1311 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Jahresbericht 2010 des ORF gemäß § 7 ORF-Gesetz, vorgelegt vom Bundeskanzler (III-249 der Beilagen)

Der ORF ist gemäß § 7 ORF-Gesetz (ORF-G)1 dazu verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundeskanzler und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 ORF-G (Versorgungsauftrag, öffentlich-rechtlicher Kernauftrag, besondere Aufträge) und über die Durchführung des § 11 ORF-G (Förderung europäischer Werke) im vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Der Bericht hat auch nach wissenschaftlichen Methoden erhobene Darstellungen und Informationen über die erzielten Reichweiten zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Kommunikation erzielten Einnahmen auszuweisen. In einem eigenen Teil sind darüber hinaus Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften darzustellen. Dem Bericht ist schließlich eine Darstellung über die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltangebots anzuschließen.

 

Der vorliegende Bericht bezieht sich auf den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2010.

 

Kapitel 2 beschäftigt sich mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags in den Radio- und Fernsehprogrammen des ORF, im ORF TELETEXT und auf den Internetseiten des ORF. Im Kapitel Radio erfolgt eine weitere Differenzierung nach den einzelnen Radioangeboten des ORF (Ö1, Hitradio Ö3, FM4, ORF-Regionalradios und Radio DVAAGORA).

Das Kapitel Fernsehen ist nach Themenbereichen gegliedert (Information, Kultur / Religion, Wissenschaft / Bildung / Lebenshilfe, Sport, Unterhaltung, Kinder). In eigenen Kapiteln werden bundesweit ausgestrahlte ORF-Fernsehprogramme berücksichtigt, die individuelle Interessen der Länder behandeln, weiters Programme, die der Förderung der österreichischen Identität sowie der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion dienen. Ein weiteres Kapitel beschäftigt sich mit dem Nachweis des Angebots anspruchsvoller Sendungen in den Hauptabendprogrammen des ORF-Fernsehens anhand von zwei Musterwochen. Eigene Kapitel widmen sich auch ORF 2 Europe (ORF 2E), dem unverschlüsselten Fernseh- und TELETEXT-Angebot des ORF via Digitalsatellit, sowie ORF SPORT PLUS. Die Kapiteln 2.3 und 2.5 beziehen sich auf die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags in den Medien Teletext und Internet. Im Kapitel 3 werden die Kooperationen des ORF mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern (3sat, ARTE, BR-alpha, ZDF-Theaterkanal) beschrieben und Programmschwerpunkte und Highlights des Jahres 2010 angeführt. Kapitel 4 widmet sich dem Anteil europäischer Werke am ORF-Fernsehprogramm.

 

Eigene Kapitel beschäftigen sich mit dem Angebot des ORF für Volksgruppen (Kapitel 5), dem Angebot für gehörlose und stark hörbehinderte Menschen (Kapitel 6) sowie dem Angebot für blinde und stark sehbehinderte Menschen (Kapitel 7). Ein Kapitel ist auch dem Engagement des ORF im Bereich Humanitarian Broadcasting gewidmet (Kapitel 8). Der Anteil der Finanzmittel der ORF-Landesstudios sowie das Ausmaß der aus kommerzieller Werbung und Patronanzsendungen erzielten Einnahmen werden in den Kapiteln 9 und 10 offengelegt. Die Kapitel 11 und 12 widmen sich schließlich der Nutzung sowie dem Versorgungsgrad der ORF-Radio- und -Fernsehprogramme, des ORF TELETEXT und des ORF-Internetangebots. Kapitel 13 stellt Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften dar, Kapitel 14 schließlich die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltsangebots.

 

In den einzelnen Kapiteln wurde auch auf eine Vergleichbarkeit der für 2010 zusammengestellten Daten mit jenen des Jahres davor sowie auf geschlechtergerechte Formulierungen geachtet. Nicht alle im Jahresbericht zu erfassenden Punkte sind quantifizierbar. Die Beachtung einzelner Detailaufträge der §§ 4 und 5 ORF-G (wie z. B. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens, hohe Qualität von Informations-, Kultur- und Wissenschaftssendungen, objektive Berichterstattung, Berücksichtigung der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen), wurden anhand von demonstrativen Beispielen dargestellt.

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Bericht in seiner Sitzung am 28. Juni 2011 in Verhandlung genommen.

Aufgrund eines am 27. Juni 2011 eingebrachten Verlangens des Freiheitlichen Parlamentsklubs wird der vorliegende Bericht gemäß § 28b Abs. 4 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates nicht enderledigt. Gemeinsam mit diesem Verlangen hat der Klub gemäß § 28b Abs. 5 des Geschäftsordnungsgesetzes verlangt, dass der gegenständliche Bericht im Rahmen der zwei auf das Verlangen nächstfolgenden Sitzungswochen vom Nationalrat behandelt wird.

 

An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher die Abgeordneten Dr. Franz-Joseph Huainigg, Dr. Reinhold Lopatka, Mag. Harald Stefan, Stefan Petzner, Dr. Josef Cap, Dr. Walter Rosenkranz, Dieter Brosz, MSc, Dr. Peter Fichtenbauer und Mag. Dr. Wolfgang Zinggl sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, B , dagegen: F ) beschlossen, dem Nationalrat die Kenntnisnahme des gegenständlichen Berichtes zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle den Jahresbericht 2010 des ORF gemäß § 7 ORF-Gesetz, vorgelegt vom Bundeskanzler (III-249 der Beilagen) zur Kenntnis nehmen.

 

Wien, 2011 06 28

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                                 Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann