1403 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1333 der Beilagen): Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan

Das Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Zur Vertiefung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ist Österreich bestrebt, den Bestand an Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen mit anderen Staaten kontinuierlich auszubauen. Ziel dieser Abkommen ist es vor allem, unter Zugrundelegung der Bedeutung von Investitionen für nachhaltige Entwicklung österreichische Unternehmen bei ihren Investitionsbemühungen im Ausland zu unterstützen und günstige Voraussetzungen für die Bewältigung der dabei allenfalls entstehenden Risiken herzustellen. Diese Abkommen sollen auch eine tragfähige Grundlage für ausländische Investitionen nach Österreich bilden.

Das neue Abkommen entspricht inhaltlich dem neuen österreichischen Mustertext aus dem Jahre 2008, wie er der Bundesregierung am 30. Jänner 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (sh. Pkt. 12 des Beschl. Prot. Nr. 41).

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Zuständigkeit der EU für ausländische Direktinvestitionen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik nun ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 206 und 207 Abs. 1 AEUV). Ein Verordnungsvorschlag, der bestehende Abkommen der EU-Mitgliedstaaten anerkennen („Grandfathering“) und zum Abschluss weiterer Abkommen durch die EU-Mitgliedstaaten ermächtigen soll („Empowerment“), befindet sich derzeit in Abstimmung mit dem Rat und dem Europäischen Parlament. Gemäß Art. 2 des Verordnungsvorschlages werden Abkommen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschlossen werden, wie Altverträge behandelt.

Das Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die Investoren der Vertragsparteien vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt haben. Die Vertragsparteien gestehen einander grundsätzlich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Ausnahmen von diesen Prinzipien sind nur für Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, Verpflichtungen, welche sich aus der Mitgliedschaft zu einem Vertrag zur wirtschaftlichen Integration, wie etwa der Europäischen Union, einem multilateralen Vertrag über Investitionen oder steuerlichen Normen ergeben.

Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über Umwelt und Arbeitnehmerschutz.

Das Abkommen bleibt vorerst zehn Jahre lang in Kraft. Danach verlängert sich seine Gültigkeit auf unbestimmte Zeit. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden, bleibt jedoch für bereits bestehende Investitionen für weitere 10 Jahre in Kraft. Neben natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzen, genießen den Schutz des Abkommens hinsichtlich von Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auch juristische Personen oder Personengesellschaften, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden.

Investitionen dürfen – auch materiell – nur im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sind in frei konvertierbarer Währung nach Maßgabe der EU-rechtlichen Bestimmungen frei transferierbar.

Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die einer Lösung durch Verhandlungen und Konsultationen nicht zugänglich sind, können nach einer Frist von 60 Tagen, jedoch nicht länger als 5 Jahre ab Kenntnis durch den Investor auf Antrag des Investors einem Schiedsgericht vorgelegt werden.

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens selbst können, sofern sie nicht innerhalb von 60 Tagen durch Verhandlungen freundschaftlich beigelegt werden, ebenfalls einem Schiedsgericht zur bindenden Entscheidung unterbreitet werden.

Das Abkommen wurde am 12. Jänner 2010 in Wien unterzeichnet.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. September 2011 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter fungierte Abgeordneter Gabriel Obernosterer.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan (1333 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2011 09 14

                            Gabriel Obernosterer                                                Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann