Vorblatt

Problem:

Da der Bedarf an Betreuungsplätzen in der schulischen Tagesbetreuung das bestehende Angebot übersteigt, ist ein entsprechender Ausbau nötig, der jedoch mit gewissen Aufwendungen für die Schulerhalter verbunden ist.

Ziel:

Durch die mit der Vereinbarung vorgesehene Anschubfinanzierung des Bundes sollen die Schulerhalter in die Lage versetzt werden, ganztägige Schulformen bedarfsgerecht auszubauen.

Inhalt /Problemlösung:

Der Bund unterstützt die Schulerhalter durch eine Anschubfinanzierung für das Betreuungspersonal im Freizeitteil der schulischen Tagesbetreuung bis 16:00 Uhr und für infrastrukturelle Maßnahmen. Weiters schafft er die nötigen rechtlichen Grundlagen für die Ausbildung und den Einsatz von Freizeitpädagoginnen und -pädagogen. Die Länder treten dafür ein, dass die schulische Tagesbetreuung bei Bedarf auch nach 16:00 Uhr angeboten wird und dass auch die außerschulische Betreuung weiter ausgebaut wird.

Alternativen:

In Hinblick auf die Schwerpunktsetzung des Ausbaus der schulischen Tagesbetreuung und auf die damit verbundenen finanziellen Notwendigkeiten bestehen keine Alternativen zum gegenständlichen Vorhaben.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Das Vorhaben verursacht Mehrausgaben für den Bundeshaushalt in der Höhe von 200,15 Mio. Euro.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Anschubfinanzierung des Freizeitteils versetzt die Schulerhalter in die Lage, mehr Betreuungspersonal für eine höhere Anzahl an Betreuungsgruppen einsetzen zu können. Dies wird zu positiven Auswirkungen auf die Beschäftigung führen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen und an öffentlichen allgemein bildenden höheren Schulen bis 2015 auf insgesamt 210 000 Plätze im Rahmen der schulischen und außerschulischen Tagesbetreuung zu erhöhen. Zu diesem Zweck werden pro Kalenderjahr 80 Mio. Euro als Anschubfinanzierung durch den Bund zur Verfügung gestellt, die zum überwiegenden Teil in die Freizeitbetreuung sowie in infrastrukturelle Maßnahmen im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen gemäß dieser Vereinbarung fließen. Darüber hinaus wird ein geringerer Anteil für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung an den allgemein bildenden höheren Schulen sowie für die Einrichtung der Lehrgänge für Freizeitpädagogik an den Pädagogischen Hochschulen eingesetzt.

Die Gemeinden werden als Schulerhalter durch diese Mittel finanziell entlastet, was sie in die Lage versetzen soll, bei Bedarf schulische Tagesbetreuung auch nach 16:00 Uhr sowie außerschulische Betreuung anzubieten.

Für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung bedarf es außerdem einer Reihe legistischer Maßnahmen. Mit einem Gesetzespaket (zur Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulorganisationsgesetzes BGBl. Nr. 242/1962, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, sowie des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006) und zwei Verordnungen (Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, und Hochschul-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 112/2006) sollen derzeit die rechtlichen Voraussetzungen auf Bundesebene geschaffen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Vorhaben verursacht Mehrausgaben für den Bundeshaushalt in der Höhe von 200,15 Mio. Euro.

Im Bereich des Lehrerpersonals ersetzt der Bund den Ländern den Aufwand für fünf Stunden der Lernzeit je Gruppe. Dieser Status Quo, der auch in den geltenden Stellenplanrichtlinien abgebildet ist, bleibt durch die gegenständliche Vereinbarung unberührt. Der durch die Möglichkeit zur schulartenübergreifenden Gruppenbildung sowie durch die Reduktion der Eröffnungszahl auf 12 Schülerinnen und Schüler in Ausnahmefällen verursachte Mehrbedarf an Personalressourcen (Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Vereinbarung) ist Gegenstand einer entsprechenden Novelle des Schulorganisationsgesetzes und ist in den dortigen Materialien im Rahmen der Darstellung der finanziellen Auswirkungen ausgewiesen.

Werden alle Voraussetzungen des Art. 7 und 8 der Vereinbarung erfüllt, entstehen durch die in Art. 4 erwähnten Zweckzuschüsse finanzielle Mehrausgaben für den Bundhaushalt (im Bereich der Sachausgaben) in folgender Höhe:

2011:     70,00 Mio. EUR

2012:     49,45 Mio. EUR

2013:     43,10 Mio. EUR

2014:     37,60 Mio. EUR

Die Zweckzuschüsse des Bundes haben den Charakter einer Anschubfinanzierung. Die Länder haben die Mittel, die sie aufgrund des Schlüssels nach Art. 4 Abs. 2 erhalten, unter den Gemeinden aufzuteilen, wobei letztere bei den Ausgaben für Infrastruktur und Personal gewisse Höchstgrenzen einzuhalten haben (50 000 Euro pro Gruppe für Infrastruktur, 8 000 Euro pro Gruppe pro Jahr für die schulische Tagesbetreuung bis 16:00 Uhr). Entstehen darüber hinaus Kosten, haben die Schulerhalter für deren Bedeckung zu sorgen.

Der für 2011 angeführte Betrag wird zur Gänze beim ersten Auszahlungstermin (November) im Kalenderjahr 2011 an die Länder überwiesen; in den übrigen Jahren erfolgt eine Überweisung halbjährig jeweils zur Hälfte. Ob die Beträge von insgesamt 32,4 und 11,85 Mio. Euro in den ersten beiden Jahren für Infrastrukturmaßnahmen an den Schulen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung) oder für den Ersatz von Personalausgaben auf der Ebene der Schulerhalter eingesetzt werden, macht für die finanzielle Wirksamkeit in Bezug auf den Bundeshaushalt keinen Unterschied. Es handelt sich jedenfalls budgettechnisch um Sachausgaben (UT 8, Aufwendungen). Eine finanzielle Bedeckung ist im BFG 2011 sowie in dem zu beschließenden BFRG 2012 bis 2015 gegeben.

Hinsichtlich des Vollzugsaufwands (Berichtslegung, Controlling) ist mit keinen wesentlichen Mehraufwendungen zu rechnen. Jedenfalls können diese mit dem vorhandenen Personal-, Budget- und Sachressourcen abgedeckt werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 und 2:

Gegenstand der Vereinbarung ist die Ausweitung des Angebotes der schulischen Tagesbetreuung. Um den steigenden Bedarf an Betreuungsplätzen abzudecken, erhalten die Länder Finanzmittel, die sie für die Anschaffung bzw. Erneuerung der dafür nötigen Infrastruktur sowie für den Einsatz des Betreuungspersonals für den Freizeitteil der schulischen Tagesbetreuung bis 16:00 Uhr verwenden können. Um personelle Engpässe zu vermeiden, können auch Freizeitpädagoginnen und -pädagogen zum Einsatz kommen. Diese sollen mit einem gesetzlichen Maßnahmenpaket sowohl schul- als auch hochschulrechtlich verankert werden.

Im Einklang zu dieser Vereinbarung stehen die bereits bestehenden schulrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wie die Bereitstellung des Angebotes bis mindestens 16:00 Uhr oder die Möglichkeit der Führung der schulischen Tagesbetreuung in getrennter oder in verschränkter Form.

Zu Art. 3:

Art. 3 enthält die einzelnen Verpflichtungen des Bundes und der Länder im Rahmen dieser Vereinbarung.

Für die Schaffung der Möglichkeit der schulartenübergreifenden (und somit auch gemeindeübergreifenden) Führung an den öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen, für die Senkung der Gruppengröße von 15 auf 12 in Ausnahmefällen sowie für den Einsatz des Freizeitpädagogen sind die nötigen Voraussetzungen auf bundes- und auf landesgesetzlicher Ebene zu schaffen. Wie im Allgemeinen Teil bereits erwähnt, befindet sich ein entsprechendes Gesetzes- und Verordnungspaket auf Bundesebene bereits in Umsetzung.

Der Bund verpflichtet sich, die Anschubfinanzierung für das Betreuungspersonal im Freizeitteil bis 16:00 Uhr zur Verfügung zu stellen, wobei ein Teil der Mittel in den Jahren 2011 und 2012 für die Anschaffung von Infrastruktur verwendet werden kann.

Durch die Anschubfinanzierung im Bereich der schulischen Tagesbetreuung werden die Schulerhalter finanziell entlastet, wodurch sie in die Lage versetzt werden sollen, Mittel in bedarfsgerechte schulische Betreuungsangebote auch nach 16:00 Uhr bzw. in eine außerschulische Betreuung in unterrichts- und schulfreien Zeiten zu investieren.

Die Länder haben ihrerseits dafür zu sorgen, dass allfällige bereits bestehende Förderungen für die Führung der Tagesbetreuung unberührt und dass außerschulische Betreuungseinrichtungen wie Horte grundsätzlich erhalten bleiben, es sei denn, es liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, die eine Einstellung rechtfertigen, wie etwa die Einrichtung der verschränkten Form einer schulischen Tagesbetreuung.

Die Länder legen jährlich zusätzlich zur Abrechnung einen verbalen Bericht über die Maßnahme „Ausbau der schulischen Tagesbetreuung“ an den Bund, die dieser zu evaluieren hat.

Zu Art. 4:

Kernstück der gegenständlichen Vereinbarung ist die Finanzierung der Maßnahme des Ausbaus der schulischen Tagesbetreuung seitens des Bundes. Diesbezüglich darf auf die finanziellen Erläuterungen verwiesen werden.

Abs. 2 legt gewisse Kriterien zur Finanzierung fest. So sind die Mittel ausschließlich für die Einrichtung neuer schulischer Tagesbetreuungen sowie für Qualitätsverbesserungen in der Infrastruktur für bereits bestehende Tagesbetreuungen heranzuziehen, wobei neue Tagesbetreuungen vorrangig zu finanzieren sind. Um den Zweckbezug zur Tagesbetreuung zu untermauern, werden verschiedene Beispiele angeführt, die für eine Finanzierung eligibel sind (Schaffung und Adaptierung von Speisesälen, Küchen, Gruppenräumen usw.).

Maßnahmen im Bereich der Infrastruktur, die nicht förderwürdig sind solche, die über die schulische Tagesbetreuung hinausgehen wie beispielsweise die Generalsanierung des gesamten Schulgebäudes, die Sanierung des Turnsaals, die Anschaffung von Verwaltungsinfrastruktur, die Modernisierung der Schulbibliothek, die Ausstattung aller Klassenräume mit Beamern oder die Bezahlung von Betriebskosten (zB Strom, Telefon, Heizung).

Die Finanzierung ist an gewisse qualitative organisatorische und pädagogische Voraussetzungen (aus den „Empfehlungen für gelungene schulische Tagesbetreuung“ unter http://www.bmukk.gv.at/tagesbetreuung) geknüpft, die die Länder als Modelle für die Schulen ausarbeiten sollen. Dabei handelt es sich um Konzepte, die mit den schulrechtlichen Bestimmungen (wie den Lehrplänen) im Einklang zu stehen haben und die die nötigen schulischen Entscheidungsfindungsprozesse wie eine etwaige Beschlussfassung im Schulforum bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss mitzuberücksichtigen haben. Zu den einzelnen Modellen ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur herzustellen, erst dann kann im ersten Jahr die Auszahlung der Mittel erfolgen.

Die Auszahlung erfolgt zweimal jährlich, im Mai und im November. Eine Übertragung nicht verbrauchter Mittel in die nächsten Jahre ist möglich. Die letzte Auszahlung erfolgt im Kalenderjahr 2014, wobei die Mittel noch bis zum Ende des Schuljahres 2015 übertragen und verwendet werden dürfen. Nicht verbrauchte Mittel sind danach an den Bund zurückzuzahlen.

Zu Art. 5 und 6:

Gemäß Art. 5 haben die Länder weiters den sprachlichen Hinweis zur Anstrengung der Förderung der schulischen Tagesbetreuung sowie ein einvernehmlich festgelegtes Logo zu verwenden.

Art. 6 enthält die Regelungen zu Berichtswesen, Controlling und Evaluierung. Die vom Bund durchgeführte und finanzierte Evaluierung nach drei Jahren untersucht die Wirkung der Maßnahme der schulischen Tagesbetreuung.

Die Länder haben für das begonnene Schuljahr bis 31. Oktober den von den Schulerhaltern bzw. Schulen gemeldeten und auf Plausibilität geprüften Bedarf an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur getrennt nach Schulen, Form der Tagesbetreuung, Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, Anzahl der Betreuungsgruppen und Personal zu melden, wobei anzugeben ist, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung kommt. Bis Ende des Kalenderjahres haben sie als Nachweis der Angebotsförderung eine Abrechnung zu legen, die die tatsächlich eingesetzten Mittel getrennt nach Personalaufwand, Sachaufwand und Investitionsausgaben wiederum nach den oben erwähnten Kriterien darstellt.

Die widmungsgemäße Mittelverwendung der Schulerhalter bzw. Schulen ist durch die Länder zu prüfen, auch der Bund behält sich das Recht zur stichprobenartigen Überprüfung vor. Im Falle einer widmungswidrigen Mittelverwendung hat eine Rückzahlung der ausbezahlten Mittel zu erfolgen.

Schließlich hat die Wirkung der Maßnahme evaluiert zu werden. Dafür hat der Bund eine zusammenfassende Evaluierung zu erstellen, die auf den Berichten der einzelnen Länder gemäß Art. 3 Abs. 3 Z 6 aufbaut.

Zu Art. 7, 8, 9 und 10:

Die Geltung der Vereinbarung ist bis Ende des Schuljahres 2014/15 festgelegt, wobei die letzte Zahlung im November 2014 erfolgt.

Die Vereinbarungen werden das Parlament bzw. die Landtage durchlaufen, da sie den Bundes- bzw. den Landesgesetzgeber verpflichten, Gesetzesänderungen durchzuführen. Wurde die Vereinbarung im Parlament beschlossen, so tritt sie jenen Ländern gegenüber rückwirkend mit 1. September 2011 in Kraft, die die landesverfassungsrechtlichen Voraussetzungen (Unterzeichnung und Genehmigung des Landtages) bis zum 25. November 2011 erfüllen.

Länder, die diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllen, haben die Möglichkeit, dem Vertrag gemäß Art. 8 zu einem späteren Zeitpunkt beizutreten. Die Vereinbarung wird diesen gegenüber immer am 1. September jenes Jahres wirksam, in dem sie zum 15. August die nötigen Voraussetzungen erfüllen. Das Erfüllen der Voraussetzungen ist jeweils dem Bundeskanzleramt zu melden, das sodann das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und die anderen Länder zu informieren hat.

In Art. 7 Abs. 4 wird dem Anliegen Ausdruck verliehen, dass die Vereinbarung nach Maßgabe positiver Evaluierungsergebnisse und einer entsprechenden Budgetierung verlängert werden kann. Diesbezüglich werden zwischen den Vertragsparteien rechtzeitig entsprechende Verhandlungen aufgenommen werden.

Die Urschrift zur Vereinbarung wird im Bundeskanzleramt hinterlegt, die Vertragsparteien erhalten jeweils beglaubigte Abschriften.