es sinnvoll, dass nur die billigsten Tankstellen im Umfeld aufgelistet werden und nicht die teuersten, um eine Preisangleichung nach oben zu verhindern. Um einen sinnvollen Vergleich für die Entscheidung des Verbrauchers zu ermöglichen, kann auch die Art der Serviceleistung bzw. Betriebsform (zB Bedienungs- oder Automatentankstelle) angegeben werden.

Die vorgesehene Datenbank dient dem Verbraucher dahingehend, dass er aktuell die jeweils günstigsten Treibstoffpreise im Umkreis feststellen kann. Schadenersatzansprüche können nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falscheintragungen eingebracht werden. Die Regelungen in der Verordnung über die Veröffentlichungen können auch Bestimmungen enthalten, in welcher Form und unter welchen Bedingungen etwa den Autofahrerclubs die veröffentlichten Informationen über die aktuellen günstigsten Tankstellen zur Verfügung gestellt werden können.

Die EControl ist aufgrund ihrer Erfahrungen bei der Überwachung und dem Monitoring von Energieunternehmen geeignet, diese Transparenzdatenbank, die der Schaffung einer konsumenten­freundlichen Orientierungsmöglichkeit und damit der Transparenz und der Intensivierung des Wettbewerbs dient, zu verwalten und wird daher mit der Erstellung und Pflege der Datenbank betraut. Die EControl hat diese Aufgaben in organisatorischer und finanzieller Hinsicht getrennt von den übrigen Aufgaben zu besorgen. Es wird dadurch vermieden, dass diese neuen Aufgaben die regulatorischen Kompetenzen der EControl berühren oder gar beeinträchtigen. Die EControl hat sich bei der Ausgestaltung und dem Betreiben der Preistransparenzdatenbank insbesondere an die Vorgaben in den Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zu halten.

Der Bund ist verpflichtet, für diese zusätzlichen Aufgaben der EControl Kostenersatz zu leisten. Jedenfalls ist mit der Betrauung der EControl zu erwarten, dass die Kosten im Vergleich zur Datenaufbereitung durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend oder im Vergleich zur Betrauung eines privaten Unternehmens geringer ausfallen.

Aufgrund der Komplexität des Systems ist davon auszugehen, dass es zunächst eine befristete Festlegung der Modalitäten in der Verordnung gibt, um überprüfen zu können, dass die Vorteile eventuelle Nachteile überwiegen und Verbesserungen möglich sind. Weiters wird eine Legisvakanz vorzusehen sein, um den Tankstellenbetreibern die Gelegenheit zu geben, mit dem neuen System vertraut zu werden.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 1):

In § 7 Abs. 1 wird klargestellt, dass diese Aufzeichnungspflichten für den Bereich des § 1a keine Geltung haben.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 1):

Die Ergänzung in Abs. 1 verweist auf den neuen Absatz 3. Zu Z 4 (§ 8 Abs. 3):

Nach § 8 Abs. 3 kann die Bundeswettbewerbsbehörde zur Vollziehung ihrer Aufgaben in die Trans­parenzdatenbank Einsicht nehmen.

Zu Z 5 (§ 9):

In § 9 wird die gesetzliche Grundlage für die automationsunterstützte Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten auf die Preistransparenzdatenbank der EControl ausgeweitet.

Zu Z 6 (§ 10 Z 1):

Hier wird die erforderliche Strafbestimmung für den Fall eines Verstoßes gegen die Bestimmung oder einer darauf erlassenen Verordnung eingefügt.