1444 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 1624/A der Abgeordneten Mag. Christine Muttonen, Fritz Neugebauer, Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Information in EU-Angelegenheiten erlassen wird („EU-Informationsgesetz“, „EU-InfoG“)

Die Abgeordneten Mag. Christine Muttonen, Fritz Neugebauer, Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 6. Juli 2011 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

In der Lissabon-Begleitnovelle zum B-VG, BGBl. I Nr. 57/2010, hat der Bundesverfassungsgesetzgeber im neuen Art. 23f Abs. 3 B-VG die Erlassung eines Bundesgesetzes vorgesehen, in dem weitere Unterrichtungsverpflichtungen gegenüber dem Nationalrat und Bundesrat festgelegt werden können. Mit dem vorliegenden Bundesgesetz soll nun einerseits diesem Auftrag des Bundesverfassungsgesetzgebers nachgekommen werden. Andererseits sollen mit diesem Bundesgesetz mehrere Vereinfachungen im Informationsfluss zwischen der Bundesregierung und dem Nationalrat bzw. Bundesrat vorgenommen werden. Die EU-Datenbank des Parlaments wird gesetzlich verankert, benutzerfreundlich gestaltet und so weit wie möglich öffentlich zugänglich gemacht. Damit wird die Bedeutung der EU-Datenbank für die Praxis der parlamentarischen Mitwirkung an EU-Vorhaben sowie zur Information der Öffentlichkeit über die Politiken der Europäischen Union und die Rolle Österreichs in diesem Zusammenhang unterstrichen.

 

Auf Grund der Erweiterung der Kompetenzen der Europäischen Union auf neue Politikbereiche ist die Zahl der Dokumente, die auf Grund der verfassungsrechtlichen Unterrichtungsverpflichtungen an Nationalrat und Bundesrat übermittelt werden, seit dem österreichischen EU-Beitritt im Jahre 1995 enorm angestiegen. Die Parlamentsdirektion bearbeitet heutzutage täglich rund 100 durch die Bundesministerien bzw. direkt von den Organen der Europäischen Union übermittelte Dokumente. Die Übermittlungspraxis durch die gemäß Art. 23e Abs. 1 B‑VG zuständigen Bundesminister/innen ist dabei allerdings bisher uneinheitlich, was zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und längeren Bearbeitungszeiten bei der elektronischen Erfassung führt. Hier soll das vorliegende Bundesgesetz deutlich zur Verwaltungsreduktion sowohl auf Seiten der Bundesministerien, als auch des Parlaments beitragen, indem die automationsunterstützte Übermittlung in Zukunft zur Regel wird und Nationalrat und Bundesrat darüber hinaus einen direkten Zugang zur Dokumentendatenbank des Rates ("U32-Extranet") erhalten. Dies ermöglicht Nationalrat und Bundesrat einen umfassenden und unverzüglichen Zugang zu einem großen Teil der einschlägigen Dokumente, die im Wege des Europäischen Rates und des Rates zur Verfügung stehen. Die Einräumung dieses Zugangs wird dem/der Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten aufgetragen, weil die technische Einrichtung eines solchen Zugangs in dessen Zuständigkeitsbereich fällt. Darüber hinaus wird eine automationsunterstützte Übermittlung jener Dokumente, die der Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union dienen und gemäß den Verfahrensregeln des Rates elektronisch übermittelt werden können, vorgesehen. Diese ersetzt die Übermittlung der jeweiligen Dokumente durch den/die jeweils zuständige/n Bundesminister/in  und vermeidet damit  Mehrfachzuständigkeiten und Doppelübermittlungen. Soweit allerdings Dokumente nicht über die genannte Dokumentendatenbank verfügbar sind (etwa weil das aufgrund der Sicherheitsvorschriften des Rates [Beschluss 2001/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen, ABl. 2011 L 141 S 17ff] nicht vorgesehen ist, weil sie auf anderem Wege verteilt werden, oder weil sie von österreichischen Organen selbst erstellt wurden), bleiben die Unterrichtungsverpflichtungen des/der zuständigen Bundeminister/in auf Grund des B-VG bzw. anderer bundesgesetzlicher Vorschriften unverändert bestehen.

Neben der Einführung neuer Unterrichtungsverpflichtungen verankert und erweitert das vorliegende Bundesgesetz auch die bestehende Praxis. So werden die Vorschriften über die Erstellung schriftlicher Informationen der bisherigen Selbstverpflichtung der Bundesregierung aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 17. November 2004 zur Erstellung von "Vorblättern" für die jeweiligen Ausschüsse des Nationalrates und Bundesrates weiter entwickelt, indem die Darlegung der österreichischen Position zu einem Vorhaben der Europäischen Union gesetzlich angeordnet wird. Gemäß der in parlamentarischer Behandlung befindlichen Novelle des Geschäftsordnungsgesetzes sind schriftliche Informationen auch aufgrund von Verlangen der Klubs zu erstellen. Darüber hinaus legt dieses Bundesgesetz fest, dass in Zukunft zu bestimmten Vorhaben der Europäischen Union auch eine schriftliche Vorausinformation zu erfolgen hat.

Das vorliegende Bundesgesetz steht in engem Zusammenhang mit den geplanten Novellen des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates. Es ist stets in Verbindung mit diesen Novellen zu sehen, deren Inkrafttreten daher auch gleichzeitig zum vorliegenden Bundesgesetz erfolgen wird.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes werden zwei Ziele verfolgt: Es soll dem in Art. 23f Abs. 3 B-VG verankerten Auftrag des Bundesverfassungsgesetzgebers entsprochen werden, und es gilt, den Informationsfluss zwischen Bundesregierung einerseits und Nationalrat und Bundesrat andererseits zu vereinheitlichen und effizienter zu gestalten. Abs. 1 bringt diese Ziele einleitend zum Ausdruck. Gleichzeitig wird in Abs. 3 klargestellt, dass dieses Bundesgesetz keine abschließende Auflistung der bestehenden Unterrichtungsverpflichtungen enthält. Der/die zuständige Bundesminister/in trägt nach wie vor die Verantwortung für die Erfüllung seiner bestehenden Unterrichtungsverpflichtungen. Ebenso wird der Vorhabensbegriff in Art. 23d Abs. 1 und Art. 23e Abs. 1 B-VG durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Auch die Informations- und Stellungnahmerechte der Sozialpartner, wie sie im Bundesgesetz über Stellungnahmen im Rahmen der Rechtssetzung der Europäischen Union, BGBl. Nr. 661/1994, bzw. in § 93 Arbeiterkammergesetz und in § 10 Wirtschaftskammergesetz vorgesehen sind, bleiben unberührt.

Abs. 2 enthält einen Auftrag an die Parlamentsdirektion, die praktische Umsetzung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen durch die Einrichtung einer neuen EU-Datenbank zu unterstützen, wie es in § 10 konkretisiert ist. Darüber hinaus sollen Entscheidungsfindungsprozesse auf europäischer Ebene für den/die einzelne/n Bürger/in transparent werden, weshalb der Öffentlichkeit Zugang zu den dem Nationalrat und Bundesrat im Sinne dieses Gesetzes zur Verfügung stehenden öffentlichen Dokumenten gewährt wird.

Zu § 2:

Diese Bestimmung schafft die Voraussetzungen für die direkte Anbindung von Nationalrat und Bundesrat an die Dokumentendatenbank ("U32-Extranet") des Rates ("pull"-Funktion) durch Abs. 2 und Abs. 3, und sie verpflichtet zugleich die/den Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten, jene Dokumente, die in dieser Datenbank erfasst sind, dem Nationalrat und dem Bundesrat in automationsunterstützter Weise zur Verfügung zu stellen. Das heißt, dass alle neu in diese Datenbank aufgenommenen Dokumente mittels E-Mail über den U32/Extranet-Mailer des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten an das Parlament übermittelt werden ("push"-Funktion). Damit soll es möglich werden, diese Dokumente vollständig und tagesaktuell in die von der Parlamentsdirektion betriebene EU-Datenbank aufzunehmen. Die automationsunterstützte Übermittlung leistet einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion des Verwaltungs- und Manipulationsaufwands in dieser Datenbank.

Da der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten den zentralen Knotenpunkt als auch die Zugriffsberechtigungen für Österreich verwaltet, werden ihm/ihr die entsprechenden Pflichten zur Einräumung des Zugangs aufgetragen. Die Unterscheidung zwischen Abs. 2 (so genanntes Extranet sowie Extranet-L; "L" steht für Dokumente, die den Vermerk "limité" tragen; solche Dokumente sind gemäß den Vorschriften der Europäischen Union zwar nicht klassifiziert, aber für eine Veröffentlichung nicht geeignet) und Abs. 3 (so genanntes Extranet-R) ist auf Grund der erhöhten technischen Voraussetzungen notwendig, die an die automationsunterstützte Übermittlung von gemäß des Beschlusses 2011/292/EU des Rates über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen vom 31. März 2011 als "Restreint UE/EU Restricted" klassifizierten Dokumenten gestellt werden. Eine Übermittlung nach Abs. 3 erfolgt daher erst nach Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion (vgl. § 12 Abs. 2). Der Umfang der nach Abs. 4 zu übermittelnden Dokumente deckt sich vollständig mit jenen nach Abs. 2 zu übermittelnden Dokumenten.

Sobald der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten die ihm/ihr nach § 2 zukommenden Pflichten erfüllen kann und die Parlamentsdirektion alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen hat, gilt die Unterrichtungsverpflichtung des/der zuständigen Bundesminister/in nach Art. 23e Abs. 1 B-VG für jene Dokumente als erfüllt, die tatsächlich von den in § 2 genannten Funktionen erfasst sind. Da dem Zeitpunkt, ab dem diese Voraussetzungen vorliegen, besondere Bedeutung zukommt, ordnet § 12 die Kundmachung im Bundesgesetzblatt an.

Abs. 5 normiert keine eigene Dokumentenübermittlungspflicht, sondern verdeutlicht die Zuständigkeit gem. Art. 23e Abs.1 B-VG. Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union wird demnach weiterhin unter anderem durch die Übermittlung von in Abs. 1 bis 4 nicht erfassten Dokumenten durch den/die zuständige/n Bundesminister/in erfolgen. Zuständig für die Übermittlung ist in der Regel - soweit nicht anderes bestimmt ist - das Bundesministerium, das für das Vorhaben nach dem Bundesministeriengesetz federführend zuständig ist.

Von Abs. 5 sind beispielsweise folgende Dokumente umfasst:

-       Von österreichischen Organen erstellte Dokumente;

-       Auf anderem Wege als über die genannte Datenbank verteilte Dokumente, die im Wege des Europäischen Rates oder Rates oder anderer Organe der Europäischen Union zur Verfügung stehen. Das sind zB. Tischvorlagen (so genannte "room documents" oder "meeting documents"), "non-papers" und Berichte des Europäischen Rechnungshofes;

-       EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2011/292/EU des Rates über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen vom 31. März 2011 - ab Schaffung der technischen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 unter Ausnahme von als "Restreint UE/EU Restricted" klassifizierten Dokumenten.

Zu § 3:

§ 3 legt fest, welche von österreichischen Organen erstellte Dokumente zu übermitteln sind. Über diesen Kreis an erfassten Dokumenten hinaus obliegt die Übermittlung von Dokumenten dem/der zuständigen Bundesminister/in in Erfüllung seiner/ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten (vgl. § 1 Abs. 3). Diese Bestimmung regelt die Übermittlung einzelner Dokumente und berührt den Vorhabensbegriff in Art. 23e B‑VG nicht. Dementsprechend folgt aus ihr keine Einschränkung der bestehenden Unterrichtungspflichten.

Besondere Bedeutung kommt den in Ziffer 8 und 9 genannten Berichten zu. Während die Ziffer 8 alle formellen und informellen Treffen des Europäischen Rates und des Rates, an dem ein/e Vertreter/in Österreichs teilgenommen hat, umfasst, bezieht sich Ziffer 9 auf die im Verzeichnis der Vorbereitungsgremien des Rates genannten Gruppen. Darüber hinaus wird die Unterrichtung über Vorhaben, die in ad-hoc-Arbeitsgruppen auf Europäischer Ebene behandelt werden, durch die Übermittlung von Berichten aufgrund dieser Bestimmung und durch die Übermittlung von  Dokumenten gem. § 2 Abs. 5 erfolgen. Zuständig für die Übermittlung von Sitzungsberichten ist in der Regel jenes Bundesministerium, dem nach dem Bundesministeriengesetz die Fachaufsicht über den/die österreichische/n Teilnehmer/in zukommt. Aus § 3 Z 8 und 9 ist nicht die Verpflichtung zur Erstellung von Berichten abzuleiten.

Zu § 4:

Die Übermittlung der in dieser Bestimmung genannten formellen Angaben bildet die Voraussetzung für die automationsunterstützte Bearbeitung der an die Parlamentsdirektion übermittelten Dokumente. Da sich die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben mit den Metadaten der in der Dokumentendatenbank des Rates erfassten Dokumenten vollständig decken, ergibt sich kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für österreichische Organe. Die Übermittlung formeller Angaben erfolgt bei der "push"-Funktion gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument per E-Mail, bei der "pull"-Funktion sind die formellen Angaben direkt aus der Datenbank abrufbar.

Gem. Abs. 1 Z 1 ist zur eindeutigen Identifizierung des Dokuments die Ratsdokumentennummer, die Kommissionsnummer oder die interinstitutionelle Nummer anzugeben. Die in Abs. 1 Z 2 erwähnten Materiencodes entsprechen der Sachgebietsliste des Rates.

Bei von österreichischen Organen erstellten Dokumenten nach § 3 Z 8 und 9 soll deren einfache Bearbeitung durch eine eingeschränkte Anzahl an formellen Angaben ermöglicht werden. Diese bilden Referenzangaben, die es der Parlamentsdirektion ermöglichen, die jeweiligen Berichte jenen Dokumenten zuzuordnen, auf die sie sich beziehen. Großteils entspricht es bereits der gängigen Praxis, diese Angaben in Berichten zu machen. In Zukunft soll dies einheitlich so gehandhabt werden.

Abs. 3 ermöglicht dem/der zuständigen Bundesminister/in, zusätzliche Angaben zu machen, die für die parlamentarische Behandlung wichtig sein könnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unbefugte Weitergabe der Dokumente und der daraus stammenden Informationen einen internen Entscheidungsprozess nachteilig beeinflussen könnten. In einem solchen Fall eignen sich diese Dokumente nicht zur Veröffentlichung und werden daher in der EU-Datenbank nicht für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sofern nach den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates nichts anderes vorgesehen ist. Auch für bestimmte Dokumentenkategorien erscheint dies zweckmäßig (vgl. auch § 11).

Darüber hinaus kann gemäß Z 3 auch eine Klassifizierungsstufe angegeben werden, insbesondere wenn sich das von einem österreichischen Organ erstellte Dokument auf ein im Sinne des Beschlusses 2011/292/EU des Rates über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen vom 31. März 2011 zur EU-Verschlusssache erklärtes Dokument bezieht. Diese Dokumente werden entsprechend den Bestimmungen im Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die innerstaatliche Zuständigkeit nach dem Bundesministeriengesetz und die nach der Einteilung der Ratsformationen voneinander abweichen. Der/die übermittelnde Bundesminister/in soll daher im konkreten Einzelfall dem Nationalrat und dem Bundesrat zusätzliche Angaben zur Zuständigkeit übermitteln können.

Zu § 5:

Bereits bisher ist es gängige Praxis, dass die Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union zu Beginn eines jeden Halbjahres eine Vorschau auf die Aktivitäten der kommenden Ratspräsidentschaft erstellt. Anknüpfend an dieser Praxis soll nun zwecks besserer Planbarkeit des parlamentarischen Ablaufs diese Vorschau um die explizite Auflistung jener Vorhaben ergänzt werden, die in Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführt sind. Dabei handelt es sich überwiegend um Vorhaben, die einem besonderen Informations- oder Mitwirkungsrecht des Parlaments (Art. 23e Abs. 2, 23i und 23 j B-VG) unterliegen. Hinzu treten außerdem geplante Verhandlungsmandate und –richtlinien zu völkerrechtlichen Verträgen, weil auch hier eine spätere Genehmigung des Nationalrates erforderlich ist bzw. direkt durch die EU-Organe eine völkerrechtliche Bindung herbeigeführt werden kann, die beim Abschluss durch Österreich genehmigungspflichtig wären. Eine solche Vorausinformation kann immer nur den jeweiligen Wissensstand zum Zeitpunkt der Übermittlung der Information wiedergeben. Sofern jedoch die Aufnahme von Verhandlungen bzw. die Vorlage eines Vorschlags zu einem der angeführten Vorhaben in den nächsten sechs Monaten wahrscheinlich ist, ist dies in der Vorausinformation anzugeben.

Die in Ziffer 8 genannten Vorhaben von besonderer Bedeutung für Österreich eröffnen dem/der zuständigen Bundesminister/in die Möglichkeit, den Nationalrat und Bundesrat auf ein zu erwartendes Vorhaben hinzuweisen, das nicht unter die Z 1 bis 7 fällt, aber dennoch als bedeutend eingestuft wird. Nationalrat oder Bundesrat können zum Ausdruck bringen, dass sie bestimmten Vorhaben eine solche Bedeutung beimessen, beispielsweise durch eine Entschließung. In beiden Fällen erscheint es zweckmäßig, von der Möglichkeit nach Z 8 nur sparsam Gebrauch zu machen, weil andernfalls die Vorausinformation ihren Zweck, auf besonders bedeutende Vorhaben aufmerksam zu machen, nicht mehr erfüllen könnte.

Zu § 6:

Die schriftlichen Informationen geben der bisherigen, auf dem erwähnten Ministerratsvortrag vom 17. November 2004 beruhenden Praxis der "Vorblätter" nunmehr eine gesetzliche Grundlage und entwickeln diese weiter. Eine schriftliche Information ist dann zu erstellen, wenn dies gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates bzw. der Geschäftsordnung des Bundesrates angefordert wird (etwa, wenn ein Vorhaben in einem Ausschuss in Verhandlung genommen wird oder ein Klub eine schriftliche Information verlangt). Zu Entwürfen von Tagesordnungen ist keine schriftliche Information zu erstellen. Dies entspricht der bisherigen Praxis.

Auch wenn die schriftliche Information zu einem konkreten Dokument erstellt wird, bezieht sich der Inhalt der schriftlichen Information jedoch auf das weiter zu verstehende und im jeweiligen Dokument zum Ausdruck kommende Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Die Relevanz des konkreten Dokuments ergibt sich aus der Praxis, dass für die Behandlung im Nationalrat und im Bundesrat konkrete EU-Dokumente zum Zweck der Beratung des darin behandelten Vorhabens auf die Tagesordnung der für EU-Angelegenheiten zuständigen Ausschüsse gesetzt werden oder durch einen Klub gemäß der in parlamentarischer Behandlung befindlichen Novelle des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates verlangt werden. Die Strukturierung der neuen schriftlichen Information entspricht der bisherigen Praxis der sogenannten "Vorblätter". Hinsichtlich der Bezeichnung des Dokuments vgl. die Erläuterungen zu § 4 Abs. 1 Z 1.

Ergänzt wurde in Abs. 4 die Möglichkeit, besondere Informationssicherheitserfordernisse festzulegen bzw. die Nichteignung zur Veröffentlichung darzutun (vgl. die Erläuterungen zu § 4 Abs. 3).

Eine schriftliche Information ist in der Regel binnen vierzehn Tagen zu erstellen (Abs. 2). Sollte jedoch eine frühere Behandlung (in der Regel in einer Ausschusssitzung) geplant sein, ist die schriftliche Information so zu erstellen, dass sie jedenfalls spätestens zwei Tage vor der geplanten Behandlung an Nationalrat oder Bundesrat übermittelt werden kann, vorausgesetzt die schriftliche Information wird rechtzeitig angefordert.

Zu § 7:

Die Jahresvorschau, die vor dem Inkrafttreten der Lissabon-Begleitnovelle ebenfalls auf der Grundlage eines Ministerratsbeschlusses erstellt und übermittelt wurde, hat nunmehr in Art. 23f Abs. 2 B-VG eine verfassungsrechtliche Grundlage. § 7 bestimmt ausführend, dass bei Vorliegen wichtiger Gründe, die einer Übermittlung der Jahresvorschau an den Nationalrat und Bundesrat bis zum 31. Jänner des jeweiligen Jahres entgegenstehen, diese Gründe unter gleichzeitiger Nennung eines wahrscheinlichen Übermittlungsdatums dem Nationalrat und dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen sind. Solche Gründe können etwa sein, dass die Europäische Kommission bzw. die jeweilige Ratspräsidentschaft ihr Arbeitsprogramm erst zu einem späteren Zeitpunkt vorlegt.

Zu § 8:

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Möglichkeit für die nationalen Parlamente geschaffen, gegen einen Gesetzgebungsakt der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen Verstößen gegen das Subsidiaritätsprinzip Klage zu erheben. Die Voraussetzungen an die Beschlussfassung einer solchen Klage werden in der in parlamentarischer Behandlung befindlichen Novelle des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates bzw. in der Geschäftsordnung des Bundesrates näher ausgeführt. Die Übermittlung der Klage und die Prozessvertretung des Nationalrates oder des Bundesrates obliegt dabei nach dem Bundesministeriengesetz dem Bundeskanzleramt. § 8 bezieht sich auf die weitere Information über den Verfahrensverlauf. Nach Beschluss einer solchen Klage hat das Bundeskanzleramt regelmäßig  über den Verfahrensverlauf zu informieren, um jener  Kammer, die die Klage beschlossen hat, zu ermöglichen, Einfluss auf den weiteren Verfahrensverlauf zu nehmen.

Zu § 9:

Die Übermittlung von Dokumenten an den Nationalrat und Bundesrat, die auf Grundlage des EU-Informationsgesetzes erfolgt,  soll in Hinkunft automationsunterstützt erfolgen. Abs. 1 zweiter Satz bestimmt demgegenüber die Ausnahme, dass von österreichischen Organen erstellte Berichte, die auf EU-Verschlusssachen Bezug nehmen, für die keine automationsunterstützte Übermittlung vorgesehen ist, ebenfalls nicht automationsunterstützt übermittelt werden. Berichte zu EU-Verschlusssachen der Stufe "Restreint UE/EU Restricted" sind daher ab dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt (gem. § 12) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu übermitteln. EU-Verschlusssachen und von österreichischen Organen erstellte Dokumente, die sich auf EU-Verschlusssachen beziehen bzw. eine Information nach § 3 Abs. 3 Z 2 oder 3 enthalten, werden entsprechend dem Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates bzw. der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.

Die weiteren Absätze dieses Paragraphen verweisen für die einzuhaltenden Vorschriften über die Behandlung auf die Regelungen im Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates und der Geschäftsordnung des Bundesrates. Da sich jedes von österreichischen Organen erstelltes Dokument auf ein Europäisches Dokument beziehen muss (vgl. § 4), ist ein lückenloser Schutz der notwendigen Informationssicherheit gewährleistet.

Zu § 10:

Durch diese Bestimmung ergeht der gesetzliche Auftrag an die Parlamentsdirektion, eine EU-Datenbank einzurichten, die den befugten Personen im Bereich der Bundesgesetzgebung Zugang zu übermittelten Dokumenten gewährt und für bestimmte Dokumentenkategorien auch der Öffentlichkeit zugänglich macht. Aufbau, Gliederung der Inhalte und Bedienung werden in Absprache mit den Parlamentsklubs erfolgen. Es besteht Einvernehmen, sich an folgender Sachgebietsliste zu orientieren:

Institutionelle Fragen

Wirtschaft und Währung

Haushalt

Außenhandel und Zoll

Landwirtschaft

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

Beschäftigung und Sozialpolitik

Verkehr

Regionalpolitik

Forschung und Innovation

Gesundheitswesen

Verbraucher und Lebensmittelsicherheit

Umwelt

Energie

Binnenmarkt und Unternehmensrecht

Steuerwesen

Wettbewerb

Betrugsbekämpfung

Justiz, Freiheit und Sicherheit

Außen- und Sicherheitspolitik

Erweiterung

Außenbeziehungen

Entwicklung

Humanitäre Hilfe

Menschenrechte

Informationsgesellschaft, Audiovisuelle Politik und Medienpolitik

Bildung, Ausbildung, Jugend

Kultur

Abs. 3 legt fest, dass die Parlamentsdirektion Auskünfte über den Zugang der Bürger/innen zu Dokumenten erteilt. Im Übrigen wird auf das Recht auf Zugang zu Dokumenten samt Rechtsdurchsetzung gegenüber den Organen der Europäischen Union gemäß der Verordnung  (EG)  Nr.  1049/2001  des Europäischen Parlaments und des Rates vom  30.  Mai  2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der  Kommission, ABl. 2001 L 145 S 43, sowie auf das Auskunftsrechts gegenüber den Bundesministerien gemäß Auskunftspflichtgesetz, BGBl. 287/1987 in der jeweils geltenden Fassung, und dem darin vorgesehenen Verfahren verwiesen. Siehe auch die dazu korrespondierende Bestimmung in der in parlamentarischer Behandlung befindlichen Novelle des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates.

Zu § 11:

Durch Abs. 1 wird klargestellt, dass Nationalrat und Bundesrat für die Wahrung der Informationssicherheit zu sorgen haben. Dabei haben sie sich an den  Grundsätzen des Beschlusses 2011/292/EU des Rates über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen vom 31. März 2011 zu orientieren und für die Einhaltung der für die von österreichischen Organen erstellten Dokumente geltenden Informationssicherheitserfordernisse zu sorgen. Daraus folgt, dass Nationalrat und Bundesrat für die Einrichtung und die Einhaltung angemessener Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich sind.

Abs. 2 stellt klar, dass der Öffentlichkeit der Zugang zu Dokumenten über die EU-Datenbank einzuräumen ist, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen (etwa nachteilige Auswirkungen auf einen internen Entscheidungsprozess – vgl. Erläuterungen zu § 4 und 8).

Zu § 12:

Da erst die notwendigen technischen Voraussetzungen für die automatische Erfassung der übermittelten Dokumente in der Parlamentsdirektion geschaffen werden müssen, erfolgt die Übermittlung formeller Angaben erst nach Notifikation durch den/die Präsident/in des Nationalrates und Bekanntgabe dieses Tages durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt. Damit ist die notwendige Publizität gewährleistet, um die in den Erläuterungen zu § 2 angeführten Folgen eintreten zu lassen.

Ebenso vorgegangen wird bei der Übermittlung von als "Restreint UE/EU Restricted" eingestuften Dokumenten, weil hier besondere technische Anforderungen an die Sicherheit der automationsunterstützten Übermittlung und Verarbeitung bestehen.

Zu § 13:

Abs. 2 soll bewirken, dass für einen gewissen Zeitraum (seit Inkrafttreten der Lissabon-Begleitnovelle) eine Rückerfassung der Dokumente im Parlament ermöglicht wird. Diese Rückerfassung soll erst dann erfolgen, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen für die automatische Erfassung der übermittelten Dokumente (§ 12 Abs. 1 und 2) geschaffen wurden.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag erstmals in seiner Sitzung am 7. Juli 2011 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch die Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher hat der Ausschuss einstimmig beschlossen,  zum in Verhandlung stehenden Gesetzentwurf schriftliche Stellungnahmen der Obersten Organe und Höchstgerichte, der Bundesministerien, des Datenschutzrates und der Datenschutzkommission, der Landtage der Bundesländer sowie der Ämter der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Gemeinde- und Städtebundes, der Kammern und Interessensvertretungen, der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg sowie der Institute für Rechtswissenschaften der TU Wien und der Universität Klagenfurt, des Instituts für Österreichisches und Europäisches öffentliches Recht der WU Wien, des Instituts für Europäische Integrationsforschung, des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Menschenrechte, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie des EU-Umweltbüros einzuholen. Danach wurden die Verhandlungen vertagt.

Die eingelangten Stellungnahmen wurden auf Grund eines Beschlusses des Verfassungsausschusses auch auf der Homepage des Parlaments unter www.parlament.gv.at veröffentlicht.

 

Die Wiederaufnahme der Verhandlungen im Verfassungsausschuss erfolgte am 6. Oktober 2011. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Fritz Neugebauer, Mag. Daniela Musiol, Dr. Peter Fichtenbauer und Herbert Scheibner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Fritz Neugebauer und Mag. Daniela Musiol einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Allgemeiner Teil

Im Zuge der Ausschussbegutachtung wurden in Hinblick auf die §§ 6, 7 und 9 verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht, weil diese Ausführungsbestimmungen zu den Art. 23e Abs. 1 und 23f Abs. 2 B-VG darstellen würden, die gemäß Art. 23k Abs. 1 B-VG dem Geschäftsordnungsgesetz 1975 vorbehalten seien und nicht in ein auf Art. 23f Abs. 3 B-VG gestütztes Bundesgesetz (EU-InfoG) aufgenommen werden könnten. Dem ist zu entgegnen, dass die genannten Bestimmungen des EU-InfoG nicht bloß Ausführungsbestimmungen zu den in Art. 23e ff B-VG bestehenden Unterrichtungsverpflichtungen darstellen, sondern darüber hinausgehende Unterrichtungsverpflichtungen, nämlich die Übermittlung von im Detail umschriebenen Dokumenten, weiterführende Informationen sowie Fristen zur Übermittlung normieren, weshalb davon auszugehen ist, dass die genannten Bestimmungen des EU-InfoG den Art. 23f Abs. 3 und 23k Abs. 1 B-VG entsprechen. Darüber hinaus wird auf die derzeit in parlamentarischer Behandlung befindliche Novelle zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 und den darin enthaltenen Verweis auf das EU-InfoG (§ 31b Abs. 2) hingewiesen.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Die Änderung dient einer redaktionellen Anpassung.

Zu Z 2, Z 22 und Z 23 (§ 1 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 und Abs. 2):

Die vorgeschlagenen Änderungen tragen einem Anliegen der Landtage und der Sozialpartner Rechnung, wonach diese – neben deren, mit den für Nationalrat und Bundesrat geltenden Bestimmungen vergleichbaren Recht, über EU - Vorhaben unterrichtet zu werden (vgl. die Erläuterungen zu § 1 des Gesetzesantrages) – Zugang zur Datenbank des Parlaments haben sollen. Darüber hinaus wurde der Verweis auf "andere bundesgesetzliche Vorschriften" durch den Verweis auf das Geschäftsordnungsgesetz 1975 und die Geschäftsordnung des Bundesrates näher konkretisiert, da der konkrete Zugang zu Dokumenten der Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 dort geregelt ist. Schließlich wurden der § 1 Abs. 2 und der § 10 Abs. 1 in der Fassung des Initiativantrags, die denselben normativen Gehalt haben, sprachlich angeglichen, weshalb der bisherige § 10 Abs. 1 entfallen kann.

Auf Grund der vorgeschlagenen Streichung des Abs. 1 ist eine Neunummerierung der Absätze des § 10 notwendig. Zur Klarstellung des Zusammenhangs zwischen § 1 Abs. 2 und § 10 wird explizit auf ersteren verwiesen.

Zu Z 3 (§ 2):

Der erste Satz des bisherigen § 2 Abs. 1 hatte auf Grund des Verweises „auf die folgenden Absätze“ keinen eigenständigen normativen Gehalt. Dennoch führte diese Bestimmung im Zuge der Ausschussbegutachtung zu Unklarheiten über die Abgrenzung zwischen den Verpflichtungen des/der Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten und jenen des/der zuständigen Bundesminister/in gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG iVm § 1 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 5 (alt). Der erste Satz soll daher entfallen, während der zweite Satz des bisherigen § 2 Abs. 1 nun aus systematischen Gründen dem bisherigen Abs. 5 vorangestellt wird. Durch den Entfall von Abs. 1 ist eine Umnummerierung der verbleibenden Absätze erforderlich.

Die vorgeschlagenen Änderungen in den nunmehrigen Abs. 1 und 2 dienen der Klarstellung und besseren Umschreibung der Datenbank "U32-Extranet".

Zu Z 4, Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8 (§ 3):

Hingewiesen wird auf den Umstand, dass sich die Zuständigkeit im Sinne des § 3 aus den nunmehrigen Z 1 bis 10 ergibt.

Die Unterrichtung hinsichtlich Klagen wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip fehlte bisher in der Aufzählung des § 3, weshalb die Wortfolge "Unterrichtungen gemäß § 8" als Z 4 aufgenommen wird. Dementsprechend wurden die nachfolgenden Ziffern angepasst.

Durch die Streichung der Wortfolge "des österreichischen Vertreters/der österreichischen Vertreterin" in der Z 9 (neu) wird klargestellt, dass alle von österreichischen Organen erstellten Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates oder Rates dem Nationalrat und dem Bundesrat zu übermitteln sind. Darunter fallen u.a. Berichte der Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union, Berichte eines an einer Sitzung des Europäischen Rates und Rates teilnehmenden Vertreters/Vertreterin eines österreichischen Ministeriums (Attaché) und Berichte des/der jeweils zuständigen Bundesministers/Bundesministerin an die Bundesregierung (Ministerratsvorträge). Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates und Rates in jedem Fall erstellt werden und damit zu übermitteln sind.

Hinsichtlich der Berichte über Sitzungen der vorbereitenden Gremien des Rates und des Europäischen Rates ist festzuhalten, dass aus der Z 10 (neu) keine Pflicht zur Erstellung eines Berichtes abzuleiten ist. Falls ein/e an einer Sitzung im Sinn dieser Bestimmung teilnehmende/r österreichische/r Vertreter/in einen Bericht verfasst, ist dieser dem Nationalrat und dem Bundesrat zu übermitteln. Darüber hinaus wird festgehalten, dass sich der Terminus "vorbereitenden Gremien des Rates" auf jene Gremien bezieht, die z.B. auf Grund der Verträge, auf Grund einer intergouvernmentalen Vereinbarung, eines Beschlusses des Rates oder sonstiger Beschlüsse zur Vorbereitung der Arbeit der EU-Organe eingerichtet sind (diese werden regelmäßig im Verzeichnis der Vorbereitungsgremien des Rates aufgelistet, dessen letzte Fassung vom Generalsekretariat des Rates am 22. Juni 2011 an den Ausschuss der Ständigen Vertreter verteilt wurde [11903/11]).

Abschließend ist zu den Z 9 (neu) und 10 (neu) auszuführen, dass nicht nur Berichte über Sitzungen übermittelt werden müssen, an denen die Teilnehmer/innen physisch an einem Ort präsent waren, sondern auch Berichte über Sitzungen, die unter Zuhilfenahme moderner Telekommunikationswege (Telefonkonferenz, Videokonferenz, …) durchgeführt wurden.

Die übrigen Änderungen dienen einer redaktionellen Anpassung.

Zu Z 9, Z 10 und Z 11 (§ 4 Abs. 1 und 2):

Die vorgeschlagene Änderung an Abs. 1 soll klarstellen, dass die Verpflichtung zur Übermittlung von formellen Angaben nur auf europäische Dokumente, die gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 (neu) zu übermitteln sind, anzuwenden ist, nicht aber auf Dokumente, die in Erfüllung anderer Unterrichtungsverpflichtungen an den Nationalrat und Bundesrat übermittelt werden, z.B. gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG. Für diese Dokumente, auf die § 2 Abs. 4 (neu) hinweist, gelten die vereinfachten Vorschriften zur Übermittlung von formellen Angaben des § 4 Abs. 2, sofern es sich nicht um als „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher eingestufte Dokumente handelt (vgl. § 9 iVm mit den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 bzw. der Geschäftsordnung des Bundesrates über die elektronische Behandlung und Verteilung von EU-Dokumenten). Auf die Übermittlung der weitreichenden formellen Angaben, wie sie in § 4 Abs. 1 vorgesehen sind, wird verzichtet, weil in vielen Fällen die Übermittlung dieser Angaben nicht möglich ist, weil die betroffenen Dokumente ursprünglich nicht mit den Angaben gemäß § 4 Abs. 1 versehen waren und das Bereitstellen dieser Angaben einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Dementsprechend ist auch die neue Formulierung der Z 2 des § 4 Abs. 2 zu verstehen, die die auf Grund der Vielzahl an möglichen, von dieser Bestimmung erfassten Dokumentenarten gebotene Flexibilität gewährleistet. Der Hinweis auf Tagesordnungen oder in der Sitzung behandelte Vorlagen ist daher demonstrativ zu verstehen.

Die in Z 11 angesprochene „Klassifikationsstufe“ ist als Überbegriff für die verschiedenen Stufen der Vertraulichkeit zu verstehen, die im Rahmen der automationsunterstützten Übermittlung von Dokumenten in den Datenbanken gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Verwendung finden: „Public“, „Limité/Limited“ (vgl. Verordnung EG Nr. 1049/2001 und § 3 Z 2 der Anlage zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 "Verteilungsordnung-EU") und „Restreint UE/EU Restricted“ (vgl. Beschluss 2011/292/EU des Rates und § 3 Z 3 der Anlage zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 "Verteilungsordnung-EU").

Zu Z 12 und Z 17 (§ 4 Abs. 3 Z 2 und 3 sowie § 6 Abs. 4):

Die vorgeschlagene Aufnahme der Verweise auf die Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang und die Verteilung von EU-Dokumenten verdeutlicht, auf welche Informationssicherheitsstufen bzw. Informationssicherheitserfordernisse in den Angaben gemäß § 4 und § 6 hinzuweisen ist bzw. hingewiesen werden kann (vgl. § 3 Z 2 bis 6 der Anlage zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 "Verteilungsordnung-EU"). Der/die zuständige Bundesminister/in kann angeben, ob und warum sich Dokumente zur Veröffentlichung nicht eignen bzw. besondere Informationssicherheitserfordernisse zu beachten sind (z.B. Beschlüsse 2011/292/EU und 2009/882/EU des Rates sowie Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. 2001 L 145 S 43).

Zu Z 13 und Z 14 (§ 5):

Es wird vorgeschlagen, Abs. 2 ersatzlos zu streichen, weil § 1 Abs. 3 in ausreichender Weise auf die über dieses Bundesgesetz hinausgehenden verfassungsrechtlichen Unterrichtungsverpflichtungen der jeweils zuständigen Bundesminister/innen (so auch Art. 23e Abs. 2 B-VG) hingewiesen wird. Da Abs. 2 wegfällt, erübrigt sich, § 5 in Absätze zu gliedern. Die weitere Änderung dient einer redaktionellen Anpassung.

Zu Z 15 und Z 16 (§ 6 Abs. 3 Z 4 und 6):

Die Änderungen dienen einer redaktionellen Anpassung.

Zu Z 18 (§ 7):

Die Neuformulierung dieser Bestimmung stellt klar, dass in dieser Bestimmung eine über Art. 23f Abs. 2 B-VG hinausgehende Unterrichtungsverpflichtung festgelegt wird, die darauf abzielt, die Gründe für eine spätere Übermittlung der Jahresvorschau dem Nationalrat und dem Bundesrat bekanntzugegeben, wenn die Übermittlung bis zum 31. Jänner des jeweiligen Jahres nicht möglich sein sollte.

Zu Z 21 (§ 9):

Die Bestimmung stellt klar, dass alle Übermittlungen automationsunterstützt zu erfolgen haben. Eine Ausnahme ist lediglich für EU-Verschlusssachen, die als „Confidentiel UE/EU Confidential“, „Secret UE/EU Secret“ oder „Très Secret UE/EU Top Secret“ eingestuft sind sowie für von österreichischen Organen erstellte Dokumente gemäß § 3, die auf solche EU-Verschlusssachen Bezug nehmen, vorgesehen.

Zu Z 24 (§ 11 Abs. 1):

Der Nationalrat und der Bundesrat gewährleisten den Schutz sensibler Informationen durch die zeitgleich erfolgenden Novellen im Geschäftsordnungsgesetz 1975 bzw. der Geschäftsordnung des Bundesrates, die den Beschluss 2011/292/EU des Rates beachten (vgl. auch die Erläuterungen zu § 31b der geplanten Novelle zum Geschäftsordnungsgesetz 1975). Dies wird durch die Einfügung der Wortfolge „unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften des Rates für den Schutz von EU-Verschlusssachen“ auch im EU-Informationsgesetz deutlich gemacht.

Zu Z 25 und Z 26 (§ 12 Abs. 1 und 2):

Die in § 12 Abs. 1 und 2 jeweils vorgesehene Kundmachung soll aus systematischen Gründen gemäß § 4 Abs. 2 Bundesgesetzblattgesetz im Bundesgesetzblatt II erfolgen. Die weitere Änderung ist redaktioneller Art.

Zu Z 28 (§ 13):

Auf das rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs. 2 wird verzichtet, weil der Zweck dieser Bestimmung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erreicht werden könnte. Auf Grund des Wegfalls des Abs. 2 erübrigt es sich, § 13 in Absätze zu gliedern.

Zu Z 19, Z 20 und Z 27:

Die Änderungen dienen einer redaktionellen Anpassung.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Fritz Neugebauer und Mag. Daniela Musiol mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, B, dagegen: F ) beschlossen.

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss mehrstimmig (dafür: S, V, G, B, dagegen: F) folgende Feststellungen:

Zu § 6 Abs. 2:

Zur Erläuterung des Begriffes „rechtzeitig“ in § 6 Abs. 2 hält der Verfassungsausschuss folgendes fest:

Drei Fallkonstellationen lassen sich zur Verdeutlichung dieses Begriffes unterscheiden:

1. Wird eine Tagesordnung betreffend die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union für die zuständigen (Unter-)Ausschüsse, die den/die zuständige/n Bundesminister/in zur Erstellung und Übermittlung einer schriftlichen Information (§ 6) auf Grund einer Anforderung gemäß § 31c Abs. 2 Geschäftsordnungsgesetz 1975 bzw. der korrespondierenden Bestimmung in der Geschäftsordnung des Bundesrates verpflichtet, mehr als zwei Wochen vor dem Termin der Sitzung festgelegt, hat der/die betroffene Bundesminister/in zwei Wochen Zeit, die schriftliche Information zu erstellen und zu übermitteln.

2. Wird die Tagesordnung erst weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin festgelegt und eine schriftliche Information angefordert, muss die schriftliche Information spätestens zwei Tage vor dem Sitzungstermin bei Nationalrat oder Bundesrat einlangen.

3. Ist die Tagesordnung erst so kurz vor der geplanten Sitzung fertiggestellt und die Anforderung ergangen, dass die ordnungsgemäße Erstellung einer schriftliche Information und die Übermittlung zwei Tage vor dem Sitzungstermin nicht mehr möglich ist, kann der/die zuständige Bundesminister/in mündlich die angefragte Information anlässlich der Sitzung vortragen und ist die schriftliche Information binnen der durch die Anforderung ausgelösten zweiwöchigen Frist nachzubringen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, in welcher Zeitspanne die ordnungsgemäße Erstellung einer schriftlichen Information möglich ist, sich nach der Komplexität des Vorhabens im Rahmen der Europäischen Union richtet.

Zu § 10:

Es wird festgestellt, dass bei dem in der in den Erläuterungen angeführten Sachgebietsliste aufscheinenden Terminus "Justiz, Freiheit und Sicherheit" das Sachgebiet "Freiheit, Sicherheit und Recht" gemeint ist.

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 10 06

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                                 Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann