Vorblatt

Problem:

Die Republik Österreich unterliegt völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Eine zentrale Maßnahme zur Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen stellt das EU-Emissionshandelssystem („EU-ETS“) dar.

Das EU-ETS ist seit 1. Jänner 2005 in Kraft. Insbesondere in der ersten Handelsperiode von 2005 bis 2007 gab es Probleme mit der Umweltwirksamkeit des Systems, da in einigen Mitgliedstaaten und Sektoren übermäßig viele Zertifikate zugeteilt wurden. Für die zweite Handelsperiode von 2008 bis 2012 wurden die nationalen Zuteilungspläne von der Europäischen Kommission gründlicher geprüft, nach wie vor waren aber große Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten zu konstatieren, was wiederum zu Wettbewerbsverzerrungen geführt hat.

Auch aus diesem Grund, v.a. aber im Hinblick auf die klimapolitischen Ziele des Europäischen Rates vom Februar 2007 wurde für die Zeit ab 2013 die Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG mit dem Ziel einer weitestgehenden Harmonisierung vollständig überarbeitet. Zu den wesentlichen Änderungen zählen insbesondere die Festsetzung einer unionsweiten jährlich sinkenden Höchstmenge für Emissionszertifikate sowie die Einführung harmonisierter unionsweit geltender einheitlicher Vorschriften für die Zuteilung von Emissionszertifikaten.

Ziel:

Ziel dieses Gesetzesvorhabens ist die Umsetzung der durch die Richtlinie 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S.63, geänderten Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG, um die Voraussetzungen für das Funktionieren des geänderten Emissionshandelssystems in Österreich ab 2013 zu schaffen. Weiters sind auch Elemente aus den Durchführungsbeschlüssen der Europäischen Kommission zur Emissionshandels-Richtlinie, sofern sie nicht direkt anwendbar sind, in nationales Recht umzusetzen.

Weiters sollen auch Vollzugsprobleme, die in den nunmehr sechs Jahren des Bestehens des Emissionshandelssystems sichtbar wurden, adressiert werden.

Inhalt/Problemlösung:

Das vorliegende Bundesgesetz enthält folgende wesentliche Elemente:

-       Ausweitung des Geltungsbereichs des EZG auf weitere Sektoren und Gase im Einklang mit den Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie;

-       Aufnahme der geänderten Grundsätze für die Zuteilung in einem eigenen Abschnitt und Verordnungsermächtigung für die Festlegung der detaillierten Vorschriften zur Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten;

-       Bündelung der Bestimmungen über die Nutzung von Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen und Anpassung an die neuen unionsrechtlichen Vorgaben für die Handelsperiode ab 2013; sowie

-       Aufnahme weiterer Änderungen, die sich aus der Richtlinie 2009/29/EG ergeben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Einmalige Kosten: 193 484 €

Durch die Umsetzung der Richtlinie werden zusätzliche Einnahmen aus den Versteigerungen von Emissionszertifikaten geschaffen, welche die Ausgaben um ein Vielfaches übersteigen. Das Ausmaß der Einnahmen lässt sich derzeit nur grob abschätzen, da insbesondere genauere Informationen über die Zahl der unionsweit zur Verfügung stehenden Emissionszertifikate noch nicht vorliegen. Abhängig von den Preisen für die Emissionszertifikate und unter der Annahme, dass jährlich eine unionsweite Menge von rund 1 000 Mio. Emissionszertifikaten für die Versteigerungen zur Verfügung steht, können ab 2013 Einnahmen in einer Größenordnung zwischen 210 Mio. € (Zertifikatepreis von 15 €) und 350 Mio. € (Zertifikatepreis von 25 €) pro Jahr anfallen.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Einmalige Kosten: 69 647 €

Jährliche Kosten: 46 316 €

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

                - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Umsetzung der Emissionshandels-Richtlinie kann in Bezug auf diese Auswirkungen nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Gesamtkontext des EU-Klima- und Energiepakets gesehen werden. Hervorzuheben ist, dass aufgrund der weitestgehenden Harmonisierung durch die geänderte Richtlinie, insbesondere durch die Festlegung unionsweit einheitlicher Zuteilungsregeln, negative Auswirkungen durch Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrung vermieden werden. Dem Risiko der Produktions- und Emissionsverlagerung in Länder außerhalb der EU mit weniger strengen Klimaschutzauflagen („carbon leakage“) wird durch die weitgehende Gratiszuteilung für international exponierte Branchen begegnet.

                - Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die Anforderungen im Hinblick auf Überwachung und Meldung der Emissionen müssen bereits derzeit von den betroffenen Unternehmen erfüllt werden. Für die Handelsperiode von 2013 bis 2020 müssen die betroffenen Unternehmen geprüfte Daten übermitteln, die für die Zuteilung wesentlich sind. Der dabei entstehende Aufwand ist vergleichbar mit den bereits für die erste und zweite Handelsperiode durchgeführten Datenerhebungen. Durch die Ausweitung der Handelsperiode auf acht Jahre wird zudem die Planungssicherheit für die Unternehmen erhöht.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das vorliegende Bundesgesetz führt – im Zusammenwirken mit vergleichbaren Umsetzungsmaßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten der EU – zu einer maßgeblichen Verringerung von Treibhausgasemissionen in Österreich und in der Europäischen Union aufgrund der Verringerung der Gesamtmenge an Emissionszertifikaten um rund 21 % bis 2020 verglichen mit 2005. Es stellt damit einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele für 2020 dar.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das vorliegende Bundesgesetz kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern im Gesamtkontext des EU-Klima- und Energiepakets  und der dort vorgesehenen Ziele und Maßnahmen. Das Paket insgesamt zielt auch auf eine Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Energiequellen ab, wobei der Emissionshandel v.a. durch die unionsweite Obergrenze an verfügbaren Emissionszertifikaten und durch das Ende der Gratiszuteilung für fossile Stromerzeugung wirkt. Es kann daher einerseits zu höheren Strompreisen kommen, andererseits sollten die im Paket vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen eine Verringerung des Energieverbrauchs bewirken. Die Europäische Kommission geht in der Zusammenfassung der Folgenabschätzung zum Klima- und Energiepaket von Strompreiserhöhungen von 10 bis 15% bis 2020 aus, aber auch davon, dass diese Erhöhungen durch verbesserte Energieeffizienz weitgehend aufgefangen werden.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/29/EG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die vorgesehenen Regelungen dienen ausschließlich der Umsetzung von Unionsrecht und unterliegen daher nicht der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Konsultationsmechanismus.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

In den letzten Jahrzehnten waren ein rascher Anstieg der globalen Mitteltemperatur der Erdatmosphäre und der Ozeane sowie der anthropogenen CO2-Emissionen und anderer Treibhausgase (THG) (Methan, Lachgas und so genannte Industriegase) feststellbar. Die Treibhausgas-Konzentration in der Atmosphäre hat stark zugenommen. Nach Ansicht des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC), eines Gremiums der Vereinten Nationen von über 2 000 WissenschafterInnen, legen die vorliegenden Forschungsergebnisse einen klaren kausalen Zusammenhang dieser erhöhten Treibhausgas-Konzentration mit der Erwärmung der Erdatmosphäre sowie der Ozeane nahe. Folgen dieser Veränderung sind u.a. ein Ansteigen des Meeresspiegels, ein häufigeres Auftreten von Extremereignissen (Hitzewellen, Dürreperioden, Überschwemmungen), langfristige Änderungen in Niederschlagsmustern, das Abschmelzen von Gletschern und von Seeeis sowie die Migration von zahlreichen Tier- und Pflanzenarten.

Eine rasche und signifikante Verminderung der Emissionen von Treibhausgasen ist notwendig, um die weitere Erderwärmung zumindest zu begrenzen. Die globale Mitteltemperatur wird bis 2100 (je nach Emissionsszenario des IPCC) um 1,4 bis 5,8 °C gegenüber vorindustriellen Werten steigen. Eine Stabilisierung des Anstiegs der globalen Mitteltemperatur auf nicht mehr als 2 °C wird angestrebt; dafür müssen die weltweiten Emissionen bis 2050 um zumindest 50 % gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 abgesenkt werden. Allerdings wird auch ein Temperaturanstieg um bis zu 2 °C ernste Auswirkungen auf das Klima haben. Für detaillierte Informationen wird auf den „IPCC Synthesis Report to the Fourth Assessment Report“ (siehe http://www.ipcc.ch/ipccreports/ar4-syr.htm) verwiesen.

Wegen des globalen Charakters des Problems Klimawandel ist ein koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene sowie auf internationaler Ebene unerlässlich.

Bei der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro 1992 wurde das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unterzeichnet, das die Vertragsparteien verpflichtet, Strategien und Maßnahmen zu ergreifen, um eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems zu verhindern. Das Übereinkommen ist für Österreich am 29. Mai 1994 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 414/1994).

Bei der 3. Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, die im Dezember 1997 in Kyoto, Japan, stattfand, wurde der Text für ein Protokoll zum Rahmenübereinkommen nach schwierigen, durch große Interessensgegensätze sowohl zwischen Industrie- und Entwicklungsländern als auch innerhalb der Industrieländer geprägten Verhandlungen mit Konsens angenommen. Das sogenannte „Kyoto-Protokoll“ ist für Österreich am 2. Mai 2005 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 89/2005).

Da im Kyoto-Protokoll Reduktionsziele nur bis 2012 festgelegt wurden, setzt sich die Europäische Union für ein umfassendes internationales Abkommen für die Zeit nach 2012 ein. Beim Frühjahrsgipfel 2007 des Europäischen Rates wurden folgende klima- und energiepolitische Ziele für die EU bis zum Jahr 2020 beschlossen:

         -      Verringerung der Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 20 % als unilaterale Verpflich          tung (bzw. um 30 %, sofern ein entsprechend umfassendes internationales Abkommen für die       Zeit nach 2012 zustande kommt);

         -      Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am energetischen Endverbrauch auf 20 %;

         -      Steigerung der Energieeffizienz um 20 %.

Zur konkreten Umsetzung der Ziele legte die Europäische Kommission im Jänner 2008 das Klima- und Energiepaket vor. Dieses Paket umfasste u.a. Legislativvorschläge für die Änderung der Emissionshandels-Richtlinie und für die Aufteilung der Anstrengungen zur Erreichung des Reduktionsziels für die nicht vom Emissionshandelssystem umfassten Emissionen auf die einzelnen Mitgliedstaaten („Effort sharing“-Beschluss). Beide Rechtsakte – die Richtlinie 2009/29/EG zur Änderung der Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG sowie die Entscheidung 406/2009/EG über die Aufteilung der Anstrengungen – sind im Anschluss an die im Dezember 2008 erzielten Einigung zwischen dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament am 25. Juni 2009 in Kraft getreten.

Die Neuregelung führt zu wesentlichen Systemänderungen gegenüber den bis 2012 geltenden Regelungen. Während bislang eine Aufteilung der Reduktionsziele für sämtliche Treibhausgasemissionen auf die einzelnen EU-Mitgliedstaaten erfolgte (Lastenteilung gemäß Entscheidung des Rates 2002/358/EG), wird diese Aufteilung ab 2013 nur mehr jene Emissionen betreffen, die nicht in den Geltungsbereich des Emissionshandels fallen („non-ETS“, i.W. die Bereiche Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Raumwärme).

Für die Emissionen, die in den Geltungsbereich des Emissionshandels fallen (i.W. fossile Stromproduktion und produzierende Industrie über bestimmten Schwellenwerten), wird hingegen das Reduktionsziel für die Europäische Union insgesamt festgelegt. Diese Festlegung erfolgt nach den Vorgaben von Art. 9 und Art. 9a der geänderten Emissionshandels-Richtlinie in Form einer Höchstmenge an Zertifikaten, die ab 2013 jährlich für die gesamte EU vergeben werden, und die bezogen auf das Jahr 2010 jährlich linear um den Faktor 1,74 % verringert wird. Damit wird sowohl ein Reduktionspfad als auch die Begrenzung der erlaubten Emissionen bis 2020 bereits klar vorgegeben. Im Vergleich zu 2005 müssen die Emissionen in den betroffenen Sektoren unionsweit gesehen insgesamt um rund 21 % reduziert werden. Für das Jahr 2013 wurde die unionsweite Höchstmenge durch den Beschluss 2010/634/EU vom 22. Oktober 2010 mit 2 039 152 882 Zertifikaten festgesetzt. Eine weitere Änderung betrifft die Dauer der Handelsperiode, die ab 2013 acht Jahre betragen wird.

Weitere wesentliche Änderungen durch die revidierte Richtlinie, die mit dem EZG 2011 umgesetzt werden müssen, betreffen folgende Punkte:

-       Mechanismus der Zuteilung der Zertifikate: Bisher waren Zertifikate weitgehend gratis, ab 2013 soll die Versteigerung zum Grundprinzip werden. Insbesondere Stromerzeuger müssen bereits ab 2013 100 % der Zertifikate ersteigern, wobei die Versteigerungen auf einer gemeinsamen Auktionsplattform nach den Regeln der EU-Versteigerungs-Verordnung 1031/2010/EU durchgeführt werden.

-       Übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Zertifikaten: für andere Anlagen wird es vorläufig weiterhin Gratiszertifikate geben. Für die Berechnung der Gratiszuteilung kommen unionsweit einheitliche Referenzwerte zur Anwendung, die sich an den effizientesten Anlagen orientieren und die mit Beschluss 2011/278/EU (im Folgenden „Benchmark-Beschluss“) festgelegt wurden. Das Ausmaß der Gratiszuteilung ist darüber hinaus davon abhängig, ob ein Industriesektor unionsweit gesehen als besonders verlagerungsgefährdet („carbon leakage“-exponiert) eingestuft wird. Die Einstufung für die Jahre 2013 und 2014 erfolgte anhand der Kriterien und Vorgaben der Richtlinie durch Beschluss 2010/2/EU. Anlagen in solchen Sektoren erhalten Gratiszertifikate im Ausmaß von 100 % der mit den Referenzwerten berechneten Zuteilungsmenge. Für nicht verlagerungsgefährdete Sektoren wird die Gratiszuteilung von 80 % der mit dem Referenzwert berechneten Zuteilungsmenge im Jahr 2013 schrittweise auf 30 % im Jahr 2020 verringert, mit dem Ziel, die kostenlose Zuteilung bis 2027 zu beenden.

-       Wegfall der Nationalen Zuteilungspläne („NAP“): Die Zuteilung wird nicht mehr wie bisher in Form von NAPs vorbereitet. Stattdessen sind auf Grundlage der unionsweit einheitlichen Vorschriften des Benchmark-Beschlusses vorläufige Zuteilungsmengen von den Mitgliedstaaten zu berechnen und in Form einer Liste von Anlagen einschließlich der berechneten vorläufigen Zuteilungsmengen (in der Richtlinie als „Nationale Umsetzungsmaßnahmen“ bezeichnet) an die Kommission zu übermitteln. Die Kommission kann Einträge in diese Liste ablehnen, wenn die Vorschriften der Richtlinie und des Benchmark-Beschlusses nicht eingehalten worden sind. Zusätzlich muss die Kommission nach Erhalt der Listen aller Mitgliedstaaten einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor berechnen, falls die nach dem Benchmark-Beschluss berechneten gesamten vorläufigen Zuteilungsmengen die Höchstmenge an zur Verfügung stehenden Gratiszertifikaten überschreitet. Diese Höchstmenge ist durch die Richtlinie vorgegeben (Anteil der Emissionen der Anlagen, die keine Stromerzeuger sind, an den gesamten ETS-Emissionen 2005 bis 2007, multipliziert mit der unionsweiten jährlichen Höchstmenge). Damit wird sicher gestellt, dass eine ausreichende Menge an Zertifikaten auch für den Versteigerungssektor zur Verfügung steht. Ein solcher Korrekturfaktor wäre auf die Zuteilung aller Anlagen mit Anspruch auf Gratiszuteilung (ausgenommen Stromerzeuger für Wärmeproduktion) gleichermaßen anzuwenden.

-       Harmonisierte Vorschriften für neue Marktteilnehmer: Für neue Marktteilnehmer, die auch wesentliche Anlagenerweiterungen umfassen, gibt es keine Reserve mehr auf nationaler Ebene. Sie können Emissionszertifikate nur aus einer unionsweiten von der Europäischen Kommission verwalteten Reserve beantragen. Die Größe dieser Reserve wurde durch die Richtlinie bereits mit 5 % der unionsweiten Zertifikatemenge begrenzt.

-       Erweiterung des Geltungsbereichs: Ab 2013 werden zusätzliche Tätigkeiten und Treibhausgase in den Emissionshandel einbezogen. Insbesondere sollen CO2-Emissionen aus der Herstellung petrochemischer Erzeugnisse, von Ammoniak und Aluminium erfasst werden, ebenso N2O-Emissionen aus der Produktion von Salpetersäure, Adipinsäure und Glyoxalsäure sowie Emissionen von perfluorierten Kohlenwasserstoffen aus dem Aluminiumsektor. Weiters wird in der Revision der Richtlinie der Begriff der „Feuerungsanlage“ klargestellt, um eine unionsweit einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

Ergänzend zur Richtlinienumsetzung soll die Neufassung des EZG auch dazu genützt werden, in den letzten Jahren aufgetretene Vollzugsprobleme zu bereinigen. Dazu gehört die Festlegung erhöhter Anforderungen bei der Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister ebenso wie die Einführung einer Bestimmung über die Kostentragung für die Zuteilungs- und Feststellungsverfahren gemäß EZG und die Schaffung einer Eingriffsmöglichkeit des BMLFUW in Genehmigungsbescheide unter bestimmten Voraussetzungen, um die Einheitlichkeit des Vollzugs hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten.

Die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage des gegenständlichen Entwurfs bildet Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Luftreinhaltung …“), da dieser – wie bereits in den Erläuterungen zum Emissionszertifikategesetz im Jahr 2004 ausführlich dargelegt wurde – mit einem besonderen Instrumentarium auf die Verringerung der Emission von Treibhausgasen – also von Substanzen, die unstrittig als Luftschadstoffe (vgl. § 2 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft) gelten – durch die Emittenten solcher Treibhausgase abzielt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die folgenden Berechnungen erfolgen unter Anwendung der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, Anhänge 3.1 und 3.3 in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 97/2011.

Demnach ergeben sich folgende durchschnittliche Personalausgaben für Vertragsbedienstete (Werte 2010) ohne kalkulatorische Zuschläge, ausgehend von 1 680 Leistungsstunden pro Jahr:

v1:   61 170 Euro (entspricht 291,29 Euro pro Tag)

v2:   44 338 Euro (entspricht 211,13 Euro pro Tag)

v3:   37 249 Euro (entspricht 177,38 Euro pro Tag)

Die Sachkosten werden mit 12 % der Personalkosten berechnet.

Für die Raumkosten wird für den Bund die Stadt Wien in der Kategorie guter Nutzungswert herangezogen (14,6 Euro/m2). Pro Bediensteten sind 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen.

Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 20 % der Personalkosten berechnet.

Kosten für die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden:

Gemäß Nationalem Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012, gibt es in Österreich 205 Anlagen, die über einen Bescheid zur Emission von Treibhausgasen verfügen.

1.      Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen für neue Marktteilnehmer bzw. Anlagenerweiterungen (§ 4)

Ausgegangen wird davon, dass nach dem 30. Juni 2011 für etwa 27 Anlagen erstmals eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wird.

Für diese 27 Verfahren werden je 12 Personentage (PT) v1 und zwei PT v3 veranschlagt. Dies ergibt 324 PT v1 und 54 PT v3.

 

Einmalige Kosten

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

 

 

v1

291,29

12

27

94 377,96 €

 

v3

177,38

2

27

9 578,52 €

 

Personalkosten

 

 

 

 

103 956,48 €

Sachkosten

 

 

 

 

12 474,78 €

 

2.      Behördliche Überprüfung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen alle fünf Jahre (§ 4 Abs. 8)

Ausgegangen wird von 200 Anlagen. Für die behördliche Kontrolle werden durchschnittlich 24 Stunden pro Anlage angenommen. Die Überprüfung der Genehmigungen wird voraussichtlich im Rahmen der mehrjährlichen Anlagenkontrolle durchgeführt werden.

Der Aufwand alle fünf Jahre wird daher mit 600 PT v1 veranschlagt, das sind durchschnittlich 120 PT v1 pro Jahr.

 

Jährliche Kosten

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren pro Jahr

 

 

v1

291,29

3

40

34 954,80 €

 

Personalkosten

 

 

 

 

34 954,80 €

Sachkosten

 

 

 

 

4 194,60 €

 

Gesamtaufstellung

Personalkosten

 

 

§ 4 (Neue Marktteilnehmer)

103 956 €

 

 

 

35 829 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

12 475 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

552 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

20 791 €

 

 

 

33 818 €

Einmalige Kosten bei den Gebietskörperschaften

 

69 647 €

 

Gesamtaufstellung

Personalkosten

 

 

§ 4 Abs. 8 (Überprüfung alle 5 Jahre)

34 955 €

 

 

 

34 955 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

4 195 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

175 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

6 991 €

 

 

 

11 361 €

Jährliche Kosten bei den Gebietskörperschaften

 

46 316 €

 

Kosten für den Bund:

1.      Verordnungen über die Zuteilung von Emissionszertifikaten (§§ 23 und 24)

Für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 3 sind mit einer Verordnung nähere Vorschriften festzulegen. Des Weiteren ist mit Verordnung ein sektorübergreifender Korrekturfaktor vorzusehen, sofern ein solcher von der Europäischen Kommission festgelegt wird.

Für die Erstellung dieser Verordnungen werden insgesamt 30 PT v1 veranschlagt.

 

Einmalige Kosten

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

 

 

v1

291,29

30

1

8 738,70 €

 

Personalkosten

 

 

 

 

8 738,70 €

Sachkosten

 

 

 

 

1 048,64 €

 

2.      Datenerhebung und Erstellung eines Verzeichnisses (§ 24 Abs. 2)

Mit dem Projekt „Datenerhebung und Unterstützung im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG“ wird extern das Umweltbundesamt beauftragt.

Es wird ein einmaliger Aufwand von ca. € 100 000 angenommen.

3.      Behördliche Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten (§ 24 Abs. 4)

Unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäß § 22 Abs. 2 sowie allfälliger neuer Marktteilnehmer wird davon ausgegangen, dass für etwa 200 Anlagen ein Zuteilungsbescheid ausgestellt wird.

Für diese 200 Verfahren werden je 1 PT v1 und 0,1 PT v3 veranschlagt. Dies ergibt 200 PT v1 und 20 PT v3.

 

Einmalige Kosten

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren pro Jahr

 

 

v1

291,29

1

200

58 258,00 €

 

v3

177,38

0,1

200

3 547,60 €

 

Personalkosten

 

 

 

 

61 805,60 €

Sachkosten

 

 

 

 

7 416,70 €

 

Gesamtaufstellung

Personalkosten

 

 

§§ 23 und 24 (Zuteilungsverordnungen)

8 739 €

 

§ 24 Abs. 4 (Zuteilungsbescheide)

61 806 €

 

 

 

70 545 €

Externe Sachkosten (§ 24 Abs. 2)

 

100 000 €

Verwaltungssachkosten:

 

 

Sachkosten (12% der Personalkosten)

8 465 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

365 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20% der Personalkosten)

14 109 €

 

 

 

22 939 €

Einmalige Kosten beim Bund

 

193 484 €

 

Einnahmen für den Bund aus den Versteigerungen gemäß § 21

Der Anteil an den unionsweiten Zertifikaten, der der Republik Österreich zur Versteigerung zugewiesen wird, ist durch die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie festgelegt. Er beläuft sich auf rund 1,36 % der gesamten unionsweit für die Versteigerung vorgesehenen Zertifikate.

Berechnung für das Jahr 2013:

Gerundete unionsweite Gesamtobergrenze für ETS-Zertifikate im Jahr 2013: rund 2 000 Millionen.

Für die Berechnung wird die Annahme getroffen, dass die Hälfte dieser Gesamtmenge für den Versteigerungssektor zur Verfügung steht (diese Zahl kann endgültig erst dann festgelegt werden, wenn die unionsweite Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate feststeht): rund 1 000 Millionen.

Österreich bekommt davon rund 1,36 %, das sind rund 13,6 Mio. Zertifikate.

Es ergeben sich somit folgende Einnahmen:

Bei einem Preis von 15 € → 204 Mio. €

Bei einem Preis von 20 € → 272 Mio. €

Bei einem Preis von 25 € → 340 Mio. €

Diese Einnahmen fallen ab dem Jahr 2013 an. Da die unionsweite Obergrenze an Zertifikaten jährlich um 1,74 % sinkt, wird auch die Anzahl der Zertifikate im Versteigerungssektor sich im Lauf der Periode leicht verringern. Dieser Effekt sollte aber durch die Verringerung der Gratiszuteilung für jene Sektoren kompensiert werden, die nicht als verlagerungsgefährdet eingestuft werden.

Hinzu kommen die Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten für den Flugverkehr:

Unter einer auf groben Schätzungen beruhenden Annahme einer der Republik Österreich zugewiesenen Versteigerungsmenge von rund 450 000 Zertifikaten pro Jahr ergeben sich folgende Einnahmen:

Bei einem Preis von 15 € → 6,75 Mio. €

Bei einem Preis von 20 € → 9,00 Mio. €

Bei einem Preis von 25 € → 11,25 Mio. €

Die Erlöse für den Flugverkehr sollten bereits ab 2012 anfallen, die sonstigen Erlöse werden voraussichtlich erst ab 2013 jährlich anfallen, wobei ein geringer Teil der für 2013 zur Verfügung stehenden Zertifikate (rund 10 %) evtl. bereits im Jahr 2012 versteigert werden könnte.

Bei den Erlösen, die aus den Versteigerungen an die Republik Österreich überwiesen werden, handelt es sich gemäß Art. 52 der EU-Versteigerungs-Verordnung um Nettoerlöse, wo bereits zuvor der Österreich zufallende Anteil an den Kosten für die unionsweite Auktionsaufsicht abgezogen wird. Diese sollten nach ersten informellen Schätzungen der EK deutlich unter 0,1 % der Erlöse liegen, in einer ähnlichen Größenordnung sollten auch die Kosten für die Abwicklungsfunktion des Auktionators liegen.

Verwaltungskosten für Unternehmen aus Informationsverpflichtungen:

Nachfolgend sind alle Informationsverpflichtungen dieses Gesetzesvorhabens beschrieben. Es handelt sich dabei um Informationsverpflichtungen, die ausschließlich in einer internationalen Rechtsvorschrift geregelt, jedoch durch innerstaatliches Recht spezifiziert werden. Im beiliegenden Formblatt der Standardkostenmodell-Richtlinien ist nur jene dargestellt, die über der Bagatellgrenze liegt.

                Datensammlung und Verifizierung der Daten für die Zuteilung von kostenlosen Emissions        zertifikaten (§ 24):

Es wird angenommen, dass etwa 200 Unternehmen für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 kostenlose Zuteilung in Frage kommen. Für die Berechnung der vorläufigen Zuteilung ist die vollständige Übermittlung der von einer unabhängigen Prüfeinrichtung geprüften Bezugsdaten erforderlich. Dafür ist mit einem Zeitaufwand von ca. vier Tagen zu rechnen. Für das Verfahren insgesamt wird ein Aufwand von zehn Tagen veranschlagt.

Es handelt sich um keine jährliche Informationsverpflichtung sondern um einen einmaligen Aufwand.

Nähere Details sind im Formblatt zur IVP 1 dargestellt.

                Vorlage an die Behörde gemäß § 6 Abs. 2:

Es wird jährlich mit ca. zehn Anpassungen des Überwachungskonzepts gerechnet. Für die Änderung des Überwachungskonzepts gemäß § 6 Abs. 2 und dessen Vorlage zur Genehmigung durch die Behörde wird ein Zeitaufwand von drei Tagen jährlich veranschlagt.

Die Meldung gemäß § 6 Abs. 2 ist eine Informationsverpflichtung, die unter der Bagatellgrenze der Standardkostenmodell-Richtlinien zu liegen kommt.

Paragraphengegenüberstellung

Das vorliegende Bundesgesetz folgt in Aufbau und Systematik dem EZG, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2010 (im Folgenden „EZG a.F.“). Der Großteil der Bestimmungen aus dem EZG a.F. findet sich auch im EZG 2011. Die nachstehende Paragraphengegenüberstellung zeigt, welche Paragraphenbezeichnungen wie geändert wurden:

 

EZG 2011

EZG a.F.

Titel / Inhalt

§ 1

§ 1

Ziel

§ 2

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

§ 4

Genehmigungen (Anlagen)

§ 5

§ 5

Genehmigungsverfahren (Anlagen)

§ 6

§ 6

Anlagenänderungen

§ 7

§ 7

Überwachung (Anlagen)

§ 8

§ 7a

Überwachung (Luftverkehr)

§ 9

§ 8

Emissionsmeldungen

§ 10

§ 9

Prüfung

§ 11

§ 10

Prüfeinrichtungen bis 2012 (Anlagen)

§ 12

§ 10a

§ 13

§ 10b

§ 14

§ 10c

Prüfeinrichtungen ab 2013

§ 15

§ 11

Nationaler Zuteilungsplan (Anlagen)

-

§ 12

-

§ 16

§ 12a

Nationaler Zuteilungsplan 2008 bis 2012 (Anlagen)

§ 17

§ 13

Zuteilungsverfahren 2008 bis 2012 (Anlagen)

§ 18

§ 14

Zuteilungsmethode 2008 bis 2012 (Anlagen)

-

§ 15, unbesetzt

-

-

§ 16, unbesetzt

-

§ 19

§ 17

Vergabe von Emissionszertifikaten 2008 bis 2012 (Anlagen)

§ 20

-

Handelsperioden ab 2013 (Anlagen)

§ 21

-

Versteigerungen ab 2013 (Anlagen)

§ 22

-

Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung (Anlagen)

§ 23

-

Verordnungsermächtigung für die Zuteilung (Anlagen)

§ 24

-

Zuteilungsverfahren (Anlagen)

§ 25

-

Neue Marktteilnehmer ab 2013 (Anlagen)

§ 26

-

Vergabe von Emissionszertifikaten ab 2013 (Anlagen)

§ 27

-

Stilllegungen (Anlagen)

§ 28

§ 17a

Handelsperioden ab 2012 (Luftverkehr)

§ 29

§ 17b

Versteigerungen (Luftverkehr)

§ 30

§ 17c

Zuteilung und Vergabe (Luftverkehr)

§ 31

§ 17d

Sonderreserve (Luftverkehr)

§ 32

§ 18

Abgabe der Emissionszertifikate (Anlagen)

§ 33

§ 18a

Abgabe der Emissionszertifikate (Luftverkehr)

§ 34

§ 19

Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

§ 35

-

Nutzung von Gutschriften bis 2012 (Anlagen)

§ 36

-

Nutzung von Gutschriften in 2012 (Luftverkehr)

§ 37

-

Nutzung von Gutschriften ab 2013

§ 38

-

Zulässiges Ausmaß der Nutzung ab 2013

§ 39

-

Beschränkungen/Erweiterungen der Nutzungsmöglichkeiten

§ 40

§ 19a

Umwandlung von Gutschriften

§ 41

§ 19b

Projektmaßnahmen

§ 42

§ 20

Gültigkeit der Emissionszertifikate

§ 43

§ 21

Register

§ 44

§ 22

Rechtscharakter der Emissionszertifikate

§ 45

-

Ausnahme für Kleinanlagen

§ 46

§ 23

Emissionsgrenzwerte

§ 47

§ 24

Zugang zu Informationen

§ 48

§ 25

Berichterstattung an die EK

§ 49

§ 26

Zuständige Behörde

§ 50

-

Kostentragung

§ 51

§ 26a

Zustellvollmacht

§ 52

§ 27

Strafbestimmungen

§ 53

§ 28

Sanktionen

§ 54

-

Verwendung von Straf- und Sanktionsgeldern

§ 55

§ 28a

Neuerlassung von Zuteilungsbescheiden

§ 56

§ 29

Vollziehung

§ 57

§ 30

Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen

§ 58

§ 31

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 59

-

In- und Außerkrafttreten

Anhang 1

Anhang 1

Kategorien von Tätigkeiten bis 2012 (Anlagen)

Anhang 2

Anhang 1a

Kategorien von Tätigkeiten (Luftverkehr)

Anhang 3

Anhang 1b

Kategorien von Tätigkeiten ab 2013 (Anlagen)

Anhang 4

Anhang 2

Grundsätze für Überwachung und Berichterstattung (Anlagen)

Anhang 5

Anhang 2a

Grundsätze für Überwachung und Berichterstattung (Luftverkehr)

Anhang 6

Anhang 3

Kriterien für die Prüfung (Anlagen)

Anhang 7

Anhang 3a

Kriterien für die Prüfung (Luftverkehr)

Anhang 8

-

Jährlicher Faktor

 

Abkürzungen

In den nachstehenden Erläuterungen wird bei Bezugnahmen auf die Richtlinie 2003/87/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009 S. 63, der Begriff „Richtlinie“, für den Beschluss 2011/278/EU der Kommission zur Festlegung unionsweiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie, ABl. Nr. L 130 vom 17.5.2011 S. 1, der Begriff „Benchmark-Beschluss“ und für die Europäische Kommission die Abkürzung „EK“ verwendet.

Besonderer Teil:

Vorbemerkung

Im Folgenden werden nur jene Bestimmungen ausführlicher erläutert, die gegenüber dem EZG a.F. neu eingeführt oder inhaltlich verändert wurden.

Zu § 1:

§ 1 definiert das Ziel des EZG 2011. Der bisherige § 1 Abs. 2 EZG a.F. betraf die Evaluierung von Maßnahmen zur Erreichung des Kyoto-Ziels und die auf dieser Evaluierung aufbauende Erstellung eines Programms mit weiteren Maßnahmen. Da die in Abs. 2 leg. cit. genannte Frist verstrichen und die Klimastrategie 2007 erarbeitet und von der Bundesregierung beschlossen wurde, ist die Bestimmung für die Zukunft nicht mehr nötig. Maßnahmen in Sektoren, die nicht vom Emissionshandel erfasst sind, sollen gemäß dem Regierungsprogramm für die XXIV. GP in Zukunft in einem Bundesklimaschutzgesetz geregelt werden.

Zu § 2

Zu Abs. 1:

In der Bestimmung über den Geltungsbereich wird der Verweis auf Anhang 3 ergänzt, der sämtliche Tätigkeiten in Anlagen umfasst, die für die Handelsperiode ab 2013 dem EZG 2011 unterliegen. Für Luftverkehrstätigkeiten wird der bisherige Anhang 1a zum Anhang 2, jedoch ohne inhaltliche Änderung.

Zu Abs. 3:

In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass Anhang 1 für die Handelsperioden bis 2012 und Anhang 3 für Handelsperioden ab 2013 Anwendung findet.

Zu Abs. 4 und 5:

Die Verpflichtung (im Fall von Änderungen der Richtlinie) bzw. die Möglichkeit, zusätzliche Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung in den Geltungsbereich des EZG einzubeziehen („Opt-in“), bleibt gegenüber dem EZG a.F. unverändert. Darüber hinaus gibt es ebenfalls wie bisher die Möglichkeit, einzelne Anlagen, die nicht von Anhang 1 oder 3 erfasste Tätigkeiten durchführen, auf Antrag eines Anlageninhabers in den Geltungsbereich des EZG einzubeziehen. Im EZG a.F. war eine solche Einbeziehung mit einer Aufnahme in den Zuteilungsplan und in die Zuteilungsverordnung verbunden, und der Antrag musste bereits vor der betreffenden Handelsperiode gestellt werden. Da es durch den Systemwechsel für die Handelsperiode ab 2013 keinen Zuteilungsplan und keine Zuteilungsverordnung mehr geben wird, entfällt diese Voraussetzung. Das bedeutet, dass ein derartiger Antrag ab der Handelsperiode von 2013 bis 2020 anders als bisher auch während einer laufenden Handelsperiode gestellt werden kann und eine Einbeziehung – als neuer Marktteilnehmer – grundsätzlich jederzeit möglich ist. Allerdings muss die EK gemäß Art. 24 der Richtlinie eine Einbeziehung solcher Anlagen im Rahmen des dafür vorgesehenen Ausschussverfahrens genehmigen.

Zu Abs. 8:

In diesem Absatz bestehen Regelungen für die Handelsperiode 2008 bis 2012 und für die Handelsperioden ab 2013 nebeneinander. Nach der derzeit noch geltenden Regel sind „Feuerungsanlagen, die gemäß der anlagenrechtlichen Genehmigung fossile Brennstoffe nur als Stützfeuerung (An- und Abfahrbrenner) einsetzen“ vom Geltungsbereich des EZG ausgenommen. Diese Formulierung entspricht nicht mehr der Systematik der geänderten Richtlinie, wonach Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, nicht unter den Geltungsbereich fallen. Diese Bestimmung entspricht der Regelung in Anhang I Z 1 der Richtlinie. Diese sieht in Bezug auf Anlagen mit fossiler Stützfeuerung keine generelle Ausnahme aus dem Geltungsbereich vor. Gemäß Z 3 zu Anhang I der Richtlinie werden Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen, als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“, gewertet. Für solche Einheiten gilt, dass sie nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Gesamtbrennstoffwärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das Gemeinschaftssystem aufgenommen werden soll. Im Einklang mit der Systematik der Richtlinie wurde diese Bestimmung daher in den Anhang 3 aufgenommen. Siehe auch die Erläuterungen zu Anhang 3.

Zu § 3:

Zu Z 3:

Die Definition des Begriffs „Treibhausgase“ wird gemäß Art. 3c der Richtlinie mit der Definition des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Einklang gebracht, daher wird die Begriffsbestimmung gegenüber dem EZG a.F. um sonstige natürliche oder anthropogene Bestandteile der Atmosphäre, welche infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben, erweitert. Diese Erweiterung hat allerdings keine unmittelbaren Konsequenzen, da nur jene Treibhausgase dem EZG 2011 unterliegen, die in den Anhängen 1 oder 3 in Verbindung mit der jeweiligen Tätigkeit angeführt sind.

Zu Z 5:

Für die Handelsperiode ab 2013 wird der Geltungsbereich des EZG 2011 erweitert, und es werden zusätzliche Tätigkeiten aufgenommen. Um eine klare Abgrenzung bereits bestehender Anlagen mit anlagenrechtlicher Genehmigung, die diese Tätigkeiten durchführen, von neuen Marktteilnehmern sicher zu stellen, wird der Begriff der „Bestandsanlage“ hier in Anlehnung an Art. 3 lit. a des Benchmark-Beschlusses eingeführt. Bei den Bestandsanlagen wird unterschieden zwischen Anlagen, die bereits vor dem 30. Juni 2011 im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß EZG waren und daher bereits in der Handelsperiode von 2008 bis 2012 in den Geltungsbereich des EZG gefallen sind (lit. a), und Anlagen, die durch die Änderung des Geltungsbereichs erst ab der Handelsperiode von 2013 dem EZG unterliegen (lit. b). Für diese zweite Kategorie von Anlagen gilt, dass sie bereits am 30. Juni 2011 in Betrieb und in Besitz aller maßgeblichen anlagenrechtlichen Genehmigungen sein müssen. Darüber hinaus müssen sie entweder zum 30. Juni 2011 alle anderen Voraussetzungen erfüllt haben, um eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach EZG  zu erhalten, oder spätestens bis zum 30. Dezember 2011 einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung eingebracht haben.

Zu Z 6:

Die in der alten Fassung des EZG in § 3 Z 5 enthaltene Definition für neue Marktteilnehmer wird in lit. a) übernommen, jedoch eingeschränkt auf die Handelsperioden bis Ende 2012.

Wie viele andere Punkte wird auch der Begriff der neuen Marktteilnehmer für die Handelsperioden ab 2013 durch die geänderte Richtlinie harmonisiert. Die Definition aus Art. 3h der Richtlinie wird daher sinngemäß in lit. b) aufgenommen. Dabei wird klargestellt, dass ab der Handelsperiode von 2013 bis 2020 ein neuer Marktteilnehmer entweder eine völlig neue Anlage (sublit. aa) oder eine Anlagenerweiterung (sublit. bb) sein kann.

Gemäß sublit. aa) kann eine Anlage dann als neuer Marktteilnehmer qualifiziert werden, wenn sie zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erhalten hat und keine Bestandsanlage gemäß Z 5 ist. Voraussetzung für die Einstufung als neuer Marktteilnehmer ist zudem entweder die Durchführung einer oder mehrerer der in Anhang 3 oder in einer „Opt-in“-Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannten Tätigkeiten, oder auch eine Einbeziehung in den Geltungsbereich des EZG über „Opt-in“-Antrag gemäß § 2 Abs. 5.

Unter sublit. bb) werden Anlagen erfasst, an denen nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, wobei die Qualifizierung als neuer Marktteilnehmer nur für die Erweiterung und nicht für die gesamte Anlage gilt. Voraussetzung für die Einstufung als neuer Marktteilnehmer ist hier wiederum, dass die Anlage eine oder mehrere Tätigkeiten durchführt, die in Anhang 3 oder in einer „Opt-in“-Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannt sind. Der Begriff der „wesentlichen Erweiterungen“ wurde durch den Benchmark-Beschluss unionsweit einheitlich definiert und muss für die Zwecke der Umsetzung in Österreich in die Verordnung über die Zuteilungsvorschriften gemäß § 23 aufgenommen werden.

Zu Z 13:

In Übereinstimmung mit Art. 3(u) der Richtlinie wird „Stromerzeuger“ als eine Anlage definiert, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang 3 als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt werden.

Da diese Bestimmung unterschiedlichen Interpretationen zugänglich ist und um eine einigermaßen einheitliche Umsetzung dieser Bestimmung in allen EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen, hat die Europäische Kommission am 18. März 2010 ein „Guidance Paper“ herausgegeben. Gemäß diesem Papier werden die Anlagen bei der Frage der Einstufung als Stromerzeuger nach vier Kriterien beurteilt. Um als Stromerzeuger zu gelten, müssen alle vier Kriterien erfüllt sein. Wird nur ein einziges Kriterium nicht erfüllt, dann gilt diese Anlage nicht als Stromerzeuger. Die im Kommissionspapier vorgegebene Systematik wurde bereits im Rahmen einer Datensammlung in Österreich angewandt und ist auch für die Auslegung der Bestimmung im EZG 2011 heranzuziehen.

Kriterium 1: Ein Stromerzeuger muss eine Anlage gemäß Art. 3e der Richtlinie – das entspricht § 3 Z 4 EZG 2011 – sein: Dieses Kriterium gilt dann als erfüllt, wenn der Anlage ein NAP-Code zugeteilt wurde. Anlagen die gemäß § 8 Abs. 3 EZG a.F. erhoben wurden, werden hier entsprechend der Anlagenbegrenzung in der Datenerhebung erfasst.

Kriterium 2: In der Anlage werden keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie (Anhang 3 EZG 2011) als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt: Dieses Kriterium wird erfüllt, wenn „Verbrennung von Brennstoffen“ die einzige Tätigkeit der Anlage ist. Wird in der Anlage jedoch eine weitere Tätigkeit gemäß dem Anhang 3 ausgeführt, so ist dieses Kriterium nicht erfüllt, unabhängig davon, wie viel der produzierten Strommenge für diese Tätigkeit aufgewendet wird bzw. wie viel Strom verkauft wird.

Kriterium 3: Die Anlage produziert Strom: Dieses Kriterium gilt als erfüllt, wenn die Anlage durch das „Verbrennen von Brennstoffen“ Strom erzeugt. Die alleinige Verbrennung von Brennstoffen zur Gewinnung von Wärme oder mechanischer Energie reicht zur Erfüllung des Kriteriums nicht aus. Wird jedoch Strom in Kombination mit anderen nicht-elektrischen Energien oder durch Nutzung der Abgase gewonnen, so gilt das Kriterium als erfüllt. Verfügt die Anlage über Stromproduktion, die ausschließlich nicht aus Brennstoffen erfolgt, z.B. durch Wind- oder Wasserkraft, so ist diese Stromproduktion nicht als Teil der ETS-Anlage zu betrachten. In diesem Fall ist das Kriterium 3 nicht erfüllt.

Kriterium 4: Der produzierte Strom wurde im Zeitraum seit dem 1. Jänner 2005 an Dritte verkauft: Gemäß Guidance Paper der Kommission erfüllen dieses Kriterium im Prinzip zwar alle Anlagen, die in diesem Zeitraum zu irgendeinem Zeitpunkt Strom produziert haben, einschließlich der Stromproduktion für den Eigenverbrauch. Im Hinblick auf eine praktische Anwendbarkeit des Kriteriums wird jedoch auf den Nettoverkauf abgestellt und angenommen, dass kein Verkauf stattgefunden hat, wenn für jedes einzelne Kalenderjahr während des Betrachtungszeitraums der eigene Stromverbrauch der betroffenen Anlage größer als ihre Stromerzeugung war. Bei der Beurteilung, ob ein Verkauf von Strom an Dritte vorliegt, ist zudem die EZG-Genehmigung heranzuziehen. Insbesondere liegt ein Verkauf an Dritte dann vor, wenn die Anlage, an die Strom geliefert wird, keine gemeinsame EZG-Genehmigung mit der Anlage aufweist, die Strom erzeugt.

Zur Frage der Anspruchsberechtigung für die kostenfreie Zuteilung für Wärmeproduktion durch Stromerzeuger s. die Erläuterungen zu § 22 Abs. 3.

Zu § 4:

Zu Abs. 4:

Diese Bestimmung stellt klar, dass für Anlagen, die bisher nicht vom EZG erfasst waren, dies gemäß Anhang 3 aber ab 1. Jänner 2013 sind, ebenfalls eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nötig ist, die ein Überwachungskonzept und die Verpflichtung zu Abgabe von Emissionszertifikaten umfasst.

Zu Abs. 5:

Mit der Regelung in Abs. 5 wird die Rechtsmittelfrist für die Anlageninhaber gegenüber dem AVG auf 8 Wochen verlängert. Dem BMLFUW als Oberbehörde gemäß Art. 20 Abs. 1 BV-G wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in speziellen, besonders schwerwiegenden Fällen ein Eingriffsrecht in den Genehmigungsbescheid zugewiesen. Nach der Judikatur des VwGH gibt § 68 Abs. 6 AVG dem Gesetzgeber verfahrensrechtlich keine bestimmte Richtung vorgibt. Er kann die Grenzen der Rechtskraft ebenso wie auch ihre Durchbrechung einfachgesetzlich regeln (vgl. Erkenntnis vom 26. Juni 2000, Zl. 99/17/0460).

Im Interesse eines einheitlichen Vollzugs, der Wettbewerbsgleichheit von Anlagen, aber auch zur Abwendung eines Schadens für die Republik Österreich soll mit diesem Eingriffsrecht sichergestellt werden, dass die Vorschriften über die Überwachung und Berichterstattung der Emissionen der Anlagen korrekt und einheitlich angewandt werden, was infolge der hohen Komplexität der entsprechenden Vorschriften für die Vollzugsbehörden sehr anspruchsvoll und damit unter Umständen fehleranfällig ist. Ein Schaden für die Republik kann eintreten, wenn eine signifikante Divergenz zwischen den vom Anlageninhaber gemeldeten und mit Emissionszertifikaten abgedeckten Emissionen und den von der Republik gemäß der Treibhausgasinventur abzudeckenden Emissionen besteht. Die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts sind restriktiv festgelegt; der BMLFUW darf Bescheide nur dann abändern oder aufheben, wenn grobe Mängel bei der Feststellung des Sachverhalts vorliegen oder der Bescheid rechtswidrig ist.

Das Eingriffsrecht besteht nur dann, wenn der BMLFUW sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist, also nicht in Verfahren, in denen der BMWFJ gemäß dem Mineralrohstoffgesetz Genehmigungsbehörde ist.

Die unverzügliche Übermittlung der Genehmigungsbescheide an den BMLFUW, die auch bisher schon im EZG festgelegt ist, erhält durch das Eingriffsrecht binnen sechs Wochen nun eine stärkere Bedeutung. Darüber hinaus sollen die Genehmigungsbescheide aber auch in Fällen übermittelt werden, in denen ein anderer Bundesminister Genehmigungsbehörde ist, da die Beurteilung der Richtigkeit der Emissionsmeldungen gemäß § 9 sich unter anderem auf die Genehmigungsbescheide stützt.

Zu Abs. 7:

Die geltenden Bestimmungen über die Stilllegung bzw. Feststellung der Nicht-Stillegung von Anlagen haben immer wieder zu Rechtsunsicherheiten und Vollzugsproblemen geführt. Mit den neuen Formulierungen in Abs. 7 sollen diese Probleme beseitigt werden. So wird nunmehr vorgesehen, dass es eines Aktes der Behörde – eines Bescheids – bedarf, um eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen zu entziehen. Wann der Tatbestand der Stilllegung erfüllt ist, wird nunmehr eindeutig geregelt, wobei für die Periode ab 2013 eine Anlage dann als stillgelegt gilt, wenn ihr Betrieb technisch unmöglich ist oder aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann, oder die Anlage nicht in Betrieb ist und der Inhaber nicht glaubhaft machen kann, dass der Betrieb innerhalb von sechs Monaten wieder aufgenommen werden kann. Es wird hier also auf eine völlige Stilllegung abgestellt. Für die Periode 2008 bis 2012 wird die bisherige Regelung beibehalten, dass eine Anlage als stillgelegt gilt, wenn ihre Emissionen 10% oder weniger der vorherigen Emissionen betragen. Um Rechtssicherheit für die Anlageninhaber zu schaffen, wird diese Schwelle nunmehr in den Gesetzestext aufgenommen.

Zu Abs. 8:

Die Emissionshandelsrichtlinie sieht vor, dass Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen mindestens alle fünf Jahre überprüft werden müssen. Für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des EZG 2011 genehmigt werden, beginnt die Frist natürlich mit der erstmaligen Genehmigung zu laufen. Weniger klar stellt sich dies auf Grund der Formulierung in der Richtlinie für Anlagen dar, die zu diesem Zeitpunkt bereits genehmigt sind, vor allem, wenn diese Genehmigung vor mehr als fünf Jahren erteilt und in der Zwischenzeit nicht abgeändert wurde. Um sicherzustellen, dass für alle Anlagen, deren Genehmigung in den letzten fünf Jahren nicht überprüft wurden, eine derartige Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist stattfindet, wird ein Stichtag festgelegt: Für Anlagen, deren Genehmigung vor dem 1. Jänner 2009 erfolgt ist, ist die Überprüfung bis spätestens 31. Dezember 2013 durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 eine Änderung des Genehmigungsbescheids jedenfalls vorzunehmen ist. Die Überprüfung hat von Amts wegen zu erfolgen; dabei ist die jeweils geltende Fassung der Vorschriften über die Überwachung und Berichterstattung heranzuziehen.

Zu § 5:

Zu Abs. 4:

Bereits im Zuge der Neuerlassung der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsverordnung (ÜBPV) wurde ein elektronisches Formular für die Erstellung eines Überwachungskonzepts entwickelt und den Anlageninhabern zur Verfügung gestellt. Die Verwendung dieses Formulars soll nun für Anträge auf Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 verpflichtend gemacht werden. Das Formular ist so gestaltet, dass es auf Grund der Anlagendaten Fehler bei der Angabe von Ebenen etc. erkennt und kennzeichnet. Ziel ist es, den Anlageninhabern eine Hilfestellung zu geben, Fehlerquellen zu minimieren und damit auch den Behörden die Arbeit zu erleichtern.

Zu § 6:

Zu Abs. 1:

Bei den Tatbeständen, die eine Meldung an die Behörde erfordern, wird die Änderung der Kapazität ergänzt. Dies steht im Zusammenhang mit der in § 24 Abs. 5 Z 1 vorgesehenen Regelung, dass Änderungen der Kapazität zu einer Anpassung der Zuteilung führen.

Zu Abs. 3:

Analog zur Regelung in § 6 Abs. 2 ÜBPV sieht das EZG 2011 vor, dass die Behörde von Amts wegen eine Anpassung des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzunehmen hat, wenn der Anlageninhaber es verabsäumt, infolge einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung der Behörde eine Änderung des Überwachungskonzepts zur Genehmigung vorzulegen. Die Nicht-Vorlage einer Meldung gemäß Abs. 2 ist gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu ahnden.

Zu § 7:

Die Überwachung der Emissionen von Anlagen erfolgt ab dem Jahr 2013 auf Grund einer Verordnung der Europäischen Kommission, die derzeit in Ausarbeitung ist. Die Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die noch bis zum Ende des letzten „compliance cycle“ der laufenden Periode geltende ÜBPV erlassen wurde, besteht daneben weiter. Der bisherige Abs. 2 wird gestrichen, da er redundant ist.

Zu § 9:

Die Emissionsmeldung erfolgt ab dem Jahr 2013 auf Grund einer Verordnung der Europäischen Kommission, die derzeit in Ausarbeitung ist. Die Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die noch bis zum Ende des letzten „compliance cycle“ der laufenden Periode geltende ÜBPV erlassen wurde, besteht daneben weiter. Die seit 2005 geltende Praxis, dass die Meldungen in einem vom BMLFUW zur Verfügung gestellten elektronischen Format zu übermitteln sind, wird nunmehr auch gesetzlich verankert.

Zu § 10:

Zu Abs. 3:

Die Prüfung der Emissionsmeldungen ab dem Jahr 2013 erfolgt auf Grund einer Verordnung der Europäischen Kommission, die derzeit in Ausarbeitung ist.

Zu Abs. 6:

Mit der Ergänzung, dass Übertragungen von Emissionszertifikaten auch dann nicht durchgeführt werden, wenn ein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Abs. 5 noch nicht abgeschlossen ist, wird eine Klarstellung getroffen.

Zu § 14:

Die Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen für die Emissionsmeldungen für Anlagen erfolgt bisher in Österreich durch den BMLFUW auf Grund der Verordnung über die Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen. Da die Emissionshandelsrichtlinie nunmehr vorsieht, dass unabhängige Prüfeinrichtungen eine Akkreditierung gemäß der Verordnung über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten benötigen, um für den Flugverkehr ab 2012 und für Anlagen ab 2013 tätig sein zu dürfen, muss dieses System nunmehr geändert werden.

Bestehende Zulassungen auf Grund des bisherigen § 10 EZG a.F. (nunmehr § 11) gelten nur noch bis zum Ende des „compliance cycle“ für das letzte Jahr der zweiten Handelsperiode, soweit die Prüfeinrichtungen darin eine Rolle spielen, also bis 31. März 2013 – das ist der Stichtag für die Übermittlung der verifizierten Emissionsmeldungen für 2012 und die Eintragung der verifizierten Emissionszahlen im Register durch die Prüfeinrichtungen. Zugelassene Prüfeinrichtungen, die auch für die dritte Handelsperiode tätig sein wollen, müssen daher rechtzeitig eine Akkreditierung bei der Akkreditierungsstelle im BMWFJ beantragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Akkreditierungsverfahren mehrere Monate in Anspruch nimmt.

Zu § 18:

Der zusätzliche Verwaltungskostenaufwand, der dem BMLFUW durch die Versteigerungen entsteht, wird im Rahmen des Bundeshaushalts abgedeckt.

Zu § 19:

Zu Abs. 4:

Absatz 4 normiert, dass die Stilllegungsbestimmung des § 27, welche grundsätzlich für Handelsperioden ab dem Jahr 2013 gilt, auch für die Handelsperiode 2008 bis 2012 anzuwenden ist.

Zu Abs. 5:

Gemäß Abs. 5 sind ab dem Jahr, das einer Stilllegung folgt, keine Emissionszertifikate mehr zu vergeben. Da die Vergabe in § 19 auf Grundlage eines Zuteilungsbescheids gemäß § 17 Abs. 3 erfolgt, welche für die Handelsperiode 2008 bis 2012 gilt, sind für diese Handelsperiode daher nur mehr Stilllegungen im Jahr 2011 von Relevanz. Anlagen, die im Jahr 2011 stillgelegt werden, erhalten für das Jahr 2012 keine Emissionszertifikate mehr zugewiesen. Erfolgt die Stilllegung hingegen erst im Jahr 2012, so greift bereits die Bestimmung des § 26 Abs. 3, welche die Vergabe von übergangsweise kostenlos zugeteilten Emissionszertifikaten ab dem Jahr 2013 regelt.

Zu Abschnitt 5:

Die §§ 20 bis 27 enthalten sämtliche Bestimmungen über die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen für Handelsperioden ab 2013.

Zu § 20:

Während die erste Handelsperiode von 2005 bis 2007 drei Jahre und die zweite Handelsperiode 2008 bis 2012 fünf Jahre gedauert hat, sollen Handelsperioden ab 2013 jeweils acht Jahre dauern. Diese Verlängerung der Handelsperiode, die sich aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie ergibt, ist auch vor dem Hintergrund längerfristiger Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu sehen.

Zu § 21:

Für die Handelsperiode von 2008 bis 2012 war laut alter Fassung der Richtlinie vorgesehen, dass höchstens 10% der Zertifikate versteigert werden können. Der Rest musste kostenlos zugeteilt werden. Für die Handelsperiode ab 2013 wird dieses System grundlegend geändert, und die Versteigerung von Zertifikaten wird zur primären Zuteilungsmethode. Dieser Grundsatz kommt hier durch die Vorgabe zum Ausdruck, wonach sämtliche Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, zu versteigern sind.

Der Anteil an den unionsweiten Zertifikaten, der der Republik Österreich zur Versteigerung zugewiesen wird, ist durch die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie festgelegt. Er beläuft sich auf rund 1,36% der gesamten unionsweit für die Versteigerung vorgesehenen Zertifikate.

Die Grundsätze für die Versteigerungen gibt Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie vor, auf dessen Basis am 19. November 2010 die Verordnung 1031/2010/EU („Versteigerungs-Verordnung“) in Kraft getreten ist. Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften über die Durchführung der Versteigerungen und über die Bestellung einer Auktionsplattform durch ein gemeinsam von der EK und den Mitgliedstaaten durchzuführendes Vergabeverfahren. § 21 sieht daher vor, dass der BMLFUW im Einklang mit der Versteigerungs-Verordnung die der Republik Österreich zugewiesenen Zertifikate auf dieser gemeinsamen Auktionsplattform versteigert.

Weiters verpflichtet die Versteigerungs-Verordnung die Mitgliedstaaten, einen Auktionator zu benennen. Die in der EU-Versteigerungs-Verordnung festgelegte Aufgabe dieses Auktionators besteht darin, bei der Auktionsplattform als Verkäufer der Österreich zugewiesenen Zertifikate aufzutreten, die Erlöse aus den Versteigerungen entgegen zu nehmen und an die Republik Österreich zu transferieren. Der BMLFUW hat daher im Einvernehmen mit dem BMF eine geeignete Stelle mit dieser Aufgabe zu betrauen. Der zusätzliche Verwaltungskostenaufwand, der dem BMLFUW durch die Versteigerungen entsteht, wird im Rahmen des Bundeshaushalts abgedeckt.

Bei den Erlösen, die der Auktionator an die Republik Österreich überweist, handelt es sich gemäß Art. 52 der EU-Versteigerungs-Verordnung um die Nettoerlöse, wo bereits zuvor der Österreich zufallende Anteil an den Kosten für die unionsweite Auktionsaufsicht abgezogen wird. Diese sollten nach ersten informellen Schätzungen der EK deutlich unter 0,1% der Erlöse liegen. Die Kosten für die Auktionsplattform selber werden gemäß Verordnung 1031/2010/EU über Gebühren der Versteigerungsteilnehmer getragen.

Laut Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate, wobei sie mindestens 50% der Einnahmen für einen oder mehrere der in der Richtlinie genannten Zwecke nutzen „sollten“. Die Mitgliedstaaten müssen die EK über die Verwendung der Einnahmen regelmäßig im Rahmen der Berichtslegung zur Treibhausgas-Monitoring-Entscheidung informieren. Die genannten klimarelevanten Maßnahmen betreffen u.a. die Förderung von Erneuerbaren und Energieeffizienz, Forschung und Entwicklung oder Anpassung an Klimawandel verwendet werden. Dabei werden nicht nur Maßnahmen im Inland erwähnt, sondern auch finanzielle Unterstützung für Entwicklungsländer u.a. bei der Vermeidung der Abholzung von Wäldern, bei der Aufforstung und Wiederaufforstung und der Anpassung an den Klimawandel.

Verstärkt wird die Bestimmung der Richtlinie durch die politische Erklärung des Europäischen Rates, die im Rahmen des Gesamtkompromisses zum Klima- und Energiepaket im Dezember 2008 abgegeben wurde (Dok. Nr. 17215/08 des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2008). Dort wird festgehalten, dass der Europäische Rat die Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten zur Kenntnis nimmt, „mindestens die Hälfte dieses Betrags für Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, zur Abschwächung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen, zur Verhinderung der Entwaldung, zur Entwicklung erneuerbarer Energien, für Energieeffizienz sowie für andere Technologien zu verwenden, die zum Übergang zu einer sicheren und nachhaltigen kohlenstoffarmen Wirtschaft beitragen; Kapazitätsaufbau, Technologietransfer, Forschung und Entwicklung werden dabei eine Rolle spielen.“

Zu § 22:

Die geänderte Richtlinie sieht unionsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung vor. Gemäß Art. 10a der Richtlinie erhielt die die Europäische Kommission den Auftrag, bis Ende 2010 unionsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung der Emissionszertifikate und für Stilllegungsregelungen zu erlassen. Mit dem Benchmark-Beschluss 2011/278/EU sind diese Maßnahmen am 18.5.2011 in Kraft getreten. Somit gelten für Emissionshandelsanlagen in der gesamten EU einheitliche Zuteilungsregeln.

Gemäß Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie sollte die Zuteilung soweit als möglich auf  Grundlage unionsweiter „ex-ante-Benchmarks“ (d.h. im Vorhinein für die gesamte Periode festgelegte Referenzwerte) erfolgen. Diese Benchmarks oder Referenzwerte sollen u.a. sicherstellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden. Gemäß einer weiteren Vorgabe der Richtlinie sollten die Referenzwerte in jedem Sektor bzw. Teilsektor primär für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet werden, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffend Sektors oder Teilsektors zu maximieren. Als Ausgangspunkt für die Festlegung der Grundsätze für die Referenzwerte für die einzelnen Sektoren oder Teilsektoren war gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie die Durchschnittsleistung der 10% effizientesten Anlagen eines Sektors oder Teilsektors in der EU in den Jahren 2007 und 2008 heranzuziehen. Auf Basis dieser Vorgaben hat die Kommission eine umfangreiche Datensammlung durchgeführt und für alle Sektoren, wo das möglich war, sogenannte Benchmark-Kurven erstellt und auf diese Weise die 10 % Besten bestimmt. Auf Grundlage dieser Datensammlung wurde von der Kommission mit mehrheitlicher Zustimmung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschussverfahrens der Benchmark-Beschluss angenommen, in dem nun sämtliche detaillierte Regeln über die Berechnung der Zuteilung, die genauen für die einzelnen Produkte zur Anwendung zu bringenden Referenzwerte und diverse Ausnahmeregelungen enthalten sind.

Zu Abs. 2:

Mit diesem Absatz wird geregelt, für welche Anlagen kein Anspruch auf Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten besteht.

In Z 1 wird klargestellt, dass Anlagen, die unter das EZG fallen, für die Stromproduktion grundsätzlich keine kostenlose Zuteilung erhalten. Das bedeutet, dass zur Abdeckung der Emissionen aus der Stromproduktion die Emissionszertifikate gekauft werden müssen, z.B. im Wege der Versteigerungen. Diese Regelung betrifft nicht nur die Stromproduktion durch die Elektrizitätswirtschaft, sondern auch die Eigenstromproduktion von Industrieanlagen. Eine Ausnahme von dieser Regel wird für die Stromerzeugung aus Restgasen gewährt. Das Ausmaß der kostenlosen Emissionszertifikate für diese Art der Stromproduktion, die insbesondere in der Stahlindustrie von Bedeutung ist, wird über die produktspezifischen Referenzwerte geregelt.

Z 2 bezieht sich in Umsetzung von Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie einerseits auf die Stromerzeuger, die in § 3 Z 13 definiert werden, sowie auf Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxid, Pipelines zur Beförderung von Kohlenstoffdioxid oder Kohlenstoffdioxid-Speicherstätten (CCS-Anlagen). Weder für Stromerzeuger noch für CCS-Anlagen gibt es einen Anspruch auf Gratiszuteilung, in Bezug auf die Stromerzeuger enthält der nachfolgende Absatz 3 jedoch wiederum eine Ausnahmebestimmung. Zur genauen Abgrenzung des Begriffs der „Stromerzeuger“ siehe die Erläuterungen zu § 3 Z 13.

Zu Abs. 3:

Dieser Absatz setzt Art. 10a Abs. 4 der Richtlinie um und sieht eine Ausnahme von der Regel „keine Gratiszertifikate für Stromerzeuger“ vor. Diese Ausnahme gilt für Kraft-Wärme-Kopplung, für die in Bezug auf Wärme- oder Kälteerzeugung kostenlose Emissionszertifikate zugeteilt werden. Art. 10a Abs. 4 der Richtlinie erwähnt in diesem Zusammenhang auch die Fernwärme – allerdings fallen Anlagen, die ausschließlich Fernwärme erzeugen, nicht unter den Begriff des Stromerzeugers und sind daher nicht im Rahmen dieser Ausnahmebestimmung anzuführen, da für sie ohnehin ein Anspruch auf kostenlose Zertifikate besteht.

Weiters ist zu beachten, dass sowohl im Rahmen der Leitfäden der Europäischen Kommission zum Benchmark-Beschluss wie auch im Rahmen der EU-weiten Datenerhebung für die Ermittlung der kostenfreien Zuteilung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die kostenfreie Zuteilung nicht zwischen Wärmeerzeugung aus KWK Anlagen und ungekoppelter Wärmeerzeugung unterschieden wird. Dementsprechend ist Wärme, sofern diese in vom Emissionshandel erfassten Anlagen erzeugt wird, unabhängig von der Art der Erzeugung für die kostenfreie Zuteilung anspruchsberechtigt.

Zu § 23:

Der oben erwähnte Benchmark-Beschluss der EK richtet sich an die Mitgliedstaaten und ist für diese verpflichtend anzuwenden. Anders als eine EU-Verordnung entfaltet der Beschluss keine direkten Rechtswirkungen auf einzelne Anlagen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, jene Inhalte des Beschlusses, die Verpflichtungen für die Anlageninhaber nach sich ziehen, in eine Verordnung zu übernehmen. § 23 enthält daher eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie zur näheren Festlegung von Vorschriften für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an anspruchsberechtigte Anlagen. Mit den Ziffern 1 bis 12 werden die wesentlichen Inhalte der Verordnung erfasst, es handelt sich allerdings nicht um eine abschließende Aufzählung. Zu regeln sind mit der Verordnung sämtliche Aspekte, die für die Berechnung der Zuteilung an die Anlagen maßgeblich sind.

Mit den folgenden Ausführungen soll anhand eines vereinfachenden Beispiels für eine Anlage, in der nur ein Produkt erzeugt wird, dargestellt werden, wie die Zuteilung nach den Regeln der Richtlinie und des Benchmark-Beschlusses errechnet wird, zusätzlich sollen die einzelnen Ziffern der Verordnungsermächtigung näher erklärt werden:

Zu Z 1 bis 3:

Für die Bestimmung des vorläufigen Zuteilungswerts sind die Aktivitätsraten der Anlage in einem vorgegebenen Zeitraum (Z 1) wesentlich. Für diesen sogenannten Bezugszeitraum werden in der Regel die Jahre 2005 bis 2008 herangezogen. Zur Bestimmung der Aktivitätsraten müssen für diese Jahre Daten (v.a. hergestellte Menge des betreffenden Produkts, z.B. Tonnen Kalk) übermittelt werden, wobei die Aktivitätsrate als Medianwert dieser Jahresmengen definiert wird. Für die Zwecke des Beispiels wird davon ausgegangen, dass die Aktivitätsrate 1 000 Tonnen („t“) beträgt. Die Daten müssen bestimmten Anforderungen genügen (Z 2) und von einer unabhängigen Prüfeinrichtung geprüft sein, wobei die detaillierten Anforderungen an die Prüfeinrichtungen ebenfalls in der Verordnung zu regeln sind (Z 3). Für die Zwecke der Prüfung sind die schon bisher gemäß EZG zugelassenen Prüfeinrichtungen heranzuziehen.

Zu Z 4 und Z 8:

Im nächsten Schritt ist der Referenzwert für das entsprechende Produkt, der in der Verordnung angeführt werden muss, heranzuziehen (Z 4). Die produktbezogenen Referenzwerte sind jeweils in Zertifikaten pro Tonne produziertem Produkt anzugeben, im Falle des Kalks wurde der Wert gemäß Benchmark-Beschluss mit 1 514 Zertifikaten pro t Kalk festgelegt. Dieser Wert ist zur Berechnung einer vorläufigen Zuteilungsmenge nun mit der oben erwähnten historischen Aktivitätsrate zu multiplizieren (Methode der Berechnung der Zuteilungsmenge: Z 8). In Anlagen, wo mehrere Produkte hergestellt werden, muss die Anlage zuvor in Unter-Anlagen aufgegliedert werden und in weiterer Folge für jede Unter-Anlage die vorläufige Zuteilungsmenge berechnet werden. Die detaillierte Vorgangsweise für diese Berechnung ist mit der Verordnung festzulegen.

Zu Z 5 bis 7:

Wo die Festlegung produktbezogener Referenzwerte nicht möglich war,  sieht der Benchmark-Beschluss die Anwendung einer Hierarchie von „Fallback“-Ansätzen vor. Hier kann die Zuteilung auf der Basis eines Wärme-Referenzwerts, ausgedrückt in einer bestimmten Anzahl von Zertifikaten je Terajoule, erfolgen, wo die Effizienz der Umwandlung von Brennstoff in Wärme berücksichtigt wird. Dieser Referenzwert für messbare Wärme ist in die Verordnung aufzunehmen (Z 5). Wenn auch die Anwendung eines solchen Referenzwerts mangels messbarer Wärme nicht möglich ist, erfolgt die Zuteilung auf Basis eines Referenzwerts für den Brennstoffeinsatz, der ebenfalls in die Verordnung aufzunehmen ist (Z 6). Nur wenn auch das nicht möglich ist, z.B. bei manchen Prozessemissionen, kann von der Zuteilung auf Basis von Referenzwerten abgesehen werden. Die genaueren Vorschriften für jene Fälle, in denen diese Möglichkeit gegeben ist, und die Methoden, die für diese Ausnahmefälle zur Anwendung kommen, sind  in der Verordnung festzulegen (Z 7).

Zu Z 9 bis 10:

In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob das Produkt einem Sektor angehört, für den ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen anhand der Kriterien der Richtlinie (Art. 10a Absätze 15 und 16) festgestellt wurde. Die Kalkproduktion wurde durch den Beschluss 2010/2/EU vorerst für die Jahre 2013 und 2014 als verlagerungsgefährdet eingestuft, daher wird der vorher errechnete Zuteilungswert mit einem „Carbon Leakage“-Faktor von 1 multipliziert und nicht weiter verringert. In die Verordnung ist das Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren aufzunehmen, für die ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen festgestellt wurde (Z 10). Die von der Richtlinie vorgegebenen Kriterien für die Einstufung als „verlagerungsgefährdeter Sektor“ sind einerseits ein hoher Anteil der CO2-Kosten an der Bruttowertschöpfung, andererseits hohe Handelsintensität zwischen EU und Drittstaaten, wobei die Richtlinie für beide Kriterien quantitative Schwellenwerte definiert. Die Einstufung erfolgte durch die EK auf Basis unionsweiter Daten und ist von allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden.

Für Produkte in Sektoren, für die kein derartiges Risiko festgestellt wurde, wird der Anteil der Zertifikate, die kostenlos zugeteilt werden, von Jahr zu Jahr reduziert. Für diese Sektoren gibt Art. 10a Abs. 11 der Richtlinie vor, dass im Jahr 2013 die Zuteilung 80 % des Menge beträgt, die gemäß den Vorgaben der Z 1 bis 8 berechnet wurde, und dann jährlich um einen Betrag in gleicher Höhe bis auf 30 % im Jahr 2020 verringert wird. Die genauen Faktoren, die in den einzelnen Jahren zur Anwendung kommen, sind in der Verordnung festzulegen (Z9).

Zusammenfassung des Beispiels:

                Anlage X hatte einen historischen Aktivitätwert (HAL) von 1000 t Kalk.

                Produktbezogener Referenzwert (BM): 1,514 Zertfikate / t Produkt

                Verlagerungsgefährdung: ja, d.h. Carbon Leakage-Faktor (CL) =1

                Der vorläufige Wert für die Zuteilung an Anlage X errechnet sich mit folgender Formel:

                HAL x BM x CL, d.h. 1,514 x 1000 x 1 = 1 514 Zertifikate

Zu Z 11:

Gemäß Art. 10a Abs. 20 der Richtlinie hatte die Kommission im Rahmen des Benchmark-Beschlusses neben einer einheitlichen Definition von Stilllegungen („Betriebseinstellungen“) auch Maßnahmen zur Definition von  „teilweise Betreibseinstellungen“ (mit diesem Begriff sind wesentliche Verringerungen von Aktivitätsraten gemeint) und zur Anpassung der solchen Anlagen kostenlos zugeteilten Zertifikate festzulegen. Diese Festlegung ist im Rahmen des Benchmark-Beschlusses ebenso erfolgt wie eine einheitliche Definition von wesentlichen Erweiterungen und wesentlichen Verringerungen der Kapazität. Die entsprechenden Bestimmungen müssen daher auch in die Verordnung aufgenommen werden (Z 11).

Zu Z 12:

Schließlich sind mit der Verordnung in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Benchmark-Beschlusses auch die genaueren Vorschriften für die Berechnung der Zuteilung an neue Marktteilnehmer festzulegen. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 25.

Zu § 24:

§ 24 regelt das Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten. Dieses Verfahren erfolgt in mehreren Schritten, wobei die Abs. 1 bis 5 der zeitlichen Abfolge des Verfahrens folgen.

Zu Abs. 1:

Das Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beginnt mit dem Antrag eines Anlageninhabers, für den gemäß § 22 Abs. 1 und 3 eine kostenlose Zuteilung in Frage kommt. Als Antrag gilt die vollständige Übermittlung von überprüften Daten. Die genannten Daten, deren Art und Umfang sich aus der Verordnung gemäß § 23 ebenso ergeben wie die Anforderungen an die Prüfung, sind bis spätestens acht Wochen nach Inkrafttreten des EZG 2011 an den BMLFUW zu übermitteln. Ist ein Antrag unvollständig (fehlende Daten, Fehlen einer Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung, etc.), so ist innerhalb der Antragsfrist eine Verbesserung aufzutragen. Ein verspäteter Antrag ist mit Bescheid abzuweisen. Aufgrund der knappen Fristen der Richtlinie wird mit der Datensammlung bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen. Ein entsprechender EU-weit einheitlich gestalteter Erhebungsbogen wurde bereits am 19. Mai 2011 ausgesandt. Es wird davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der betroffenen Anlageninhaber die geprüften Daten bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes übermittelt hat. Sofern die Anforderungen des EZG 2011 und der Verordnung erfüllt sind, gelten diese Übermittlungen als Anträge auf kostenlose Zuteilung. Seitens BMLFUW werden die Anlageninhaber in Form eines Informationsschreibens über das Ergebnis der Berechnung der Zuteilung informiert, wobei im Rahmen dieses Informationsschreibens auch die Vollständigkeit der Datenübermittlung bestätigt wird bzw. erforderlichenfalls präzisiert wird, ob weitere Daten übermittelt werden müssen.

Zu Abs. 2:

Der BMLFUW hat innerhalb von zwölf Wochen nach Inkrafttreten des EZG 2011 (also bis spätestens vier Wochen nach Ende der Antragsfrist gemäß Abs. 1) ein Verzeichnis zu erstellen, das

         -      alle vom EZG 2011 erfassten Anlagen; und

         -      für jede Anlage, für die fristgerecht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, eine im Einklang        mit der Verordnung gemäß § 23 berechnete vorläufige Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020            jährlich übergangsweise kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate

zu enthalten hat. Der BMLFUW kann sich – insbesondere bei der Berechnung der vorläufigen Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020 jährlich übergangsweise kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate – des Umweltbundesamtes bedienen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der geprüften Datenmeldungen der Betreiber. Für die Berechnung sind strikt die Formeln, Benchmark-Werte und sonstigen detaillierten Vorgaben des Benchmark-Beschlusses bzw. der Zuteilungsregel-Verordnung anzuwenden. Das bedeutet auch, dass kein nennenswerter Ermessensspielraum gegeben ist. Die Erstellung des Verzeichnisses unterscheidet sich daher ganz grundlegend von der Erstellung der nationalen Zuteilungspläne in den Handelsperioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012. Aus diesem Grund ist dafür auch keine Einvernehmensbestimmung vorgesehen. Die Anlagenbetreiber werden allerdings in jedem Fall (wie bereits zu Abs. 1 ausgeführt) über das Ergebnis der Berechnung in einem Informationsschreiben in Kenntnis gesetzt, wobei sie die Möglichkeit haben, dazu Stellung zu nehmen.

Das Verzeichnis ist auf der Internetseite des BMLFUW zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Für die Übermittlung an die Europäische Kommission ist das Verzeichnis durch weitere Informationen zu ergänzen, die in der Verordnung gemäß § 23 festzulegen sind und die sich aus den Bestimmungen von Art. 15 des Benchmark-Beschlusses ergeben. Vor der Veröffentlichung und Übermittlung an die Europäische Kommission ist dem BMWFJ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 24 Abs. 2 letzter Satz stellt klar, dass sich aus den im Verzeichnis enthaltenen Berechnungen kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Zuteilung ergibt.

Zu Abs. 3:

In der Chronologie des Zuteilungsverfahrens erfolgt als nächster Schritt eine Prüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Verzeichnisse durch die EK. Gemäß Art. 11 Abs.  3 der Richtlinie dürfen Anlagen, deren Eintrag in das Verzeichnis von der EK abgelehnt wurde, keine kostenlosen Zertifikate zugeteilt werden. Mit einer Ablehnung der EK wäre insbesondere zu rechnen, wenn die Vorschriften des Benchmark-Beschlusses bei der Berechnung nicht korrekt angewandt worden sind. Es ist davon auszugehen, dass in einem solchen Fall der Mitgliedstaat vor einer endgültigen Ablehnung die Möglichkeit zur Korrektur erhält.

Die EK hat weiters gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie und Art. 15 Abs. 3 des Benchmark-Beschlusses zu prüfen, ob ein sektorübergreifender Korrekturfaktor festgelegt werden muss. Zu diesem Zweck hat sie nach Erhalt der Verzeichnisse aller Mitgliedstaaten über die vorläufigen Jahresgesamtmengen der im Zeitraum 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate die Summe dieser vorläufigen Jahresgesamtmengen (ohne Anwendung der Carbon Leakage-Faktoren, siehe die Erläuterungen zu § 23 Z 9) mit der von der Richtlinie vorgegebenen Höchstmenge an verfügbaren Gratiszertifikaten zu vergleichen. Diese Höchstmenge setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

         1. der Anteil der Emissionen der Bestandsanlagen mit Ausnahme der Stromerzeuger, die bereits in       der Periode von 2008 bis 2012 in den Emissionshandel einbezogen waren, an den geprüften uni       onsweiten Gesamtemissionen von Emissionshandelsanlagen im Zeitraum 2005 bis 2007, multip liziert mit der gemäß Art. 9 der Richtlinie festgelegten unionsweiten jährlichen Höchstmenge an        Zertifikaten.

         2. die jährlichen Gesamtemissionen der Bestandsanlagen, wiederum ausgenommen Stromerzeuger,      für die Jahre 2005 bis 2007, die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden,                für das betreffende Jahr angepasst mit dem linearen Faktor gemäß Art. 9 der Richtlinie.

Kommt die EK zum Ergebnis, dass die Höchstmenge überschritten wird, so legt sie einen einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor fest. Dieser Korrekturfaktor ist auf die vorläufigen Zuteilungsmengen aller Anlagen (mit Ausnahme der Zuteilung an Stromerzeuger für KWK-Wärme gemäß § 22 Abs. 3) anzuwenden. Ab welchem Jahr bzw. ob der Korrekturfaktor zur Anwendung kommt, hängt von der Summe ab, die sich aus den aufsummierten Berechnungen der Zuteilungen ergibt.

§ 24 Abs. 3 sieht daher vor, dass der BMLFUW mittels Verordnung einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor vorzusehen hat, sofern ein solcher von der EK festgelegt wird. Der sektorübergreifende Korrekturfaktor ist grundsätzlich bei der Berechnung aller Zuteilungen an Bestandsanlagen anzuwenden, ausgenommen für die Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 (Stromerzeuger mit KWK im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung ), für welche ab dem Jahr 2014 die in Anhang 8 angegebenen Faktoren anzuwenden sind. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Anhang 8.

Zu Abs. 4:

Die auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung gemäß § 23 und einer allfälligen Verordnung gemäß Abs. 3 (sektorübergreifender Korrekturfaktor) berechnete Zuteilungsmenge ist mittels Bescheid an die Anlageninhaber zuzuteilen.

Zu Abs. 5:

Die Bestimmung in Abs. 5 regelt fünf Fälle, in denen ein Bescheid gemäß Abs. 4 anzupassen, d.h. inhaltlich abzuändern ist. Eine Abänderung hat zu erfolgen bei:

         -      wesentlichen Kapazitätsverringerungen im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung          gemäß § 23, etwa wenn eine oder mehrere physische Änderungen vorgenommen werden, die            eine wesentliche Verringerung der installierten Kapazität einer Unteranlage (Beschluss mindes              tens 10 %) oder eine wesentliche Verringerung ihrer Aktivitätsrate (die insbesondere zu einer        um 50 000 Zertifikate verringerten Zuteilung führen würde) bewirken (gemäß Benchmark-Be           schluss; die Begriffsbestimmungen des Benchmark-Beschlusses für wesentliche Kapazitätsver   ringerungen werden in die Verordnung gemäß § 23 übernommen);

         -      wesentlichen Verringerungen der Aktivitätsrate im Einklang mit den Bestimmungen der   Verord­nung gemäß § 23 – gemäß Benchmark-Beschluss ist die Zuteilung in Abhängigkeit vom         Ausmaß der Verringerung der Aktivitätsrate stufenweise zu reduzieren, wobei nur dann von ei          ner wesentlichen Verringerung ausgegangen wird, wenn eine Unteranlage, der mindestens 30 %        der der Anlage endgültig jährlich kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate zufallen, oder der        über 50 000 Zertifikate zugeteilt wurden, ihre Aktivitätsrate um mindestens 50 % verringert;            bei einer Verringerung zwischen 50 % und 75 % würde die Zuteilung z.B. um die Hälfte redu­              ziert; die genauen Vorschriften werden gemäß § 23 Z 12 in der Verordnung geregelt (dafür wer       den die Bestimmungen und Begriffsbestimmungen des Benchmark-Beschlusses herangezogen);

         -      Stilllegungen gemäß § 27, siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 27;

         -      Änderungen des Verzeichnisses über Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird,   dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen ausge           setzt sind („carbon leakage“), im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 23            – aber nur sofern diese Änderungen Auswirkungen auf die Berechnung der Zuteilung haben;       und

         -      Änderungen der Gesamtzuteilungsmenge kostenloser Zertifikate im europäischen Emissi                onshandelssystem. Eine derartige Änderung könnte u.a. dann erfolgen, wenn die EU das Treib          hausgasreduktionsziel bis zum Jahr 2020 von derzeit 20 % gegenüber dem Jahr 1990 anhebt.

Die Anpassung hat jeweils mit dem Kalenderjahr, das dem Jahr eines „Ereignisses“ – also einer wesentlichen Kapazitätsverringerung, einer wesentlichen Verringerung der Aktivitätsrate, einer Stilllegung, einer Änderung der „carbon leakage“-Bestimmungen (sofern diese eine Auswirkung auf die Zuteilung haben), oder einer Änderung der Gesamtzuteilungsmenge im Emissionshandelssystem – mittels Bescheid zu erfolgen.

Zu Abs. 6:

Geplante oder tatsächliche Änderungen, die gemäß Abs. 5 einen Einfluss auf die Zuteilungsmenge haben können, sind dem BMLFUW unverzüglich, längstens aber bis zum Ende des Jahres, in dem sie vorgenommen werden, zu melden.

Zu § 25:

Neue Marktteilnehmer sind gemäß § 3 Z 6 für Handelsperioden ab 2013 als Neuanlagen und wesentliche Erweiterungen von Anlagen definiert und können die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten beantragen, ausgenommen jene Anlagen oder Aktivitäten, die im § 22 Abs. 2 angeführt sind (Stromerzeugung, Stromerzeuger mit Ausnahme der KWK-Wärme, Kohlenstoffdioxidabscheidung, -transport und -speicherung). Im Unterschied zu den Perioden 2005 bis 2007 sowie 2008 bis 2012 gelten ab 2013 entsprechend der Richtlinie unionsweite Regeln in Bezug auf die Zuteilung von kostenfreien Emissionszertifikaten an neue Marktteilnehmer.

Die Reserve für neue Marktteilnehmer wird für die gesamte Europäische Union von der EK verwaltet. 5 % der unionsweit zur Verfügung stehenden Zertifikatemenge für die Handelsperiode 2013 bis 2020 werden gemäß Art.  10a Abs. 7 der Richtlinie der Reserve für neue Marktteilnehmer zugewiesen. In konkrete Zahlen umgelegt sollten für die Reserve rd. 760 Millionen Zertifikate zur Verfügung stehen. Davon werden allerdings 300 Millionen Zertifikate gemäß Art. 10a Abs. 8 für andere Zwecke reserviert. Die Erlöse aus der Verwertung dieser Zertifikate werden für die Förderung von innovativen Demonstrationsprojekten in den Bereichen der erneuerbaren Technologien und der umweltverträglichen Abscheidung und geologischen Speicherung von CO2 verwendet. Nach Abzug dieser Menge bleiben daher rd. 460 Millionen Zertifikate tatsächlich für die Zuteilung an neue Marktteilnehmer übrig. Genauere Regeln über die Verwaltung der Reserve wurden im Benchmark-Beschluss festgelegt. Ein Rechtsanspruch auf kostenlose Zertifikate für neue Marktteilnehmer besteht nur, solange Zertifikate aus der Reserve verfügbar sind.

Zu Abs. 1:

Die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an neue Marktteilnehmer ist an einen Antrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden. Eine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 23 hat nähere Bestimmungen über die Vergabe von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zu enthalten.

Zu Abs. 2 und 3:

Anträge auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate sind innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage oder der Anlagenerweiterung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten, wobei die in Absatz 3 angeführten Angaben jedenfalls zu berücksichtigen sind. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer „wesentlichen Kapazitätserweiterung“ sind ebenso wie die Umstände, die für die zeitliche Determinierung der Aufnahme des Normalbetriebs maßgeblich sind, in der Verordnung gemäß § 23 näher zu regeln. Für unabhängige Prüfeinrichtungen (Z 4) gelten die Anforderungen des § 14 (Erfordernis der Akkreditierung).

Zu Abs. 4:

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zunächst die vorläufige Menge an kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten zu berechnen, wobei er sich des Umweltbundesamts bedienen kann. Bei der Berechnung der vorläufigen Menge an Zertifikaten wird unter anderem auch berücksichtigt, ob die Anlage oder wesentliche Erweiterung einem Sektor oder Teilsektor zuzuweisen ist, für den ein erhebliches Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen festgestellt wurde. § 23 Z 9 und 10 werden sinngemäß zur Anwendung gebracht. Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der vorläufigen Menge wird hingegen der lineare Faktor, welcher erst bei der bescheidmäßigen Festlegung der Zuteilungsmenge gemäß Abs. 5 zur Anwendung gebracht wird. Die Berechnung der vorläufigen Menge begründet noch keinerlei Rechtsanspruch auf Zuteilung von kostenlosen Zertifikaten, weder dem Grundsatz noch der Höhe nach. Innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen eines vollständigen Antrags im Sinne von Abs. 3 Z 1 bis 5 durch den Anlageninhaber ist die Berechnung über die vorläufige kostenlose Zuteilungsmenge an die Europäische Kommission, der die Verwaltung der Reserve für neue Marktteilnehmer obliegt, weiterzuleiten. Auch aus der Übermittlung der Berechnung an die Kommission ergibt sich noch kein Rechtsanspruch auf Zuteilung kostenloser Zertifikate.

Zu Abs. 5:

Die Zuteilung kostenloser Zertifikate erfolgt mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und zwar nach Maßgabe der Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl an Emissionszertifikaten in der von der Kommission verwalteten unionsweiten Reserve. Im Bescheid sind, da für die Zuteilungsberechnung maßgeblich, auch die installierte Anfangskapazität einer neuen Anlage sowie die zusätzliche Kapazität einer wesentlichen Kapazitätserweiterung festzulegen. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung ist der lineare Minderungsfaktor von jährlich 1,74 % gemäß Art. 9 der Richtlinie 2003/87/EG, welcher auch auf die Gesamtmenge an Emissionszertifikaten unionsweit zur Anwendung kommt, zu berücksichtigen. Dieser Faktor ist für den Zeitraum 2014 bis 2020 in Anhang 8 rechnerisch dargestellt, wobei das Jahr 2013 als Bezugsjahr herangezogen wird. Geht bspw. eine neue Anlage oder wesentliche Erweiterung einer Anlage im Jahr 2015 in Betrieb, so ist die vorläufige Zuteilungsmenge für das Jahr 2015 mit dem Faktor 0,9652 (d.h. Anwendung des Faktors 0,0174*2, ausgehend vom Jahr 2013) zu multiplizieren. Für die Folgejahre sind die jeweils in Anhang 8 dargestellten Faktoren zu berücksichtigen. Die Regeln für allfällige spätere Anpassungen der Zuteilungsmenge gem. § 24 Abs. 5 werden sinngemäß auch für neue Marktteilnehmer zur Anwendung gebracht. Dies bedeutet, dass etwa eine wesentliche Aktivitätsverringerung oder eine Stilllegung einer als neuer Marktteilnehmer mit kostenlosen Zertifikaten bedachten Anlage während der Periode 2013 bis 2020 eine spätere Kürzung oder auch gänzliche Streichung der kostenfreien Zertifikatezuteilung zur Folge hat.

Zu § 26:

Zu Abs. 1:

Die bisherige Regelung, dass die Gesamtzuteilung an eine Anlage grundsätzlich in gleichen Anteilen über die Jahre der Periode vergeben werden, entfällt für die Perioden ab 2013, da sie der Zuteilungsmethodik, die gerade nicht auf einer Gleichverteilung über die Jahre beruht, nicht mehr angemessen ist.

Zu Abs. 3:

Zur Definition, was eine stillgelegte Anlage ist, wird nunmehr auf § 27 verwiesen. Es entfallen die Regelungen über die Rückführung der Emissionszertifikate in die Reserve, wenn eine Anlage stillgelegt wird, da es ab 2013 keine nationale Reserve mehr gibt, sowie über die Übertragung der Zertifikate auf eine neue Anlage desselben Inhabers, da dies von der Richtlinie nicht mehr gedeckt ist.

Zu Abs. 4:

Anknüpfungspunkt für die Buchung der Zertifikate für Anlagen, die gemäß § 25 eine Zuteilung aus der Reserve erhalten, ist ab 2013 nicht mehr die Meldung der Inbetriebnahme, da diese vor der Zuteilung erfolgen muss, sondern die Erlassung des Zuteilungsbescheids.

Zu § 27:

Zu Abs. 1:

Die Definition der Stilllegung folgt der geänderten Emissionshandelsrichtlinie. Es sind drei Fälle angeführt, in denen eine Stilllegung festgestellt wird. Der erste Fall bezieht sich auf Anlagen, deren Betrieb aus technischen Gründen unmöglich ist, während im zweiten Fall die Anlage in Betrieb war, es aber nicht mehr ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann. Die Unterscheidung, wann der Betrieb aus technischen Gründen unmöglich ist und wann der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann, wird im Einzelfall zu treffen sein, die Rechtsfolge ist aber in beiden Fällen die gleiche. Der dritte Fall bezieht sich darauf, dass die Anlage stillsteht und der Anlageninhaber der zuständigen Behörde nicht glaubhaft machen kann, dass die Anlage binnen sechs Monaten wieder in Betrieb geht. Dieser Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Anlage auf Grund mangelnder Aufträge oder Liquiditätsprobleme außer Betrieb genommen wird und eine Insolvenz bevorsteht.

Zu Abs. 2:

Eine Ausnahme von der Regel, dass eine Anlage als stillgelegt gilt, wenn der Inhaber nicht glaubhaft machen kann, dass die Anlage binnen sechs Monaten wieder in Betrieb gehen wird, gilt für Anlagen, die definitionsgemäß nicht immer in Betrieb sind, aber über aufrechte Genehmigungen verfügen und jederzeit in Betrieb gehen können. Als solche Anlagen sind im Gesetz Reserve- oder Bereitschaftsanlagen und Saisonanlagen, beispielsweise Anlagen der Zuckerproduktion, genannt.

Zu Abschnitt 7:

In diesem Abschnitt werden alle Bestimmungen über die Nutzung von Gutschriften konsolidiert. Dies umfasst die Regeln für die laufende Handelsperiode von 2008 bis 2012 und die neuen aufgrund der Richtlinie geänderten Regeln für die Handelsperiode von 2013 bis 2020. Der Abschnitt regelt die Nutzungsmöglichkeiten der Anlageninhaber und der Luftfahrzeugbetreiber.

Zu § 29:

Der zusätzliche Verwaltungskostenaufwand, der dem BMLFUW durch die Versteigerungen entsteht, wird im Rahmen des Bundeshaushalts abgedeckt.

Zu § 35:

Die in § 18 Abs. 1a (zweiter Satz) der alten EZG-Fassung enthaltene Regelung für Anlageninhaber wird sinngemäß übernommen, allerdings eingeschränkt auf die Handelsperiode von 2008 bis 2012, da für die Handelsperiode ab 2013 die Richtlinie geänderte Vorschriften enthält. Die Bestimmung sieht vor, dass Anlageninhaber in der Handelsperiode von 2008 bis 2012 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 grundsätzlich zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nutzen können. Die Nutzung kann allerdings nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgen, d.h. das erlaubte Ausmaß und qualitative Einschränkungen der Nutzung sind zu beachten. Das Ausmaß der Nutzung wurde in der Zuteilungsverordnung gemäß § 17 (d.i. § 13 EZG a.F.) und in den einzelnen Zuteilungsbescheiden mit 10 % der Zuteilung auf Anlagenebene festgelegt. Qualitative Vorgaben – d.h. insbesondere welche Gutschriften von der Nutzung ausgenommen sind – wurden in § 18 Abs. 1a EZG a.F. geregelt. Da dieser Teil der Regelung auch für die Handelsperiode ab 2013 weiter gilt, wird sie in § 39 übernommen (siehe auch die Erläuterungen zu § 39).

Zu § 36:

Für Luftfahrzeugbetreiber wird die in § 18a Abs. 2 EZG a.F. enthaltene Regelung sinngemäß übernommen. Es wird noch klarer formuliert, dass die Luftfahrzeugbetreiber in der Handelsperiode 2012 – für den Luftverkehr dauert die erste Handelsperiode nur ein Jahr – zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nutzen können. Das Ausmaß der Nutzung beträgt 15 % der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß § 33 Abs. 1 abgeben müssen und ist damit nicht auf die Zuteilung, sondern de facto auf die verifizierten Emissionen bezogen. Im Hinblick auf qualitative Einschränkungen gelten auch für Luftfahrzeugbetreiber die Bestimmungen von § 39.

Zu § 37:

§ 37 führt in Umsetzung der Bestimmungen von Art. 11a der Richtlinie den Begriff „Gutschriften“ in das EZG ein und listet auf, welche Arten von Gutschriften in der Handelsperiode 2013 bis 2020 sowohl von Anlageninhabern als auch von Luftfahrzeugbetreibern  zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Abgabe von Emissionszertifikaten genutzt werden können, wobei die qualitativen Einschränkungen gemäß § 39 für alle Kategorien von Gutschriften gelten.

In Anlehnung an die Systematik der Richtlinie werden folgende Arten von Gutschriften angeführt:

         1.    Z 1 ergibt sich aus Art. 11a Abs. 2 der Richtlinie und bezieht sich auf zertifizierte Emissionsre         duktionen („CER“, Gutschriften aus CDM-Projekten) und Emissionsreduktionseinheiten („ERU“, aus JI-Projekten), die für bis zum 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsminderungen             vergeben werden. Wenn die Nutzung solcher Gutschriften angestrebt wird, muss eine Umwand    lung in Emissionszertifikate bis spätestens 28. Februar 2015 beantragt werden.

         2.    Z 2 entspricht Art. 11a Abs. 3 der Richtlinie und umfasst CER und ERU, die aus Projekten               stammen, die zwar schon vor dem 1. Jänner 2013 registriert wurden, die aber für Emissionsmin            derungen ab dem 1. Jänner 2013 vergeben werden.

         3.    Z 3 setzt Art. 11a Abs. 4 der Richtlinie um und ermöglicht die Nutzung von CER aus neuen             Projekten, die ab dem 1. Jänner durchgeführt werden. Hier wird auf den Zeitpunkt der Registrie     rung als CDM-Projekt abzustellen sein. Es können dabei nur CER aus solchen Projekten       genutzt werden, die in am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden. Ziel dieser          Bestimmung war es, Anreize für Investoren zur Entwicklung von Projekten in ärmeren            Ent          wicklungsländern zu setzen. Die Kommission hat in einer mit dem Ausschuss für Klimawandel           abgestimmten Stellungnahme klargestellt, dass der Begriff der am wenigsten entwickelten Län        dern sich auf die Liste bezieht, die von den Gremien der Vereinten Nationen aufgrund kon              kreter Kriterien veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird („list of least developed count            ries“). Die Liste ist unter der Internet-Adresse        www.un.org/esa/policy/devplan/profile/ldc_list.pdf einsehbar. Ein Projekt in einem Land, das        auf dieser Liste zum Zeitpunkt der Registrierung durch den CDM-Aufsichtsrat aufscheint, kann         bis 2020 Gutschriften generieren, unabhängig davon, ob die Liste in diesem Zeitraum verändert       wird.

         4.    Z 4 verweist auf Gutschriften gemäß § 39 Abs. 2 (siehe Erläuterungen dazu).

Zu § 38:

Mit dieser Bestimmung wird das zugelassene Ausmaß der Nutzung in der Handelsperiode von 2013 bis 2020 für die unterschiedlichen Kategorien von Emissionshandelsteilnehmern festgelegt.

Zu Abs. 1:

Bestandsanlagen, die bereits in der Handelsperiode von 2008 bis 2012 in den Geltungsbereich des Emissionshandels gefallen sind und eine Zuteilung erhalten haben, können auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2020 bezogen Gutschriften im Umfang von 11 % ihrer Zuteilung von 2008 bis 2012 nutzen.

An einem konkreten Beispiel dargestellt bedeutet diese Regelung Folgendes:

Eine Bestandsanlage hatte in der Handelsperiode von 2008 bis 2012 eine Zuteilung von 50 000 Zertifikaten. Da im Zeitraum bis 2012 die Quote für die Nutzung von CER und ERU mit der Zuteilungsverordnung mit 10 % festgelegt wurde, können bis 2012 insgesamt 5 000 CER oder ERU zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung genutzt werden.

Falls diese Quote von 5 000 CER oder ERU bis 2012 vollständig ausgeschöpft wird, ergibt sich für den Zeitraum von 2013 bis 2020 eine Quote von 1 %, die genutzt werden kann, d.h. 500 Gutschriften.

Wenn diese Quote nicht ausgeschöpft wurde und bis 2012 nur 3.000 CER oder ERU genutzt wurden, kann die Restquote von 2 000 Gutschriften für die Periode von 2013 bis 2020 genutzt werden, ergänzt um das zusätzliche 1 % (500), d.h. insgesamt können 2 500 Gutschriften genutzt werden.

Zu Abs. 2:

Für neue Marktteilnehmer in der Handelsperiode ab 2013 sowie für Bestandsanlagen, die in der Handelsperiode bis 2012 noch nicht in den Geltungsbereich des EZG gefallen sind und daher auch keine Zuteilung erhalten haben (Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5b), gilt, dass sie Gutschriften bis zu einem Umfang von 4,5 % ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen können. Dieselbe Regelung kommt auch für allfällige neue Marktteilnehmer in der Handelsperiode von 2008 bis 2012, die weder kostenlose Zuteilung noch Anspruch auf Nutzung von CER und ERU hatten, allerdings ist für diese von der Richtlinie vorgesehene Kategorie kein konkreter Anwendungsfall bekannt.

Zu Abs. 3:

Luftfahrzeugbetreiber können einerseits ähnlich wie Bestandsanlagen eine nicht ausgeschöpfte Nutzungsquote aus der Handelsperiode 2012 in die Handelsperiode von 2013 bis 2020 übertragen. Zusätzlich können sie für diese Handelsperiode Gutschriften im Umfang von 1,5 % ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.

Zu Abs. 4:

Dieser Absatz sieht die Möglichkeit vor, das Ausmaß der Nutzung für sämtliche zuvor erwähnte Kategorien, sowohl für Anlagen als auch Luftfahrzeugbetreiber, zu erhöhen. Die Bestimmung ergibt sich aus Art. 11a Abs.  8 der Richtlinie, wonach die EK im Rahmen des Ausschussverfahrens Maßnahmen zur Festlegung von über die genannten Prozentsätze hinausgehenden Nutzungsquoten trifft, dies allerdings unter Beachtung diverser Vorgaben. Sofern solche Maßnahmen durch die EK getroffen werden und nicht direkt anwendbar sind, hat der BMLFUW das zusätzliche gestattete Ausmaß für die betreffenden Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber mit Verordnung festzulegen.

Zu § 39:

Zu Abs. 1:

Bereits in der alten Fassung des EZG waren gemäß den Vorgaben der Richtlinie CER und ERU aus Nuklearanlagen und aus Projekten in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (Senkenprojekte) von der Nutzung ausgenommen. Diese in § 18 Abs. 1 der alten Fassung enthaltene Bestimmung wird unverändert in den § 39 übernommen. Neu aufgenommen wird in Umsetzung von Art. 11a Abs. 9 der Richtlinie eine Verordnungsermächtigung für den BMLFUW zur Festlegung von Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Gutschriften aus Projekttypen ab dem 1. Jänner 2013. Diese Verordnungsermächtigung ist nur für den Fall erforderlich, dass die von der Richtlinie vorgesehenen Durchführungsvorschriften nicht in Form einer Verordnung der Kommission erlassen werden und damit nicht direkt anwendbar sind. Ein Entwurf für eine erste und bislang einzige derartige Maßnahme wurde von der Kommission vorgelegt (Entwurf einer Verordnung der Kommission über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, Ratsdokument 6650/11 vom 22. Februar 2011). Der zuständige Ausschuss für Klimaänderungen hat im Jänner eine positive Stellungnahme dazu abgegeben, und da weder der Rat der Europäischen Union noch das Europäische Parlament einen Einwand erhoben haben, wird diese Verordnung in Bälde in Kraft treten und unmittelbar anwendbar sein. Sie sieht das Verbot der Verwendung internationaler Gutschriften aus Projekten, die die Vernichtung von Trifluormethan (HFC-23) und Distickstoffoxid (N2O) aus der Adipinsäureherstellung betreffen, vor. Gutschriften aus bereits laufenden derartigen Projekten können zur Erfüllung der Abgabe-Verpflichtung für die Handelsperiode von 2008 bis 2012 bis einschließlich 30. April 2013 genutzt werden.

Zu Abs. 2:

Art. 11a Abs. 5 der Richtlinie eröffnet die Möglichkeit, zusätzlich zu den CER und ERU, die im EZG in § 37 Z 1 bis 3 genannt sind, weitere Gutschriften zu nutzen. Die Voraussetzung dafür ist laut Richtlinie, dass die Verhandlungen über ein internationales Abkommen über den Klimawandel bis zum 31. Dezember 2009 nicht abgeschlossen werden (diese Voraussetzung ist bereits erfüllt) und dass im Rahmen von Abkommen der EU mit Drittländern festgelegt wird, dass Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsmindernden Tätigkeiten genutzt werden können. Laut Art. 11a Abs. 6 der Richtlinie sehen diese Abkommen vor, dass Gutschriften aus Projekttypen, die bis 2012 im Gemeinschaftssystem genutzt werden konnten, zulässig sind, wobei die Richtlinie Technologien für erneuerbare Energien oder Energieeffizienz, die den Technologietransfer und die nachhaltige Entwicklung fördern, besonders hervorhebt. Die Einschränkungen bezüglich Nuklear- und Senkenprojekten gelten somit auch für diese Gutschriften. Wenn derartige Abkommen von der Europäischen Union geschlossen werden, hat der BMLFUW die Nutzungsmöglichkeit per Verordnung festzulegen.

Zu Abs. 3:

Gemäß Art. 24a der Richtlinie („Harmonisierte Vorschriften für Projekte zur Emissionsminderung“) kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen für die Vergabe von Gutschriften in Bezug auf Projekte erlassen, die von Mitgliedstaaten verwaltet werden und Minderungen von Treibhausgasemissionen bewirken, die nicht vom Unionssystem erfasst werden. Die Richtlinie enthält für den Fall, dass solche Durchführungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausschussverfahrens erlassen werden, Vorgaben, die eingehalten werden müssen. So dürfen die Maßnahmen nicht zur doppelten Anrechnung von Emissionsminderungen führen und der Durchführung anderer politischer Maßnahmen zur Verringerung von nicht unter das Gemeinschaftssystem fallenden Emissionen nicht im Wege stehen. Die Maßnahmen werden auch nur dann erlassen, wenn eine Einbeziehung der betreffenden Tätigkeit nach Art. 24 der Richtlinie („Opt-in“: Verfahren für die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase) nicht möglich ist. Weiters sieht die Richtlinie vor, dass Projekte nur mit Zustimmung des jeweiligen Mitgliedstaats durchgeführt werden können und dass Mitgliedstaaten die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften für Projekte auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet ablehnen können. Mit der Bestimmung in Abs. 3 wird Anlageninhabern und Luftfahrzeugbetreibern grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, Gutschriften aus derartigen Projekten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat vergeben werden, für die Erfüllung ihrer Abgabeverpflichtung im EZG zu nutzen. Möglich ist dies allerdings nur, wenn Durchführungsbestimmungen zu Art. 24a der Richtlinie erlassen werden und diese eine solche Nutzung erlauben.

Zu § 40:

Die in der alten Fassung in § 19a enthaltene Regelung über die Umwandlung von CER und ERU wird hier übernommen, jedoch ausgeweitet auf sämtliche Gutschriften gemäß § 37. Es ist vorgesehen, dass Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber, die Gutschriften zur Erfüllung ihrer jeweiligen Abgabeverpflichtung nutzen wollen, im Austausch gegen die Gutschrift ein Emissionszertifikat erhalten, das sofort wieder abzugeben ist. Solcherart genutzte Gutschriften werden im Register gelöscht. Für Gutschriften gemäß § 37 Z 1 – „alte“ CER und ERU, die für vor 2013 erfolgte Emissionsminderungen ausgestellt werden – gilt im Einklang mit Art. 11a Abs. 2 der Richtlinie der 31. März 2015 als spätest möglicher Zeitpunkt für die Umwandlung, wobei gemäß § 37 Abs. 1 die Nutzung bereits ein Monat zuvor bis 28. Februar 2015 beantragt werden muss.

Zu § 41:

§ 19b EZG a.F. wurde unverändert übernommen.

Zu § 42:

Zu Abs. 2:

Diese Bestimmung regelt das sogenannte Banking von Emissionszertifikaten. Zertifikate aus der Vorperiode, die nicht abgegeben oder gelöscht wurden, verlieren zwar ihre Gültigkeit, sie werden aber gegen Zertifikate der laufenden Periode ausgetauscht. Der Austausch ist nicht an einen Antrag gebunden, sondern wird von Amts wegen vorgenommen.

Zu § 43:

Zu Abs. 1:

Die Änderungen in Abs. 1 tragen dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 19 der Emissionshandelsrichtlinie ab 1. Jänner 2012 einige Funktionen der nationalen Emissionshandelsregister vom Gemeinschaftsregister übernommen werden. Während gemäß der Registerstellenverordnung, BGBl. II Nr. 308/2004, bisher das Register mit allen seinen Funktionen vom Umweltbundesamt als Registerstelle und einer Registerservicestelle geführt wird, werden ab der Funktionsfähigkeit des Gemeinschaftsregisters vor allem die Funktionen, die derzeit von der Registerservicestelle erfüllt werden, sehr stark eingeschränkt sein.

Zu Abs. 4:

Die Register-Verordnung 2216/2004/EG gilt bis Ende 2011. Ab 2012 wird das Unionsregister eingeführt, und es gilt dann die Verordnung 920/2010/EU. Um den zahlreichen Änderungen im Emissionshandelssystem ab 2013 (wie z.B. gemeinsame Versteigerungsplattform, harmonisierte Zuteilungsmethodik etc.) gerecht zu werden, muss für die Zeit ab 2013 eine neue Register-Verordnung vorgelegt werden. Ein entsprechender Entwurf der Europäischen Kommission erhielt am 17. Juni 2011 die Zustimmung im zuständigen Ausschuss (Ratsdokument Nr. 13462/11 vom 11. August 2011) und wird nach Ablauf der dreimonatigen Prüffrist für Rat und Europäisches Parlament in Kraft treten. Die Änderung wurde zum Anlass genommen, Lösungen für die zuletzt aufgetretenen Sicherheitsprobleme zu erarbeiten und dabei auch Präventivmaßnahmen zur Verhinderung möglicher Missbräuche des Registers vorzusehen. Eine dieser Maßnahmen betrifft die verstärkte Zusammenarbeit mit den Behörden, die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständig sind. Artikel 72 der Verordnung sieht u.a. vor, dass die nationalen Registerverwalter die Geldwäsche-Meldestelle aktiv informieren, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminelle Tätigkeiten gegeben ist. Ebenso haben sie auf Anfrage der Geldwäsche-Meldestelle dieser die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Artikel 72 Abs. 4 der Verordnung sieht diesbezüglich vor, dass der Mitgliedstaat des nationalen Registerverwalters sicher zu stellen hat, dass die nationalen Maßnahmen, die Artikel 26 bis 29, 32 und 35 der Richtlinie 2005/60/EG (Anti-Geldwäsche-RL) auf die nationalen Registerverwalter Anwendung finden.

Diese Bestimmungen sind in Österreich in erster Linie im Bankwesengesetz umgesetzt:

RL 2005/60/EG

Umsetzung in Österreich / Kommentar

Artikel 26

§ 38 Abs. 2 Z 2 BWG und § 41 Abs. 7 BWG

Die Bestimmung regelt die Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht bei Übermittlung von Informationen an die Geldwäsche-Meldestelle. Für die Zwecke des EZG 2011 ist der Begriff „Bankgeheimnis“ im BWG sinngemäß als Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Artikel 83 der ab 2013 gültigen EU-Register-Verordnung auszulegen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2 ist als Verpflichtung nach Artikel 72 Abs. 2 lit. a und b der ab 2013 gültigen Register-Verordnung zu interpretieren.

Artikel 27

Umsetzung ergibt sich durch diverse Bestimmungen in der StPO sowie durch behördliche Zusagen für die Ermittlungspraxis

Artikel 28

§ 41 Abs. 3b BWG

Artikel 29

§ 41 Abs. 3b BWG

Artikel 32

§ 41 Abs. 4 Z 4 BWG

Artikel 35

§ 41 Abs. 4 Z 3 und § 4a Abs. 4aE (nach Z 6) BWG

 

Zu Abs. 3:

Für Personenkonten wird die Möglichkeit für die Registerstelle eingeführt, bei Vorliegen bestimmter schwerwiegender Gründe die Eröffnung eines Kontos zu verweigern, beispielsweise wenn ein Strafverfahren wegen gewisser relevanter Delikte anhängig ist. Die Erfahrung sowohl in Österreich als auch in anderen Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass es in Einzelfällen zu Problemen kommt; als Beispiel sei die Beteiligung von Kontoinhabern an Umsatzsteuerbetrug angeführt. Daher ist bei Personenkonten ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab anzuwenden; das Prinzip „know your customer“ muss verstärkt umgesetzt werden.

Die „äquivalente Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde“ wurde mit BBG 2011 als Registerauskunft für Verbände über Verurteilungen und anhängige Verfahren in § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vorgesehen.

Zu § 45:

In Art. 27 der Richtlinie ist die Möglichkeit vorgesehen, Kleinanlagen aus einem Teil des Systems auszunehmen, wenn sie einen mindestens gleichwertigen Beitrag zur Emissionsminderung leisten, als ob sie dem EH-System gänzlich unterliegen würden. Damit werden nicht alle Verpflichtungen aus dem System aufgehoben; die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für die Emissionen der Anlage fallen zwar (temporär) weg, die Emissionen der Anlage müssen aber weiterhin überwacht werden.

Eine Anlage, die ein Opt-out in Anspruch nimmt, wandert mit ihren Emissionen aus dem Emissionshandels- in den „Effort sharing“-Bereich, das heißt, ihre Emissionen werden den Sektoren zugerechnet, die durch andere Maßnahmen als den Emissionshandel reduziert bzw. begrenzt werden müssen. Da für die Zielerreichung dieser Sektoren letztlich der Staat verantwortlich ist und allfällige Überschreitungen der jährlichen Zielmengen ab 2013 gegenüber der EU zu verantworten hat, ist an die Gleichwertigkeit der Maßnahmen ein strenger Maßstab anzulegen sowie ein Sanktionsmechanismus vorzusehen.

Zu Abs. 1 und 2:

Es gibt mehrere Möglichkeiten, ein Opt-out rechtlich zu gestalten. Gemäß dem österreichischen Rechtssystem muss jedenfalls eine gesetzliche Grundlage vorhanden sein, um Anlagen aus dem System teilweise „entlassen“ zu können. Dass im EZG die Möglichkeit für den BMLFUW vorgesehen wird, Umweltvereinbarungen abzuschließen, in denen die erforderlichen gleichwertigen Maßnahmen festgelegt werden, steht in Zusammenhang mit einer Grundsatzentscheidung über eben diese gleichwertigen Maßnahmen. Für die in der Richtlinie vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen bieten Umweltvereinbarungen nicht den geeigneten Rechtsrahmen; als gleichwertige Maßnahmen wird vielmehr bereits im Gesetz die Festlegung von Emissionshöchstmengen vorgesehen. Die konkreten Zahlen sind der Umweltvereinbarung vorbehalten.

Als Kleinanlagen sind in der Richtlinie Anlagen definiert, deren Emissionen in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils 25.000 Tonnen CO2-Äquivalent nicht überschritten haben; für Verbrennungsanlagen gilt die zusätzliche Voraussetzung, dass ihre Kapazität 35 MW nicht überschreitet. Für derartige Anlagen können Umweltvereinbarungen zwischen dem BMLFUW und den Anlageninhabern geschlossen werden, wobei seitens der Anlageninhaber kein Rechtsanspruch auf den Abschluss besteht. Eine solche Umweltvereinbarung bedeutet, dass für die Anlagen zwar eine Zuteilung berechnet wird, die Zuteilung aber nicht erfolgt. Die Berechnung ist einerseits nötig, um die Gleichwertigkeit von Maßnahmen beurteilen zu können, aber auch, um eine Zuteilung vornehmen zu können, wenn eine Anlage infolge von Überschreitung der Schwellenwerte aus dem Opt-out herausfällt. Die Anlagen, die einer Umweltvereinbarung unterliegen, sind nicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten verpflichtet, sehr wohl allerdings zur Überwachung der Emissionen und Übermittlung einer verifizierten Emissionsmeldung.

Zu Abs. 3:

Für die Emissionen, die vor der Gültigkeit einer Umweltvereinbarung erfolgt sind, gilt weiterhin die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten.

Zu Abs. 4:

Hier wird nochmals klargestellt, dass die Umweltvereinbarung nicht von der Verpflichtung zur Überwachung und Berichterstattung entbindet.

Zu Abs. 5:

Die Europäische Kommission beurteilt, ob die von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Maßnahmen dies im Sinne der Richtlinie tatsächlich sind. Daher muss der Europäischen Kommission bis zu einem Stichtag (30. September 2011) eine Liste der Anlagen, die ein Opt-out in Anspruch nehmen wollen, zusammen mit einer Darstellung der vorgesehenen gleichwertigen Maßnahmen vorgelegt werden.

Zu Abs. 7 und 8:

Um einen entsprechenden Anreiz für die Einhaltung der Umweltvereinbarung zu bieten und die Kosten, die dem Staat im Fall einer Verletzung der Vereinbarung entstehen, zu kompensieren, ist es nötig, finanzielle Sanktionen vorzusehen. Es wird dabei davon ausgegangen, dass eine gleichwertige Maßnahme in der Festlegung einer Emissionsmenge für die Anlagen, die der Umweltvereinbarung unterliegen, besteht. Es soll also für jede Tonne, die über die festgelegte Menge hinaus emittiert wird, ein Geldbetrag entrichtet werden. Dieser Betrag wird berechnet, indem der Durchschnitt der in dem Jahr der Überschreitung erzielten Versteigerungspreise berechnet und mit 1,5 multipliziert wird. Die Entrichtung des solcherart berechneten Betrags wird vom BMLFUW, dem die Einnahmen auch für Zwecke des Ankaufs von Emissionszertifikaten gemäß § 54 zufließen, mit Bescheid vorgeschrieben.

Allerdings soll der Zuschlag von 50% entfallen, wenn die Emissionen der Anlage zwar die in der Umweltvereinbarung festgelegte Menge übersteigen, aber nicht die gemäß § 23 Z 1 bis 8 berechnete (fiktive) Zuteilungsmenge. In einem solchen Fall ist für jede Tonne der Überschreitung der durchschnittliche Versteigerungspreis des relevanten Jahres zu entrichten. Wenn die Emissionen der Anlage auch die gemäß § 23 Z 1 bis 8 berechnete (fiktive) Zuteilungsmenge überschreiten, wird der Zuschlag ebenfalls für jenen Anteil an der Überschreitung fällig, der über der berechneten Zuteilungsmenge liegt. Ein konkretes Beispiel wäre eine Anlage, für die eine Höchstmenge von 90 Tonnen festgelegt wurde und eine Zuteilungsmenge von 100 Tonnen berechnet wurde. Wenn diese Anlage 105 Tonnen emittiert (und kein Ausgleich mit anderen Anlagen bzw. über verschiedene Jahre hinweg erfolgt), so wird für die ersten 10 Tonnen der Überschreitung kein Zuschlag fällig, für die weiteren 5 Tonnen der Überschreitung hingegen schon.

Falls in der Umweltvereinbarung eine Höchstmenge für eine Gruppe von Anlagen festgelegt wurde und diese Höchstmenge eingehalten wird, sind die Emissionen der einzelnen Anlagen nicht relevant. Nur wenn die Gesamthöchstmenge überschritten wird, wird eine Sanktion für jene Anlageninhaber fällig, in deren Anlagen die Höchstmenge überschritten wurde. In der Umweltvereinbarung kann eine Treuhandlösung vereinbart werden, wonach ein Treuhänder für die Bezahlung der Sanktion zuständig ist. Die Behörde wendet sich also zunächst an diesen Treuhänder; nur wenn dieser die fällige Sanktion nicht leistet, trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Sanktion wieder die einzelnen Anlageninhaber.

Zu Abs.9:

Die Beschreitung des Zivilrechtswegs zur Lösung von Streitigkeiten bei der Umsetzung der Umweltvereinbarung ist ausgeschlossen, da es sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag handelt.

Zu Abs. 10 und 11:

Eine Anlage kann auf zwei Arten wieder in den vollen Anwendungsbereich des EZG gelangen: Wenn die Emissionen in einem Jahr 25.000 Tonnen CO2e oder mehr betragen oder die vereinbarten gleichwertigen Maßnahmen nicht mehr gelten. In beiden Fällen gelten ab dem Jahr, das diesem Ereignis folgt, wieder sämtliche Bestimmungen des EZG für diese Anlagen. Um Rechtssicherheit und Rechtsschutz zu gewährleisten, muss das „Herausfallen“ aus dem Opt-out mit Bescheid des BMLFUW festgestellt werden. In einem solchen Fall wird die im Voraus berechnete Zuteilung für die betreffende Anlage aktiviert und ein entsprechender Bescheid gemäß § 24 Abs. 4 erlassen. Auch wenn die Emissionen der Anlage in den Folgejahren wieder unter 25.000 Tonnen sinken, kann die Anlage nicht mehr in die Umweltvereinbarung zurück, sondern verbleibt für den Rest der Handelsperiode im vollen Anwendungsbereich des EZG.

Zu § 50:

Bisher werden die Kosten für Zuteilungsverfahren und andere Verfahren gemäß EZG weitestgehend von der zuständigen Behörde getragen. Insbesondere die Kosten für die technische Expertise bei der Berechnung der Zuteilungen und der fachlichen Beurteilung anderer Anträge werden vom BMLFUW übernommen. In anderen EU-Mitgliedstaaten sind Zuteilungen schon bisher antragsgebunden und kostenpflichtig, etwa in Deutschland. Um bei den Verfahren gemäß EZG eine verursachergerechte Kostentragung zu erreichen, wird die vorliegende Bestimmung über die Kostentragung eingeführt, die dem § 12 Abs. 3 UVP-Gesetz nachgebildet ist.

Zu § 52:

Zu Abs. 1 Z 3:

Die Strafbestimmung des § 52 Z 3 sieht bei nicht fristgerechter Meldung geplanter oder tatsächlicher Änderungen der Kapazität und des Betriebs sowie von wesentlichen Änderungen der Aktivitätsrate in einer Anlage i.S.d. § 9 Abs. 2 zweiter Satz nunmehr die gleichen Rechtsfolgen vor, die bereits in § 27 Z 3 EZG a.F. für die nicht fristgerechte Meldung von Anlagenänderungen i.S.d. § 6 gegolten haben.

Siehe dazu auch die Erläuterungen zu §§ 9 Abs. 2, 24 Abs. 5 und 55.

Zu Abs. 2:

Abweichend von § 26 VStG wird nunmehr vorgesehen, dass Bescheide über Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit dem EZG vom BMLFUW erlassen werden, dem gemäß § 55 auch die Einnahmen zufließen. Damit werden einerseits die lokalen Behörden entlastet, aber auch der Informationsfluss zwischen der Behörde, die einen Verstoß feststellt (in vielen Fällen das BMLFUW) und der Strafbehörde vereinfacht. Eine Ausnahme soll für Strafen wegen Verstößen gegen Meldepflichten (Abs. 1 Z 3) gelten, da nur die Behörde, an die die Meldung zu richten ist, in der Lage ist, den Verstoß festzustellen.

Zu § 53:

Zu Abs. 1:

§ 53 Abs. 1 sieht vor, dass Sanktionszahlungen in jedem Fall zu leisten sind, wenn Anlagen, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, nach dem 30. April eines jeden Jahres nach 2009 (für Anlagen, die unter Anhang 1 oder eine Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 fallen) oder nach dem 30. April eines jeden Jahres nach 2014 (für Anlagen, die unter Anhang 3 oder eine Verordnung gemäß § 2 Abs. 4  fallen) nicht eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben. Diese Bestimmung gilt – in Abkehr von der Sanktionsbestimmung in § 28 EZG a.F. – unabhängig davon, ob eine Anlage (auch) über eine Genehmigung gemäß § 4 verfügt oder nicht.

Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 55.

Zu Abs. 5:

Betriebsuntersagungen für Luftfahrzeugbetreiber aus Drittstaaten, welche nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 fallen, sind gleichzuhalten mit dem Entzug von Verkehrs-, Strecken- und Landesrechten.

Zu § 59:

Zu Abs. 2:

Abs. 2 bestimmt, dass alle auf Basis des EZG a.F. erlassene Bescheide in ihrer Geltung von der Neukodifikation des EZG 2011 unberührt bleiben.

Zu Abs 3:

Die Bestimmung in § 59 Abs. 3 normiert, dass im Interesse der Rechtskontinuität und der Rechtssicherheit Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des EZG 2011 bereits vorlagen, aber den Behörden nicht bekannt waren, sowie anhängige Verfahren nach der alten Rechtslage, also auf Basis des EZG a.F., zu beurteilen bzw. fortzuführen sind. Die Bestimmungen für die Handelsperiode 2008 bis 2012 sind im EZG 2011 zwar weitgehend unverändert geblieben, allerdings sind Bestimmungen für die Handelsperiode 2005 bis 2007 entfallen.

Zu Anhang 3:

Ab 2013 werden aufgrund der geänderten Richtlinie zusätzliche Tätigkeiten in den Emissionshandel einbezogen. Für manche Tätigkeiten werden darüber hinaus nicht mehr nur CO2-Emissionen erfasst, sondern auch Emissionen anderer Treibhausgase (Distickstoffoxid N2O, perfluorierte Kohlenwasserstoffe PFKW). Die Emissionsdaten dieser Tätigkeiten wurden im Rahmen der Datensammlung gemäß § 8 Abs. 3 EZG a.F. erhoben. Auf Grundlage dieser Datensammlung wird davon ausgegangen, dass 27 Anlagen zusätzlich in den Geltungsbereich des EZG fallen werden und bei einigen bisher bereits vom EZG erfassten Anlagen zusätzliche Tätigkeiten erfasst werden.

In Bezug auf CO2-Emissionen werden insbesondere Anlagen zur Herstellung von Ammoniak und Nichteisenmetallen, Anlagen der organischen Großchemie und Anlagen zur Bearbeitung von Metallen einbezogen. Bezüglich N2O-Emissionen sind Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure, Adipinsäure und Glyoxalsäure betroffen, für PFKW-Emissionen der Aluminiumsektor. Zusätzlich werden richtlinienkonform auch CO2-Emissionen aus der Abscheidung, Beförderung und geologischen Speicherung von CO2 in gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätten erfasst, für diese Tätigkeiten gibt es allerdings derzeit keine Anwendungsfälle.

In Anhang 3 sind nun in der Tabelle sämtliche Kategorien von Tätigkeiten einschließlich Schwellenwerten und den jeweils relevanten Treibhausgasen aufgeführt, die ab 2013 dem Geltungsbereich des EZG unterliegen. Damit sind im Anhang 3 in konsolidierter Weise alle Tätigkeiten erfasst, die in der alten Fassung des EZG in den Anhängen 1 und 1b enthalten waren.

Eine weitere wesentliche Änderung der Richtlinie betrifft die nähere Präzisierung der von der Richtlinie erfassten technischen Einheiten, in denen Brennstoffe innerhalb einer Anlage verbrannt werden (Anhang I Z 3 der Richtlinie), sowie die Aufnahme einer eigenen Definition für „Verbrennung“ in Art. 3 lit. t der Richtlinie – diese Bestimmung wird im vierten einleitenden Absatz zu Anhang 3 des EZG übernommen.

In der ersten Emissionshandelsperiode hat sich gezeigt, dass Mitgliedstaaten den Begriff der Feuerungsanlage sehr unterschiedlich ausgelegt haben. Diese unterschiedlichen Auslegungen haben dazu geführt, dass vergleichbare Anlagen in manchen Mitgliedstaaten in das System einbezogen wurden, in anderen Mitgliedstaaten hingegen nicht. Um die resultierenden Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, hat die Kommission bereits für die zweite Emissionshandelsperiode Leitlinien zur Interpretation des Begriffs herausgegeben, die eine breite Auslegung vorsehen. Mit der Aufnahme der Begriffsbestimmung für „Verbrennung“ wird diese Auslegung auch rechtlich eindeutig verankert, d.h. alle Feuerungsanlagen, in denen Brennstoffe verbrannt werden, unabhängig davon, ob die produzierte Wärme indirekt (Strom oder Dampf) oder direkt genutzt wird, werden erfasst. Die zusätzliche Begriffsbestimmung für Verbrennung wird ergänzt durch die explizite Hinzufügung bestimmter Anlagenkategorien in die Tätigkeitsliste des Anhangs (dazu zählen Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle, Gips- und Gipskartonproduktion, Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen). Die damit verbundene breite Auslegung führt dazu, dass auch in Österreich bislang nicht einbezogene Feuerungsanlagen ab 2013 verpflichtet am Emissionshandel teilnehmen werden.

Die maßgeblichen Änderungen, die sich aus der Richtlinie ergeben, werden in den einleitenden Absätzen in Anhang 3 berücksichtigt.

Der erste Absatz leitet sich aus der Aggregationsklausel in Anhang I, Z 3 der Richtlinie ab. Diese Klausel ist wesentlich für die Entscheidung, ob eine Feuerungsanlage in den Geltungsbereich des EZG einbezogen wird. Sie sieht vor, dass für die Berechnung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung einer Anlage die Brennstoffwärmeleistungen aller technischen Einheiten zu addieren sind, in denen Brennstoffe verbrannt werden, und enthält eine nicht-abschließende Liste von Beispielen für derartige Einheiten. Bei der Berechnung können auch zwei Arten von Einheiten ausgenommen werden: Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 3 MW sowie Einheiten, die ausschließlich Biomasse verwenden. Unter diese zweite Kategorie fallen auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen (Stützfeuerung). Die Ausnahmebestimmung für die <3 MW-Einheiten und die Biomasse-Einheiten ist nur für die Entscheidung, ob eine Anlage in den Geltungsbereich des EZG einbezogen wird, ausschlaggebend. Falls eine Anlage aufgrund ihrer fossil befeuerten Verbrennungseinheiten über die 20 MW-Schwelle kommt, sind auch die Emissionen aus der Stützfeuerung bzw. aus den <3 MW-Einheiten zu überwachen und zu melden.

Der zweite einleitende Absatz übernimmt die Bestimmungen von Anhang I Z 5 der Richtlinie und zielt auf die Festlegung weit gefasster Anlagengrenzen ab. Es wird insbesondere klargestellt, dass bei Überschreiten des Kapazitätsschwellenwerts einer der Tätigkeiten des Anhangs in einer Anlage sämtliche Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, in die Treibhausgasemissionsgenehmigung aufzunehmen sind. Ausgenommen davon sind lediglich Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen.

Der dritte einleitende Absatz übernimmt die Vorrangregel aus Anhang I Z 4 der Richtlinie. Durch diese Regel wird klargestellt, dass bei der Entscheidung über die Aufnahme einer Anlage in den Geltungsbereich des EZG die spezifischere Tätigkeit Vorrang hat gegenüber der Tätigkeit „Verbrennung von Brennstoffen“. Wenn für eine Anlage sowohl der 20 MW-Schwellenwert für die Verbrennung von Brennstoffen als auch ein Schwellenwert für eine der spezifischen Aktivitäten überschritten wird (z.B. Herstellung von Papier), erfolgt die Einbeziehung dieser Anlage aufgrund der spezifischen Tätigkeit. Die Entscheidung, unter welcher Tätigkeit die Anlage einbezogen wird, kann aus verschiedenen Gründen von Bedeutung sein, z.B. im Zusammenhang mit der Einstufung als Stromerzeuger (Anlagen, die noch eine andere Tätigkeit in Anhang 3 als die Verbrennung von Brennstoffen durchführen, werden nicht als Stromerzeuger gewertet).

Zu Anhang 8:

Der in diesem Anhang angegebene jährliche Minderungsfaktor kommt in zwei verschiedenen Fällen zur Anwendung:

1.      bei der Berechnung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für Stromerzeuger, welche gemäß § 22 Abs. 3 für die von ihnen ausgekoppelte Wärme aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Koppelung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG („KWK-Richtlinie“) zuteilungsberechtigt sind; und

2.      bei der Berechnung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für neue Marktteilnehmer gemäß § 25 Abs. 5.

Die Faktoren sind der Höhe nach analog zur linear definierten jährlichen Verminderung der Gesamtmenge an Emissionszertifikaten um 1,74%, wie durch Art. 9 der die Richtlinie 2003/87/EG prinzipiell vom Jahr 2010 ausgehend vorgesehen. In den beiden gegenständlichen Sonderfällen ist als Bezugsjahr jedoch das Jahr 2013 definiert. Eine Minderung um 1,74% tritt somit erstmals für die Zuteilung im Jahr 2014 ein. Beginnt ein neuer Marktteilnehmer den Normalbetrieb in einem bestimmten Jahr nach 2013, so sind auf die vorläufige jährliche Zuteilungsmenge die angegebenen Faktoren ab dem jeweiligen Normalbetriebsjahr anzuwenden. Eine kumulative Anwendung des jährlichen Faktors im Fall von Stromerzeugern, die als neue Marktteilnehmer Wärme auskoppeln, ist ausgeschlossen.

 

Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Emissionszertifikategesetz 2011

Art der Änderung

Neue Regelungsmaterie

Ressort

BMLFUW

Berechnungs­datum

23. März 2011

Anzahl geänderter/neuer
Informationsverpflichtungen

1

BELASTUNG GESAMT (gerundet auf 10.000er)

480.000

 

IVP 1 - DATENSAMMLUNG FÜR ZUTEILUNG

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Jeder Inhaber einer Anlage, für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 eine kostenlose Zuteilung in Frage kommt, hat dem BMLFUW von einer unabhängigen Prüfeinrichtung geprüfte Bezugsdaten zu übermitteln, die für die Berechnung der Zuteilung erforderlich sind. die vollständige Übermittlung dieser Daten gilt als Antrag auf kostenlose Zuteilung.

Ursprung:

EU

Fundstelle

§ 24

BELASTUNG (gerundet auf 10.000er)

480.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

alle Unternehmen, die dem Emissionshandel unterliegen

Unternehmenszahl

200

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

BMLFUW

 

Verwaltungstätigkeit 1

Berechnung von Ergebnisdaten (Analyse, Untersuchungen, Bewertungen)

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

33

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe

Stundensatz

45,00

 

Verwaltungstätigkeit 2

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

6

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe

Stundensatz

45,00

 

Verwaltungstätigkeit 3

Externe Gutachten

Externe Kosten pro
Jahr

627,00

Verifizierung der Bezugsdaten

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr
(gerundet auf eine Kommastelle)

2.382,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

476.400

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

476.400