Vorblatt

Problem

Die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 259 vom 2.10.2009 S. 14, ist bis 30. Juni 2011 umzusetzen.

Die Financial Action Task Force (FATF), ein zwischenstaatliches Gremium zur Schaffung international einheitlicher Standards im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, stellte in ihrem am 1. Dezember 2009 veröffentlichten Prüfbericht zu Österreich unter anderem Handlungsbedarf zur Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien fest.

Ziele und Inhalt des Entwurfs

Mit dem Entwurf soll das österreichische Umgründungsrecht – konkret das Verschmelzungs- und das Spaltungsrecht – an die Vorgaben der Richtlinie 2009/109/EG angepasst werden.

Außerdem soll dem vom Ministerrat am 9. Februar 2010 aufgrund des FATF-Prüfergebnisses beschlossenen Transparenzpaket zur Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften entsprochen werden, indem alle nicht börsenotierten Gesellschaften zur Ausgabe von Namensaktien verpflichtet werden.

Alternativen

Zur Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG bestehen keine, zur Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften keine solchen Alternativen, mit denen das erklärte Ziel in gleicher Weise verwirklicht werden könnte.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

- Finanzielle Auswirkungen

Die Vollziehung der vorgeschlagenen Regelungen wird keine höheren Ausgaben des Bundes verursachen, andere Gebietskörperschaften sind nicht berührt.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes sind nicht zu erwarten. Dies gilt insbesondere für die Firmenbuchgerichte, bei denen durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nur vorübergehend mit einer geringfügigen Mehrbelastung zu rechnen ist: Zwar wird es auf der einen Seite durch zwei neue Eintragungstatbestände (fakultative Eintragung der Internetadresse bei allen Rechtsträgern; Verpflichtung zur Eintragung der Internetadresse bei börsenotierten Gesellschaften) zu zusätzlichen Anträgen kommen. Auf der anderen Seite ist jedoch zu erwarten, dass die Veröffentlichung des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsplans in Hinkunft in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle über die Ediktsdatei – und damit ohne Befassung der Gerichte – erfolgen wird, was die erwähnte Mehrbelastung durch zusätzliche Anträge mittelfristig aufwiegen dürfte. Was die bei vielen Gesellschaften zur Umstellung auf Namensaktien notwendig werdende Änderung der Satzung betrifft, sieht der Entwurf mehrjährige Übergangsfristen vor, weshalb sich die diesbezüglichen Anträge bei den Firmenbuchgerichten auf die nächsten Jahre verteilen werden. Außerdem ist zu erwarten, dass solche Anträge mit anderen Eingaben im Gefolge der nächsten Hauptversammlungen verbunden werden.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Die im Bereich des Umgründungsrechts vorgeschlagenen Regelungen werden voraussichtlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben. Mittel- bis langfristig sollte sich die durch einige Bestimmungen bewirkte Reduktion von Verwaltungslasten für Unternehmen (siehe dazu sogleich) positiv auf den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung auswirken. Die zur Verbesserung der Transparenz von Aktiengesellschaften vorgeschlagenen Bestimmungen stellen einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar, wodurch letztlich auch das Vertrauen in den Wirtschaftsstandort Österreich weiter gefestigt wird.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Entsprechend dem erklärten Ziel der Richtlinie 2009/109/EG, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Gemeinschaft durch eine Verringerung von Verwaltungslasten zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund 1 der Richtlinie), kommt es in mehrfacher Hinsicht zu einer finanziellen Entlastung von österreichischen Gesellschaften. Diese Entlastung kommt – obwohl die Verschmelzungs- und die Spaltungs-Richtlinie an sich nur für Aktiengesellschaften umzusetzen sind – großteils auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung zugute, weil die verschmelzungsrechtlichen Regelungen im AktG und die Bestimmungen des SpaltG weitestgehend für beide Kapitalgesellschaftsformen gelten.

Einige der finanziellen Erleichterungen kommen nur dann zum Tragen, wenn die Gesellschaft von einem ihr zustehenden Wahlrecht in einer bestimmten Weise Gebrauch macht (vgl. z.B. § 108 Abs. 3 AktG: Entfall der Verpflichtung zur Auflage der Hauptversammlungsunterlagen nur dann, wenn diese Unterlagen auf der Gesellschafts-Website zugänglich gemacht werden). Da jedoch davon auszugehen ist, dass Unternehmen ihre Entscheidungen vor allem aufgrund ökonomischer Erwägungen treffen, wird in der Abschätzung der Auswirkungen auf die Verwaltungslasten durchwegs davon ausgegangen, dass alle letztlich zu Einsparungen für die Gesellschaften führenden Wahlrechte im größtmöglichen Umfang ausgenützt werden.

Insgesamt sieht der Entwurf im Bereich des Umgründungsrechts nur eine zusätzliche Informationspflicht für Unternehmen vor, während sieben bereits bestehende Informationsverpflichtungen vereinfacht oder auch gänzlich abgeschafft werden. Es wird dadurch insgesamt eine Entlastung von knapp 1 Mio. Euro pro Jahr bewirkt.

Die Verpflichtung zur Umstellung auf Namensaktien trifft jene der rund 1650 inländischen, nicht börsenotierten Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften (SE), die derzeit ausschließlich oder teilweise Inhaberaktien haben. Zwar sehen die vorgeschlagenen Regelungen weitgehend Umstellungsmechanismen vor, die automatisch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einsetzen; Maßnahmen zur Anpassung der Satzung an die neue Rechtslage müssten jedoch von der Gesellschaft veranlasst werden. Die mit diesen Informationsverpflichtungen verbundenen zusätzlichen Verwaltungskosten fallen nur einmalig an und dürften durchwegs unter der Bagatellgrenze von 40 000 Euro liegen.

Nach der Umstellung werden rund 1650 Gesellschaften Namensaktien haben. Da diesen Gesellschaften ihre Aktionäre bekannt sind, ist davon auszugehen, dass sie aus Kostengründen vermehrt die Möglichkeit der individuellen Benachrichtigung nach § 107 Abs. 2 AktG nutzen werden. Längerfristig könnten die dadurch möglichen Einsparungen bis zu 1 Mio. Euro im Jahr betragen.

Insgesamt ermöglicht der Entwurf somit Einsparungen für Unternehmen von rund 2 Mio. Euro jährlich.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Keine.

Aspekte der Deregulierung

Der Entfall von Berichts- und Dokumentationspflichten bei bestimmten Verschmelzungen und Spaltungen ist mit einem Deregulierungseffekt verbunden.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen umgründungsrechtlichen Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG.

Die Bestimmungen zur Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften stehen nicht in Widerspruch zum Recht der Europäischen Union: Deren gesellschaftsrechtliche Richtlinien lassen die Frage unberührt, ob eine Aktiengesellschaft Namensaktien oder Inhaberaktien auszugeben hat.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) soll einerseits das österreichische Umgründungsrecht an die Vorgaben der Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 259 vom 2.10.2009 S. 14, angepasst werden.

Andererseits soll dem vom Ministerrat am 9. Februar 2010 aufgrund des FATF-Prüfergebnisses beschlossenen Transparenzpaket zur Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften entsprochen werden, indem alle Gesellschaften – mit Ausnahme jener, deren Aktien an einer Börse notieren – zur Ausgabe von Namensaktien verpflichtet werden.

Es werden damit zwei im Begutachtungsstadium noch getrennte Gesetzesprojekte zusammengeführt, und zwar einerseits das Umgründungs-Vereinfachungsgesetz (UmVerG) und andererseits das Namensaktien-Umstellungsgesetz (NamUG).

Zu den Änderungen im Umgründungsrecht:

Die Richtlinie 2009/109/EG (im Folgenden: Änderungs-RL) zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG (im Folgenden: Kapital-RL), 78/855/EWG (im Folgenden: Verschmelzungs-RL; in ihrer geänderten Fassung mittlerweile kodifiziert in der Richtlinie 2011/35/EU) und 82/891/EWG (im Folgenden: Spaltungs-RL) des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG (im Folgenden: Grenzüberschreitende Verschmelzungs-RL) hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen ist bis 30. Juni 2011 umzusetzen. Zweck dieser Richtlinie ist die Verringerung von Informationspflichten bei Umgründungen, um die Verwaltungslasten für Unternehmen in der Gemeinschaft zu reduzieren und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

Ihre Ziele versucht die Änderungs-RL vorwiegend dadurch zu erreichen, dass bisher als Mitgliedstaaten-Wahlrechte ausgestaltete Regelungen, die in bestimmten Konstellationen vereinfachte Umgründungen erlauben (z.B. bei Verschmelzungen im Konzern), nunmehr verpflichtend umzusetzen sind. Das österreichische Recht machte allerdings schon bisher von einigen dieser Wahlrechte Gebrauch, sodass nur in manchen Punkten Anpassungsbedarf besteht.

Neben diesen vereinfachten Umgründungen, bei denen manche Berichte und bisweilen auch die Durchführung von Hauptversammlungen entbehrlich sind (vgl. näher dazu § 232 AktG, §§ 16a, 17 Z 7 SpaltG), soll die Bekanntmachung des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans – statt wie bisher durch Einreichung beim Firmenbuchgericht und Veröffentlichung eines Hinweises in der Wiener Zeitung – in Hinkunft durch das Einstellen des entsprechenden Dokuments in die Ediktsdatei erfolgen können (vgl. § 221a Abs. 1a AktG, § 7 Abs. 1a SpaltG). Für börsenotierte Gesellschaften, die an einer Verschmelzung oder Spaltung beteiligt sind, besteht eine weitere Erleichterung darin, dass sie keine Zwischenbilanz aufstellen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten nachgekommen sind (vgl. § 221a Abs. 4 AktG, § 7 Abs. 3a SpaltG).

Teilweise werden Vereinfachungen, die an sich nur für das Umgründungsrecht umgesetzt werden müssten, generell gewährt, wie etwa das fakultative Zugänglichmachen der Hauptversammlungsunterlagen auf der Gesellschafts-Website, das die Auflage dieser Unterlagen am Sitz der Gesellschaft entbehrlich macht (vgl. § 108 Abs. 3 AktG).

Konkret werden im Verschmelzungs- und Spaltungsrecht vor allem folgende Änderungen vorgeschlagen:

-       Vereinfachungen beim Upstream Merger: Bei der Verschmelzung zur Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft sollen diverse Berichtspflichten entfallen; außerdem soll (auch) in der übertragenden Gesellschaft keine Hauptversammlung mehr erforderlich sein (vgl. § 232 Abs. 1 und 1a AktG).

-       Vereinfachungen bei der verhältniswahrenden Spaltung: Auch hier sollen einige Berichte nicht mehr erstellt werden müssen (vgl. § 16a SpaltG).

-       Erweiterte Verzichtsmöglichkeit auf Berichte der Gesellschaftsorgane: Dies betrifft insbesondere den Bericht des Aufsichtsrats über eine geplante Verschmelzung oder Spaltung, wobei die zeitgerechte Information des Aufsichtsrats durch eine Mitteilungspflicht des Vorstands sichergestellt werden soll (vgl. § 232 Abs. 2 und 3 AktG, § 6 Abs. 2 SpaltG).

-       Entfall der Zwischenbilanz in börsenotierten Gesellschaften: Da börsenotierte Gesellschaften gemäß § 87 BörseG Halbjahresfinanzberichte zu veröffentlichen haben, soll für sie die Verpflichtung entfallen, bei einer Verschmelzung bzw. Spaltung eine Zwischenbilanz zu erstellen (vgl. § 221a Abs. 4 AktG, § 7 Abs. 3a SpaltG).

-       Elektronische Bekanntmachung des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsplans: Die bisherige Verpflichtung, den Verschmelzungsvertrag bzw. Spaltungsplan beim Firmenbuch einzureichen und einen Hinweis in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen, soll entfallen, wenn diese Informationen über die Ediktsdatei bekannt gemacht werden (vgl. § 221a Abs. 1a AktG, § 7 Abs.1a SpaltG).

-       Durchsetzbarkeit des Sicherstellungsanspruchs bei der Spaltung: Durch eine Spaltung gefährdete Gläubiger sollen in Hinkunft einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung haben (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 SpaltG).

Zur Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften:

Aufgrund des FATF-Prüfergebnisses beschloss der Ministerrat am 9. Februar 2010 ein Transparenzpaket, um der Bedrohung durch Terrorismus und Geldwäsche in Österreich wirksam entgegenzutreten und die Einhaltung der höchsten internationalen Transparenz- und Rechtsstandards sicherzustellen. Dieses Transparenzpaket besteht aus einem umfassenden Maßnahmenkatalog und enthält als einen wesentlichen Punkt auch die Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften, indem in Zukunft Namensaktien das Standardinstrument und Inhaberaktien im Regelfall nur noch bei börsenotierten Gesellschaften zulässig sein sollen. Damit soll ein einfacher und zeitnaher Zugang zu Informationen über die Aktionäre einer Gesellschaft besser gewährleistet werden.

Der Entwurf gibt daher die bisher für börsenotierte wie für nicht börsenotierte Gesellschaften bestehende prinzipielle Wahlfreiheit auf, Inhaberaktien oder Namensaktien (oder beide nebeneinander) ausgeben zu können. An dessen Stelle soll ein System treten, das unter Berücksichtigung von Transparenzgesichtspunkten die möglichen Varianten – wie im Ministerratsbeschluss vorgesehen – in Abhängigkeit zur Börsenotierung setzt. Zusammengefasst sind die vorgeschlagenen Maßnahmen darauf gerichtet, dass nicht börsenotierte Gesellschaften auf Namensaktien umgestellt werden, während börsenotierten Gesellschaften und solchen Gesellschaften, deren Aktien erstmals an einer Börse notieren sollen, weiterhin ein Wahlrecht zwischen Inhaberaktien und Namensaktien zukommen soll. Aus Transparenzerwägungen sieht der Entwurf zusätzliche Dokumentationspflichten im Aktienbuch vor. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen werden auch den Gesellschaften Informationen über ihre Aktionärsstruktur zugänglich sein, die als wichtiger Faktor bei unternehmerischen Entscheidungen einfließen können. Der Übergang in das neue Regime soll für die betroffenen Gesellschaften möglichst wenig zusätzlichen Aufwand erfordern.

Zusammengefasst sollen die vorgeschlagenen Maßnahmen zu folgendem Ergebnis führen:

Abgesehen von den Fällen eines geplanten erstmaligen Börsegangs werden nicht börsenotierte Gesellschaften auf Namensaktien festgelegt. Um eine gleichmäßige Anwendung dieses neuen Grundsatzes auf alle Gesellschaften zu gewährleisten, sollen auch von solchen Gesellschaften bereits ausgegebene Inhaberaktien auf Namensaktien umgestellt werden. Mit Namensaktien ist die Verpflichtung zur Führung eines Aktienbuches verbunden, sodass künftig bei allen nicht börsenotierten Gesellschaften unternehmensintern Aufzeichnungen über die Identität der Aktionäre zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind weitere Angaben im Aktienbuch vorgesehen:

-       Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft die Bekanntgabe einer auf den Aktionär lautenden Kontoverbindung, über die alle Zahlungen der Gesellschaft an den Aktionär abzuwickeln sind. Dies erlaubt gegebenenfalls nicht nur die Nachvollziehbarkeit von Zahlungsflüssen. Vielmehr soll damit möglichst auch eine Identifizierung des Aktionärs nach bankrechtlichen Vorschriften verbunden sein.

-       Gegebenenfalls die Bekanntgabe der Person, der die Aktien gehören, es sei denn, der im Aktienbuch eingetragene Aktionär ist ein Kreditinstitut.

Für börsenotierte Gesellschaften und solche Gesellschaften, deren Aktien erstmals zum Handel an einer Börse im Sinn des § 3 AktG zugelassen werden sollen, besteht weiterhin ein Wahlrecht zwischen Inhaberaktien und Namensaktien. Entscheidet sich die Gesellschaft für Inhaberaktien, so sind diese in einer Sammelurkunde zu verbriefen, die spätestens zum Zeitpunkt der Börsenotierung bei einer Wertpapiersammelbank zu hinterlegen ist. Damit sind Aktientransaktionen nur mehr über Konten möglich, wodurch sie nachvollziehbar bleiben.

Nicht börsenotierte Gesellschaften haben typischerweise einen der Gesellschaft ohnehin bekannten überschaubaren Aktionärskreis; jene Gesellschaften, die effektiv Urkunden ausgeben, verwenden bisher häufig Zwischenscheine und führen daher auch schon jetzt ein Aktienbuch. Nach Einschätzung der Praxis wird die Umstellung auf Namensaktien für nicht börsenotierte Gesellschaften aus diesem Grund weitgehend problemlos erfolgen.

Für börsenotierte Gesellschaften ist die Ausgangslage eine andere; hier wäre eine Umstellung auf Namensaktien mit laufender Neueintragung der wechselnden Aktionäre im Aktienbuch mit einem weitaus größeren technischen Aufwand verbunden. Bei börsenotierten Gesellschaften wird dem Anliegen der FATF nach Transparenz von Aktientransaktionen aber insofern entsprochen, als in Zukunft nur mehr Sammelurkunden zulässig sein werden, die bei einer Wertpapiersammelbank zu hinterlegen sind. Daneben bestehen die börserechtlichen Meldepflichten über Aktientransaktionen nach den §§ 91 ff. AktG.

Neben den oben dargestellten richtlinienbedingten Änderungen im Umgründungsrecht sowie den Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften erscheinen im Gefolge des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009 (AktRÄG 2009), BGBl. I Nr. 71/2009, einige gesetzliche Klarstellungen bzw. Änderungen erforderlich. Außerdem soll der – für die Zulässigkeit von Inhaberaktien sowie die Anwendbarkeit zahlreicher sonstiger Bestimmungen maßgebliche – Umstand, dass eine AG oder SE börsenotiert im Sinn des § 3 AktG ist, in Hinkunft ebenso verpflichtend im Firmenbuch einzutragen sein wie die Adresse der Internetseite, über die börsenotierte Gesellschaften diverse Bekanntmachungen vornehmen müssen (vgl. § 5 Z 4b FBG). Andere Gesellschaften und sonstige Rechtsträger können ihre Internetadresse freiwillig eintragen lassen (vgl. § 3 Abs. 3 FBG); Aktiengesellschaften müssen dies allerdings tun, um einige Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können (z.B. Zugänglichmachen der Hauptversammlungsunterlagen auf der Gesellschafts-Website statt der Auflage der Unterlagen am Sitz der Gesellschaft).


Besonderer Teil

Zu Art. 1 (AktG):

Zu Z 1 (§ 8):

Die Ausgabe von Zwischenscheinen soll nach der neuen Rechtslage nicht mehr zulässig sein; vgl. näher dazu die Erläuterungen zu § 9 Abs. 3 AktG.

Zu Z 2 (§§ 8a, 9 und 10):

Der bisherige § 9 AktG soll inhaltsgleich künftig als § 8a AktG geführt werden, um die neuen Bestimmungen zu Namens- und Inhaberaktien (§§ 9, 10 AktG) thematisch zusammengefasst in jeweils einem Paragraphen neu regeln zu können.

Zu § 9:

Diese Bestimmung soll im Zusammenhalt mit § 10 Abs. 1 AktG zu folgendem Ergebnis führen: Für börsenotierte Gesellschaften und solche Gesellschaften, deren Aktien erstmals zum Handel an einer Börse im Sinn des § 3 AktG zugelassen werden sollen, besteht weiterhin ein Wahlrecht zwischen Inhaberaktien und Namensaktien. Ansonsten können Gesellschaften nur Namensaktien ausgeben.

Bei Namensaktien kennt die Gesellschaft die Aktionäre und das Ausmaß sowie die Dauer ihres Anteilsbesitzes regelmäßig besser als bei Inhaberaktien. Die Eintragung im Aktienbuch erleichtert überdies die Kommunikation mit den Aktionären. Dies könnte sich auch positiv auf die Hauptversammlungspräsenzen auswirken.

Ein Nachteil von Inhaberaktien – insbesondere im Fall der Einzelverbriefung – besteht darin, dass die Feststellung der aktuellen Aktionäre schwierig sein kann. Mit der Festlegung nicht börsenotierter Gesellschaften auf Namensaktien wird somit generell eine raschere und einfachere Informationsmöglichkeit über den Aktionärskreis eröffnet. Dies liegt meist im Interesse der Gesellschaft selbst, kann aber auch bei allfälligen behördlichen Ermittlungen von entscheidender Bedeutung sein.

Abgesehen von der Möglichkeit einer schuldrechtlichen Übertragung der Rechte aus der Aktie durch Zession wird auch die wertpapierrechtliche Übertragung der Aktien durch die Verpflichtung zur Umstellung auf Namensaktien nicht wesentlich erschwert, da auch ein Blankoindossament möglich ist (§ 62 Abs. 1 AktG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 WechselG). Der eigentliche Unterschied zu Inhaberaktien reduziert sich somit im Wesentlichen darauf, dass bei Namensaktien die Ausübung von Aktionärsrechten an die Eintragung im Aktienbuch gebunden ist.

Der Aufbau des vorgeschlagenen § 9 AktG lehnt sich an den bisherigen § 10 AktG an: Abs. 1 legt den Grundsatz fest, dass Aktien im Regelfall auf Namen lauten müssen, Abs. 2 behandelt den Fall der Ausgabe der Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrages und Abs. 3 enthält eine Satzungsermächtigung für den Ausschluss oder die Einschränkung des Anspruchs auf Verbriefung des Anteils.

Abs. 1:

Bisher steht es Aktiengesellschaften grundsätzlich frei, zwischen Inhaberaktien und Namensaktien zu wählen (§ 10 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 17 Z 3 AktG). Dieser Grundsatz soll zugunsten der Namensaktie und damit der Transparenz der Aktionärsstruktur aufgegeben werden. Mit der Bestimmung des Abs. 1, wonach Aktien, von den im vorgeschlagenen § 10 Abs. 1 AktG geregelten Ausnahmefällen abgesehen, auf Namen lauten müssen, wird die Namensaktie zum neuen Standardinstrument im Sinn des Ministerratsbeschlusses vom Februar 2010 gemacht.

Abs. 2:

Namensaktien können weiterhin vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, wobei der Betrag der Teilleistungen wie bisher in der Aktie anzugeben ist.

Abs. 3:

Hier findet sich – da es einen Anspruch auf Einzelverbriefung von Gesetzes wegen nur mehr bei Namensaktien geben kann (vgl. den vorgeschlagenen § 10 Abs. 2 AktG) – der Norminhalt des bisherigen § 10 Abs. 6 AktG betreffend den Ausschluss des Verbriefungsanspruchs.

Nicht übernommen werden hingegen die Vorschriften über Zwischenscheine (vgl. Abs. 4 und 5 des geltenden § 10 AktG), da diese bisher praktisch nur bei Inhaberaktien eingesetzt wurden (vgl. Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 8 Rz 18). Für Inhaberaktien verlangt § 10 Abs. 2 AktG in der Fassung des Entwurfs jedoch ausdrücklich die sofortige Verbriefung in einer Aktiensammelurkunde. Nach der früheren Rechtslage ausgegebene Zwischenscheine müssen daher innerhalb der durch § 262 Abs. 27 ff. AktG vorgegebenen Übergangsfristen gegen Namens- bzw. Inhaberaktien ausgetauscht werden.

Zu § 10:

§ 10 AktG ist die Ausnahmebestimmung zur Grundregel des § 9 Abs. 1 AktG, wonach Aktien auf Namen lauten müssen. In den gesetzlich definierten Ausnahmefällen kann die Satzung Inhaberaktien vorsehen. Diese Möglichkeit soll börsenotierten Gesellschaften und solchen Gesellschaften offen stehen, deren Aktien erstmals zum Handel an einer Börse im Sinn des § 3 AktG zugelassen werden sollen. Der Grund für diese Ausnahme liegt vor allem darin, dass im Fall einer Börsenotierung ein enges Netz an Mitteilungspflichten (§§ 91 ff. BörseG) besteht, das der Transparenz der Beteiligungsstruktur dient. Zusätzlich soll nun durch die verpflichtende Verbriefung der Inhaberaktien in einer Sammelurkunde und deren Hinterlegung bei einer Wertpapiersammelbank Vorsorge für die Rückverfolgbarkeit von Aktientransaktionen im Rahmen, aber auch außerhalb des Börsehandels getroffen werden.

Der Aufbau des § 10 AktG ist folgender: Abs. 1 regelt diejenigen Fälle, in denen Inhaberaktien zulässig sind, Abs. 2 sieht verpflichtend eine Verbriefung der Inhaberaktien in einer Sammelurkunde und bei börsenotierten Gesellschaften deren Depotverwahrung vor und verbietet eine Ausgabe von Inhaberaktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags, Abs. 3 bezieht sich auf erstmalige Börsegänge sowie auf Fälle des Delistings. Abs. 4 greift das Umtauschrecht nach dem bisherigen § 10 Abs. 3 AktG auf.

Abs. 1:

Abs. 1 definiert die beiden Konstellationen, in denen Aktien auf den Inhaber lauten können:

Zum Ersten betrifft das den Fall, dass die Aktien von einer börsenotierten Gesellschaft im Sinn des § 3 AktG ausgegeben werden (Abs. 1 erster Fall). Dabei soll eine börsenotierte Gesellschaft generell Inhaberaktien ausgeben können, auch wenn nicht alle Aktien zum Handel an der Börse zugelassen sein sollten. Die Pflicht zur Umstellung auf Namensaktien wird für börsenotierte Gesellschaften also nur relevant, wenn sie ihre Börsezulassung verlieren (vgl. §§ 10 Abs. 3, 262 Abs. 26 AktG).

Zum Zweiten geht es darum, dass eine bisher nicht börsenotierte Gesellschaft die Zulassung ihrer Aktien zum Handel an einer Börse im Sinn des § 3 AktG anstrebt (Abs. 1 zweiter Fall). Eine solche Gesellschaft kann schon bei einer erstmalig geplanten Zulassung eines Aktienpakets zum Börsehandel insoweit Inhaberaktien ausgeben (oder behalten); dies freilich unter Einhaltung der in Abs. 2 vorgesehenen Rahmenbedingungen. Eine entsprechende, bereits vor der Börsezulassung zu beschließende Satzungsbestimmung muss jedenfalls klarstellen (arg. „nach der Satzung“), dass für die Inhaberaktien eine Handelszulassung an der Börse angestrebt wird. Solange die Börsezulassung nicht tatsächlich erfolgt ist, sind diese Inhaberaktien nach § 10 Abs. 3 AktG wie Namensaktien zu behandeln.

Abs. 2:

Schon bisher durften vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags nur Namensaktien ausgegeben werden (vgl. § 10 Abs. 2 AktG geltende Fassung sowie den vorgeschlagenen § 9 Abs. 2 AktG). Dieser Gedanke wird nunmehr im ersten Satz dieses Absatzes fortgeführt.

Um auch bei Inhaberaktien Anhaltspunkte für die Ausforschung des Aktionärs zu schaffen, sollen Einzelverbriefungen von Inhaberaktien nicht mehr zulässig sein. Stattdessen sollen sie in Sammelurkunden verbrieft werden, die eine börsenotierte Gesellschaft bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung hinterlegen muss.

Meist werden Inhaberaktien in einer einzigen Sammelurkunde verbrieft, es kann aber auch zweckmäßig sein – z.B. in Folge einer Kapitalerhöhung – dass mehrere Sammelurkunden ausgestellt werden. Diese Regelung soll ganz allgemein für Inhaberaktien gelten, also auch für jene Inhaberaktien einer börsenotierten Gesellschaft, die nicht an der Börse gehandelt werden; auch diese sind bei einer Wertpapiersammelbank zu hinterlegen.

Das Gebot zur Verbriefung von Inhaberaktien in einer Sammelurkunde bedeutet zugleich ein Verbot der Ausgabe von Aktienurkunden an einzelne Aktionäre. Sollten solche Urkunden entgegen den Regelungen des GesRÄG 2011 dennoch ausgegeben werden, würden sie – als gesetzlich nicht (mehr) vorgesehener Wertpapiertypus – abgesehen von ihrem allfälligen Beweiswert keine Rechtswirkungen entfalten.

Abs. 3:

Während börsenotierte Gesellschaften generell Inhaberaktien ausgeben können, soll in Abs. 3 für nicht börsenotierte Gesellschaften, die einen erstmaligen Börsegang planen und im Zuge dessen Inhaberaktien ausgeben, eine weitere Schranke eingezogen werden: Bis zur Zulassung sollen auf Inhaberaktien die Bestimmungen des Abs. 2 sowie zusätzlich jene über Namensaktien sinngemäß anzuwenden sein. Da insbesondere die Vorschriften über das Aktienbuch zur Anwendung kommen werden, ist jedenfalls das Transparenzniveau von Namensaktien gewährleistet.

Kommt es letztlich nicht zu der angestrebten Börsezulassung, wird eine Umstellung des Aktienpakets auf Namensaktien vom Gesetz zwar nicht verlangt, sie wird aber im Interesse der Rechtssicherheit zu empfehlen (und daher von den Organen des Gesellschaft in die Wege zu leiten) sein.

Abs 3. erfasst auch den Fall des Delistings. Diesfalls erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Anteilsverbriefung in Form von Inhaberaktien nicht mehr. Daher sind die notwendigen Schritte zur Umstellung auf Namensaktien zu setzen, um wieder einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Daraus folgt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung die Pflicht des Vorstands und des Aufsichtsrats (vgl. § 108 Abs. 1 AktG), eine entsprechende Satzungsänderung vorzuschlagen. Dieser Beschlussvorschlag ist nach § 108 Abs. 3 Z 1 AktG zu begründen, zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen und ihnen auf Verlangen zuzusenden. Erfolgt aus welchen Gründen auch immer die satzungsmäßige Umstellung auf Namensaktien nicht, so trifft Abs. 3 Vorsorge, indem er bestimmt, dass nach Ablauf eines Jahres ab Beendigung der Börsenotierung die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden sind.

Abs. 4:

Diese Bestimmung übernimmt die Regelung des bisherigen § 10 Abs. 3 AktG. Freilich ist sie nun unter Berücksichtigung des durch Abs. 2 ausgeschlossenen Einzelverbriefungsanspruchs zu sehen. Auch ein Aktionär, der berechtigterweise ein Umwandlungsrecht in Inhaberaktien geltend macht, hat also keinen Anspruch auf einzelne Aktienurkunden.

Zu Z 3 (§ 10a):

Die derzeitige Fassung des § 10a Abs. 1 AktG nennt im Zusammenhang mit dem Nachweis der Aktionärseigenschaft bei depotverwahrten Inhaberaktien auch die Vorlage der Aktienurkunden. Da nach dem neuen § 10 Abs. 2 AktG Inhaberaktien verpflichtend in einer Sammelurkunde zu verbriefen sind, sohin eine Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und zusätzlich bei börsenotierten Gesellschaften zwingend eine Depotverwahrung vorgesehen ist, kann § 10a Abs. 1 erster Satz AktG kürzer gefasst werden.

Zu der im Begutachtungsverfahren aufgeworfenen Frage, ob auch eine andere als die depotführende Bank die Ausstellung der Depotbestätigung übernehmen kann, ist zunächst festzuhalten, dass die (unter Umständen auch schadenersatzrechtliche) Verantwortlichkeit zwingend bei jenem Kreditinstitut liegen muss, das das betreffende Depot  führt, weil nur diese Bank den tatsächlichen Anteilsbesitz kennen kann. Es spricht aber freilich nichts dagegen, dass sich das depotführende Kreditinstitut einer anderen Person oder Einrichtung bedient, die in ihrem Namen die Depotbestätigung ausstellt.

Zu Z 4 (§ 13):

Zum Entfall des Begriffs „Zwischenscheine“ in Abs. 1 vgl. die Erläuterungen zu § 9 Abs. 3 AktG.

Abs. 5 über das Zugänglichmachen von Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft soll dahingehend ergänzt werden, dass ausdrücklich die einfache Auffindbarkeit der Informationen verlangt wird. Dieser Vorgabe entspricht die Gesellschaft jedenfalls dann, wenn sich direkt auf der – in Hinkunft im Firmenbuch einzutragenden (vgl. die vorgeschlagenen §§ 3 Abs. 3, 5 Z 4b FBG) – Internetseite der Gesellschaft (z.B. www.xy-ag.at) ein verständlich bezeichneter Link zu den betreffenden Dokumenten findet, aber auch dann, wenn es auf der Startseite eine aussagekräftige Auswahlmöglichkeit für eine Subseite (etwa „Investor Relations“ oder „Vorgeschriebene Veröffentlichungen“) gibt, auf der die Unterlagen über einen weiteren Link abrufbar sind.

Beibehalten werden soll dagegen – abweichend vom Ministerialentwurf – die Regelung, wonach nicht börsenotierte Gesellschaften die Informationen nicht der Allgemeinheit, sondern bloß ihren Aktionären zugänglich machen müssen (z.B. über ein geschlossenes Forum): Zwar trifft es zu, dass in Art. 11 Abs. 4 erster Unterabs. Verschmelzungs-RL sowie in Art. 9 Abs. 4 erster Unterabs. Spaltungs-RL in der Fassung des Änderungs-RL generell vom „Veröffentlichen“ diverser Unterlagen auf den Internetseiten der Gesellschaft(en) die Rede ist, doch wird dort jeweils eine Alternative zur (physischen) Auflage dieser Unterlagen am Sitz der Gesellschaft normiert (vgl. Art. 11 Abs. 1 Verschmelzungs-RL, Art. 9 Abs. 1 Spaltungs-RL). Da das Recht, von diesen Unterlagen Kenntnis (dh. in sie Einsicht) zu nehmen, nur Aktionären zusteht, ist letztlich der Auffassung der Vorzug zu geben, dass auch ein auf Aktionäre beschränktes Zugänglichmachen der Dokumente im Internet ausreicht.

Zu Z 5 (§ 27):

Bei der gerichtlichen Kostenbestimmung für den Gründungsprüfer soll der Verweis auf das (aufgehobene) Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz entfallen.

Zu Z 6 (§§ 33, 254):

Hier wird jeweils ein Verweis angepasst.

Zu Z 7 und 8 (§§ 34, 50):

Es handelt sich um Folgeänderungen zum Entfall der Regelung über Zwischenscheine (vgl. die Erläuterungen zu § 9 Abs. 3 AktG).

Zu Z 9 (§ 61):

Abs. 1:

Die Bestimmungen über die Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch werden in zweierlei Hinsicht ergänzt:

Zum Ersten soll künftig die Pflicht zur Führung eines Aktienbuchs nicht von der Ausstellung einer Urkunde abhängig sein (arg. „nach Gesetz oder Satzung“). Das hat zur Folge, dass jedenfalls alle nicht börsenotierten Gesellschaften künftig ein Aktienbuch zu führen haben.

Zum Zweiten sollen zwei weitere Angaben in das Aktienbuch aufgenommen werden. Zunächst soll – jedoch eingeschränkt auf nicht börsenotierte Gesellschaften – eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD angeführt werden (Z 3). Zahlungen der Gesellschaft an Namensaktionäre sollen ausschließlich auf dieses Konto erfolgen. Auszahlungen in bar – so solche praxisrelevant waren – sind damit also unzulässig. Damit soll nicht nur die Nachvollziehbarkeit von Zahlungsflüssen besser gewährleistet, sondern auch die Identifizierung des Aktionärs nach bankrechtlichen Vorschriften durch das Kreditinstitut ermöglicht werden. Aus § 1 DSG 2000 resultierende Geheimhaltungsansprüche sind freilich zu beachten.

Z 4 stellt für Namensaktien ein ähnliches Transparenzniveau her, wie es seit dem AktRÄG 2009 bei Inhaberaktien besteht (vgl. die Abschaffung des Legitimationsaktionärs: § 114 Abs. 4 AktG alte Fassung sowie nunmehr § 115 AktG). Die Eintragung einer Person, der die Aktien nicht gehören, im Aktienbuch ist zwar weiterhin zulässig, muss aber mit einer Offenlegung des tatsächlichen Eigentümers einhergehen. Dies ändert freilich nichts daran, dass die eingetragene Person gegenüber der Gesellschaft als Aktionär gilt (vgl. Abs. 2).

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Offenlegung des Eigentümers der Aktien soll allerdings für Kreditinstitute bestehen, da diese einer besonderen Aufsicht unterliegen. Außerdem kann dadurch die Handelbarkeit von Namensaktien erleichtert werden, etwa für Gesellschaften am Dritten Markt (s. dazu auch die Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 30 AktG).

Abs. 2:

Bislang wird im zweiten Satz die Person, der die Aktien gehören, als Aktionär bezeichnet, an dessen Stelle ein Kreditinstitut im Aktienbuch eingetragen ist. Dies stand schon bisher in einem Spannungsverhältnis mit Abs. 1 Z 1, das durch die neue Z 4 des Abs. 1 noch weiter verschärft werden würde. Es wird daher eine terminologische Anpassung an diese neue Z 4 vorgeschlagen.

Abs. 5:

Zum Entfall der Erwähnung von Zwischenscheinen siehe die Erläuterungen zu § 9 Abs. 3 AktG.

Zu Z 10 (§ 62):

Siehe die Erläuterungen zu § 9 Abs. 3 AktG.

Zu Z 11 (§ 67):

In § 67 Abs. 3 AktG soll deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Ausgabe neuer Aktien an die Aktionäre nur geboten ist, soweit sie nach Gesetz (vgl. § 10 Abs. 2 AktG: Gebot der Verbriefung von Inhaberaktien in einer Sammelurkunde) oder Satzung (vgl. § 9 Abs. 3 AktG: Möglichkeit der Einschränkung des Verbriefungsanspruchs bei Namensaktien) vorgesehen ist.

Zu Z 12 und 13 (§§ 68, 69):

Siehe die Erläuterungen zu § 9 Abs. 3 AktG.

Zu Z 14 (§ 87):

Börsenotierte Aktiengesellschaften sollen in Hinkunft zur Eintragung der Adresse ihrer Internetseite im Firmenbuch verpflichtet sein; andere im Firmenbuch eingetragene Rechtsträger – daher auch nicht notierte Aktiengesellschaften – können dies tun (vgl. dazu die vorgeschlagenen §§ 3 Abs. 3 und 5 Z 4b FBG).

Eine Verwendung der Internetseite für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen soll nur mehr dann zulässig sein, wenn diese obligatorische bzw. fakultative Eintragung tatsächlich erfolgt ist. In den einschlägigen Bestimmungen (wie eben § 87 Abs. 6 AktG) wird dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass durchwegs auf die „im Firmenbuch eingetragene Internetseite der Gesellschaft“ Bezug genommen wird.

Zu Z 15 (§ 105):

Abs. 2:

Der in § 105 Abs. 2 zweiter Satz AktG derzeit verwendete Ausdruck „Hinterlegungsstellen“ lässt sich mit dem Wortlaut von § 10a Abs. 1 zweiter Satz AktG („Personen oder Stellen“) nur schwer in Einklang bringen, sodass eine Anpassung zweckmäßig erscheint.

Abs. 5:

Durch das AktRÄG 2009 wurde in § 105 Abs. 5 AktG die – von der Lehre schon zuvor für zulässig erachtete – Möglichkeit der Abhaltung einer Hauptversammlung ohne Einhaltung der Vorschriften über ihre Einberufung und Vorbereitung (§§ 105 bis 110 AktG) gesetzlich anerkannt. Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Versammlung ist zunächst die Teilnahme aller Aktionäre, sei es persönlich oder durch einen Vertreter („Vollversammlung“). Weiters darf kein Aktionär der Beschlussfassung widersprechen.

Wenngleich eine solche Vollversammlung praktisch nur in Einpersonen-Gesellschaften und Gesellschaften mit geschlossenem Aktionärskreis in Betracht kommt (vgl. Bydlinski/Potyka in Jabornegg/Strasser, AktG II5 § 105 Rz 34), ist die Anwendung von § 105 Abs. 5 AktG de lege lata auch in börsenotierten Gesellschaften nicht explizit ausgeschlossen. Die Aktionärsrechte-RL sieht jedoch keine Möglichkeit der Aktionäre vor, über die Einhaltung der Vorschrift betreffend „Informationen vor der Hauptversammlung“ (vgl. Art. 5 Aktionärsrechte-RL: z.B. Einberufungsfrist, gemeinschaftsweite Bekanntmachung der Einberufung) zu disponieren. Es soll daher im Gesetz ausdrücklich klargestellt werden, dass § 105 Abs. 5 AktG nur in Gesellschaften anwendbar ist, die nicht börsenotiert im Sinn des § 3 AktG sind.

Zu Z 16 (§ 107):

Hier wird ein Schreibfehler berichtigt.

Zu Z 17 (§ 108):

Abs. 3:

Art. 11 Verschmelzungs-RL (über die am Sitz der Gesellschaft aufzulegenden Unterlagen und die Erteilung von Abschriften an die Aktionäre) wurde durch Art. 2 Z 5 Änderungs-RL mehrfach geändert: So sieht Art. 11 Abs. 3 Verschmelzungs-RL (in der Fassung des Art. 2 Z 5 lit. b Änderungs-RL) nunmehr vor, dass Kopien der Verschmelzungsunterlagen mit Zustimmung des Aktionärs durch Informationen auf elektronischem Weg ersetzt werden können. Außerdem befreit ein neuer Abs. 4 sowohl von der Verpflichtung zur Auflage der Unterlagen am Sitz der Gesellschaft (vgl. Unterabs. 1) als auch von jener zur Erteilung von Abschriften (vgl. Unterabs. 2), wenn diese Unterlagen rechtzeitig in herunterladbarer und ausdruckbarer Form auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden.

Das österreichische Recht entspricht diesen europarechtlichen Vorgaben großteils bereits seit Inkrafttreten des AktRÄG 2009 (vgl. §§ 221a Abs. 2 in Verbindung mit 108 Abs. 3 bis 5 AktG). Lediglich die derzeit jedenfalls bestehende Verpflichtung zur Auflage der Unterlagen am Sitz der Gesellschaft (vgl. § 108 Abs. 3 AktG in der geltenden Fassung) muss zumindest bei Verschmelzungen (und Spaltungen, vgl. Art. 3 Z 5 lit. c Änderungs-RL) durch die alternative Möglichkeit zur Veröffentlichung auf der Gesellschafts-Website ersetzt werden. Eine enge Umsetzung durch eine bloß auf Umgründungen beschränkte Befreiung von der Auflagepflicht erschiene allerdings nicht sachgerecht, handelt es sich gerade bei diesen Beschlüssen doch um besonders bedeutsame Maßnahmen.

Es wird daher vorgeschlagen, in § 108 Abs. 3 AktG als Alternative zur Auflage der Hauptversammlungsunterlagen am Sitz der Gesellschaft generell das Zugänglichmachen auf deren Internetseite zuzulassen. Da börsenotierte Gesellschaften gemäß Abs. 4 leg. cit. ohnehin zur Veröffentlichung im Internet verpflichtet sind, werden sie von der Befreiung von der Auflagepflicht stets Gebrauch machen. Nicht notierte Gesellschaften haben insofern ein Wahlrecht, das allerdings die freiwillige Eintragung ihrer Internetseite im Firmenbuch voraussetzt (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 5 Z 4b FBG).

Die Frist, innerhalb derer die Unterlagen im Internet abrufbar sein müssen, beginnt grundsätzlich mit dem 21. Tag (vgl. den Einleitungssatz des § 108 Abs. 3 AktG), bei Verschmelzungen und Spaltungen hingegen bereits einen Monat vor dem Tag der betreffenden Hauptversammlung (vgl. den Einleitungssatz des § 221a Abs. 2 AktG bzw. § 7 Abs. 2 SpaltG). Der Endtermin für das Zugänglichmachen im Internet (ein Monat nach der Hauptversammlung) ergibt sich aus § 108 Abs. 4 letzter Satz AktG (für börsenotierte Gesellschaften) bzw. aus Abs. 5 letzter Satz leg. cit. in der nunmehr vorgeschlagenen Fassung (für nicht notierte Gesellschaften). Vom Mitgliedstaaten-Wahlrecht nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 3 erster Satz Verschmelzungs-RL wird also Gebrauch gemacht.

Zur Umsetzung des Art. 2 Z 5 lit. a Änderungs-RL (betreffend Art. 11 Abs. 1 Verschmelzungs-RL) vgl. die Erläuterungen zu § 221a Abs. 4 AktG.

Abs. 4:

Siehe die Erläuterungen zu § 87 Abs. 6 AktG.

Abs. 5:

Das im zweiten Halbsatz des Abs. 5 erster Satz geregelte Recht auf Sondermitteilung besteht nur bei nicht börsenotierten Gesellschaften. Da diese Gesellschaften ab Anfang 2014 nur mehr Namensaktien haben dürfen, muss ab diesem Zeitpunkt jeder Aktionär im Aktienbuch eingetragen sein, sodass die bisherigen Varianten (Eintragung im Aktienbuch oder Hinterlegung einer Aktie bei der Gesellschaft) entfallen können.

Außerdem soll durch einen neuen letzten Satz klargestellt werden, dass eine nicht börsenotierte Gesellschaft, die die in Abs. 3 genannten Unterlagen für die Hauptversammlung auf ihrer Internetseite zugänglich macht, dies während desselben Zeitraums tun muss wie eine börsenotierte AG, also ab dem 21. Tag vor bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung.

Zu Z 18 und 19 (§§ 109, 110, 114 und 118):

Siehe die Erläuterungen zu § 87 Abs. 6 AktG.

Zu Z 20 (§ 111):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum geänderten § 10a AktG, da nicht depotverwahrte Inhaberaktien in Hinkunft auch bei börsenotierten Gesellschaften unzulässig sind.

Zu Z 21 (§ 112):

Die Bestimmung wird an die Änderungen der §§ 9, 10 und 10a AktG angepasst (Entfall der Verweise auf die bei nicht börsenotierten Gesellschaften unzulässigen Inhaberaktien).

Zu Z 22 (§ 119):

Eine gesetzliche Vorgabe für die Reihenfolge, in der über mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt abzustimmen ist, soll nur dann bestehen, wenn es vor der Hauptversammlung zu einer Stimmabgabe mittels Fernabstimmung oder per Brief gekommen ist, weil nur dann die Gefahr eines „Aushebelns“ dieser Stimmen durch das Vorziehen eines anderen Antrags besteht (Beschlussfassung durch die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre mit einem anderen Inhalt, der zur Nichtigkeit der vorweg abgegebenen Stimmen führt).

Da vor der Hauptversammlung nur über angekündigte Anträge abgestimmt werden kann – wobei als Rechtsgrundlage der Ankündigung neben den bislang genannten Bestimmungen (§ 108 Abs. 1 AktG und § 110 Abs. 1 AktG) auch § 105 Abs. 3 AktG und § 109 Abs. 1 AktG in Betracht kommen (vgl. dazu Bydlinski/Potyka in Jabornegg/Strasser, AktG II5 § 119 Rz 9) – muss dies im Gesetzestext nicht mehr ausdrücklich verlangt werden.

Zu Z 23 (§ 126):

Der Verweis auf § 108 Abs. 1 AktG und § 110 Abs. 1 AktG in der derzeitigen Formulierung des ersten Satzes von Abs. 4 erfasst nicht die Fälle, in denen die gesamte Hauptversammlung auf Verlangen von Aktionären durchgeführt wird (vgl. § 105 Abs. 3 AktG) oder in denen Aktionäre zusätzliche Tagesordnungspunkte beantragen (vgl. § 109 AktG). Da auch in diesen Fällen eine Fernabstimmung möglich sein muss, soll der Verweis überhaupt entfallen und stattdessen auf alle angekündigten Beschlussvorschläge Bezug genommen werden.

Zu Z 24 (§ 127):

Auch bei der Abstimmung per Brief sollen alle angekündigten Beschlussvorschläge erfasst sein; siehe dazu die Erläuterungen zu § 126 AktG.

Zu Z 25 (§ 128):

Siehe die Erläuterungen zu § 108 Abs. 5 AktG.

Zu Z 26 (§ 158):

Siehe die Erläuterungen zu § 9 Abs. 3 AktG.

Zu Z 27 (§ 220c):

Zur besseren Verständlichkeit der Bestimmung erscheint eine Umformulierung zweckmäßig, die das Regel-Ausnahme-Verhältnis klarer zum Ausdruck bringt.

Zu Z 28 (§ 221a):

Abs. 1:

Die im zweiten Satz des § 221a Abs. 1 angesprochenen Rechte der Aktionäre, auf die in der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags hinzuweisen ist, sind seit dem AktRÄG 2009 nur mehr in Abs. 2 leg. cit. geregelt, der seinerseits auf § 108 Abs. 3 bis 5 AktG verweist. Die Bezugnahme auf § 221a Abs. 4 AktG – der mit dem AktRÄG 2009 aufgehoben wurde und mit dem vorliegenden Entwurf einen gänzlich anderen Inhalt erhalten soll – hat daher zu entfallen.

Abs. 1a:

Nach derzeitiger Rechtslage (§ 221a Abs. 1 AktG) haben die Vorstände der an einer Verschmelzung beteiligten Gesellschaft den Verschmelzungsvertrag bzw. dessen Entwurf beim jeweils zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung gemäß § 18 AktG – also jedenfalls auch in der Wiener Zeitung – zu veröffentlichen. Diese Informationspflichten setzten Art. 6 Verschmelzungs-RL alte Fassung um und dienten in erster Linie dem Schutz der Aktionäre, mittelbar aber auch dem Schutz dritter Personen (Gläubiger) und der Öffentlichkeit (vgl. Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 221a AktG Rz 3).

Gemäß Art. 6 Verschmelzungs-RL in der Fassung der Änderungs-RL (vgl. Art. 2 Z 2) müssen die Mitgliedstaaten den Gesellschaften – als Alternative zur konventionellen Offenlegung – die Möglichkeit eröffnen, den Verschmelzungsplan im Internet bekannt zu machen, und zwar entweder auf der eigenen Internetseite der Gesellschaft (vgl. Art. 6 Abs. 2), auf der zentralen elektronischen Plattform oder auf einer sonstigen, vom Mitgliedstaat benannten Internetseite (vgl. Art. 6 Abs. 3). Werden andere Internetseiten als die zentrale elektronische Plattform verwendet, so muss auf dieser ein Verweis (Link) veröffentlicht werden, der zu den entsprechenden Internetseiten führt.

Da somit jedenfalls die zentrale elektronische Plattform – in Österreich die Ediktsdatei nach § 89j GOG – einzubinden ist, ist der Variante der Vorzug zu geben, bei der der Verschmelzungsplan selbst (und nicht bloß ein Verweis auf eine andere Internetseite) in der Ediktsdatei veröffentlicht wird. Dadurch kann – im Unterschied zur Gesellschafts-Website – auch ausgeschlossen werden, dass die eingestellten Dokumente nachträglich verändert werden.

Anders als bei vielen anderen Bekanntmachungen in der Ediktsdatei, die durch ein Gericht vorgenommen werden, erfolgt die Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags durch die Gesellschaften selbst bzw. deren Vertreter. Nähere technische Spezifikationen (z.B. betreffend die Authentifizierung der Personen, die Daten an die Ediktsdatei übermitteln wollen) sollen mit Verordnung geregelt werden.

Abs. 4:

Der neue Abs. 4 dient der Umsetzung des Art. 2 Z 5 lit. a sublit. ii Änderungs-RL (Art. 11 Abs. 1 Verschmelzungs-RL) in Bezug auf den Halbjahresfinanzbericht nach der Transparenz-RL (Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38), der an die Stelle der Zwischenbilanz treten kann. Das Mitgliedstaaten-Wahlrecht nach dem zweiten Satz der genannten Regelung der Änderungs-RL (Verzichtsmöglichkeit der Aktionäre auf die Zwischenbilanz) entspricht dem bereits geltenden Recht (vgl. § 232 Abs. 2 in Verbindung mit § 221a Abs. 3 AktG).

Keiner weiteren Umsetzung bedarf Art. 2 Z 5 lit. a sublit. i Änderungs-RL, weil dadurch nur jeweils das Wort „gegebenenfalls“ am Beginn der lit. c und d des Art. 11 Abs. 1 Verschmelzungs-RL eingefügt wurde. Nach österreichischem Rechtsverständnis war es aber schon bisher unbestritten, dass sich die Bereitstellungspflicht der Gesellschaft nur auf Unterlagen beziehen kann, die auch tatsächlich zu erstellen sind. § 221a Abs. 2 AktG soll daher unverändert bleiben.

Abs. 5:

Wenn sich das Aktiv- oder Passivvermögen der an einer Verschmelzung beteiligten Gesellschaft nach Aufstellung des Verschmelzungsplans wesentlich ändert, sieht der neue Art. 9 Verschmelzungs-RL in seinem Abs. 2 auch eine Pflicht zur Information des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der anderen Gesellschaft(en) vor, damit diese ihre Aktionäre davon unterrichten können. Dieser Richtlinienvorgabe soll durch eine Neuformulierung des Abs. 5 entsprochen werden.

Zu Z 29 (§ 223):

Bisher ist gemäß § 223 Abs. 2 AktG eine Sacheinlagenprüfung bei der Verschmelzung zur Aufnahme nicht erforderlich, wenn die Buchwerte aus der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft fortgeführt werden und nicht geringer als der geringste Ausgabebetrag der hierfür gewährten neuen Aktien (zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen) sind. Dagegen ist gemäß Art. 10 Abs. 5 Unterabs. 1 Kapital-RL in der Fassung der Änderungs-RL (vgl. Art. 1 Z 2) ein Verzicht auf die Sacheinlagenprüfung durch die Mitgliedstaaten in Zukunft nur dann möglich, wenn ein Bericht eines unabhängigen Sachverständigen über den Verschmelzungsplan auch tatsächlich erstellt wird; das Unionsrecht verlangt also entweder eine Verschmelzungs- oder eine Sacheinlagenprüfung. Um von diesem Mitgliedstaaten-Wahlrecht Gebrauch zu machen, müsste § 223 Abs. 2 AktG daher entsprechend ergänzt werden. Es ist aber sachgerecht, das Wahlrecht nicht auszuüben und jedenfalls eine Sacheinlagenprüfung zu verlangen, weil dies dem Gedanken des Gläubigerschutzes grundsätzlich besser Rechnung trägt.

Vom Wahlrecht nach Art. 10 Abs. 5 Unterabs. 2 Kapital-RL (Zulässigkeit der Personenidentität von Verschmelzungs- und Sacheinlagenprüfer) macht § 223 Abs. 2 zweiter Satz AktG bereits jetzt Gebrauch.

Zu Z 30 (§ 225):

Auch die allfällige Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags in der Ediktsdatei gemäß § 221a Abs. 1a AktG ist bei der Anmeldung der Verschmelzung nachzuweisen.

Zu Z 31 (§ 232):

Abs. 1:

Art. 24 Verschmelzungs-RL regelt Erleichterungen bei der Verschmelzung zur Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft („Upstream Merger“). Stand es bisher im Ermessen der Mitgliedstaaten, von diesen Erleichterungen im nationalen Recht Gebrauch zu machen, so sind sie aufgrund der nunmehrigen Fassung der genannten Bestimmung (vgl. Art. 2 Z 8 Änderungs-RL) verpflichtet, die Gesellschaften von allen im dritten Satz angeführten Vorschriften zu dispensieren. § 232 Abs. 1 AktG, der viele, aber nicht alle Erleichterungen bereits gewährt, ist daher entsprechend zu erweitern. Dies gilt insbesondere für den Bericht des Aufsichtrats, dessen unverzügliche Einbindung jedoch durch eine neue Informationspflicht des Vorstands gewährleistet werden soll (vgl. dazu Abs. 3), sowie für die Haftung der Organe und des Verschmelzungsprüfers der übertragenden Gesellschaft, die nunmehr ausgeschlossen werden muss (vgl. den letzten Satz des Art. 24 Abs. 1 Verschmelzungs-RL, wonach die Mitgliedstaaten den Gesellschaften unter anderem die „Anforderungen“ nach Art. 20 und 21 nicht auferlegen dürfen).

Die erwähnten Erleichterungen sollen in Hinkunft auch dann zum Tragen kommen, wenn die übernehmende Gesellschaft die 100%ige Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft nicht direkt, sondern indirekt, also über eine weitere Gesellschaft hält. Diese Privilegierung der Verschmelzung zur Aufnahme der Enkeltochter durch die Großmutter ist nach der Verschmelzungs-RL zulässig, da sie eine partielle Ausübung des Mitgliedstaaten-Wahlrechts nach Art. 26 darstellt.

Keiner Umsetzung bedarf der durch Art. 2 Z 11 Änderungs-RL von einem Mitgliedstaaten-Wahlrecht in eine verpflichtende Vorgabe geänderte Art. 28 Verschmelzungs-RL (kein Erfordernis eines Verschmelzungsberichts, einer Verschmelzungsprüfung und einer Bekanntmachung der Verschmelzungsunterlagen beim Upstream Merger einer zumindest 90%igen Tochter, wenn die Aktionäre ein allgemeines Sell Out-Recht haben), weil das im zweiten Unterabsatz als Gegenausnahme erwähnte allgemeine Squeeze Out-Recht eines 90%-Aktionärs in Österreich bereits besteht (vgl. §§ 1 ff. GesAusG).

Abs. 1a:

Der geänderte Art. 25 Verschmelzungs-RL sieht vor, dass bei der Verschmelzung einer Gesellschaft auf ihre Alleingesellschafterin (Upstream Merger) eine Abstimmung in der Hauptversammlung der Tochtergesellschaft nicht verlangt werden darf. In der Sache bedeutet dies aus österreichischer Sicht keine Abkehr vom Grundsatz, dass Strukturmaßnahmen von besonderer Bedeutung durch die Gesellschafter beschlossen werden, weil die Zustimmung des Alleinaktionärs durch Unterfertigung des Verschmelzungsvertrags in dieser Konstellation der Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Tochtergesellschaft entspricht.

Die demnach erforderliche Gesetzesänderung, die in einem neuen Abs. 1a in § 232 AktG erfolgen soll, bringt keine wesentliche Verschlechterung des Rechtsschutzes mit sich. Durch die Verschmelzung potentiell beschwert sind – da es in einer 100%igen Tochtergesellschaft keine Minderheitsaktionäre gibt – grundsätzlich nur allfällige Minderheitsaktionäre der Muttergesellschaft. Deren Rechtsschutz bleibt aber gleich, weil die Möglichkeit zur Herbeiführung eines anfechtbaren Hauptversammlungsbeschlusses durch eine Minderheit von 5% gemäß § 231 Abs. 3 AktG weiterhin besteht. Auch für bisher aus Gläubigerschutzüberlegungen nichtige Beschlüsse in der Hauptversammlung der Tochter ändert sich nichts: Nichtig ist in einem solchen Fall nunmehr der sittenwidrige Verschmelzungsvertrag, was ebenfalls zur Verweigerung der Eintragung führt.

Da die Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Tochtergesellschaft bei der Verschmelzung einer Gesellschaft auf ihre Alleingesellschafterin nicht mehr zwingend erforderlich sein wird, sieht der Entwurf in diesem Fall für die Fristen nach § 221a Abs. 1 (Einreichung des Verschmelzungsvertrags bei Gericht und Veröffentlichung eines Hinweises), Abs. 1a (Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags auf der Internetseite der Gesellschaft als Alternative zur Einreichung) und Abs. 2 AktG (Bereitstellung der Verschmelzungsunterlagen gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG) vor, dass zwischen der Einreichung bzw. Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags sowie der Bereitstellung der sonstigen Unterlagen einerseits und der Eintragung der Verschmelzung andererseits zumindest ein Monat verstreichen muss.

Auch für die Berechnung der Monatsfrist nach § 231 Abs. 3 AktG (Verlangen von Aktionären der übernehmenden Muttergesellschaft auf Durchführung einer Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Verschmelzung) muss ein spezieller Anknüpfungspunkt normiert werden, wenn in der übertragenden Gesellschaft keine Hauptversammlung stattfindet: Hier soll auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen gemäß § 221a Abs. 2 AktG abgestellt werden. Ab diesem Tag haben Aktionäre der Muttergesellschaft, die zumindest über 5% des Grundkapitals verfügen, einen Monat lang Zeit, um die Abhaltung einer Hauptversammlung zu verlangen. Da gemäß § 232 Abs. 2 AktG auch auf die Bereitstellung der Verschmelzungsunterlagen verzichtet werden kann, stellt das Gesetz subsidiär auf den Zeitpunkt dieses Verzichts – der entweder in einer Hauptversammlung oder schriftlich zu erfolgen hat – ab. Falls die Aktionäre diesen Verzicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten erklären, kommt es auf den Tag an, an dem der letzte Aktionär verzichtet hat (arg. „Tag, an dem der Verzicht wirksam wurde“).

Aus dem Zusammenspiel dieser Fristenläufe ergibt sich, dass eine Eintragung der Verschmelzung grundsätzlich frühestens einen Monat nach dem Tag erfolgen kann, an dem die in § 221a Abs. 1, 1a und 2 AktG verlangten Schritte durchgeführt wurden bzw. an dem auf diese Schritte verzichtet wurde. Grundsätzlich wird auch die Anmeldung der Verschmelzung gemäß § 225 AktG erst nach Ablauf eines Monats (vom Tag der Bereitstellung der Verschmelzungsunterlagen bzw. vom Tag des Verzichts an gerechnet) möglich sein, weil der Vorstand der übernehmenden Muttergesellschaft erst dann die Erklärung abgeben kann, dass die Aktionäre von ihrem Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, nicht Gebrauch gemacht haben (vgl. § 225 Abs. 2 dritter Satz AktG). Eine Ausnahme besteht freilich, soweit die Gesellschafter auf die Rechte nach § 221a und § 231 Abs 3 verzichtet haben; da es an einem Anknüpfungspunkt für den Fristenlauf überhaupt fehlt, finden die Wartefristen keine Anwendung. Die Verschmelzung kann dann ohne Verzögerung eingetragen werden, wenn sie sonst rechtmäßig ist.

Abs. 2:

Nach geltendem Recht muss bei einer Verschmelzung oder Spaltung einer Aktiengesellschaft stets ein Bericht des Aufsichtsrats erstellt werden, da das Gesetz keine Verzichtsmöglichkeit der Aktionäre auf diesen Bericht vorsieht (vgl. § 232 Abs. 2 AktG, der nicht auf § 220c AktG verweist, und § 6 Abs. 2 SpaltG; zur europarechtlichen Zulässigkeit einer Ausnahme von der Berichtspflicht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans vgl. Art 9 Abs. 3 Verschmelzungs-RL bzw. Art. 10 Abs. 2 Spaltungs-RL). Durch diese unverzichtbare Prüfungskompetenz des Aufsichtsrats soll vor allem die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gestärkt werden, weil durch die Befassung des Aufsichtsrats auch die Arbeitnehmer frühzeitig in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen (vgl. Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 220c AktG Rz 3).

Eine Berichterstattung über eine Verschmelzung oder Spaltung durch den Aufsichtsrat, die nicht auf Berichten des Vorstands und eines sachverständigen Prüfers aufbauen kann, wäre jedoch problematisch, weil die Mitglieder des Aufsichtsrats nur selten über die notwendigen Informationen verfügen. Für die Richtigkeit des Aufsichtsratsberichts sind der Gesellschaft aber letztlich allein die Mitglieder des Aufsichtsrats – unter Umständen auch schadenersatzrechtlich (vgl. § 99 AktG) – verantwortlich. Dies erscheint auch insofern unbefriedigend, als alle Aktionäre im Rahmen des gesetzlich Möglichen auf die Berichterstattung über die Umgründungsmaßnahme verzichtet haben.

Diese Überlegungen sprechen dafür, in Hinkunft auch einen Verzicht aller Aktionäre auf den Bericht des Aufsichtsrats zu ermöglichen. Der eingangs erwähnte Hauptzweck der bisher unverzichtbaren Berichtspflicht – die frühzeitige Einbindung insbesondere der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat – soll durch ein entsprechendes Informationsrecht erreicht werden (vgl. dazu Abs. 3).

 

Abs. 3:

In Hinkunft soll es in zwei Konstellationen keiner Prüfung und Berichterstattung durch den Aufsichtsrat nach § 220c AktG mehr bedürfen: Einerseits bei einer Verschmelzung zur Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft (vgl. § 232 Abs. 1 AktG), andererseits im Fall eines Verzichts aller Aktionäre (vgl. Abs. 2 leg. cit.).

Um in beiden Fällen sicherzustellen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats – insbesondere die Arbeitnehmervertreter – dennoch möglichst frühzeitig über eine geplante Verschmelzung in Kenntnis gesetzt werden, wird eine Informationspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat vorgeschlagen, die auch mündlich erfolgen kann. Soweit dem Aufsichtsrat Arbeitnehmervertreter angehören, hat der Vorstand auch über die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft zu informieren, soweit mit solchen zu rechnen ist.

Erachtet der Aufsichtsrat die ihm zur Verfügung gestellten Informationen für nicht ausreichend, kann er nach Maßgabe des § 95 Abs. 2 AktG vom Vorstand einen detaillierten Bericht verlangen.

Zu Z 32 (§ 233):

Abs. 1:

Schon nach geltendem Recht ist es herrschende Ansicht, dass – in analoger Anwendung des § 232 Abs. 2 AktG – auch bei der Verschmelzung durch Neugründung ein Verzicht sämtlicher Aktionäre auf den Verschmelzungsbericht, die Verschmelzungsprüfung und die Vorbereitung der Hauptversammlung zulässig ist (vgl. Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 233 AktG Rz 4; Szep in Jabornegg/Strasser, AktG II5 § 233 Rz 7). Dies soll nunmehr auch im Gesetz ausdrücklich klargestellt werden.

Abs. 3:

Analog zur vorgeschlagenen Regelung über die Notwendigkeit einer Sacheinlagenprüfung bei einer Verschmelzung durch Aufnahme (vgl. § 223 Abs. 2 AktG) soll auch bei der Verschmelzung durch Neugründung eine Prüfung der Sachgründung durch einen Sachverständigen in Zukunft jedenfalls erforderlich sein (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 Kapital-RL in der Fassung des Art. 1 Z 3 Änderungs-RL). Außerdem soll nunmehr auch für die Verschmelzung durch Neugründung ausdrücklich klargestellt werden, dass Verschmelzungs- und Gründungsprüfer identisch sein dürfen (vgl. das diesbezügliche Mitgliedstaaten-Wahlrecht nach Art. 27 Abs. 3 Unterabs. 3 Kapital-RL). Dazu kommt es freilich nur dann, wenn das Gericht (vgl. § 15 Abs. 3 AktG) denselben Prüfer bestellt, der auch von der Gesellschaft als Verschmelzungsprüfer herangezogen wird.

Zu Z 33 (§ 262):

Abs. 19 und 20:

Da die Übergangsvorschriften zum AktRÄG 2009 auch noch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anwendbar sein können, soll hier klargestellt werden, dass die Adresse der Internetseite, auf der bestimmte Angaben zu erfolgen haben, im Firmenbuch eingetragen werden muss.

In Abs. 20 soll überdies der Zeitraum, in dem börsenotierte Gesellschaften die Entgegennahme von Depotbestätigungen etc. über das internationale Kommunikationsnetz der Banken (SWIFT) verweigern können, um zwei Jahre verlängert werden.

Abs. 23:

Die Bestimmungen des GesRÄG 2011 sollen grundsätzlich mit 1. August 2011 in Kraft treten. Lediglich die Regelungen, die nach Ablauf der in den folgenden Absätzen des § 262 AktG vorgesehenen Übergangsfristen relevant oder irrelevant werden, sollen erst Anfang 2014 in bzw. außer Kraft treten.

Abs. 24:

Die neuen Regelungen für Hauptversammlungen sollen dann zur Anwendung kommen, wenn die Einberufung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwurfs bekannt gemacht wird. Für Verschmelzungen soll es auf den – in der Regel etwas früheren – Zeitpunkt der Bereitstellung der Verschmelzungsunterlagen nach § 221a Abs. 2 AktG ankommen. Dies kann am Einfachsten durch die Anordnung zum Ausdruck gebracht werden, dass für vor Inkrafttreten einberufene Hauptversammlungen bzw. Verschmelzungen, bei denen die Unterlagenbereitstellung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist, noch die alte Rechtslage maßgeblich ist.

Einer spezifischen Übergangsregelung bedarf es für börsenotierte Gesellschaften, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, also bis zum 31. Juli 2012, dazu verpflichtet sind, die Adresse ihrer Internetseite im Firmenbuch eintragen zu lassen (vgl. §§ 43 Abs. 6 in Verbindung mit 5 Z 4b FBG). Bis zu diesem Zeitpunkt soll daher die Vornahme obligatorischer Bekanntmachungen über die Internetseite auch ohne deren Eintragung im Firmenbuch zulässig sein.

Abs. 25:

Die Übergangsvorschrift des Abs. 25 unterstellt solche Gründungen und Kapitalmaßnahmen, die vor dem 1. August 2011 beschlossen und bis 31. Dezember 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, dem alten Recht. Auf Grundlage solcher Beschlüsse ist die Ausgabe von Inhaberaktien weiterhin zulässig; freilich müssen auch diese Aktien, sofern die Voraussetzungen des neuen § 10 Abs. 1 AktG nicht erfüllt sind, bis Ende 2013 auf Namensaktien umgestellt werden.

Abs. 26:

Gemäß Abs. 26 müssen die zusätzlichen Angaben im Aktienbuch (vgl. § 61 Abs. 1 Z 3 und 4 AktG) nicht unmittelbar nach Inkrafttreten des GesRÄG 2011, sondern erst bis Jahresende 2012 erfolgen. Damit soll den Gesellschaften ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.

Abs. 27:

Die Satzungen der Aktiengesellschaften sind – soweit erforderlich – bis Ende 2013 an die neuen Bestimmungen für Namens- und Inhaberaktien anzupassen. Die Gesellschaften haben somit ausreichend Zeit, die erforderlichen Satzungsänderungen in einer ordentlichen Hauptversammlung zu beschließen, wobei den Vorstand und den Aufsichtsrat die Verpflichtung trifft (vgl. § 108 Abs. 1 AktG), rechtzeitig entsprechende Beschlussvorschläge zu erstatten.

Verliert eine Gesellschaft ihre Börsenotierung – und damit das Recht, Inhaberaktien zu haben – bedarf es in der Regel ebenfalls einer Änderung der Satzung, die von den Gesellschaftsorganen für eine Hauptversammlung binnen Jahresfrist vorzuschlagen ist.

Abs. 28:

Für die faktische Durchführung der Umwandlung von Inhaberaktien in Namensaktien bzw. der Verbriefung von Inhaberaktien in einer Sammelurkunde ist bis Ende Dezember 2013 Sorge zu tragen. Sollten die notwendigen Umstellungen bis dahin nicht abgeschlossen sein, so ist ab diesem Zeitpunkt auf Inhaberaktien, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 2 AktG nicht erfüllen, § 61 AktG sinngemäß anzuwenden. Es besteht dann unter anderem die Pflicht zur Führung eines Aktienbuchs.

Abs. 29:

Hier wird klargestellt, dass eine Gesellschaft mit einem Kraftloserklärungsverfahren nach § 67 AktG vorgehen kann, wenn nicht alle durch das GesRÄG 2011 unzulässig gewordenen Aktienurkunden – z.B. einzelverbriefte Inhaberaktien einer börsenotierten Gesellschaft, die in einer Sammelurkunde zu verbriefen wären – zu Umstellungszwecken bei ihr eingereicht werden.

Abs. 30:

Die Möglichkeit zur Ausgabe von Inhaberaktien soll grundsätzlich nur Gesellschaften offenstehen, deren Aktien an einer anerkannten Börse (§ 2 Z 32 BWG: geregelte Märkte in EWR-Mitgliedstaaten und gleichwertige Märkte in Drittländern) zugelassen sind, weil nur solche Gesellschaften als börsenotiert im Sinn des § 3 AktG gelten. Eine Ausnahme soll jedoch für jene Gesellschaften bestehen, deren Aktien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GesRÄG 2011 am sogenannten „Dritten Markt“ der Wiener Börse gehandelt wurden, der kein geregelter Markt ist, weil diese – zum Teil in erheblichem Ausmaß in Streubesitz befindlichen – Gesellschaften durch eine Verpflichtung zur Umstellung auf Namensaktien unbillig hart getroffen würden. Überdies scheint die Wahrscheinlichkeit, dass Beteiligungen an diesen Gesellschaften zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erfolgen, äußerst gering.

Am Dritten Markt bereits derzeit gehandelte Gesellschaften sollen die von ihnen ausgegebenen Inhaberaktien daher beibehalten dürfen, solange ihre Aktien tatsächlich in den Handel einbezogen bleiben. Demgegenüber können Gesellschaften, die einen Handel ihrer Aktien am Dritten Markt erst anstreben, von Vornherein entsprechende Vorkehrungen dafür treffen, dass auch die von ihnen ausgegebenen Namensaktien leicht handelbar sind.

Um den von der Übergangsvorschrift betroffenen Gesellschaften die notwendige Rechtssicherheit zu bieten, können sie von der Wiener Börse AG die Ausstellung einer Bestätigung verlangen, dass ihre Aktien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GesRÄG 2011 am Dritten Markt gehandelt wurden. Da die Gesellschaften als börsenotiert im Sinn des § 10 AktG gelten, haben allerdings auch sie bis 31. Dezember 2013 eine Sammelurkunde über ihre Inhaberaktien bei einer Wertpapiersammelbank zu hinterlegen.

Zu Art. 2 (SpaltG):

Zu Z 1 (§ 3):

Bei der Spaltung zur Neugründung hat – wie schon bisher und in Hinkunft auch bei der Verschmelzung (vgl. die Erläuterungen zu §§ 223 Abs. 2, 233 Abs. 3 AktG) – jedenfalls eine Gründungsprüfung zu erfolgen, wobei durch einen neuen dritten Satz auch in § 3 Abs. 4 SpaltG ausdrücklich klargestellt werden soll, dass Gründungs- und Spaltungsprüfer ein und dieselbe Person sein kann.

Zu Z 2 (§ 4):

Für die verhältniswahrende Spaltung sieht Art. 22 Abs. 5 Spaltungs-RL (in der Fassung des Art. 3 Z 8 lit. b Änderungs-RL) nunmehr verpflichtend eine Reihe von Erleichterungen – z.B. einen gänzlichen Entfall des Spaltungsberichts nach § 4 SpaltG – vor, die in einem neuen § 16a SpaltG Niederschlag finden sollen (vgl. auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung). Der letzte Satz des § 4 Abs. 1 SpaltG, nach dem bei der verhältniswahrenden Spaltung lediglich einige Angaben im Spaltungsbericht entfallen können, ist daher obsolet.

Zu Z 3 (§ 6):

Nach derzeitiger Rechtslage kann auf den Bericht des Aufsichtsrats über die beabsichtige Spaltung nur dann verzichtet werden, wenn der Aufsichtsrat nicht „auf Grund gesetzlicher Vorschrift“ bestellt wurde. Bei der Aktiengesellschaft ist ein solcher Verzicht somit nie, bei der GmbH nur dann möglich, wenn sie freiwillig einen Aufsichtsrat bestellt hat. Auch hier liegt der Zweck des obligatorischen Berichts des Aufsichtsrats in erster Linie darin, die frühzeitige Information insbesondere der Arbeitnehmervertreter sicherzustellen.

Wie bereits in den Erläuterungen zu § 232 Abs. 2 AktG ausgeführt, soll ein Verzicht auf die Berichterstattung durch den Aufsichtsrat in Hinkunft generell möglich sein. Der bisherigen spaltungsrechtlichen Differenzierung danach, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Aufsichtsrats besteht, bedarf es daher nicht mehr. Die Einbindung des (obligatorisch oder freiwillig eingerichteten) Aufsichtsrats soll – wie bei der Verschmelzung (vgl. den  vorgeschlagenen § 232 Abs. 3 AktG) – durch eine Informationspflicht des Vorstands über die geplante Umgründungsmaßnahme sichergestellt werden.

Zu Z 4 (§ 7):

Abs. 1a:

Wie bei der Verschmelzung (vgl. den vorgeschlagenen § 221a Abs. 1a AktG) und entsprechend den Vorgaben von Art. 4 zweiter bis fünfter Abs. Spaltungs-RL (in der Fassung des Art. 3 Z 1 Änderungs-RL) soll auch bei der Spaltung eine Veröffentlichung des Spaltungsplans in der Ediktsdatei eine zulässige Alternative zur Einreichung bei Gericht darstellen.

Wenngleich in Österreich deutlich weniger Spaltungen als Verschmelzungen stattfinden (so waren etwa im Jahr 2009 mehr als 1 350 Gesellschaften an Verschmelzungen, aber nur knapp 400 an Spaltungen beteiligt), dürfte die praktische Bedeutung der vorgeschlagenen Änderung im Spaltungsrecht besonders groß sein. Diese Annahme beruht auf dem Umstand, dass bei Verschmelzungen nur Aktiengesellschaften (vgl. § 221a Abs. 1 und 1a AktG), nicht aber Gesellschaften m.b.H. (§ 97 Abs. 1 letzter Satz GmbH) zur Vornahme der Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags verpflichtet sind. Die Veröffentlichungspflicht für den Spaltungsplan gilt demgegenüber für beide genannten Kapitalgesellschaftsformen gleichermaßen (vgl. 7 Abs. 1 SpaltG). Das bedeutet, dass die Erleichterung des § 7 Abs. 1a SpaltG bei rund 400 Gesellschaften (gleichgültig ob AG oder GmbH) zur Anwendung kommen könnte, während bei der Verschmelzung nur die ca. 70 pro Jahr beteiligten Aktiengesellschaften einen Nutzen aus § 221a Abs. 1a AktG ziehen können.

Abs. 3a:

Der neue Abs. 3a setzt Art. 9 Abs. 1 Spaltungs-RL in der Fassung der Änderungs-RL um, demzufolge ein Halbjahresfinanzbericht die Zwischenbilanz ersetzen kann. Ein Verzicht der Gesellschafter auf die Erstellung der Zwischenbilanz soll dagegen – weil diese auch dem Gläubigerschutz dient (vgl. Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 7 SpaltG Rz 4) – weiterhin nicht zulässig sein.

Kein Änderungsbedarf besteht aufgrund des Art. 3 Z 5 lit. a sublit. i Änderungs-RL; vgl. dazu die Erläuterungen zu § 221a Abs. 4 AktG.

Abs. 6:

§ 7 Abs. 6 SpaltG soll in zwei Punkten an die verschmelzungsrechtliche Parallelregelung in § 221a Abs. 5 AktG angeglichen werden:

Zum Ersten sieht § 221a Abs. 5 zweiter Satz AktG vor, dass die mündliche Erläuterung des Verschmelzungsvertrags durch den Vorstand „zu Beginn der Verhandlung“ zu erfolgen hat. Im Spaltungsrecht soll die Erläuterung des Spaltungsplans demgegenüber nach dem derzeitigen Wortlaut „zu Beginn der Hauptversammlung (Generalversammlung)“ stattfinden (vgl. § 7 Abs. 6 zweiter Satz SpaltG). Dies würde bedeuten, dass die Haupt- bzw. Generalversammlung jedenfalls mit der Erläuterung des Spaltungsplans einzuleiten wäre, mag die Verhandlung und Beschlussfassung über die Spaltung auch erst unter einem späteren Punkt der Tagesordnung vorgesehen sein. Da eine solche Trennung der Erläuterung des Spaltungsplans von der eigentlichen Verhandlung über die Spaltung keinen Vorteil bringt, sondern wohl eher zur Verwirrung der Gesellschafter beiträgt, soll auch bei der Spaltung auf den „Beginn der Verhandlung“ (über den betreffenden Tagesordnungspunkt) abgestellt werden.

Die zweite Abweichung des geltenden Spaltungs- vom Verschmelzungsrecht betrifft die Pflicht des Vorstands (Geschäftsführers), die Gesellschafter von bestimmten Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Umgründung seit Aufstellung des Verschmelzungsvertrags bzw. Spaltungsplans zu unterrichten: Während bei der Verschmelzung über jede wesentliche Veränderung „der Vermögens- oder Ertragslage“ der Gesellschaft zu informieren ist (vgl. § 221a Abs. 5 dritter Satz AktG), wird dies bei der Spaltung derzeit nur im Fall einer wesentlichen Veränderung „des Vermögens“ der Gesellschaft verlangt (vgl. § 7 Abs. 6 dritter Satz SpaltG; s. dazu auch Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 7 SpaltG Rz 56).

Auch die engere spaltungsrechtliche Regelung würde an sich ausreichen, um den europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Verschmelzungs-RL, Art. 7 Abs. 3 Spaltungs-RL: Mitteilungspflicht der Verwaltungs- oder Leitungsorgane in Bezug auf jede „wesentliche Veränderung des Aktiv- oder Passivvermögens“). In der Sache sprechen freilich die besseren Argumente für die im Verschmelzungsrecht gewählte Formulierung, weil auch nennenswerte Änderungen der Ertragslage, die sich (noch) nicht auf die Vermögenslage der Gesellschaft auswirken, die Zweckmäßigkeit einer geplanten Umgründungsmaßnahme in einem anderen Licht erscheinen lassen können. § 7 Abs. 6 dritter Satz SpaltG soll daher an § 221a Abs. 5 dritter Satz AktG angepasst werden.

Für die Spaltung zur Neugründung nicht relevant ist die nunmehr in § 221a Abs. 5 AktG vorgesehene Pflicht, auch über Änderungen der Vermögens- und Ertragslage anderer an der Umgründung beteiligter Gesellschaften zu berichten, weil es solche anderen Gesellschaften bei einer Spaltung zur Neugründung nicht gibt. Hinsichtlich der Spaltung zur Aufnahme vgl. die vorgeschlagene Änderung der Z 5 des § 17 SpaltG.

Zu Z 5 (§ 11):

Eine rechtsformübergreifende Spaltung kann zugleich eine verhältniswahrende Spaltung im Sinn des neuen § 16a SpaltG sein, was zur Folge hätte, dass eine Spaltungsprüfung nicht erforderlich wäre. Dieses Resultat wäre aber unbefriedigend, gäbe es dann doch keine objektiv geprüfte Grundlage für die Angemessenheit der Barabfindung, die der Spaltung widersprechenden Gesellschaftern nach § 11 SpaltG zusteht.

Es soll daher in einem neuen Abs. 2 des § 11 SpaltG angeordnet werden, dass die Ausnahme vom Prüfungserfordernis nach § 16a SpaltG für die rechtsformübergreifende Spaltung nicht gilt. Ein Verzicht aller Gesellschafter auf die Prüfung (vgl. § 5 Abs. 6 SpaltG) ist freilich auch in dieser Konstellation möglich.

Zu Z 6 (§ 13):

Auch bei der Anmeldung der Spaltung ist der Nachweis der Veröffentlichung des Spaltungsplans in der Ediktsdatei gemäß § 7 Abs. 1a SpaltG eine zulässige Alternative zum Nachweis einer Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 1 SpaltG.

Zu Z 7 (§ 15):

In Art. 12 Abs. 2 Spaltungs-RL (in der Fassung des Art. 3 Z 6 Änderungs-RL) wird nunmehr verlangt, dass die Gläubiger der an einer Spaltung beteiligten Gesellschaften jedenfalls einen gerichtlich durchsetzbaren Sicherstellungsanspruch haben müssen, wenn sie nachweisen können, dass die Befriedigung ihrer Forderung gefährdet ist.

Die derzeitige Regelung über den Gläubigerschutz bei Spaltungen (§ 15 SpaltG) sieht zwar einen Anspruch auf Sicherheitsleistung (gegen alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften) vor, doch ist dieser im Ergebnis nicht gerichtlich durchsetzbar: Die beteiligten Gesellschaften, von denen ein Gläubiger zu Recht Sicherheitsleistung verlangt, haben nämlich auch die Möglichkeit (facultas alternativa), von der Bestellung einer Sicherheit abzusehen, was freilich zur Folge hat, dass sie betraglich unbeschränkt und solidarisch für die betreffende Forderung haften (vgl. § 15 Abs. 3 SpaltG und Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 15 SpaltG Rz 62).

§ 15 Abs. 2 und 3 SpaltG sollen daher dahingehend geändert werden, dass der – weiterhin gegen alle beteiligten Gesellschaften bestehende – Sicherstellungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Dazu wird Abs. 2 weitgehend an die Formulierung der entsprechenden verschmelzungsrechtlichen Regelung in § 226 Abs. 1 AktG angepasst, die eine klagsweise Geltendmachung des Sicherstellungsanspruchs ermöglicht (vgl. Kalss aaO. § 226 AktG Rz 21).

An den Wortlaut des § 226 Abs. 1 AktG angepasst wird auch der Zeitpunkt des Beginns der sechsmonatigen Frist zur Erhebung von Sicherstellungsansprüchen (nunmehr „nach der Veröffentlichung der Eintragung der Spaltung“ statt „nach dem Tag, an dem die Spaltung gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt“). Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Nicht übernommen werden soll der bisherige zweite Satz des § 15 Abs. 2 SpaltG (Festlegung der Sicherheitsleistung durch Bewertung der Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung), weil die zu § 226 AktG – der keine derartige Regelung enthält – entwickelte Dogmatik (Höhe der Sicherheit richtet sich nach der Anschauung sorgfältiger und gewissenhafter Unternehmer unter Berücksichtigung des konkreten Risikos, vgl. Kalss aaO. § 226 AktG Rz 20) letztlich aussagekräftiger ist als die derzeitige gesetzliche Vorschrift.

§ 15 Abs. 3 SpaltG übernimmt den Gedanken, dass bei Unterbleiben der Sicherheitsleistung eine unbeschränkte solidarische Haftung aller beteiligten Gesellschaften Platz greifen soll. Um eine Benachteiligung der Gläubiger gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu vermeiden, soll diese Solidarhaftung nicht erst dann zum Tragen kommen, wenn der Sicherstellungsanspruch gerichtlich zuerkannt wurde, sondern bereits mit dem Zeitpunkt der Erhebung einer entsprechenden Klage. Das Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung, insbesondere das Risiko, zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet zu werden, dürfte andererseits geeignet sein, Gläubiger von einem vorschnellen (und letztlich unberechtigten) Verlangen auf Sicherheitsleistung abzuhalten.

Zu Z 8 (§ 16a):

Abs. 1:

Nach Art. 22 Abs. 5 Spaltungs-RL in der Fassung des Art. 3 Z 8 lit. b Änderungs-RL dürfen die Mitgliedstaaten bei einer verhältniswahrenden Spaltung zur Neugründung keinen Spaltungsbericht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans, keine Spaltungsprüfung durch einen Sachverständigen und keine Erstellung einer Zwischenbilanz verlangen. Sedes materiae dieser Erleichterungen soll ein neuer § 16a Abs. 1 SpaltG sein, der die bisherige, wesentlich engere Regelung über die verhältniswahrende Spaltung in § 4 Abs. 1 letzter Satz SpaltG obsolet macht.

Abs. 2:

Auch bei der verhältniswahrenden Spaltung soll wie nach § 6 Abs. 2 SpaltG die Einbindung des Aufsichtsrats, der keinen Bericht mehr erstellen muss, dadurch gewährleistet werden, dass dem Vorstand eine entsprechende Informationspflicht auferlegt wird.

Zu Z 9 (§ 17):

Z 3 und 3a:

Wie schon nach geltendem Recht soll für eine Kapitalerhöhung in der übernehmenden Gesellschaft bei der Spaltung zur Aufnahme eine aktienrechtliche Sacheinlagenprüfung erforderlich sein (vgl. dazu auch §§ 223 Abs. 2 und 233 Abs. 3 AktG). Eine inhaltliche Änderung ergibt sich allerdings insofern, als – ebenso wie bei der Verschmelzung durch Neugründung (vgl. § 233 Abs. 3 AktG) – auch für die Spaltung zur Aufnahme nunmehr ausdrücklich klargestellt werden soll, dass Spaltungs- und Gründungsprüfer identisch sein dürfen (vgl. das diesbezügliche Mitgliedstaaten-Wahlrecht nach Art. 27 Abs. 3 Unterabs. 3 Kapital-RL). Zur besseren Lesbarkeit sollen die betreffenden Regelungen aus Z 3 in eine neue Z 3a verschoben werden.

Z 5:

Um den Vorgaben des Art. 7 Abs. 3 Spaltungs-RL zu entsprechen, bedarf es für die Spaltung zur Aufnahme der Anordnung, dass die Informationspflicht über wesentliche Veränderungen der Vermögens- oder Ertragslage in einer anderen an der Umgründung beteiligten Gesellschaft nach dem neuen § 221a Abs. 5 AktG auch für den Vorstand der übertragenden Gesellschaft gilt.

Z 7:

Art. 20 Spaltungs-RL enthielt bis zur Änderungs-RL ein Wahlrecht für Mitgliedsstaaten, wonach sie bei einer Spaltung zur Aufnahme durch eine Gesellschaft, der alle Anteile an der zu spaltenden (übertragenden) Gesellschaft gehören, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Hauptversammlung in dieser Gesellschaft absehen konnten. Der österreichische Gesetzgeber hat dieses Wahlrecht im SpaltG bisher nicht umgesetzt. Durch die Änderungs-RL wurde das diesbezügliche Mitgliedstaaten-Wahlrecht durch eine Verpflichtung ersetzt. Die dadurch erforderlich gewordene Regelung soll in § 17 SpaltG – konkret in einer neuen Z 7 – erfolgen, wobei auch hier klargestellt werden soll, dass ein indirektes Halten der Beteiligung zur Inanspruchnahme der Erleichterung ausreicht (vgl. näher dazu die Erläuterungen zu § 232 Abs. 1 AktG).

Die Vorschriften für die Hauptversammlung in der übernehmenden Gesellschaft ergeben sich demgegenüber weiterhin aus dem Verweis auf die Bestimmungen über die Verschmelzung durch Aufnahme in § 17 Z 5 SpaltG.

Zu Z 10 (§ 19):

Wie bei der Verschmelzung (vgl. § 262 Abs. 24 AktG) soll auch bei der Spaltung grundsätzlich der Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen für die Frage nach § 7 Abs. 2 SpaltG maßgeblich sein, ob die frühere oder die neue Rechtslage maßgeblich ist. Bei einer GmbH ist insofern auf den Zeitpunkt der Übersendung der Unterlagen an die Gesellschafter gemäß § 7 Abs. 4 SpaltG abzustellen.

Zu Art. 3 (EU-VerschG):

Zu Z 1 (§ 1):

Die Verweise auf die Publizitäts-Richtlinie (ehemals: „Erste Richtlinie“) 68/151/EWG haben sich mittlerweile auf die kodifizierte Fassung dieses Rechtsakts, die Richtlinie 2009/101/EG, zu beziehen.

Zu Z 2 (§ 8):

Abs. 2:

Siehe die Erläuterungen zu § 1 EU-VerschG, wobei sich hier auch der verwiesene Absatz der Publizitäts-Richtlinie verschoben hat.

Abs. 2a:

Der neue Abs. 2a setzt Art. 6 Abs. 1 der Grenzüberschreitenden Verschmelzungs-RL 2005/56/EG in der Fassung der Änderungs-RL (vgl. Art. 4 Z 1) durch einen Verweis auf § 221a Abs. 1a AktG um; vgl. daher die Erläuterungen zu dieser Bestimmung.

Zu Z 3 (§ 14):

Da nach § 8 Abs. 2a EU-VerschG auch die Veröffentlichung des Verschmelzungsplans in der Ediktsdatei nach § 221a Abs. 1a AktG zulässig ist, soll bei der Aufzählung der bei der Anmeldung vorzulegenden Unterlagen in § 14 Abs. 1 EU-VerschG nicht mehr von einem Nachweis der „Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans“ die Rede sein, sondern allgemeiner von der „Veröffentlichung des Verschmelzungsplans“.

Zu Z 4 (§ 17):

In Abs. 2 wird ein Schreibfehler berichtigt.

Gemäß Abs. 3 soll auch bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung für die Frage, ob noch die alte oder bereits die neue Rechtslage maßgeblich ist, der Zeitpunkt der Bereitstellung der Verschmelzungsunterlagen relevant sein (vgl. auch die Erläuterungen zu § 262 Abs. 24 AktG).

Zu Art. 4 (GmbHG):

Zu Z 1 (§ 100):

Entsprechend der Änderung des § 232 Abs. 2 AktG und des § 6 Abs. 2 SpaltG soll auch bei der GmbH-Verschmelzung ein Verzicht auf den Bericht des Aufsichtsrats unabhängig davon möglich sein, ob der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschriften bestellt wurde (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 SpaltG).

Dass im Fall eines Verzichts auf eine Prüfung durch den – aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig eingerichteten – Aufsichtsrat ebenso wie bei einer Konzernverschmelzung im Sinn des § 232 Abs. 1 AktG, bei der dieser Bericht generell entbehrlich ist, der Geschäftsführer der GmbH den Aufsichtsrat über die geplante Verschmelzung und, sofern es Arbeitnehmervertreter gibt, auch über die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer zu informieren hat (vgl. den vorgeschlagenen § 232 Abs. 3 AktG), ergibt sich aus § 96 Abs. 2 GmbHG, der eine sinngemäße Anwendung der §§ 220 bis 233 AktG anordnet.

Zu Z 2 (§ 127):

Hier findet sich die – parallel zur verschmelzungsrechtlichen Regelung im AktG sowie jener im SpaltG ausgestaltete – Übergangsbestimmung.

Zu Art. 5 (SEG):

Zu Z 1 (§ 19):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 221a Abs. 1a AktG: Da die Gründung einer SE durch Verschmelzung in Bezug auf eine beteiligte österreichische Aktiengesellschaft weitgehend nach österreichischem Verschmelzungsrecht erfolgt (vgl. den Verweis auf das Verfahren nach der Verschmelzungs-RL in Art. 17 Abs. 2 SE-Verordnung), muss die elektronische Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags auch hier zulässig sein.

Zu Z 2 (§ 24):

Da § 19 Abs. 1 SEG nicht nur eine Veröffentlichung eines Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans in der Wiener Zeitung gemäß § 221a Abs. 1 AktG, sondern auch eine Veröffentlichung des Verschmelzungsplans in der Ediktsdatei gemäß § 221a Abs. 1a AktG ermöglicht, ist § 24 Abs. 1 Z 7 SEG offener zu formulieren.

Zu Z 3 (§ 59):

Die mit dem AktRÄG 2009 eingeführte allgemeine Definition der Börsenotierung in § 3 AktG soll auch für das SEG gelten.

Zu Z 4 (§ 67):

Entsprechend der allgemeinen verschmelzungsrechtlichen Übergangsbestimmung (vgl. § 262 Abs. 24 AktG) richtet sich auch bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung die maßgebliche Rechtslage danach, ob die Bereitstellung der Unterlagen nach § 221a Abs. 2 AktG vor oder nach dem Inkrafttreten des GesRÄG 2011 erfolgt.

Zu Art. 6 (FBG):

Zu Z 1 (§ 3):

Der Internetseite eines Unternehmens kommt häufig nicht nur kommerzielle, sondern auch rechtliche Bedeutung zu, da über sie juristisch relevante Informationen (z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen) abgerufen oder zum Teil auch Verträge geschlossen werden können. Die besondere Eignung einer Internetseite als Informationsmedium hat auch der Gesetzgeber bereits ausdrücklich anerkannt (vgl. etwa im Gesellschaftsrecht § 108 Abs. 4 und 5 AktG).

Um dieser Bedeutung von Internetseiten Rechnung zu tragen, sollen im Firmenbuch eingetragene Rechtsträger über einen neuen § 3 Abs. 3 FBG in Hinkunft die Möglichkeit haben, auch ihre Internetadresse eintragen zu lassen. Bei der eingetragenen Internetseite  wird es sich regelmäßig um die Startseite bzw. den Domainnamen handeln (z.B. www.xy-ag.at). Dass über die im Firmenbuch eingetragene Seite auch jene (Sub-)Seite auffindbar ist, auf der sich diverse aktienrechtlich vorgeschriebene Informationen konkret finden (z.B. www.xy-ag.at/investorrelations), wird durch einen neuen letzten Satz in § 13 Abs. 5 AktG sichergestellt.

Eine Eintragungspflicht soll nur für börsenotierte Aktiengesellschaften bestehen (vgl. dazu § 5 Z 4b FBG), da diese aufgrund bestehender aktienrechtlicher Vorschriften (vgl. z.B. § 108 Abs. 4 AktG) bereits derzeit verpflichtet sind, bestimmte Information (auch oder ausschließlich) auf ihrer Website bekannt zu machen. Für andere Rechtsträger ist die Eintragung ihrer Internetseite fakultativ; allerdings können nicht börsenotierte Aktiengesellschaften ihre Internetseite nur dann für die gesetzlich gebotene Bereitstellung von Informationen (vgl. etwa § 108 Abs. 5 AktG) verwenden, wenn die Seite im Firmenbuch eingetragen ist (vgl. dazu § 13 Abs. 5 AktG). Diese scheinbar strengere Behandlung nicht notierter Gesellschaften erklärt sich dadurch, dass die Adressaten der Information (meist die Aktionäre, bisweilen aber auch die Gesellschaftsgläubiger oder generell die Öffentlichkeit) mangels Verpflichtung der Gesellschaft zu Bekanntmachungen auf ihrer Internetseite nicht ohne Weiteres – konkret ohne vorhergehende Eintragung der Website im Firmenbuch – mit der Verwendung dieses Mediums rechnen müssen.

Zu Z 2 (§ 5):

Jede börsenotierte Aktiengesellschaft und SE soll in Hinkunft verpflichtet sein, den Umstand ihrer Börsenotierung sowie ihre Internetadresse – über die sie aufgrund bestehender aktienrechtlicher Vorschriften (vgl. z.B. § 108 Abs. 4 AktG) bereits jetzt verfügen müssen – im Firmenbuch eintragen zu lassen.

Führt die Gesellschaft später ein Delisting durch, so ist auch der Wegfall der Börsenotierung zum Firmenbuch anzumelden (Änderung im Sinn des § 10 Abs. 1 FBG).

Zu Z 3 (§ 11):

Anmeldungen zum Firmenbuch, die den Umstand der Börsenotierung einer Gesellschaft oder die Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers betreffen, sollen nicht der beglaubigten Form bedürfen, sondern als vereinfachte Anmeldungen im Sinn des § 11 FBG erfolgen können.

Zu Z 4 (§ 43):

Eine spezielle Übergangsvorschrift räumt börsenotierten Gesellschaften für die obligatorische Eintragung ihrer Internetadresse im Firmenbuch eine Frist von einem Jahr ein.

Zu Art. 7 (Depotgesetz):

Zu Z 1 (§ 1):

Siehe die Erläuterungen zu § 9 Abs. 3 AktG.

Zu Z 2 (§ 6):

§ 6 Depotgesetz regelt unter anderem Ausfolgungsansprüche des Hinterlegers. Diese sind – ebenso wie bei Sammelurkunden nach § 24 lit. b – auch für Aktiensammelurkunden einzuschränken.

Zu Z 3 (§ 24):

Aus Anlass der vorgeschlagenen verpflichtenden Verbriefung von Inhaberaktien in einer Sammelurkunde (§ 10 Abs. 2 AktG) und infolge diesbezüglich unterschiedlicher Meinungen in der Literatur soll durch die Aufnahme von „Aktiensammelurkunden“ in lit. d dieser Bestimmung klargestellt werden, dass diese Bestimmung auch Dauersammelurkunden in Bezug auf Aktien umfasst.

Zu Art. 8 (Kapitalberichtigungsgesetz):

Auch in § 4 Abs. 1 Kapitalberichtigungsgesetz soll die Bezugnahme auf Zwischenscheine entfallen.

Zu Art. 9 (GGG):

Zu Z 1, 2 und 4 (§§ 2 und 7, TP 14):

Mit § 221a Abs. 1a AktG, § 7 Abs. 1a SpaltG und § 8 Abs. 2a EU-VerschG wird für Kapitalgesellschaften erstmals die Möglichkeit eröffnet, anstelle der Einreichung des Umgründungsplanes bei Gericht und der Veröffentlichung eines Hinweises auf diese Einreichung im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ den Umgründungsplan direkt in der Ediktsdatei zu veröffentlichen. Nach Art. 6 Abs. 3 Verschmelzungs-RL in der Fassung der Änderungs-RL gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass den Gesellschaften für diese Veröffentlichung keine spezifischen Kosten entstehen; dieses Verbot lässt allerdings nach Art. 6 Abs. 5 die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, die Kosten für die zentrale elektronische Plattform an Gesellschaften weiterzugeben.

Diese Möglichkeit wird dadurch aufgegriffen, dass Gesellschaften, die Veröffentlichungen direkt in der Ediktsdatei vornehmen, eine Jahresgebühr von 106 Euro im Kalenderjahr als Beitrag zu den Entwicklungs-, Betriebs- und Wartungskosten (einschließlich Sach- und Personalaufwand) der Ediktsdatei leisten. Dieser Betrag liegt bereits bei der ersten Veröffentlichung deutlich unter jenem Betrag, den die Gesellschaft bisher für die Einschaltung des Hinweises auf die Einreichung in der Wiener Zeitung zu leisten hatte, und orientiert sich zwecks Kostendeckung an der Gebühr für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft nach Z 6 der Tarifpost 14.

Zu Z 3 und 5 (TP 10 und Art. VI Z 45):

Für die neuen Eintragungstatbestände nach den §§ 3 Abs. 3 und 5 Z 4b FBG werden die entsprechenden Eintragungsgebühren festgesetzt. Die Höhe soll sich an den Eintragungsgebühren für den Firmenwortlaut, den Sitz und die Geschäftsanschrift orientieren. Für die Eintragung des Gesellschafterausschlusses gemäß § 5 GesAusG wurde bisher keine Eintragungsgebühr festgesetzt; diese soll sich nach dem vergleichbaren Prüfungsaufwand bei Verschmelzungen und Spaltungen richten.

Mit der Übergangsregelung soll klargestellt werden, dass die neue Gebührenpflicht nur für solche Eintragungen nach § 5 GesAusG Anwendung findet, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgen.

Zu Art. 10 (Umsetzungshinweis):

Die umzusetzende Richtlinie ist auch im Gesetzestext ausdrücklich anzuführen.


Umsetzungstabelle:

 

Änderungs-RL:

Geänderte RL-Bestimmung:

Umgesetzt durch:

Art. 1:

RL 77/91/EWG

 

Z 1

Art. 1 Abs. 1

Nicht erforderlich

Z 2

Art. 10 Abs. 5

§ 233 Abs. 3 AktG; § 3 Abs. 4 SpaltG

Z 3

Art. 27 Abs. 3

§ 223 Abs. 2 AktG; § 17 Z 3a SpaltG

Art. 2:

RL 78/855/EWG

 

Z 1

Art. 1 Abs. 1

Nicht erforderlich

Z 2

Art. 6

§ 221a Abs. 1a AktG

Z 3

Art. 8

§ 231 AktG

Z 4

Art. 9 Abs. 1

§ 220a AktG

 

Art. 9 Abs. 2

§ 221a Abs. 5 AktG

 

Art. 9 Abs. 3

§§ 232 Abs. 2 iVm. 220a AktG

Z 5

Art. 11 Abs. 1

§ 221a Abs. 2 und 4 AktG; §§ 232 Abs. 2 iVm. 221a Abs. 3 AktG

 

Art. 11 Abs. 3 und 4

§§ 221a Abs. 2 iVm. 108 Abs. 3 bis 5 AktG

Z 6

Art. 13 Abs. 2

§ 226 AktG

Z 7

Streichung von Art. 23 Abs. 4

Nicht erforderlich

Z 8

Art. 24

 

 

Verweis auf Art. 5 Abs. 2 lit. b, c und d

§§ 232 Abs. 1 iVm. 220 Abs. 2 Z 3 und 4 AktG

 

Verweis auf Art. 9 und 10

§§ 232 Abs. 1 iVm. 220a und 220b AktG

 

Verweis auf Art. 11 Abs. 1 lit. d und e

§§ 232 Abs. 1 AktG iVm. 221a Abs. 2 Z 4 bis 6 AktG

 

Verweis auf Art. 19 Abs. 1 lit. b

§§ 224 Abs. 1 Z 1 iVm. 225a Abs. 3 Z 3 AktG

 

Verweis auf Art. 20 und 21

§ 232 Abs. 1 AktG

Z 9

Art. 25

§§ 232 Abs. 1a iVm. 231 AktG

Z 10

Art. 27

§ 231 AktG

Z 11

Art. 28

Nicht erforderlich (vgl. §§ 1 ff. GesAusG)

Art. 3:

RL 82/891/EWG

 

Z 1

Art. 4

§ 7 Abs. 1a SpaltG; § 17 Z 5 SpaltG iVm. § 221a Abs. 1a AktG

Z 2

Art. 6

§ 17 Z 5 SpaltG iVm. § 231 AktG

Z 3

Art. 7 Abs. 2

§ 4 Abs. 1 SpaltG

Z 4

Streichung von Art. 8 Abs. 3

Nicht erforderlich

Z 5

Art. 9 Abs. 1

§ 7 Abs. 2 und 3a SpaltG

 

Art. 9 Abs. 3 und 4

§§ 7 Abs. 2, 17 Z 5 SpaltG iVm. § 108 Abs. 3 bis 5 AktG

Z 6

Art. 12 Abs. 2

§ 15 SpaltG

Z 7

Art. 20

§ 17 Z 7 SpaltG

Z 8

Streichung von Art. 22 Abs. 4

Nicht erforderlich

 

Art. 22 Abs. 5

§ 16a SpaltG


 

Art. 4:

RL 2005/56/EG

 

Z 1

Art. 6 Abs. 1

§ 8 Abs. 2a EU-VerschG

Z 2

Art. 15 Abs. 2

Nicht erforderlich