Vorblatt

1. Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan werden durch kein Abkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt.

2. Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Tadschikistans bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zeitgemäß beseitigt und gemäß dem neuen OECD-Standard die Möglichkeit einer Amtshilfeunterstützung bei der steuerlichen Sachverhaltserhebung erwirkt werden.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abkommen wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Andererseits werden hierdurch aber auch von österreichischen Unternehmen in Tadschikistan geplante Investitionen ermöglicht.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistans werden durch kein Abkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu dieser Region erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß den neuen OECD-Standards. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Region gestärkt werden.

Von 13. bis 15. Dezember 2011 fand die erste Runde der Verhandlungen zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens in Duschanbe statt. Dabei und in nachfolgenden schriftlichen Abstimmungen wurde der vorliegende Entwurf ausgearbeitet.

Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Vertragsstaaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2008).

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Vertragsstaaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für die in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und Vermögen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen, OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffs Ansässigkeit. Abs. 2 sieht die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen vor. Abs. 3 regelt die Bestimmung der Ansässigkeit bei juristischen Personen in OECD-konformer Weise nach dem Kriterium der tatsächlichen Geschäftsführung.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet die Definition des Begriffs „Betriebstätte“. In OECD-konformer Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit.

Eine Bauausführung oder Montage gilt –OECD konform- ab einer Dauer von 12 Monaten als Betriebsstätte.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat belegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hierfür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Zu Art. 8:

Diese Bestimmung sieht in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte und an Artikel 4 vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, besteuert werden dürfen.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitz).

Die Höhe des Besteuerungsrechts des Quellenstaats bei Schachteldividenden mit einem direkten Beteiligungsausmaß von über 15% am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft wurde mit 5% festgelegt. In allen anderen Fällen beträgt die Höhe des Besteuerungsrechtes des Quellenstaates 10%.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffs Dividenden entspricht dem OECD-MA. Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-MA. Abs. 6 schließt die so genannte „extraterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinseinkünfte wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Zinsenempfänger ansässig ist (Wohnsitz).

Die Höhe des Besteuerungsrechts des Quellenstaats bei Zinszahlungen wurde mit 8% festgelegt.

Zu Art. 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzeinkünfte wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Empfänger der Lizenzzahlungen ansässig ist (Wohnsitz).

Ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Lizenzgebühren wurde mit 8% festgelegt.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-MA die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Zu Art. 14:

Nach Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 15, 17, 18, 19 oder 20 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2 enthält hierbei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeiten (183 Tage-Klausel).

Zu Art. 15:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-MA dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Art. 16:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1).

Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Zudem werden öffentlich geförderte Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat von der Besteuerung befreit.

Zu Art. 17:

Vorbehaltlich des Artikels 18 Abs. 2 hat der Ansässigkeitsstaat des Empfängers das Besteuerungsrecht an Ruhegehältern. Die Bestimmung ist OECD konform.

Zu Art. 18:

Aktivbezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).

Zu Art. 19:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Art. 20:

Die Einkünften einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vor ihrer Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und sich auf Einladung einer Universität, eines Colleges, einer Schule oder einer ähnlichen Bildungseinrichtung, die durch die Regierung des anderen Staates anerkannt ist, im anderen Staat nicht länger als 2 Jahre seit der ersten Einreise in den anderen Vertragsstaat aufhält, um an einer solchen Bildungseinrichtung ausschließlich eine Lehr- oder Forschungstätigkeit oder beides auszuüben, ist von der Besteuerung in Bezug auf Vergütungen für diese Tätigkeit im anderen Staat ausgenommen.

Auf Wunsch Tadschikistans wurde diese Bestimmung – abweichend vom OECD-MA – aufgenommen.

Zu Art. 21:

Andere Einkünfte, die in den vorangegangenen Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen nur in dem Staat besteuert werden in dem der Empfänger ansässig ist.

In Abs. 2 erfolgt eine Abgrenzung zu Art. 7 iSd OECD-MA.

Auf Wunsch Österreichs erfolgte eine Ergänzung in Abs. 3, nach der Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, im erstgenannten Staat nicht besteuert werden dürfen, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaates von der Besteuerung ausgenommen wären.

Zu Art. 22:

In diesem Artikel wird in OECD-konformer Weise vorgesehen, dass unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) in dem Vertragsstaat besteuert werden darf, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in der sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.

Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in dem Staat, in dem das Unternehmen seine tatsächliche Geschäftsleitung hat, besteuert werden dürfen.

Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.

Zu Art. 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hierbei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt in Bezug auf steuerfreizustellende Einkünfte an. Tadschikistan wendet auf OECD-Grundlage die Anrechnungsmethode an.

Zu Art. 24:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 3).

Zu Art. 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Art. 26:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf Basis des neuen OECD Standards, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des nationalen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die vom persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens erfassten Steuern erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Zu Art. 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 28:

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Abkommens. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

Zu Art. 29:

Diese Bestimmungen betrifft die Kündigung des Doppelbesteuerungsabkommens. Das Abkommen kann nach einem Zeitraum von 5 Jahren seit Anwendbarkeit der Bestimmungen des Abkommens, am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

Protokoll:

                1. Zu Art. 16:

Diese Bestimmung, legt fest, dass auch Trägergesellschaften von Orchestern, Theatern oder Balletten unter Art. 17 Abs. 3 fallen sollen.

                2. Zu Art. 21 Abs. 3:

Diese Bestimmung regelt den Umfang der Befreiungsbestimmung von Art. 21 Abs. 3.

                3. Zu Art. 26:

Diese Bestimmung regelt Details zur Durchführung des Informationsaustausches insbesondere wird darin auf die Bedeutung des OECD Kommentars zum OECD Musterabkommen verwiesen.