1445 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 1657/A der Abgeordneten Mag. Christine Muttonen, Fritz Neugebauer, Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Christine Muttonen, Fritz Neugebauer, Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 8. Juli 2011 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„I. Allgemeiner Teil

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates (GOG-NR) sollen die Verfahrensbestimmungen des Hauptausschusses und des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in EU-Angelegenheiten an die Neuregelung der Art. 23c bis k B-VG („Lissabon-Begleitnovelle“, BGBl. I Nr. 57/2010) angepasst werden. Damit soll auch die bisherige Praxis, die sich im Rahmen von informellen Vereinbarungen im Hauptausschuss und parallel zu den Aktivitäten der Conférence des Organes Spécialisés dans les Affaires Communautaires et Européennes des Parlements de l'Union européenne (COSAC) in Hinblick auf das Subsidiaritätsprüfungsverfahren sowie der Beziehungen zwischen der Kommission und den nationalen Parlamenten (sogenannter „politischer Dialog“) entwickelt hat, im GOG-NR verankert werden.

Die Entscheidungen der Europäischen Union sollen gemäß Art. 1 EUV möglichst offen und bürgernah getroffen werden. Im Sinne von Art. 10 EUV über die Arbeitsweise der Union und Art. 12 EUV über den Beitrag der Parlamente zur guten Arbeitsweise der EU sollen neue Regelungen und Instrumente im GOG-NR eingeführt werden: So soll eine 2-Monatsfrist für die Behandlung von Berichten der Bundesminister über die zu erwartenden Vorhaben des Rates und der Kommission gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG deren unverzügliche Beratung garantieren. Neben der „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ soll nun auch die Möglichkeit einer „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ geschaffen werden. Damit soll es neben der Behandlung der erwähnten Berichte grundsätzlich in jedem Ausschuss möglich sein, Angelegenheiten der EU zu besprechen. Schließlich soll auch die Möglichkeit einer „Enquete des Nationalrates über Angelegenheiten der Europäischen Union“ geschaffen werden, die vor allem dem Austausch mit Spitzenrepräsentanten der EU dienen soll.

Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen auch eine Erweiterung des Katalogs der Verhandlungsgegenstände, die Einführung eines Antrags auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union sowie eines Antrags auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG samt der entsprechenden Verfahrensbestimmungen, die Regelung des Subsidiaritätsprüfungsverfahrens und der Erstattung von Mitteilungen an die Organe der EU. Weiters soll der Ständige Unterausschuss des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union (im Folgenden: Ständiger Unterausschuss) insoweit gestärkt werden, als der Hauptausschuss ihm nicht nur Angelegenheiten übertragen kann, sondern dieser auch das Recht hat, in diesen übertragenen Angelegenheiten unmittelbar an den Nationalrat zu berichten.

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen zum Teil in engem Zusammenhang mit dem Vorschlag auf Erlassung eines Bundesgesetzes über Information in EU-Angelegenheiten (EU-Informationsgesetz). Mit der Neuordnung der Übermittlung von Informationen in Angelegenheiten der EU an den Nationalrat und der Schaffung der dafür notwendigen technischen und organisatorischen Einrichtungen ist es daher auch notwendig, die Bestimmungen des GOG-NR über die Verteilung, den Zugang und die Behandlung von Informationen und Dokumenten in Angelegenheiten der EU neu zu regeln. Das geschieht mit der Neufassung von § 31b und der Schaffung einer Anlage zum GOG-NR, die den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union im Detail regelt.

Sofern im Folgenden Bestimmungen nur unter Angabe der Paragraphenbezeichnung zitiert werden, beziehen sich diese auf das GOG-NR.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 3):

Der neue § 31c Abs. 13 bestimmt, dass jeder Klub vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes anfordern kann. Die Festlegung der Anzahl solcher Verlangen erfolgt durch eine Verfügung des Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Der neue § 98b Abs. 4 sieht vor, dass der Hauptausschuss dem Präsidenten die Festlegung des näheren Ablaufs einer Enquete gemäß § 98b Abs. 1 übertragen kann. Gleich verhält es sich mit § 7 Abs. 2 VO-EU. Diesen haben eine Beratung in der Präsidialkonferenz voranzugehen. Dementsprechend ist der Katalog jener Gegenstände, die jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen, zu ergänzen.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 21 Abs. 1):

Mit diesen Bestimmungen wird der Katalog der Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse um Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG, Berichte und Anträge des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union, Anträge von Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a beim Gerichtshof der Europäischen Union sowie um Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG ergänzt. In allen genannten Fällen handelt es sich um Angelegenheiten, die gemäß der Bestimmungen des B-VG vom Nationalrat zu behandeln und zu entscheiden sind.

Zu der vorgeschlagenen Schaffung einer „Vorlage gemäß Art. 23i und 23j B-VG“ ist Folgendes zu beachten: Mit der Lissabon-Begleitnovelle wurde ein neuer Art. 23i B-VG geschaffen, der verfassungsrechtliche Begleitregelungen zu im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Änderungen des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der EU (sogenannte Passerelle oder Brückenklausel) und zu den innerstaatlichen Zustimmungserfordernissen zu vereinfachten Vertragsänderungsverfahren und zu bestimmten Rechtsakten im Rahmen der EU enthält. In all diesen Fällen ist ein Beschluss des Nationalrates zu fassen. Art. 23i Abs. 1 B-VG regelt, dass im Fall einer Initiative gemäß Art. 48 Abs. 7 EUV, mit der nach Maßgabe des AEUV oder des Titels V des EUV in einem Bereich oder in einem bestimmten Fall von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit für Ratsbeschlüsse oder von einem besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren übergegangen werden soll, das österreichische Mitglied im Europäischen Rat schon bei Behandlung und Beschlussfassung dieser Initiative im Europäischen Rat – also im Vorfeld des Änderungsverfahrens – einer Ermächtigung zur Zustimmung durch Nationalrat und Bundesrat bedarf. Für diesen Fall sieht Art. 23i Abs. 1 B-VG vor, dass die Bundesregierung dem Nationalrat einen Vorschlag für eine solche Ermächtigung vorlegen muss. Das geschieht in Form einer Regierungsvorlage. In den anderen Fällen des Art. 23i B-VG, das sind Beschlüsse des Rates, durch die neue Kategorien von Eigenmitteln der EU eingeführt werden (Abs. 3) und andere Beschlüsse des Europäischen Rates oder des Rates, die nach dem Recht der EU erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft treten können, sowie auf Beschlüsse des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung gemäß Art. 23j Abs. 1 B-VG, ist eine Vorlage durch die Bundesregierung verfassungsrechtlich nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen. Die Vertretung Österreichs in Angelegenheiten der EU obliegt grundsätzlich den zuständigen Bundesministern, die jeweils im Europäischen Rat bzw. im Rat vertreten sind. Die Unterrichtung des Nationalrates und des Bundesrates in Angelegenheiten der EU obliegt nach den Bestimmungen des B-VG den jeweils zuständigen Bundesministern. Da auch die Bestimmungen des B-VG nicht eindeutig festlegen, ob eine Zuständigkeit des zuständigen Bundesministers oder der Bundesregierung gegeben ist und der Begriff „Vorlagen der Bundesregierung“ für Gesetzesinitiativen verwendet wird und eine Initiative oder Beschluss im Sinne Art. 23i Abs. 1 keine Gesetzesinitiative darstellt, soll für die Fälle des Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG eine eigene Kategorie von Verhandlungsgegenständen geschaffen werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die nunmehr in § 28b besonders geregelten Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG einen Teilbereich der Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 21 Abs. 4 darstellen, und somit bereits im Katalog der Gegenstände der Verhandlung enthalten sind. Die Neuregelung in § 28b erfolgt in Entsprechung mit Art. 23f Abs. 2 B-VG und soll eine rasche Aufnahme der Beratungen garantieren.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 23 Abs. 1 und Abs. 3):

§ 23 Abs. 1 regelt die Vervielfältigung und Verteilung von bestimmten Gegenständen der Verhandlung des Nationalrates, insbesondere von Vorlagen der Bundesregierung. Im Hinblick auf die nunmehr vorgesehenen „Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 und 23j Abs. 1 B-VG“ ist diese Aufzählung daher zu ergänzen.

Die Vervielfältigung und Verteilung von Anträgen von Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a beim Gerichtshof der Europäischen Union und Anträgen von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG gemäß § 26b wird in den jeweiligen Bestimmungen selbst geregelt. Das entspricht der Regelung bei selbständigen Anträgen im Allgemeinen.

In § 23 Abs. 3 wird der Verweis auf besondere Vervielfältigungs- und Verteilungsregeln für Dokumente im Zusammenhang mit der Mitwirkung des Nationalrates in Angelegenheiten der EU an die Lissabon-Begleitnovelle angepasst. Der neu aufgenommene Verweis auf Art. 23f Abs. 1 B-VG, der die unmittelbare Mitwirkung von Nationalrat und Bundesrat an Politik und Rechtssetzung der EU regelt, bezieht sich auf die Unterrichtung der Parlamente und deren Zusammenarbeit im Sinne des Art. 12 EUV. Der Verweis auf Art. 23f Abs. 2 B-VG bezieht sich auf weitere Unterrichtungsverpflichtungen gemäß dem derzeit ebenfalls in Verhandlung stehenden Vorschlag auf Erlassung eines Bundesgesetzes über Information in EU-Angelegenheiten. Die Berichte der Bundesminister gemäß Art. 23f Abs. 3 B-VG zählen zu den Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Daher ist kein besonderer Verweis erforderlich.

Zu Z 6 (§ 25):

Ebenso wie Vorlagen der Bundesregierung sollen auch „Vorlagen über Initiativen und Beschlüssen gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG“ bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss geändert oder zurückgezogen werden können.

Zu Z 7 (§ 26a und § 26b):

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Rolle der nationalen Parlamente vor allem in Hinblick auf die Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in der EU gestärkt. Art. 12 EUV verpflichtet die nationalen Parlamente dafür Sorge zu tragen, dass diese in den im Protokoll über die Anwendung dieser Grundsätze vorgesehenen Verfahren beachtet werden. Dementsprechend wurde in Art. 23g B-VG das Stellungnahmerecht von Nationalrat und Bundesrat zu Entwürfen von Gesetzgebungsakten im Rahmen der EU und in Art. 23h B-VG das Recht von Nationalrat und Bundesrat zur Erhebung einer Klage beim Gerichtshof der EU wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip verankert. Gemäß Art. 23h muss der Antrag auf Erhebung einer Klage – im Unterschied zur Subsidiaritätsrüge – vom Nationalrat beschlossen werden. Im GOG-NR ist daher eine detaillierte Regelung der formellen Anforderungen an einen solchen Antrag auf Erhebung einer Klage und die Verpflichtung zu deren unverzüglicher Behandlung erforderlich. Das geschieht mit Einführung eines neuen § 26a, der dem selbständigen Antrag nachgebildet ist.

Die verfassungsrechtliche Verankerung eines zweistufigen Verfahrens in den Fällen des Art. 23i Abs. 1 B-VG sieht vor, dass zunächst die Bundesregierung dem Nationalrat einen Vorschlag für eine Ermächtigung zur Zustimmung zu einer Initiative gemäß Art. 48 Abs. 7 EUV im Europäischen Rat vorlegen muss. Soweit dann nach dem Recht der EU für die nationalen Parlamente die Möglichkeit der Ablehnung einer solchen Initiative oder eines solchen Vorschlags vorgesehen ist, kann der Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates diese Initiative oder diesen Vorschlag innerhalb der nach dem Recht der EU vorgesehenen Fristen ablehnen. Das heißt, dass die 2. Verfahrensstufe im Nationalrat nur dann in Gang gesetzt wird, wenn ein Antrag auf Ablehnung eingebracht wird. Im GOG-NR ist daher auch die Regelung eines solchen Antrags erforderlich, der ebenfalls dem selbständigen Antrag nachgebildet ist. Besonderheiten bestehen wiederum in Hinblick auf die notwendige unverzügliche Behandlung.

Zu § 26a:

Abs. 1 bestimmt, dass jeder Abgeordnete einen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen kann, sofern dies innerhalb der gemäß Art. 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist geschieht. Ein solcher Antrag kann nur von Abgeordneten eingebracht werden, eine Einbringung durch einen Ausschuss ist ausgeschlossen. Art. 8 leg. cit. bestimmt, dass solche Klagen nach Maßgabe des Art. 263 AEUV erhoben werden. Die Klage nach Art. 263 AEUV ermöglicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU durch die Unionsgerichtsbarkeit. Sie ist eine Gestaltungsklage. Das stattgebende Urteil stellt keine bestehende Nichtigkeit fest, sondern beseitigt die auch einem rechtswidrigen Akt bis zu seiner Aufhebung zukommende Geltung. Gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV gilt für die Erhebung einer solchen Klage eine Frist von zwei Monaten, die sich gemäß Art. 81 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert. Diese Klagefrist ist eine Ausschlussfrist, mit deren Ablauf das Klagerecht verlorengeht. Nur für den Fall, dass der Betroffene gemäß Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofes nachweist, dass ein Zufall oder Fall höherer Gewalt vorliegt, hat eine Fristüberschreitung keinen Nachteil zur Folge. Die Klagefrist beginnt nach Art. 263 AEUV entweder mit der „Bekanntgabe der betreffenden Handlung“, das ist die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, der Mitteilung an den Kläger oder durch anderweitige Kenntniserlangung zu laufen. Im Zusammenhang mit der Erhebung einer Subsidiaritätsklage wird praktisch nur der erste Fall zum Tragen kommen. Dabei ist zu beachten, dass die Frist gemäß Art. 81 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes „vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen“ ist. Grundsätzlich ist auf das Datum der Amtsblattnummer abzustellen, die den Text des angefochtenen Rechtsaktes enthält. Wenn aber der Nachweis erbracht wird, dass das Amtsblatt an diesem Tag tatsächlich nicht verfügbar war, ist das tatsächliche Veröffentlichungsdatum maßgebend (EuGH, verb. Rs. 172 und 226/83, Slg. 1985, 2831, Rn. 8). Insgesamt beträgt die maximale Dauer der Frist für die Klagserhebung also zwei Monate und 24 Tage.

Abs. 2 normiert die formellen Anforderungen an einen Antrag auf Erhebung einer Subsidiaritätsklage. Der Antrag muss alle Anforderungen an eine Klageschrift vor dem EuGH erfüllen, das heißt, er muss so abgefasst sein, dass er nach der Beschlussfassung unmittelbar an das Bundeskanzleramt weitergeleitet und von diesem an den Europäischen Gerichtshof übermittelt werden kann. Die Anforderungen ergeben sich aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union und Art. 38 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union. Demnach muss die Klageschrift Namen und Wohnsitz des Klägers, das ist im gegebenen Fall der Nationalrat, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei oder die Parteien, gegen die Klage erhoben wird, das sind im gegebenen Fall die Organe, die einen Rechtsakt beschlossen haben, und den Streitgegenstand angeben. Weiters hat die Klageschrift die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe zu enthalten. Ebenso ist der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, beizulegen, und es ist der Bevollmächtigte, das ist das Bundeskanzleramt, anzuführen. Darüber hinaus verlangt Abs. 2 Angaben betreffend der Fristwahrung. Wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag auf Erhebung einer Klage muss, wie ein selbständiger Antrag, dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich überreicht werden und mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen sein. Abs. 3 verweist auf weitere Anforderungen, die jenen an selbständige Anträge entsprechen. Demnach muss der Antrag mit Einrechnung des Antragstellers bzw. der Antragsteller von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein. Wenn der Antrag nicht ausreichend unterstützt ist, erfolgt die Unterstützung auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten im Nationalrat. Der Antrag auf Erhebung einer Klage ist, sofern er zulässig und ausreichend unterstützt ist, unverzüglich zu vervielfältigen und zu verteilen.

Abs. 4 bestimmt im Interesse der Fristwahrung, dass ein zulässiger Antrag auf Erhebung einer Klage vom Präsidenten sofort dem Hauptausschuss zuzuweisen ist. Der Hauptausschuss ist gemäß der im gegenständlichen Antrag vorgeschlagenen Änderung von § 29 Abs. 2 mit der Vorberatung eines Antrags auf Erhebung einer Klage betraut. Die Vorberatung ist damit jedenfalls erforderlich. Der Hauptausschuss hat die Verhandlung über einen solchen Antrag – vergleichbar § 31a – unverzüglich aufzunehmen. Da die Frist bis zur Einbringung der Klage zwei Monate und 24 Tage umfasst, und sie damit jedenfalls länger als die tagungsfreie Zeit gemäß § 46 Abs. 1 ist, sollte jedenfalls die zeitgerechte Behandlung im Nationalrat gewährleistet sein.

Gemäß Art. 23h Abs. 2 B-VG übermittelt das Bundeskanzleramt die Klage im Namen des Nationalrates an den EuGH. Ihm obliegt auch die weitere Prozessvertretung. Im EU-Informationsgesetz ist jedoch eine regelmäßige Information des Nationalrates bzw. des Bundesrates über den Verfahrensverlauf vorgesehen, die es der Kammer, die die Klage beschlossen hat, ermöglicht, allenfalls Einfluss auf den weiteren Verfahrensverlauf zu nehmen. Im Interesse der Fristwahrung ist ein Beschluss auf Erhebung einer Klage daher gemäß Abs. 5 unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln. Das soll in einer Weise geschehen, die dem Bundeskanzleramt ausreichend Zeit für die notwendigen weiteren formellen Vorkehrungen gibt. Weiters ist der Beschluss an den Präsidenten des Bundesrates zu übermitteln. Nationalrat und Bundesrat können unabhängig voneinander Klage beim EuGH erheben. Mit dieser Bestimmung soll jedoch der Informationsaustausch in diesen Angelegenheiten formell geregelt werden.

Zu § 26b:

Der Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG ist im Wesentlichen dem selbständigen Antrag nachgebildet. Ein solcher Antrag kann nur von Abgeordneten eingebracht werden, eine Einbringung durch einen Ausschuss ist ausgeschlossen. Besonderheiten bestehen wiederum in Hinblick auf die notwendige unverzügliche Behandlung: auch hier ist eine sofortige Zuweisung an den zuständigen Ausschuss, das wird in der Regel der Verfassungsausschuss sein, vorgesehen. Dieser ist, wie der Hauptausschuss im Fall eines Antrags auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a und in den Fällen des § 31a verpflichtet, solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.

Zu Z 8 (§ 28b Abs. 1 und Abs. 2):

Art. 23f Abs. 2 B-VG verpflichtet die Mitglieder der Bundesregierung dem Nationalrat und dem Bundesrat zu Beginn jedes Jahres einen Bericht über die zu erwartenden Vorhaben des Rates und der Kommission sowie über die voraussichtliche österreichische Position zu diesen Vorhaben zu übermitteln. Diese Berichtspflicht entspricht der bereits in den vergangenen Jahren unverbindlich eingehaltenen Praxis und ergänzt die bestehenden Informationspflichten der Bundesregierung, um eine breite Befassung der für die einzelnen Materien zuständigen Ausschüsse mit europäischen Themen sicherzustellen. Um die Bedeutung dieser Berichte auch im Sinne von Art. 12 EUV hervorzuheben und eine zeitnahe Behandlung in den Ausschüssen zu gewährleisten, werden sie nunmehr als „Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten“ in § 28b besonders geregelt. Die Vorberatung über solche Berichte ist binnen zwei Monaten nach Zuweisung aufzunehmen. Diese Frist wird jedoch gemäß der Neufassung des § 107 durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Ansonsten gelten dieselben Verfahrensregeln wie für andere Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder. § 28b Abs. 4, der Enderledigung bzw. Vorberatung von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder regelt, bleibt unverändert. Bei der Festlegung in der Präsidialkonferenz, wie viele Verlangen auf Vorberatung eines Berichts durch den Ausschuss und anschließende Behandlung im Nationalrat pro Jahr eingebracht werden können, werden nunmehr auch Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten für die Bestimmung des jeweiligen Kontingents zu berücksichtigen sein.

Zu Z 9 (§ 29 Abs. 2):

Die – nicht abschließende – Aufzählung der Aufgaben des Hauptausschusses wird hiermit an die Lissabon-Begleitnovelle angepasst. Ergänzend dazu wird die bisher verwendete Abkürzung „gem.“ in Einklang mit der sonstigen Verwendung im GOG-NR durch „gemäß“ ersetzt.

Zu den weiteren Aufgaben des Hauptausschusses zählen demnach die Erstattung von „Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f B-VG“ (lit. c), die Abgabe einer „begründeten Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g B-VG“ (lit. d) und die „Vorberatung eines Antrags auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a“ (lit. e).

Zu Z 10 (§ 31a):

Bei der vorgeschlagenen Änderung handelt es sich um eine Anpassung an die Neufassung von § 29.

Zu Z 11 (§ 31b):

Die vorgeschlagene Änderung von § 31b schafft die Anknüpfungspunkte für direkt von Organen der EU übermittelten Informationen im GOG-NR. Dies geschieht durch Verweis auf die näheren Bestimmungen im EU-Informationsgesetz und in einer neuen Anlage zum GOG-NR, die Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union festlegt.

In Abs. 1 werden die bestehenden Verteilungsvorschriften für die Ernennungsvorschläge für die von Österreich zu nominierenden Mitglieder der in Art. 23c Abs. 2 B-VG genannten Gemeinschaftsorganen neu gefasst.

Abs. 2 bestimmt die Unterrichtung des Nationalrates über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union entweder unmittelbar aufgrund von bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften (Art.  23e, 23f, 23g, 23i und 23j B-VG) oder aufgrund der §§ 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2011 erfolgt. Die bislang in § 31b Abs. 4 geregelte Verteilung von „Berichten des zuständigen Bundesministers gem. Art. 23e Abs. 4 B-VG“ (jetzt: Art. 23e Abs. 3 B-VG) ist von dieser neuen Bestimmung jedenfalls umfasst.

Abs. 3 schafft die Grundlage für eine neue Anlage zum GOG-NR, den „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“ (VO-EU). Die Regelung in einer Anlage erfolgt angesichts des Umstands, dass sie sich ausschließlich auf Unterlagen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union beziehen. „Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“ sind alle Unterlagen, die gemäß Art. 23e, 23f, 23g, 23i und 23j B-VG, unionsrechtlichen Bestimmungen und § 2 EU-Informationsgesetz an den Nationalrat übermittelt werden. Da der Nationalrat umfassend über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten ist, bedarf es Regelungen für den Umgang mit und der Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union im Nationalrat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an den Nationalrat auch Unterlagen übermittelt werden, die für eine Veröffentlichung nicht geeignet sind oder im Bereich der Organe der EU der Geheimhaltung unterliegen, weil die unbefugte Weitergabe solcher Unterlagen oder sich daraus ergebender Informationen einen internen Entscheidungsprozess nachteilig beeinflussen könnte, für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte oder den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte (vgl. dazu den Beschluss des Rates 2011/292/EU vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen, ABl. 2011 L 141 S 17). Gemäß Erwägungsgrund (10) des zitierten Beschlusses des Rates werden die „bestehenden Verfahren der Mitgliedstaaten zur Unterrichtung ihrer nationalen Parlamente über die Tätigkeit der Union“, das ist in Österreich Art. 23e Abs. 1 B-VG, durch diesen Beschluss nicht berührt. Das entbindet den Nationalrat jedoch nicht davon, diese Sicherheitsvorschriften entsprechend zu beachten. Daher werden jetzt für den Nationalrat detaillierte Regelungen geschaffen, um den Anforderungen an die Informationssicherheit gerecht zu werden. Dabei werden nach den Geheimhaltungsstufen (die Geheimhaltungsstufen der Europäischen Union sind: Restreint UE/EU Restricted; Confidentiel UE/EU Confidential; Secret UE/EU Secret; Tres Secret UE/Top Secret EU) differenzierte Regelungen für den Umgang und die Verteilung von sensiblen Unterlagen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in das GOG-NR aufgenommen.

Zu Z 12 und 13 (§ 31c):

§ 31c bestimmt in Abs. 1, dass Vorhaben im Rahmen der EU Verhandlungsgegenstände des Hauptausschusses sind. Diese Bestimmung ist an die neuen Artikelbezeichnungen im B-VG anzupassen. In Hinblick auf die nunmehr einheitliche Bezeichnung der „nationalen Parlamente“ im EU-Primärrecht und dem B-VG wird außerdem vorgeschlagen, anstatt der Wendung „den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ fortan die Wendung „den nationalen Parlamenten“ zu gebrauchen.

Die weiteren Bestimmungen in § 31c enthalten Regelungen betreffend die Festlegung der Tagesordnung von Sitzungen des Hauptausschusses, wenn Vorhaben im Rahmen der EU behandelt werden sollen, Teilnahme- und Rederechte, den Zutritt der Öffentlichkeit sowie die Protokollierung der Verhandlungen über solche Tagesordnungspunkte bzw. solcher Sitzungen. Diese Verfahrensbestimmungen sind im Hinblick auf die Lissabon-Begleitnovelle anzupassen bzw. zu ergänzen.

Mit In-Kraft-Treten des Vertrags von Lissabon wurde die Stellung der nationalen Parlamente in der EU deutlich aufgewertet, und es wurde ihnen mit der Prüfung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips eine besondere Aufgabe zugewiesen. Angesichts der kurzen Fristen für die Abgabe einer Subsidiaritätsrüge wurde im Nationalrat vereinbart, dass Sitzungen des Hauptausschusses bzw. des Ständigen Unterausschusses im Regelfall alle vier Wochen stattfinden sollen. Darüber hinaus kann es jedoch erforderlich werden, dass der Hauptausschuss bzw. der Ständige Unterausschuss kurzfristig zusammenkommt, z. B. wenn es erforderlich ist, bestimmte Fristen zu wahren. Daher wird ein neuer Abs. 2 vorgeschlagen, der den Vorsitzenden nach dem Vorbild der Regelung in § 32d Abs. 2 verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, dass der Hauptausschuss bzw. der Ständige Unterausschuss binnen zwei Wochen zusammentreten kann. Der zuständige Bundesminister bzw. 20 Mitglieder des Nationalrates können verlangen, dass eine Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union stattfindet; jedes Mitglied des Nationalrates darf ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen.

Bei der vorgeschlagenen Änderung von Abs. 3 handelt es sich um Anpassungen an die Neufassung bzw. Neubezeichnung der entsprechenden Bestimmungen im B-VG. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung bleibt weiterhin an die Bedingung geknüpft, dass ein Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates beschlossen werden wird.

Für Entwürfe von Gesetzgebungsakten im Rahmen der Europäischen Union, zu denen die nationalen Parlamente eine begründete Stellungnahme über die Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip abgeben können, wird mit einem neuen Abs. 4 ein weiteres Minderheitenrecht auf Ergänzung der Tagesordnung eingeführt. Jedes Mitglied des Hauptausschusses bzw. des Ständigen Unterausschusses hat demnach das Recht, bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung zu verlangen, dass ein solcher Entwurf auf die Tagesordnung gesetzt wird. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die in Art. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist. Diese Frist beträgt acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung eines solchen Entwurfs in den Amtssprachen der Union. Die Frist beginnt also zu laufen, sobald ein Entwurf in allen Amtssprachen der Union übermittelt worden ist. Dieser Zeitpunkt wird durch ein Übermittlungsschreiben der Kommission bekanntgegeben. Wenn eine Ergänzung der Tagesordnung gemäß Abs. 4 verlangt wird, findet Abs. 12 keine Anwendung. Der Präsident des Nationalrates muss also keine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes vom zuständigen Bundesminister anfordern, und der zuständige Bundesminister ist auch nicht verpflichtet, eine solche Information vorzubereiten.

Die seit 2004 bestehende Praxis der Übermittlung sogenannter „Vorblätter“ erhält nunmehr mit dem neuen Abs. 12 in Verbindung mit dem EU-Informationsgesetz eine rechtliche Grundlage. Diese Praxis geht auf einen Maßnahmenkatalog für eine verstärkte Mitwirkung des österreichischen Parlaments zurück, der in der 44. Sitzung der Präsidialkonferenz der XXII. Gesetzgebungsperiode am 1. Juli 2004 erörtert wurde. Auf dieser Grundlage wurden die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ersucht, zu jenen Vorhaben, die auf die Tagesordnung des Hauptausschusses in EU-Angelegenheiten bzw. des Ständigen Unterausschusses gesetzt werden, sogenannte „Vorblätter“ zu erstellen. Diese sollten Inhalt, Ziel der Vorlage, Stand des Verfahrens auf europäischer Ebene und – soweit dies nach dem Verfahrensstand möglich war – die jeweilige Position von Kommission, Rat und Europäischem Parlament beinhalten. Weiters sollten die Auswirkungen auf die österreichische Gesetzeslage, die finanziellen Auswirkungen und eventuell eine Stellungnahme zur Subsidiaritätsfrage enthalten sein. Mit der Erstellung dieser Vorblätter sollte für alle Ausschussmitglieder eine gemeinsame Grundlage für die Beratungen geschaffen werden. Die Bundesregierung hat diesem Ersuchen im Ministerrat vom 17. November 2004 entsprochen.

Die nunmehrige schriftliche Information gemäß § 6 EU-Informationsgesetz enthält – vergleichbar mit den bisherigen Vorblättern – Ausführungen über den Inhalt eines Vorhabens, Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates sowie Ausführungen über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Republik Österreich einschließlich des innerstaatlichen Umsetzungsbedarfs und den Stand der Verhandlungen. Nunmehr muss der zuständige Bundesminister aber auch seine Position zu diesem Vorhaben darlegen und kurz begründen. Bei Entwürfen von Gesetzgebungsakten im Rahmen der EU sind weiters Angaben in Hinblick auf die Wahrung der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu machen. Eine solche Information muss vom zuständigen Bundesminister gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes binnen 14 Tagen, jedenfalls aber zwei Tage vor der geplanten Behandlung im Ausschuss an den Nationalrat übermittelt werden.

Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 31c Abs. 1 in einer Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1 als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, hat der Präsident des Nationalrates eine schriftliche Information vom zuständigen Bundesminister anzufordern. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel dann gegeben, wenn die Fraktionen im Rundlaufweg Einigung über die Behandlung eines Vorhabens erzielt haben.

Zusätzlich zu den schriftlichen Informationen, die zu jedem Vorhaben erstellt werden, das in einer Sitzung des Hauptausschusses oder des Ständigen Unterausschusses behandelt wird, kann jeder Klub gemäß dem neuen Abs. 13 verlangen, dass der Präsident vom zuständigen Bundesminister solche schriftliche Informationen zu weiteren Dokumenten anfordert. Damit kann ein Klub weitere Informationen über Vorhaben, die nicht bzw. noch nicht im Ausschuss behandelt wurden, verlangen. Jedem Klub stehen pro Jahr mindestens drei solcher Verlangen zu. Wie im Fall des Verlangens auf Vorberatung eines Berichts der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 4 soll auch im Zusammenhang mit den Verlangen auf Übermittlung einer schriftlichen Information die Präsidialkonferenz die Möglichkeit haben, das jeweilige Kontingent zu erhöhen. Wie im Fall von Verlangen gemäß § 93 Abs. 1 bzw. gemäß § 28b Abs. 4 beginnt der Zeitraum eines Jahres grundsätzlich mit dem Beginn einer Gesetzgebungsperiode zu laufen (siehe Bericht des Geschäftsordnungsausschusses in 284 d. B., XX. GP, und Bericht des Geschäftsordnungsausschusses in 94 d. B., XXIV. GP). Unter dem Begriff "Stärke der in diesem Ausschuss vertretenen Klubs" ist die Zahl der von den Klubs im Hauptausschuss zu entsendenden Mitglieder und nicht die Gesamtzahl aller Klubmitglieder zu verstehen.

Über das festgelegte Kontingent hinaus kann jeder Klub eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2011 verlangen. Eine solche Information bezieht sich auf Vorhaben, die zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen (1.), einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i und Art. 23j B-VG unterliegen (2.), einer besonderen Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 2 B-VG unterliegen (3.), Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Art. 86 Abs. 4 AEUV, Art. 82 Abs. 2 lit. d AEUV und Art. 83 Abs. 1 UAbs. 3 AEUV betreffen (4.) oder die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV zum Ziel haben (5.). Das Zahlwort „ein“ vor „solches Verlangen“ ist dabei als bestimmtes Zahlwort zu verstehen. Das heißt, dass zu einem solchen bevorstehenden Beschluss nur einmal und nicht wiederholt und somit auch nur jeweils von einem Klub eine schriftliche Information verlangt werden kann. Ein Beschluss steht bevor, wenn ein Entwurf vorliegt.

Das Klubverlangen ist, wie im Fall eines Verlangens gemäß § 28b Abs. 4, durch den Klubobmann oder einen für diesen Zeichnungsberechtigten zu unterfertigen und im Wege der Parlamentsdirektion einzubringen.

Der neue Abs. 14 regelt schließlich die Anforderung einer Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG zur Vereinbarkeit von Entwürfen eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip vom zuständigen Bundesminister. Dabei handelt es sich um einen Geschäftsbehandlungsantrag, der im Hauptausschuss bzw. im Ständigen Unterausschuss von einem Abgeordneten eingebracht werden kann. Wenn der Hauptausschuss diesem Antrag mit Mehrheit zustimmt, hat der Präsident des Nationalrates vom zuständigen Bundesminister die genannte Äußerung anzufordern. Der zuständige Bundesminister hat sie gemäß Art. 23g Abs. 2 letzter Satz B-VG im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens vorzulegen.

Zu Z 14 (§ 31d):

§ 31d regelt bislang die Verfahren im Zusammenhang mit der Abgabe von Stellungnahmen und bindenden Stellungnahmen gemäß Art. 23e B-VG durch den Nationalrat. Diese Aufgabe obliegt seit der Stammfassung dieses Artikels dem Hauptausschuss bzw. dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union. Die Mitwirkung des Nationalrates in Angelegenheiten der EU war bislang weitgehend auf die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Nationalrat und der Bundesregierung in diesem Zusammenhang beschränkt. Mit dem Vertrag von Lissabon werden die nationalen Parlamente nunmehr in zahlreichen Bereichen unmittelbar in Rechtssetzungs- und Vertragsänderungsverfahren im Rahmen der EU sowie in Kommunikations- und Konsultationsprozesse mit den Organen der EU eingebunden. Diese Aufgaben sollen in bewährter Weise weitgehend vom Hauptausschuss bzw. von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union wahrgenommen werden. Ausgenommen davon sind Vertragsänderungsverfahren und der Beschluss über eine Erhebung einer Klage gemäß § 26a, wobei auch in diesem Fall dem Hauptausschuss die Vorberatung obliegt. Darüber hinaus können zu Angelegenheiten der EU Entschließungen an die Bundesregierung und ihre Mitglieder gemäß Art. 52 B-VG beantragt und gefasst werden, ebenso wie Anfragen gemäß Art. 52 B-VG zu allen Angelegenheiten im Rahmen der EU eingebracht werden können.

Abs. 1 regelt daher – abgesehen von Anpassungen an die Neufassung des B-VG –, dass der Hauptausschuss neben Stellungnahmen bzw. bindenden Stellungnahmen und den damit verbundenen Berichtspflichten nun auch Mitteilungen an die Organe der EU gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen und begründete Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben kann. Die Regelung dieser neuen Kompetenzen soll ebenfalls in § 31d erfolgen. Damit wird klargestellt, dass zu einem Vorhaben im Rahmen der EU eine Stellungnahme bzw. eine bindende Stellungnahme, eine Mitteilung an Organe der EU und eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG unabhängig voneinander oder gleichzeitig abgegeben werden können. Mit Ausnahme einer begründeten Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG, die nur einmal und innerhalb der vorgesehenen Frist erstattet werden kann, können Stellungnahmen bzw. bindende Stellungnahmen und Mitteilungen an Organe der EU im Zusammenhang mit dem selben Vorhaben auch wiederholt abgegeben werden.

Abs. 2 bleibt mit Ausnahme von terminologischen Anpassungen an die Neufassung von Art. 23e B-VG unverändert.

In Abs. 3 Z 1 werden die Anforderungen an Anträge auf Stellungnahmen an die Neufassung von Art. 23e Abs. 3 B-VG angepasst. Mit der neuen Z 2 werden Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG geregelt. Die Abgabe einer solchen Mitteilung kann gemäß Z 2 jeweils nur zu einem konkret benannten Vorhaben erfolgen, und sie muss daher auch mit diesem in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Weiters ist anzuführen, an welches Organ bzw. welche Organe der EU sich die Mitteilung richtet. Weitere Empfänger, die die Mitteilung als Information erhalten sollen, können ebenfalls angegeben werden. Zu beachten ist dabei, dass die Mitglieder der Bundesregierung, der Präsident des Bundesrates, die Mitglieder des Nationalrates sowie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments die Mitteilung bereits aufgrund der Bestimmungen in Abs. 4 erhalten. Anträge auf begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG haben gemäß Z 3 Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb ein bestimmter Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.

Abs. 4 regelt die Weiterleitung der Beschlüsse gemäß § 31d neu. Bislang waren Stellungnahmen und andere Beschlüsse des Hauptausschusses in Angelegenheiten der EU unverzüglich an den Bundeskanzler, den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln. Nunmehr sieht Z 1 vor, dass Stellungnahmen und andere Beschlüsse unverzüglich an alle Mitglieder der Bundesregierung zu übermitteln sind. Damit soll eine bessere und umfassendere Information gewährleistet werden. Eine gleichzeitige Information aller Mitglieder der Bundesregierung ist nicht erforderlich. Im Einzelfall soll es auch möglich sein, sofort den zuständigen Bundesminister und anschließend die weiteren Mitglieder der Bundesregierung zu informieren. Die „Beschlüsse des Hauptausschusses“ umfassen Mitteilungen an Organe der EU, begründete Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG und weitere Beschlüsse. Gemäß Z 2 sind Mitteilungen an Organe der EU unverzüglich an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger zu übermitteln. Begründete Stellungnahmen sind gemäß Z 3 und in Entsprechung mit Art. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit unverzüglich an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu übermitteln. Weiterhin sind an alle Stellungnahmen und Beschlüsse – sofern nichts anderes beschlossen wird – an den Präsidenten des Bundesrates, alle Mitglieder des Nationalrates sowie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.

Abs. 6 bleibt mit Ausnahme von terminologischen Anpassungen an die Neufassung von Art. 23e B-VG unverändert.

Zu Z 15 (§ 31e):

§ 31e regelt die Übertragung von Aufgaben des Hauptausschusses in Angelegenheiten der EU an den Ständigen Unterausschuss sowie die Einrichtung eines Komitees des Ständigen Unterausschusses im Ausnahmefall. Aufgrund der bisherigen Praxis des Ständigen Unterausschusses und der mit dem Vertrag von Lissabon neu hinzugekommenen Aufgaben der nationalen Parlamente soll der Ständige Unterausschuss weiter aufgewertet werden. Das geschieht insbesondere dadurch, dass er nun – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – auch die Kompetenz erhält, Beschlüsse gemäß § 31d Abs. 5 zu fassen. Der Ständige Unterausschuss kann also beschließen, dass ein Vorhaben oder ein Bericht in Angelegenheiten der Europäischen Union vom Nationalrat verhandelt wird, ohne dass der Hauptausschuss selbst befasst wird. Wie bisher kann der Hauptausschuss im Einzelfall Aufgaben auch wieder an sich ziehen.

Im Hinblick auf die Aufwertung des Europäischen Rates durch den Vertrag von Lissabon wird nunmehr klargestellt, dass das Komitee gemäß Abs. 3 auch während einer Sitzung des Europäischen Rates zusammentreten und Meinungen der Mitglieder an den österreichischen Vertreter übermitteln kann.

Zu Z 16 (§ 31f):

Im Zusammenhang mit der Schaffung eines EU-Informationsgesetzes wird in einem neuen § 31f ein spezifisches Auskunftsrecht eingeführt. Das EU-Informationsgesetz bestimmt, dass Europäische Dokumente gemäß § 2 Abs. 2 und 3 EU-Informationsgesetz vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten in automationsunterstützter Weise an Nationalrat und Bundesrat übermittelt werden. Zugleich wird mit diesen Bestimmungen Nationalrat und Bundesrat die gemäß den Verfahrensregeln des Rates über die Übermittlung von nicht-klassifizierten Dokumenten eingerichtete Datenbank zugänglich gemacht. Das heißt, dass die zugriffsberechtigten Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates durch eigenständige Datenbankabfrage nachprüfen können, ob bzw. welche alle Dokumente gemäß der zitierten Bestimmungen an den Nationalrat und den Bundesrat übermittelt worden sind. Eine solche Überprüfung ist im Hinblick auf weitere Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben der Europäischen Union nicht möglich, die ausschließlich auf Grundlage der Unterrichtungsverpflichtungen gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG von den jeweils zuständigen Bundesministern übermittelt werden. Fünf Abgeordnete sollen daher mit einer kurzen schriftlichen Anfrage gemäß Abs. 1 Auskunft darüber verlangen können, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in einem Bundesministerium eingelangt sind. Eine solche Anfrage kann an jedes Mitglied der Bundesregierung gerichtet werden. Gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG ist der jeweils zuständige Bundesminister verpflichtet, den Nationalrat über alle Vorhaben im Rahmen der EU, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, zu unterrichten. Die Anfrage ist auf Angaben über Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen beschränkt. Darüber hinaus gehende Fragen, z. B. zum Stand der Verhandlungen oder zu Verhandlungspositionen, sind nicht zulässig.

Das Zahlwort „einem“ in der Wendung „einem Vorhaben“ ist dabei als bestimmtes Zahlwort zu verstehen. Gemäß der parlamentarischen Praxis werden Vorhaben durch Dokumente konkretisiert. Das heißt, dass sich eine Anfrage nach dieser Bestimmung immer nur auf ein konkret bezeichnetes Vorhaben beziehen kann. Die Anfrage muss sich auch auf einen konkret bestimmten Zeitraum beziehen, der nicht mehr als die letzten drei Monate umfassen darf. Das Auskunftsrecht gemäß § 31f ist darüber hinaus insoweit beschränkt, als jeder Abgeordnete nur einmal in sechs Monaten eine solche Anfrage stellen kann.

Vom befragten Mitglied der Bundesregierung sind Angaben über Dokumente, die im in der Anfrage bestimmten Zeitraum zu einem Vorhaben eingelangt sind, zu machen. Im Hinblick auf die Dringlichkeit, die Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben im Rahmen der EU erfordern können, muss eine solche Anfrage innerhalb einer besonders kurzen Frist von 10 Arbeitstagen beantwortet werden. In Entsprechung mit den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes, und der Möglichkeit der Datenbankabfrage, die dieses Gesetz vorsieht, müssen Angaben zu Dokumenten, die den Mitgliedern des Nationalrates gemäß § 2 Abs. 2 und 3 EU-Informationsgesetz zur Verfügung stehen, nicht in die Beantwortung aufgenommen werden.

Diese Bestimmung tritt erst in Kraft, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Parlamentsdirektion geschaffen sind.

Zu Z 17 (§ 34 Abs. 6):

Im Sinne von Art. 10 EUV über die Arbeitsweise der Union und Art. 12 EUV über den Beitrag der Parlamente zur guten Arbeitsweise der EU werden weitere neue Regelungen und Instrumente im GOG-NR eingeführt. Neben der „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ sieht der neue Abs. 6 daher auch die Möglichkeit einer „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ vor. Damit soll es neben der Behandlung der Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten grundsätzlich in jedem Ausschuss möglich sein, aktuelle Angelegenheiten der EU zu besprechen. Eine solche Aussprache soll Themenbereiche betreffen, die im Zusammenhang mit dem sonstigen Arbeitsbereich des jeweiligen Ausschusses stehen. Eine Festlegung des Themas vorab sowie die Ladung von Sachverständigen und Auskunftspersonen gemäß § 40 ist möglich. Eine solche Aussprache kann auch im Hauptausschuss und im Ständigen Unterausschuss durchgeführt werden.

Eine „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ kann, wie auch die Aussprache gemäß Abs. 5, vom Obmann auf die Tagesordnung gestellt werden. Der Obmann ist dazu verpflichtet, wenn der Ausschuss es vor Eingang in die Tagesordnung beschließt oder eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat. Die Abhaltung einer Aussprache gemäß Abs. 5 schließt die Durchführung einer Aussprache gemäß Abs. 6 in derselben Sitzung nicht aus. Die 6-Monatsfrist gemäß Abs. 5 Z 2 ist für Verlangen auf Durchführung einer aktuellen Aussprache aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses (Abs. 5) und für Verlangen auf Abhaltung einer Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses (Abs. 6) gesondert zu berechnen.

Zu Z 18 (§ 75 Abs. 3):

§ 75 enthält besondere Bestimmungen über die Behandlung anderer Verhandlungsgegenstände, das sind selbständige Anträge von Abgeordneten und Ausschüssen, die keine Gesetzesvorschläge enthalten sowie Berichte von Untersuchungsausschüssen und Berichte des Hauptausschusses. Abs. 3 bestimmt, dass Debatte und Abstimmung über solche Vorlagen gemäß den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates erfolgen. Diese Bestimmung ist in Hinblick auf den vorgeschlagenen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß § 26b zu ergänzen. Anträge gemäß § 26a gelangen jedenfalls als Bericht des Hauptausschuss an den Nationalrat, sie sind daher nicht gesondert anzuführen.

Zu Z 19 (§ 76 Abs. 1):

§ 76 Abs. 1 regelt die Zuweisung von Vorlagen der Bundesregierung, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, an einen Ausschuss zur Vorberatung. Im Hinblick auf die nunmehr vorgesehenen „Vorlagen über Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 3 und 4 und 23j Abs. 1 B-VG ist diese Bestimmung dementsprechend zu ergänzen.

Zu Z 20 (§ 82 Abs. 2 Z 1a):

§ 82 Abs. 2 regelt besondere Beschlusserfordernisse für Beschlüsse des Nationalrates. Die Z 1a ist dementsprechend an die in Art. 23i geregelten Beschlusserfordernisse für die Zustimmung zu einer Initiative gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG, sowie die Genehmigung von Beschlüssen des Rates, durch die neue Kategorien von Eigenmitteln der Europäischen Union gemäß Art. 23i Abs. 3 B-VG eingeführt werden, und von anderen Beschlüssen des Europäischen Rates oder des Rates gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG anzupassen. Ebenso ist der bisherige Verweis auf Art. 23f Abs. 1 B-VG im Zuge der Änderungen des B-VG auf Art. 23j Abs. 1 B-VG anzupassen.

Zu Z 21 (§ 98b):

Im Sinne von Art. 10 EUV über die Arbeitsweise der Union und Art. 12 EUV über den Beitrag der Parlamente zur guten Arbeitsweise der EU soll auch die Möglichkeit der Abhaltung einer Enquete des Nationalrates über Angelegenheiten der Europäischen Union geschaffen werden. Über die bestehende Möglichkeit der öffentlichen Sitzungen des Hauptausschusses bzw. des Ständigen Unterausschusses gemäß § 31c Abs. 7 (neu) hinaus sollen alle Mitglieder des Nationalrates und allenfalls auch Mitglieder des Bundesrates und weitere Personen die Möglichkeit haben, sich aktiv an der Diskussion zu beteiligen. Die Abhaltung einer solchen Enquete soll insbesondere der Aussprache mit Vertretern von Organen der EU, also dem Präsidenten der Kommission und weiteren Mitgliedern der Kommission, dem Präsidenten des Europäischen Parlaments oder dem Präsidenten des Rates dienen.

Die Regelung einer solchen Enquete des Nationalrates folgt ansonsten weitgehend den Bestimmungen über parlamentarische Enqueten in den §§ 98 und 98a, allerdings ist nicht vorgesehen, dass das Stenographische Protokoll einer Enquete des Nationalrates dem Nationalrat als Verhandlungsgegenstand vorgelegt wird. Gemäß Abs. 4 kann die Festlegung des näheren Ablaufs dem Präsidenten des Nationalrates übertragen werden, der dabei in ähnlicher Weise wie bei der Vorbereitung einer Sitzung des Nationalrates vorzugehen und insbesondere die Präsidialkonferenz zu befassen hat.

Zu Z 22 (§ 107):

Gemäß § 28b Abs. 1 (neu) ist die Beratung von Berichten der Bundesminister in EU-Angelegenheiten binnen zwei Monaten nach Zuweisung aufzunehmen. Grundsätzlich sind solche Berichte zu Beginn jedes Kalenderjahres vorzulegen. Für den Fall einer verspäteten Vorlage, z.B. weil eine neue Kommission bestellt werden muss, wird insoweit Vorsorge getroffen, dass diese Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt wird.

Zu Artikel 2:

Zu § 1:

Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt durch die Zurverfügungstellung der Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen durch das EU-InfoG grundsätzlich auf elektronischem Weg. Die elektronische Zugangsmöglichkeit und Verteilung wird im Nationalrat fortgeführt. Damit soll es allen am parlamentarischen Geschehen direkt beteiligten Personen ermöglicht werden, sich zeitnah und umfassend über alle Vorhaben, die auf europäischer Ebene diskutiert werden, zu informieren, um am Entscheidungsprozess entsprechend den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen mitwirken zu können. Gemäß Artikel 10 Abs. 3 EUV haben alle Bürgerinnen und Bürger das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. In diesem Sinne werden die an den Nationalrat und Bundesrat übermittelten Dokumente weitgehend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der Verweis auf § 3 nimmt auf besondere Anforderungen an die Informationssicherheit Rücksicht.

Zu § 2:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass grundsätzlich alle Mitglieder des Nationalrates, von den Klubs namhaft gemachte Personen sowie Bedienstete der Parlamentsdirektion Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union haben, die in der EU-Datenbank des Parlaments erfasst sind. Für den Zugang zu Unterlagen, hinsichtlich derer besondere Anforderungen an die Informationssicherheit zu beachten sind, gelten besondere Bestimmungen. Die Namhaftmachung durch die Klubs erfolgt gegenüber dem Präsidenten des Nationalrates.

Zu § 3:

Entsprechend den Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (im Besonderen: Beschluss des Rates 2011/292/EU vom 31. März 2011, ABl. 2011 L 141 S 17) sorgt der Nationalrat für einen angemessenen Schutz sensibler Informationen in seinem Bereich. Daher werden einerseits sensible Dokumente je nach Klassifizierungsstufe nur einem eingeschränkten Kreis an Personen zur Verfügung gestellt. Andererseits werden Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte oder den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte, nicht veröffentlicht oder an Unbefugte weitergegeben.

Z. 1 bestimmt, dass grundsätzlich alle Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in eine Datenbank des Parlaments (EU-Datenbank gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes) aufgenommen werden und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Alle Mitglieder des Nationalrates haben Zugang zu dieser Datenbank weshalb die Anforderungen an eine Verteilung im Sinne des GOG-NR als erfüllt angesehen werden können. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in den Abs. 2 bis 6 geregelt. Die bestehende EU-Datenbank war nur einem eingeschränkten Benutzerkreis zugänglich.

Z. 2 regelt den Umgang und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind. Eine Unterlage ist dann nicht zur Veröffentlichung geeignet, wenn deren unbefugte Weitergabe einen internen Entscheidungsprozess nachteilig beeinflussen könnte. Dazu zählen Unterlagen, die von Europäischen Organen erstellt wurden und den Vermerk „limité“ tragen oder von österreichischen Organen erstellte Unterlagen, die sich auf „limité-Unterlagen“ beziehen (vgl. § 5) bzw. gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder § 6 Abs. 4 EU-Informationsgesetz als nicht zur Veröffentlichung geeignet eingestuft wurden. Der Kreis der Zugriffsberechtigten ist auf jene Personen beschränkt, die am Willensbildungsprozess und dessen Vorbereitung im Nationalrat beteiligt sind. Da diese Unterlagen allen Mitgliedern des Nationalrates zur Verfügung stehen, kann davon ausgegangen werden, dass alle Mitglieder des Nationalrates Kenntnis von diesen Unterlagen haben und diese Unterlagen durch die Aufnahme in die EU-Datenbank im Sinne des Geschäftsordnungsgesetzes als verteilt gelten können.

Z. 3 regelt den Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die gemäß der zuvor zitierten  Sicherheitsvorschriften der Organe der Europäischen Union als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert wurden (vgl. § 4 Abs. 1 Z 11 EU-Informationsgesetz). Deren unbefugte Weitergabe könnte für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig sein. Für diese Unterlagen gelten dieselben Zugangsbeschränkungen und Verteilungsregeln wie für Unterlagen gemäß Abs. 2. Um sicherzustellen, dass die Mitglieder des Hauptausschusses über die relevanten Unterlagen tatsächlich verfügen, wird angeordnet, dass Unterlagen im Sinne dieses Absatzes an alle Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen sind, wenn sie im Hauptausschuss behandelt werden sollen, wobei die Sitzung vertraulich zu führen ist (vgl. § 31c Abs.  6 neu GOG).

Z. 4 regelt den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die im Sinn der vorher zitierten Sicherheitsvorschriften als "Confidentiel UE/EU Confidential" klassifiziert sind (vgl. § 4 Abs. 1 Z 11 EU-Informationsgesetz). Die unbefugte Weitergabe solcher Unterlagen könnte den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Schaden zufügen. Um die Sicherheit dieser sensiblen Unterlagen sicherzustellen, werden diese Unterlagen nicht in die EU-Datenbank aufgenommen. Der Kreis derer, an die diese Unterlagen übermittelt werden, wird auf die Mitglieder der Präsidialkonferenz und zwei von den parlamentarischen Klubs im Vorfeld gegenüber dem Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Personen (z.B. Bereichssprecher und zuständiger Klubsekretär) beschränkt. Die Nennung von zwei Vertretern ist zulässig. Es wird davon ausgegangen, dass die namhaft gemachten Personen und deren Vertreter dauerhaft nominiert werden. Um sicherzustellen, dass alle Mitglieder des Nationalrates Kenntnis von den Unterlagen erlangen können, können sie in der Parlamentsdirektion Einsicht nehmen. Soll eine Unterlage im Sinne dieser Bestimmung im Hauptausschuss behandelt werden, wird sie an alle Mitglieder des Hauptausschusses verteilt. Die Sitzung ist vertraulich zu führen (vgl. § 31c Abs. 6 neu). Die Mitglieder der Präsidialkonferenz und die Parlamentsdirektion haben für den vertraulichen Umgang mit Unterlagen gemäß Abs. 4 bis 6 und für deren sichere Verwahrung zu sorgen.

Z. 5 regelt den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die gemäß der vorher zitierten Sicherheitsvorschriften als „Secret UE/EU Secret“ klassifiziert sind (vgl. § 4 Abs. 1 Z 11 EU-Informationsgesetz). Die unbefugte Weitergabe solcher Unterlagen könnte den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen. Diese Unterlagen werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Die zwei von den Klubs gemäß Abs. 4 namhaft gemachten Personen (bzw. deren Vertreter) können in der Parlamentsdirektion Einsicht nehmen. Soll eine Unterlage im Sinn dieser Bestimmung im Hauptausschuss behandelt werden, wird sie während der Sitzung von der Parlamentsdirektion an die Mitglieder des Hauptausschusses verteilt und im Anschluss wieder eingesammelt. Die Sitzung ist vertraulich zu führen (vgl. § 31c Abs. 6 neu GOG); die Mitglieder des Hauptausschusses sind auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen (§ 4).

Z. 6 regelt den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die gemäß der vorher zitierten Sicherheitsvorschriften als „Tres Secret UE/EU Top Secret“ klassifiziert sind (vgl. § 4 Abs. 1 Z 11 EU-Informationsgesetz). Die unbefugte Weitergabe solcher Unterlagen könnte den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen. Diese Unterlagen werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Soll eine Unterlage im Sinn dieser Bestimmung im Hauptausschuss behandelt werden, wird sie während der Sitzung von der Parlamentsdirektion an die Mitglieder des Hauptausschusses verteilt und im Anschluss wieder eingesammelt. Die Sitzung ist vertraulich zu führen (vgl. § 31c Abs. 6 neu GOG); die Mitglieder des Hauptausschusses sind auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen (§ 4).

Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Abs. 4 bis 6 dürfen weder kopiert noch auf sonstige Weise vervielfältigt oder automationsunterstützt verarbeitet werden, sofern dies nicht in einer Bestimmung des Geschäftsordnungsgesetzes (bzw. in dieser Anlage) oder in einer gemäß § 7 Abs. 2 erlassenen Regelung vorgesehen ist.

Zu § 4:

Um die Sicherheit und Vertraulichkeit von höchst sensiblen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sicherzustellen, sind Abgeordnete, die an einer Sitzung des Hauptausschusses, in der eine Unterlage, die als „Secret UE/EU Secret“ klassifiziert ist, behandelt wird, teilnehmen am Beginn der Sitzung auf die Wahrung der Vertraulichkeit der bei der Teilnahme an der Sitzung bekannt gewordenen Informationen zu vereidigen. Die Teilnahme weiterer Personen (anwesende Klubmitarbeiter, Mitarbeiter der Parlamentsdirektion und sonstige zur Anwesenheit berechtigte Personen) muss, wie auch in vertraulichen Sitzungen von Untersuchungsausschüssen und der Ständigen Unterausschüsse gemäß Art. 52a B-VG in jeder Sitzung beschlossen werden. Diese Personen sind ebenfalls zu vereidigen. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 37 Abs. 6 Geschäftsordnungsgesetz hinzuweisen. Gemäß Abs. 2 sind jene von den Klubs namhaft gemachten Personen, die Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Secret UE/EU Secret“ und „Trés Secret UE/EU Top Secret“ haben, über die Wahrung der Vertraulichkeit dieser Unterlagen und daraus stammender Informationen zu belehren.

Zu § 5:

Diese Bestimmung erfasst insbesondere die gemäß § 3 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I XXX/2011 übermittelten, aber auch aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen übermittelten Dokumente und stellt sicher, dass Informationen in von österreichischen Organen erstellten Dokumenten, die sich auf nicht zur Veröffentlichung geeigneter bzw. klassifizierter Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union beziehen, denselben Schutz wie die klassifizierten Dokumente genießen. Eine Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 2 oder § 6 Abs. 4 EU-Informationsgesetz führt zur Behandlung gemäß § 3 Abs. 2. Die Bezugnahme auf ein klassifiziertes EU-Dokument ist in den formellen Angaben nach § 4 Abs. 3 Z 3 oder § 6 Abs. 4 EU-Informationsgesetz mitzuteilen.

Zu § 6:

Durch diese Bestimmung wird einerseits sichergestellt, dass der Öffentlichkeit Unterlagen zugänglich gemacht werden, sobald durch die Veröffentlichung ein interner Entscheidungsprozess nicht mehr nachteilig beeinflusst werden kann bzw. die Veröffentlichung den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nicht mehr nachteilig sein oder durch eine Veröffentlichung den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kein Schaden entstehen kann. Allerdings ist die Parlamentsdirektion aufgrund dieser Bestimmung nicht verpflichtet, von sich aus zu überprüfen, ob die Klassifizierung von an den Nationalrat übermittelten Unterlagen aufgehoben wurde. Schließlich ist auf § 8 hinzuweisen; eine Unterlage ist in die EU-Datenbank aufzunehmen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn z.B. aufgrund einer Anfrage festgestellt wurde, dass die Umstände, die einer Veröffentlichung entgegengestanden sind, weggefallen sind.

Zu § 7:

Gemäß Abs. 1 kann der Präsident des Nationalrates sicherheitstechnische Vorschriften erlassen, um die Informationssicherheit im Bereich des Nationalrates zu gewährleisten (automationsunterstützte Übermittlung und Verarbeitung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union; Aufbewahrung der Unterlagen; Protokollierung von Zugriffen auf klassifizierte Unterlagen; Protokollierung von Einsichtnahmen; Individualisierung von Kopien). Ebenso sind Vorschriften zu erlassen, die den Umgang mit Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 bis 6 durch die Mitarbeiter der Parlamentsdirektion regeln.

Abs. 2 soll eine gewisse Flexibilität für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union im Einzelfall ermöglichen; etwa wenn klassifizierte Unterlagen auch Sachverständigen oder Auskunftspersonen (vgl. § 40 GOG) des Hauptausschusses zugänglich gemacht oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt verteilt werden sollen. Dabei ist jedoch auf die Wahrung der Informationssicherheit Bedacht zu nehmen.

Zu § 8:

Diese Bestimmung legt fest, dass die Parlamentsdirektion Auskünfte über den Zugang der Bürger/innen zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erteilt. Im Übrigen wird auf das Recht auf Zugang zu Dokumenten samt Rechtsdurchsetzung gegenüber den Organen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG)  Nr.  1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der  Kommission, ABl. 2001 L 145 S 43, sowie auf das Auskunftsrecht gegenüber den Bundesministerien gemäß Auskunftspflichtgesetz, BGBl. 287/1987 in der jeweils geltenden Fassung, und dem darin vorgesehenen Verfahren verwiesen. Siehe auch die dazu korrespondierende Bestimmung im EU-Informationsgesetz.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 6. Oktober 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Johann Singer die Abgeordneten Fritz Neugebauer, Mag. Daniela Musiol, Dr. Peter Fichtenbauer und Herbert Scheibner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Fritz Neugebauer und Mag. Daniela Musiol einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 16:

§ 31f Abs. 3 beschränkt das Recht auf Dokumentenanfrage. Diese Beschränkung wird derart gelockert, als jeder Abgeordnete nunmehr einmal in drei Monaten – statt gemäß Initiativantrag einmal in sechs Monaten – eine solche Anfrage unterstützen kann.

Zu den übrigen Bestimmungen:

Hierbei werden lediglich redaktionelle Korrekturen vorgenommen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Fritz Neugebauer und Mag. Daniela Musiol mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G , dagegen: F, B) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, B) folgende Feststellungen:

Zu § 31f:

§ 31f regelt die Dokumentenanfrage. Je nachdem, ob Anfragen innerhalb oder außerhalb einer Tagung gestellt werden, gelten unterschiedliche Antwortfristen für das Mitglied der Bundesregierung. In diesem Zusammenhang hält der Ausschuss klarstellend fest, dass  auch außerordentliche Tagungen als Tagungen im Sinne des § 31f Abs. 1 gelten.

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 10 06

                                  Johann Singer                                                               Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann