1318 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (1222 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG) und ein Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) erlassen werden sowie das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), das Bildungsdokumentationsgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (Qualitätssicherungsrahmengesetz – QSRG)

Der in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag strebt ein sektorenübergreifendes System der externen Qualitätssicherung im tertiären Bildungswesen durch Einrichtung einer Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an. Ihre Aufgaben, insbesondere die Prüfbereiche und Verfahren der Qualitätssicherung, sollen im neuen Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geregelt werden. Darüber hinaus soll mit diesem Gesetz eine Ombudsstelle für Studierende geschaffen werden, in welcher die bisherige Studierendenanwaltschaft aufgehen soll. Das Privatuniversitätengesetz soll Bestimmungen über die Errichtung von Privatuniversitäten, insbesondere über die Akkreditierungsvoraussetzungen, enthalten und weiterhin das Verbot einer Finanzierung durch den Bund vorsehen. Die bisherigen Bestimmungen über den Akkreditierungsrat und das Akkreditierungsverfahren sollen entfallen, weil die Akkreditierung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geregelt sein soll. Neue Regelungen sollen die Vorschreibung einer Satzung mit Mindestinhalt sowie die Ermöglichung der Teilnahme von Privatuniversitäten an öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen zum Gegenstand haben. Das Fachhochschul-Studiengesetz soll an das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz angepasst werden, die Bestimmungen zum Fachhochschulrat und zur Akkreditierung sollen entfallen, dafür die Akkreditierungsvoraussetzungen festgelegt und überdies Regelungen über das Aufnahmeverfahren sowie das Studien- und Prüfungswesen in das Gesetz aufgenommen werden. Insgesamt soll durch das einheitliche System der externen Qualitätssicherung die Festlegung gemeinsamer Standards für tertiäre Bildungsangebote ermöglicht und die Durchlässigkeit innerhalb des tertiären Bildungssystems verbessert werden.

 

Der Wissenschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin, der Abgeordneten Mag. Silvia Fuhrmann, die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Dr. Ruperta Lichtenecker, Mag. Rainer Widmann, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Mag. Silvia Fuhrmann, Dr. Kurt Grünewald, Mag. Andrea Kuntzl und Anna Franz sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Dr. Karlheinz Töchterle und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Dr. Martin Graf.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V, dagegen: F,G,B) angenommen.

Ferner beschloss der Wissenschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,G, dagegen: F,B) folgende Feststellung zu § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes:

„§ 27 HS-QSG sieht eine Registrierung grenzüberschreitender Studien vor. Voraussetzung für die Registrierung ist die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG und die Vergleichbarkeit dieser Studien und akademischen Grade mit österreichischen Studien und akademischen Graden.

Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass die vorgesehene Regelung innovative Studienangebote zulässt und für Studieninteressierte systematische Informationen über diese Angebote zur Verfügung gestellt werden. Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass die Prüfung der Vergleichbarkeit der Studien und damit verbundenen akademischen Grade im Rahmen der Registrierung keine Prüfung der Studieninhalte darstellt, sondern der Vergleichbarkeit der Zulassungsbedingungen, der Dauer der Studien, des Niveaus und der akademischen Wertigkeit sowie der Anerkennung im Herkunfts- und Sitzstaat.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1222 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 06 29

                          Mag. Silvia Fuhrmann                                                    Mag. Dr. Martin Graf

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann