Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (14. FSG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1a Z 1 wird die Wortfolge „der Abs. 5 und 6“ ersetzt durch die Wortfolge „des Abs. 5“.

2. In § 1 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder Unterklasse“ und im dritten Satz wird die Wortfolge „Klassen C oder D oder die Unterklasse C1“ durch die Wortfolge „Klassen C(C1) oder D(D1)“ und die Bezeichnung „B+E“ durch die Bezeichnung „BE“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt.“

4. In § 1 Abs. 4 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat.“

5. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Für das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ist eine Lenkberechtigung nicht erforderlich. Der Lenker dieser Fahrzeuge muss allerdings das 16. Lebensjahr vollendet haben.“

6. § 1 Abs. 6 entfällt.

7. § 2 samt Überschrift lautet:

„Umfang der Lenkberechtigung

§ 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

           1. Klasse AM:

                a) Motorfahrräder,

               b) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;

           2. Klasse A1:

                a) Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg,

               b) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW;

           3. Klasse A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;

           4. Klasse A:

                a) Motorräder mit oder ohne Beiwagen,

               b) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW;

           5. Klasse B:

                a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,

               b) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,

                c) Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B

                     aa) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,

                    bb) sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,

                     cc) nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und

                    dd) der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist;

           6. Klasse BE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg;

           7. Klasse C1: Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen;

           8. Klasse C1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist:

                a) ein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination  12000 kg nicht übersteigt,

               b) ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination  12000 kg nicht übersteigt;

           9. Klasse C:

                a) Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen,

               b) Sonderkraftfahrzeuge,

                c) Fahrzeuge der Klasse D1 oder D - sofern keine Fahrgäste befördert werden - innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und

                     aa) es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder

                    bb) zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient;

         10. Klasse CE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;

         11. Klasse D1: Kraftwagen mit mehr als acht aber nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern;

         12. Klasse D1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;

         13. Klasse D:

                a) Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,

               b) Sonderkraftfahrzeuge;

         14. Klasse DE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;

         15. Klasse F:

                a) Zugmaschinen,

               b) Motorkarren,

                c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

               d) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

                e) Transportkarren,

jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie

                f) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und

               g) Sonderkraftfahrzeuge.

(2) Das Ziehen eines Anhängers mit Kraftfahrzeugen der nachfolgend genannten Klassen ist in folgendem Umfang gestattet:

           1. Klasse A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;

           2. mit einem Zugfahrzeug der Klasse B:

                a) einen leichten Anhänger,

               b) falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg nicht übersteigt,

                c) falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 4250 kg beträgt; zum Ziehen solcher Anhänger ist die Absolvierung einer theoretischen und praktischen Ausbildung im Ausmaß von insgesamt sieben Unterrichtseinheiten erforderlich;

           3. Klassen C1, C, D1 und D: leichte Anhänger;

           4. Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. c und g genannten Zugfahrzeug: Anhänger mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg.

(3) Für die in Abs. 1 genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt:

           1. die Lenkberechtigung für die Klasse A2 umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1,

           2. die Lenkberechtigung für die Klasse A umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1 und A2,

           3. die Lenkberechtigung für die Klasse C umfasst auch die Klasse C1, die Klasse CE die Klasse C1E, die Klasse D die Klasse D1 und die Klasse DE die Klasse D1E,

           4. die Lenkberechtigungen für die Klassen C1 und C umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse F,

           5. die Lenkberechtigungen für die Klassen C1E, CE, D1E und DE umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse BE,

           6. die Lenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse DE(D1E), wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D(D1) besitzt,

           7. die Lenkberechtigung jeder der in Abs. 1 Z 2 bis 15 genannten Klassen umfassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM,

           8. für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen,

           9. Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE erteilt werden, wenn

                a) der Antragsteller glaubhaft macht, dass er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen hat,

               b) keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und

                c) der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat; § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden,

         10. Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sind und den Code 96 im Führerschein eingetragen haben, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE ohne theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule erteilt werden.

(4) Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:

           1. die Berechtigung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. b),

           2. die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (§ 19) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

           3. die Klasse F sowie

           4. die Berechtigung, Motorräder der Klasse A1 mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. c).

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 5 lit. c und Abs. 2 Z 2 lit. c festzusetzen.“

8. In § 3 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.“

9. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1“ ersetzt durch die Wortfolge „Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F“.

10. § 4a Abs. 1 lautet:

„(1) Anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen  Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.“

11. In § 4a Abs. 3 wird die Wortfolge „Hat der Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse A oder B“ ersetzt durch die Wortfolge „Hat der Besitzer einer Lenkberechtigung der in Abs. 1 genannten Klassen“.

12. § 4a Abs. 4 lautet:

„(4) Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind

           1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und

           2. ein Fahrsicherheitstraining, das

                a) ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und

               b) bei den Klassen A1, A2 oder A zusätzlich ein Gefahrenwahrnehmungstraining beinhaltet,

gemäß den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.“

13. In § 4a Abs. 7 wird das Wort „ist“ durch die Wortfolge „und das Gefahrenwahrnehmungstraining sind“ ersetzt.

14. In § 4b Abs. 1 zweiter Satz, § 4b Abs. 2 zweiter Satz, und zweimal in § 4c Abs. 2 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „Klasse A“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen A1, A2 oder A“.

15. § 4b Abs. 3 lautet:

„(3) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

           1. ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

           2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Z 1 und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.“

16. § 4b Abs. 4 Z 4 lautet:

         „4. den Inhalt und den Umfang des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs und des Gefahrenwahrnehmungstrainings sowie die persönlichen Voraussetzungen zu deren Durchführung und“

17. In § 4c Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „verkehrspsychologische Gruppengespräch“ die Wortfolge „, bei den Klassen A1, A2 und A auch das Gefahrenwahrnehmungstraining,“ eingefügt.

18. In § 4c Abs. 2 wird zweimal das Wort „neun“ durch die Zahl „14“ ersetzt.

19. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991“ ersetzt durch die Wortfolge „Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006“.

20. In § 5 Abs. 1 Z 3 und in § 5 Abs. 7 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Unterklasse“ und in § 5 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder Unterklassen“.

21. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.“

22. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im § 2 Abs. 1 angeführte Klassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C(C1) oder D(D1) beantragt wurde.“

23. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:

           1. Klasse AM: vollendetes 15. Lebensjahr,

           2. Klasse A1: vollendetes 16. Lebensjahr,

           3. Klasse A2: vollendetes 18. Lebensjahr,

           4. Klasse A: vollendetes 20. Lebensjahr bei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2,

           5. Klasse A: vollendetes 24. Lebensjahr ohne vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2,

           6. Klasse B: vollendetes 18. Lebensjahr, ausgenommen im Fall des § 19,

           7. Klassen BE, C1 und C1E: vollendetes 18. Lebensjahr,

           8. Klassen C und CE: vollendetes 21. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 2,

           9. Klassen D1 und D1E: vollendetes 21. Lebensjahr,

         10. Klassen D und DE: vollendetes 24. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 3,

         11. Klasse F:

                a) vollendetes 16. Lebensjahr, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung,

               b) vollendetes 18. Lebensjahr.“

24. In § 6 Abs. 2 wird das Zitat „§ 18 Abs. 1a“ ersetzt durch das Zitat „§ 18a Abs. 4“.

25. In § 6 Abs. 5 wird das Zitat „BGBl. Nr. 902/1995“ ersetzt durch das Zitat „BGBl. II Nr. 190/2007“.

26. § 7 Abs. 3 Z 11 lautet:

       „11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;“

27. In § 8 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Klassen“ ersetzt durch das Wort „Gruppe(n)“.

28. In § 8 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.“

29. In § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 4 zweiter Satz, § 10 Abs. 4 dritter Satz und § 11 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Unterklasse“.

30. In § 9 Abs. 1, 4 und 5 wird die Wortfolge „gemäß § 125 KFG 1967“ durch die Wortfolge „von der Behörde“ ersetzt.

31. In § 11 Abs. 2 Z 3 lit. f wird die Wortfolge „Klassen B+E, C, C+E, D, D+E und F sowie die Unterklassen C1 und C1+E“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen BE, C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E) und F“.

32. In § 11 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „Klassen A, B und B+E und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C, C+E, D, D+E und die Unterklassen C1 und C1+E“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E)“.

33. In § 11 Abs. 4a wird die Wortfolge „Klassen C und/oder D sowie die Unterklasse C1“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse C(C1) und/oder D(D1)“.

34. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A1, A2, A und F, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse abzunehmen, die

           1. den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen,

           2. zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) oder Ausbildungsfahrten (§ 19 Abs. 3 FSG) bestimmt waren.

Die Prüfung für die Klasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C abgelegt werden.“

35. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „Klassen A und F“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen A1, A2, A und F“.

36. In § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder Unterklasse“.

37. In § 13 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „des Abs. 7“ die Wortfolge „ , des § 18 Abs. 2 und des § 20 Abs. 1 letzter Satz“ eingefügt.

38. In § 13 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder die Unterklasse(n)“.

39. In § 13 Abs. 4 dritter Satz entfällt die Wortfolge „und Unterklassen“.

40. In § 13 Abs. 4 fünfter Satz entfällt die Wortfolge „oder Unterklassen“.

41. In § 13 Abs. 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder -unterklasse“.

42. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,“

43. § 14 Abs. 1 Z 3 entfällt und Z 4 lautet:

         „4. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) oder DE(D1E) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,“

44. § 14 Abs. 2 entfällt.

45. In § 15 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „unbeschadet des § 23 Abs. 3a“ eingefügt und folgender Satz wird nach dem ersten Satz eingefügt:

„Anlässlich dieser Neuausstellung ist jedenfalls die Frist gemäß § 17a Abs. 1 vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berechnen und in den Führerschein bei den entsprechenden Klassen einzutragen, die in § 17a Abs. 2 genannten Klassen dürfen nach Wunsch des Antragstellers entweder bis zu dem im ausländischen Führerschein eingetragenen Zeitpunkt befristet werden (§ 20 Abs. 5) oder gemäß § 17a Abs. 2 aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung neu berechnet und eingetragen werden.“

46. § 16 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Organe des Bundes (insbesondere das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesanstalt für Verkehr), der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;“

47. In § 16a Z 2 lit. j entfällt die Wortfolge „oder Unterklasse(n)“.

48. In § 16a Z 3 lit. b entfällt das Wort „Unterklasse,“ und in Z 3 lit. h wird der Klammerausdruck „(§ 15)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „(§ 15 und § 23 Abs. 3)“.

49. § 16a Z 7 entfällt.

50. § 16a Z 11 lautet:

       „11. Daten der bei der jeweiligen Behörde und dem jeweiligen Landeshauptmann tätigen Sachverständigen:

                a) Daten der Person gemäß Z 1,

               b) den Zeitraum für den der Fahrprüfer bestellt ist,

                c) die Klassen, für die der Fahrprüfer bestellt ist,

               d) Daten zum Widerruf der Bestellung,

                e) Daten einer Aussetzung der Bestellung, insbesondere wenn der Fahrprüfer wieder von seiner Fahrschullehrerberechtigung Gebrauch machen will oder wenn im Rahmen der Qualitätssicherung eine Aussetzung ausgesprochen wurde,

                f) Daten zur theoretischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltend

                     aa) Datum der Absolvierung

                    bb) Inhalt der Weiterbildung

                     cc) Name der Weiterbildungsstelle,

               g) Daten zur praktischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltend

                     aa) Datum der Absolvierung

                    bb) Inhalt der Weiterbildung

                     cc) Name der Weiterbildungsstelle,

               h) Daten einer zusätzlich angeordneten Weiterbildung (gemäß § 34b Abs. 6 letzter Satz) beinhaltend

                     aa) Datum der Absolvierung

                    bb) Inhalt der Weiterbildung

                     cc) Name der Weiterbildungsstelle,

                 i) Daten zum durchgeführten Audit beinhaltend

                     aa) Datum der Durchführung und das Ergebnis

                    bb) Auftraggeber des Audits (Landeshauptmann oder Bundesanstalt für Verkehr)

                     cc) Name des beauftragten Auditors,

                 j) Daten der Heranziehung als Auditor,

                k) Daten der Heranziehung als Fahrprüferprüfer;“

51. In § 16a Z 13 lit. f entfällt die Wortfolge „oder –unterklassen,“.

52. In § 16a wird zu Beginn die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Daten über Mopedausweise sind bis zur Mitteilung über das Ableben des Besitzers des Mopedausweises längstens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Ausstellung des Mopedausweises aufzubewahren.“

53. Am Ende des § 16b Abs. 1 Z 3 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und Z 4 entfällt.

54. In § 16b Abs. 3 werden das Wort „und“ in Z 2 und der Punkt am Ende Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 bis 7 werden angefügt:

         „4. die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Daten bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM, wenn das Verfahren nicht bei einer Fahrschule abgewickelt wird,

           5. Art der Ausbildung des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,

           6. Anzahl der theoretischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,

           7. Anzahl der praktischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung.“

55.  Nach § 16b Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a)  Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit von der Bundesanstalt für Verkehr durchgeführt wird, hat diese die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.“

56. Nach § 16b Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und Abs. 4b eingefügt:

„(4a) Die Bundesanstalt für Verkehr ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf sie zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.

(4b) Der Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.“

57. § 16b Abs. 5 lautet:

„(5) Die in § 16a Abs. 1 Z 10 und Z 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.“

58. In § 17 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 11 lit. e bis i zehn Jahre nach deren Eintragung oder der letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes.“

59. Am Beginn des IV. Abschnittes wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Gültigkeitsdauer von Führerscheinen und Lenkberechtigungen

§ 17a. (1) Ein Führerschein, der für eine Lenkberechtigung für die Klasse AM, A1, A2, A, B und BE ausgestellt wurde, darf nur für eine Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Sofern diese Lenkberechtigungen keinen sonstigen auf Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 beruhenden Fristen unterliegen, erlischt durch den Ablauf dieser Frist die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar.

(2) Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 19b GütbefG, § 14c GelverkG und § 44c KflG erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen sind vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Verlängerung des Führerscheines oder der Lenkberechtigung zu berechnen. Im Fall der Ausdehnung der Klasse B auf eine der in Abs. 2 genannten Klassen sind stets auch die Fristen der in Abs. 1 genannten Lenkberechtigungsklassen ausgehend vom Erteilungsdatum der neu erteilten Klassen neu zu berechnen. Dies gilt auch für den Fall der Verlängerung oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE (C1E), D(D1) und DE(D1E).“

60. § 18 samt Überschrift lautet:

„Lenkberechtigung für die Klasse AM

§ 18. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

           1. das 15. Lebensjahr vollendet hat,

           2. sechs Unterrichtseinheiten theoretische Schulung in einer Fahrschule, einem Verein von Kraftfahrzeugbesitzern sofern dieser im Kraftfahrbeirat vertreten ist oder einer Schule absolviert hat,

           3. eine theoretische Prüfung, die nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechen muss, erfolgreich abgelegt hat,

           4. sechs Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz sowie

           5. zwei Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat,

           6. die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat,

           7. verkehrszuverlässig ist,

           8. eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

           9. ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 beibringt, sofern der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM nach der Vollendung des 20. Lebensjahres gestellt wird. § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Z 4 genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Z 5 genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt. Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt acht Unterrichtseinheiten vermittelt werden. Abweichend von § 13 Abs. 1 erster Satz ist die Lenkberechtigung der Klasse AM von der Behörde zu erteilen. Sobald der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ist von der Behörde formlos ein vorläufiger Führerschein auszustellen.

(2) Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM ist das in § 13 genannte Verfahren nur insofern anzuwenden, als in dieser Bestimmung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(3) Die in Abs. 1 Z 4 und 5 genannte praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad oder vierrädriges Leichtkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang der Klasse AM ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Wird die Berechtigung für beide Fahrzeugkategorien beantragt, so ist die in Abs. 1 Z 4 genannte praktische Ausbildungen auf Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie zu absolvieren. Das gilt auch, wenn nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM eine Ausdehnung auf die andere Fahrzeugkategorie beantragt wird. Für den Erwerb der Berechtigung zum Lenken eines einspurigen Kraftfahrzeuges ist jedenfalls eine Schulung nach Abs. 1 Z 5 zu absolvieren. Wird die Lenkberechtigung nur für eine Fahrzeugkategorie erworben, ist dies am Führerschein mittels nationalem Zahlencode zu vermerken.

(4) Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers oder eines besonders geeigneten Instruktors gemäß § 4a Abs. 6 durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß § 116 Abs. 6a KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 für Motorfahrräder hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten und darf höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.

(5) Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad und ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 3.“

61. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A

§ 18a. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A2 darf neben der in § 3 Abs. 1 genannten Vorgangsweise auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs. 3 absolviert hat und entweder

           1. eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A2 erfolgreich abgelegt hat oder

           2. eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A2 im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolviert hat.

(2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf neben der in § 3 Abs. 1 genannten Vorgangsweise auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A2 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs. 3 absolviert hat und entweder

           1. eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat oder

           2. eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolviert hat.

(3) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf auch ohne vorangegangenem Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber das 24. Lebensjahr vollendet hat. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A einem Führerscheinwerber, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, erteilt werden, wenn er seit mindestens vier Jahren im Besitz der Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs. 3 absolviert hat und eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat.

(4) Ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A2 in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

(5) Beim Erwerb der Klasse A1 gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein (§ 4) jedenfalls bis zum 20. Lebensjahr. Die Probezeit gilt im Rahmen des Stufenzuganges nur beim jeweils ersten Erwerb einer der Klassen A1 oder A2.

(6) Einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse A1, der seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Besitz der Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c ist, ist die im Rahmen des Erwerbs der Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c absolvierte praktische Ausbildung anzurechnen.“

62. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit dem vollendeten 16. Lebensjahr“ ersetzt durch die Wortfolge „frühestens sechs Monate nach Vollendung des 15. Lebensjahres“.

63. In § 19 Abs. 8 fünfter Satz lautet:

„Nach 3000 gefahrenen Kilometern und einer Perfektionsschulung in der Fahrschule, frühestens aber mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, ist der Bewerber zur praktischen Fahrprüfung zuzulassen, wenn die Fahrschule die Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung bestätigt.“

64. § 20 samt Überschrift lautet:

„Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E)

§ 20. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klasse CE(C1E) oder DE(D1E) darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) ist. Werden gleichzeitig mehrere Lenkberechtigungsklassen beantragt, wobei der Besitz einer Lenkberechtigungsklasse die Voraussetzung für den Erwerb der anderen Klasse(n) darstellt, so muss der Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung für diese erstgenannte Klasse bestanden haben, bevor er zur praktischen Fahrprüfung für die andere(n) Klasse(n) zugelassen wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse C(CE) und/oder D(DE) darf bereits mit dem Erreichen des für die Klasse C1(C1E) bzw. D1(D1E) vorgesehenen Mindestalters abgelegt werden, die Erteilung der jeweiligen Lenkberechtigung darf aber erst mit Erreichen des in § 6 Abs. 1 vorgesehenen Mindestalters erfolgen.

(2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C oder CE darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

           1. das 21. Lebensjahr vollendet hat,

           2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 19 GütbefG ist,

           3. das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 190/2007, (Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung) erfolgreich abgeschlossen hat oder

           4. das 18. Lebensjahr vollendet hat ausschließlich zum Zweck des Lenkens folgender Fahrzeuge:

                a) die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

               b) mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen sind.

(3) Eine Lenkberechtigung für die Klasse D(D1) und DE(D1E) darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klassen D oder DE bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres erteilt werden, wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a bis c vorliegen oder

           2. der Antragsteller Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14b Abs. 1 des GelverkG oder § 44b Abs. 1 des KflG ist.

(4) Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(5) Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, jedoch spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich.“

65. § 21 entfällt.

66. In § 22 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung“ ersetzt durch das Wort „Heerespersonalamt“.

67. In § 23 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei Erteilung einer Lenkberechtigung aufgrund einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, bei der aufgrund des eingetragenen Zahlencodes 70 erkennbar ist, dass dieser EWR-Lenkberechtigung eine Nicht-EWR-Lenkberechtigung zugrunde liegt, sind die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden.“

68. § 23 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 5 Abs. 1 Z 1) ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat.“

69. § 24 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „A, B oder F“ ersetzt durch die Wortfolge „A1, A2 , A, B oder F“ und folgender dritte Satz wird angefügt:

„Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“

70. In § 24 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „und D“ ersetzt durch die Wortfolge „CE(C1E), D(D1) und DE(D1E)“ sowie die Wortfolge „oder D“ ersetzt durch die Wortfolge „CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E)“.

71. In § 24 Abs. 3 dritter Satz wird nach dem Wort „Alkoholeinfluss“ die Wortfolge „oder Suchtgiftbeeinträchtigung“ eingefügt.

72. § 24 Abs. 3 neunter Satz lautet:

„Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich.“

73. In § 24 Abs. 3a entfällt die Wortfolge „ zweiter und fünfter Satz“ und folgende Sätze werden angefügt:

„Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.“

74. In § 26 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 oder 2“.

75. In § 27 Abs. 2 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

76. § 30 samt Überschrift lautet:

„Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

§ 30. (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

(2) Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-  oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“

77. In § 30a Abs. 2 Z 12 wird nach dem Wort „gelenkt“ die Wortfolge „oder ein Anhänger gezogen“ eingefügt.

78. §§ 31 und 32 samt Überschrift entfallen.

79. § 34 samt Überschrift lautet:

„Sachverständige Ärzte

§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.

(2) Zu sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen im Verordnungswege festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

           1. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie

           2. die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.“

80. Folgende § 34a und § 34b werden eingefügt:

„Fahrprüfer

§ 34a. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen EWR-Staatsbürger, vertrauenswürdig und für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Weiters müssen sie über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:

           1. Kenntnisse der Straßenverkehrsvorschriften,

           2. fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,

           3. Kenntnisse und Fähigkeiten, den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,

           4. Fähigkeiten ein Kraftfahrzeug der entsprechenden Klasse unter Einhaltung der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie in Kraftstoff sparender, umweltfreundlicher und defensiver Fahrweise von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung erforderlich ist unbeschadet § 34b Abs. 2 Z 2 zu lenken,

           5. Fähigkeit klar und freundlich zu kommunizieren und für einen nichtdiskriminierenden und respektvollen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

Im Bestellungsdekret ist insbesondere festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf. Eine solche Bestellung begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.

(2) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(3) Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm beauftragten Stelle über Anforderung der Fahrschulen oder Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei § 34b Abs. 3 anzuwenden ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

           1. die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer betreffend Inhalt, Durchführung und Nachweis der Aus- und Weiterbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,

           2. die näheren Vorschriften hinsichtlich der Grundausbildung und der Befähigungsprüfung als Fahrprüfer,

           3. die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,

           4. den Widerruf der Bestellung und der Aussetzung der Beiziehung,

           5. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,

           6. die Vergütung für Gutachten zur Absolvierung der Befähigungsprüfung für Fahrprüfer,

           7. den Umfang sowie die näheren Inhalte der jährlichen Überwachung der Prüfertätigkeit sowie des Qualitätssicherungssystems,

           8. die Vergütung der einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Qualitätssicherungssystems,

           9. die näheren Kriterien zur Erstellung von Statistiken durch die Bundesanstalt für Verkehr und

         10. die Voraussetzungen um als Fahrprüferprüfer und/oder als Auditor herangezogen zu werden.

Persönliche Voraussetzungen der Fahrprüfer

§ 34b. (1) Zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE darf nur bestellt werden, wer

           1. seit mindestens drei Jahren ununterbrochen die Lenkberechtigung für die Klassen B besitzt und sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,

           2. die Lenkberechtigung für die Klasse BE besitzt,

           3. das 27. Lebensjahr vollendet hat,

           4. die entsprechende Grundausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer erfolgreich abgelegt hat,

           5. ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,

           6. innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte und

           7. eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Verkehrsbereich glaubhaft macht.

(2) Zum Fahrprüfer weiterer Klassen darf nur bestellt werden, wer

           1.  entweder

                a) mindestens drei Jahre lang als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war oder

               b) eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis mit Fahrzeugen der entsprechenden Klasse nachweisen kann, oder

                c) über einen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung dieser Klasse erforderlich ist, verfügt,

           2. die Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzt; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse D1 und D ist auch eine Lenkberechtigung für die Klasse C ausreichend; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse F ist auch eine Lenkberechtigung für die Klassen B und BE ausreichend,

           3. die entsprechende Prüferausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer für die entsprechende Klasse erfolgreich abgelegt hat und

           4. innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte hatte.

(3) Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen A1, A2 und A abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse A erworben hat. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen C(C1), D(D1), C1E, und DE(D1E) abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse CE erworben hat. Die Prüfberechtigung für die Klassen B oder CE umfasst auch jene für die Klasse F.

(4) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist vor einer Kommission abzulegen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Berechtigung abzunehmen und hat sich insbesondere bei Erwerb der Berechtigung zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE auch auf den Nachweis von Kenntnissen in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie zu erstrecken. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und ist auf zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen der beantragten Berechtigung abzunehmen.

(5) Besitzer einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrlehrer oder Fahrschullehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und darf diesfalls nicht als Fahrprüfer herangezogen werden.

(6) Bestellte Fahrprüfer müssen eine regelmäßige theoretische und praktische Weiterbildung absolvieren. Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten für eine Klasse, für die er berechtigt ist, Fahrprüfungen abzunehmen, keine Fahrprüfung abgenommen, so hat er, bevor er wiederum eingeteilt werden darf, eine Weiterbildung insbesondere für diese Klasse nachzuweisen.

(7) Die Aus- und Weiterbildung von Fahrprüfern darf nur von der Bundesanstalt für Verkehr oder vom Landeshauptmann durchgeführt werden. Jeder durchgeführte Ausbildungsgang sowie jede Weiterbildung sind in besonderen Aufzeichnungen zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach Abschluss der Ausbildung oder der abgehaltenen Weiterbildung aufzubewahren und der Bundesanstalt für Verkehr auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Über die absolvierte Aus- oder Weiterbildung ist ein Nachweis auszustellen und vom Landeshauptmann oder von der Bundesanstalt für Verkehr im Führerscheinregister einzutragen.

(8) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit bestellter Fahrprüfer zu überwachen und gegebenenfalls Defiziten durch geeignete Kontrollmaßnahmen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Jeder Fahrprüfer unterliegt in einem Zeitraum von fünf Jahren zumindest einem Audit. Dieses Audit ist entweder vom zuständigen Landeshauptmann oder von der Bundesanstalt für Verkehr durchzuführen. Der Landeshauptmann hat der Bundesanstalt für Verkehr bis spätestens 28. Februar jeden Jahres einen Bericht über die Überwachung und die durchgeführten Audits des Vorjahres zu übergeben.“

81. In § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Behörde kann gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

82. § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt.

83. § 36 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Bestellung von sachverständigen Ärzten und Fahrprüfern.“

84. In § 37 Abs. 2a wird die Wortfolge „Bestimmung des § 14 Abs. 1 und 4“ ersetzt durch die Wortfolge „Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz“.

85. In § 37 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „§ 21 Abs. 3“ ersetzt durch das Zitat „§ 20 Abs. 4“.

86. In § 38 Abs. 1 Z 2a entfällt und Z 2 lautet:

         „2. des § 23 Abs. 5 letzter Satz (Lenken eines Motorfahrrades oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Wohnsitz in Österreich ohne entsprechende Berechtigung),

87. In § 38 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und 3“ und Z 3 lautet:

         „3. des § 1 Abs. 5 (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des dort genannten Mindestalters),“

88. In § 40 Abs. 5 entfallen der dritte bis fünfte Satz.

89. § 41 Abs. 3 und 6 entfällt.

90. Folgender § 41a samt Überschrift wird eingefügt:

„Übergangsbestimmungen und bisher erworbene Rechte im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG

§ 41a. (1) Eine Lenkberechtigung für die Vorstufe A, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurde, gilt nach dem 19. Jänner 2013 als Lenkberechtigung für die Klasse A2.

(2) Führerscheine, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind, sofern nicht eine Umschreibung aufgrund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, spätestens bis zum 19. Jänner 2033 in Führerscheine, die der Anlage 1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung BGBl. II Nr. 320/1997 in der geltenden Fassung entsprechen, umzuschreiben. Anlässlich dieser Umschreibung ist die Frist gemäß § 17a Abs. 1 sowie die Klasse AM einzutragen. Mopedausweise, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt worden sind, bleiben weiterhin gültig und sind bis 19. Jänner 2033 in Führerscheine der Klasse AM umzuschreiben.

(3) (Lenk-)Berechtigungen, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurden und Berechtigungen enthalten haben, die nach der ab 19. Jänner 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr bestehen, bleiben in der ursprünglichen Form aufrecht. Wenn der Führerschein nach dem 19. Jänner 2013 neu ausgestellt wird, ist zwecks Beibehaltung der jeweiligen Berechtigung die Eintragung des entsprechenden Zahlencodes erforderlich. Folgende Berechtigungen bleiben auch nach dem 19. Jänner 2013 bestehen:

           1. Lenken von allen dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit der Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres,

           2. Lenken von Leichtmotorrädern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2,

           3. Ziehen von Anhängern mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg mit der Klasse BE.

Im Fall einer Wiedererteilung der Lenkberechtigung gehen die vor dem 19. Jänner 2013 bestehenden Berechtigungen, die nach diesen Datum nicht mehr existieren, verloren. Ebenso ist die Wiedererteilung einer erloschenen Klasse A gemäß § 18a Abs. 3 nur dann möglich, wenn der Bewerber das 24. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Im Fall der Neuausstellung eines Führerscheines, der (auch) die Lenkberechtigung für die Klasse A (Vorstufe A) und/oder D(DE) enthält, ist die Klasse A1(A2) und/oder D1(D1E) mit dem Erteilungsdatum der Klasse A (Vorstufe A) und/oder D(DE) miteinzutragen.

(5) Für eine Lenkberechtigung der Klasse A, die vor dem 19. Jänner 2013 aufgrund des zweijährigen Besitzes der Vorstufe A erteilt wurde, die aber erst nach dem genannten Datum ausgeübt werden darf, ist eine praktische Fahrprüfung oder Schulung gemäß § 18a Abs. 2 nicht erforderlich.

(6) Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.

(7) Ein Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, das mit 19. Jänner 2013 aufrecht ist, gilt bis zu seinem Ablauf als Entzug der Lenkberechtigung.

(8) Besitzer einer vor dem 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigung der Vorstufe A oder A haben die zweite Ausbildungsphase nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu absolvieren.

(9) Vor dem 19. Jänner 2013 bereits bestellte Fahrprüfer sind vom Nachweis der Grundausbildung sowie von der Verpflichtung zur Ablegung einer Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für jene Klasse(n) ausgenommen, für die sie bereits vor dem 19. Jänner 2013 zum Fahrprüfer bestellt wurden. Sie unterliegen jedoch den Vorschriften der Weiterbildung der Fahrprüfer und haben daher bis spätestens zum 19. Jänner 2015 die erste theoretische Weiterbildung und bis spätestens zum 19. Jänner 2018 die erste praktische Weiterbildung nachzuweisen.

(10) Verfahren zur Ausstellung von Mopedausweisen, die vor dem 19. Jänner 2013 anhängig waren, sind bis zum 30. April 2013 nach der bis 19. Jänner 2013 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. In diesen Fällen ist jedoch nicht ein Mopedausweis auszustellen, sondern eine Lenkberechtigung für die Klasse AM zu erteilen. Die Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 7 über Mopedausweise die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind auch noch nach dem 19. Jänner 2013 im Führerscheinregister einzutragen.

(11) Personen, die vor dem 19. Jänner 2013 zum Lenken von Invalidenkraftfahrzeugen berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung auch nach dem 19. Jänner 2013 unter den bis dahin geltenden Bedingungen ausüben. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, so ist dem Betreffenden ein Führerschein für die Klasse AM auszustellen.“

91. In § 43 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 1 Abs. 1a und 3 bis 6, § 2, § 3 Abs. 1a, § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1, 3, 4 und 7, § 4b Abs. 1 bis 4, § 4c Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 2 und 6, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 5, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 2, 4 und 4a, § 12 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 16a, § 16b Abs. 1, 3, 3a, 4a, 4b und 5, § 17 Abs. 2, §§ 17a bis 18a, § 19 Abs. 1 und 8, §§ 20 und 21, § 23 Abs. 3a und 5, § 24 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 neunter Satz, § 27 Abs. 2, § 30, §§ 31 und 32, §§ 34 bis 34b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2a und 3, § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 3 und § 41a jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 19. Jänner 2013 in Kraft.“