Vorblatt

Problem:

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992 ist wegen der besonderen Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung im Art. I bis 31. Dezember 2011 befristet und läuft somit mit Ablauf des  31. Dezember 2011 aus .

Ziel:

Auf fünf Jahre befristete Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes.

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht eine befristete Weitergeltung des Versorgungssicherungsgesetzes 1992 um fünf Jahre vor.

Alternative:

Unbefristete Verlängerung des Versorgungssicherungssgesetzes 1992.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Vollziehung dieses Bundesgesetzes fallen derzeit keine Kosten an. Mit Inkraftsetzung von Lenkungsmaßnahmen im Krisenfall entstehen Kosten, deren Ausmaß derzeit nicht abgeschätzt werden kann.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Dieses Bundesgesetz hat derzeit keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich. Mit Inkraftsetzung von Lenkungsmaßnahmen im Krisenfall sind Auswirkungen verbunden, deren Ausmaß von Art und Umfang der Krise abhängig ist und daher derzeit nicht abgeschätzt werden kann.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen und Bürger/Innen vorgesehen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialpolitischer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es bestehen keine unionsrechtlichen Vorschriften, die mit dem Inhalt der Novelle im Widerspruch stehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Verfassungsbestimmung im Artikel I. Die Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 44 Abs. 2 B-VG ist erforderlich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunke des Entwurfes:

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380 idF der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001 und BGBl. I Nr. 91/2006 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2011 außer Kraft, falls es nicht weiter verlängert wird. Wenn auch Österreich als Mitglied der Europäischen Union am grenzenlosen Binnenmarkt teilnimmt und vordergründig Gedanken einer Nichtverlängerung des Versorgungssicherungsgesetzes wegen eines erleichterten Marktzutritts aufkommen können, so ist darauf hinzuweisen – in Konnex zu Energielenkungsgesetz und Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz, für deren Aufrechterhaltung zum Teil internationale Verpflichtungen bestehen – dass Versorgungsschwierigkeiten und Verknappungserscheinungen aus politischen, wirtschaftlichen und anderen Gründen nie ausgeschlossen werden können. Sanktionen, Boykottmaßnahmen, Streiks, Naturgewalten, Katastrophen und Kriege, die zu Krisen führen können, treten in der Regel unerwartet und rasch ein (z. B. Reaktorkatastrophe-Tschernobyl, Irak-Krieg, Stromkrise in Kalifornien). Das Versorgungssicherungsgesetz schafft zudem die Grundlage für die Umsetzung allfälliger von der Europäischen Union beschlossenen Lenkungsmaßnahmen (vor allem aufgrund von Art. 122 AEUV). Es muss daher ein gesetzliches Instrumentarium vorhanden bleiben, um von staatlicher Seite schnell und effizient auf Krisen reagieren zu können. Ziel dieses Gesetzes ist daher die Aufrechterhaltung einer hohen und überlebensnotwendigen Versorgungssicherheit der Bevölkerung bei drohenden oder bei bereits eingetretenen schweren Marktstörungen.

Das Versorgungssicherungsgesetz wurde bisher immer befristet um fünf Jahre verlängert.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Novellierung dieses Bundesgesetzes entstehen dem Bund vorerst keine Kosten. Mit Inkraftsetzen von Lenkungsmaßnahmen entstehen Kosten, deren Ausmaß jedoch derzeit nicht näher abgeschätzt werden kann.

Kompetenzgrundlage:

Die in Z 1 vorgesehene Erlassung der Kompetenzdeckungsklausel stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG und die Z 2 auf die Kompetenzdeckungsklausel.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Für die Verfassungsbestimmung in Artikel I ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat und im Bundesrat erforderlich (Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Art. I):

Mangels eines eigenen Kompetenztatbestandes im Artikel 10 B-VG ist für die Wirtschaftslenkung in Krisenzeiten (Artikel 10 Abs. 1 Z 15 B-VG ist bekanntlich seit Abschluss des österreichischen Staatsvertrages derzeit nicht heranziehbar) das Versorgungssicherungsgesetz (und die anderen Wirtschaftslenkungsgesetze im engeren Sinn) jeweils mit einer Verfassungsbestimmung versehen. Mit dieser wird dieses Gesetz in Gesetzgebung und Vollziehung zur Bundessache erklärt. Der Artikel bleibt inhaltlich gegenüber der geltenden Fassung (mit Ausnahme des Geltungszeitraumes) unverändert.