Vorblatt

Problem:

Das Barcelona-Ziel der Europäischen Union sieht im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf die Zurverfügungstellung von Kinderbetreuungsplätzen dem regionalen Bedarf entsprechend im Ausmaß von 33% bei den  Unter-Drei-Jährigen und von 90 % bei den Drei- bis Sechsjährigen bis 2010 vor.

Durch die Kostenbeteiligung des Bundes konnten zwischen 2008 und 2010 24.573 zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen werden, darin enthalten waren 12.080 Plätze für die Unter-Drei-Jährigen und 12.493 Plätze für die Drei- bis Sechsjährigen. Damit konnte das Barcelona-Ziel bei den Unter-Drei-Jährigen nicht erreicht werden, da die derzeitige Betreuungsquote unter Berücksichtigung der Tagesmütter und -väterbetreuung 19 %  beträgt. Für die Drei- bis Sechsjährigen wurde das Barcelona-Ziel bereits 2009 erreicht und die aktuelle Betreuungsquote liegt bei 93,4 %.

Zur Erreichung des Barcelona-Zieles bei den Unter-Drei-Jährigen und zur Abdeckung von regionalen Lücken in der ganztägigen Betreuung soll der Ausbau von Kinderbetreuungsangeboten weiter vorangetrieben werden.

Ziele:

Zur Annäherung an das Barcelona-Ziel bei den Unter-Drei-Jährigen und zur Schließung der Betreuungslücken bei den Drei- bis Sechsjährigen soll der Ausbau von bedarfsgerechten, flächendeckenden Betreuungsangeboten - durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen - vorangetrieben werden. Ein weiterer Schwerpunkt der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG liegt in der quantitativen und qualitativen Förderung von Tagesmütter und -väterangeboten.

Inhaltliche Problemlösung:

Mit der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG verpflichten sich die Länder  zusätzliche Kinderbetreuungsplätze in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige zu schaffen. Als Beitrag zu den daraus entstehenden Kosten wird der Bund den Ländern und Gemeinden zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss von 10 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 hat der Bund jeweils einen Zweckzuschuss in der Höhe von 15 Millionen Euro vorgesehen.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG werden die Länder verpflichtet, zusätzliche Kinderbetreuungsplätze in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige zu schaffen, wobei der Bund zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss von 10 Mio. Euro, sowie in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jährlich einen Zweckzuschuss in der Höhe von 15 Mio. Euro zur Verfügung stellt.

Die Evaluierungskosten des Mitteleinsatzes gemäß Art. 9 werden einmalig rund 15.000 Euro betragen.

Die Länder und Gemeinden tragen den Hauptanteil der Kosten für den Betrieb der zusätzlichen Kinderbetreuungsplätze in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen und müssen den Ausbau zu gleichen Teilen wie der Bund kofinanzieren.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze können neue Arbeitsplätze für Kindergartenpädagog(inn)en und Kindergartenassistent(inn)en geschaffen werden. Durch den Ausbau von Betreuungsplätzen wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert und die Kompetenzen von Frauen und Männern - die auch Eltern sind -  können am Arbeitsmarkt besser genutzt werden. Durch diesen effizienteren Einsatz des vorhandenen Humankapitals entstehen für den Wirtschaftsstandort Österreich neue Potentiale.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Arbeitsplätze in Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen werden zu 98% von Frauen besetzt, weshalb die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze positive Auswirkungen auf die Frauenerwerbstätigkeit hat. Mit der Umsetzung des Ausbaues von zusätzlichen  Kinderbetreuungsplätzen wird aber auch ein weiterer Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf geleistet. Bedarfsgerechte Kinderbetreuung ist gerade auch für Alleinerziehende, zum Großteil Frauen, unabdingbar für die Sicherung der Existenz von Ein-Eltern-Familien, da so deren Position am Arbeitsmarkt verbessert wird.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarung dient der Umsetzung des Barcelona-Ziels der Europäischen Union, das die Bereitstellung von Kinderbetreuungsangeboten für 33 % der Unter-Drei-Jährigen und 90 % der Drei- bis Sechsjährigen vorsieht.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

2007 wurde zwischen Bund und Ländern die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes abgeschlossen. Diese ist mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.

Mit dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wurden die Länder verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung besonders gefördert wurden. Darüber hinausgehend enthielt diese Vereinbarung  Maßnahmen zur Einführung der frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes.

Der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen wurde im Jahr 2009 in Zusammenarbeit von den Bundesländern und dem Charlotte-Bühler-Institut für praxisorientierte Kleinkindforschung entwickelt und ausgearbeitet. Die Fortführung der sprachlichen Frühförderung ist nicht Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. Aufbauend auf die sprachliche Frühförderung wurde die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen abgeschlossen, die ebenfalls der Förderung von Sprachkompetenzen dient.

Durch die Kostenbeteiligung des Bundes konnten zwischen 2008 und 2010 24.573 zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen werden, darin enthalten waren 12.080 Plätze für die Unter-Drei-Jährigen und 12.493 Plätze für die Drei- bis Sechsjährigen. Damit konnte die Betreuungsquote bei den Unter-Drei-Jährigen von 14 % auf 19 % gesteigert werden, jedoch das Barcelona-Ziel  nicht erreicht werden. Für die Drei- bis Sechsjährigen konnte die Betreuungsquote von 86,6 % auf  93,4 % erhöht werden. Somit konnte bereits 2009 das Barcelona-Ziel für diese Zielgruppe erreicht werden.

Zur Annäherung an das Barcelona-Ziel für die Unter-Drei-Jährigen – insbesondere in der Altersgruppe der Ein- bis Drei-Jährigen - und zur Abdeckung von regionalen Lücken für die Drei- bis Sechsjährigen soll in den nächsten vier Jahren der Ausbau der ganztägigen Betreuung weiter vorangetrieben werden.

Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Jahr 2011 10 Millionen Euro und in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jeweils 15 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Der Aufteilungsschlüssel für die Zweckzuschüsse des Bundes berechnet sich nach dem Anteil der Unter-Drei-Jährigen pro Bundesland an der Gesamtbevölkerung während der gesamten Geltungsdauer der Vereinbarung.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Mit vorliegender Vereinbarung soll zur Erreichung des Barcelona-Zieles der Ausbau des Betreuungsangebotes für Unter-Drei-Jährige in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gefördert, sowie Anreize für die Ganztagesbetreuung  bei den  Drei- bis Sechsjährigen  geschaffen werden.

Anzumerken ist, dass das Barcelona-Ziel auf den Versorgungsgrad abstellt, d.h. für 33% der Unter-Drei-Jährigen sollen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung gestellt werden. Hingegen erfasst die Kindertagesheimstatistik der Statistik Austria die Zahl der tatsächlich betreuten Kinder und errechnet im Vergleich zur gleichaltrigen Wohnbevölkerung die Betreuungsquote.

Die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen betrug im Kindergartenjahr 2010/11 unter Einbeziehung der Betreuung durch Tagesmütter und -väter  19%, während der Versorgungsgrad statistisch nicht erfasst wurde.

Zu Artikel 2:

Mit dem Ausbau des Kinderbetreuungsangebots soll die ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible Kinderbetreuung besonders gefördert werden. Da das Betreuungsangebot an Tagesmütter und -väter in den letzten Jahren quantitativ und qualitativ an Bedeutung gewonnen hat, ist vorgesehen, diese Angebote im Sinne einer höher qualifizierten Ausbildung der Tagesmütter und -väter besonders zu unterstützen.

Zu Artikel 3:

Als geeignete institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne der Ziffer 1 gelten alle Betreuungseinrichtungen, die den jeweiligen erforderlichen landesgesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Das sind insbesondere Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesheime, Betriebs-kindergärten, altersgemischte Gruppen.

Als Erhalter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtungen kommen vor allem Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen, Vereine und sonstige gemeinnützige Organisationen, Betriebe und natürliche Personen in Betracht.

Zur Errichtung und Betrieb bedürfen diese Einrichtungen einer Bewilligung durch die Länder oder müssen über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw. deren Nichtuntersagung verfügen und unterliegen deren Aufsicht hinsichtlich der Einhaltung von landesgesetzlichen Vorgaben in den Bereichen Pädagogik, Hygiene und  Integration.

Zu Z 2: Unter fachspezifischer Ausbildung ist die Teilnahme der Tagesmütter und-väter an einem Ausbildungslehrgang gemäß den landesinternen Vorgaben zu verstehen. Diese Ausbildung umfasst  theoretische und praktische Grundlagen für die Betreuung von Tageskindern.

Zu Z 3, 4 und 5: Als qualifiziert gilt eine Betreuungsperson gemäß der landesgesetzlichen Vorschriften (Kinderbetreuungsgesetze der Länder), wenn sie einen erfolgreichen Abschluss der Befähigungsprüfung als Kindergartenpädagogin und -pädagoge nachweisen kann.  Es wird zwischen halbtägiger, ganztägiger und VIF-konformer Kinderbetreuung unterschieden. Der Begriff der halbtägigen Betreuung umfasst  mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010/2011, mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011/2012, mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012/2013, mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013/2014,  mit mindestens 20 Stunden pro Woche.

Der Begriff der ganztägigen Kinderbetreuung umfasst mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010/2011, mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011/2012, mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012/2013, mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013/2014 inklusive Verpflegungsangebot  sowie mindestens 30 Stunden pro Woche.

Unter dem Begriff „VIF“ ist der Vereinbarkeitsindikator Familie & Beruf zu verstehen. Diese VIF-konforme Kinderbetreuung erfordert eine wöchentliche Öffnungszeit von mindestens 45 Stunden mit mindestens 9,5 Stunden täglich an mindestens 4 Tagen pro Woche. Diese Kinderbetreuung inklusive eines Verpflegungsangebotes muss ganzjährig mit Unterbrechung von höchstens fünf Wochen im Kindergartenjahr angeboten werden.

Zu Z 6: Das Kindergartenjahr beginnt mit 1. September eines Jahres und endet spätestens mit Ablauf des 31. August des Folgejahres.

Zu Artikel 4:

Zu Abs. 1: Zur Abdeckung des Mehraufwandes für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes stellt der Bund im Jahr 2011 10 Millionen Euro, in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jeweils 15 Millionen Euro zur Verfügung. Die Aufteilung auf die Länder  berechnet sich aus dem Verhältnis des Anteils der Unter-Drei-Jährigen pro Bundesland an der Gesamtbevölkerung (Stichtag: 15. Oktober 2010) während der gesamten Geltungsdauer der Vereinbarung.

Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden liegt in der Autonomie dieser Gebietskörperschaften.

Zu Abs. 2: Der Bund und die Länder stellen für die Ausbaumaßnahmen zu gleichen Teilen (Schlüssel 1:1) Finanzmittel zur Verfügung. Bei den Zweckzuschüssen des Bundes für die Neuschaffung von Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern sowie für die Ausbildungen von Tagesmüttern und -vätern ist keine Kofinanzierung durch die Länder erforderlich. Die Länder haben jedoch den Ausbau von institutionellen Kinderbetreuungsangeboten entsprechend höher mitzufinanzieren, sodass im Jahr 2011 die Kofinanzierung mindestens € 10 Mio. und in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils mindestens € 15 Mio. beträgt.

Zu Abs. 3: Sofern die Vereinbarung für ein oder mehrere Länder nicht in Kraft tritt, verbleiben die zur Verfügung gestellten Mittel nicht beim Bund, sondern werden mit einem neu berechneten Verteilungsschlüssel an die verbleibenden Bundesländer vergeben. Zweckzuschussanteile, die auf Länder entfallen, die die Vereinbarung bis zum 30. November 2011 nicht unterzeichnet haben, erhöhen für die übrigen Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet und das verfassungsmäßige Zustandekommen der Vereinbarung gewährleistet haben, deren Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer unter-drei-jährigen Wohnbevölkerung. Die (spätere) Unterzeichnung der Vereinbarung bewirkt keinen Anspruch auf Zweckzuschussanteile, die auf das Land in einem Jahr entfallen wären, in dem die Vereinbarung nicht in Kraft getreten ist.

Zu Artikel 5:

Zu Abs. 1: Der Bundeszuschuss dient zur Abdeckung der Mehrkosten, die durch den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots entstehen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Zuschuss nur für jeden zusätzlichen Betreuungsplatz zu verwenden ist. „Ersatzinvestitionen“ (wie z. B. die Neuerrichtung eines  Kindergartens an Stelle eines sanierungsbedürftigen bestehenden Kindergartens oder eines Provisoriums ohne Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze) können keinen Anspruch auf einen Zweckzuschuss begründen.

Der Zweckzuschuss des Bundes für die Unter-Drei-Jährigen beträgt 1.500 Euro für jedes zusätzlich halbtägig betreute Kind, 2.500 Euro für jedes zusätzlich ganztägig betreute Kind, 4.000 Euro für jedes zusätzlich VIF-konform betreute Kind.

Zu Abs. 2: Das jeweilige Land kann für Drei- bis Sechsjährigen bis zu maximal 25 %, für die Unter-Drei-Jährigen jedoch bis zu 100 % des Zweckzuschusses des Bundes für die Schaffung von zusätzlichen halbtägigen, ganztägigen und VIF-konformen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen verwenden. Der Zuschuss beträgt jährlich 1.500 Euro für jedes halbtägig zusätzlich betreute Kind, 2.500 Euro für jedes ganztägig zusätzlich betreute Kind, 4.000 Euro jährlich für jedes zusätzlich VIF-konform betreute Kind.

Zu Abs.3: Der Zweckzuschuss des Bundes kann vom betreffenden Bundesland zur Abdeckung insbesondere der Personalkosten für erweiterte Öffnungszeiten verwendet werden.

Zu Abs. 4: Der Zweckzuschuss kann vom betreffenden Bundesland an die jeweilige Trägerorganisation zur Abdeckung der Investitionskosten für die Neuschaffung von Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern verwendet werden. Investitionskosten umfassen alle Anschaffungen, die dem Transport, der Sicherheit und der Betreuung der Kinder dienen. Dies können beispielsweise Hochstühle, Sicherheits-vorkehrungen, Kindersitze etc. sein, jedoch nicht bauliche Maßnahmen am Wohnsitz der Tagesmutter und -vater. Für diese Anschaffungen beträgt der Zuschuss pauschal 750 Euro pro neu geschaffenem Betreuungsangebot bei Tagesmüttern und -vätern

Zu Abs. 5 Z 1: Der Zuschuss für Ausbildungslehrgänge beträgt 750 Euro pro Person und Lehrgang, der nach den landesinternen Bestimmungen durchgeführt wird.

Zu Abs. 5 Z 2: Ein Zuschuss von 1000 Euro pro Person und Lehrgang wird ausschließlich für jene Ausbildungslehrgänge gewährt, die nach dem Curriculum des Bundes für Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter und -väter durchgeführt  und mit dem entsprechenden Gütesiegel zertifiziert wurden.

Dieses Curriculum umfasst 300 Unterrichtseinheiten in Theorie und Praxis in einem durchgängigen Lehrgang (220 UE Theorie, 80 UE Praxis). Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bietet Trägern von Ausbildungslehrgängen für Tagesmütter und -väter bei Erfüllung der Voraussetzungen an, ein Gütesiegel zu verleihen. Seit 3. Juli 2011 können schriftliche Anträge für die Verleihung des Gütesiegels durch den Ausbildungsträger unter Vorlage eines auf dem Curriculum beruhenden pädagogischen Konzepts an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gestellt werden. Detaillierte Informationen zur Antragstellung können unter der Website www.bmwfj.gv.at abgefragt werden. Grundsätzlich ist für den Anspruch auf den erhöhten Zuschuss die Zuerkennung des Gütesiegels durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend erforderlich. Ergeben sich seitens des Ministeriums Verzögerungen bei der Zuerkennung genügt die Antragstellung.

Zu Abs. 6: Für Zwecke gemäß Abs. 4 und 5 können bis zu 50% der Bundeszuschüsse verwendet werden.

Zu Artikel 6:

Zu Abs. 1: Die Basis für die Berechnung des Anspruches auf Zweckzuschuss des Bundes bildet die jährliche Kindertagesheimstatistik der Bundesanstalt Statistik Österreich. Dabei wird die  Differenz zum Ergebnis der jeweils vorangegangenen Kindertagesheimstatistik für die Berechnung der Höhe des Anspruches auf Zweckzuschuss des Bundes herangezogen. Erstmals werden die Ergebnisse der Kindertagesheimstatistik 2010/2011 (Stichtag 15. Oktober 2010) mit 2011/2012 (Stichtag 15. Oktober 2011) verglichen.

Zur Abrechnung des Bundeszuschusses gilt primär die Kindertagesheimstatistik als Nachweis für die Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze. Sollte aufgrund des Ausgleichs regional unterschiedlicher demographischer Entwicklungen die Kindertagesheimstatistik für das gesamte Bundesland nicht mehr Kinder ausweisen als tatsächlich zusätzliche Kinderbetreuungsplätze geschaffen wurden, so kann das Land unter Nachweis der Mittelaufwendung (Landes-, Gemeindegebarung) den ihm zustehenden Anteil abrechnen. Die unterschiedliche demographische Entwicklung in den Regionen ist vom betreffenden Bundesland zu belegen. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Aufwendungen bleibt weiterhin, dass die Mittel zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze aufgewendet wurden.

Zur Sicherstellung der ganzjährigen Kinderbetreuung können die Kinderbetreuungseinrichtungen für die zusätzlich geschaffenen Kinderbetreuungsplätze (gemeinde)übergreifende Kooperationen bilden, die eine Betreuung der Kinder in einer institutionellen Einrichtung auch außerhalb der regulären Betreuungseinrichtung ermöglicht. Durch diese Kooperation soll gewährleistet werden, dass zumindest 47 Wochen im Kindergartenjahr Kinderbetreuung angeboten werden kann. Um eine effiziente Führung der Kindergruppen auch während der Ferienzeiten insbesondere in ländlichen Regionen gewährleisten zu können, besteht die Möglichkeit, dass mehrere Betreuungseinrichtungen nach Absprache mit den Eltern sich darauf einigen, dass jene Kinder, für die ein zusätzlicher Kinderbetreuungsplatz geschaffen wurde, altersübergreifend an einem gemeinsam vereinbarten Standort betreut werden. Eine statistische Erweiterung der Erhebung ab dem Jahr 2012 soll im Einvernehmen mit den Ländern erfolgen.

Für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses ist vom jeweiligen Bundesland das vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgelegte Formular zu verwenden. Anzuschließen sind die Auflistung der betreffenden institutionellen Einrichtungen - aufgegliedert nach den Förderungskriterien gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 - und der Eigenanteil des Landes bzw. der Gemeinden.

Der Bundeszuschuss zu den Kosten verringert sich jährlich, weil er als Anstoßfinanzierung für die schrittweise Übernahme der Kosten durch die Länder gedacht ist.

Zur Abrechnung der Kosten, insbesondere der Personalkosten,  gemäß Art. 5 Abs. 3 hat das Land die anteiligen Kosten, die für die Erweiterung der Öffnungszeiten erforderlich sind, zu belegen. Als Nachweis für den Aufwand haben die Länder die eingesetzten Mittel für die erweiterten Öffnungszeiten in der jeweiligen Einrichtung darzustellen. Der Bund behält sich das Recht vor, Einzelfallprüfungen in Kinderbetreuungseinrichtungen vorzunehmen und die eingesetzten Mittel bei etwaigen Verstößen zurückzufordern.

Zu Abs. 2 Z 1: Zur Abrechnung der Investitionskosten für Tagesmütter und -väter sind die Anzahl der zusätzlichen Bewilligungen von Tagesmüttern und -vätern, erstmals im Kalenderjahr 2011 bekannt zu geben und die Trägerorganisationen, die Zuschüsse erhalten haben, aufzulisten.

Zu Abs. 2 Z 2: Zur Abrechnung der Ausbildungskosten für Tagesmütter- und -väter sind die Anzahl der ausgebildeten Tagesmütter und -väter und die Anzahl der Bewilligungen durch die Trägerorganisationen nachzuweisen.

Zu Abs. 3 und 4: Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses ist jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Abteilung II/2, sowie dem Bundeskanzleramt erstmals am 30. Juni 2012  und letztmalig am 30. Juni 2015 vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristerstreckung der  Abrechnung nur auf schriftlichen Antrag durch das Bundesministerium für Finanzen bewilligt werden.

Kann ein Land im Jahr der Unterzeichnung der Vereinbarung oder in einem der folgenden Jahre die ihm anteilsmäßig zustehenden Zweckzuschussmittel nicht (zur Gänze) ausschöpfen, dann werden diese nicht verbrauchten Mittel in das jeweilige Folgejahr übertragen. Die Abrechnung dieser Mittel verschiebt sich analog um ein Jahr. In diesem Fall werden die im jeweiligen Jahr von diesem Land nicht in Anspruch genommenen Zweckzuschussanteile nicht auf die anderen Länder aufgeteilt. Die gewährten Zweckzuschüsse sind bis längstens 30. Juni 2015 vollständig abzurechnen. Daraus ergibt sich, dass die Zuschüsse für das Jahr 2014 auch bei Inanspruchnahme des Übertrages in den Vorjahren in jedem Fall bis längstens 30. Juni 2015 abzurechnen sind.

Der Verwendungszeitraum des Zuschusses kann nicht über den 31. Dezember 2014 hinaus erstreckt werden.

Zu Abs. 5: Das Land hat den gewährten Zweckzuschuss dem Bund zurückzuerstatten, wenn die widmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden konnte  und eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr (Abs. 4) nicht möglich ist oder die Kofinanzierung durch Land und Gemeinden nicht gleich hoch wie der Bundeszuschuss ist.

Zu Abs. 6: Die Regelungen über die Rückerstattung des Zweckzuschusses sind auch auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. II Nr. 478/2008 anzuwenden. Jene Mittel, für die keine widmungsgemäße Verwendung bis 30. Juni 2011 nachgewiesen werden konnte, werden vom Bundesministerium für Finanzen rückgefordert, bzw. bei der Auszahlung der ersten Rate des Zweckzuschusses für 2011 gemäß der vorliegenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG einbehalten.

Zu Abs. 7: Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses ist jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Abteilung II/2, sowie dem Bundeskanzleramt erstmals am 30. Juni 2012  und letztmalig am 30. Juni 2015 vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristerstreckung der Abrechnung nur auf schriftlichen Antrag durch das Bundesministerium für Finanzen bewilligt werden.

Zu Artikel 7:

Soweit dies zur Umsetzung der Inhalte dieser Vereinbarung legistisch notwendig ist, sind auf Bundesebene die Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes anzupassen. Notwendige Änderungen der landesgesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Kinderbetreuung sind allenfalls durchzuführen.

Zu Artikel 8:

Die Auszahlung des Bundeszuschusses für das Jahr 2011 erfolgt im Dezember 2011 durch das Bundesministerium für Finanzen. In den Folgejahren 2012 bis 2014 wird die Auszahlung in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres durchgeführt.

Zu Artikel 9:

Um die Auswirkungen des Ausbaus des institutionellen Kinderbetreuungsangebots sowie des Betreuungsangebotes bei Tagesmüttern und -vätern überprüfen zu können, sind die Maßnahmen im Einvernehmen mit den Ländern einer Evaluierung zu unterziehen. Die Evaluierung soll in Form einer quantitativen Auswertung erfolgen.

Zu Artikel 10:

Die Regelung der Standards in der Kinderbetreuung ist verfassungsrechtlich den Ländern vorbehalten. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der Erziehungs- und Bildungsarbeit in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen ist vorgesehen, im Einvernehmen mit den Vertragspartnern, eine Empfehlung für Standards wie z. B.  altersgerechte Gruppengrößen, Bestimmungen zur Ausstattung der Einrichtung, fachliche Qualifikationserfordernisse der Betreuungspersonen und ein  ausgewogener Betreuungsschlüssel auszuarbeiten. Im Jahr 2010 wurde vom Österreichischen Institut für Familienforschung die Studie „Kinderbetreuung in Österreich - Rechtliche Bestimmungen und die reale Betreuungssituation“ erstellt, in der die Rahmenbedingungen der einzelnen Länder erhoben wurden, welche die Grundlage für die bundesweiten Empfehlungen für einheitliche Standards in der Kinderbetreuung bilden soll. Durch die vorgesehene Empfehlung ändert sich jedoch nichts an der verfassungsgemäßen Zuständigkeit der Bundesländer im Bereich des Kindergartenwesens.

Zu Artikel 11:

Zu Abs. 1: Um die Ziele der Vereinbarung zu verwirklichen, soll sie rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten. Dafür ist es notwendig, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bis 30. November 2011 erfüllt sind. Es wird aber auch Vorsorge getroffen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt ein In-Kraft-Treten für das betroffenen Land /die betroffenen Länder geregelt ist und die Fristen für die Abrechnung und Auszahlung angepasst werden.

Zu Abs. 3: Diese Regelung soll jene Fälle erfassen, in denen die Vereinbarung für einige Länder bereits in Kraft getreten ist, für andere Länder hingegen noch nicht. In diesem Fall sollen die zuletzt genannten Länder auch dann den Zweckzuschuss des jeweiligen Jahres erhalten können, sofern die nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen bis zum 31. März 2012 erfüllt sind.

Zu Artikel 12:

Die Vereinbarung tritt für jedes Land mit dem erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung für das Jahr 2014 außer Kraft.

Zu Artikel 13:

Die Hinterlegung der Urschrift erfolgt beim Bundeskanzleramt.