1260 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Kriegsmaterialgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

„Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

§ 2.

Kriegsmaterial

§ 3.

Bewilligungserteilung

§ 3a.

Mitteilungen und Datenübermittlung

§ 4.

Pflichten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Kontrolle

§ 5.

Ausnahmen

§ 6.

Zoll

§ 7.

Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 8.

Verwaltungsübertretungen

§ 9.

Außerkrafttreten

§ 10.

Inkrafttreten

§ 11.

Vollziehung

§ 12.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 13.

Verweisungen

§ 14.

Übergangsbestimmungen“

2. Die §§ 1 bis 3a und 5 bis 11 erhalten die ihnen im Inhaltsverzeichnis zugewiesenen Paragraphenüberschriften.

3. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz unmittelbar angefügt:

„Erfolgt die

           1. Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder

           2. Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder

           3. Durchfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat,

liegt eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor.“

4. In § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 3, 4 und 5 sowie § 11 wird jeweils das Wort „Auswärtige“ oder „auswärtige“ durch die Wortfolge „europäische und internationale“ ersetzt und in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 sowie § 11 nach dem Wort „Landesverteidigung“ die Wortfolge „und Sport“ eingefügt.

5. In § 3 Abs. 1a Z 2 wird nach dem Wort „Union“ die Wortfolge „in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ eingefügt.

6. Der § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Erteilung der Bewilligung kann aus den in Abs. 1 genannten Gründen insbesondere von der Vorlage einer sogenannten „Endverbrauchsbescheinigung“ oder einer Importbewilligung des Bestimmungslandes abhängig gemacht werden.“

7. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei einem Antrag auf Ausfuhr von zuvor aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich eingeführtem Kriegsmaterial in einen Drittstaat hat der Antragsteller zu erklären, ob und gegebenenfalls welche Ausfuhrbeschränkungen welcher EU-Mitgliedstaaten für das antragsgegenständliche Kriegsmaterial aufgrund vorangehender Verbringungen dieses Kriegsmaterials innerhalb der EU ihm zur Kenntnis gelangt sind. Eine allenfalls erteilte Zustimmung des jeweiligen EU-Mitgliedstaates zur beantragten Ausfuhr des Kriegsmaterials in diesen Drittstaat ist vorzulegen; liegt eine solche nicht vor, ist der Versuch, sie einzuholen, etwa durch Vorlage einer Bestätigung der Übermittlung des Zustimmungsersuchens an diesen EU-Mitgliedstaat oder einer abschlägigen Antwort dieses EU-Mitgliedstaates, nachzuweisen. Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Entscheidung über den Antrag angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten die betroffenen EU-Mitgliedstaaten konsultieren.“

8. Der § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bewilligung ist angemessen zu befristen; sie ist einzuschränken oder zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt worden wäre. Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung kann aus den im Abs. 1 angeführten Gründen auch nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.“

9. In § 3 lauten die Absätze 4 und 5:

„(4) In der Bewilligung können aus den im Abs. 1 angeführten Gründen Auflagen erteilt und Bedingungen festgelegt werden. Hiebei kann insbesondere die Verpflichtung vorgesehen werden, dem Bundesminister für Inneres binnen angemessener Frist die tatsächliche Inanspruchnahme der Bewilligung zu melden oder eine Bestätigung des Einlangens des Kriegsmaterials beim Empfänger (Wareneingangsbestätigung) vorzulegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Z 2 kann, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen im Hinblick auf die Kriterien des Abs. 1 erforderlich ist, eine Ausfuhrbeschränkung für die nachfolgende Ausfuhr des Kriegsmaterials von einem EU-Mitgliedstaat in Drittstaaten vorgesehen werden, wie insbesondere jene, dass eine solche Ausfuhr der Zustimmung Österreichs gemäß Abs. 8 bedarf.

(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, die glaubhaft machen, dass sie regelmäßig bestimmtes oder bestimmte Arten von Kriegsmaterial an bestimmte Empfänger oder Empfängergruppen innerhalb der EU verbringen (§ 1 Abs. 2 Z 2), auf Antrag eine Bewilligung für diese Vorgänge für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden (Globalbewilligung). Das oder die Arten von Kriegsmaterial sowie die Empfänger oder Empfängergruppen, für die die Globalbewilligung gilt, sind im Bescheid anzugeben. Für Kriegsmaterial gemäß § 5 Abs. 2a Z 2 darf eine Globalbewilligung nicht erteilt werden. Auf Antrag kann die Bewilligung jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin vorliegen.“

10. In § 3 Abs. 7 wird nach dem Wort „Sicherheitspolizeigesetzes“ der Klammerausdruck „(SPG)“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

11. Dem § 3 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Auf Antrag kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport für einen konkreten Einzelfall von einer Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Abs. 4 absehen und seine Zustimmung zur Ausfuhr des Kriegsmaterials in einen bestimmten Drittstaat erteilen, wenn nach der gegebenen Sach- und Rechtslage auch eine Ausfuhr aus Österreich in diesen Drittstaat bewilligt würde.

(9) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport auf Ersuchen Gewerbetreibender gemäß § 3 Abs. 5, die ihr Interesse am Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes über eine Ausfuhr von Kriegsmaterial in einen Drittstaat glaubhaft machen, Auskunft zu erteilen, ob derzeit nach den Kriterien des § 3 die Ausfuhr des nach Art und Menge bestimmten Kriegsmaterials an einen bestimmten Empfänger zu einer bestimmten Endverwendung bewilligt werden könnte. Die Auskunft bedarf keiner Begründung und ist nicht verbindlich. Kann eine Auskunft nicht erteilt werden, ist dies dem Auskunftswerber mitzuteilen und auf dessen Antrag bescheidmäßig festzustellen.“

12. In § 3a Abs. 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „weitergeben“ die Wortfolge „sowie die von diesen in vergleichbaren Fällen an ihn übermittelten Daten verwenden“ und nach dem Wort „Kriegsmaterialtransfers“ die Wortfolge „oder zur Beurteilung, ob bestehende Bewilligungen mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen, einzuschränken oder zu widerrufen sind,“ eingefügt.

13. In § 3a Abs. 4 entfallen in der Z 1 die Wortfolge „einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen“ und in der Z 2 die Wortfolge „und Wert“.

14. Nach § 3a wird folgender § 4 samt Überschrift eingefügt:

„Pflichten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Kontrolle

§ 4. (1) Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide sowie im Falle einer bewilligungsfreien Ein- oder Durchfuhr gemäß § 5 Abs. 2a entsprechende Dokumente anderer EU-Mitgliedstaaten und im Falle des § 5 Abs. 3 zum Nachweis des Zweckes der Ausfuhr geeignete Unterlagen sind vom Bewilligungsinhaber oder, sofern keine Bewilligung erforderlich ist, vom Absender dem Transporteur zu übergeben und von diesem beim Transport des von ihnen erfassten Kriegsmaterials im Original oder in Kopie mitzuführen.

(2) Über alle Ein-, Aus- und Durchfuhren nach diesem Bundesgesetz sind Aufzeichnungen zu führen, die folgende Informationen beinhalten:

           1. Bezeichnung des Kriegsmaterials samt technischer Spezifikationen und Nummer laut Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung,

           2. Menge und Wert des Kriegsmaterials,

           3. Datum und Zweck der Verbringung,

           4. Name und Anschrift des Absenders, des Empfängers und gegebenenfalls des Endverwenders,

           5. Nachweise über die Einhaltung allfälliger Auflagen und Bedingungen sowie nach Abs. 4 bestehender Informationsverpflichtungen sowie

           6. die im Abs. 1 genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen.

Die Aufzeichnungen sind bei Einfuhren vom Empfänger, bei Ausfuhren vom Absender, bei Durchfuhren vom Bewilligungsinhaber oder im Falle des § 1 Abs. 2 Z 3 vom Transporteur zu führen. Die Aufzeichnungen sowie die zugehörigen Geschäftspapiere sind fünf Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Verbringungsvorgang erfolgt ist, aufzubewahren.

(3) Alle Einfuhren sind vom Empfänger, alle Ausfuhren vom Absender unter Angabe der Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden. Handelt es sich beim Meldepflichtigen um einen Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 5, genügt eine jährliche Sammelmeldung. Diese ist bis längstens 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr in Form einer Liste zu erstatten, aus der die Verbringungsvorgänge alphabetisch sortiert nach Staat, Art der Verbringung (Einfuhren aus diesem und Ausfuhren in diesen Staat), die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides (§ 3) ersichtlich sind. Ausfuhren und zugehörige Einfuhren gemäß § 5 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen.

(4) Bei einer Ausfuhr gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat der Bewilligungsinhaber den Empfänger über allfällige Ausfuhrbeschränkungen gemäß § 3 Abs. 4 sowie über allfällige Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten aufgrund vorheriger Verbringungen des Kriegsmaterials innerhalb der EU nachweislich zu informieren. Bei der Überlassung von Kriegsmaterial im Bundesgebiet hat der Überlasser den Empfänger über solche Ausfuhrbeschränkungen nachweislich zu informieren.

(5) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Sicherheitsbehörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Zollbehörden und ihre Organe berechtigt, von Empfängern, Absendern, Transporteuren und Verwahrern von Kriegsmaterial sowie den bei diesen beschäftigten Personen zu verlangen,

           1. die im Abs. 1 genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen auszuhändigen,

           2. Einsicht in die gemäß Abs. 2 geführten Aufzeichnungen und die zugehörigen Geschäftspapiere zu gewähren, daraus Auskünfte zu erteilen und Kopien dieser Unterlagen auszuhändigen und

           3. das Betreten, Öffnen und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Behältnissen und Transportmitteln zu ermöglichen.

Einem solchen Verlangen ist unverzüglich nachzukommen. Weigert sich der Betroffene, den Anordnungen Folge zu leisten oder die erforderlichen Amtshandlungen zu dulden, kann dies mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. § 50 SPG ist anzuwenden. Bei den Kontrolltätigkeiten sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden und ist die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren.“

15. In § 5 Abs. 2 lautet der erste Satz: „Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Abs. 1 angeführten Bundesminister; sie bedarf jedoch der Zustimmung der Bundesregierung.“

16. In § 5 Abs. 2 wird in der Z 1 nach dem Wort „Wartung,“ und in der Z 2 nach dem Wort „Vorführung,“ jeweils das Wort „Ausstellung,“ eingefügt.

17. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 3, wenn

           1. eine entsprechende Ausfuhrbewilligung jenes EU-Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, oder nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates keine solche Bewilligung erforderlich ist und

           2. es sich dabei nicht um Kriegsmaterial

                a) im Sinne des § 1 Abschnitt I Z 7 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), BGBl. Nr. 624/1977, oder

               b) im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl. I Nr. 13/1997, oder

                c) im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, BGBl. I Nr. 4/1998, oder

               d) im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, oder

                e) das hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in lit. b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,

handelt.“

18. Der § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für Ausfuhren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur sowie zum Zwecke der Rücksendung im Anschluss an einen derartigen Vorgang. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Kriegsmaterial im Sinne des Abs. 2a Z 2 handelt.“

19. In § 6 lauten die Absätze 1 und 2 wie folgt:

„(1) Die Zollbehörden und ihre Organe haben im Rahmen der ihnen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Bewilligung gemäß § 3 ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205 vom 22.07.1998 S. 75.“

20. Der § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer

           1. Kriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt oder, im Falle des Verbringens durch einen Transporteur, von diesem ein-, aus- oder durchführen lässt oder

           2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung einer Bewilligung erschleicht oder

           3. durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung von Ausfuhrbeschränkungen, die Festlegung von Bedingungen, die Vornahme einer Einschränkung oder den Widerruf einer Bewilligung hintanhält oder

           4. Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 4 nicht erfüllt,

ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig oder durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

21. In § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , wenn auch nur fahrlässig,“.

22. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

23. Der § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer

           1. gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt oder

           2. Bescheide, Dokumente oder Unterlagen nicht gemäß § 4 Abs. 1 an den Transporteur übergibt oder diese während des Transportes nicht mitführt oder

           3. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 nicht nachkommt oder

           4. Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllt oder

           5. seinen Pflichten gegenüber den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen gemäß § 4 Abs. 5 nicht nachkommt oder

           6. in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Erklärungen abgibt oder Nachweise erbringt,

begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, im Falle einer fahrlässigen Tatbegehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.“

24. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

           1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

           2. Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,

           3. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken.“

25. Nach § 10 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Der § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 1a Z 2, Abs. 2, 2a, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, § 3a Abs. 3, 4 und 5, § 4, § 5 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 2 und 2a, § 8 Abs. 1 und 3, § 11, die §§ 12 bis 14, die Paragraphenüberschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.“

26. Nach § 11 werden folgende §§ 12 bis 14 samt Überschriften eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 12. Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 13. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Am 30. Juni 2012 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes umfasst sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 zu Ende zu führen.

(2) Bewilligungen, die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2005 erteilt wurden, gelten als entsprechende Bewilligungen im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011.

(3) § 3 Abs. 2a findet hinsichtlich Ausfuhrbeschränkungen, die von anderen EU-Mitgliedstaaten vor dem 30. Juni 2012 erteilt wurden, keine Anwendung.

(4) Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 begangen worden sind, sind die Strafbestimmungen der §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2005 weiter anzuwenden.“