Vorblatt

Problem:

Der Ständige Ausschuss des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat eine Änderung der Anhänge zum Übereinkommen beschlossen.

Ziel:

Annahme der Änderung der Anhänge zum Übereinkommen.

Inhalt/Problemlösung:

Die Änderung der Anhänge beinhaltet im Wesentlichen eine Anpassung an die internationalen Normen und Fertigungstechniken und sieht eine Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses zur Regelung technischer Fragen vor.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Im Zusammenhang mit der Änderung des gegenständlichen Übereinkommens fallen keine Kosten an.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Übereinkommen steht nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Derzeit besteht in der durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheit keine unionsrechtliche Vorschrift.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Änderung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Änderung keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen (BGBl. Nr. 346/1975 idF BGBl. III Nr. 20/2010) ist für Österreich am 27. Juni 1975 in Kraft getreten. Neben Österreich sind derzeit Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland, Israel, Lettland, Litauen, die Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern Vertragsparteien.

Das Übereinkommen wurde zur Erleichterung des Handels mit Edelmetallgegenständen zwischen den Vertragsparteien geschlossen. Die Bezeichnung der Edelmetallgegenstände mit der Gemeinsamen Punze wird auf rein freiwilliger Basis in den Vertragsstaaten durchgeführt. Der einführende Vertragsstaat verpflichtet sich, die in einem anderen Vertragsstaat gemäß den Vorschriften dieses Übereinkommens durchgeführte Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen mit der Gemeinsamen Punze ohne weitere Prüfung und Punzierung anzuerkennen. Dem geltenden Übereinkommen angeschlossen sind zwei Anhänge samt zwei Beilagen, die im Wesentlichen technische Begriffe definieren und erläutern.

Gemäß Artikel 10 des Übereinkommens ist ein Ständiger Ausschuss eingerichtet, der Änderungsvorschläge für das Übereinkommen und seiner Anhänge sowie Empfehlungen hinsichtlich der Durchführung unterbreiten kann. Österreich wird in diesem Ausschuss durch Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen repräsentiert.

Das Übereinkommen sieht für Änderungen des Übereinkommens und seiner Anhänge unterschiedliche Verfahren vor. Während eine Änderung des Übereinkommens der ausdrücklichen Zustimmung aller Vertragsstaaten bedarf, kann eine Änderung der Anhänge vom Ständigen Ausschuss beschlossen werden und tritt sechs Monate nach der Notifizierung durch den Depositarstaat in Kraft, sofern nicht von der Regierung eines Vertragsstaates ein Einwand erhoben wird.

Im Oktober 2010 wurde im Ständigen Ausschuss Einigung zu einer Änderung der Anhänge erzielt. Die Änderung der Anhänge beinhaltet im Wesentlichen eine Anpassung an die internationalen Normen und Fertigungstechniken. Um auf technische Veränderungen bzw. Bedürfnisse des Marktes rascher und flexibel reagieren zu können, wurde dem Ständigen Ausschuss die Zuständigkeit übertragen, Regelungen zu technischen Fragen zu beschließen (die sog. „Technischen Entscheidungen“). Bislang wurden technische Fragen z.T. in den Beilagen zu den Anhängen geregelt, die nun entfallen können. Durch diese Änderung werden die bestehenden Anhänge I und II samt Beilagen durch die neuen Anhänge I und II ersetzt.

Im Hinblick auf den Ablauf der 6-Monats-Frist wurde ein vorläufiger Einwand gegen das Inkrafttreten erhoben, um den Abschluss aller innerstaatlichen Verfahren sicherzustellen. Dieser Einwand wird nach Genehmigung der Änderungen zurückgezogen.

Die wesentlichen materiellen Änderungen im Vergleich zur derzeit geltenden Fassung der Anhänge sind:

-       Genauere Vorschriften bei der Verwendung von unechten Materialien an Edelmetallgegenständen und die Definition von so genannten „Multimetallgegenständen“, das sind Gegenstände, die aus echten und unechten Metallen zusammengesetzt sind.

-       Das Einfügen einer Tabelle, in der die gemeinsamen Punzen für alle Metalle und alle Feingehalte beispielhaft dargestellt sind.

-       Die Entfernung der Beilagen I und II aus den Anhängen und die Übertragung der dortigen Vorschriften in die „Technische Entscheidungen“, die keiner Notifizierung durch die Vertragstaaten bedürfen.

-       Einige Punkte wurden unter Beibehaltung der inhaltlichen Identität umformuliert.

Kompetenzgrundlage:

Art. 10 Abs. 1 Z 5 und Art. 102 Abs. 2 B-VG (“Punzierungswesen”).

Besonderer Teil

Zu Anhang I Abs. 1.3

Der Begriff „Multimetallgegenstand“ für Edelmetallgegenstände, die auch unechte Metallteile enthalten wird eingeführt.

Zu Anhang I Abs. 1.6

Die Begriffe „Auflage“ bzw. „Plattierung“ werden auf unedle Metalle und nichtmetallische Substanzen ausgedehnt.

Zu Anhang I Abs. 2.5.1

Die Bestimmungen für die Verwendung von unedlen Metallen werden präzisiert und auf nichtmetallische Materialien ausgedehnt.

Zu Anhang I Abs. 2.6

Die Entscheidung über zulässige Auflagen auf Edelmetallgegenstände wird dem Ständigen Ausschuss überlassen.

Zu Anhang II Abs. 1.3

Das Vorgehen bei der Prüfung von Edelmetallgegenständen, die zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, wird präziser dargelegt.

Zu Anhang II Abs. 2

Analysen und Prüfmethoden werden genauer definiert.

Zu Anhang II Abs. 4.2

Die Methodik der Bezeichnung wird insbesondere um die Laserpunzierung erweitert.

Zu Anhang II Abs. 4.5

Eine Tabelle mit beispielhaften Darstellungen der erlaubten Gemeinsamen Punzen wird eingefügt.