Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf ist eine notwendige gesetzliche Ergänzung zu der umfassenden Reform der Finanzprokuratur, der durch Erlassung des Finanzprokuraturgesetzes (ProkG), BGBl. Nr. 110/2008, Rechnung getragen wurde. Die gesetzlichen Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit der wichtigen staatlichen Einrichtung Finanzprokuratur nachhaltig sicherzustellen.

Alternativen:

keine

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

Es ist von budgetären Mehrausgaben von rund € 30.000,-- pro Monat auszugehen. Bereits mittelfristig ist zu erwarten, dass diese Mehrausgaben durch Mehreinnahmen von sachfälligen Parteien ausgeglichen  werden können.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung steht im Einklang mit den höherrangigen europarechtlichen Normen.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll für den Anwaltsdienst der Finanzprokuratur ein den gesetzlich festgelegten besonderen Anstellungs- und Ausbildungserfordernissen entsprechendes Gehaltsschema geschaffen werden, durch das auch eine nachhaltige Personalentwicklung in der Finanzprokuratur unterstützt wird. Dabei wurde auf die bestehende Besoldungs- und Gehaltsstruktur des Bundes Bedacht genommen. Die im Gesetzesentwurf enthaltenen Maßnahmen wurden bereits im Rahmen der Erlassung des Finanzprokuraturgesetzes (ProkG), BGBl. Nr. 110/2008, in Aussicht genommen.

Finanzielle Auswirkungen:

Für den Bund wird es mittelfristig insgesamt zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen kommen.

Kompetenzgrundlage:

Artikel 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

Besonderer Teil

Allgemeines:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich insbesondere aus Artikel 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.

Zu Z 1 bis 3:

Bedienstete im Anwaltsdienst der Finanzprokuratur sind neben der Absolvierung der Dienstprüfung auch gesetzlich zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung innerhalb von fünf Jahren ab Dienstantritt bei sonstigem ex-lege-Ausscheiden aus dem Bundesdienst verpflichtet. Die Ernennung zum Prokuraturanwalt setzt darüber hinaus eine Praxiszeit als doppelt geprüfter Anwalt von drei Jahren voraus. Aufgrund der guten Ausbildung und hohen Qualifikation besteht für die Anwälte jederzeit die Möglichkeit, in die private Anwaltschaft zu wechseln; dies allerdings auch mit der Gefahr, dass Länder, Gemeinden oder ausgegliederte Rechtsträger, die sich wahlweise auch eines privaten Rechtsanwaltes bedienen können und die Anwaltsleistungen der Finanzprokuratur effektiv zu entlohnen haben, mitgenommen werden, was wiederum zu Einnahmeneinbußen für die Republik Österreich führen würde. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und erstmalig für Bedienstete einer Bundesdienststelle ein Konkurrenzverbot (§ 19 ProkG) vorgesehen, allerdings zu Recht nicht übersehen, dass es auch besoldungsrechtlicher Maßnahmen bedarf, um die hoch qualifizierten Prokuraturanwälte an die Finanzprokuratur zu binden.

Der Gehalt des Anwaltsdienstes wird derzeit durch ein jahrzehntelanges Provisorium bestimmt, durch das den besonderen Qualifikationen bzw. Erfordernissen der Prokuraturanwälte Rechnung getragen werden soll. Dieses Provisorium wird den an eine moderne, transparente und leistungsorientierte Besoldung anzulegenden Maßstäben nicht gerecht.

Bereits in der parlamentarischen Behandlung des Finanzprokuraturgesetzes im August 2008 wurde von mehreren Seiten die rasche Umsetzung eines adäquaten Besoldungsschemas für die Prokuraturanwälte gefordert. Der Finanzausschuss hat mit seiner Ausschussfeststellung zur Dienstrechts-Novelle 2008 (zu Top 7) vom 9.12.2008 ebenfalls moniert, „dass die Besoldung für den Anwaltsdienst der Finanzprokuratur umgehend an die besonderen Ausbildungserfordernisse sowie die herausragende Qualifikation der Bediensteten und den für die Republik Österreich entscheidenden Aufgabenbereich gesetzlich anzupassen ist. Dabei sind insbesondere die Spezifika des Anwaltsdienstes und damit die besondere Stellung der Finanzprokuratur innerhalb der Verwaltung zu berücksichtigen. Durch die zukünftige Besoldung soll ein Abwandern und Abwerben zu oder von anderen Rechtsträgern oder Verwaltungseinrichtungen verhindert und die Unabhängigkeit der Finanzprokuratur bei ihrer Tätigkeit nachhaltig gesichert werden.“

Im Sinne dieser grundsätzlichen Überlegungen hat der Gesetzgeber zuletzt auch beispielsweise betreffend die Kommunikationsbehörde Austria mit BGBl. I Nr. 50/2010 eine den besonderen Verhältnissen entsprechende besoldungsrechtliche Regelung in § 14 getroffen.

Das Besoldungsschema für den Anwaltsdienst in der Finanzprokuratur, welches erst für Prokuraturanwälte gemäß § 11 ProkG gilt, berücksichtigt sachlich gerechtfertigt nicht nur den Zeitpunkt des Erwerbes der umfassenden Qualifikation und den Zeitraum der praktischen Erfahrung, sondern führt zudem auch zu einer Abflachung des Einkommens gegen Ende des Dienstverhältnisses.

Die finanziellen Auswirkungen für diese gesetzliche Maßnahme wurden bereits im Rahmen des Finanzprokuraturgesetzes (ProkG) vom 8.8.2008, BGBl. I Nr. 110/2008, berücksichtigt.

In § 23 Abs. 3 waren die notwendigen Übergangsbestimmungen aufzunehmen.