Vorblatt

Problem:

Aufgrund der bis 30. Juni 2011 umzusetzenden Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/80/EU, ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2010 S. 11 (im Folgenden: Richtlinie 2009/43/EG), ist eine Novellierung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, erforderlich.

Ziel:

Es sollen unionsrechtkonforme Regelungen betreffend die Verbringung von Kriegsmaterial innerhalb der Europäischen Union geschaffen und die in Geltung stehenden Bestimmungen des KMG adaptiert werden.

Inhalt, Problemlösung:

Mit dem gegenständlichen Entwurf soll eine Anpassung des KMG an die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2009/43/EG erfolgen. Hiezu werden neue Bestimmungen über die Verbringung von Kriegsmaterial innerhalb der Europäischen Union in das Gesetz aufgenommen und die in Geltung stehenden Normen adaptiert.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Durch dieses Bundesgesetz erwachsen dem Bund zusätzliche laufende Kosten in der Höhe von ~67.500 Euro, denen laufende Einsparungen in der Höhe von ~69.400 Euro gegenüberstehen. Es ist folglich mit einer jährlichen Einsparung von ~1.900 Euro zu rechnen. Aufgrund Wegfalls der Bewilligungspflicht betreffend Einfuhren aus einem und Durchfuhren von und in einen EU-Mitgliedstaat sind Mindereinnahmen von ~6.200 Euro an Gebühren für Eingaben und Beilagen gemäß § 14 Tarifpost 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, sowie von ~60.300 Euro an Bundesverwaltungsabgaben für Bewilligungen nach § 3 Abs. 1 KMG gemäß Tarif 35 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in Summe folglich in Höhe von ~66.500 Euro zu erwarten.

Nähere Ausführungen dazu finden sich im allgemeinen Teil der Erläuterungen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit der Vereinfachung der Verfahren betreffend Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind administrative Erleichterungen für Unternehmen, die Kriegsmaterial ein-, aus- oder durchführen, verbunden.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/-innen und für Unternehmen:

Die im Entwurf enthaltenen neuen Informationsverpflichtungen und vorgesehenen Änderungen (Entfall) bestehender Informationsverpflichtungen werden bei Unternehmen, die Kriegsmaterial innerhalb der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführen, zu zusätzlichen Kosten in der Höhe von ~4.000 Euro, Minderausgaben von ~66.500 Euro und Minderbelastungen von ~23.000 Euro, im Ergebnis damit zu einer Verminderung der Verwaltungskosten um ~85.500 Euro pro Jahr führen.

Hinsichtlich der Verwaltungskosten für Bürger ist mit keinen finanziellen Auswirkungen zu rechnen.

Nähere Ausführungen dazu finden sich im allgemeinen Teil der Erläuterungen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Der gegenständliche Entwurf enthält eine Bestimmung zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie betreffend die geschlechtsspezifische Verwendung von auf bestimmte natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die entwurfsgegenständlichen Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland) und Z 15 (militärische Angelegenheiten) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Auf europäischer Ebene legt die Richtlinie 2009/43/EG gemeinsame Vorschriften zur Vereinfachung der Bedingungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union fest. Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, legistische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Vorschriften und Verfahren für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen. Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für alle Verteidigungsgüter, einschließlich ihrer Teilsysteme und Technologien, gemäß der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 69 vom 18.03.2010 S. 19. Sie muss national daher zum einen im Außenhandelsrecht (vgl die Regierungsvorlage betreffend ein Außenhandelsgesetz 2011, RV 1073 BlgNR 24. GP), zum anderen im Kriegsmaterialgesetz umgesetzt werden.

Demgemäß schlägt der vorliegende Entwurf Verwaltungsvereinfachungen im Bereich der Verbringung von Kriegsmaterial innerhalb der Europäischen Union sowie einige Anpassungen und Klarstellungen bestehender Regelungen des Kriegsmaterialgesetzes vor:

Für die Verbringung von Kriegsmaterial aus Österreich in einen EU-Mitgliedstaat ist grundsätzlich eine vorherige Erlaubnis in Form einer Global- oder Einzelbewilligung erforderlich. Globalbewilligungen berechtigen zur zahlenmäßig nicht beschränkten („globalen“) Verbringung näher bestimmten Kriegsmaterials an konkrete Empfänger(gruppen) innerhalb der Europäischen Union während eines Zeitraumes von drei Jahren und können nur Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, erteilt werden. Im Übrigen sind wie bisher Einzelbewilligungen vorgesehen. Gemäß der Richtlinie 2009/43/EG sollte die jeweilige Bewilligung in der gesamten Europäischen Union Gültigkeit besitzen, sodass für die Durchfuhr des Kriegsmaterials durch andere EU-Mitgliedstaaten oder seine Einfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich keine weiteren Bewilligungen benötigt werden. Personen, die Kriegsmaterial im Rahmen einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union ausführen, sind verpflichtet, den Empfänger über allfällige für das Kriegsmaterial erteilte Ausfuhrbeschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Endverwendung oder der nachfolgenden Ausfuhr in Drittstaaten, zu informieren.

Von der Schaffung einer Rechtsgrundlage für Allgemeinbewilligungen gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/43/EG wurde für den sensiblen Bereich des Kriegsmaterials im Einklang mit Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2009/43/EG Abstand genommen, da hier im besonderen Maße die schnelle Reaktionsfähigkeit auf Situationsänderungen, zB politischer oder völkerrechtlicher Natur, gewährleistet sein muss. Für die Verbringung des weitaus überwiegenden Teiles von Verteidigungsgütern, nämlich jenen, die nicht als Kriegsmaterial zu qualifizieren sind (somit zB für bestimmte Arten ziviler Schusswaffen und all jene Bestandteile von Kriegsmaterial, die nicht ausdrücklich in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial [Kriegsmaterialverordnung], BGBl. Nr. 624/1977, genannt sind), werden ohnedies im Außenhandelsrecht Allgemeinbewilligungen vorgesehen werden (vgl §§ 28 f der RV 1073 BlgNR 24. GP).

Die Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat und die Durchfuhr von einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet sind entsprechend den Regelungen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/43/EG jedenfalls dann bewilligungsfrei, wenn für die Verbringung eine Bewilligung des Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird.

Hinsichtlich der sonstigen (nicht innerhalb der Europäischen Union erfolgenden) Verbringungen von Kriegsmaterial aus, nach und durch Österreich (Ein-, Aus- und Durchfuhr, wenn es sich bei Ursprungs- und/oder Bestimmungsland um einen Drittstaat handelt) enthält der Entwurf im Wesentlichen keine Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage. Aufgrund des Art. 10 der Richtlinie 2009/43/EG ist aber eine ergänzende Regelung erforderlich, nach der Personen, die eine Bewilligung für die Ausfuhr von Kriegsmaterial in Drittländer beantragen, den Bundesminister für Inneres über Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen haben.

Die in Art. 9 der Richtlinie 2009/43/EG vorgesehene Zertifizierung von Unternehmen, die in Österreich als Empfänger von Verteidigungsgütern (einschließlich Kriegsmaterial) in Betracht kommen, wird im Außenhandelsrecht geregelt (vgl §§ 36 ff der RV 1073 BlgNR 24. GP). Eine Regelung im Kriegsmaterialgesetz ist somit nicht erforderlich.

Weiters enthält der Entwurf eine Regelung betreffend eine unverbindliche Auskunftserteilung über die Bewilligungsfähigkeit eines konkreten Vorhabens sowie Anpassungen und Optimierungen vor allem im Bereich der Melde- und Aufzeichnungspflichten und der Kontrollbefugnisse.

2. Finanzielle Auswirkungen:

2.1. Allgemeines:

Pro Jahr sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport auf Grund des KMG im Durchschnitt 700 Anträge auf Bewilligung und 40 andere Vorgänge (zB Widerruf von Bewilligungen, Ab- und Zurückweisungen etc) zu bearbeiten. Überdies sind vom Bundesminister für Inneres im Jahresdurchschnitt 860 Meldungen über durchgeführte Verbringungen zuzuordnen und zu prüfen.

In Hinkunft ist für die Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat und die Durchfuhr von einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich keine Bewilligung mehr erforderlich. Die Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist insoweit, als sie nicht anlässlich einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur erfolgt, weiterhin bewilligungspflichtig, kann aber für Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 GewO mit Globalbewilligung genehmigt werden. Demnach entstehen dem Staat und den Unternehmen durch die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen im Ergebnis keine zusätzlichen (die Einsparungen übersteigenden) Kosten. Durch den Wegfall von Bewilligungspflichten wird es beim Bund zu Mindereinnahmen bei den für Bewilligungsanträge und Bescheide einzuhebenden Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben kommen; auf Seite der Unternehmen sind diese nicht mehr zu entrichtenden Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben dagegen als Einsparungen zu verzeichnen. Die Möglichkeit der Erlangung einer Globalbewilligung wird zusätzlich zur grundsätzlichen Bewilligungsfreiheit für Einfuhren und zur Vereinfachung der Meldung durchgeführter Transaktionen zu Minderbelastungen bei den Unternehmen führen. Beim Bund ist jedoch aufgrund der umfangreicheren Verfahren für Globalbewilligungen, der Einbeziehung von Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten, allfälligen Konsultationsverfahren, Zustimmungsverfahren und Kontrollmaßnahmen mit einer steigenden Komplexität der Verfahren und zunehmenden Auslandskontakten zu rechnen.

Die in § 3 Abs. 9 vorgeschlagene Auskunftserteilung wird personellen Mehrbedarf verursachen, der voraussichtlich durch Umschichtungen innerhalb der beteiligten Ressorts abgedeckt werden kann. Da nicht abschätzbar ist, in welchem Umfang die Unternehmer diese Möglichkeit in Anspruch nehmen werden, können die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten nur für den Einzelfall beziffert werden.

Die Abgabe von jährlichen Sammelmeldungen durch Gewerbetreibende anstelle von Einzelmeldungen wird beim Bund und bei den Unternehmen keine wesentlichen Auswirkungen auf den erforderlichen Verwaltungsaufwand haben.

2.2. Kalkulation:

Sämtliche Angaben beruhen auf erhobenen Daten, aus denen mangels Vorhersehbarkeit nur Schätzgrößen abgeleitet werden konnten. Die finanziellen Auswirkungen stellen sich insgesamt wie folgt dar:

a)     Auswirkungen für den Bund

– Zusätzliche Kosten:

Die in § 3 Abs. 9 des Entwurfes vorgesehene Auskunftserteilung entspricht hinsichtlich des Aufwandes pro Fall dem oben bei Nr. 5 ausgewiesenen, ebenfalls der Beurteilung von Ausfuhren in Drittstaaten dienenden Zustimmungsverfahren. Es ist folglich mit zusätzlichen Kosten in der Höhe von ~490 Euro pro Fall zu rechnen. Die Kosten pro Jahr können mangels Vorhersagbarkeit der Verfahrenszahlen nicht berechnet werden (vgl oben Punkt 2.1.).

– Mindereinnahmen:

– Einsparungen (Minderbelastungen):

b) Verwaltungslasten für Bürger/-innen und Unternehmen:

Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Verwaltungskosten für Unternehmen wird auf die Ausführungen im Vorblatt, auf die oben bei lit. a, zweiter Spiegelstrich, erfolgte Darstellung der entfallenden Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben (Minderausgaben von ~66.500 Euro) sowie auf die Anlagen 1 und 2 (zusätzliche Kosten von ~4.000 Euro und Minderbelastungen von ~23.000 Euro) verwiesen. Es ist demnach von einer Verminderung der Verwaltungskosten für Unternehmen von ~85.500 Euro pro Jahr auszugehen.

Bürger werden von den vorgeschlagenen Änderungen regelmäßig nicht betroffen sein, sodass bei ihnen mit keinen finanziellen Auswirkungen zu rechnen ist.

 

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Die Einfügung eines Inhaltsverzeichnisses soll dem Gesetzesanwender eine bessere Übersicht über den systematischen Aufbau des KMG verschaffen.

Zu Z 2 (Paragrafenüberschriften):

Das Versehen der einzelnen Paragrafen mit Überschriften dient der Übersichtlichkeit und ermöglicht die Einfügung eines Inhaltsverzeichnisses, wodurch der systematische Aufbau des KMG besser dargestellt werden kann.

Die §§ 4 und 12 bis 14 erhalten ihre Überschriften durch die diese Vorschriften betreffenden Novellierungsanordnungen (vgl Z 14 und 26). Für die bereits im geltenden Gesetzestext vorgesehenen §§ 1 bis 3a und 5 bis 11 ist diesbezüglich eine besondere Bestimmung erforderlich.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2):

Aufgrund der Richtlinie 2009/43/EG ist die Schaffung spezieller Regelungen betreffend die Verbringung von Kriegsmaterial innerhalb der Europäischen Union erforderlich. Hiezu werden entsprechende Begriffsbestimmungen in das KMG aufgenommen.

Die Definition der Verbringung innerhalb der Europäischen Union entspricht Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2009/43/EG. Eine solche liegt vor, wenn das Kriegsmaterial von einem Absender in einem EU-Mitgliedstaat an einen Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. Die bloße „Durchbeförderung“ des Kriegsmaterials durch einen Drittstaat (zB von Österreich über die Schweiz nach Frankreich) ändert folglich nichts an der Qualifikation des Vorganges als „innerhalb der Europäischen Union“ stattfindende Verbringung.

Vom Begriff Verbringung innerhalb der Europäischen Union sind nur die in Z 1 bis 3 beschriebenen Vorgänge innerhalb der EU umfasst. Die (Ober-) Begriffe Ein-, Aus- und Durchfuhr umfassen auch alle anderen Fälle des Verbringens von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze.

EU-Mitgliedstaat ist jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der konsolidierten Fassung ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 1 ist (national kundgemacht durch BGBl. III Nr. 85/1999, BGBl. III Nr. 4/2003 [Vertrag von Nizza], BGBl. III Nr. 20/2004 [Beitrittsvertrag 2003], BGBl. III Nr. 185/2006 [Beitrittsvertrag 2005] und BGBl. III Nr. 132/2009 [„Reformvertrag“ – Vertrag von Lissabon]).

Drittstaat ist jeder Staat, der kein EU-Mitgliedstaat ist.

Zu Z 4 (§§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 1 und § 11):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen soll eine Anpassung an die im Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, vorgesehenen (durch BGBl. I Nr. 6/2007 und BGBl. I Nr. 3/2009 geänderten) Bezeichnungen der Bundesministerien vorgenommen werden.

Zu § 3 Abs. 1: Eine Änderung des § 3 im Hinblick auf die Bewilligungskriterien des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, ABl. Nr. L 335 vom 13.12.2008 S. 99, ist nicht erforderlich, da diese durch den in § 3 Abs. 1 enthaltenen Verweis auf völkerrechtliche Verpflichtungen bereits zur Gänze Inhalt der Bewilligungskriterien des KMG sind.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 1a Z 2):

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; vgl dazu oben Z 3). Dieser ist neben dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) einer der Gründungsverträge der Europäischen Union (EU). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig und ergänzen sich gegenseitig. Der fünfte Teil des AEUV (Art. 205 ff) behandelt bestimmte außenpolitische Politikbereiche der EU und ergänzt damit Titel V (Art. 21 ff) des EUV, der die allgemeinen Grundsätze über die EU-Außenpolitik (GASP) festlegt. Dieser unionsrechtlichen Entwicklung soll durch eine entsprechende Ergänzung im Gesetzestext Rechnung getragen werden.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 2):

Derzeit ist nur die Vorlage einer Endverbrauchsbescheinigung ausdrücklich als Bedingung für die Erteilung einer Bewilligung vorgesehen. Nunmehr sollen entsprechend Art. 5 zweiter Satz des verpflichtend zu beachtenden Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP, der als Beleg für die Endverwendung auch andere mögliche Unterlagen nennt, auch Importbewilligungen, deren Vorlage bereits bisher im Rahmen der Prüfung der Kriterien des § 3 von wesentlicher Bedeutung war, in die nun demonstrative Aufzählung aufgenommen werden. Zudem wird durch die Einfügung des Wortes „insbesondere“ die Möglichkeit geschaffen, allfälligen zukünftigen Erfordernissen, die sich durch internationale Regelungen ergeben können, ohne weitere Gesetzesänderung zu entsprechen. Beispielsweise könnte damit der in Art. 10 Abs. 2 lit. b des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UN-Feuerwaffen-Protokoll – UN-FWP) vorgesehene Nachweis, dass Durchfuhrdrittstaaten ihre Zustimmung zur Durchfuhr erteilt haben, zur Bedingung einer Bewilligungserteilung gemacht werden.

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 2a):

Die nationale Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG macht eine Anpassung der Bestimmungen betreffend die Ausfuhr von Kriegsmaterial in Drittstaaten erforderlich.

Entsprechend den Vorgaben des Art. 10 der Richtlinie 2009/43/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Empfänger zuvor innerhalb der Europäischen Union verbrachten und in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Kriegsmaterials bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung gegenüber ihren zuständigen Behörden erklären, etwaige für dieses Kriegsmaterial erteilte Ausfuhrbeschränkungen anderer Mitgliedstaaten eingehalten zu haben. Dies soll auch in den Fällen beachtet werden, in denen Kriegsmaterial Gegenstand mehrerer Verbringungen zwischen EU-Mitgliedstaaten ist bzw. war, ehe es in ein Drittland ausgeführt wird (vgl Erwägungsgrund Nr. 29 der Richtlinie 2009/43/EG).

Es wird daher vorgesehen, dass bei der Beantragung einer Ausfuhr von Kriegsmaterial in einen Drittstaat vom Antragsteller die nötigen Erklärungen abgegeben werden müssen. Kenntnis von Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten erlangt der Antragsteller entweder indem er gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/43/EG vom Absender im anderen EU-Mitgliedstaat oder in den Fällen einer nachfolgenden Überlassung im Bundesgebiet gemäß § 4 Abs. 4 vom Überlasser entsprechend informiert wurde.

Wenngleich Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr von Kriegsmaterial in einen Drittstaat nicht rechtsverbindlich sind, sind sie doch jedenfalls im Rahmen der Beurteilung der Kriterien des § 3, etwa im Hinblick auf die außenpolitischen Interessen und die Koordinierung der Ausfuhrpolitik der Europäischen Union, zu berücksichtigen (vgl Art. 10 und Erwägungsgründe Nr. 28 und 29 der Richtlinie 2009/43/EG). In diesem Zusammenhang kann sich die Notwendigkeit ergeben, die genauen Gründe der Ausfuhrbeschränkungen in Erfahrung zu bringen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten mit den in Betracht kommenden EU-Mitgliedstaaten in Konsultationen eintreten, die letztlich die für die Entscheidung notwendigen Informationen erbringen oder den anderen betroffenen EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, für den konkreten Einzelfall ihre Zustimmung doch zu erteilen.

Zu Z 8 (§ 3 Abs. 3):

Bei Änderungen rechtlicher, politischer oder tatsächlicher Natur, die bei vorangehenden Bewilligungserteilungen noch nicht berücksichtigt werden konnten, kann sich die Notwendigkeit eines Eingriffes in bestehende Bewilligungen ergeben. Dies zB, wenn neue internationale Verpflichtungen für Österreich entstehen, aus einem Bestimmungsland Menschenrechtsverletzungen iSd Abs. 1 Z 3 bekannt werden oder ein anderer EU-Mitgliedstaat in einen mit der österreichischen Neutralität nicht vereinbaren bewaffneten Konflikt eintritt, und dadurch eine Sachverhaltsänderung derart gegeben ist, dass bereits bewilligte Verbringungsvorgänge mit den Kriterien des KMG nicht mehr vereinbar sind.

Die vorgeschlagene Bestimmung soll den Behörden neben dem (vollständigen) Widerruf einer erteilten Bewilligung die Möglichkeit eröffnen, mittels gelinderer Mittel für eine gesetzeskonforme Gestaltung bestehender Berechtigungen Sorge zu tragen. Primär ist hiebei an eine nachträgliche Beifügung von Auflagen oder Bedingungen zu denken; wenn damit allerdings nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist eine Einschränkung oder ein (gänzlicher) Widerruf einer Bewilligung vorzunehmen.

Zu Z 9 (§ 3 Abs. 4 und 5):

Zu § 3 Abs. 4:

Bislang bietet die Bestimmung nur die Möglichkeit, Auflagen in Bescheide aufzunehmen. Vor allem im Hinblick auf die Einführung von Globalbewilligungen (vgl Abs. 5) kann es sich jedoch künftig als notwendig erweisen, auch Bedingungen in diesen Bescheiden festzulegen und somit die Gewährung des Rechtes zur Verbringung vom (Nicht-) Eintritt eines bestimmten Umstandes abhängig zu machen.

In die demonstrative Aufzählung der Auflagen wurden jene Fälle aufgenommen, die in der Praxis mehr Bedeutung haben als die bisher genannten.

Als Auflage kommt somit zB die Verpflichtung in Betracht,

-       dem Bundesminister für Inneres einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Kriegsmaterial beim Empfänger eingelangt ist (Vorlage einer Wareneingangsbestätigung);

-       dem Bundesminister für Inneres die Inanspruchnahme der Bewilligung, dh die entsprechenden Verbringungsvorgänge zu melden (eine solche Auflage kommt allerdings nur in den nicht bereits von § 4 Abs. 3 erfassten Fällen in Betracht, somit bei Durchfuhren aus einem oder in einen Drittstaat sowie allenfalls bei Vermittlungen).

Eine mögliche Bedingung ist zB im Zusammenhang mit Globalbewilligungen (vgl Abs. 5), dass an die von der Berechtigung umfassten Empfänger nur geliefert werden darf, wenn diese dem Lieferanten (Bewilligungsadressaten) vor Durchführung der Verbringung eine Endverbrauchsbescheinigung vorlegen.

Der letzte Satz dient der Umsetzung des Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2009/43/EG, demgemäß etwaige Beschränkungen der Ausfuhr von Verteidigungsgütern zu juristischen oder natürlichen Personen in Drittstaaten vorgesehen werden können, die von den Lieferanten an die Empfänger weiterzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/43/EG und § 4 Abs. 4 des Entwurfes), von diesen bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung für Drittstaaten gegenüber ihren Behörden zu erklären (vgl Art. 10 der Richtlinie 2009/43/EG und § 3 Abs. 2a des Entwurfes) und von diesen Behörden nach ihrem Ermessen in das betreffende Verfahren miteinzubeziehen sind (vgl Erwägungsgrund Nr. 28 der Richtlinie 2009/43/EG und § 3 Abs. 2a des Entwurfes).

Zu § 3 Abs. 5:

Gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/43/EG soll die Möglichkeit geschaffen werden, einzelnen Lieferanten – ohne Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl an Verbringungsvorgängen – auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren Globalbewilligungen zu erteilen, mit denen sie Empfängern in einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten Kriegsmaterial liefern dürfen. In einer solchen Globalbewilligung ist das Kriegsmaterial oder sind die Gruppen von Kriegsmaterial, für das oder die sie gilt, und die zulässigen Empfänger oder Gruppen von Empfängern festzulegen. Für Kriegsmaterial iSd § 5 Abs. 2a Z 2 kann eine Globalbewilligungen nicht erteilt werden.

Eine Globalbewilligung kann erteilt werden, wenn

-       es sich beim Antragsteller um einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 GewO handelt, somit um eine Person, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von oder zum Handel mit Kriegsmaterial befugt ist,

-       der Antragsteller einen Bedarf für eine Globalbewilligung geltend macht, dh glaubhaft macht, dass er regelmäßig bestimmtes Kriegsmaterial oder bestimmte Arten von Kriegsmaterial an bestimmte Empfänger(gruppen) innerhalb der Europäischen Union verbringt, und

-       die in § 3 Abs. 1 genannten sonstigen Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung vorliegen.

Globalbewilligungen werden etwa in Fällen der Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/43/EG ausgestellt werden, dh zB für Verbringungen aus Österreich innerhalb der Europäischen Union, bei denen

-       der Empfänger eine Regierungsstelle ist oder den Streitkräften eines EU-Mitgliedstaats angehört,

-       der Empfänger als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung oder der inneren Sicherheit handelt und einen Beschaffungsvorgang für die ausschließliche Verwendung durch die Streit- oder Sicherheitskräfte eines EU-Mitgliedstaats tätigt (davon sollen insbesondere Beschaffungsagenturen von Verteidigungsministerien und diesen vergleichbare Staatseinrichtungen umfasst sein) oder

-       der Empfänger vom EU-Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Niederlassung hat, im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2009/43/EG zertifiziert wurde.

Globalbewilligungen werden auf drei Jahre befristet erteilt, können jedoch auf Antrag für weitere drei Jahre verlängert werden. Eine mehrmalige (serielle) Verlängerung desselben „Ursprungbescheides“ ist zulässig.

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Globalbewilligung nicht gegeben, etwa weil kein entsprechender Antrag gestellt wurde oder ein solcher zwar gestellt wurde, aber eine für 3 Jahre und eine unbeschränkte Anzahl von Verbringungen gültige Bewilligung mit den Kriterien des § 3 nicht vereinbar wäre, können wie bisher auf Antrag Einzelbewilligungen für die Verbringung bestimmter Mengen bestimmten Kriegsmaterials an bestimmte Empfänger (in einer oder mehreren Sendung[en]) erteilt werden (vgl Art. 7 der Richtlinie 2009/43/EG).

Die bislang in § 3 Abs. 5 vorgesehene Regelung betreffend die auflagenmäßige Erteilung einer Meldepflicht ist im Hinblick auf den nun vorgeschlagenen § 4 Abs. 3 hinfällig und kann sohin entfallen.

Zu Z 10 (§ 3 Abs. 7):

Da im KMG nun auch in § 4 Abs. 5 auf eine Vorschrift des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, verwiesen werden soll, wird dem Kurztitel dieses Gesetzes entsprechend den Vorgaben der legistischen Richtlinien die in den folgenden Bestimmungen hiefür verwendete Abkürzung „SPG“ angefügt.

Zu Z 11 (§ 3 Abs. 8 und 9):

Zu § 3 Abs. 8

In einer Bewilligung für die Verbringung von Kriegsmaterial aus Österreich innerhalb der Europäischen Union können für allfällige nachfolgende Ausfuhren dieses Kriegsmaterials aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Drittstaaten so genannte Ausfuhrbeschränkungen (§ 3 Abs. 4) vorgesehen werden. Wird etwa die Ausfuhrbeschränkung erteilt, dass eine nachfolgende Ausfuhr des Kriegsmaterials in einen Drittstaat der Zustimmung Österreichs bedarf, muss dem Empfänger der bewilligungsgegenständlichen oder einer nachfolgenden Lieferung auch ein entsprechendes Verfahren zur Erwirkung dieser Zustimmung eröffnet werden (vgl auch Art. 10 der Richtlinie 2009/43/EG). Diesem Zweck dient die vorgeschlagene Regelung, die vorsieht, dass die Zustimmung erteilt werden kann, wenn die beabsichtigte Ausfuhr in den betreffenden Drittstaat nicht im Widerspruch zu den geltenden Bewilligungskriterien des KMG steht. Dabei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der geprüft wird, ob auf erteilte Ausfuhrbeschränkungen im konkreten Fall verzichtet werden kann. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn sich seit ihrer Vorschreibung die Sach- oder Rechtslage derart geändert hat, dass die Ausfuhrbeschränkungen inzwischen obsolet geworden sind oder die besonderen Umstände dieser geplanten Ausfuhr dem Zweck der Ausfuhrbeschränkungen (zB Schutz der Menschenrechte) nicht widersprechen.

Zu § 3 Abs. 9:

Da die Anbahnung von Exportgeschäften mit teils hohen finanziellen Aufwendungen verbunden ist, soll es den Unternehmen ermöglicht werden, bereits vor Abschluss eines solchen Geschäfts anzufragen, ob die entsprechende Ausfuhr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach den Kriterien des § 3 KMG bewilligt werden könnte. Die Auskunft ist für ein allenfalls später durchzuführendes Bewilligungsverfahren nicht präjudiziell.

Die Anfrage muss jene Angaben und Nachweise enthalten, deren Vorlage bereits vor dem geplanten Vertragsabschluss zumutbar ist und die eine ausreichende Beurteilung des Vorgangs im Hinblick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften ermöglichen.

Kann die begehrte Auskunft, zB mangels für die rechtliche Beurteilung erforderlicher Angaben oder Unterlagen, nicht erteilt werden, ist dies dem Auskunftswerber mitzuteilen und, sofern er dies beantragt, mit Bescheid festzustellen.

Zu Z 12 (§ 3a Abs. 3):

Zur Bezeichnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vgl oben zu Z 4.

Die Ergänzung betreffend die Verwendung personenbezogener Daten ist für die in Art. 12 der Richtlinie 2009/43/EG vorgesehene direkte Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten erforderlich. Sie dient insbesondere der ordnungsgemäßen Vollziehung des § 3 Abs. 2a und 3.

In Hinsicht auf § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, ist die Verwendung dieser Daten für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl Österreichs, die Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich (vgl insbesondere § 3 Abs. 2a). Da der Schutz dieser öffentlichen Interessen durch andere Maßnahmen nicht erreicht werden kann, ist die gegenständliche Befugnis auch als verhältnismäßig anzusehen. Der Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen der Vollziehung des KMG, zB deren Verarbeitung oder Übermittlung an Institutionen und/oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darf ausschließlich unter Berücksichtigung der Bestimmungen des DSG 2000, sohin in einer das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten nicht verletzenden Weise erfolgen.

Zu Z 13 (§ 3a Abs. 4 Z 1 und 2):

Da in Verweigerungsmitteilungen („Denials“) der EU-Mitgliedstaaten regelmäßig weder detaillierte technische Spezifikationen noch der Wert der betreffenden Güter angegeben sind, können diese Angaben aus der Liste der Mindestanforderungen der mitzuteilenden Daten gestrichen werden.

Zu Z 14 (§ 4):

Zu Abs. 1:

Die vorgesehene Verpflichtung zur Übergabe und zum Mitführen generell oder individuell erteilter Bewilligungen dient der Gewährleistung eines geordneten Vollzuges der für die Verbringung von Kriegsmaterial geltenden Vorschriften. Die Verpflichtung, Dokumente jenes EU-Mitgliedstaates, aus dem Kriegsmaterial verbracht wird, oder Unterlagen, mit denen der Zweck der Ausfuhr nachgewiesen werden kann, mitzuführen, ist zur Feststellung, ob eine Bewilligungspflicht nach dem KMG besteht, erforderlich (vgl § 5 Abs. 2a Z 1 und Abs. 3).

Gesetzliche oder sonstige generell (zB verordnungsmäßig) erteilte Berechtigungen des EU-Mitgliedstaates, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, können zB mit einer Kopie der jeweiligen Rechtsgrundlage nachgewiesen werden.

Zu Abs. 2:

Diese für Verbringungen innerhalb der EU in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2009/43/EG vorgegebene Regelung dient der Nachvollziehbarkeit der jeweiligen Vorgänge und ermöglicht die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des KMG.

Wie in der vorgeschlagenen vergleichbaren Regelung des § 65 Abs. 4 der Regierungsvorlage betreffend ein Außenhandelsgesetz 2011, RV 1073 BlgNR 24. GP, wird der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen mit fünf Jahren festgelegt.

Die Aufzeichnungen sind bei Einfuhren vom Empfänger, bei Ausfuhren vom Absender und bei Durchfuhren vom Bewilligungsinhaber oder im Falle des § 1 Abs. 2 Z 3 vom Transporteur zu führen; dies unabhängig davon, ob es sich beim jeweiligen Verbringungsvorgang um eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union oder eine sonstige Ein-, Aus- oder Durchfuhr handelt.

Zu Abs. 3:

Bisher wurden in allen Fällen von Ein-, Aus- und Durchfuhren mit Auflagen im Bewilligungsbescheid Meldepflichten festgelegt. Diese Pflicht soll sich künftig hinsichtlich der Ein- und Ausfuhren unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, sodass die Vorschreibung von Auflagen entbehrlich ist. Durchfuhren innerhalb der Europäischen Union sind regelmäßig bewilligungsfrei (vgl § 5 Abs. 2a); da derzeit keine internationalen Meldeverpflichtungen für solche Vorgänge bestehen, kann auch von einer gesetzlichen Verpflichtung, sie dem Bundesminister für Inneres zu melden, abgesehen werden.

Für Durchfuhren aus einem und in einen Drittstaat sowie bei Vermittlungen können Meldepflichten weiterhin mittels Auflage vorgeschrieben werden (vgl § 3 Abs. 4).

Als wesentliche Neuerung und Vereinfachung ist vorgesehen, dass für Gewerbetreibende iSd § 3 Abs. 5 keine unverzügliche Einzelmeldung erforderlich ist, sondern eine nur einmal jährliche Sammelmeldung genügt. Diese ist derart zu erstatten, dass die Verbringungsvorgänge zuerst nach Staat und dann zum jeweiligen Staat nach Art der Verbringung (Einfuhren – Ausfuhren) gelistet sind; diesen Angaben sind je Verbringungsvorgang die Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und – insoweit es sich um einen nach dem KMG bewilligungspflichtigen Verbringungsvorgang handelt – die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides beizufügen.

Zu Abs. 4:

Da Ausfuhrbeschränkungen nicht nur in Bescheiden nach dem KMG (vgl § 3 Abs. 4), sondern auch in für vorangehende Verbringungen innerhalb der Europäischen Union erteilten Verbringungsgenehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten enthalten sein können, ist für eine Weitergabe all dieser Beschränkungen sowohl an den jeweiligen Empfänger einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union als auch an den Empfänger im Fall einer Weitergabe des Kriegsmaterials im Inland Vorsorge zu treffen, um den Anforderungen des Art. 10 der Richtlinie 2009/43/EG gerecht zu werden (vgl auch Erwägungsgrund Nr. 29 dieser Richtlinie).

Zu Abs. 5:

Die vorgesehenen Ermächtigungen dienen der Kontrolle der Einhaltung sowie der Durchsetzung der für die Verbringung von Kriegsmaterial geltenden Vorschriften (zB der Überprüfung, ob erforderliche Bewilligungen eingeholt, Auflagen und Bedingungen erfüllt sowie Pflichten gemäß § 4 nachgekommen wurde).

Die in Z 1 und 2 genannten Befugnisse knüpfen an die Verpflichtungen der Abs. 1 und 2 an. Die Aufnahme einer Ermächtigung zB zum Betreten von Grundstücken oder Öffnen und Besichtigen von Lagercontainern in Z 3 ist für wirksame Kontrollen unerlässlich. Sie zielt auf die Abwehr von Gefahren, die durch einen rechtswidrigen Umgang mit Kriegsmaterial für die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen, die öffentliche Ordnung oder die übrigen in den Kriterien des § 3 zum Ausdruck kommenden Schutzzwecke, wie etwa die Menschenrechte, entstehen können.

Die eingeräumten Befugnisse können mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher (Befehls- und) Zwangsgewalt durchgesetzt werden, wenn der Betroffene seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Diesfalls gilt § 50 SPG.

Zu Z 15 und 16 (§ 5 Abs. 2):

Zu Z 15:

Hier soll eine Klarstellung dahingehend vorgenommen werden, dass die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen nur der Zustimmung der Bundesregierung, jedoch keiner Bewilligung bedarf.

Hinsichtlich Verbringungen innerhalb der Europäischen Union steht die Bestimmung im Einklang mit der für Regierungsstellen vorgesehenen Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2009/43/EG.

Zu Z 16:

Durch die Aufnahme von Ausfuhren zum Zweck der Ausstellung soll eine Verwaltungsvereinfachung für bzw. im Anschluss an Ausstellungen geschaffen werden. Hauptanwendungsfall werden Ausfuhren durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Rahmen des Leihverkehrs zwischen dem Heeresgeschichtlichen Museum und ausländischen Militärmuseen darstellen.

Zu Z 17 (§ 5 Abs. 2a):

Zu Z 1:

Die Regelung dient der Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/43/EG, demzufolge bei Verbringungen innerhalb der Europäischen Union für die Durchfuhr von Kriegsmaterial durch einen EU-Mitgliedstaat oder den Zugang zum Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Empfänger ansässig ist, keine zusätzliche Genehmigung durch andere EU-Mitgliedstaaten erforderlich sein soll. Eine nationale Bewilligungspflicht besteht daher hinsichtlich Verbringungen innerhalb der Europäischen Union nur, wenn eine Ausfuhr erfolgt oder eine Ein- oder Durchfuhr stattfindet, für die keine Ausfuhrgenehmigung des EU-Mitgliedstaates, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, vorliegt. Daneben erfasst die Bestimmung auch jene Fälle, in denen nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, keine Bewilligung erforderlich ist, etwa weil dieser Staat Ausnahmen von der Bewilligungspflicht iSd Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/43/EG vorgesehen oder Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union ausdrücklich bewilligungsfrei erklärt hat.

In aller Regel wird der Lieferant im anderen EU-Mitgliedstaat oder ein von ihm Beauftragter (Spediteur) die Verbringung über die Staatsgrenze nach Österreich durchführen. In diesem Fall liegt es auch in seiner Verantwortung, dass dafür eine entsprechende Bewilligung des anderen EU-Mitgliedstaates vorliegt oder dieser eine gesetzliche Ausnahmeregelung für den Vorgang vorgesehen hat. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird der Lieferant (Spediteur) eine österreichische Einfuhrbewilligung beantragen müssen, da diesfalls die Ausnahme von der Genehmigungsfreiheit nicht gilt.

Will der österreichische Empfänger das Kriegsmaterial ausnahmsweise selbst (oder durch einen von ihm Beauftragten) über die Staatsgrenze nach Österreich verbringen, wird er sich vor der Verbringung davon zu überzeugen haben, dass eine entsprechende Genehmigung oder Ausnahmeregelung des anderen EU-Mitgliedstaates für die Verbringung vorliegt (Beschaffung einer Kopie). Liegt keine entsprechende Genehmigung oder Ausnahmeregelung vor, bleibt ihm auch in diesem Fall die Möglichkeit der Beantragung einer österreichischen Einfuhrbewilligung.

Für beide Fälle gilt jedenfalls, dass beim Transport des Kriegsmaterials zumindest Kopien der Bewilligung oder Ausnahmeregelung des anderen EU-Mitgliedstaates oder der österreichischen Einfuhrbewilligung mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen sind (vgl § 4 Abs. 1 und 5).

Zu Z 2:

Für den Umgang mit dem hier genannten Kriegsmaterial bestehen entweder Teilverbote, die sich jeweils auf bestimmte Vorgänge beziehen (zB Herstellen, Ein- und Durchfuhr), oder generelle Verbote, die Ausnahmemöglichkeiten vorsehen. Insoweit ist bei ihrer Verbringung eine einzelfallbezogene Prüfung betreffend die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens erforderlich. Eine Verbringung der genannten Güter bedarf daher einer Einzelbewilligung. Für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial im Sinne des § 1 Abschnitt I Z 7 der Kriegsmaterialverordnung, des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl. I Nr. 13/1997, des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, BGBl. I Nr. 4/1998, und des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, ist folglich jedenfalls eine Antragstellung nach § 3 erforderlich. Durch die litera e sollen (künftige) mit diesen Gesetzen vergleichbare Sondernormen erfasst werden.

Zu Z 18 (§ 5 Abs. 3):

Aufgrund erhöhter Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Beachtung etwaiger Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten (vgl Art. 10 sowie Erwägungsgründe Nr. 29 und 34 der Richtlinie 2009/43/EG) und der in der Praxis der letzten Jahre kaum gegebenen Anwendungsfälle soll die im geltenden Gesetzestext befindliche Regelung betreffend zum Zwecke der Reparatur oder Wartung erfolgender Ein- und Ausfuhren bereits zuvor bewilligungspflichtig verbrachten Kriegsmaterials durch eine Bestimmung zur Erleichterung bestimmter Verbringungen innerhalb der Europäischen Union ersetzt werden.

In Umsetzung des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/43/EG wird die Ausfuhr von (nicht unter die Bestimmung des Abs. 2a Z 2 fallendem) Kriegsmaterial in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur sowie zum Zwecke der Rücksendung im Anschluss an einen derartigen Vorgang bewilligungsfrei erklärt.

Erfolgt die Ausfuhr zB zur Reparatur in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist dies aufgrund des Abs. 3 bewilligungsfrei; die nachfolgende Wiedereinfuhr (Rückverbringung) des reparierten Kriegsmaterials wird aufgrund der Regelung in Abs. 2a Z 1 regelmäßig ebenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen sein. Beide Vorgänge unterliegen aber der Meldepflicht nach § 4 Abs. 3. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.

Zu den Verpflichtungen des Mitführens und der Aushändigung den Zweck der Ausfuhr nachweisender Unterlagen vgl § 4 Abs. 1 und 5.

Zu Z 19 (§ 6 Abs. 1 und 2):

Die Änderungen dienen der Anpassung der Bestimmungen an die geltenden zollrechtlichen Normen.

Zu Z 20 bis 22 (§ 7 Abs. 1, 2 und 2a):

Neu aufgenommen werden Straftatbestände betreffend das Erschleichen einer Bewilligung, die Hintanhaltung der Erteilung von Ausfuhrbeschränkungen oder Bedingungen, einer Einschränkung oder des Widerrufs von Bewilligungen und die Nichterfüllung von Informationspflichten hinsichtlich von Österreich oder anderen EU-Mitgliedstaaten erteilter Ausfuhrschränkungen. Darüber hinaus soll betont werden, dass im Falle der Verbringung durch einen Transporteur (zB Spediteur) jedenfalls auch der Auftraggeber (das ist regelmäßig der Empfänger oder Absender) strafbar ist. Ebenso werden, wie dies auch in den §§ 79 ff der Regierungsvorlage betreffend ein Außenhandelsgesetz 2011, RV 1073 BlgNR 24. GP, erfolgt ist, die Strafrahmen erhöht, vor allem auch im Hinblick auf Art. 16 der Richtlinie 2009/43/EG, der wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsieht, sowie besondere Strafrahmen für die gewerbsmäßige Tatbegehung und die Täuschung über Tatsachen vorgeschlagen. Bei den Grunddelikten wird wie bisher zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung unterschieden, jedoch aufgrund der unterschiedlichen Strafrahmen nun ein eigener Absatz für fahrlässige Handlungen eingefügt.

Zum Schlussteil des Abs. 1: Als Tat, die nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, kommt beispielsweise ein Sachverhalt nach § 177a Abs. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in Betracht (Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen).

Zu Z 23 (§ 8 Abs. 1):

Die neu eingefügten Z 2 bis 5 dienen der Sanktionierung von Verstößen gegen die in § 4 genannten Pflichten. Vom Straftatbestand in Z 6 sind all jene unrichtigen oder unvollständigen Angaben, Erklärungen oder Nachweise erfasst, die nicht schon unter die gerichtliche Strafdrohung des § 7 Abs. 1 Z 2 fallen.

Auch hier wird der Strafrahmen in Anbetracht des Art. 16 der Richtlinie 2009/43/EG und entsprechend jenem des § 87 der Regierungsvorlage betreffend ein Außenhandelsgesetz 2011, RV 1073 BlgNR 24. GP, gestaltet, um in angemessener Weise präventiv zu wirken.

Neben der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe, bei der für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist (vgl § 16 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991), soll nunmehr nach Maßgabe der §§ 11 und 12 VStG alternativ auch auf eine primäre Freiheitsstrafe erkannt werden können.

Zu Z 24 (§ 8 Abs. 3):

Die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung des KMG ist insoweit, als sie die Aufklärung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen iSd § 7 betrifft (Kriminalpolizei), durch § 18 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gewährleistet.

Für die Mitwirkung dieser Organe an der Aufklärung und Verfolgung verwaltungsbehördlich zu ahndender Straftaten ist aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Kriegsmaterialwesen um keine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung handelt (vgl. § 2 Abs. 2 SPG), eine besondere Bestimmung erforderlich. Die hiefür vorgesehene Vorschrift entspricht hinsichtlich ihres Inhaltes und Wortlautes vergleichbaren Regelungen in anderen Materiengesetzen.

Zu Z 25 (§ 10 Abs. 2c):

Die vorgesehene Legisvakanz für das Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle dient der Umsetzung des Art. 18 der Richtlinie 2009/43/EG, demzufolge die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 30. Juni 2011 zu erlassen und ab dem 30. Juni 2012 anzuwenden haben.

Zu Z 26 (§§ 12 bis 14):

Zu § 12:

Die Regelung soll eine sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern gewährleisten.

Zu § 13:

Verweisungen im KMG auf andere Bundesgesetze stellen dynamische Verweisungen dar, soweit nicht ausnahmsweise eine bestimmte Fassung genannt, dh eine statische Verweisung vorgesehen ist.

Zu § 14:

Abs. 1 und 2: Es handelt sich um Übergangsbestimmungen für die bei Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle nach dem Kriegsmaterialgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2005 oder einer früheren Gesetzesfassung anhängigen Verfahren und erteilten Bewilligungen.

Abs. 3: Die Regelungen über Ausfuhrbeschränkungen haben ihre Grundlage in der Richtlinie 2009/43/EG und sollen in den Mitgliedstaaten erst ab dem 30. Juni 2012 angewandt werden (vgl auch § 10 Abs. 2c).

Abs. 4: Hinsichtlich begangener, gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbarer Handlungen soll keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden (vgl auch § 1 Abs. 2 StGB und Art. 7 Abs. 1 EMRK).