1325 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1211 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2011 geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Finanzausgleichspartner sind im Rahmen der Vereinbarung über einen neuen Österreichischen Stabilitätspakt übereingekommen, die laufende Finanzausgleichsperiode um ein Jahr, sohin bis Ende 2014, zu verlängern und einen Pflegefonds einzurichten. Weiters sollen die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz für das bisherige Landespflegegeld vom Bund übernommen werden, wobei eine Kostenerstattung durch die Länder in Höhe des Jahresaufwandes 2010 erfolgt.

Für diesen Pflegefonds wurden in finanzausgleichsrechtlicher Hinsicht folgende Eckpunkte vereinbart:

-       Die Dotierung des Pflegefonds erfolgt nach dem FAG-Schlüssel, sohin fast genau im Verhältnis von 2/3 Bund und 1/3 Länder und Gemeinden.

-       Die Gesamthöhe beträgt für 2011-2014: 685 Millionen Euro, und zwar für das Jahr 2011: 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012: 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013: 200 Millionen Euro und für das Jahr 2014: 235 Millionen Euro.

-       Die Mittelaufteilung auf die Bundesländer erfolgt nach dem im jeweiligen Jahr geltenden Bevölkerungsschlüssel. Die Aufteilung im Innenverhältnis zwischen Land und Gemeinden erfolgt nach tatsächlichen und nachgewiesenen Netto-Aufwendungen für Pflegedienstleistungen.

-       Eine Arbeitsgruppe zur Strukturreform im Pflegebereich hat bis Ende 2012 Ergebnisse vorzulegen, die eine Überführung dieser Lösung in den nächsten Finanzausgleich vorschlägt.

Für die Übertragung der Kompetenzen für das Landespflegegeld wurden folgende Eckpunkte vereinbart:

-       Es erfolgt eine Kostenerstattung durch die Länder und Gemeinden in Höhe des Jahresaufwands 2010. Gemäß den vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Zusammenarbeit mit den Ländern erhobenen Daten beträgt der Kostenersatz 371,8 Mio. Euro.

-       Der Kostenersatz wird betragsmäßig auf die Ausgaben des Jahres 2010 eingefroren.

-       Diese Regelung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den Regierungsvorlagen eines Pflegefondsgesetzes und eines Pflegegeldreformgesetzes 2012 verwiesen.

Mit einer weiteren Änderung wird analog zu den bisherigen Stabilitätspakten für den Fall vorgesorgt, dass die Ertragsanteile eines Landes gekürzt werden, wenn es den Österreichischen Stabilitätspakt nicht ratifizieren sollte. Als Kürzungsbetrag wurden die Mehreinnahmen des Landes aus den steuerlichen Maßnahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 vereinbart.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches des Finanzausgleichsgesetzes 2008 werden die für das Jahr 2013 geltenden Regelungen auch für das Jahr 2014 in Kraft gesetzt, dieser Teil der Novelle ist somit als finanziell neutral zu bezeichnen.

Die Finanzierung der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der Umsatzsteuer belastet – inklusive der Auswirkungen auf aufkommensabhängige Transfers – den Bund mit rd. 66,6 %, die Länder mit rd. 21,6 % und die Gemeinden mit rd. 11,8 %. Saldiert mit den Mehreinnahmen der Länder und Gemeinden aus den Zweckzuschüssen ergeben sich daher folgende finanzielle Auswirkungen des Pflegefonds (in Mio. Euro):

 

 

für 2011

für 2012

für 2013

für 2014

Summe

Bund

-66,6

-100

-133,3

-156,6

-456,4

Länder+Gemeinden

+66,6

+100

+133,3

+156,6

+456,4

 

Eine Aufgliederung, wie sich die Mehreinnahmen zwischen den Ländern und Gemeinden verteilen, ist im Hinblick auf die Vereinbarung, dass diese Aufteilung nach den landesspezifischen Netto-Aufwendungen für Pflegefondsdienstleistungen erfolgt, nicht möglich.

Die Kostenerstattung durch die Länder für die Übernahme der Kompetenzen für das Landespflegegeld durch den Bund erhöht zwar die Ertragsanteile des Bundes um 371,8 Mio. Euro, allerdings stehen dem – auf Basis des Jahres 2010 – gleich hohe und in Zukunft steigende Mehrausgaben gegenüber. Allfällige Steigerungen des Pflegegeldes belasten sohin das Bundesbudget (UG 21 Soziales und Konsumentenschutz, und UG 23 Pensionen).

Die neue Kostenersatzbestimmung in § 4a FAG 2008 iVm. § 9 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 wird den Bund mit größenordnungsmäßig 0,5 Mio. Euro pro Jahr zu Gunsten der Länder belasten.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes besteht in den §§ 2, 3, 5 bis 8, 12 und 13 F-VG 1948 sowie in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“, das gilt für Artikel 3) und Art. 104 Abs. 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Kurt Gaßner die Abgeordneten Maximilian Linder, Karl Öllinger und Dr. Martin Bartenstein sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, B, dagegen: F, G) beschlossen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Kurt Gaßner gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1211 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 06 29

                               Mag. Kurt Gaßner                                                   Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann