1383 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (15. Ärztegesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt stehenden Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den anerkannten Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sowie im Rahmen von anerkannten Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Die Heranziehung eines Turnusarztes zu Tätigkeiten an mehr als einer Abteilung oder Organisationseinheit im selben Zeitraum ist unzulässig.“

2. Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, kann ein Turnusarzt vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern er bereits

           1. im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden ist, und

           2. über die für eine vorübergehende Tätigkeit ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügt,

wobei die Heranziehung dieses Turnusarztes zu Tätigkeiten an mehr als einer Abteilung oder Organisationseinheit im selben Zeitraum unzulässig ist.“

3. Im § 3a entfällt am Ende der Z 4 der Ausdruck „sowie“, am Ende der Z 3 wird der Beistrich durch den Ausdruck „sowie“ ersetzt und danach folgende Z 6 angefügt:

         „6. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009 S. 17,“

4. § 5b samt Überschrift lautet:

„Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen

§ 5b. Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

           1. über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, verfügen, oder

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, oder

           3. denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder einen entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG),

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. In den Fällen der Z 1 ergibt sich eine allfällige Einschränkung der ärztlichen Berufsberechtigung auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus dem Berechtigungsumfang des Aufenthaltstitels.“

5. Im § 6 entfallen die Z 1 und die Ziffernbezeichnung der Z 2.

6. § 9 Abs. 6 lautet:

„(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, und des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, nicht anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche unter Berücksichtigung einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden in einem Zeitrahmen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr aufzuteilen. Zusätzlich zur Kernarbeitszeit sind, sofern fachlich erforderlich, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Durch die Gestaltung der Kernarbeitszeit ist zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Die konkrete Festlegung der Kernarbeitszeit durch den Träger der Ausbildungsstätte (Dienstgeber) bedarf der Zustimmung des zuständigen Vertretungsorgans gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG, oder sofern ein solches nicht besteht, der Österreichischen Ärztekammer. Wird keine Zustimmung erteilt, sind 25 Wochenstunden der Kernarbeitszeit in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren.“

7. § 10 Abs. 7 lautet:

„(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des KA-AZG und des ARG nicht anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche unter Berücksichtigung einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden in einem Zeitrahmen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr aufzuteilen. Zusätzlich zur Kernarbeitszeit sind, sofern fachlich erforderlich, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Durch die Gestaltung der Kernarbeitszeit ist zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Die konkrete Gestaltung der Kernarbeitszeit durch den Träger der Ausbildungsstätte (Dienstgeber) bedarf der Zustimmung des zuständigen Vertretungsorgans gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG, oder sofern ein solches nicht besteht, der Österreichischen Ärztekammer. Wird keine Zustimmung erteilt, sind 25 Wochenstunden der Kernarbeitszeit in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren.“

8. In der Überschrift des § 11 wird der Ausdruck „ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches“ durch den Ausdruck „Ausbildung in einem Additivfach“ ersetzt.

9. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des KA-AZG und des ARG nicht anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche unter Berücksichtigung einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden in einem Zeitrahmen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr aufzuteilen. Zusätzlich zur Kernarbeitszeit sind, sofern fachlich erforderlich, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Durch die Gestaltung der Kernarbeitszeit ist zu gewährleisten, dass die Ausbildung möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Die konkrete Gestaltung der Kernarbeitszeit durch den Träger der Ausbildungsstätte (Dienstgeber) bedarf der Zustimmung des zuständigen Vertretungsorgans gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG, oder sofern ein solches nicht besteht, der Österreichischen Ärztekammer. Wird keine Zustimmung erteilt, sind 25 Wochenstunden der Kernarbeitszeit in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren.“

10. § 14 Abs. 5 erster und zweiter Satz lauten:

„Ein Antrag gemäß Abs. 1 oder 2 ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem ein Berufssitz oder Dienstort des Antragsstellers besteht. Sofern ein solcher nicht besteht, ist der Antrag bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen.“

11. § 14 Abs. 5 dritter Satz entfällt.

12. Im § 27 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer von Gruppenpraxen,“

13. Im § 27 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Z 1, 2, 5 und 8 bis 13“ durch den Ausdruck „Z 1, 2, 2a, 5 und 7 bis 13 sowie 15 hinsichtlich einer vorläufigen Untersagung der Berufsausübung (§§ 62 und 138)“ ersetzt.

14. Im § 27 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „die erforderlichen Unterlagen“ durch den Ausdruck „im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen“ ersetzt.

15. Im § 27 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Eintragungswerber“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

16. Im § 27 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Eintragungswerber“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

17. Im § 27 Abs. 9 wird nach dem erster Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Eintragung in die Ärzteliste darf rückwirkend längstens bis zu drei Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen.“

18. § 27 wird folgender § 28 samt Überschrift eingefügt:

„Amtswegige Einleitung von Eintragungsverfahren

§ 28. Die Österreichische Ärztekammer kann bei Verdacht, dass eine nicht in die Ärzteliste eingetragene Person ärztlich tätig ist und die allgemeinen und besonderen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes erfüllt, das Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste von Amts wegen einleiten. Ab Verfahrenseinleitung gilt die das Verfahren betreffende Person als Eintragungswerber und § 27 Abs. 2 bis 11 ist anzuwenden.“

19. § 29 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der Berufsausübung, wenn diese voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird;“

20. Nach § 29 Abs. 1 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:

       „7a. Firmenbuchnummer und Firmenwortlaut von Gruppenpraxen;

         7b. jede Änderung der Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger (§ 5b);“

21. § 29 Abs. 3 lautet:

„(3) Näheres über

           1. die Einrichtung der Ärzteliste,

           2. das Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste und Streichung (Austragung) aus der Ärzteliste, insbesondere auch über die Voraussetzungen einer rückwirkenden Eintragung gemäß § 27 Abs. 9 zweiter Satz,

           3. Inhalt und Form des Ärzteausweises sowie

           4. die, auch von Dienstgebern, zu erstattenden Meldungen betreffend Turnusärzte an die Ärztekammern, insbesondere zur Sicherstellung einer geordneten und vollständigen Erfassung der in die Ärzteliste einzutragenden und aus der Ärzteliste zu streichenden Personen,

ist von der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass das an einer geordneten und vollständigen Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse gewahrt bleibt.“

22. Im § 31 Abs. 3 wird am Ende der Z 3 der Ausdruck „sowie für“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 4 der Punkt durch den Ausdruck „ , sowie für“ ersetzt und danach folgende Z 5 angefügt:

         „5. von Fachärzten vorgenommene Impfungen gegen Erkrankungen, sofern und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) diese Erkrankungen betreffend die Pandemiestufe 6 ausgerufen hat.“

23. Im § 37 Abs. 3 entfällt am Ende der Z 2 der Ausdruck „und“, am Ende der Z 3 wird der Punkt durch den Ausdruck „sowie“ ersetzt und danach folgende Z 4 angefügt:

         „4. Nachweis einer der Art und dem Umfang des Risikos angemessenen Berufshaftpflichtversicherung oder einer aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbaren Sicherheit oder gleichwertigen Vorkehrung, jeweils unter Angabe des Deckungsumfangs.“

24. Im § 54 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Z 5 angefügt:

         „5. die Offenbarung des Geheimnisses gegenüber anderen Ärzten und Krankenanstalten zur Aufklärung eines Verdachtes einer strafbaren Handlung im Sinne des Abs. 5 und zum Wohl des Minderjährigen erforderlich ist.“

25. § 56 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Jedes Zuwiderhandeln gegen die verhängte Sperre ist verboten.“

26. Im § 58a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ist der Lauf der Verjährungsfrist“ durch den Ausdruck „wird der Fortlauf der Verjährung“ ersetzt.

27. Im § 58a Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „Laufes der Verjährungsfrist“ durch den Ausdruck „Fortlaufes der Verjährung“ und weiters der Ausdruck „nach Beginn des Laufes dieser Hemmungsfrist“ durch den Ausdruck „ab dem Tag des Beginns der Fortlaufshemmung“ ersetzt.

28. § 68 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. einen Berufssitz, einen Dienstort oder bei wohnsitzärztlicher Berufsausübung einen betreffenden Wohnsitz im Bereich dieser Ärztekammer hat und“

29. Am Beginn des § 76 Z 1 wird vor dem Ausdruck „das Wahlverfahren“ der Ausdruck „die Voraussetzungen der Wählbarkeit,“ eingefügt.

30. Im § 77 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Nähere Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind durch die Wahlordnung (§ 76) zu regeln.“

31. § 91 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Umlagen der Kammerangehörigen sind festzusetzen unter Bedachtnahme auf deren

           1. Art der Berufsausübung und

           2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand eines der nachfolgenden Kriterien oder einer Kombination dieser Kriterien:

                a) Einnahmen (Umsätze),

               b) Einkünfte,

                c) Einkommen.“

32. Nach § 91 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3e eingefügt:

„(3a) Die Höhe der Umlagen kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden.

(3b) Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage ein im Gesellschaftsvertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung festgesetzter Anteil am Umsatz und/oder Anteil am steuerrechtlichen Gewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Geschäftsführerbezüge von Gesellschaftern von Gruppenpraxen sind jedenfalls in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

(3c) Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.

(3d) Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

(3e) Näheres zu den Umlagen, insbesondere zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und zur Festsetzung der Umlagehöhe, ist in der Umlagenordnung zu regeln.“

33. § 109 Abs. 2 lautet:

„(2) Die für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge der beitragspflichtigen Kammerangehörigen sind festzusetzen unter Bedachtnahme auf deren

           1. Leistungsansprüche,

           2. Art der Berufsausübung und

           3. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand eines der nachfolgenden Kriterien oder einer Kombination dieser Kriterien:

                a) Einnahmen (Umsätze),

               b) Einkünfte,

                c) Einkommen.“

34. Nach § 109 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2d eingefügt:

„(2a) Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden.

(2b) Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage ein im Gesellschaftsvertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung festgesetzter Anteil am Umsatz und/oder Anteil am steuerrechtlichen Gewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Geschäftsführerbezüge von Gesellschaftern von Gruppenpraxen sind jedenfalls in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

(2c) Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

(2d) Näheres, insbesondere zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und zur Festsetzung der Beitragshöhe, ist in der Beitragsordnung zu regeln.“

35. Im § 109 Abs. 5 erster Satz entfällt das Wort „personenbezogen“.

36. Im § 118a erster Satz wird der Ausdruck „Gesellschaften mit beschränlter Haftung“ durch den Ausdruck „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ ersetzt.

37. Im § 118d Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 5 Z 6 bis 9“ durch den Ausdruck „Abs. 5 Z 7 bis 10“ ersetzt.

38. Im § 138 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „des ärztlichen Berufes“ der Ausdruck „längstens“ eingefügt.

39. § 138 Abs. 3 lautet:

„(3) Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Wenn es zur Vermeidung von schweren Nachteilen, insbesondere für die Patienten oder das Ansehen des Ärztestandes unbedingt erforderlich ist, ist die einstweilige Maßnahme zu verlängern. Außer Kraft tritt die einstweilige Maßnahme sowohl im Fall der erstmaligen Verhängung als auch in den Fällen der Verlängerung

           1. unbeschadet des Abs. 7 mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens und

           2. jedenfalls spätestens nach sechs Monaten nach ihrer Verhängung oder ihrer jeweiligen Verlängerung.“

40. Im § 139 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „ , das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten“.

41. Im § 180 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „(§ 195 Abs. 7 Z 3)“.

42. Im § 180 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

43. Im § 182 letzter Satz wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

44. Im § 199 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 oder 3“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1 oder Abs. 3 oder Abs. 3a, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 7 § 11 Abs. 6“, weiters der Ausdruck „§ 27 Abs. 2 oder Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 2 erster Satz und letzter Satz“ und der Ausdruck „§ 56 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 56 Abs. 1 oder 3“ ersetzt.

45. Nach § 230 wird folgender § 231 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zur 15. Ärztegesetz-Novelle

§ 231. (1) Die Funktionsdauer des zum Zeitpunkt des 1. Juli 2011 amtierenden Disziplinarsenates und Disziplinaranwaltes in zweiter Instanz endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 oder durch Neubestellung gemäß §§ 180 und 182 vor Ablauf des 31. Dezember 2012.

(2) Die Verordnung gemäß § 118c in der Fassung des BGBl. I Nr. 179/2004 gilt bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 118c, längstens aber bis zum Ablauf des 31. Jänner 2012.

(3) Personen, die gemäß § 8 Abs. 4 oder Abs. 5 eine Ausbildung begonnen haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung nach diesen Bestimmungen abzuschließen, auch wenn sie nach Beginn der Ausbildung die Eigenschaft als gleichgestellte Drittstaatsangehörige gemäß § 5b erwerben.

(4) Abs. 3 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Abs. 3 ereignet haben.

(5) Abs. 1 sowie die §§ 3a und 5b treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(6) § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 6, § 91 Abs. 3 und 3a bis 3e, § 109 Abs. 2 und 2a bis 2d sowie § 109 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“