Vorblatt

Problem:

Auslaufen der Befristung des § 11 Abs. 1 erster und dritter Satz und Abs. 1a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sowie des § 39e Abs. 1 und 1a Landarbeitsgesetz 1984.

Inhalt:

Übernahme der bis 31. Dezember 2011 befristeten Regelungen des § 11 Abs. 1 erster und dritter Satz und Abs. 1a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sowie des § 39e Abs. 1 und 1a Landarbeitsgesetz 1984 in das Dauerrecht.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der Arbeitsmarkt fordert von Arbeitskräften insbesondere Lernbereitschaft und Flexibilität. Der erleichterte Zugang zur Bildungskarenz fördert „lebenslanges Lernen“ im aufrechten Arbeitsverhältnis und hat daher auch positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus der vorliegenden Regelung des § 19 Abs. 1 Z 22 AVRAG und des § 285 Abs. 38 LAG ergeben sich ab 1. Jänner 2012 infolge des weiterhin bestehenden erleichterten Zugangs zur Bildungskarenz im Bereich der Arbeitslosenversicherung Mehraufwendungen in Höhe von jährlich rund 2,5 Mio. Euro.

Diese setzen sich wie folgt zusammen:

1. Mindestdauer der Beschäftigung weiterhin sechs statt zwölf Monate

Im Jahr 2010 haben in 1.247 Fällen Personen Weiterbildungsgeld bezogen, deren Beschäftigungsverhältnis zuvor länger als sechs, jedoch kürzer als zwölf Monate gedauert hat. Diese Personen bezogen das Weiterbildungsgeld durchschnittlich für 214,5 Tage mit einer durchschnittlichen Leistungshöhe von täglich 31,7 Euro.

Unter der Annahme, dass rund 20 % dieser Arbeitnehmer/innen infolge einer – ohne die vorliegende Regelung – höheren Mindestbeschäftigungsdauer das Weiterbildungsgeld letztlich nicht in Anspruch genommen hätten, ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand von

1.247 Personen x 0,2 x 31,7 Euro Tagessatz x 214,5 Bezugstage = rund 1,7 Mio. Euro (ohne SV)

2. Mindestdauer der Inanspruchnahme zwei statt drei Monate

Im Jahr 2010 lag in 1.629 Fällen die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes zwischen zwei und drei Monaten; bezogen auf diese Fälle lag die durchschnittliche Bezugsdauer bei rund 72 Tagen.

Unter der Annahme, dass rund 80 % dieser Fälle auch bei einer Mindestdauer von drei Monaten (z.B. durch die Inanspruchnahme zusätzlicher Kursangebote) die Voraussetzungen erfüllt hätten, ergibt sich aus der Änderung dieser Teilvoraussetzung kein Mehraufwand.

Einerseits würde der Aufwand für 20 % der Fälle für 72 Tage mit einem Tagessatz von 31,7 Euro wegfallen (= 1 629 x 0,2 x 72 x 31,7 = rund 740 000 Euro), andererseits würde sich aber der Aufwand für die verbleibenden 80 % um 18 weitere Bezugstage (90 – 72) erhöhen (= 1 629 x 0,8 x 18 x 31,7 = rund 740 000 Euro).

Dem Mehraufwand von 1,7 Mio. Euro sind die Sozialversicherungsaufwendungen (KV-/UV-/PV-Beiträge und Ersatz des Krankengeldes gemäß § 42 Abs. 2 AlVG) im Ausmaß von rund 50 % zuzuschlagen. Dies ergibt für die unbefristete Verlängerung des erleichterten Zugangs zur Bildungskarenz einen Gesamtmehraufwand von rund 2,5 Mio. Euro jährlich.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

In sozialer Hinsicht wird Arbeitnehmer/innen die Weiterbildungsmöglichkeit im aufrechten Arbeitsverhältnis erleichtert.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG („Arbeitsrecht“) und Art. 12 Abs. 1 Z 6 B–VG (Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (§ 19 Abs. 1 Z 22 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz):

Die vom Institut für höhere Studien im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorgenommene Evaluierung der Bildungskarenz hat ergeben, dass die im Zuge der Wirtschaftskrise 2009 normierten Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zur Bildungskarenz (Herabsetzung der Mindestdauer der Bildungskarenz von drei auf zwei Monate sowie die Verkürzung der für die Vereinbarung der Bildungskarenz erforderlichen Mindestbeschäftigungsdauer von einem Jahr auf sechs Monate) in der Praxis positiv aufgenommen wurden.

Nach der Übergangsbestimmung des § 19 Abs. 1 Z 22 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 gelten diese Regelungen nur für jene Bildungskarenzen, die bis 31. Dezember 2011 vereinbart werden. Bei Auslaufen dieser Übergangsbestimmung könnten ab dem 1. Jänner 2012 nur mehr Bildungskarenzen unter der Voraussetzung vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr bestanden hat und die Bildungskarenz mindestens drei Monate dauert. Um den in der Zwischenzeit gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen und den Erwerb spezifischer Zusatzqualifikationen und Fertigkeiten, die eine kürzere Weiterbildungszeit erfordern, weiterhin zu ermöglichen, sollen die bisher befristeten Regelungen in das Dauerrecht übernommen werden.

Zu Art. 2 (§ 285 Abs. 38 Landarbeitsgesetz 1984):

Die Erläuterungen zu § 19 Abs. 1 Z 22 AVRAG gelten sinngemäß.