1358 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1474/A der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 30. März 2011 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Europäische Kommission sieht einen Umsetzungsbedarf hinsichtlich der Bestimmungen zu den ‚vorübergehenden Dienstleistungen‘ im Sinne der Diplomanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG.

Entsprechend dem Umstand, dass auch alle sonstigen Verfahren im Zusammenhang mit der Berufsausübung als Apotheker durch die Österreichische Apothekerkammer vollzogen werden, soll auch das in Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Meldeverfahren für Apotheker, die vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen in Österreich tätig werden wollen, der Österreichischen Apothekerkammer als Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen werden. Die näheren Modalitäten des Verfahrens werden in der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zu regeln sein.“

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2011 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriff im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Ridi Maria Steibl die Abgeordnete Dr. Sabine Oberhauser, MAS das Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Dr. Erwin Rasinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Im Zuge der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 wurden durch die Einführung der Art. 120a, 120b und 120c B-VG Regelungen über die sonstige Selbstverwaltung in das B-VG aufgenommen. In Entsprechung des Art. 120c, wonach die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden sind, hätte der geltende § 32 Abs. 3 Apothekerkammergesetz zu entfallen. Dieser sieht vor, dass das weitere Wahlverfahren hinsichtlich des betreffenden Wahlkörpers in einem Wahlkreis zu entfallen hat, wenn nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper (der selbständigen bzw. der angestellten Apotheker) nur ein zugelassener Wahlvorschlag vorliegt. Da vergleichbare Bestimmungen bei anderen gesetzlichen Interessenvertretungen bereits geändert wurden, hätte die angeführte Bestimmung zu entfallen.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Dr. Erwin Rasinger einstimmig beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 06 30

                                Ridi Maria Steibl                                              Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau