Vorblatt

1. Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika werden gegenwärtig durch das am 4. März 1996 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt. Aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) entwickelten neuen Grundsätze der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft hat sich das Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen.

2. Ziel:

Durch das Abänderungsprotokoll und das Zusatzprotokoll soll die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung seiner Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft umgesetzt werden.

3. Inhalt, Problemlösung:

Mit dem Abänderungsprotokoll und dem Zusatzprotokoll wird die Regelung über den Informationsaustausch an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft angepasst.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abänderungsprotokolls und des Zusatzprotokolls auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abänderungsprotokoll und das Zusatzprotokoll haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abänderungsprotokoll und das Zusatzprotokoll wird die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard umgesetzt. Eine Nichtverwirklichung könnte die Wiederaufnahme Österreichs in die „graue Liste“ jener Staaten, die den internationalen Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft zwar grundsätzlich anerkannt haben, diesen aber nicht substanziell erfüllen, oder gar in die „schwarze“ Liste der kooperationsunwilligen Staaten zur Folge haben. Dies könnte zu gravierenden Nachteilen für die österreichische Wirtschaft durch Defensivgesetzgebungen anderer Länder führen.

5.2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3. Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4. Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika und Zusatzprotokoll zur Abänderung des am 4. März 1996 unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Protokolls und des Zusatzprotokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Protokoll und das Zusatzprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika werden gegenwärtig durch das am 4. März 1996 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt. Aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) entwickelten neuen Grundsätze der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft hat sich das Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen.

Seit Juli 2009 fanden auf schriftlichem Weg Verhandlungen zum Abschluss eines Abänderungsprotokolls und eines Zusatzprotokolls statt, die mit der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls und Zusatzprotokolls abgeschlossen wurden.

Das Abänderungsprotokoll und das Zusatzprotokoll entsprechen dem neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Ad Protokoll:

Zu Artikel 1:

Es erfolgt eine Anpassung von Artikel 26 des Abkommens an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Zu Artikel 2:

Diese Bestimmung betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung des steuerlichen Informationsaustauschs und setzt fest, dass Bankauskünfte erst für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnen, die dem Jahr folgen, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist, ausgetauscht werden können.

Ad Zusatzprotokoll:

Im Zusatzprotokoll werden die verwaltungstechnischen Auslegungsgrundsätze entsprechend dem international üblichen Standard betreffend die Durchführung des steuerlichen Informationsaustausches geregelt. Darin wird auch klargestellt, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).