Vorblatt

Problem:

Gemäß den Beschlüssen der Sondersitzung des Rates der EU (Wirtschaft und Finanzen) vom 9. Mai 2010 wurde zwecks Bereitstellung finanzieller Mittel an in finanzielle Schwierigkeiten geratene Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes die „European Financial Stability Facility“, eine Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht, eingerichtet. Im von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes im Juni 2010 unterzeichneten EFSF-Rahmenabkommen haben sich diese verpflichtet, anteilige Haftungen für Finanzierungen von EFSF zu übernehmen, die der anschließenden Vergabe von Darlehen dienen. Voraussetzung für die Auszahlung ist die Erfüllung strikter wirtschaftspolitischer Auflagen, die in einem „Memorandum of Understanding“ mit der Europäischen Kommission festgeschrieben sind. Das geltende EFSF-Rahmenabkommen sieht die Übernahme von Garantien in Höhe von insgesamt 440 Mrd. Euro (Kapital, Zinsen und Kosten) vor, wobei der österreichische Anteil 12 Mrd. 241 Mio. 430 Tsd. Euro beträgt.

Durch die Einführung zusätzlicher Kassenreserven wurde das Ziel bestmöglicher Kreditwürdigkeit erreicht, gleichzeitig bewirkten die Anpassungen in Verbindung mit den am Markt beobachteten Zinsenentwicklungen aber einen erheblichen Rückgang der Darlehensvergabekapazität. Am 11. März 2011 haben die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets beschlossen, die effektive Darlehensvergabekapazität von 440 Mrd. Euro wiederherzustellen.

Zur Umsetzung dieser Vorgabe wird der Gesamthaftungsrahmen im EFSF-Rahmenabkommen auf ca. 780 Mrd. Euro erhöht. Da der derzeitige Haftungsrahmen in Höhe von 15 Mrd. Euro zur Deckung des österreichischen Anteils nicht ausreicht, ist eine entsprechende Erhöhung des Haftungsrahmens erforderlich.

Ziel:

Umsetzung der Beschlüsse der Staats- und Regierungschefs vom 11. März 2011.

Inhalt /Problemlösung:

Novellierung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes zur Umsetzung der oben genannten Ziele.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Gesetzentwurf bewirkt keine unmittelbaren Auszahlungen, sondern ermächtigt zur Haftungsübernahme im Anlassfall. Sollte Österreich über die gesamte Höhe des Haftungsrahmens in Anspruch genommen werden, ergeben sich finanzielle Auswirkungen für den Bundeshaushalt in Höhe von maximal 21 Mrd. 639 Mio. 190 Tsd. Euro zuzüglich Zinsen und Kosten.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Übernahme von Haftungen erfolgt mit dem übergeordneten Ziel der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebietes, die Stabilität, Einheit und Integrität des Euro-Währungsgebietes zu wahren. Gerade für kleine offene Volkswirtschaften wie Österreich, die eine überdurchschnittlich hohe außenwirtschaftliche Verflechtung aufweisen, sind stabile Währungsbeziehungen von enormer Bedeutung, da sich dadurch die Planungssicherheit für Unternehmen – vor allem Exporteure – deutlich verbessert, zusätzliche Impulse für den Außenhandel generiert werden und davon positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort ausgehen.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf steht im Einklang mit den EU-rechtlichen Bestimmungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat kein Mitwirkungsrecht zu.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Anpassung der in § 2a des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes enthaltenen Ermächtigung zur Übernahme von Haftungen erfolgen.

Gemäß den Beschlüssen der Sondersitzung des Rates der EU (Wirtschaft und Finanzen) vom 9. Mai 2010 haben sich die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bereit erklärt, eine Zweckgesellschaft zu gründen, für die die teilnehmenden Mitgliedstaaten unter Beachtung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften anteilig in abgestimmter Weise bis zu einem Volumen von 440 Mrd. Euro haften und die ab Mitte 2013 keine weiteren Finanzierungsverpflichtungen eingehen kann.

Die „European Financial Stability Facility“ (EFSF) wurde am 7. Juni 2010 als Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht eingerichtet. Der Gesellschaftszweck ist die Bereitstellung finanzieller Mittel an in finanzielle Schwierigkeiten geratene Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die sich im Rahmen eines mit der Europäischen Kommission abgeschlossenen „Memorandum of Understanding“ zur Erfüllung strikter wirtschaftspolitischer Auflagen verpflichten („Programmländer“). Zu diesem Zweck ist die EFSF zur Begebung von Finanzierungen befugt, für die anteilige Garantien ausgestellt werden.

Zwischen der EFSF und den damaligen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wurde ein Rahmenabkommen abgeschlossen, das den organisatorischen Aufbau der EFSF, die Bedingungen für die Mittelaufnahme an den Kapitalmärkten (Finanzierungen), die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rechte und Pflichten der Garantiegeber gegenüber der Gesellschaft und untereinander regelt. Der Bundesminister für Finanzen hat das Abkommen am 9. Juni 2010 für Österreich unterzeichnet. Österreich haftet derzeit anteilig bis zu einem Betrag von 12 Mrd. 241 Mio. 430 Tsd. Euro für Transaktionen der EFSF.

Zur Erreichung bestmöglicher Kreditwürdigkeit der EFSF wurden im Sommer 2010 zusätzliche Kassenreserven eingerichtet, die in Verbindung mit der Zinsenentwicklung zu einem erheblichen Rückgang der Darlehensvergabekapazität geführt haben. Am 11. März 2011 haben die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets beschlossen, die effektive Darlehensvergabekapazität von 440 Mrd. Euro wiederherzustellen. In der Folge haben die Finanzminister des Euro-Währungsgebiets am 20. Juni 2011 Änderungen des EFSF-Rahmenabkommens beschlossen, die u.a. eine Anhebung des Gesamtgarantievolumens auf ca. 780 Mrd. Euro (bzw. 726 Mrd. Euro unter Herausrechnung von Griechenland, Irland und Portugal) und eine Übergarantie in Höhe von bis zu 165% zwecks Gewährleistung der bestmöglichen Kreditwürdigkeit vorsehen. Der auf Österreich entfallende Anteil beläuft sich auf  21 Mrd. 639 Mio. 190 Tsd. Euro zuzüglich Zinsen und Kosten. In der Sitzung des Europäischen Rates vom 23./24. Juni 2011 wurde Einigung über die Änderungen der EFSF erzielt. Der Europäische Rat forderte dabei die Mitgliedstaaten dazu auf, sämtliche Schritte zu ergreifen, die für ein rasches Inkrafttreten der geänderten EFSF erforderlich sind. Die Änderungen treten nach Notifikation des Abschlusses der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren an EFSF durch die Teilnehmerstaaten des Euro-Währungsgebiets in Kraft. Bei einem Sondertreffen der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets wurde am 21. Juli 2011 beschlossen, Änderungen an den Finanzierungsinstrumenten der EFSF vorzunehmen. Diese wirken sich nicht auf das Gesamtgarantievolumen von ca. 780 Mrd. Euro bzw. den auf Österreich entfallenden Anteil von 21 Mrd. 639 Mio. 190 Tsd. Euro zuzüglich Zinsen und Kosten aus. Gleichzeitig wurde die Verlängerung der Laufzeiten der EFSF-Darlehen beschlossen.

Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Gesetzentwurf bewirkt keine unmittelbaren Auszahlungen, sondern ermächtigt zur Haftungsübernahme im Anlassfall. Sollten EFSF-Finanzierungen im maximalen Ausmaß des Gesamtgarantievolumens erfolgen und damit verbundene Garantien zur Gänze schlagend werden, hätte dies finanzielle Auswirkungen in Höhe des maximal auf Österreich entfallenden Betrags von 21 Mrd. 639 Mio. 190 Tsd. Euro zuzüglich Zinsen und Kosten zur Folge. Zum 24. Juni 2011 hat die EFSF Finanzierungen in Höhe von 13 Mrd. Euro für die Vergabe von Darlehen an Irland und Portugal begeben. Seitens der Darlehensempfänger ist es bis dahin zu keinerlei Zahlungsrückständen gekommen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat kein Mitwirkungsrecht zu.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).

Besonderer Teil

Zu § 2a:

Anstelle des bisherigen Gesamthaftungsrahmens für Kapital, Zinsen und Kosten ist nunmehr ein Haftungsrahmen für Kapital (zuzüglich Zinsen und Kosten) vorgesehen. Dies entspricht den Vorgaben der von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets beschlossenen Änderungen im EFSF-Rahmenabkommen und zielt darauf ab, die Darlehensvergabekapazität der EFSF von der Zinsenentwicklung zu lösen, sodass sich bei steigenden Zinsen die möglichen Ausleihungen nicht reduzieren, aber auch umgekehrt bei fallenden Zinsen die möglichen Ausleihungen nicht ansteigen.  Die folgende Tabelle zeigt die Aufteilung der Garantiezusagen nach Ländern. Die Aufteilung erfolgt nach dem EZB-Kapitalanteilsschlüssel.

 

 

Land

Garantiezusage
EUR (in Mio.)

 

Königreich Belgien

27.031,99

 

Bundesrepublik Deutschland

211.045.90

 

Irland

12.378,15

 

Königreich Spanien

92.543,56

 

Französische Republik

158.487,53

 

Italienische Republik

139.267,81

 

Republik Zypern

1.525,68

 

Großherzogtum Luxemburg

1.946,94

 

Republik Malta

704,33

 

Königreich der Niederlande

44.446,32

 

Republik Österreich

21.639,19

 

Portugiesische Republik

19.507,26

 

Republik Slowenien

3.664,30

 

Slowakische Republik

7.727,57

 

Republik Finnland

13.974,03

 

Hellenische Republik

21.897,74

 

Republik Estland

1.994,86

 

Garantiezusagen insgesamt

779.783,14

* Die Hellenische Republik, Irland und die Portugiesische Republik fallen als Garantiegeber aus. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des EFSF-Rahmenabkommens beläuft sich die Summe der Garantiezusagen daher auf 726 Mrd. Euro.

Die Höhe der Garantien ergibt sich aus den Beschlüssen der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets vom 11. März 2011 unter Wahrung bestmöglicher Kreditwürdigkeit (AAA/Aaa). Bestes Rating ist erforderlich, da in Krisenzeiten nur beste Gläubiger Liquidität zu entsprechenden Konditionen erhalten. Die derzeit unterschiedliche Kreditwürdigkeit der EFSF-Garantiegeber wird durch eine „Übergarantie“ ausgeglichen, d.h. alle Garantiegeber übernehmen für einzelne EFSF-Finanzierungen Haftungen in Höhe von 165%, um bestes Rating zu erreichen. Daraus ergibt sich ein Gesamtgarantievolumen von 726 Mrd.  Euro zuzüglich Zinsen und Kosten für die teilnehmenden Garantiegeber (bzw. ca. 780 Mrd. Euro zuzüglich Zinsen und Kosten unter Einrechnung der Garantiegeber, die bereits Hilfsfazilitäten in Anspruch nehmen), mit dem eine Darlehensvergabekapazität von 440 Mrd. Euro dargestellt werden kann.

Einzelne EFSF-Finanzierungen werden folglich mit bis zu 165% Garantien durch die teilnehmenden Garantiegeber unterlegt. Sollte es tatsächlich zu einer Inanspruchnahme der Garantiegeber kommen, sieht das EFSF-Rahmenabkommen grundsätzlich Auszahlungen in Höhe des jeweiligen Länderanteils (100%) vor, womit eine maximale Inanspruchnahme von etwa 13,1 Mrd. Euro zuzüglich Zinsen und Kosten verbunden wäre. Für den Fall, dass ein Garantiegeber seiner Verpflichtung nicht in voller Höhe oder nur mit Verzögerung nachkommt, ist ein vorübergehender Kompensationsmechanismus durch die anderen Garantiegeber vorgesehen, damit jedenfalls die Forderungen der Gläubiger rechtzeitig bedient werden können. In diesem Fall kommt es zu einer erhöhten Inanspruchnahme, die sich allerdings ausschließlich im Rahmen der ausgestellten Übergarantie von bis zu 165% bewegen kann. Über den jeweiligen Länderanteil hinausgehende Beträge werden  binnen drei Tagen auf alle Garantiegeber aufgeteilt. Die absolute Obergrenze für die Auszahlungen ist die maximale Garantiezusage von 21 Mrd. 639 Mio. 190 Tsd. Euro zuzüglich Zinsen und Kosten, dieser Betrag darf nicht überschritten werden.

Durch entsprechende Regelungen im EFSF-Rahmenabkommen wird Vorsorge getroffen, dass die Höhe der Zinsen und Kosten der jeweiligen Marktlage entsprechen, sich dadurch im angemessenen Rahmen bewegen und materiell bestimmbar und objektivierbar sind. Schätzungen der für Österreich zu erwartenden maximalen Garantien für Zinsen und Kosten wurden vor Verhandlungsabschluss von der EFSF eingeholt (Stand: 12. Mai 2011). Auf Grundlage der Markterwartungen zur Entwicklung der langfristigen Zinssätze und einer angenommenen durchschnittlichen Laufzeit von 7,5 Jahren wurden unter Einrechnung einer Sicherheitsmarge von 100 Basispunkten für Österreich Haftungen für Zinsen und Kosten in Höhe von 7,1 Mrd. Euro errechnet. Die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets haben am 21. Juli 2011 beschlossen, die Laufzeiten der EFSF-Darlehen auf mindestens 15 Jahre und maximal 30 Jahre zu verlängern. Daraus folgt nicht notwendigerweise eine entsprechende Erhöhung der Zinsen und Kosten, da diese von der Struktur der zugrundeliegenden Finanzierung durch EFSF abhängen, die von EFSF flexibel gestaltet werden kann. Bestes Rating der EFSF hält diese Kosten niedrig und ist daher im finanziellen Interesse Österreichs.

Zu § 2a Abs. 1:

In Abs. 1 soll die erforderliche Erhöhung des Haftungsrahmens von 15 Mrd. Euro auf 21 Mrd. 639 Mio. 190 Tsd. Euro zuzüglich Zinsen und Kosten vorgenommen werden. Außerdem soll die Haftungsbestimmung durch direkte Bezugnahme auf die „European Financial Stability Facility“ (EFSF) konkreter formuliert werden. Zwecks Klarstellung soll hervorgehoben werden, dass die von der EFSF aufgenommenen Mittel und die damit verbundene Übernahme von Haftungen der Unterstützung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets dienen. Bezüglich der Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im EFSF-Rahmenabkommen genaue Beschlussfassungsregeln festgelegt.

Gemäß dem EFSF-Abkommen sind die Garantiegeber ausschließlich zur Übernahme von Garantien für EFSF-Finanzierungen verpflichtet, die in Zusammenhang mit zum 30. Juni 2013 bestehenden Hilfsfazilitäten für Programmländer stehen; d.h. ab Juli 2013 können im Wege von EFSF keine Mittel für neue Hilfsfazilitäten bereitgestellt bzw. dafür keine zusätzlichen Garantien übernommen werden. Bei seiner Tagung vom 25. März 2011 hat der Europäische Rat Einvernehmen darüber erzielt, dass es notwendig ist, einen ständigen Stabilitätsmechanismus einzurichten: den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Der ESM wird ab Juli 2013 die Aufgabe der EFSF übernehmen. Bereits für EFSF ausgestellte Garantien werden aller Voraussicht nach von ESM abgewickelt. Die parlamentarische Genehmigung des Vertrags zur Einrichtung des ESM erfolgt gesondert gemäß Art. 50 B‑VG. Im Gegensatz zur EFSF wird der ESM als Internationale Organisation eingerichtet und eine entsprechende Kapitalstruktur aufweisen. Das genehmigte Stammkapital soll sich auf 700 Mrd. Euro belaufen und in eingezahlte und abrufbare Anteile unterteilt sein. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen werden unabhängig von und somit zusätzlich zu Haftungsübernahmen im Rahmen der EFSF bestehen.

Zu § 2a Abs. 2:

Abs. 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass das EFSF-Rahmenabkommen auch die Voraussetzungen, die vor der Übernahme von Haftungen erfüllt sein müssen, regelt. Hiemit sollen allfällige Abweichungen gegenüber § 66 BHG für zulässig erklärt werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2a. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für Maßnahmen gemäß der Entscheidung der Vertreter der Regierungen der Euro-Mitgliedstaaten und gemäß den Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 9. Mai 2010 bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 15 Milliarden Euro zu übernehmen.

§ 2a. (1) Zum Zwecke der Unterstützung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für die Begebung von Finanzierungen durch die „European Financial Stability Facility“, einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, oder durch ihren Rechtsnachfolger, bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 21 Milliarden 639 Millionen 190 Tausend Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten zu übernehmen.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes abweichende Regelungen zulässig.