1320 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1212 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Flugabgabegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuer­gesetz 1953, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2011 – AbgÄG 2011),

über den Antrag 1333/A(E) der Abgeordneten Josef Jury, Maximilian Linder, Kolleginnen und Kollegen betreffend steuerliche Absetzbarkeit von Spenden an den Österreichischen Zivilinvalidenverband sowie

über den Antrag 1500/A(E) der Abgeordneten Ernest Windholz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Absetzbarkeit von Spenden an die Freiwillige Feuerwehr

Zur Regierungsvorlage 1212 der Beilagen:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Flugabgabegesetz:

Mit den Änderungen des Flugabgabegesetzes sollen die Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich zwei Tonnen von der Abgabepflicht ausgenommen werden. Die mit der Abgabeneinhebung verbundenen Pflichten des Luftfahrzeughalters und des Flugplatzhalters sollen angepasst werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Die Steuerbefreiung für „Auslandsmontagen“ wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 geschaffene befristete Übergangsregelung soll – im Sinne der diesbezüglichen Entschließung des Nationalrates – durch eine unions- und verfassungsrechtskonforme Dauerregelung abgelöst werden.

Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sollen in den Kreis begünstigter Spendenempfänger aufgenommen werden. Die Bestimmungen für die Aufnahme in die Liste begünstigter Spendenempfänger sollen vereinheitlicht und eine einheitliche Höchstgrenze vorgesehen werden.

Es soll klargestellt werden, dass Kapitalerträge, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden, nicht in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag einbezogen werden können.

Das Inkrafttreten der mit dem BBG 2011 ausgeweiteten KESt-Abzugsverpflichtung soll um 6 Monate auf den 1. April 2012 verschoben werden, um den Abzugsverpflichteten einen längeren Zeitraum für die notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen einzuräumen.

Die Voraussetzungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen sollen im Sinne der Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes vereinheitlicht werden und es soll klargestellt werden, dass auch kapitalanlageorientierte Lebensversicherungen als Deckungsinstrument für die Pensionsrückstellung herangezogen werden können.

Nachzahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen wird und Zahlungen aus öffentlichen Mitteln sollen – unabhängig vom Zahlungsfluss – steuerlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfasst werden.

Es soll klargestellt werden, dass Strafen und Geldbußen, Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz und Leistungen anlässlich einer Diversion steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführten Neuregelungen bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie die Bestimmungen über den KESt-Abzug sollen in Detailpunkten präzisiert und damit klargestellt werden; weiters sollen Redaktionsversehen beseitigt werden.

Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 neu geregelte Wegzugsbesteuerung soll vereinfacht werden. Eine KESt-Abzugsverpflichtung soll künftig in allen Fällen der Wegzugsbesteuerung nur bestehen, wenn der Steuerpflichtige seinen Wegzug dem Abzugsverpflichteten meldet. Ergänzende Regelungen betreffen die Ermittlung der für den KESt-Abzug relevanten Anschaffungskosten.

Bei Arbeitnehmern, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, sollen im Sinne einer Gleichbehandlung neben dem Urlaubsentgelt ausbezahlte weitere sonstige Bezüge in Höhe eines Zwölftels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, mit dem festen Steuersatz von 6% besteuert werden können.

Für Steuerpflichtige, die auf Grund einer Option als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, soll kein Freibetragsbescheid ausgestellt werden, da nicht feststeht, ob sie für das Jahr der Wirksamkeit des Freibetragsbescheides die Voraussetzungen für die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige überhaupt erfüllen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

In Umsetzung des EuGH-Urteils vom 10. Februar 2011, Rs C-436/08 und C-437/08 (Haribo) soll das bestehende System der Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 Abs. 1 KStG 1988 räumlich vom EU/EWR-Raum auf Drittstaaten ausgedehnt werden. Dabei wird auf das Erfordernis einer umfassenden Vollstreckungshilfe verzichtet, allerdings sollen die Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen in Drittstaaten dem Methodenwechsel nach § 10 Abs. 5 KStG 1988 (Wechsel zur Anrechnungsmethode) unterliegen. Weiters soll ein Anrechnungsvortrag für die ausländische Körperschaftsteuer vorgesehen werden.

Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 auf realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten ausgeweitete beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art soll in Bezug auf Anteile an Körperschaften konsequenterweise nicht mehr auf das Vorliegen eines Steuerabzuges abstellen, womit es zu einer Gleichbehandlung von GmbH-Anteilen und Aktien kommt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994:

Die Fälle des Übergangs der Steuerschuld bei ausländischen Leistungserbringern werden eingeschränkt und zwar hinsichtlich der sonstigen Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen, wie Messen, Konferenzen, Seminare usw. Diese Änderung dient der leichteren Handhabung der Steuerschuldbestimmungen durch die betroffenen Unternehmer und der einfacheren Steuererfassung.

Weiters wird der Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. November 2010 (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2010 S. 5) umgesetzt, mit dem Österreich ermächtigt wurde, für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen einen Übergang der Steuerschuld generell, somit auch für inländische Lieferer, einzuführen, sofern das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5 000 Euro beträgt. Diese Maßnahme dient der Abgabensicherung.

Die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch Schwellenerwerber, um im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfrei Waren zu beziehen, wird als Option zur Erwerbsbesteuerung behandelt. Dadurch soll eine doppelte Nichtbesteuerung vermieden werden. Die Regelung entspricht Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011.

In Umsetzung der Judikatur des EuGH (12.5.2011, C-441/09, Kommission/Österreich) ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur auf Pferde, die zur Schlachtung bestimmt sind, anzuwenden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Gebührengesetz 1957:

Der zusätzliche Aufwand auf Grund der innerstaatlichen Implementierung der Biometrie in Aufenthaltstiteln wird durch eine Erhöhung der Gebühr für die Abnahme der biometrischen Daten berücksichtigt. Diverse durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 abgeschaffte Gebührenbefreiungen sollen zusammengefasst in § 35 Abs. 3 lit. a in das Gebührengesetz aufgenommen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Versicherungssteuergesetz 1953:

Überweisungen des Deckungserfordernisses ab dem 1. Jänner 2011 sollen von der Versicherungssteuer befreit bleiben, sofern diese auf der Übertragung von direkten Leistungszusagen vor dem 1. Jänner 2011 beruhen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Kommunalsteuergesetz 1993:

Im KommStG sind derzeit die in § 3 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz 1988 genannten Bezüge befreit. Auf Grund der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 soll auch die Regelung im KommStG angepasst werden und maximal 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 genannten Bezüge befreit werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Neugründungs-Förderungsgesetz:

Neu gegründete Betriebe sind im ersten Jahr für die beschäftigten Arbeitnehmer von bestimmten lohnabhängigen Abgaben (Dienstgeberbeitrag, etc.) befreit. Da jedoch bei diesen Betrieben häufig im ersten Jahr keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung auf drei Jahre ausgedehnt werden. Der Begünstigungszeitraum soll jedoch wie bisher für maximal 12 Monate gelten.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

Im FLAG sind derzeit die in § 3 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz 1988 genannten Bezüge befreit. Auf Grund der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 soll auch die Regelung im FLAG angepasst werden und maximal 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 genannten Bezüge befreit werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Bundesabgabenordnung:

Die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) führt dazu, dass eine Abgabengutschrift unverzinst erfolgt, wenn sich die Abgabennachforderung im Wege einer Berufung als rechtswidrig erweist. Diesem einseitigen Zinsenrisiko soll mit der Verzinsung der mit Berufung bestrittenen Abgabenbeträge entgegen getreten werden.

Um einer doppelten Berücksichtigung bzw. einer Nichterfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben entgegen zu wirken, wird eine neue Berichtigungsbestimmung geschaffen, die der Rechtsrichtigkeit der Besteuerung dienen soll.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Glücksspielgesetz:

Mit den Änderungen im Glücksspielgesetz sollen Redaktionsversehen bereinigt und eine Bagatellgrenze bei Preisausschreiben eingeführt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf soll die Anführung maßgeblicher Bestimmungen des FinStrG sowie eine Anpassung von Zitierungen der StPO an deren geltende Fassungen vorgenommen werden. Die Einschränkung der Verordnungsermächtigung für die Regelung der Vorgangsweise bei zolltariflichen Überwachungsmaßnahmen von Waren auf die Einfuhr soll wegfallen. Außerdem soll eine bestehende Regelungslücke hinsichtlich der Aussetzung der Einhebung im zollbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren geschlossen werden. Weiters soll eine rein textliche Korrektur im Bereich der außertariflichen Ein- und Ausfuhrabgabenbefreiungen erfolgen. In Zusammenhang mit der Zollbeschau soll für bestimmte Fälle die Erhebung von Kommissionsgebühren vorgesehen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz:

Mit den Änderungen des EU-FinStrVG sollen die durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 erforderlichen Anpassungen betreffend Vollstreckungsrechtshilfe bei Abwesenheitsentscheidungen vorgenommen werden.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen und Bürger/innen gem. § 14a BHG:

Zu den Auswirkungen im Flugabgabegesetz:

Mit den Änderungen des Flugabgabegesetzes sollen die Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich zwei Tonnen von der Abgabepflicht ausgenommen werden. Die Änderung betrifft vier bestehende Informationsverpflichtungen für Bürger/innen. Die Änderungen der Informationsverpflichtungen für Bürger/innen führen zu einer Entlastung gegenüber der derzeitigen Rechtslage von 4 360 Stunden pro Jahr.

Der gegenständliche Entwurf führt weiters zu Anpassungen und Klarstellungen bei den zu übermittelten Daten für den Flugplatzhalter. Die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen liegen jedoch unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinie, BGBl. II Nr. 278/2009.

Zu den Auswirkungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 4a EStG 1988 verursachen durch die Ausweitung des Adressatenkreises von spendenbegünstigten Organisationen (Organisationen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sowie Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände) Verwaltungslasten für Unternehmen, welche jedoch unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 278/2009, liegen.

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 94 EStG 1988 über die Meldung von relevanten Informationen durch die Abzugsverpflichteten an das Finanzamt verursachen Verwaltungslasten für Unternehmen, welche ebenfalls unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 278/2009, liegen.

Zu den Auswirkungen im Umsatzsteuergesetz 1994:

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 19 Abs. 1e lit b UStG 1994 verursachen durch die Einführung des Reverse Charge Systems für Lieferungen von Mobilfunkgeräten etc. Verwaltungslasten für Unternehmen, welche jedoch aufgrund der begrenzten Anzahl betroffener Unternehmen unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 278/2009, liegen.

Dadurch, dass Leistungen gemäß § 3a Abs. 11a UStG 1994 (zB betreffend Messen und Ausstellungen etc.) von der Reverse Charge Regelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 ausgenommen werden, wird für diese voraussichtlich ca. 50 betroffenen Unternehmen eine Entlastung in der Abwicklung der umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen geschaffen, wobei diese unter der Bagatellgrenze gemäß Standardkostenmodell-Richtlinien liegt.

In den übrigen Materiengesetzen sind weder für Unternehmen noch Bürger/innen neue Informationsverpflichtungen vorgesehen.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie aus § 7 Abs. 1 F-VG.

 

Antrag 1333/A(E) der Abgeordneten Josef Jury, Kolleginnen und Kollegen betreffend steuerliche Absetzbarkeit von Spenden an den Österreichischen Zivilinvalidenverband

Die Abgeordneten Josef Jury, Kolleginnen und Kollegen haben am 21. Oktober 2010 den Entschließungsantrag 1333/A(E) im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Grundsätzlich sind Spenden als freiwillige Zuwendungen steuerlich nicht abzugsfähig. Nach dem Einkommenssteuergesetz sind Spenden an die im Gesetz genannten Einrichtungen aber als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar.

Durch das Steuerreformgesetz 2009 wurden Spenden an bestimmte mildtätige Vereine und Einrichtungen sowie Einrichtungen, die Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben oder für solche Zwecke Spenden sammeln, steuerlich absetzbar.

Der Österreichische Zivilinvalidenverband findet sich nach wie vor nicht auf der Liste der Spendenbegünstigten Empfänger des BMF. Jetzt zählt der Zivilinvalidenverband aber zu den größten Behindertenorganisationen Österreichs. Zweck des Österreichischen Zivilinvalidenverbandes ist die Unterstützung von Menschen mit Behinderung und die Vertretung ihrer Interessen gegenüber der Allgemeinheit. Diese Tätigkeit erfolgt hauptsächlich im Rahmen von Bildungs-, Beratungs- und Informationsarbeit aber auch im Bereich Prävention und Integration.“

 

Antrag 1500/A(E) der Abgeordneten Ernest Windholz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Absetzbarkeit von Spenden an die Freiwillige Feuerwehr

Die Abgeordneten Ernest Windholz, Kolleginnen und Kollegen haben am 31. März 2011 den Entschließungsantrag 1500/A(E) im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Am 26. Jänner 2011 hat Vizekanzler und Finanzminister, DI Josef Pröll, angekündigt, dass er die gesetzliche Basis für die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden an die Freiwillige Feuerwehr schaffen will und hat dies auch in folgender Pressemeldung kundgetan:

Pröll: Auch Spenden an freiwillige Feuerwehren steuerlich absetzbar machen

‚Stolz auf Österreich und darauf, was die Menschen hier leisten‘

Presseinformation, 26. Jänner 2011

Wien (OTS) – „Als Finanzminister habe ich als eine meine ersten Initiativen die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden an karitative Organisationen ermöglicht. Wir wollen das ehrenamtliche Engagement von hunderttausenden Österreichern stärker anerkennen und werden daher auch Spenden an freiwillige Feuerwehren absetzbar machen‘, so Finanzminister Josef Pröll. Die erste Spendenbilanz 2009 kann sich sehen lassen: Die Österreicherinnen und Österreicher haben dort, wo Menschen, Menschen helfen um 30 Mio. Euro mehr als im Vorjahr 2008 gespendet (von 350 Mio. auf 380 Mio. Euro). Insgesamt 20 Mio. Euro an Steuern wurden dafür ‚zurückgegeben‘. Ursprünglich waren bis zu 100 Mio. Euro für die Spendenabsetzbarkeit vorgesehen.

‚Das bedeutet, wir haben noch Spielraum, den ich selbstverständlich im Sinne der Spendenfreudigkeit ausnützen möchte. 337.000 Mitglieder in ganz Österreich leisten in 4.800 regionalen Feuerwehren unverzichtbare ehrenamtliche Arbeit, bei Unfällen, in der Brandbekämpfung, beim Hochwasser- und Katastrophenschutz. Diese Zahlen sprechen für sich‘, so Pröll. Gerade im Jahr der Freiwilligen soll dieses selbstlose und aufopfernde Engagement für unsere Gesellschaft bewusst gestärkt werden. ‚Wenn künftig auch Spenden an Umweltorganisationen absetzbar sein sollen, ist es für mich nur selbstverständlich, dass auch für die Freiwilligen Feuerwehren ein klares Signal kommt.‘

Josef Pröll: ‚Wir wollen die Verantwortungsgesellschaft stärken und die ehrenamtliche Arbeit nicht nur würdigen, sondern auch entsprechend fördern, daher habe ich meinen Beamten den Auftrag erteilt, auch die Absetzbarkeit von Spenden an Freiwillige Feuerwehren in den entsprechenden Gesetzesentwurf einzuarbeiten.‘

‚Wenn ich an die Bilder denke, die wir aus anderen Regionen dieser Welt zu sehen bekommen, wie dort oft hilflos mit Katastrophen umgegangen wird - selbst in so großen Nationen, wie den USA beim Sturm Katrina in New Orleans, dann bin ich wirklich Stolz auf Österreich und darauf, was die Menschen hier leisten. Ich habe den größten Respekt vor der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren in unserem Land‘, schloss Pröll.

Bislang ist es leider bei der Ankündigung geblieben und warten die 337.000 Mitglieder immer noch auf die Initiative Prölls.“

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage (1212 der Beilagen) sowie die Entschließungsanträge 1333/A(E) und 1500/A(E) in seiner Sitzung am 29. Juni 2011 in Verhandlung genommen. Zur Regierungsvorlage (1212 der Beilagen) berichtete die Abgeordnete Gabriele Tamandl. Zum Antrag 1333/A(E) berichtete der Abgeordnete Maximilian Linder sowie zum Antrag 1500/A(E) der Abgeordnete Ing. Robert Lugar.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Gabriele Tamandl die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Petra Bayr, Elmar Podgorschek, Mag. Christiane Brunner, Ing. Peter Westenthaler, Mag. Peter Michael Ikrath, Bernhard Themessl, Dr. Christoph Matznetter, Dr. Martin Bartenstein und DDr. Werner Königshofer sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S, V, F, G, dagegen: B bzw. dafür: S, V, F, dagegen: G, B bzw. dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

 

Ein im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage (1212 der Beilagen) eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit. (dafür: F, G, B, dagegen: S, V).

 

Damit gelten die Anträge 1333/A(E) und 1500/(A)E als miterledigt.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Gabriele Tamandl gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1212 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 06 29

                               Gabriele Tamandl                                                    Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann