VORBLATT

Problem:

Da der Heimat- oder Sitzstaat eines Investors in der Regel keine effiziente Möglichkeit besitzt, die Förderung und den Schutz von Investitionen im Ausland zu beeinflussen oder in diesem Zusammenhang eine Schutzfunktion auszuüben, besteht die Gefahr, dass sich dies hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirkt.

Ziel:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit u.a. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip  der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung - ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen u.ä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstruments ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Inhalt:

Das Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die Investoren der Vertragsparteien vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt haben. Das Abkommen entspricht dem letzten Stand des Investitionsrechts und bleibt zehn Jahre lang in Kraft.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regierungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen

––Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Tadschikistan vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Tadschikistan in Österreich investieren werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

––Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine

––Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Abkommen stellt hinsichtlich der umweltpolitischen, beziehungsweise Klima-bezogenen Bestimmungen auf die jeweils geltende nationale Rechtslage ab, die auch im Wettbewerb um Investitionen nicht zurückgenommen werden soll.

––Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch das Abkommen soll unter anderem nachhaltige Entwicklung gefördert werden.  Die Präambel, die Umwelt- und Arbeitnehmerschutz sowie die Right to Regulate Bestimmungen führen diese Zielsetzung näher aus.

––Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Abkommen enthält diesbezüglich weder in positiver noch negativer Hinsicht diskriminierende Bestimmungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit EU-Recht ist gegeben. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist zwar die Zuständigkeit der EU für ausländische Direktinvestitionen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik nun ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 206 und 207 Abs. 1 AEUV). Der Abschluss von Investitionsabkommen durch die EU-Mitgliedstaaten soll jedoch auf dieser Grundlage im Einklang mit einem Vorschlag der EK für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ebenso weiter zulässig sein wie die Beibehaltung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung abgeschlossener Investitionsabkommen der EU-Mitgliedstaaten. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Zur Vertiefung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ist Österreich bestrebt, den Bestand an Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen mit anderen Staaten kontinuierlich auszubauen. Ziel dieser Abkommen ist es vor allem, unter Zugrundelegung der Bedeutung von Investitionen für nachhaltige Entwicklung österreichische Unternehmen bei ihren Investitionsbemühungen im Ausland zu unterstützen und günstige Voraussetzungen für die Bewältigung der dabei allenfalls entstehenden Risiken herzustellen. Diese Abkommen sollen auch eine tragfähige Grundlage für ausländische Investitionen nach Österreich bilden.

Im Verhältnis zur Republik Tadschikistan gilt gemäß Punkt 6 der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan geltenden bilateralen Verträge (BGBl. III Nr. 4/1998) derzeit das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (BGBl. Nr. 387/1991).

Dieses Abkommen ist jedoch veraltet und weist im Bereich der Inländergleichbehandlung und der Streitbeilegung wesentliche Defizite auf. Es soll nun durch gegenständliches Abkommen ersetzt werden, welches vollinhaltlich dem neuen österreichischen Mustertext aus dem Jahre 2008 entspricht, wie er der Bundesregierung am 30. Jänner 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (sh. Pkt. 12 des Beschl. Prot. Nr. 41).

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Zuständigkeit der EU für ausländische Direktinvestitionen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik nun ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 206 und 207 Abs. 1 AEUV). Ein Verordnungsvorschlag, der bestehende Abkommen der EU-Mitgliedstaaten anerkennen („Grandfathering“) und zum Abschluss weiterer Abkommen durch die EU-Mitgliedstaaten ermächtigen soll („Empowerment“) befindet sich derzeit in Abstimmung mit dem Rat und dem Europäischen Parlament. Gemäß Art. 2 des Verordnungsvorschlages werden Abkommen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschlossen werden, wie Altverträge behandelt.

Das Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die Investoren der Vertragsparteien vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt haben. Die Vertragsparteien gestehen einander grundsätzlich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Ausnahmen von diesen Prinzipien sind nur für Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, Verpflichtungen, welche sich aus der Mitgliedschaft zu einem Vertrag zur wirtschaftlichen Integration, wie etwa der Europäischen Union, einem multilateralen Vertrag über Investitionen oder steuerlichen Normen ergeben.

Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über Umwelt und Arbeitnehmerschutz.

Das Abkommen bleibt vorerst zehn Jahre lang in Kraft. Danach verlängert sich seine Gültigkeit auf unbestimmte Zeit. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden, bleibt jedoch für bereits bestehende Investitionen für weitere 10 Jahre in Kraft. Neben natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzen, genießen den Schutz des Abkommens hinsichtlich von Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auch juristische Personen oder Personengesellschaften, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden.

Investitionen dürfen - auch materiell - nur im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,  auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sind in frei konvertierbarer Währung nach Maßgabe der EU-rechtlichen Bestimmungen frei transferierbar.

Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die einer Lösung durch Verhandlungen und Konsultationen nicht zugänglich sind, können nach einer Frist von 60 Tagen, jedoch nicht länger als 5 Jahre ab Kenntnis durch den Investor auf Antrag des Investors einem Schiedsgericht vorgelegt werden.

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens selbst können, sofern sie nicht innerhalb von 60 Tagen durch Verhandlungen freundschaftlich beigelegt werden, ebenfalls einem Schiedsgericht zur bindenden Entscheidung unterbreitet werden.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 7. Dezember 2010 (sh. Pkt. 22 des Beschl.Prot. Nr. 83) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Abkommen am 15. Dezember 2010 in Duschanbe unterzeichnet.

Besonderer Teil

Präambel

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien und verweist unter anderem aktiv auf den Monterrey Konsens 2002; die  Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen (2006) sowie die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption (2003).

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zu Art.1

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien  in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen, etc. durch die Berücksichtigung der Sitz- und Kontrolltheorie.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine demonstrative Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard. Des weiteren wird festgelegt, dass auch Re-investitionen als Investitionen gelten, sofern sie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Gastgeberstaates erfolgen.

Die Definition des Unternehmensbegriffes trägt den Erscheinungsformen des österreichischen Zivil- und Gesellschaftsrechts Rechnung.

Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Des Weiteren erfahren die Begriffe „ohne Verzögerung“ und „Maßnahme“ eine konkrete Umschreibung.

Die Definition des „Hoheitsgebietes“ entspricht derjenigen des Völkerrechtes.

Zu Art. 2

Dieser Artikel behandelt unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt, die Förderung und Zulassung von Investitionen.

Zu Art. 3

In Abs. 1 wird eine gerechte und billige Behandlung sowie der volle und dauerhafte Schutz und die Sicherheit von Investitionen im Gebiet des Gastgeberstaates und in Abs. 3 hinsichtlich der getätigten Investitionen und der Investoren das Prinzip der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung festgelegt.

Abs. 4 enthält Ausnahmebestimmungen von diesen Grundsätzen, unter anderem eine regionale Wirtschaftsorganisationsintegrationsklausel (REIO-Klausel), die den Anwendungsvorrang bestehenden und zukünftigen Unionsrechts sicherstellt und den diesbezüglichen Anforderungen von EuGH und EK vollinhaltlich entspricht.

Zu Art. 4

Dieser Artikel regelt das Verhältnis von Investitionen und Umweltschutz.

Zu Art. 5

Dieser Artikel regelt das Verhältnis von Investitionen und nationalem Arbeitnehmerschutzrecht soweit sich dieses auf international anerkannte Arbeitsnormen bezieht.

Zu Art. 6

Durch die Verpflichtung der Vertragsparteien, Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren und internationale Abkommen, die Wirksamkeit des Abkommens beeinflussen könnten, zu veröffentlichen, soll für Investoren und Vertragsparteien gleichermaßen größtmögliche Transparenz geschaffen werden.

Zu Art. 7

Dieser Artikel befasst sich mit der Frage der Entschädigung im Falle einer Enteignung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.  Von seinem Anwendungsbereich sind auch materielle Enteignungen und sonstige Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst.

In Abs. 1 wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

         1.    im öffentlichen Interesse,

auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung

unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und

         4.    gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

In Abs. 2 ist die Entschädigungspflicht so formuliert, dass sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, d.h., dass die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muss, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde.

Abs. 3 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

Abs. 4 erfolgt eine Beschreibung des nationalen Politikbereiches dergestalt, dass nicht-diskriminatorische Maßnahmen, welche auf legitime öffentliche Wohlfahrtsziele ausgerichtet sind, keine materiellen Enteignungen darstellen.

Zu Art. 8

Dieser Artikel behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinandersetzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

Zu Art. 9

In Abs. 1 wird für die in Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen der freie Transfer garantiert. Die Buchstaben a-g spezifizieren die Art der Zahlungen, wobei der Aufzählung demonstrativer Charakter zukommt. Die Abs. 2 und 3 berühren die Frage der Wechselkurse, der Abs. 4 möglichst eng beschriebene und taxativ aufgezählte Ausnahmen von der Transferverpflichtung.

Zu Art. 10

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Zu Art. 11

Dieser Artikel enthält in Abs. 1 eine sogenannte Schirmklausel (umbrella clause). Die Verletzung einer Verpflichtung aus einem Vertrag zwischen dem Investor und dem Gastgeberstaat bedeutet demzufolge eine Verletzung des vorliegenden Abkommens.  Sollten andere Abkommen zwischen den Vertragsparteien eine günstigere Behandlung der Investoren vorsehen, so käme diese zur Anwendung (Abs. 2).

Zu Art. 12

Investoren aus Drittstaaten, die zwar im Hoheitsgebiet in einer der Vertragsparteien Unternehmen besitzen oder kontrollieren, dort jedoch keine nennenswerte Geschäftstätigkeit entfalten, werden von den Begünstigungen dieses Abkommens ausgeschlossen.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL 1: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Zu Art. 13

Teil 1 von Kapitel 2 gilt für Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei.

Zu Art. 14

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung durch Verhandlungen oder Konsultationen versucht werden. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht binnen 60 Tagen beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn zumindest eine der Vertragsparteien die Mitgliedschaft zur Washingtoner Konvention besitzt oder einem auf Grund der UNCITRAL - Regeln errichteten Ad hoc - Schiedsgericht oder einem schiedsgerichtlichen Verfahren bei der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden. Die oben angeführten Rechte unterliegen einer Befristung von 5 Jahren.

Zu Art. 15

Die Vertragsparteien übernehmen die uneingeschränkte Verpflichtung, sich einem der internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Abkommen zu unterwerfen.  Die Ausschöpfung des nationalen Instanzenzuges ist nicht erforderlich.  Bis zum Vorliegen einer erstinstanzlichen Entscheidung ist ein Wechsel zu einem internationalen Schiedsverfahren möglich.

Zu Art. 16

Das Schiedsverfahren ist auf Verlangen einer Streitpartei in einem Vertragsstaat der New Yorker Konvention abzuhalten.

Zu Art. 17

In diesem Artikel wird festgelegt, dass eine Vertragspartei einem Investor eine allfällige Deckung des diesem entstandenen Schadens durch eine Schadensversicherung oder Ähnliches nicht entgegenhalten kann.

Zu Art. 18

Dieser Artikel legt das anwendbare Recht fest.  Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei sollen grundsätzlich die Bestimmungen des Abkommens sowie die geltenden Regeln und Grundsätze des Völkerrechts zur Anwendung kommen.

Zu Art. 19

In diesem Artikel werden die endgültige Bindungswirkung der nach diesem Teil ergangenen Schiedsurteile sowie Modalitäten ihrer Vollstreckung festgelegt.

TEIL 2: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Zu Art. 20 bis 26

In diesem Teil werden Fragen betreffend den Geltungsbereich, das nichtstreitige Verfahren, die Bildung des Schiedsgerichts, anwendbares Recht, Rechtswirkungen der nach diesem Teil ergangenen Schiedsurteile, Kosten, prozedurale Fragen und Vollstreckung in analoger Weise zu Teil 1 geregelt.

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Dieses Kapitel enthält die üblichen Bestimmungen betreffend Anwendungsbereich, Konsultationen, Inkrafttreten, Vertragsdauer und Kündigung.

Zu Art. 27

Das Abkommen findet auf alle Investitionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten getätigt wurden, Anwendung, nicht jedoch auf Streitfälle, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens geregelt oder bei einem Schiedsgericht anhängig gemacht wurden.

Zu Art. 28

Das Abkommen enthält zur Klärung allfälliger Fragen und Meinungsverschiedenheiten die Möglichkeit der Abhaltung von Konsultationen.

Zu Art. 29

Das Abkommen sieht den Austausch von Ratifikationsurkunden vor. Die Abkommensdauer wird mit 10 Jahren festgelegt, anschließend verlängert sie sich auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.

 

 

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die tadschikische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassung Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.