Vorblatt

1. Problem:

Um die wissenschaftlich.-technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation weiter auszubauen, soll die bilaterale Forschungskooperation auf eine stabile Basis gestellt und auf staatlicher Ebene systematisch gefördert werden.

2. Ziel:

Ziel des Abkommens ist die Intensivierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit primär durch die Finanzierung von Mobilitätskosten im Rahmen gemeinsamer Forschungsprojekte zu gleichen Teilen durch die Vertragsparteien.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen legt die Formen und Rahmenbedingungen der bilateralen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit fest.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Für die Projektkooperation im Rahmen des Abkommens ist jährlich ein Betrag von maximal € 90.000,- für die Finanzierung der Mobilitätskosten der gemeinsamen Projekte vorgesehen. Die Kosten werden aus den Budgetmitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gedeckt.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Förderung österreichischer Wissenschaftler/innen im Rahmen des Abkommens wird sich positiv auf den Wissenschaftsstandort und dadurch indirekt auch auf den Wirtschaftsstandort Österreich auswirken.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die Wissenschaft leistet durch Zusammenarbeit und Know how Transfer wertvolle Beiträge und/oder Grundlagen für umweltpolitische Entscheidungen.

Die Vorteile aus der Mobilität und den Ergebnissen der Wissenschaftler- und Forscher/innen überwiegen die Belastungen durch die Reisen.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Umsetzung einer gendergerechten Zusammensetzung der Projektteams wird durch eine spezielle Bewertung gesichert.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Für die Regelungen des Abkommens bestehen keine Vorgaben des Unionsrechts.

7.            Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2  Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen wurde auf der Grundlage der Beratungen von Expertinnen und Experten für die Förderung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit aus beiden Vertragsstaaten entworfen. Den Bundesministerien und den Bundesländern – gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG – wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da es sich bei diesem Abkommen nur um einen rechtlichen Rahmen handelt, ist kein unmittelbarer Einfluss auf den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gegeben, sondern nur ein indirekter. Es bestehen keine Verpflichtungen der Länder. Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, können insoweit berührt sein, als auch die Länder Forschungsförderung durchführen und ihren Institutionen auf Landesebene Mittel zur internationalen Kooperation zur Verfügung stellen und so zum Beispiel auch Landesforschungseinrichtungen wie Joanneum Research in Graz im Rahmen des Abkommens Projekte mit russischen Institutionen realisieren können.

Im Rahmen des Abkommens werden Mobilitätskosten gemeinsamer Forschungskooperationen und Veranstaltungen auf wissenschaftlich-technischem Gebiet durch die beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksichtigung nationaler Prioritäten finanziert. Dadurch soll neben dem primären Ziel des Abkommens, die bilateralen Beziehungen im Wissenschafts- und Forschungsbereich zu fördern, insbesondere die gemeinsame Teilnahme an europäischen und anderen internationalen Forschungsprogrammen stimuliert und ausgebaut werden.

Für die Projektkooperation im Rahmen des Abkommens ist jährlich ein Betrag von maximal € 90.000,- für die Finanzierung der Mobilitätskosten der gemeinsamen Projekte vorgesehen. Die Kosten werden aus den Budgetmitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gedeckt.

Das Abkommen berührt EU-Kompetenzen insoweit, als es die bilaterale Zusammenarbeit in Bereichen regelt, die auch Gegenstand von Projekten im Rahmen der Forschungs- und Technologieprogramme der EU sein könnten. Das Abkommen nimmt darauf Bedacht und gibt gerade solchen Formen der Zusammenarbeit Vorrang, die Bezug zu einem EU-Forschungsprogramm haben oder einen solchen Bezug anstreben.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Dieser Artikel definiert das Ziel dieses Abkommens im Hinblick auf die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel erklärt die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel bildet das Kernstück des Abkommens und beschreibt die beabsichtigten Formen der bilateralen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, wobei es sich bei dieser Aufzählung jedoch nicht um eine abschließende Liste handelt.

Wie dies auch bei ähnlichen Abkommen mit anderen Staaten der Fall ist, ist der genannte Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten, darunter junger Forscher/innen, im Rahmen bilateraler Projekte besonders wichtig.

Zu Art. 4:

Abs. 1: Die in Artikel 9 des Abkommens geschaffene Gemischte Österreichisch-Russische Kommission für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit legt Schwerpunkte der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit fest, fördert und unterstützt den Fortschritt der gemeinsamen bilateralen, wissenschaftliche Forschungsprojekte.

Abs. 2 regelt für die im Rahmen dieses Abkommens realisierten gemeinsamen Projekte und Programme die Nutzung von wissenschaftlich-technischen Objekten des gemeinsamen Gebrauchs.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel verweist auf die durch dieses Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und den internationalen Verpflichtungen der Staaten der Vertragsparteien zu erfolgen hat.

Zu Art. 6:

Dieser Artikel regelt die Art der Kosten, die die Vertragsparteien finanzieren sofern nicht in den Vereinbarungen nach Artikel 4, Punkt 2 des Abkommens eine abweichende Regelung getroffen wird. Grundsätzlich werden Mobilitätskosten (Reise- und Aufenthaltskosten) finanziert.

Zu Art. 7:

Dieser Artikel regelt die Ein- und Ausreise von Personen und die Ein- und Ausfuhr von Ausrüstung für Projekte und Programme, die im Rahmen dieses Abkommens benutzt werden.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel behandelt den Schutz des geistigen Eigentums an den Ergebnissen der im Rahmen des Abkommens durchgeführten Kooperationsprojekte, die in Übereinstimmung mit den in der Anlage des Abkommens angeführten Leitlinien für den Schutz und die Einräumung der Rechte des geistigen Eigentums erfolgt.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel setzt eine Gemischte Österreichisch-Russische Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein, die alle Fragen der Durchführung des Abkommens zu beraten hat. Er regelt deren Aufgaben und Kompetenzen.

Zu Art. 10:

Dieser Artikel benennt in Abs. 1 die mit der Durchführung des Abkommens betrauten Behörden in Österreich und in Russland. In Österreich ist das das Bundesministerium für  Wissenschaft und Forschung und in Russland das Ministerium für Bildung und Wissenschaft.

Zu Art. 11:

In diesem Artikel wird festgelegt, dass andere völkerrechtliche Verträge von diesem Abkommen unberührt bleiben. Die Verpflichtungen Österreichs aus Verträgen betreffend das geistige Eigentum oder aus der EU-Mitgliedschaft haben daher gegenüber diesem Abkommen Vorrang.

Zu Art. 12:

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten, die Dauer (unbestimmte Zeit), die Änderungs- und Kündigungsmöglichkeit und die Weiterführung laufender Projekte im Falle des Außerkrafttretens des Abkommens.