Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des AktG

Art und Mindestbeträge der Aktien

Art und Mindestbeträge der Aktien

§ 8. (1) bis (5) …

§ 8. (1) bis (5) unverändert

(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilsscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).

entfällt

Ausgabebetrag der Aktien

Ausgabebetrag der Aktien

§ 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.

§ 8a. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.

(2) …

(2) unverändert

Inhaber- und Namensaktien. Zwischenscheine

Namensaktien

§ 10. (1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.

§ 9. (1) Aktien müssen außer in den Fällen des § 10 Abs. 1 auf Namen lauten.

(2) Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden; der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.

(2) Wenn Namensaktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, ist der Betrag der Teilleistungen in der Aktie anzugeben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Namensaktie in eine Inhaberaktie oder seine Inhaberaktie in eine Namensaktie umzuwandeln ist.

 

(4) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.

 

(5) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

 

(6) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine diesbezügliche Satzungsänderung bedarf außer den Mehrheitserfordernissen gemäß § 146 auch der Zustimmung jedes Aktionärs, dem nicht zumindest ein Anspruch auf Verbriefung seines Anteils in einer Sammelurkunde verbleibt, es sei denn, die betreffenden Aktien sind börsenotiert im Sinn des § 3.

(3) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine diesbezügliche Satzungsänderung bedarf außer den Mehrheitserfordernissen gemäß § 146 auch der Zustimmung jedes Aktionärs, dem nicht zumindest ein Anspruch auf Verbriefung seines Anteils in einer Sammelurkunde verbleibt, es sei denn, die betreffenden Aktien sind börsenotiert im Sinn des § 3.


 

 

Inhaberaktien

 

§ 10. (1) Aktien können auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des § 3 zugelassen werden sollen.

 

(2) Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Eine börsenotierte Aktiengesellschaft hat die Sammelurkunde(n) bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen.

 

(3) Vor der Börsenotierung und nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Börsenotierung der Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Abs. 1 seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.

Nachweis der Aktionärseigenschaft bei Inhaberaktien

Nachweis der Aktionärseigenschaft bei Inhaberaktien

§ 10a. (1) Wenn Aktionäre bei depotverwahrten Inhaberaktien gegenüber der Gesellschaft zur Ausübung ihrer Rechte die Tatsache oder den Umfang ihres Aktienbesitzes nachweisen müssen, genügt anstelle der Vorlage der Aktienurkunden die Vorlage einer Bestätigung des Anteilsbesitzes, die vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt wurde (Depotbestätigung). In der Satzung oder in der Einberufung können weitere geeignete Personen oder Stellen festgelegt werden, deren Depotbestätigungen von der Gesellschaft entgegengenommen werden.

§ 10a. (1) Bei Inhaberaktien ist der Anteilsbesitz durch eine Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD nachzuweisen (Depotbestätigung). In der Satzung oder in der Einberufung können weitere geeignete Personen oder Stellen festgelegt werden, deren Depotbestätigungen von der Gesellschaft entgegengenommen werden.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

Formvorschriften, Begriffsbestimmungen

Formvorschriften, Begriffsbestimmungen

§ 13. (1) Zur Unterzeichnung von Aktienurkunden und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Die Formvorschrift muss in der Urkunde enthalten sein.

§ 13. (1) Zur Unterzeichnung von Aktienurkunden genügt eine vervielfältigte Unterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Die Formvorschrift muss in der Urkunde enthalten sein.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

(5) Ist durch dieses Bundesgesetz vorgeschrieben, dass Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, so muss es möglich sein, dass diese gelesen und als Dokument gespeichert und ausgedruckt werden können. Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft genügt es, wenn die Unterlagen nur für ihre Aktionäre zugänglich sind.

(5) Ist durch dieses Bundesgesetz vorgeschrieben, dass Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, so müssen diese Informationen einfach auffindbar sein und gelesen sowie als Dokument gespeichert und ausgedruckt werden können. Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft genügt es, wenn die Unterlagen nur für ihre Aktionäre zugänglich sind.

Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Auslagen und Entlohnung der Gründungsprüfer

Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Auslagen und Entlohnung der Gründungsprüfer

§ 27. (1) …

§ 27. (1) unverändert

(2) Die Gründungsprüfer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für ihre Mühewaltung. Diese Beträge bestimmt das Gericht unter Bedachtnahme auf die Honorarordnung (§ 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948); gegen die Bestimmung kann Rekurs ergriffen werden, gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist der Rekurs ausgeschlossen.

(2) Die Gründungsprüfer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für ihre Mühewaltung. Diese Beträge bestimmt das Gericht; gegen die Bestimmung kann Rekurs ergriffen werden, gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist der Rekurs ausgeschlossen.

Veröffentlichung der Eintragung. Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz

Veröffentlichung der Eintragung. Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz

§ 33. (1) In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im übrigen die allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen:

§ 33. (1) In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im übrigen die allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen:

           1. die sonstigen in § 10 Abs. 3, § 17 Z 1 und Z 3 bis 6, § 18 zweiter Satz, §§ 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen;

           1. die sonstigen in § 10 Abs. 4, § 17 Z 1 und Z 3 bis 6, § 18 zweiter Satz, §§ 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen;

           2. bis 3. …

           2. bis 3. unverändert

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe

Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe

§ 34. (1) bis (3) …

§ 34. (1) bis (3) unverändert

(4) Anteilsrechte dürfen vor der Eintragung der Gesellschaft nicht übertragen, Aktien oder Zwischenscheine dürfen vorher nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen Aktien oder Zwischenscheine sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

(4) Anteilsrechte dürfen vor der Eintragung der Gesellschaft nicht übertragen, Aktien dürfen vorher nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen Aktien sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

Nebenverpflichtungen der Aktionäre

Nebenverpflichtungen der Aktionäre

§ 50. (1) Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen. Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungen sind in den Aktien und Zwischenscheinen anzugeben.

§ 50. (1) Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen. Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungen sind in den Aktien anzugeben.

Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch

Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch

§ 61. (1) Namensaktien sind mit folgenden Angaben in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen:

§ 61. (1) Alle Aktien, die nach Gesetz oder Satzung Namensaktien sind, sind mit folgenden Angaben in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen:

           1. Name (Firma) und für die Zustellung maßgebliche Anschrift des Aktionärs, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;

           1. Name (Firma) und für die Zustellung maßgebliche Anschrift des Aktionärs, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;

           2. Stückzahl oder Aktiennummer, bei Nennbetragsaktien der Betrag.

           2. Stückzahl oder Aktiennummer, bei Nennbetragsaktien der Betrag;

 

           3. bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft eine vom Aktionär bekanntzugebende, auf diesen lautende Kontoverbindung bei einem Kreditinstitut im Sinn des § 10a Abs. 1, auf das sämtliche Zahlungen zu leisten sind;

 

           4. wenn die Aktien einer anderen als der im Aktienbuch eingetragenen Person gehören, die Angaben nach Z 1 und Z 2 auch über diese andere Person, sofern der Aktionär kein Kreditinstitut im Sinn des § 10a Abs. 1 ist.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist. Ein Kreditinstitut, das anstelle des Aktionärs im Aktienbuch eingetragen ist, benötigt zur Ausübung des Stimmrechts eine in Textform erteilte Ermächtigung des Aktionärs. Das Fehlen einer Ermächtigung lässt die Gültigkeit der Stimmabgabe unberührt.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist. Ein im Aktienbuch eingetragenes Kreditinstitut, dem die Aktien nicht gehören (Abs. 1 Z 4), benötigt zur Ausübung des Stimmrechts eine in Textform erteilte Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören. Das Fehlen einer Ermächtigung lässt die Gültigkeit der Stimmabgabe unberührt.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

(5) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

entfällt

Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung

Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung

§ 62. (1) bis (4) …

§ 62. (1) bis (4) unverändert

(5) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

entfällt

Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft

Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft

§ 67. (1) bis (2) …

§ 67. (1) bis (2) unverändert

(3) An Stelle der für kraftlos erklärten Aktien sind vorbehaltlich einer Satzungsregelung gemäß § 10 Abs. 6 neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. Die Aushändigung oder Hinterlegung ist dem Gericht anzuzeigen.

(3) Soweit der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils nicht durch Gesetz oder Satzung ausgeschlossen ist, sind anstelle der für kraftlos erklärten Aktien neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. Die Aushändigung oder Hinterlegung ist dem Gericht anzuzeigen.

(4) …

(4) unverändert

Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine

Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien

§ 68. Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

§ 68. Ist eine Aktie infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

Neue Gewinnanteilscheine

Neue Gewinnanteilscheine

§ 69. Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

§ 69. Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer der Aktie auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

Wahl und Abberufung

Wahl und Abberufung

§ 87. (1) bis (5) …

§ 87. (1) bis (5) unverändert

(6) Bei einer börsenotierten Gesellschaft müssen Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen gemäß Abs. 2 für jede vorgeschlagene Person spätestens am fünften Werktag vor der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf.

(6) Bei einer börsenotierten Gesellschaft müssen Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen gemäß Abs. 2 für jede vorgeschlagene Person spätestens am fünften Werktag vor der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf.

(7) bis (10) …

(7) bis (10) unverändert

Einberufung

Einberufung

§ 105. (1) …

§ 105. (1) unverändert

(2) Wenn die Einberufung nicht vom Vorstand ausgeht, ist dieser zur notwendigen Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung verpflichtet. Im Gesetz oder in der Satzung nicht vorgesehene Hinterlegungsstellen sowie Kommunikationswege oder Sprachen für die Entgegennahme von Anmeldungen, Depotbestätigungen oder Hinterlegungsbestätigungen dürfen in die Einberufung nur mit Zustimmung des Vorstands aufgenommen werden.

(2) Wenn die Einberufung nicht vom Vorstand ausgeht, ist dieser zur notwendigen Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung verpflichtet. Im Gesetz oder in der Satzung nicht vorgesehene Personen, Stellen, Kommunikationswege oder Sprachen für die Entgegennahme von Anmeldungen, Depotbestätigungen oder Hinterlegungsbestätigungen dürfen in die Einberufung nur mit Zustimmung des Vorstands aufgenommen werden.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

(5) Nehmen alle Aktionäre selbst oder durch Vertreter an der Hauptversammlung teil, so kann die Versammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, wenn kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht.

(5) Nehmen alle Aktionäre einer nicht börsenotierten Gesellschaft selbst oder durch Vertreter an der Hauptversammlung teil, so kann die Versammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, wenn kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht.

Bekanntmachung, Frist

Bekanntmachung, Frist

§ 107. (1) bis (2) …

§ 107. (1) bis (2) unverändert

(3) Eine börsenotierte Gesellschaft hat die Einberufung auch in einer Form bekannt zu machen, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihr gewährleistet. Die Gesellschaft muss sich dafür zumindest eines Mediums bedienen, bei dem davon auszugehen ist, dass es die Informationen in der gesamten Europäischen Union öffentlich verbreitet. Diese Erfordernisse gelten jedenfalls als erfüllt, wenn die Gesellschaft die Einberufung in derselben Weise bekannt macht, wie sie für eine vorgeschriebene Information gemäß § 86 Abs. 3 BörseG vorgesehen ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für eine börsenotierte Gesellschaft, die ausschließlich Namenaktien ausgegeben hat und die Einberufung gemäß Abs. 2 zweiter oder dritter Satz vornimmt.

(3) Eine börsenotierte Gesellschaft hat die Einberufung auch in einer Form bekannt zu machen, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihr gewährleistet. Die Gesellschaft muss sich dafür zumindest eines Mediums bedienen, bei dem davon auszugehen ist, dass es die Informationen in der gesamten Europäischen Union öffentlich verbreitet. Diese Erfordernisse gelten jedenfalls als erfüllt, wenn die Gesellschaft die Einberufung in derselben Weise bekannt macht, wie sie für eine vorgeschriebene Information gemäß § 86 Abs. 3 BörseG vorgesehen ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für eine börsenotierte Gesellschaft, die ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat und die Einberufung gemäß Abs. 2 zweiter oder dritter Satz vornimmt.

(4) …

(4) unverändert

Bereitstellung von Informationen

Bereitstellung von Informationen

§ 108. (1) bis (2) …

§ 108. (1) bis (2) unverändert

(3) Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:

(3) Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen oder auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich zu machen:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. unverändert

(4) Eine börsenotierte Gesellschaft hat ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung folgende Informationen auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen:

(4) Eine börsenotierte Gesellschaft hat ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung folgende Informationen auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich zu machen:

           1. bis 3. …

1.    bis 3. unverändert

(5) Eine nicht börsenotierte Gesellschaft hat jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 3 genannten Unterlagen zu erteilen; ein Aktionär, der im Aktienbuch eingetragen ist oder eine Aktie bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, dass ihm die Einberufung und eine Abschrift der Unterlagen gemäß Abs. 3 spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtungen entfallen, wenn die Gesellschaft eine Internetseite unterhält, auf der sie diese Unterlagen zugänglich macht.

(5) Eine nicht börsenotierte Gesellschaft hat jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 3 genannten Unterlagen zu erteilen; jeder Aktionär kann auch verlangen, dass ihm die Einberufung und eine Abschrift der Unterlagen gemäß Abs. 3 spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtungen entfallen, wenn die Gesellschaft diese Unterlagen auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich macht. Für die Dauer des Zugänglichmachens gilt Abs. 4 sinngemäß.

Beantragung von Tagesordnungspunkten

Beantragung von Tagesordnungspunkten

§ 109. (1) …

§ 109. (1) unverändert

(2) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung (§ 104), ansonsten spätestens am 19. Tag vor der Hauptversammlung zugeht. Wenn ein solches Verlangen nicht so rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangt, dass es in die ursprüngliche Tagesordnung aufgenommen werden kann, genügt es, wenn die ergänzte Tagesordnung spätestens am 14. Tag vor der Hauptversammlung in derselben Weise bekannt gemacht wird wie die ursprüngliche Tagesordnung. Eine börsenotierte Gesellschaft hat die Bekanntmachung gemäß § 107 Abs. 3 jedoch spätestens am zweiten Werktag nach dem im ersten Satz bezeichneten Fristende vorzunehmen und die ergänzte Tagesordnung samt Begründung ab diesem Tag auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen. Im Übrigen gilt § 108 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

(2) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung (§ 104), ansonsten spätestens am 19. Tag vor der Hauptversammlung zugeht. Wenn ein solches Verlangen nicht so rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangt, dass es in die ursprüngliche Tagesordnung aufgenommen werden kann, genügt es, wenn die ergänzte Tagesordnung spätestens am 14. Tag vor der Hauptversammlung in derselben Weise bekannt gemacht wird wie die ursprüngliche Tagesordnung. Eine börsenotierte Gesellschaft hat die Bekanntmachung gemäß § 107 Abs. 3 jedoch spätestens am zweiten Werktag nach dem im ersten Satz bezeichneten Fristende vorzunehmen und die ergänzte Tagesordnung samt Begründung ab diesem Tag auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich zu machen. Im Übrigen gilt § 108 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

Beschlussvorschläge von Aktionären

Beschlussvorschläge von Aktionären

§ 110. (1) In einer börsenotierten Gesellschaft können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins vom Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Die Satzung kann dieses Recht an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung zugeht. Die Gesellschaft muss dem Verlangen spätestens am zweiten Werktag nach Zugang entsprechen, sofern nicht ein Fall des Abs. 4 vorliegt. § 108 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 110. (1) In einer börsenotierten Gesellschaft können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins vom Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Die Satzung kann dieses Recht an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung zugeht. Die Gesellschaft muss dem Verlangen spätestens am zweiten Werktag nach Zugang entsprechen, sofern nicht ein Fall des Abs. 4 vorliegt. § 108 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) unverändert

Teilnahmeberechtigung bei einer börsenotierten Gesellschaft

Teilnahmeberechtigung bei einer börsenotierten Gesellschaft

§ 111. (1) …

§ 111. (1) unverändert

(2) Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen muss, wenn nicht in der Einberufung ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird. Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien richtet sich die Art des Nachweises nach der Satzung, die jedoch die Teilnahmeberechtigung nicht von einer Hinterlegung der Aktien oder einer sonstigen Verfügungsbeschränkung abhängig machen darf. Mangels einer solchen Regelung genügt die schriftliche Bestätigung eines Notars, für deren Zugang der erste Satz sinngemäß gilt.

(2) Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen muss, wenn nicht in der Einberufung ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft

Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft

§ 112. (1) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung einer nicht börsenotierten Gesellschaft und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich bei Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz, bei Namensaktien nach der Eintragung im Aktienbuch jeweils zu Beginn der Versammlung, sofern nicht die Satzung den Nachweisstichtag gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz für maßgeblich erklärt.

§ 112. (1) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung einer nicht börsenotierten Gesellschaft und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach der Eintragung im Aktienbuch zu Beginn der Versammlung, sofern nicht die Satzung den Nachweisstichtag gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz für maßgeblich erklärt.

(2) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachzuweisen ist. Macht die Satzung die Berechtigung zur Teilnahme oder zur Ausübung des Stimmrechts davon abhängig, dass die Aktien vor der Versammlung hinterlegt werden, so genügt es, wenn die Hinterlegung spätestens am siebenten Tag vor der Hauptversammlung bei einem Notar oder bei der Hauptniederlassung eines inländischen Kreditinstituts erfolgt. In der Satzung oder in der Einberufung können weitere Hinterlegungsstellen bestimmt werden.

entfällt

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

Erteilung und Widerruf der Vollmacht

Erteilung und Widerruf der Vollmacht

§ 114. (1) bis (2) …

§ 114. (1) bis (2) unverändert

(3) Die zwingende Verwendung eines bestimmten Formulars für die Erteilung einer Vollmacht kann in der Einberufung nur verfügt werden, wenn dieses Formular auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht wird und auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht.

(3) Die zwingende Verwendung eines bestimmten Formulars für die Erteilung einer Vollmacht kann in der Einberufung nur verfügt werden, wenn dieses Formular auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht wird und auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht.

(4) …

(4) unverändert

Auskunftsrecht

Auskunftsrecht

§ 118. (1) bis (3) …

§ 118. (1) bis (3) unverändert

(4) Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war; § 108 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den Grund der Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.

(4) Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war; § 108 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den Grund der Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.

Anträge in der Hauptversammlung

Anträge in der Hauptversammlung

§ 119. (1) bis 2) …

§ 119. (1) bis 2) unverändert

(3) Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so ist zunächst über die gemäß § 108 Abs. 1 oder § 110 Abs. 1 angekündigten Anträge abzustimmen. Im Übrigen bestimmt mangels einer Regelung in der Satzung der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

(3) Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so ist zunächst über Anträge abzustimmen, zu denen bereits vor Beginn der Hauptversammlung Stimmen im Weg der Fernabstimmung oder per Brief abgegeben wurden. Im Übrigen bestimmt mangels einer Regelung in der Satzung der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

Fernabstimmung

Fernabstimmung

§ 126. (1) bis (3) …

§ 126. (1) bis (3) unverändert

(4) Wenn der Aktionär nach dem Verfahren zur Stimmabgabe ein Formular oder eine Eingabemaske zu verwenden hat, so ist vorzusorgen, dass die Aktionäre zu jedem Beschlussvorschlag gemäß § 108 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 abstimmen können. Abgegebene Stimmen sind nichtig, wenn der Beschluss in der Hauptversammlung mit einem anderen Inhalt gefasst wird als im Formular oder in der Eingabemaske vorgesehen.

(4) Wenn der Aktionär nach dem Verfahren zur Stimmabgabe ein Formular oder eine Eingabemaske zu verwenden hat, ist vorzusorgen, dass die Aktionäre zu jedem angekündigten Beschlussvorschlag abstimmen können. Abgegebene Stimmen sind nichtig, wenn der Beschluss in der Hauptversammlung mit einem anderen Inhalt gefasst wird als im Formular oder in der Eingabemaske vorgesehen.

Abstimmung per Brief

Abstimmung per Brief

§ 127. (1) bis (3) …

§ 127. (1) bis (3) unverändert

(4) Das Formular muss so gestaltet sein, dass die Aktionäre zu jedem Beschlussvorschlag gemäß § 108 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 abstimmen können. Abgegebene Stimmen sind nichtig, wenn der Beschluss in der Hauptversammlung mit einem anderen Inhalt gefasst wird als im Formular vorgesehen.

(4) Das Formular muss so gestaltet sein, dass die Aktionäre zu jedem angekündigten Beschlussvorschlag abstimmen können. Abgegebene Stimmen sind nichtig, wenn der Beschluss in der Hauptversammlung mit einem anderen Inhalt gefasst wird als im Formular vorgesehen.

Abstimmungsergebnis, Beschluss

Abstimmungsergebnis, Beschluss

§ 128. (1) …

§ 128. (1) unverändert

(2) Eine börsenotierte Gesellschaft muss die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 spätestens am zweiten Werktag nach der Versammlung auf ihrer Internetseite zugänglich machen. § 108 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Eine börsenotierte Gesellschaft muss die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 spätestens am zweiten Werktag nach der Versammlung auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich machen. § 108 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft kann jeder Aktionär, der im Aktienbuch eingetragen ist oder sonst seine Aktionärseigenschaft nachweist, verlangen, dass ihm die gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 innerhalb von 15 Tagen nach der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Gesellschaft eine Internetseite unterhält, auf der sie diese Angaben zugänglich macht.

(3) Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm die gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 innerhalb von 15 Tagen nach der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Gesellschaft diese Angaben auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich macht. Die Dauer des Zugänglichmachens richtet sich nach Abs. 2.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) unverändert

Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

Verbotene Ausgabe von Aktien

§ 158. Die neuen Anteilscheine können vor Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals nicht übertragen, neue Aktien und Zwischenscheine können vorher nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

§ 158. Die neuen Anteilscheine können vor Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals nicht übertragen, neue Aktien können vorher nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

Prüfung durch den Aufsichtsrat

Prüfung durch den Aufsichtsrat

§ 220c. Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Verschmelzung auf der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn der Buchwert der übertragenden Gesellschaft die für den Unternehmenserwerb gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 festgelegten Betragsgrenzen nicht überschreitet.

§ 220c. Die Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben die beabsichtigte Verschmelzung auf der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn für den Erwerb von Unternehmen gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 eine Betragsgrenze festgesetzt wurde und der Buchwert der übertragenden Gesellschaft diese Betragsgrenze nicht überschreitet.

Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung

Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung

§ 221a. (1) Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf nach Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat bei den Gerichten, in deren Sprengel die beteiligten Gesellschaften ihren Sitz haben, einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung gemäß § 18 zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 und 4 hinzuweisen.

§ 221a. (1) Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf nach Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat bei den Gerichten, in deren Sprengel die beteiligten Gesellschaften ihren Sitz haben, einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung gemäß § 18 zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 hinzuweisen.

 

(1a) Die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung gemäß Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf sowie den Hinweis gemäß Abs. 1 zweiter Satz spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, in elektronischer Form in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) veröffentlicht. Die Bundesministerin für Justiz kann die technischen Details der Vorgangsweise bei der Veröffentlichung durch Verordnung regeln.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

 

(4) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach § 87 BörseG oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Art. 5 der Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In diesem Fall tritt der Halbjahresfinanzbericht bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.

(5) In der Hauptversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Aktionäre vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde.

(5) In der Hauptversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Aktionäre vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde. Zu diesem Zweck hat der Vorstand der Gesellschaft, bei der es zu einer solchen Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage gekommen ist, den Vorstand der anderen beteiligten Gesellschaft(en) darüber unverzüglich zu unterrichten.

(6) …

(6) unverändert

Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung

Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung

§ 223. (1) …

§ 223. (1) unverändert

(2) Werden bei der übernehmenden Gesellschaft im Zug einer Kapitalerhöhung die Buchwerte aus der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht fortgeführt oder sind die fortgeführten Buchwerte niedriger als der geringste Ausgabebetrag der hiefür gewährten neuen Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.

(2) Im Fall einer Kapitalerhöhung nach Abs. 1 hat bei der übernehmenden Gesellschaft eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.

Anmeldung der Verschmelzung

Anmeldung der Verschmelzung

§ 225. (1) …

§ 225. (1) unverändert

           1. bis 6. …

           1. bis 6. unverändert

           7. den Nachweis der Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1, es sei denn, daß bei den Hauptversammlungen alle Aktionäre erschienen oder vertreten waren und der Beschlußfassung nicht widersprochen haben.

           7. den Nachweis der Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1 oder 1a, es sei denn, daß bei den Hauptversammlungen alle Aktionäre erschienen oder vertreten waren und der Beschlußfassung nicht widersprochen haben.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den
Alleingesellschafter oder bei Verzicht aller Aktionäre

Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den
Alleingesellschafter oder bei Verzicht aller Aktionäre

§ 232. (1) Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (§ 220 Abs. 2 Z 3 und 4) sowie die Erläuterungen und Begründungen hiezu im Verschmelzungsbericht (§ 220a) und die Prüfung der Verschmelzung (§ 220b, § 221a Abs. 2 Z 5) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen.

(1) Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft direkt oder indirekt in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (§ 220 Abs. 2 Z 3 und 4), die Verschmelzungsberichte der Vorstände (§§ 220a und 221a Abs. 2 Z 4), die Prüfung der Verschmelzung durch die Verschmelzungsprüfer (§§ 220b und 221a Abs. 2 Z 5) und die Prüfung sowie Berichterstattung durch die Aufsichtsräte (§§ 220c und 221a Abs. 2 Z 6) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen. In Bezug auf eine solche Verschmelzung besteht keine Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft sowie des Verschmelzungsprüfers gegenüber dieser Gesellschaft und ihrem Aktionär.

 

(1a) Bei einer Verschmelzung im Sinn des Abs. 1 ist die Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft (§ 221) nicht erforderlich. Findet weder in der übertragenden noch in der übernehmenden Gesellschaft eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung über den Verschmelzungsvertrag statt, so darf die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 225a erst erfolgen, wenn seit der Veröffentlichung oder Bereitstellung nach § 221a Abs. 1, 1a und 2 ein Monat vergangen ist; für den Beginn der Frist nach § 231 Abs. 3 ist der Tag maßgebend, an dem die Unterlagen gemäß § 221a Abs. 2 bereit gestellt werden, im Fall eines Verzichts gemäß Abs. 2 der Tag, an dem der Verzicht wirksam wurde.

(2) Die §§ 220a, 220b und § 221a Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sämtliche Aktionäre aller beteiligten Gesellschaften schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichten.

(2) Die §§ 220a bis 220c und § 221a Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sämtliche Aktionäre aller beteiligten Gesellschaften schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichten.

 

(3) Sofern keine Prüfung durch den Aufsichtsrat (§ 220c) erfolgen soll, hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich über die geplante Verschmelzung zu informieren. Gehören dem Aufsichtsrat gemäß § 110 ArbVG entsandte Mitglieder an, so hat der Vorstand gegebenenfalls auch darüber zu informieren, welche Auswirkungen für die Arbeitnehmer (betreffend Arbeitsplätze, Beschäftigungsbedingungen und Standorte) die Verschmelzung voraussichtlich haben wird.

Zweiter Unterabschnitt

Verschmelzung durch Neugründung

Zweiter Unterabschnitt

Verschmelzung durch Neugründung

§ 233. (1) Bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft gelten sinngemäß §§ 220 bis 222, 224 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 4 und 5 sowie §§ 225 bis 228 und 230. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende.

§ 233. (1) Bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft gelten sinngemäß §§ 220 bis 222, 224 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 4 und 5 sowie §§ 225 bis 228, 230 und 232 Abs. 2. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende.

(2) …

(2) unverändert

(3) Für die Gründung der neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der §§ 17, 21 bis 23, 32 und § 34 Abs. 1 sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen; § 145 Abs. 3 über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Werden bei der neuen Gesellschaft die Buchwerte aus den Schlußbilanzen der übertragenden Gesellschaften nicht fortgeführt oder sind die fortgeführten Buchwerte niedriger als der geringste Ausgabebetrag der hiefür gewährten neuen Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen (§ 202 Abs. 1 UGB), so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.

(3) Für die Gründung der neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der §§ 17, 21 bis 23, 32 und § 34 Abs. 1 sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen; § 145 Abs. 3 über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Bei der neuen Gesellschaft hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) unverändert

Inländische Zweigniederlassungen ausländischer

Aktiengesellschaften

Inländische Zweigniederlassungen ausländischer

Aktiengesellschaften

§ 254. (1) bis (3) …

§ 254. (1) bis (3) unverändert

(4) Für die Anmeldung gilt § 12 Abs. 2 UGB. In die Anmeldung sind überdies die in § 10 Abs. 3, §§ 17, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung sind die Satzung in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

(4) Für die Anmeldung gilt § 12 Abs. 2 UGB. In die Anmeldung sind überdies die in § 10 Abs. 4, §§ 17, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung sind die Satzung in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) unverändert

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 262. (1) bis (18) …

§ 262. (1) bis (18) unverändert

(19) Bis 31. Dezember 2016 kann in der Einberufung der Hauptversammlung festgelegt werden, dass die Gesellschaft Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs. 1 vierter Satz auch per Telefax entgegennimmt. Eine solche Festlegung, die auch unabhängig von der Einberufung einer Hauptversammlung getroffen werden kann, gilt für den Zeitraum bis zur Einberufung der nächsten Hauptversammlung, sofern sie durchgehend auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist.

(19) Bis 31. Dezember 2016 kann in der Einberufung der Hauptversammlung festgelegt werden, dass die Gesellschaft Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs. 1 vierter Satz auch per Telefax entgegennimmt. Eine solche Festlegung, die auch unabhängig von der Einberufung einer Hauptversammlung getroffen werden kann, gilt für den Zeitraum bis zur Einberufung der nächsten Hauptversammlung, sofern sie durchgehend auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist.

(20) Bis 31. Dezember 2011 kann in der Einberufung der Hauptversammlung einer börsenotierten Gesellschaft festgelegt werden, dass die Gesellschaft Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs. 1 vierter Satz entgegen § 10a Abs. 3 zweiter Satz nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute entgegennimmt, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, sofern sie dafür einen anderen elektronischen Kommunikationsweg eröffnet. Eine solche Festlegung, die auch unabhängig von der Einberufung einer Hauptversammlung getroffen werden kann, gilt für den Zeitraum bis zur Einberufung der nächsten Hauptversammlung, sofern sie durchgehend auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist.

(20) Bis 31. Dezember 2013 kann in der Einberufung der Hauptversammlung einer börsenotierten Gesellschaft festgelegt werden, dass die Gesellschaft Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs. 1 vierter Satz entgegen § 10a Abs. 3 zweiter Satz nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute entgegennimmt, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, sofern sie dafür einen anderen elektronischen Kommunikationsweg eröffnet. Eine solche Festlegung, die auch unabhängig von der Einberufung einer Hauptversammlung getroffen werden kann, gilt für den Zeitraum bis zur Einberufung der nächsten Hauptversammlung, sofern sie durchgehend auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist.

(21) bis (22) …

(21) bis (22) unverändert

 

(23) § 8a, § 9, § 10, § 13 Abs. 1 und 5, § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 50 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 3, § 68, § 69, § 87 Abs. 6, § 105 Abs. 2 und 5, § 107 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und 4, § 109 Abs. 2, § 110 Abs. 1, § 114 Abs. 3, § 118 Abs. 4, § 119 Abs. 3, § 126 Abs. 4, § 127 Abs. 4, § 128 Abs. 2, § 158, § 220c, § 221a Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 223 Abs. 2, § 225 Abs. 1, § 232 Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 233 Abs. 1 und 3, § 254 Abs. 4 sowie § 262 Abs. 19 und 20 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. XX/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. § 10a Abs. 1, § 108 Abs. 5, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und § 128 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 8 Abs. 6, § 61 Abs. 5 und § 62 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft. § 112 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

 

(24) Auf Hauptversammlungen, deren Einberufung vor dem 1. August 2011 bekannt gemacht wurde, sowie auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung der Unterlagen (§ 221a Abs. 2) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Soweit börsenotierte Gesellschaften zur Bekanntmachung von Informationen auf ihrer Internetseite verpflichtet sind, können sie dieser Verpflichtung bis 31. Juli 2012 auch ohne Eintragung ihrer Internetseite im Firmenbuch gemäß § 5 Z 4b FBG entsprechen.

 

(25) Regelungen in der Satzung über die Ausgabe von Inhaberaktien, die vor dem 1. August 2011 beschlossen und vor dem 31. Dezember 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, berechtigen bis zum 31. Dezember 2013 auch dann zur Ausgabe von Inhaberaktien, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 nicht erfüllt sind.

 

(26) Die nach § 61 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 erforderlichen zusätzlichen Angaben sind bis 1. Jänner 2013 im Aktienbuch einzutragen.

 

(27) Am 1. August 2011 bestehende Aktiengesellschaften haben ihre Satzung bis zum 31. Dezember 2013 an die §§ 9 und 10 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 anzupassen. Dazu haben der Vorstand und der Aufsichtsrat für eine vor diesem Zeitpunkt stattfindende Hauptversammlung eine entsprechende Satzungsänderung vorzuschlagen; dies gilt sinngemäß für eine innerhalb eines Jahres stattfindende Hauptversammlung im Fall des Verlustes der Börsenotierung (§ 10 Abs. 3).

 

(28) Ab 1. Jänner 2014 sind Gesellschaften mit Inhaberaktien zur Befolgung des § 10 Abs. 2 zweiter und dritter Satz verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt gelten auf Inhaber lautende Aktien, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen, sowie Zwischenscheine als Namensaktien; auf Verlangen eines Aktionärs hat ihm die Gesellschaft im Austausch gegen seine Inhaberaktie oder seinen Zwischenschein eine Namensaktie auszustellen.

 

(29) Soweit ausgegebene Inhaberaktien sowie Zwischenscheine aufgrund des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 oder wegen dieses Gesetzes beschlossener Änderungen der Satzung unzulässig geworden sind, können diese gemäß § 67 für kraftlos erklärt werden.

 

(30) Eine Gesellschaft, deren Aktien am 1. August 2011 am Dritten Markt gehandelt wurden, gilt für die Dauer der Einbeziehung der Aktien in den Dritten Markt als börsenotierte Gesellschaft im Sinn des § 10 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011. Die Wiener Börse AG hat der Gesellschaft auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Aktien am 1. August 2011 am Dritten Markt in den Handel einbezogen waren. Dritter Markt im Sinn dieser Bestimmung ist das von der Wiener Börse AG in Fortführung des ungeregelten dritten Marktes gemäß § 69 Börsegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 betriebene multilaterale Handelssystem.

Artikel 2

Änderung des SpaltG

Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe

Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3) unverändert

(4) Der Hergang der Gründung der neuen Gesellschaften ist einer Prüfung zu unterziehen; ebenso ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des verbliebenen Nettoaktivvermögens der übertragenden Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der Spaltung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt.

(4) Der Hergang der Gründung der neuen Gesellschaften ist einer Prüfung zu unterziehen; ebenso ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des verbliebenen Nettoaktivvermögens der übertragenden Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der Spaltung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt.

(5) …

(5) unverändert

Spaltungsbericht

Spaltungsbericht

§ 4. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Spaltungsplan im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile (einschließlich allfälliger barer Zuzahlungen) sowie deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber und die Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 5 rechtlich und wirtschaftlich ausführlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen und auf die gemäß § 3 Abs. 4 zu erstellenden Gründungsprüfungsberichte ist hinzuweisen; weiters sind die Gerichte anzuführen, bei welchen die Gründungsprüfungsberichte gemäß § 14 Abs. 1 einzureichen sein werden. § 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Erläuterung und Begründung des Umtauschverhältnisses können entfallen, wenn die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung).

§ 4. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Spaltungsplan im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile (einschließlich allfälliger barer Zuzahlungen) sowie deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber und die Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 5 rechtlich und wirtschaftlich ausführlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen und auf die gemäß § 3 Abs. 4 zu erstellenden Gründungsprüfungsberichte ist hinzuweisen; weiters sind die Gerichte anzuführen, bei welchen die Gründungsprüfungsberichte gemäß § 14 Abs. 1 einzureichen sein werden. § 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) …

(2) unverändert

Prüfung durch den Aufsichtsrat

Prüfung durch den Aufsichtsrat

§ 6. (1) …

§ 6. (1) unverändert

(2) Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten, es sei denn, daß der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.

(2) Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten. In diesem Fall hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich über die geplante Spaltung zu informieren. Gehören dem Aufsichtsrat gemäß § 110 ArbVG entsandte Mitglieder an, so hat der Vorstand gegebenenfalls auch darüber zu informieren, welche Auswirkungen für die Arbeitnehmer (betreffend Arbeitsplätze, Beschäftigungsbedingungen und Standorte) die Spaltung voraussichtlich haben wird.

Vorbereitung der Beschlußfassung

Vorbereitung der Beschlußfassung

§ 7. (1) …

§ 7. (1) unverändert

 

(1a) Die Einreichung des Spaltungsplans bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung gemäß Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Spaltungsplan sowie den Hinweis gemäß Abs. 1 zweiter Satz spätestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Anteilsinhaber in elektronischer Form in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) veröffentlicht. Die Bundesministerin für Justiz kann die technischen Details der Vorgangsweise bei der Veröffentlichung durch Verordnung regeln.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

 

(3a) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach § 87 BörseG oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Art. 5 der Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In diesem Fall tritt der Halbjahresfinanzbericht bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) unverändert

(6) In der Hauptversammlung (Generalversammlung) sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Spaltungsplan zu Beginn der Hauptversammlung (Generalversammlung) mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Anteilsinhaber vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der Anteile rechtfertigen würde.

(6) In der Hauptversammlung (Generalversammlung) sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Spaltungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Anteilsinhaber vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der Anteile rechtfertigen würde.

Barabfindungsangebot bei rechtsformübergreifender Spaltung

Barabfindungsangebot bei rechtsformübergreifender Spaltung

§ 11. Hat die neue Gesellschaft eine andere Rechtsform als die übertragende Gesellschaft (rechtsformübergreifende Spaltung), so steht jedem Anteilsinhaber, der gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu (§ 2 Abs. 1 Z 13). § 9 ist sinngemäß anwendbar; das Antragsrecht gemäß § 9 Abs. 2 steht nur denjenigen Anteilsinhabern zu, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben.

§ 11. (1) Hat die neue Gesellschaft eine andere Rechtsform als die übertragende Gesellschaft (rechtsformübergreifende Spaltung), so steht jedem Anteilsinhaber, der gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu (§ 2 Abs. 1 Z 13). § 9 ist sinngemäß anwendbar; das Antragsrecht gemäß § 9 Abs. 2 steht nur denjenigen Anteilsinhabern zu, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben.

 

(2) Bei einer Spaltung im Sinn des Abs. 1 ist eine Prüfung durch einen Spaltungsprüfer (§§ 5 und 7 Abs. 2 Z 5) auch dann erforderlich, wenn es sich um eine verhältniswahrende Spaltung (§ 16a) handelt.

Beilagen zur Anmeldung

Beilagen zur Anmeldung

§ 13. 1. bis 5. …

§ 13. 1. bis 5. unverändert

           6. der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß § 7 Abs. 1;

           6. der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß § 7 Abs. 1 oder 1a;

           7. bis 8. …

           7. bis 8. unverändert

Schutz der Gläubiger

Schutz der Gläubiger

§ 15. (1) …

§ 15. (1) unverändert

(2) Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist von den beteiligten Gesellschaften Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt, zu diesem Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nicht zu, wenn die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung nicht gefährdet wird. Der Anspruch auf Sicherstellung für eine nicht fällige, bedingte oder ungewisse Verbindlichkeit ist auf die Höhe des Betrags beschränkt, mit dem die Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu bewerten ist. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaften ist von den beteiligten Gesellschaften Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Spaltung zu diesem Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(3) Wird innerhalb von neun Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt, Einvernehmen über die Sicherheitsleistung nicht erzielt oder eine einvernehmlich mit dem Gläubiger bestimmte Sicherheit nicht bestellt, so haften die übrigen beteiligten Gesellschaften für die Forderung betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner. Sie können jedoch diese Haftung abwenden, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung nicht gefährdet wird; dasselbe gilt, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß eine andere dem Gläubiger angebotene Sicherheit in ausreichender Weise die Erfüllung gewährleistet und diese bestellt wird. Die gerichtliche Feststellung ist im Verfahren außer Streitsachen zu treffen. Jede beteiligte Gesellschaft kann dem Verfahren als Partei beitreten. Die Feststellung wirkt für und gegen alle beteiligten Gesellschaften.

(3) Wird innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist eine Sicherheitsleistung gerichtlich verlangt, so haften ab diesem Zeitpunkt alle beteiligten Gesellschaften für die Forderung betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner, bis entweder die Sicherheit geleistet oder die Klage rechtskräftig abgewiesen wird.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) unverändert

 

Verhältniswahrende Spaltung

 

§ 16a. (1) Wenn die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung), sind der Spaltungsbericht des Vorstands (§§ 4 und 7 Abs. 2 Z 4), die Prüfung der Spaltung durch einen Spaltungsprüfer (§§ 5 und 7 Abs. 2 Z 5), die Prüfung sowie Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (§§ 6 und 7 Abs. 2 Z 6) und die Erstellung einer Zwischenbilanz (§ 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3) nicht erforderlich.

 

(2) Sofern keine Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (§ 6) erfolgen soll, ist § 6 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

3. Teil:

Spaltung zur Aufnahme

3. Teil:

Spaltung zur Aufnahme

§ 17. Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird:

§ 17. Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird:

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. bei einer Aufspaltung zur Aufnahme und bei einer Abspaltung zur Aufnahme, bei der das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft herabgesetzt wird, darf die Spaltung erst eingetragen werden, nachdem die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten worden sind. Wird bei der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 AktG gelten sinngemäß;

           3. bei einer Aufspaltung zur Aufnahme und bei einer Abspaltung zur Aufnahme, bei der das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft herabgesetzt wird, darf die Spaltung erst eingetragen werden, nachdem die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten worden sind;

 

        3a. wird bei der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein;

           4. …

           4. unverändert

           5. im übrigen gelten für die übernehmende Gesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme sinngemäß, an die Stelle des Verschmelzungsberichts tritt der Spaltungsbericht, an die Stelle der Verschmelzungsprüfung die Spaltungsprüfung. Bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft bedarf der Verzicht auf den Spaltungsbericht (§ 4 Abs. 2) und die Spaltungsprüfung (§ 5 Abs. 6) der Zustimmung sämtlicher Anteilsinhaber aller beteiligten Gesellschaften;

           5. im übrigen gelten für die übernehmende Gesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme sinngemäß, an die Stelle des Verschmelzungsberichts tritt der Spaltungsbericht, an die Stelle der Verschmelzungsprüfung die Spaltungsprüfung. Bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft bedarf der Verzicht auf den Spaltungsbericht (§ 4 Abs. 2) und die Spaltungsprüfung (§ 5 Abs. 6) der Zustimmung sämtlicher Anteilsinhaber aller beteiligten Gesellschaften. § 221a Abs. 5 AktG dritter Satz gilt auch für den Vorstand (Geschäftsführer) der übertragenden Gesellschaft;

           6. sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft haben die Spaltung zur Aufnahme zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel ihre Gesellschaft den Sitz hat, anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen sind der Anmeldung der übertragenden Gesellschaft beizufügen. Wird zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so sind die hiefür erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Anmeldung der Spaltung gemäß § 12 zu verbinden.

           6. sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft haben die Spaltung zur Aufnahme zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel ihre Gesellschaft den Sitz hat, anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen sind der Anmeldung der übertragenden Gesellschaft beizufügen. Wird zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so sind die hiefür erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Anmeldung der Spaltung gemäß § 12 zu verbinden;

 

           7. befinden sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft direkt oder indirekt in der Hand der übernehmenden Gesellschaft(en), so bedarf die Spaltung nicht der Beschlussfassung durch die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft. Findet auch in der übernehmenden Gesellschaft keine Beschlussfassung über die Spaltung zur Aufnahme statt, so darf die Eintragung der Spaltung gemäß § 14 erst erfolgen, wenn bei Aktiengesellschaften seit der Veröffentlichung oder Bereitstellung nach § 7 Abs. 1, 1a und 2 ein Monat, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung seit Übersendung der Unterlagen nach § 7 Abs. 4 14 Tage vergangen sind.

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 19. (1) bis (4) …

§ 19. (1) bis (4) unverändert

 

(5) § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1a, 3a und 6, § 11, § 13, § 15 Abs. 2 und 3, § 16a und § 17 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. XX/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Spaltungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung oder Übersendung der Unterlagen (§ 7 Abs. 2 und 4) erfolgte, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Artikel 3

Änderung des EU-VerschG

Zweck und Begriffsbestimmungen

Zweck und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) …

§ 1. (1) unverändert

(2) Eine „Kapitalgesellschaft“ im Sinn dieses Gesetzes ist

(2) Eine „Kapitalgesellschaft“ im Sinn dieses Gesetzes ist

           1. eine Gesellschaft im Sinn des Artikels 1 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 65 vom 14.3.1968, S. 8, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Gesellschaftsrecht anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 137, oder

           1. eine Gesellschaft im Sinn des Artikels 1 der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 258 vom 1.10.2009 S. 11, oder

           2. eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und über gesondertes Gesellschaftskapital verfügt, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach dem für sie maßgebenden innerstaatlichen Recht Schutzbestimmungen im Sinn der Richtlinie 68/151/EWG im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter einhalten muss.

           2. eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und über gesondertes Gesellschaftskapital verfügt, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach dem für sie maßgebenden innerstaatlichen Recht Schutzbestimmungen im Sinn der Richtlinie 2009/101/EG im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter einhalten muss.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

Vorbereitung der Gesellschafterversammlung

Vorbereitung der Gesellschafterversammlung

§ 8. (1) …

§ 8. (1) unverändert

(2) In die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht (§ 221a Abs. 1 AktG und Abs. 1) sind folgende Angaben aufzunehmen:

(2) In die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht (§ 221a Abs. 1 AktG und Abs. 1) sind folgende Angaben aufzunehmen:

           1. …

           1. unverändert

           2. das Register, bei dem die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register,

           2. das Register, bei dem die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/101/EG genannten Urkunden für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register,

           3. …

           3. unverändert

 

(2a) Die Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung (§ 221a Abs. 1 AktG und Abs. 1) sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Verschmelzungsplan sowie den Hinweis gemäß § 221a Abs. 1 zweiter Satz AktG in sinngemäßer Anwendung des § 221a Abs. 1a AktG in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) veröffentlicht.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich auf eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung der Ordnungsmäßigkeit der der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten

Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich auf eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung der Ordnungsmäßigkeit der der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten

§ 14. (1) 1. bis 6. …

§ 14. (1) 1. bis 6. unverändert

           7. der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans für die übertragende Gesellschaft;

           7. der Nachweis der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans für die übertragende Gesellschaft;

           8. bis 9. …

           8. bis 9. unverändert

(2) bis (5) …

(2) bis (5) unverändert

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Dezember 2007 in Kraft.

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Dezember 2007 in Kraft.

(2) § 13 Abs. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(2) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

 

(3) § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 2a sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. XX/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung (§ 221a Abs. 2 AktG) oder Übersendung der Unterlagen (§ 8 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 GmbHG) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Artikel 4

Änderung des GmbHG

Bericht der Geschäftsführer, Prüfung der Verschmelzung

Bericht der Geschäftsführer, Prüfung der Verschmelzung

§ 100. (1) Der Bericht der Geschäftsführer gemäß § 220a AktG ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten. Dies gilt auch für die Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat der beteiligten Gesellschaften, es sei denn, daß der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.

§ 100. (1) Der Bericht der Geschäftsführer gemäß § 220a AktG und gegebenenfalls die Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß § 220c AktG sind nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten.

(2) …

(2) unverändert

§ 127. (1) bis (10) …

§ 127. (1) bis (10) unverändert

 

(11) § 100 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. XX/2011, tritt mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Übersendung der Unterlagen (§ 97 Abs. 1) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Artikel 5

Änderung des SEG

Offenlegung des Verschmelzungsvertrags

Offenlegung des Verschmelzungsvertrags

§ 19. (1) In die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs bei Gericht (§ 221a Abs. 1 AktG) sind die Angaben nach Art. 21 der Verordnung aufzunehmen. Ferner sind in dieser Veröffentlichung die Aktionäre auch auf ihre Rechte gemäß § 21 und die Gläubiger auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 sowie gemäß § 23 hinzuweisen.

§ 19. (1) In die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs bei Gericht (§ 221a Abs. 1 AktG) oder in die Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1a AktG sind die Angaben nach Art. 21 der Verordnung aufzunehmen. Ferner sind in dieser Veröffentlichung die Aktionäre auch auf ihre Rechte gemäß § 21 und die Gläubiger auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 sowie gemäß § 23 hinzuweisen.

Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung

Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung

§ 24. (1) 1. bis 6. …

§ 24. (1) 1. bis 6. unverändert

           7. der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs (§ 19) für die übertragende Gesellschaft;

           7. der Nachweis der Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs (§ 19) für die übertragende Gesellschaft;

           8. bis 9. …

           8. bis 9. unverändert

(2) bis (5) …

(2) bis (5) unverändert

Bestellung und Abberufung

Bestellung und Abberufung

§ 59. (1) …

§ 59. (1) unverändert

(2) In Gesellschaften, deren Aktien an einem geregelten Markt oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zugelassen sind, dürfen die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören.

(2) In börsenotierten Gesellschaften (§ 3 AktG) dürfen die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) unverändert

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 67. (1) bis (5) …

§ 67. (1) bis (6) unverändert

 

(7) § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. XX/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Gründungen durch Verschmelzung, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung der Unterlagen (§ 221a Abs. 2 AktG) erfolgte, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Artikel 6

Änderung des FBG

Allgemeine Eintragungen

Allgemeine Eintragungen

§ 3. (1) bis (2) …

§ 3. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Wenn ein Rechtsträger dies beantragt, ist auch die Adresse seiner Internetseite einzutragen.

§ 5.

           1. bis 4a. …

§ 5. unverändert

           1. bis 4a. unverändert

 

        4b. bei börsenotierten Aktiengesellschaften (§ 3 AktG) der Umstand der Börsenotierung und die Adresse der Internetseite der Gesellschaft;

           5. und 6. …

           5. und 6. unverändert

Vereinfachte Anmeldung

Vereinfachte Anmeldung

§ 11. Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig, den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammeinlagen oder die darauf geleisteten Einzahlungen betreffen, bedürfen nicht der beglaubigten Form. Es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl.

§ 11. Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig, die Börsenotierung, die Adresse der Internetseite, den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammeinlagen oder die darauf geleisteten Einzahlungen betreffen, bedürfen nicht der beglaubigten Form. Es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl.

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 43. (1) bis (7) …

§ 43. (1) bis (7) unverändert

 

(8) § 3 Abs. 3, § 5 Z 4b und § 11 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. XX/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Die Anmeldung gemäß § 5 Z 4b ist bis zum 31. Juli 2012 vorzunehmen.

Artikel 7

Änderung des Depotgesetzes

§ 1. Wertpapiere. Verwahrer. Wertpapiersammelbank

§ 1. Wertpapiere. Verwahrer. Wertpapiersammelbank

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis- und Erneuerungsscheine), nicht jedoch Papiergeld.

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Aktien, Genußscheine, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis- und Erneuerungsscheine), nicht jedoch Papiergeld.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

§ 6. Ausfolgungsansprüche des Hinterlegers und Verfügungsbefugnis

des Verwahrers bei der Sammelverwahrung

§ 6. Ausfolgungsansprüche des Hinterlegers und Verfügungsbefugnis

des Verwahrers bei der Sammelverwahrung

(1) …

(1) unverändert

(2) Zählt auch eine Zwischensammelurkunde (§ 24 lit. a) zum Sammelbestand eines Verwahrers, so darf dieser die Ausfolgung der Wertpapiere für jenen Zeitraum verweigern, der zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere erforderlich ist. Wird der Sammelbestand durch eine Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b vertreten, so entfällt der Ausfolgungsanspruch.

(2) Zählt auch eine Zwischensammelurkunde (§ 24 lit. a) zum Sammelbestand eines Verwahrers, so darf dieser die Ausfolgung der Wertpapiere für jenen Zeitraum verweigern, der zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere erforderlich ist. Wird der Sammelbestand durch eine Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b oder lit. d vertreten, so entfällt der Ausfolgungsanspruch.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

Sammelurkunden – Bundesschuldbuchforderungen

Sammelurkunden – Bundesschuldbuchforderungen

§ 24. Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile

§ 24. Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile

               a) an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,

               a) an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,

               b) an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt, und

               b) an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt,

                c) an einer Bundesschuldbuchforderung.

                c) an einer Bundesschuldbuchforderung und

 

               d) an einer Aktiensammelurkunde.

Artikel 8

Änderung des Kapitalberichtigungsgesetzes

§ 4. (1) Aktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien können die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nur durch Ausgabe zusätzlicher Aktien ausführen, soweit sich aus § 5 Abs. 4 nichts anderes ergibt. Zusätzliche Aktien und Zwischenscheine dürfen erst nach der Eintragung einer solchen Kapitalerhöhung (§ 3 Abs. 3) ausgegeben werden. Aktiengesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben. § 149 Abs. 1 dritter Satz AktG gilt sinngemäß.

§ 4. (1) Aktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien können die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nur durch Ausgabe zusätzlicher Aktien ausführen, soweit sich aus § 5 Abs. 4 nichts anderes ergibt. Zusätzliche Aktien dürfen erst nach der Eintragung einer solchen Kapitalerhöhung (§ 3 Abs. 3) ausgegeben werden. Aktiengesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben. § 149 Abs. 1 dritter Satz AktG gilt sinngemäß.

Artikel 9

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

§ 2. ...

§ 2. unverändert

           1. bis 7b. ...

           1. bis 7b. unverändert

         7c. hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Z 6 angeführten Pauschalgebühren für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung von Liegenschaften in der Ediktsdatei (§§ 87a, 87b und 87e NO) mit der Bekanntmachung;

         7c. hinsichtlich der in den Tarifposten 14 Z 6 und 12 angeführten Pauschalgebühren für die Bekanntmachungen in der Ediktsdatei mit der Bekanntmachung;

           8. bis 9. ...

           8. bis 9. unverändert

§ 7. ...

§ 7. unverändert

1. bis 4. ...

1. bis 4. unverändert

           5. bei Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung in der Ediktsdatei (TP 14 Z 6) jener Notar, der die Bekanntmachung vornimmt.

           5. bei Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung in der Ediktsdatei (TP 14 Z 6) jener Notar, der die Bekanntmachung vornimmt;

 

           6. bei Veröffentlichungen von Rechtsträgern in der Ediktsdatei (TP 14 Z 12) der Rechtsträger sowie die vertretungsbefugten Organe

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10.

           I. b) 1. bis 3. ...

 

10.

           I. b) 1. bis 3. unverändert

 

 

 

 

 

        3a. Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers

            8 Euro

 

 

 

 

        3b. Umstand der Börsenotierung

            8 Euro

 

           4. bis 12. ...

 

 

           4. bis 12. unverändert

 

 

 

 

 

      13a. Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern

       297 Euro

 

        14. bis 16. …

 

 

        14. bis 16. unverändert

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

14.

            1 bis 11. ...

 

14.

            1 bis 11. unverändert

 

 

 

 

 

        12. für gesellschafts- und firmenbuchrechtliche Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Ediktsdatei selbst vornimmt

 

106 Euro pro Kalenderjahr

Tarifpost 14.

Tarifpost 14.

Anmerkungen

Anmerkungen

 

6. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 12 ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.

6. § 31a ist auf den Gebührenbetrag in Anmerkung 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.

7. § 31a ist auf den Gebührenbetrag in Anmerkung 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.

Artikel VI

 

           Z 1. bis 44. ...

           Z 1. bis 44. unverändert

 

45. §§ 2 und 7 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. XX/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. TP 10 Z I lit. b Z 13a ist auf Eintragungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2011 erfolgen.