1286 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1207 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Regierungsprogramm der XXIV. Legislaturperiode ist vorgesehen, dass der Bund – nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel – den weiteren Ausbau der sozialen Dienste für ältere, pflege- und betreuungsbedürftige Menschen und Personen mit Behinderungen unterstützt. Dies betrifft vor allem mobile Dienste, teilstationäre Dienste, Kurzzeitpflege im Heim, Case- und Caremanagement sowie gemäß dem Ergebnis der LandessozialreferentInnenkonferenz (LSRK) vom 18. Jänner 2010 auch alternative Wohnformen. Zu diesem Zweck wird die Einrichtung eines Pflegefonds beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ins Auge gefasst.

Im Zuge der LandesfinanzreferentInnenkonferenz (LFRK) vom 16. März 2011 wurde zum Tagesordnungspunkt „Sicherung der Pflegefinanzierung und Verwaltungsreform Pflegegeld“ folgendes festgehalten:

„a. Einrichtung eines Pflegefonds

Bund und Länder kommen am 16. März 2011 überein, dass Länder, Städte und Gemeinden bei der Bewältigung der zu erwartenden Pflegedienstleistungen zusätzlich unterstützt werden.

Zu diesem Zweck soll ein Pflegefonds dotiert werden.

Nach FAG-Schlüssel beteiligen sich der Bund zu 2/3, Länder und Gemeinden zu 1/3.

Die Gesamthöhe beträgt für 2011-2014 Euro 685 Millionen, und zwar für das Jahr 2011 Euro 100 Millionen, für das Jahr 2012 Euro 150 Millionen, für das Jahr 2013 Euro 200 Millionen und für das Jahr 2014 Euro 235 Millionen.

Die Mittel dürfen ausschließlich für die Pflege verwendet werden. Die Ausschüttung dieser Gelder wird in einem Bundesgesetz auf Basis des § 12 Abs. 2 F-VG (Pflegefondsgesetz) geregelt.

Dieses beinhaltet die Schaffung einer adäquaten österreichweiten Pflegedienstleistungsstatistik und die Regelung der Auszahlung der Mittel auf Basis von Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam fixierter, transparenter Kriterien.

Die Mittelaufteilung auf die Bundesländer erfolgt nach dem im jeweiligen Jahr geltenden Bevölkerungsschlüssel. Die Aufteilung im Innenverhältnis zwischen Land und Gemeinden erfolgt nach tatsächlichen und nachgewiesenen Netto-Aufwendungen für Pflegedienstleistungen.

Eine Arbeitsgruppe zur Strukturreform im Pflegebereich hat bis Ende 2012 Ergebnisse vorzulegen, die eine Überführung dieser Lösung in den nächsten Finanzausgleich vorschlägt.

Mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag soll in Entsprechung des Regierungsprogrammes und des genannten Beschlusses der LandesfinanzreferentInnenkonferenz vom 16. März 2011 der Wichtigkeit der Absicherung des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereiches in der Langzeitpflege Rechnung getragen werden.

Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag fol­gende Maßnahmen gesetzt werden:

-       Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Einrichtung eines Pflegefonds und die Gewährung  von Zweckzuschüssen gemäß Art. 12 und 13 F-VG 1948 an die Länder zur teilweisen Abdeckung des Aufwands für die Sicherung sowie den bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2014 durch den Pflegefonds;

-       Verankerung einheitlicher Leistungsdefinitionen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege;

-       Einrichtung einer adäquaten österreichweiten Pflegedienstleistungsdatenbank.

Die Ergebnisse der in Umsetzung des Beschlusses der LandesfinanzreferentInnenkonferenz eingerichteten Arbeitsgruppe „Pflegefonds“ sind in den vorliegenden Gesetzesentwurf bereits eingeflossen.

Die gegenständlichen Zweckzuschüsse sollen nicht dazu dienen Leistungen, die aus Mitteln der Sozialversicherung finanziert wurden, aus dem Pflegefonds zu subventionieren. Des Weiteren sind Leistungen im Rahmen der Behindertenhilfe und der Grundversorgung nicht erfasst.

Finanzielle Erläuterungen:

Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, aufgebracht. Die näheren Regelungen können der gleichzeitig mit dem Pflegefondsgesetz zu beschließenden Novelle zum FAG 2008 entnommen werden.

An der Dotierung des Fonds beteiligt sich demnach der Bund zu 2/3 und die Länder und Gemeinden zu 1/3 nach FAG-Schlüssel.

Die Dotierung des Fonds von insgesamt 685 Millionen Euro ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

 

für 2011

für 2012

für 2013

für 2014

Zweckzuschüsse

100 Mio. €

150 Mio. €

200 Mio. €

235 Mio. €

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesentwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), §§ 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse), Art. 17 B­VG (Privatwirtschaftsverwaltung) und in Bezug auf § 5 Pflegefondsgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik). Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 lit. c Z 7 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 idF BGBl. I Nr. 3/2009 zu.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Juni 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Adelheid Irina Fürntrath-Moretti die Abgeordneten Franz Riepl, Herbert Kickl, Karl Öllinger, August Wöginger, Sigisbert Dolinschek, Mag. Gertrude Aubauer, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Wolfgang Katzian, Ursula Haubner, Oswald Klikovits, Dr. Sabine Oberhauser, MAS und Karl Donabauer sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

 

Ein im Zuge der Debatte vom Abgeordneten Karl Öllinger eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit. (für den Antrag: F, G, B, dagegen: S, V).

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales einstimmig folgende Feststellung:

 

„Der Ausschuss geht davon aus, dass mit dem Verweis in § 5 Abs 1 auf das BundesstatistikG 2000 unter anderem auch die Veröffentlichung der Pflegedienstleistungsstatistik auf der homepage der Statistik Austria erfasst ist.

Der Ausschuss geht weiter davon aus, dass auch das BMASK diese Statistik auf der homepage des Ressorts veröffentlichen wird.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1207 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 06 28

                Adelheid Irina Fürntrath-Moretti                                                Renate Csörgits

                                  Berichterstatterin                                                                           Obfrau