V O R B L A T T

Problem

Das Chemikalienrecht der Europäischen Union wurde in den letzten Jahren deutlich weiter entwickelt. Es umfasst nun neben den von den Mitgliedstaaten schon seit Jahren umgesetzten Richtlinien (insbesondere die die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung regelnde Stoff- und Zubereitungsrichtlinie und die Verbotsrichtlinie - in Österreich durch das Chemikaliengesetz (ChemG) 1996, die Chemikalienverordnung (ChemV) 1999 und die Chemikalienverbotsverordnung umgesetzt) auch neuere direkt geltende EU-Verordnungen, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung (Registration), Bewertung (Evaluation), Zulassung (Authorisation) und Beschränkung chemischer Stoffe (Chemicals) („REACH-Verordnung“, im Folgenden: REACH-V) und (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung („Classification“), Kennzeichnung („Labelling“) und Verpackung („Packaging“) von Stoffen und Gemischen („CLP-Verordnung“, im Folgenden: CLP-V), wobei die Regelungen der Stoff- und der Zubereitungsrichtlinie schrittweise durch entsprechende Regelungen der CLP-V bis Mitte 2015 ersetzt werden.

Für das Chemikaliengesetz stellt sich daher die Aufgabe, diese bis zum Eintritt der vollen Umstellung (Juni 2015) nebeneinander bestehenden und anzuwendenden Regelungssysteme (oben genannte im ChemG umgesetzte Richtlinien und neuere direkt geltende EU-Verordnungen) für den Rechtsadressaten, insbesondere bezüglich ihrer Abgrenzung und des abgestuften Überganges vom alten auf das neue System in der Übergangsperiode, in Form von klaren, überschaubaren und nachvollziehbaren Regelungen transparent zu machen und ihm Sicherheit zu bieten, welche Regelungen jeweils anzuwenden sind. Auch müssen wichtige Teile des Chemikaliengesetzes mit dem neuen System bezüglich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-V) in Übereinstimmung gebracht werden.

Zur Durchführung und Vollziehung dieser EU-Verordnungen und zur Anpassung an das geltende Chemikaliengesetz in Österreich wurden durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2009 vom 18. August 2009 zur Durchführung der REACH-V und Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 erste, dringend erforderliche Begleitvorschriften für die REACH-V und CLP-V sowie dringende Anpassungsmaßnahmen erlassen; insbesondere wurde die nationale zuständige Behörde für die REACH-V festgelegt, die Durchführung ausgewählter Aufgaben, die durch die REACH-V den Mitgliedstaaten übertragen sind, ausdrücklich näher geregelt, sowie Überwachungs- und Strafbestimmungen erlassen. Dies geschah in der Form, dass aus Gründen der Dringlichkeit und Komplexität der Materie neben einer eingeschränkten Novellierung des Chemikaliengesetzes ein zweites, eigenes Bundesgesetz, das REACH-Durchführungsgesetz (REACH-DG) erlassen wurde, wodurch es zu einer Aufsplitterung der Rechtsmaterie Chemikalienrecht in zwei gesonderte Bundesgesetze kam.

Auf Grund von Erfahrungen in der Durchführung und Vollziehung der genannten Verordnungen (EG) und als Resultat des Erfahrungsaustausches im Rahmen von Arbeitsgruppen und Gremien auf Gemeinschaftsebene stellte sich heraus, dass mit den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2009 erlassenen Vorschriften nicht das Auslangen gefunden werden konnte, sondern dass insbesondere bezüglich der Durchführung weitere Ausführungsregelungen hinsichtlich der übertragenen REACH-Aufgaben sinnvoll und zweckmäßig sind.

Weiters sind entsprechende Maßnahmen, wie die Festlegung einer nationalen zuständigen Behörde für die CLP-V und Ausführungen zu den den Mitgliedstaaten durch die CLP-V übertragenen Aufgaben, noch nicht erfolgt; darüber hinaus ist eine Abgleichung mit den Instrumenten der Marktüberwachung gemäß Marktüberwachungsverordnung (EG) Nr. 765/2008 notwendig. Es ist auch erforderlich, die besonderen Regelungen im Umgang mit Giften, die sich seit Jahrzehnten bewährt haben, schrittweise an das neue Regime der CLP-V (Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung) anzupassen und somit das bestehende Schutzniveau beizubehalten.

Ziel

Neben der schon oben dargestellten Schaffung von Rechtssicherheit für die Rechtsadressaten im Hinblick auf das jeweils anzuwendende Regelungsregime ist es Ziel dieser Novellierung des ChemG 1996 , einerseits die mit dem REACH-Durchführungsgesetz erfolgte Anpassung zu vertiefen, um die gewonnenen Erfahrungen einfließen zu lassen, andererseits eine konzeptionelle Anpassung an die CLP-V (zuständige Behörde, nähere Ausführungsregelungen zu den an die Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben) zu sichern. Weiters soll das gesamte Chemikalienrecht wieder durch ein einziges Bundesgesetz, das sowohl die EU-rechtlichen als auch die nationalen Elemente enthält, geregelt werden.

Bewährte Elemente des österreichischen Chemikalienrechtes sollen in adaptierter Form beibehalten werden, um das existierende Schutzniveau aufrecht zu erhalten. Dies betrifft im Wesentlichen die Maßnahmen zur Anwendung und Überwachung der Bestimmungen - einschließlich der EU-Verordnungen – in Form geeigneter Vollzugsinstrumente, die nähere Ausführung der Befugnisse der Vollzugsbehörden sowie die besonderen Regelungen im Umgang mit Giften. Weiters muss sicher gestellt werden, dass die im Chemikalienrecht umgesetzten Regelungen der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie bezüglich Einstufung Kennzeichnung und Verpackung, die teils im Chemikaliengesetz 1996 selbst und teils in der Chemikalienverordnung 1999 enthalten sind, bis zur vollständigen Umstellung (Juni 2015) beibehalten werden können. Eine Kompatibilität mit den Instrumenten des Marktüberwachungsrechts (EG Nr. 765/2008) soll weiters garantiert werden.

Inhalt, Problemlösung

Durch die Novellierung des Chemikaliengesetzes sollen die oben dargestellten Aspekte einer befriedigenden Lösung zugeführt werden, um den aktuellen Anforderungen des EU-Rechts voll zu entsprechen. Auf Grund des im obigen Abschnitt „Problem“ dargestellten Handlungsbedarfs werden zusätzliche nähere Ausführungsregelungen hinsichtlich der Durchführung der REACH-V und der CLP-V aufgenommen. Denn das REACH-Durchführungsgesetz enthielt einerseits nur eine Festlegung des Bundesministers als national zuständige Behörde für die REACH-V in Verbindung mit der allgemeinen Anordnung, dass der Bundesminister zur Wahrnehmung aller notwendigen Aufgaben berufen ist, soweit durch das Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, und andererseits nur für die Durchführung einiger in der REACH-V den Mitgliedstaaten (durch den Bundesminister wahrzunehmende) überlassenen Aufgaben nähere Ausführungen, wie beispielsweise die Nominierung von Personen für bestimmte nach der REACH-V eingerichtete Ausschüsse und die Erstellung von Beschränkungs- und Zulassungsdossiers.

So werden nun weitere wesentliche den Mitgliedstaaten übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der REACH-V und der CLP-V - wie zB die Stoffbewertung oder die Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen – explizit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugeordnet und dieser für die CLP-V als zuständige Behörde vom Gesetzgeber bestimmt. Zur Durchführung dieser Aufgaben kann sich der Bundesminister der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH als Umweltschutzfachstelle des Bundes iSd § 6 des Umweltkontrollgesetzes bedienen und somit die fachliche Expertise des Umweltbundesamtes nützen. Weiters wird entsprechend den Vorstellungen der Europäischen Kommission das nationale Vollzugsinstrumentarium an das Marktüberwachungsrecht angepasst.

Im Interesse einer einheitlichen und für die Normadressaten übersichtlichen Chemikaliengesetzgebung sind daher die Inhalte des mit BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I) erlassenen Bundesgesetzes zur Durchführung der REACH-Verordnung (im Folgenden: REACH-DG) in diese Novelle des Chemikaliengesetzes aufzunehmen und werden damit zu Bestandteilen des ChemG 1996 (das REACH-DG wird aufgehoben).

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Anwenderfreundlichkeit und um eine klare Struktur des Chemikaliengesetzes wieder herzustellen, sollen an Stelle von zahlreichen und sehr detaillierten Novellierungsanweisungen die §§ 1 – 9 formal neu erlassen werden.

Darüber hinaus sollen die bewährten Vorschriften des Giftrechts beibehalten werden. Um das existierende Schutzniveau in Bezug auf Stoffe, die eine erhebliche Gesundheitsgefahr herbeiführen können, zu erhalten, ist es notwendig, die relevanten Bestimmungen entsprechend dem Stufenplan (unterschiedliche CLP-Anwendungstermine für Stoffe und Gemische – 1.12.2010 /1.6.2015) auf die neuen Kriterien der CLP-V, die den alten im Giftrecht erfassten Kriterien weitgehend entsprechen, umzustellen. Gleichzeitig werden bestimmte, durch das EU-Recht obsolet gewordene Meldepflichten (vor allem die Bestimmungen zur Giftliste) aufgehoben und dadurch Erleichterungen des administrativen Aufwandes für Behörden und Unternehmen erreicht. Weitere Erleichterungen sind im Bereich der Erlangung von Giftbezugsbewilligungen für bestimmte Gewerbe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehen, wobei eine Umstellung des gegenwärtigen Bewilligungssystems auf ein Meldesystem der betroffenen Wirtschaft ermöglicht werden soll. Bei diesen Maßnahmen wurde jedoch besonderes Augenmerk auf den weitgehenden Erhalt des gegenwärtigen Schutzniveaus gelegt, das mittlerweile seit Jahrzehnten in Österreich etabliert und allgemein akzeptiert ist.

Alternativen

Neufassung des Chemikaliengesetzes 1996; aus Gründen der Effizienz und auf Grund der Tatsache, dass andere Bereiche des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, altes Einstufungs- und Kennzeichnungsregime) noch bis zum Jahr 2015 erhalten bleiben, ist jedoch einer Novellierung der Vorzug zu geben.

Finanzielle Auswirkungen

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen

Durch die vorgeschlagenen Regelungen werden keine nennenswerten neuen, kostenwirksamen Aufgaben für die öffentliche Hand vorgesehen, und es entstehen auch keine zusätzlichen Aufwendungen bei den Normadressaten, da, abgesehen von unwesentlichen Änderungen von Verordnungsermächtigungen, Vollzugsbestimmungen und Sanktionen, etc, großteils Durchführungsregelungen zu direkt geltenden europarechtlichen Vorschriften festgelegt werden. Auswirkungen auf die Beschäftigung sind nicht zu erwarten, ebenso wenig geschlechtsspezifische Auswirkungen. In umweltpolitischer, konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht soll dieses Gesetzesvorhaben der Beibehaltung des im Chemikalienrecht erreichten Schutzniveaus dienen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten, die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Durch die vorgeschlagenen Regelungen werden keine nennenswerten neuen, kostenwirksamen Aufgaben für die öffentliche Hand vorgesehen, und es entstehen auch keine nennenswerten zusätzlichen Aufwendungen bei den Normadressaten, da vorwiegend Durchführungs- und Überwachungsregelungen zu direkt geltenden europarechtlichen Vorschriften festgelegt werden. Auswirkungen auf die Beschäftigung sind damit nicht zu erwarten, ebenso wenig geschlechtsspezifische Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Die vorgeschlagenen Regelungen sehen keine Verwaltungslasten für Unternehmen (Verwaltungskosten im engeren Sinne) gemäß § 14a des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, vor. Es werden keine Kosten im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, verursacht.

Auswirkungen in Hinblick auf Konsumenten-, Gesundheits- und Umweltschutz, Klimaverträglichkeit

In umweltpolitischer, konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht soll mit diesem Gesetzesvorhaben die Beibehaltung des Schutzniveaus des ChemG 1996 gesichert werden. Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Dieser Vorschlag ist EU-konform und dient dazu, diejenigen Begleitmaßnahmen festzulegen, die zur Anwendung und Durchsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), samt Durchführungsverordnungen (EG), sowie der Marktüberwachungsverordnung (EG) Nr. 765/2008 in Österreich notwendig sind. Diese Maßnahmen sind zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Pflichten Österreichs zu treffen.

Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens

Keine.


ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeines

Das Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2009 dient dem Ziel, durch die Festlegung von bestimmten Anforderungen, die im Wesentlichen an das Inverkehrbringen von Chemikalien (das sind chemische Stoffe und Gemische von Stoffen) anknüpfen, den vorsorglichen Schutz von Gesundheit und Umwelt im Umgang mit Chemikalien sicherzustellen.

Die im ChemG 1996 enthaltenen Vorschriften zielten schwerpunktmäßig darauf ab, dass grundsätzlich alle Beteiligten in der Lieferkette nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Chemikalien auf schädliche Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu prüfen haben. Die Ergebnisse sollten auch allen Anwendern in Form der Kennzeichnung und der Informationen im Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden, um entsprechende Schutzvorkehrungen treffen zu können. Inhaltlich sind diese Regelungen zu einem hohen Anteil EU-rechtlich harmonisiertes Recht, das in den Mitgliedstaaten in Form von umgesetzten Richtlinien (Stoffrichtlinie, Zubereitungsrichtlinie, Verbotsrichtlinie etc.) in nationales Recht übernommen worden war und das neben der Erfassung eines Teils der am Markt angebotenen Chemikalien (Anmeldepflicht für „Neue Stoffe“) insbesondere neben Verboten und Beschränkungen Regelungen für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Chemikalien enthielt.

Das Chemikalienrecht umfasst neben den Richtlinien (insbesondere Stoff- und Zubereitungsrichtlinie, durch das ChemG 1996 umgesetzt) nun auch neue direkt geltende EU-Verordnungen, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“, im Folgenden: REACH-V) und (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-Verordnung“, im Folgenden: CLP-V), wobei die alten Regelungen der Stoff- und der Zubereitungsrichtlinie schrittweise durch entsprechende Regelungen der CLP-V bis Mitte 2015 ersetzt werden.

Mit der Erlassung der REACH-V im Jahr 2006 wurde das europäische Chemikalienrecht erweitert und inhaltlich als auch rechtlich neu strukturiert, in dem diesbezüglich insbesondere auf direkt geltende Regelungen umgestellt wurde. So wurde das öffentliche Erfassungssystem und somit auch die Verfügbarkeit von Daten, welche sich bisher grundsätzlich nur auf „Neue Stoffe“ (im Rahmen des alten Anmeldesystems) erstreckt hatte, auch auf die große Anzahl der Altstoffe ausgedehnt und für alle in der EU hergestellten und in sie importierten Chemikalien ab einer bestimmten Mengenschwelle (1 Tonne) eine Registrierungspflicht eingeführt. Damit sollten für alle Chemikalien Daten verfügbar und die Voraussetzung gegeben sein, eine entsprechende Bewertung der Gefahren und der mit der Verwendung verbundenen Risiken vorzunehmen und allenfalls entsprechende Schutzmaßnahmen (zB: Beschränkungen, Zulassung) zu treffen.

Die REACH-V beinhaltet weiters ein (neu geschaffenes) Zulassungssystem sowie nunmehr direkt geltende Verbote und Beschränkungen (Anhang XVII), die bisher durch die national umsetzungsbedürftige Verbotsrichtlinie (RL 76/769/EWG) abgedeckt wurden. Durch die CLP-V und die REACH-V wurden die Regelungen bezüglich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung aus der Stoff- und der Zubereitungsrichtlinie inhaltlich - unter Anpassung an das von den Vereinten Nationen (UN) empfohlene, so genannte „Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ (Globally Harmonized System for the Classification and Labelling of Chemicals – GHS) - übernommen. Rechtlich wurde damit das EU-Chemikalienrecht, das bisher in von Mitgliedstaaten inhaltlich umzusetzenden Richtlinien enthalten war, auf direkt geltendes und anwendbares Recht umgestellt.

Somit ergibt sich für die Mitgliedstaaten neben der Schaffung von Rechtssicherheit für die Rechtsadressaten hinsichtlich des jeweils anzuwendenden Regelungssystems im Wesentlichen die Aufgabe, für das nationale Recht die Durchführung und Überwachung des neuen Chemikalienrechts in Form von Begleitvorschriften sicher zu stellen, was auch entsprechende gesetzliche Anpassungen erforderlich macht.

Mit dem Bundesgesetz zur Durchführung der REACH-Verordnung und Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 (BGBl. I Nr. 88/2009) vom 18. August 2009 wurden die ersten, dringend erforderlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um Anpassungen an das neu konzipierte europäische Chemikalienrecht, insbesondere die REACH-V und die CLP-V, sowie an das ChemG 1996 sicherzustellen.

Insbesondere wurde die nationale zuständige Behörde (BMLFUW) gemäß Artikel 121 der REACH-V und die Durchführung ausgewählter Aufgaben, die durch diese Verordnung (EG) den Mitgliedstaaten übertragen sind, ausdrücklich näher geregelt:

Im § 1 Abs. 2 eine Einvernehmensregelung mit dem BMWFJ und BMASK hinsichtlich der Nominierungen von österreichischen Vertretern in die Ausschüsse der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA), namentlich in den Ausschuss der Mitgliedstaaten, den Ausschuss für Risikobeurteilung und den Ausschuss für sozio-ökonomische Bewertung gemäß Art. 85 der REACH-V;

Im § 1 Abs. 3 eine Einvernehmensregelung mit dem BMWFJ und BMASK hinsichtlich der Einbringung von Beschränkungsdossiers nach Artikel 69 Abs. 4 der REACH-V

Im § 1 Abs. 4 eine Einvernehmensregelung mit dem BMWFJ und BMASK hinsichtlich der Einbringung von Zulassungsstoffen gemäß Art. 59 Abs. 3 der REACH-V

Darüber hinaus wurden die entsprechenden Überwachungs- und Strafbestimmungen erlassen.

Auf Grund von Erfahrungen in der Durchführung und Vollziehung der genannten EU-Verordnungen und als Ergebnis des Erfahrungsaustausches im Rahmen von Arbeitsgruppen und Gremien auf EU-Ebene ergab sich, dass die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2009 erlassenen Regelungen nicht ausreichen, sondern dass insbesondere bezüglich der Durchführung weitere Ausführungsregelungen hinsichtlich der übertragenen REACH-Aufgaben erforderlich sind.

Erweiterung der Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Durchführung der REACH-Verordnung (BGBl. I Nr. 2009/88 (Artikel I), „REACH-Durchführungsgesetz“, im Folgenden: REACH-DG) und ihre Integration in ein einheitliches, geschlossenes Chemikaliengesetz:

Durch das REACH-DG wurden zwar die Grundzüge für einen Rahmen zur Durchführung der REACH-V festgelegt; es hat sich jedoch herausgestellt, dass mit diesen nicht das Auslangen gefunden werden kann und es erforderlich ist, für einige Bereiche detailliertere Bestimmungen zu erlassen und sie zweckmäßiger Weise in das Chemikaliengesetz zu integrieren.

Wie sich gezeigt hat, ist die Festlegung einer zuständigen Behörde für die REACH-V, ohne die der Behörde zukommenden Aufgaben näher darzustellen und die Durchführungsmaßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgaben näher zu spezifizieren, nicht ausreichend, um eine effiziente und straffe Durchführung sicherzustellen. Denn durch die REACH-V fallen den Mitgliedstaaten unterschiedlichste Aufgaben zu, wie einerseits überwiegend fachliche (die Ausübung von Rapporteurstätigkeiten (Berichterstatter in Ausschüssen), die Kommentierung von Entscheidungsentwürfen der ECHA usw.) und andererseits solche mit eher umweltpolitschem Charakter (Vorschläge für zuzulassende Stoffe, für Beschränkungen von Stoffen, Nominierung von Ausschussmitgliedern), aber auch Aufgaben, die effizient nur unter Mitwirkung der Länder erfüllt werden können (zB Berichterstattung über die Vollziehung in fünfjährigen Intervallen). Für viele dieser Aufgaben finden sich in den existierenden anwendbaren Gesetzen keine bzw. nicht ausreichend differenzierte Regelungen, die die innerstaatliche Durchführung in effizienter Weise und ökonomisch angemessen garantieren. Insbesondere ist die Zusammenarbeit des Umweltressorts mit der Umweltbundesamt GmbH (UBA GmbH), die grundsätzlich im Umweltkontrollgesetz fixiert ist, in klarer, übersichtlich strukturierter Form festzulegen, um allfälligen Koordinationsbedarf, der bei einem Fehlen solcher Zuordnungen gegeben wäre, möglichst zu minimieren bzw. hintanzuhalten. Grundsätzlich sollte zwischen den überwiegend fachlichen Expertenagenden und anderen, eher umweltpolitischen Agenden unterschieden werden. Rein fachliche Agenden sollten von der UBA GmbH erledigt werden, unter gleichzeitiger Begleitung des Ministeriums und unter Etablierung von Berichtspflichten der UBA GmbH gegenüber dem Ministerium. Andere Agenden sind weiterhin federführend vom Ministerium zu betreuen.

Aus Gründen der Transparenz und Klarheit erscheint es zweckmäßig, die in der REACH-V vorgesehenen Aufgaben der zuständigen Behörde möglichst unter Beachtung eines weiten Spektrums aufzulisten; einzelne Bereiche sollen explizit hervorgehoben und für diese Bereiche festgelegt werden, wie diese im Einzelnen durchzuführen sind. Bestimmte Tätigkeiten mit überwiegend fachlichem Schwerpunkt können (unter Begleitung durch die zuständige Behörde) weitgehend durch die UBA GmbH betreut werden, wobei gleichzeitig der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige Behörde die maßgeblichen Entscheidungen zu treffen hat. Besondere, fachlich spezialisierte Agenden können auch der UBA GmbH zur selbständigen Besorgung - nach Zustimmung durch den Bundesminister - überlassen werden, wobei dem Bundesminister über die fortlaufenden Arbeiten zu berichten ist (zB Stoffbewertung, Rapporteurstätigkeiten in Ausschüssen der ECHA). Der UBA GmbH kommt wie auch schon im Rahmen des bestehenden Chemikaliengesetzes eine wichtige Aufgabe bei der Zusammenarbeit mit der europäischen Kommission, der (ECHA) und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu.

Gemäß Artikel 117 Abs. 1 der REACH-V müssen die Mitgliedstaaten in Fünf-Jahresintervallen Berichte über die Umsetzung dieser Verordnung an die Kommission übermitteln. Der hierzu erforderliche Datentransfer zwischen Vollzugsbehörden und BMLFUW ist mit dem Ziel, diese Berichte ordnungsgemäß zu erstellen, gesetzlich zu verankern. Die Zusammenarbeit mit den Ländern wird diesbezüglich näher gestaltet und in eine exakter strukturierte Form gebracht.

Weiters ist es auf Grund der Komplexität der Aufgaben und der Berührungspunkte mit anderen Ressorts zweckmäßig bzw. erforderlich, dass entsprechende Regeln für die Koordination oder Abstimmung im Gesetz festgelegt werden. Dies betrifft beispielsweise Stoffzulassungen, Verbote und Beschränkungen, die Nominierung für Ausschüsse der ECHA, sowie auch bestimmte Ausnahmen für Chemikalien, die im Bereich der Landesverteidigung verwendet werden.

In diesem Sinne werden diese Bereiche in detaillierter und klarer Form geregelt, um eine effiziente und ökonomisch angemessene Durchführung zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund der bisherigen aktiven Mitwirkung Österreichs an der Zulassungspolitik ist es erforderlich, auch die Möglichkeit der Einbringung von Zulassungsdossiers gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten vorzusehen. Im Bereich der Strafbestimmungen ist es ebenfalls erforderlich, die Tatbestände im Rahmen des § 71 detaillierter als bisher anzuführen, um Rechtssicherheit zu schaffen, und die Höhe der Strafen an ein zeitgemäßes Niveau entsprechend den gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Dies betrifft insbesondere den Inhalt des Sicherheitsdatenblattes und Anforderungen des Titels V der REACH-V (Pflichten nachgeschalteter Anwender in Bezug auf den Stoffsicherheitsbericht und die Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen).

Im Interesse einer einheitlichen und für die Normadressaten übersichtlichen Chemikaliengesetzgebung werden daher die Inhalte des REACH-DG in diese Novelle des Chemikaliengesetzes aufgenommen und damit zu Bestandteilen des ChemG 1996 (das REACH-DG wird aufgehoben).

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Anwenderfreundlichkeit und um eine klare Strukturierung des Chemikaliengesetzes wieder herzustellen, sollen an Stelle von zahlreichen und sehr detaillierten Novellierungsanweisungen die §§ 1 – 9 formal neu erlassen werden.

Darüber hinaus sollen die bewährten Vorschriften des Giftrechts beibehalten werden. Um das existierende Schutzniveau in Bezug auf Stoffe, die eine erhebliche Gesundheitsgefahr herbeiführen können, zu erhalten, ist es notwendig, die relevanten Bestimmungen entsprechend dem Stufenplan (unterschiedliche CLP-Anwendungstermine für Stoffe und Gemische – 1.12.2010 /1.6.2015) auf die neuen Kriterien der CLP-V, die den alten im Giftrecht erfassten Kriterien weitgehend entsprechen, umzustellen. Gleichzeitig werden bestimmte, durch das EU-Recht obsolet gewordene Meldepflichten (vor allem die Bestimmungen zur Giftliste) aufgehoben und dadurch Erleichterungen des administrativen Aufwandes für Behörden und Unternehmen erreicht. Weitere Erleichterungen sind im Bereich der Erlangung von Giftbezugsbewilligungen durch Gewerbe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehen, wobei der betroffenen Wirtschaft eine Umstellung des gegenwärtigen Bewilligungssystems auf ein Meldesystem ermöglicht werden soll. Bei diesen Maßnahmen wird jedoch besonderes Augenmerk auf den weitgehenden Erhalt des gegenwärtigen Schutzniveaus gelegt, das mittlerweile seit Jahrzehnten in Österreich etabliert und allgemein akzeptiert ist.

Aufnahme detaillierter Bestimmungen zur CLP-V

Weiters sind entsprechende Maßnahmen wie die Festlegung einer nationalen zuständigen Behörde und Ausführungen zu den den Mitgliedstaaten durch die CLP-V übertragenen Aufgaben vorzusehen.

Für das Chemikaliengesetz stellt sich die Aufgabe, diese bis zum Eintritt der vollen Umstellung (Juni 2015) nebeneinander bestehenden Regelungssysteme (Stoff- und Zubereitungsrichtlinie/CLP-V) für den Rechtsadressaten in Form von klaren, überschaubaren und nachvollziehbaren Regelungen transparent zu machen und ihm Sicherheit zu bieten, welche Regelungen jeweils anzuwenden sind.

Die Abgrenzung der in beiden Regelungssystemen enthaltenen Bereiche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (d.h.: die Festlegung, ob die jeweils entsprechenden Regelungen der Stoff-/Zubereitungsrichtlinie oder der CLP-V anzuwenden sind) geschieht regelungstechnisch in der Form, dass im Gesetz auf die entsprechenden Abgrenzungsregelungen der CLP-V (in Art. 61) als Tatbestand abgestellt wird und über diesen Verweis klargestellt ist, welches Regelungsregime zur Anwendung gelangt („ Sofern nach der CLP-V…“; siehe zB hiezu auch den Textteil zu den §§ 21 bis 24 in der Novelle).

In der jeweiligen direkt geltenden Vorschrift der CLP-V (in Art. 61) findet sich konkret die Abgrenzung, die angibt, bis zu welchem Zeitpunkt die einschlägigen Bestimmungen der Stoff-/Zubereitungsrichtlinie anzuwenden sind („Gemäß Art. 61 der CLP-V sind Stoffe grundsätzlich bis 1. Dezember 2010 nach der Stoffrichtlinie, Gemische bis 1. Juni 2015 nach der Zubereitungsrichtlinie einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken). In Zusammenhalt von Art. 61 der CLP-V mit der Inkrafttretensbestimmung der CLP-V (Art. 62) ergibt sich, ab wann jeweils für Stoffe bzw. Gemische die entsprechenden Regelungen der CLP-V angewendet werden; danach sind nach den oben angeführten Terminen Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Die Rechtsadressaten sind jedoch ermächtigt, Stoffe und Gemische vor dem jeweiligen vorgenannten Zeitpunkt nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Gemäß Art. 57 der CLP-V ist bei Stoffen nach dem 1.12.2010 bzw. bei Gemischen, die vor 1.6.2015 nach der CLP-V eingestuft werden, zusätzlich zur CLP-Einstufung auch die Einstufung nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie im Sicherheitsdatenblatt anzugeben (die in den direkt geltenden Art. 61 und 57 der CLP-V enthaltenen detaillierten Anordnungen bezüglich Abgrenzungen und Übergangsvorschriften werden auch in deklarativer Form in den Inkrafttretensbestimmungen des § 77 Abs. 8 der Novelle wiedergegeben).

Die bisher geltenden Verantwortlichkeiten des § 27 ChemG 1996 - insbesondere bezüglich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien - beruhen auf dem Gestaltungsspielraum, der bei der Umsetzung von Stoff- und Zubereitungsrichtlinie gegeben war. Diese beiden Richtlinien hatten selbst keine konkreten Adressaten für die Verantwortlichkeiten festgelegt und somit für die Mitgliedstaaten die diesbezügliche Gestaltung teilweise offen gelassen. Dieser Spielraum ist bisher mit einer rechtlichen Konstruktion ausgefüllt worden, in der eine primäre Verantwortlichkeit den Herstellern und Importeuren von Chemikalien und den Unternehmen, die die Chemikalien nach Österreich verbracht oder vom Ausland bezogen haben, zugeordnet war. Jeder in der österreichischen Lieferkette nachgeordnete Akteur hatte nur eine nachgeordnete Verantwortlichkeit in der Form, dass er durch Nennung seines inländischen Vorlieferanten von seiner Verantwortlichkeit entlastet wurde. Diese Regelung würde jedoch in maßgeblichen Aspekten von der durch die CLP-V festgelegten Verantwortlichkeit abweichen. Es wäre daher unzweckmäßig und in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß anwenderunfreundlich, eine derartige Differenzierung der grundlegenden Verantwortlichkeiten zwischen den beiden Regelungskonzepten weiterhin beizubehalten. Deshalb sollen mit dieser Novelle diese Unterschiede in der Verantwortlichkeit bezüglich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien beseitigt und auf das System der CLP-V (Art. 4) umgestellt werden.

Für die Einstufung sind insbesondere der Hersteller, der Importeur und der nachgeschaltete Anwender, der einen Stoff in einem Gemisch verwendet (bisher: Hersteller eines Gemisches) verantwortlich. Händler und sonstige nachgeschaltete Anwender können unter den in der CLP-V genannten Voraussetzungen die Einstufung der Vorlieferanten übernehmen. Als verantwortlich für Kennzeichnung und Verpackung gelten neben den Herstellern, den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern, die einen Stoff in einem Gemisch verwenden, auch alle anderen Lieferanten (einschließlich der Händler).

Weiters ist es auch erforderlich, die besonderen Regelungen im Umgang mit Giften, die sich seit Jahrzehnten bewährt haben, schrittweise an das neue Regime der CLP-V anzupassen und somit das bestehende Schutzniveau beizubehalten (s. unten).

Durchführung anderer EU-rechtlicher Vorschriften – weitere Maßnahmen

Darüber hinaus ist eine Abgleichung mit den Instrumenten der Marktüberwachungsverordnung notwendig. Im Chemikaliengesetz 1996 befand sich schon seit seiner Erlassung ein Großteil der Instrumente, die in der Marktüberwachungsverordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgesehen sind. Es waren daher nur wenige, kleinere Anpassungen zur vollen Konformität mit dem Marktüberwachungsrecht vorzunehmen.

Darüber hinaus dient der Gesetzentwurf auch dazu, für direkt geltende EU-rechtliche Verordnungen entsprechende Begleitvorschriften vorzusehen, wie insbesondere die Festlegung von Zuständigkeiten, allfällige Durchführungs- und Überwachungsvorschriften und Verwaltungsstrafbestimmungen. Diese sind die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zur Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden: EU-OzonV), die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (im Folgenden: PIC-V) und die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und –gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (im Folgenden: EU-QuecksilberV).

Zur Vermeidung allfälliger Wiederholungen im Besonderen Teil der Erläuterungen wird im Folgenden auf die wichtigsten EU-Regelwerke, die für die vorliegende Novelle maßgeblich sind, näher eingegangen:

Die REACH-V – die so genannte „neue Europäische Chemikalienpolitik“

Die REACH-V gilt in den Mitgliedstaaten seit dem 1. Juni 2007. Der Name „REACH“ ist ein Akronym und steht für die Registrierung, Evaluierung (d.h. Bewertung) und Autorisierung (d.h. Zulassung) von Chemikalien. Als gemeinschaftsrechtliche Verordnung ist die REACH-V unmittelbar anzuwenden und bedarf weder einer Umsetzung, noch ist sie einer Umsetzung zugänglich. Die Mitgliedstaaten haben jedoch flankierende Maßnahmen zur Überwachung der Bestimmungen der REACH-V sowie geeignete – wirksame - Sanktionen für Verstöße festzulegen. Der vorliegende Entwurf enthält solche Vorschriften.

Die REACH-V ist in einzelne Abschnitte (Titel) gegliedert. Es können im Wesentlichen zwei Regelungsbereiche unterschieden werden. Einerseits die Verpflichtung von Herstellern und Importeuren, chemische Stoffe als solche, auch wenn sie in Zubereitungen (Gemischen) enthalten sind, bei der örtlich in Helsinki, Finnland, eingerichteten Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu registrieren (Titel I – V), andererseits Bestimmungen zur weiteren Entwicklung der Europäischen Chemikalienpolitik (Titel VI – VIII), insbesondere Maßnahmen zur Beschränkung von bestimmten Stoffen oder Zubereitungen und die Einführung eines Zulassungsregimes für einzelne besonders Besorgnis erregende Stoffe. In weiteren Titeln behandelt die REACH-V die im Zuge der Registrierung oder für andere Anträge an die ECHA zu entrichtenden Gebühren (Titel IX), die organisatorische Einrichtung der ECHA (Titel X), Berichts- und Informationsverpflichtungen (Titel XII), die Benennung der zuständigen Behörden und die vorgesehene Kommunikation mit der Öffentlichkeit (Titel XIII), Aufgaben der Mitgliedstaaten und Sanktionen (Titel XIV) sowie Übergangsreglungen und Schlussbestimmungen (Titel XV).

Die Registrierung von Stoffen (Titel I – III) stellt den inhaltlich wichtigsten Teil der REACH-V dar und ersetzt die bisherige Anmeldepflicht für neue Stoffe gemäß den §§ 5 bis 15 des ChemG 1996 in der Stammfassung. Entsprechende Regelungen, wie sie (noch) in den §§ 5 bis 16 ChemG 1996 zu finden sind, sind nun Teil der REACH-V, und demgemäß aus dem ChemG 1996 zu entfernen.

Grundsätzlich müssen gemäß der REACH-V chemische Stoffe, die in einer Menge von jährlich einer Tonne oder mehr von einer registrierungspflichtigen Person (in der REACH-V „Registrant“ genannt) in der Europäischen Union hergestellt oder die aus Drittstaaten eingeführt werden, bei der ECHA registriert werden. Es gelten jedoch zahlreiche Ausnahmen von der Registrierungspflicht, insbesondere für bestimmte Stoffe mit einem geringen Risiko für Gesundheit und Umwelt nach Anhang IV (zB Zucker, Stärke, Zellstoff, Glyzeride, Edelgase), und für bestimmte vorwiegend natürlich vorkommende Stoffe nach Anhang V (zB Naturstoffe wie Mineralien, Erze, Erdgas, Rohöl, etc.) der REACH-V (Anhang V wurde mit der Kommissionsverordnung Nr. 987/2008 vom 8. 10. 2008 geändert). Bestimmte Stoffe in Human- oder Tierarzneimitteln, in Lebens- oder Futtermitteln, Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten, Polymere, Stoffe für die Forschung, etc., sind ebenfalls, zumindest teilweise, ausgenommen. Abfälle im Sinne des Gemeinschaftsrechtes, das Abfälle regelt, gelten nicht als Stoffe oder Gemische (Zubereitungen).Sehrwohl sind jedoch im Rahmen der Lebenszyklusbetrachtung Aspekte des Abfallstadiums beispielsweise im Rahmen der Stoffbewertung zu berücksichtigen.

Die Registrierung gemäß der REACH-V erfasst so genannte „Altstoffe“ und neue Stoffe, wobei für Altstoffe der Ausdruck „Phase-in-Stoffe“ verwendet wird. Für diese Phase-in-Stoffe – das sind vor allem jene Stoffe, die vor ca. 1980 auf dem Europäischen Markt waren und eine Nummer des Europäischen Chemikalieninventars (EINECS) besitzen – sind die Fristen für die Registrierung je nach Stoffeigenschaften und Tonnagen (Tonnen pro Jahr und Hersteller/Importeur) gestaffelt. Folgende Termine sind hier wesentlich: Bis zum 1. Dezember 2010 müssen Stoffe, die krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind ab 1 Tonne, Stoffe mit sehr großer aquatischer Toxizität ab 100 Tonnen und sonstige Stoffe ab 1000 Tonnen Jahresproduktionsmenge (Jahreseinfuhrmenge) pro Registranten registriert werden. Die weiteren Termine sind der 1. Juni 2013 (Ende der Registrierungsfrist für Stoffe ab 100 Tonnen Jahresproduktionsmenge) und 1. Juni 2018 (Ende der Registrierungsfrist für Stoffe ab 1 Tonne Jahresproduktionsmenge). Neue Stoffe (ab einer Jahrestonne) müssen registriert werden, bevor sie in der Gemeinschaft hergestellt oder verwendet werden dürfen bzw. wenn sie aus Drittstaaten eingeführt werden sollen.

Um den Zeitrahmen für die schrittweise Registrierung der Phase-in-Stoffe beanspruchen zu können, mussten die potentiellen Registranten diese Stoffe vorregistrieren, das heißt, jeder Registrant musste der ECHA (auf elektronischem Wege) bekannt geben, dass und in welcher Menge er solche Stoffe herstellt, (aus Drittstaaten) importiert oder verwendet. Die Vorregistrierung ist gebührenfrei abgewickelt worden. Der Zeitraum für die Vorregistrierung dauerte vom 1. Juni 2008 bis zum 1. Dezember 2008.

Die – in Bezug auf einen Teil der Phase-in-Stoffe noch bevorstehende - Registrierung selbst ist ein Vorgang, der – wie bisher die Anmeldung eines neuen Stoffes – von den Verpflichteten (Registranten) die Übermittlung einer Zusammenstellung charakterisierender und sicherheitsrelevanter Daten zu chemischen Stoffen an die ECHA – verlangt. Der Umfang der Daten, die der ECHA bei der Registrierung in Form eines technischen Dossiers vorzulegen sind, richtet sich vor allem nach jährlich hergestellten oder eingeführten Mengen des betreffenden Stoffes. Nach Artikel 10 der REACH-V sind insbesondere die folgenden Informationen erforderlich: Identität des Herstellers bzw. Importeurs, Angaben zur Identität des Stoffes, Informationen zur Herstellung und Verwendung des Stoffes, gegebenenfalls Gefahreneinstufung und Kennzeichnung des Stoffes, Leitlinien für die sichere Verwendung, einfache Studienzusammenfassungen der vorgenommenen Versuche, etc. Im Hinblick auf allenfalls vorliegende Geheimhaltungsinteressen (Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) kann der Registrierung ein begründeter Antrag, dass bestimmte Informationen nicht im Internet veröffentlicht werden sollen, angeschlossen werden. Die erforderlichen Versuchsdaten sind in den Anhängen VI – X der REACH-V beschrieben, wobei die umfangreichsten Anforderungen - für den höchsten Tonnagenbereich - neben den physikalisch-chemischen Angaben, den Daten zur Bioabbaubarkeit, zur Haut- und Augenreizung und zur Sensibilisierung, zur Mutagenität, Gentoxizität und zu Kurzzeiteffekten, insbesondere auch Prüfungen auf folgende Eigenschaften umfassen: Langzeittoxizität (über 12 Monate), Reproduktionstoxizität, Karzinogenität, etc. Zur Minimierung des großen Aufwandes, den insbesondere die Toxizitäts- und Ökotoxizitätstests für Stoffe, die in großen Mengen hergestellt werden, erfordern könnten sowie auf Grund ethischer Überlegungen, ist vorgesehen, auf Tests zu verzichten, wenn die Beurteilung auch auf anderem Wege möglich und plausibel ist. Die Kriterien dafür sind in Anhang XI der REACH-V festgelegt. Zusätzlich sieht die REACH-V auch die Möglichkeit vor, dass mehrere Antragsteller für einen Stoff ein gemeinsames Dossier einreichen können. Zu diesem Zweck ist in Artikel 29 der REACH-V festgelegt, dass potenzielle Registranten, die eine Vorregistrierung vorgenommen haben, an einem von der ECHA organisierten elektronischen Informationsaustauschforum (SIEF: Substance Information Exchange Forum) teilnehmen sollen.

Ab einer Tonnage von 10 Tonnen jährlich (Produktions- oder Einfuhrmenge) muss der jeweilige Registrant auch eine sogenannte „Stoffsicherheitsbeurteilung“ durchführen und deren Ergebnisse in einem Stoffsicherheitsbericht bei der Registrierung vorlegen. Dies bedeutet, dass alle für die Umwelt oder Gesundheit schädlichen Eigenschaften und die mit der Herstellung, Lagerung und Verwendung verbundenen schädlichen Wirkungen der zu registrierenden Stoffe ermittelt und Beschreibungen aller geeigneten Maßnahmen für den sicheren Umgang mit den Stoffen vorgelegt werden müssen. Handelt es sich um gefährliche, persistente oder bio-akkumulierbare Stoffe, muss darüber hinaus eine umfassende Risikobewertung durchgeführt werden, in der die erwarteten Konzentrationen des Stoffes in der Umwelt und am Arbeitsplatz mit den öko- und humantoxikologisch als sicher geltenden Grenzwerten verglichen werden. Gegebenenfalls müssen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ausgearbeitet werden, damit eine sichere Verwendung dokumentiert werden kann.

Gemäß der REACH-V sind in Einzelfällen auch noch nicht für diese Verwendung registrierte Stoffe registrierungspflichtig, wenn sie in Erzeugnissen (Fertigwaren) enthalten sind und wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen freigesetzt werden und die freigesetzte Menge insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr beträgt. Darüber hinaus besteht für besonders Besorgnis erregende Stoffe in Erzeugnissen, die darin in mehr als 0,1% enthalten sind und insgesamt 1 Tonne jährlich überschreiten, eine Meldepflicht an die ECHA sowie – unabhängig von der Tonnage – eine entsprechende Informationsweitergabeverpflichtung innerhalb der Lieferkette. Für die Abgrenzung von Stoffen bzw. Zubereitungen zu „Erzeugnissen“ („Fertigwaren“ im Sinne des ChemG 1996) ist maßgeblich, ob die Formgebung in größerem Ausmaß als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt. Nach derzeitigem Verständnis stellt zum Beispiel ein Korrekturstift ein Erzeugnis mit (vorhersehbarer) Freisetzung dar.

Während die Vorregistrierung gebührenfrei ist, muss für die Registrierung sowie für sonstige Anträge an die ECHA von den Registranten eine Gebühr entrichtet werden. Diese Gebühren sind gemäß Artikel 74 in der Verordnung der Europäischen Kommission (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegt. Die Folge dieser Regelung, die als Durchführungsmaßnahme zur REACH-V Teil des Gemeinschaftsrechtes ist und nicht im Entwurf für dieses Bundesgesetz angesprochen zu werden braucht, ist für österreichische Registranten, dass sie einer neuen Abgabenpflicht unterliegen. Da diese Gebühren an die ECHA zu entrichten sind und die Zurückweisung der Registrierung die „Sanktion“ für die Nichtbezahlung der Gebühren darstellt, sind diesbezüglich keine innerstaatlichen Überwachungs- und Durchsetzungsregelungen erforderlich. Direkte Einnahmen des Bundes ergeben sich dadurch nicht, allenfalls kann es gemäß Art. 74 Abs. 4 der REACH-V dazu kommen, dass in geringem Ausmaß für bestimmte Aufwendungen des Bundes Gelder aus den ECHA-Gebühren zurückfließen.

Die REACH-V normiert in inhaltlicher Hinsicht auch eine Reihe von Verpflichtungen für Beteiligte einer Lieferkette (Hersteller, Importeure, Händler, berufliche Verarbeiter und Verwender von chemischen Stoffen oder Gemischen) in den Titeln IV (Informationen in der Lieferkette) und V (betrifft so genannte „nachgeschaltete Anwender“, worunter im Großen und Ganzen alle beruflichen Verwender verstanden werden können, die mit chemischen Stoffen als solchen oder in Zubereitungen umgehen). Primäres Ziel dieser Vorschriften ist es, die Informationsweitergabe von sicherheits- und umweltrelevanten Angaben vom Importeur und Hersteller über den Verarbeiter und Händler bis zum so genannten „nachgeschalteten Anwender“ sicherzustellen. Zentrales Instrument für die Informationsweitergabe gemäß der REACH-V ist das Sicherheitsdatenblatt. Einschlägige Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt bestehen im Gemeinschaftsrecht und im österreichischen Chemikalienrecht schon seit rund zwanzig Jahren, durch die REACH-V findet aber ein Schritt zur Weiterentwicklung dieses Informationsträgers statt. Betreffend das Sicherheitsdatenblatt enthält die REACH-V einige Zusätze, die in den einschlägigen österreichischen Regelungen gemäß dem ChemG 1996 (§ 25 ChemG 1996) nicht festgelegt sind. Das Sicherheitsdatenblatt ist nach Artikel 31 der REACH-V für alle gefährlichen, persistenten oder bio-akkumulierbaren Stoffe, für alle Stoffe, die für das Zulassungsregime in Betracht kommen sowie für Gemische dieser Stoffe – falls ihr Anteil einen bestimmten Schwellenwert überschreitet oder falls Arbeitsplatzgrenzwerte bestehen – notwendig und in der Regel an alle Abnehmer kostenlos und unaufgefordert abzugeben, das heißt aktiv zu übermitteln. Ist für einen Stoff bzw. eine Zubereitung kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich, so kann gemäß Artikel 32 der REACH-V doch eine Weitergabepflicht für bestimmte sicherheitsrelevante Informationen bestehen.

Artikel 37 Abs. 5 der REACH-V sieht vor, dass nachgeschaltete Anwender auf Grundlage der übermittelten Informationen alle Risikomanagementmaßnahmen, die zu einer sicheren Verwendung der betroffenen Stoffe notwendig sind, zu ermitteln, anzuwenden und gegebenenfalls auch weiteren Abnehmern zu empfehlen haben. Um zu gewährleisten, dass in den Stoffsicherheitsberichten alle relevanten Expositionsszenarien berücksichtigt werden, ist gemäß der REACH-V auch eine Informationsweitergabepflicht von den nachgeschalteten Anwendern hin zu den Registranten einzuhalten. Die nachgeschalteten Anwender sollen ihre spezifischen Verwendungen an die Registranten bekannt geben. Die so genannten „identifizierten Verwendungen“ müssen dann von den Registranten bei der Risikoanalyse berücksichtigt werden, wenn sie die betreffenden Stoffe weiterhin für diese Verwendungen abzugeben beabsichtigen. Soweit nicht ein Stoffsicherheitsbericht von den Registranten erstellt worden ist, muss der nachgeschaltete Anwender eine entsprechende Sicherheitsbewertung gemäß Artikel 37 Abs. 4 und Anhang XII der REACH-V selbst vornehmen, wenn er seine spezifischen Anwendungen beibehalten will und beurteilen muss.

Die REACH-V richtet sich primär an den beruflichen, den gewerblichen und industriellen Sektor. Konsumenten, also private (End-)Verbraucher und Arbeitnehmer sind weder nachgeschaltete Anwender noch Akteure einer Lieferkette im Sinne der REACH-V, daher finden die Mehrzahl der Bestimmungen zur Weitergabe von Informationen keine Anwendung in Bezug auf die Information von Konsumenten. Dennoch enthält die REACH-V einige Regelungen, die für Konsumenten bzw. Arbeitnehmer direkt relevant sind. Hier sind insbesondere zu nennen:

Für zulassungspflichtige Stoffe, die in einem Erzeugnis zu mehr als 0,1% enthalten sind, muss der Lieferant auf Ersuchen eines Endverbrauchers alle sicherheitsrelevanten Informationen zur Verfügung stellen (Artikel 33 Abs. 2 der REACH-V). Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmern die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen für alle gefährlichen Stoffe, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sein könnten, nachweislich zur Kenntnis bringen (Art. 35 der REACH-V). Zudem wird die ECHA Listen der besonders Besorgnis erregenden Stoffe auf ihrer Website veröffentlichen und im Internet kostenlos alle über die Registrierung erhaltenen, nicht vertraulichen und elektronisch erfassten Informationen zur Verfügung stellen.

Die ECHA hat zur Anwendung und Durchführung dieser EU-Verordnung wichtige Aufgaben zu erfüllen und ist deshalb eine bedeutende Institution für die Verwirklichung der „neuen Europäischen Chemikalienpolitik“. Bei der Registrierung kommt der ECHA noch vor den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle zu. Zunächst muss die ECHA die einlangenden Stoffdossiers auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen, danach müssen die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten eine inhaltliche Beurteilung der vorliegenden Stoffdaten vornehmen und gegebenenfalls zusätzliche Daten von den Registranten nachfordern. Die bei dieser Stoffbewertung gewonnenen Informationen dienen der Entscheidung, ob gegebenenfalls weitere, das Risiko begrenzende Maßnahmen gesetzt werden müssen oder nicht.

Die REACH-V sieht weiters vor, dass eine Liste von besonders Besorgnis erregenden Stoffen erstellt wird, aus der nach einem festgelegten Verfahren und nach bestimmten Prioritätskriterien Stoffe ausgewählt und dann einem Zulassungsverfahren zugeführt werden können. Dies bedeutet, dass solche Stoffe dann nur nach einer ausdrücklichen Zustimmung der Europäischen Kommission hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Als besonders Besorgnis erregend sind folgende Stoffe in Artikel 57 der REACH-V definiert: Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2 (CLP-V: Kategorien 1A und 1B), das Erbgut verändernde Stoffe der Kategorien 1 und 2 (CLP-V: Kategorien 1A und 1B), die Fortpflanzung gefährdende Stoffe der Kategorien 1 und 2 (CLP-V: Kategorien 1A und 1B), persistente, bioakkumulierbare und toxische sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-V und alle ähnlich Besorgnis erregenden Stoffe; letztere sind Chemikalien, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erhebliche nachteilige Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt erwarten lassen (zB Stoffe mit sogenannten „endokrinen“ Eigenschaften, also Stoffe, die den Hormonhaushalt von Lebewesen beeinflussen können).

Kommt die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, dass die Risiken eines Stoffes nicht hinreichend kontrolliert werden können, sollen entsprechende Stoffbeschränkungen nach dem in Titel VIII der REACH-V beschriebenen Verfahren festgelegt werden. Derartige Stoffbeschränkungen bestehen sowohl gemäß dem österreichischen Chemikalienrecht als auch gemäß dem Gemeinschaftsrecht schon derzeit (im Gemeinschaftsrecht sind diese weitgehend in Anhang XVII der REACH-V zusammengefasst, der am 1. Juni 2009 in Kraft tritt) in beachtlichem Umfang, sodass die diesbezüglichen Regelungen in der REACH-V zwar als administrative Änderungen zu bewerten sind, inhaltlich aber als Fortführung der bisherigen Strategie, Risiken im Umgang mit chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten Erzeugnissen auch durch Beschränkungs- und Verbotsmaßnahmen zu begegnen.

Die REACH-V enthält auch die entsprechenden Regelungen institutioneller und organisatorischer Natur, die zur Einrichtung und zum Betrieb der ECHA notwendig sind sowie Regelungen zur Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der ECHA. Das organisatorisch bestimmende Lenkungsgremium der ECHA ist ein Verwaltungsrat, der sich aus 27 von den Mitgliedstaaten nominierten Personen, zwei Vertretern des Europäischen Parlaments, drei Vertretern der Europäischen Kommission und drei weiteren nicht stimmberechtigten Mitgliedern von Interessensgruppen (Industrie, Gewerkschaft, sonstige Nicht-Regierungsorganisationen) zusammensetzt. Der Verwaltungsrat fungiert als eine Art Aufsichtsrat und ist unter anderem für die Bestellung des exekutiv leitenden Organs der ECHA, des Direktors, und für die Ernennung der Mitglieder weiterer bei der ECHA eingerichteter Ausschüsse zuständig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind in dieser Funktion dazu verpflichtet, die Interessen der ECHA wahrzunehmen. Derzeit ist ein österreichischer Beamter Vorsitzender des Verwaltungsrates der ECHA.

Die bei der ECHA eingerichteten weiteren Ausschüsse dienen hauptsächlich der Zusammenarbeit der ECHA mit den Mitgliedstaaten. Die Vertreter in diesen Ausschüssen wurden größtenteils von den Mitgliedstaaten nominiert und vom Verwaltungsrat ernannt (gemäß Artikel 76 der REACH-V). In der Regel ist jeder Mitgliedstaat durch einen Vertreter im jeweiligen Ausschuss repräsentiert.

Der Ausschuss der Mitgliedstaaten hat eine wesentliche Rolle bei der Klärung von Meinungsverschiedenheiten zu Entscheidungsentwürfen nach Titel VI (Stoffbewertung) sowie bei Vorschlägen zur Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen (Zulassungsverfahren) nach Titel VII der REACH-V. Die Mitglieder dieses Ausschusses werden direkt von den Mitgliedstaaten entsandt.

Der Ausschuss für Risikobeurteilung nimmt seine Rolle im Rahmen der Einstufung und Kennzeichnung, der Stoffbewertung (Titel VI), der Zulassungen (Titel VII) und Beschränkungen (Titel VIII) gemäß der REACH-V wahr.

Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse soll im Zuge von Zulassungsverfahren (Titel VII) und Beschränkungen (Titel VIII) sowie bei anderen Fragen, bei denen eine sozioökonomische Analyse gemäß der REACH-V erforderlich ist, mitentscheidend sein.

Für die Zusammensetzung des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse steht den Mitgliedstaaten nur ein Vorschlagsrecht zu, die Ausschussmitglieder werden auf Basis dieser Vorschläge vom Verwaltungsrat ernannt.

Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (kurz: Forum) ist für Fragen betreffend die Durchsetzung der REACH-V in den Mitgliedstaaten zuständig und soll sich primär aus Überwachungsorganen der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Das Forum hat unter anderem die Aufgabe, Durchsetzungsstrategien zu entwickeln, Vorschläge für harmonisierte Vollzugsprojekte und gemeinsame Inspektionen auszuarbeiten sowie Probleme bei der Durchsetzung auf Gemeinschaftsebene zu identifizieren.

Für Einsprüche gegen Entscheidungen der ECHA ist eine eigene „Widerspruchskammer“ zuständig, die aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht, die über entsprechende juristische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen.

Neben den genannten Gremien sieht die REACH-V auch die Einrichtung eines Regelungsausschusses vor, der aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission gebildet wird und der an bestimmten in der REACH-V vorgesehenen sekundären Rechtsakten mitwirkt , also etwa zur Entscheidung über allfällige Änderungen der Anhänge der REACH-V oder über die Gebührenverordnung und die relevanten Prüfmethoden Beiträge leistet. In Zusammenhang mit der Anwendung der direkt geltenden REACH-V besteht die Aufgabe der Mitgliedstaaten vorwiegend darin, innerstaatlich die Einhaltung sicherzustellen und auf Gemeinschaftsebene an der Durchführung der vorgesehenen arbeitsteiligen Aufgaben, wie etwa der Risikobewertung gemäß Titel VI der REACH-V, mitzuwirken. Die Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck die national zuständige Behörde festzulegen (diese Festlegung ist bereits mit dem REACH-DG erfolgt, zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und an der gemeinschaftlichen Durchsetzung und Weiterentwicklung der REACH-V mitzuwirken: Es handelt sich bei diesen Aufgaben insbesondere um die Ausarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen der Bewertung gemäß Titel VI (Stoff- und Dossierbewertung), Einbringung von Dossiers zur Zulassung (Titel VII) oder Beschränkung (Titel VIII), Unterstützung der Ausschüsse und des Forums der Europäischen Chemikalienagentur (Titel X), der Einrichtung des REACH-Helpdesk, die Berichtlegung an die Kommission, die Wahrnehmung von Aufgaben der Durchsetzung und verschiedene Auskunfts- und Kommunikationsverpflichtungen.

Die Vollziehung und Überwachung der REACH-V soll, wie dies beim geltenden ChemG 1996 der Fall ist, in mittelbarer Bundesverwaltung durch fachlich befähigte Organe des Landeshauptmannes, die so genannten „Chemikalieninspektoren“, erfolgen.

Artikel 2 Abs. 3 der REACH-V erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen von Bestimmungen der REACH-V zuzulassen, wenn diese im Interesse der Landesverteidigung liegen. Dementsprechend wird in § 8 das BMLFUW als zuständige Behörde ermächtigt, solche Ausnahmen für Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender oder Händler auf deren Antrag mit Bescheid zu gewähren, sofern der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in seiner Stellungnahme das Vorliegen des Interesses der Landesverteidigung bestätigt. Eine analoge Ausnahmeregelung ist auch in jenen Fällen vorgesehen, in denen die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats bestätigt, dass die Ausnahmen im Interesse der nationalen Landesverteidigung sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (so genannte „CLP-Verordnung“, auch CLP-V)

Die Europäische Union hat das von den Vereinten Nationen empfohlene, so genannte „Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ (Globally Harmonized System for the Classification and Labelling of Chemicals – GHS) mittels einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates in verbindliches, direkt geltendes Gemeinschaftsrecht, die sogenannte „CLP-Verordnung“, im Wesentlichen übernommen und trägt damit zu einer weltweiten Harmonisierung der Kriterien zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien und diesbezüglicher Rechtsvorschriften bei. Ziel dieser internationalen Bestrebungen war es, nicht nur das Stoffrecht (Chemikalienrecht) hinsichtlich der genannten Bereiche weitgehend anzugleichen, sondern auch die diesbezüglichen Anforderungen des Stoffrechts mit denen des Transportrechtes - soweit als möglich - abzustimmen. Die Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die dieselben Sachverhalte – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien – bisher geregelt haben, wurden deshalb zunächst stufenweise (in zwei Etappen) angepasst, bleiben während der Übergangszeit weiter in der jeweils modifizierten Form in Geltung und sind teils parallel (Einstufungsregelungen) anzuwenden, um schließlich nach Ablauf der vorgesehenen Übergangsfristen per 1. Juni 2015 zur Gänze aufgehoben zu werden.

In der Übergangszeit bis 2015 gelten grundsätzlich folgende Regeln: Gemäß Art. 61 der CLP-V sind Stoffe grundsätzlich bis 1. Dezember 2010 nach der Stoffrichtlinie, Gemische bis 1. Juni 2015 nach der Zubereitungsrichtlinie einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Die Rechtsadressaten sind jedoch ermächtigt, Stoffe und Zubereitungen vor dem jeweiligen vorgenannten Zeitpunkt nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Gemäß Artikel 57 der CLP-V ist bei Stoffen nach dem 1.12.2010 bzw. bei Gemischen, die vor 1.6.2015 nach der CLP-V eingestuft werden, zusätzlich zur CLP-Einstufung auch die Einstufung nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.

Somit wird ab 1. Juni 2015 für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung die CLP-V gelten. Die Grundzüge der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie werden jedoch durch die CLP-V übernommen.

Die in der CLP-V enthaltenen Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien auf Grund ihrer gefährlichen Eigenschaften sind aus bereits existierenden Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften entwickelt worden. Nennenswerte Unterschiede zum geltenden, „alten“ Einstufungs- und Kennzeichnungssystem finden sich in einer weiteren Auffächerung der „gefährlichen Eigenschaften“, sowie in der graphischen Gestaltung der Gefahrensymbole/Piktogramme. CLP ersetzt die Gefahrensätze, Sicherheitssätze und Symbole der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie durch die meist gleichbedeutenden Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise und Piktogramme des UN-GHS. Die Sätze sind im Allgemeinen sehr ähnlich, obwohl die Wortwahl manchmal etwas abweicht. Außerdem führt CLP die beiden Signalwörter „Gefahr“ und „Achtung“, die das Ausmaß einer Gefahr angeben, als neuen Bestandteil der EU-Rechtsvorschriften ein. CLP enthält jedoch keine Kennzeichnungselemente, die den Gefahrenbezeichnungen nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie entsprechen.

Während der Umfang des Gefahrenbegriffs, der für die Einstufung von Chemikalien maßgeblich ist, nach der CLP-V insgesamt mit dem der Stoffrichtlinie vergleichbar ist, hat die Gesamtzahl der Gefahrenklassen durch eine stärkere Ausdifferenzierung zugenommen; insbesondere gilt dies für physikalische Gefahren, zu denen nun an Stelle von 5 Gefährlichkeitsmerkmalen 16 Gefahrenklassen zu zählen sind. In manchen Fällen haben sich auch die Einstufungskriterien für Stoffe im Vergleich zu den Kriterien der Stoffrichtlinie geändert, wie zB die Kriterien für Explosionsgefahr und akute Toxizität.

Grundsätzlich bleibt das Regelungskonzept des alten Chemikalienrechts aufrecht, wonach gefährliche Chemikalien (Stoffe und Gemische) nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie entsprechend den festgelegten Anforderungen eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind.

Zusätzlich zu der eigenverantwortlichen Einstufung von Chemikalien durch Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender enthält die CLP-V auch Bestimmungen für die harmonisierte Einstufung von Stoffen, d.h. die verbindliche Einstufung von Stoffen auf Gemeinschaftsebene. Im Unterschied zum alten Recht werden grundsätzlich nur mehr Stoffe mit besonders gefährlichen Eigenschaften mit Langzeitwirkung (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende, die Atemwege sensibilisierende) legal harmonisiert eingestuft. Die schon bisher nach altem Stoffrecht harmonisiert eingestuften Stoffe (ca. 8000) wurden mit ihrer Einstufung, die grundsätzlich auf alle gefährlichen Eigenschaften ausgerichtet war, in Anhang VI Teil 3 übernommen. Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung nach der CLP-V (in Bezug auf die oben genannten vier Eigenschaften) können von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern eigenverantwortlich vorgelegt werden. Weiters können Mitgliedstaaten, Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender der ECHA Vorschläge vorlegen, die sich nicht nur auf die oben genannten, sondern auch auf alle anderen Stoffeigenschaften beziehen können, soferne begründet wird, warum die Notwendigkeit für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für diese Eigenschaften auf Gemeinschaftsebene besteht. Bei Wirkstoffen für Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel ist jedoch eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für alle gefährlichen Eigenschaften vorzunehmen. Die Verwendung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung ist verpflichtend, d.h. sie muss von allen Lieferanten angewendet werden.

Hinsichtlich der Einstufung von Gemischen werden die bisherigen Konzepte durch Verwendung neuer Ansätze erweitert, wie zB Übertragungsgrundsätze (bridging principles), bei denen Daten von ähnlichen geprüften Gemischen und Informationen über einzelne gefährliche Bestandteile verwendet werden.

Weiters regelt die CLP-V die Verantwortlichkeit der an der Lieferkette beteiligten Personen hinsichtlich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien (Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender, Händler). Die CLP-V sieht hier eine abgestufte Verantwortlichkeit der vorgenannten Beteiligten vor. Die primäre Verantwortung für die genannten Bereiche tragen die Hersteller und Importeure in ähnlicher Form wie im geltenden Chemikalienrecht. Jedoch wird nunmehr explizit festgelegt, dass nachgeschaltete Anwender und Händler die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden können, die von einem Vorgänger in der Lieferkette verwendet wird, soferne sich die Zusammensetzung nicht ändert; somit wird rechtlich ausdrücklich abgesichert, dass sie eine nicht so umfassende Verantwortung wie Hersteller und Importeure tragen.

Weiters schreibt die CLP-V vor, dass die ECHA ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis in Form einer Datenbank zu unterhalten hat, in dem von Herstellern und Importeuren bekannt gegebene Informationen zu Stoffidentität, Einstufung und Kennzeichnung eines von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffes aufgenommen sind. Solche Informationen bezüglich eines Stoffes sind an die ECHA zu übermitteln,

-       wenn dieser nach der REACH-V registrierungspflichtig ist (ab 1 Tonne/Jahr), außer wenn die Daten bereits Teil des Registrierungsdossiers sind;

-       wenn dieser als gefährlich gemäß der CLP-V eingestuft ist, unabhängig von der Gesamtmenge;

-       wenn dieser als gefährlich gemäß der CLP-V eingestuft ist und in einem Gemisch in einer Konzentration vorhanden ist, die über den in Anhang I der CLP-V oder in der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten, zur Einstufung des Gemisches als gefährlich führenden Konzentrationsgrenzwerten liegt.

Diese Meldung hatte für die am Markt befindlichen Stoffe bis zum 3. Jänner 2011 zu erfolgen. Sofern Stoffe nach dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, sind sie binnen eines Monats ab ihrem Inverkehrbringen zu melden.

Es besteht weiters eine Pflicht, diese Meldungen zu aktualisieren, wenn neue Informationen vorliegen, die zu einer Änderung der Einstufung und der Kennzeichnungselemente eines Stoffes führen.

Zum III. Abschnitt – Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

Angesichts der Tatsache, dass aufgrund der CLP-V eine Umstellung der Einstufungs- und Kennzeichnungserfordernisse für Stoffe und Gemische - stufenweise beginnend mit 1. Dezember 2010 - erfolgt, ist im Rahmen dieser Novelle des ChemG 1996 auch eine zeitgemäße Anpassung des III. Abschnittes (Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften) zwingend erforderlich.

Es ist von zentraler Bedeutung, die Umstellung so zu gestalten, dass der Bestand dieses Abschnitts an die neuen Einstufungskategorien (Gefahrenklassen nach CLP-V) nachhaltig, d.h. auch entsprechend der vollen Geltung der CLP-V angepasst wird und dass gleichzeitig das bisher geltende Schutzniveau beibehalten werden kann.

Entsprechend dem von der CLP-V verfolgten zeitlichen Ansatz bezüglich der Umstellung der Einstufung/Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist es deshalb auch erforderlich, den engeren, für die Giftbezugsbewilligung bedeutenden Giftbegriff (umfasst diesbezügliche Stoffe und Gemische des § 35 Z 1), der auf die Gefährlichkeitsmerkmale der Stoffrichtlinie bzw. der Zubereitungsrichtlinie „sehr giftig“ und „giftig“ abgestellt hatte, auf die neuen entsprechenden Gefahrenklassen nach der CLP-V anzupassen und sich dabei auch an den zeitlichen Umstellungsvorgaben der CLP-V auszurichten. Nach der vorgesehenen, modifizierten Bestimmung des Giftbegriffs gemäß § 35 sind für die Beurteilung der Zuordnung zu Giften für Stoffe bis Ende 2010, für Gemische bis 2015 die alten Kriterien der Stoff- bzw. ZubereitungsRL sehr giftig und giftig maßgeblich, ab den jeweils genannten Zeitpunkten jedoch jeweils die neuen entsprechenden CLP-Gefahrenklassen.

Wie schon oben ausgeführt, wird bei der Definition in § 35 sowohl auf die „alte“ Einstufung nach Stoffrichtlinie bzw. Zubereitungsrichtlinie, als auch auf die „neue“ Einstufung nach CLP-V abgestellt, wobei folgende Grundsätze gelten sollen:

Alle schon bisher als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoffe und Gemische bleiben auch weiterhin im Geltungsbereich des Giftrechts (§ 35 Z 1).

Ab dem nach der CLP-V geltenden Zeitpunkten, die in § 77 Abs. 8 (exakt dem EU-Recht entsprechend) angegeben sind, gelten Stoffe bzw. Gemische als Gifte, wenn sie akut toxisch Kategorie 1 oder 2 sind, oder spezifische Zielorgan-Toxizität Kategorie 1 aufweisen (§ 35 Z 1).

Die bisher als gesundheitsschädlich („mindergiftig“) eingestuften Stoffe und Gemische, deren Abgabe keine Giftbezugsberechtigung erfordert, sollen ebenfalls erfasst werden, und zwar in Zukunft unter den entsprechenden Toxizitätskategorien der CLP-V (§ 35 Z 2).

Wie bisher sollen in § 35 Z 1 die gefährlichsten Kategorien erfasst werden, während Z 2 die weniger toxischen Stoffe und Gemische definiert.

Wesentlich für eine transparente Regelung und für eine reibungslose Vollziehbarkeit des Giftrechts ist eine klare Zuordnung von Einstufung und Kennzeichnung zu den in der EU festgelegten Einstufungsregelungen, die in Form von Verweisen auf die entsprechenden Anhänge der CLP-V vorgenommen wird. Für den Fall, dass ein Stoff oder ein Gemisch früher (vor den jeweils gemäß CLP-V festgelegten Umstellungsterminen, was gemäß Art. 61 Abs. 2 CLP-V- wie schon oben erwähnt- zulässig ist ) nach CLP-V eingestuft und gekennzeichnet wird, wird durch eine entsprechende Klausel seine Zuordnung zum Giftrecht sicher gestellt. Maßgeblich ist in diesem Fall bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes die Einstufung gemäß Stoff- und ZubereitungsRL als sehr giftig oder giftig, die im Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 der REACH-V anzugeben ist.

Die Anpassung an das geltende EU-Recht macht weiters die Abschaffung der Giftliste, und damit verbunden der bisherigen Meldepflichten für sehr giftige und giftige Stoffe in §§ 37 Abs. 1 und 40 notwendig, wodurch eine administrative Entlastung der Unternehmen erreicht wird. In dem neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsregelwerk der CLP-V haben national vorgeschriebene Sondereinstufungen keinen Platz mehr und sind daher aufzuheben.

Nicht entfallen sollen jedoch Meldeverpflichtungen, die gemäß Art. 45 der CLP-V für gefährliche Gemische verpflichtend sind (vgl. dazu § 37 Abs. 2).

Um die administrative Abwicklung für Betriebe und Behörden zu erleichtern, soll für bestimmte gewerbliche Unternehmen und land- und forstwirtschaftliche Betriebe eine Umstellung der Giftbezugsbewilligung auf ein Meldesystem mit strikter Nachverfolgbarkeit ermöglicht werden. Für eine Begünstigung vorgesehen sind Betriebe, wenn sie Gifte zur Ausübung ihrer gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigen. Jedoch muss gleichzeitig sicher gestellt sein, dass im Betrieb tatsächlich eine Person beschäftigt ist, die für die Tätigkeit, für die die Gifte im Betrieb benötigt werden, nachweislich die erforderliche fachliche Berufsqualifikation besitzt. Dies kann dann angenommen werden, wenn im Rahmen ihrer Berufsausbildung der Umgang mit den im Beruf erforderlichen Giften Gegenstand war. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass Personen, die eine solche Berufsausbildung abgeschlossen haben, entsprechende Kenntnisse über den Umgang mit den jeweiligen Giften haben, weshalb diesfalls von dem Erfordernis einer Giftbezugsbewilligung Abstand genommen werden kann. Dies soll vor allem durch Einführung einer neuen Ziffer 6 in § 41 Abs. 3 erreicht werden.

Um dieses System sachgerecht zu gestalten, erscheint es notwendig, einerseits für Betriebe, die Gifte benötigen, eine Bescheinigung vorzusehen, die insbesondere dem Handel Sicherheit in Hinblick auf die Bezugsberechtigten geben soll, andererseits eine vorgeschaltete Meldung der betroffenen Betriebe zu etablieren, in der diese erklären, dass sie bestimmte Gifte zur Ausübung ihrer gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit (unter Angabe ihres Gewerbes oder des Nachweises der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges) benötigen, für welchen Verwendungszweck und welche Gifte sie benötigen, und welche Person die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt.

Damit wird das Ziel verfolgt, Rechtssicherheit zu garantieren und den Aufwand für die Bezirksverwaltungsbehörden auf das erforderliche Maß zu reduzieren. Zur Unterstützung der Vollzugsbehörden ist vorgesehen, seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine in Kooperation mit der berührten Wirtschaft erstellte Liste der vom Begünstigungstatbestand erfassten Gewerbe zur Verfügung zu stellen.

Um zu einer Bezugsbescheinigung zu gelangen, hat ein Betrieb, der Gifte zur Erfüllung seiner gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten benötigt, der Bezirksverwaltungsbehörde (Anm.: diese war auch bisher für die Ausstellung der Giftbezugsbewilligungen zuständig) eine Meldung - bestärkt durch Unterschrift des Verantwortlichen - vorzulegen, die vor allem den Verwendungszweck, die Identität des Giftes (der Gifte) und die Bezeichnung der fachlich qualifizierten (zB Lehrabschlusszeugnis oder sonstige gleichwertige Nachweise) bzw. sachkundigen Person (Sachkundenachweis im Sinne des § 42 Abs. 5) zu beinhalten hat. Die bisher im Rahmen der Erlangung einer Giftbezugsbewilligung erforderlichen Informationen werden dadurch vereinfacht und damit weitere Erleichterungen für die Unternehmen erreicht: so wird die neue Bescheinigung keine Befristung mehr haben (vgl. Giftbezugsbewilligung längstens 5 Jahre), und es sollen auch bisher verlangte weitere Bezugsvoraussetzungen - zB die Begründung der technischen Notwendigkeit der Verwendung, die Angabe der benötigten Menge, sowie die Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges - entfallen. Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt bei Vorliegen der erforderlichen Informationen dem Bezieher eine Bescheinigung aus, die dieser dem Abgeber zwecks Erwerbs eines Giftes vorzulegen hat. Um dem Handel Sicherheit bezüglich der Bezugsberechtigten zu geben, ist in dieser Bescheinigung festzuhalten, dass das Unternehmen bezugsberechtigt ist, welche Gifte (unter namentlicher Anführung) für welche Verwendungszwecke bezogen werden dürfen und welche Person zur Entgegennahme des Giftes/der Gifte berechtigt ist. Weiters wird eine Aktualisierungspflicht der an die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelten Informationen verankert, sofern die Voraussetzungen sich ändern und weiterhin Gifte zu gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken benötigt werden. Diesfalls ist die alte Bescheinigung von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen und eine neue Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheinigung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Das oben dargestellte Verfahren wird in dem neuen § 41 Abs. 5 geregelt.

Zu betonen ist ausdrücklich, dass aufrechte Giftbezugsbewilligungen durch die Umstellung ihre Gültigkeit nicht verlieren sollen, d.h. neue Meldungen wären nur seitens jener Betriebe zu erwarten, die noch keine Giftbezugsbewilligung besitzen.

Angesichts der Aufnahme eines Begünstigungstatbestandes für bestimmte Gewerbe und land- und forstwirtschaftliche Betriebszweige, Gifte ohne die bisherige Giftbezugsbewilligung unter Vorlage der jeweils festgelegten Voraussetzungen zu beziehen und zu verwenden, erscheint es zwingend notwendig, die in der Giftverordnung enthaltenen Regelungen entsprechend zu ergänzen (§ 46 Abs. 2). Nicht nur sachkundige Personen im Sinne des § 42 Abs. 5 und von diesen unterwiesene Personen dürfen Gifte im Sinne des § 35 Z 1 verwenden, sondern gemäß dem neuen Tatbestand auch Personen, die eine entsprechende fachliche Qualifikation (Berufsausbildung) in den jeweils begünstigten Gewerben oder für ihre land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 ausüben.

Für Privatpersonen, die ein Gift oder mehrere Gifte beziehen wollen, soll wie bisher die Giftbezugsbewilligung, allerdings ausschließlich in Form eines Giftbezugsscheines (einmaliger Bezug des Giftes), erhalten bleiben.

Um die Nachvollziehbarkeit des Systems wie bisher in bewährter Weise zu garantieren, wird das durch die Bezirksverwaltungsbehörde geführte Register auch die nach dem neuen Deklarationssystem vorgesehenen Bestätigungen enthalten.

Kompetenzgrundlagen

Wie schon für das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, ergibt sich die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (äußere Angelegenheiten, Warenverkehr mit dem Ausland), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 10 (Bergwesen) und Z 12 (Gesundheitswesen, Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle) B‑VG.

Finanzielle Auswirkungen

Da mit diesem Entwurf keinerlei eigenständige Maßnahmen oder Rechtspflichten eingeführt werden sollen, sind mit den geplanten bundesgesetzlichen Regelungen keine zusätzlichen Kosten – weder für den Bund noch für die Länder - verbunden und auch keine direkten Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich gegeben.

Zwar sind insbesondere für die Vollziehung der REACH-V sowie der CLP-V Aufwendungen der öffentlichen Hand und der betroffenen Wirtschaftssektoren notwendig, jedoch sind diese nicht dem gegenständlichen Regelungsvorhaben zuzurechnen, sondern auf die Tatsache der unmittelbaren Geltung von EU-Verordnungen und die Pflicht zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben direkt zurückzuführen. Aufwendungen für frühere Verpflichtungen – etwa für die Anmeldung neuer Stoffe – fallen weg. Der vorliegende Gesetzentwurf führt zu keiner wesentlichen Ausweitung der derzeit vorhandenen Aufgaben im Chemikalienrecht, sondern zu der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Verschiebung, die durch die „neue Europäische Chemikalienpolitik“ eingeleitet worden ist.

Zusätzlich ist festzuhalten, dass ein vermehrter finanzieller und personeller Aufwand für den Bund oder die Länder auch im Zusammenhang mit der Durchführung, Vollziehung und Überwachung der neuen unmittelbar anwend­baren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften nicht zu erwarten ist, da diese EU-Regelungen ihrerseits sowohl bestehendes unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht als auch umsetzungsbedürftiges Gemeinschaftsrecht abgelöst haben. Die Überwachungstätigkeit ist wie bisher, allerdings auf der Grundlage von teilweise geänderten inhaltlichen Kriterien, fortzuführen. Die früher von der Umweltbundesamt GmbH für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft technisch abgewickelte „Anmeldung neuer Stoffe“ und die „Bewertung von Altstoffen“ (§§ 5 bis 16 ChemG 1996, die aufgehoben werden) entfallen zur Gänze und die dafür Platz greifende Registrierung von Stoffen gemäß der REACH-V wird (vergebührt) durch die ECHA durchgeführt. Die Aufwendungen, die mit der Bewertung von Stoffen gemäß der REACH-V für den Bund verbunden sein werden, können voraussichtlich durch die bisher dem Vollzug des ChemG 1996 laufend gewidmeten Budgetmittel und – den in geringem Umfang zu erwartenden - Transfer von Gebühren, die die ECHA dafür einheben wird, zu den Mitgliedstaaten, bedeckt werden. Somit ist zu erwarten, dass insbesondere die Budgetmittel, die bisher nach dem ChemG 1996 zur Anmeldung neuer Stoffe und zur Bewertung von Altstoffen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom 05.04.1993 S.1, erforderlich waren, die Kosten, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der neuen EU-Verordnungen erwachsen, abdecken und die Vollzugskosten damit innerhalb des bisherigen Rahmens bleiben. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass gemäß diesem Entwurf im Bereich der Vollziehung chemikaliengesetzlicher Verwaltungsregelungen weder ein erhöhter Personalbedarf, noch ein höherer Sachaufwand zu erwarten ist. In Bezug auf zu vollziehende EU-Verordnungen ist überdies darauf hinzu­weisen, dass infolge der unmittel­ba­ren Wirkung von Ver­ordnungen der Europäischen Union der gegebenenfalls aus ihrer Überwa­chung resultierende budgetäre Mehraufwand durch ge­setzliche Regelungen nur in geringem Maße beeinflusst werden kann und dass der vorliegende Entwurf einer schlanken Administration und kosteneffizienten Vollziehung verpflichtet ist, indem die vorhandene Vollzugsorganisation des ChemG 1996 genutzt werden soll.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen

Im Hinblick darauf, dass der vorliegende Entwurf zu einem guten Teil als Rechtsrahmen für die in der gesamten Gemeinschaft in identischer Art und Weise direkt geltenden einschlägigen EU-Verordnungen dient, sind durch dieses Gesetzesvorhaben keinerlei Auswirkungen auf Betriebe oder auf Beschäftigte zu erwarten.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Im Rahmen der Erleichterung der geltenden giftrechtlichen Bestimmungen (III. Abschnitt) für Betriebe in Form einer Umstellung von Giftbezugsbewilligungen auf ein Deklarationssystem sowie durch die Aufhebung der Giftliste in Verbindung mit den diesbezüglichen Meldepflichten ist davon auszugehen, dass der Aufwand für die Betriebe verringert werden wird. Im Hinblick auf § 14a des Bundeshaushaltsgesetzes ist festzustellen, dass der vorliegende Entwurf ansonsten keine Regelungen betreffend die dort definierten Verwaltungslasten für Unternehmen (Verwaltungskosten im engeren Sinne) aufweist. Es werden keine Verwaltungsabläufe eingeführt, die zu Kosten aus Verwaltungslasten für Unternehmen im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, führen könnten.

Andere Auswirkungen

In umweltpolitischer, konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht ist von den Regelungen, die im gegenständlichen Entwurf enthalten sind, zu erwarten, dass sie den – verwaltungsrechtlichen Schutz im Umgang mit gefährlichen Chemikalien auf dem im österreichischen und europäischen Recht erreichten Niveau weiterführen. Weiters ist dieses Regelungsvorhaben nicht klimarelevant.

Im Hinblick auf den Charakter der chemikalienrechtlichen Regelungen als verwaltungsrechtliche Vorschriften im Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die sich an alle angesprochenen natürlichen Personen und auch an juristische Personen in gleicher Art und Weise richten, sind keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen vorstellbar.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen im Wesentlichen lediglich die Durchführung und Vollziehung der erwähnten direkt geltenden und nicht umsetzungsbedürftigen Rechtsakte der Europäischen Union sichergestellt und die notwendigen Anpassungen im ChemG 1996 durchgeführt werden.

II. Besonderer Teil

Zu Z 12 (§ 1)

Abs. 1: Bereits mit dem Chemikaliengesetz 1996 ,BGBl. I Nr. 53/1997, wurde die Konzeption des vor­sorgenden Umweltschutzes, wie sie auch im Bundesverfassungsgesetz über den umfassen­den Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, zum Ausdruck kommt, verfolgt. Die Rechtmäßigkeit dieses Zieles hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner ersten Entscheidung zum Chemikalienrecht vom 10. Dezember 1993, G 167/92‑38, festgestellt und dabei mehrmals auf den Vorsorgeg­rundsatz hingewiesen. § 1 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes spricht daher wie bisher den Vorsorgecharakter des Chemikaliengesetzes in der Zielbestimmung direkt an.

Abs. 2: Die bisher geltenden Verantwortlichkeiten sind an die neuen Begrifflichkeiten der REACH-V bzw. CLP-V zwingend anzupassen. Der Begriff „Anmeldepflichtige“ wird daher durch den Begriff „Registrierungspflichtige“ ersetzt; ebenso werden die aus der REACH-V stammenden Begriffe „nachgeschalteter Anwender“ und „Händler“ eingeführt, ersetzen den bisher verwendeten Begriff des „Vertreibers“ und ergänzen den neuen Herstellerbegriff in entsprechender Form. Das Prinzip der Verantwortlichkeit der mit Chemikalien umgehenden Personen bezüglich deren schädlicher Auswirkungen bleibt grundsätzlich erhalten, es wird allerdings an die Terminologie des aktuellen europäischen Chemikalienrechts angepasst.

Zu Z 12 (§ 2)

Die Begriffsbestimmungen stammen mit wenigen Ausnahmen wörtlich aus der REACH-V, der CLP-V oder weiteren EU-Verordnungen, die in § 5 Abs. 1 zitiert sind.

Zu Z 12 (§ 2 Z 2)

Der ehemalige Begriff „Zubereitung“ wird auf den inhaltlich gleichen Begriff des „Gemisches“ umgestellt und aus rechtlichen Gründen (Weitergeltung der Zubereitungsrichtlinie bis Juni 2015) und zur besseren Verständlichkeit wird der bisherige Begriff „Zubereitung“ in Klammern beigefügt. Um eine große Anzahl an Novellierungsanordnungen in dem ansonsten diesbezüglich unberührt bleibenden Rechtstext des ChemG 1996 zu vermeiden, wird die absolute Gleichwertigkeit der Begriffe bezüglich jener Stellen des Chemikaliengesetzes und seiner Verordnungen, wo sich derzeit der Ausdruck „Zubereitung“ befindet, eigens hervorgehoben.

Zu Z 12 (§ 2 Z 3)

Der ehemalige Begriff „Fertigware“ wird auf den Begriff des „Erzeugnisses“ umgestellt und aus rechtlichen Gründen (Übereinstimmung mit dem österreichischen Rechtsbestand) und zur besseren Verständlichkeit wird der bisherige Begriff „Fertigware“ in Klammern beigefügt. Um eine große Anzahl an Novellierungsanordnungen in dem ansonsten diesbezüglich unberührt bleibenden Rechtstext des ChemG 1996 zu vermeiden, wird die absolute Gleichwertigkeit der Begriffe bezüglich jener Stellen des Chemikaliengesetzes und seiner Verordnungen, wo sich derzeit der Ausdruck „Fertigware“ befindet, eigens hervorgehoben.

Zu Z 12 (§ 2 Z 4)

Angepasst wurde der im ChemG 1996 bisher verwendete Inverkehrsetzensbegriff in dem Sinne, dass auch das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes als Inverkehrbringen zu qualifizieren ist. Es handelt sich nicht um eine neue zusätzliche nationale Regelung, sondern um eine notwendige Ergänzung, um die Durchsetzung der REACH-Bestimmungen auf nationaler Ebene in vollem Umfang zu gewährleisten. Dies begründet sich darin, dass der Begriff Inverkehrbringen im maßgeblichen EU-Recht der REACH-V und CLP-V auf den gesamten örtlichen Bereich der EU abstellt und daher Staatsgrenzen bzw. räumlichen Grenzen der Geltung staatlichen Handelns nicht berücksichtigt. Für die Mitgliedstaaten, die für die Vollziehung von unmittelbar geltendem EU-Recht verantwortlich sind, ist es jedoch erforderlich, einen Anknüpfungspunkt an den Geltungsbereich des nationalen Rechts zu schaffen, indem der Inverkehrbringensbegriff auch auf den nationalen Geltungsbereich ausgerichtet wird. Nach EU-Recht würde ein Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich als ein Inverkehrbringen zu qualifizieren sein, weil der Lieferant aus dem anderen Mitgliedstaat seine Chemikalien für Dritte unzweifelhaft für den Abnehmer in Österreich bereit stellt. Derzeit wäre nach ChemG das Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat über die österreichische Grenze nicht als Inverkehrbringen zu qualifizieren, weil das österreichische Unternehmen diese Chemikalien nicht in Verkehr setzt, sondern bezieht und der aus einem anderen Mitgliedstaat liefernde Akteur jedenfalls nicht unmittelbar von der österreichischen Vollziehung erfasst ist. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen Chemikalien besonderen EU-Regelungen (wie Beschränkungen oder einer Zulassung, oder wenn sie nicht gemäß der REACH-V registriert worden sind) unterliegen und diese vorschriftswidrig aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich verbracht werden; es ist deshalb eine Korrektur erforderlich, um auch diese Fälle rechtlich in den Griff zu bekommen, um sie der österreichischen Vollziehung zugänglich machen zu können.

Der zweite Satz stellt daher lediglich klar, dass es sich beim Verbringen eines Stoffes nach Österreich um ein Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Diese Ergänzung des Inverkehrbringensbegriffes als Anknüpfung an nationales Recht zwecks voller Durchsetzung des EU-Rechts steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verantwortlichkeit; inwieweit einem österreichischen Unternehmen Verantwortlichkeit hinsichtlich des Inverkehrbringens und der damit in Zusammenhang stehenden Pflichten (Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung) zukommt, bestimmt sich ausschließlich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des § 27.

Zu Z 12 (§ 2 Z 5)

Es erscheint sinnvoll, den Begriff der Verwendung eigens in das Gesetz aufzunehmen, weil er auch einen zentralen Bestandteil des österreichischen Chemikalienrechts darstellt.

Zu Z 12 (§ 2 Z 6 lit. a)

Der Pestizidbegriff ist mit Art. 3 Z 4 der PIC-V abgestimmt.

Zu Z 12 (§ 2 Z 6 lit. b)

Die Definition des Begriffes „Ausfuhr“ wurde ebenfalls mit der EU-PIC-V abgestimmt.

Zu Z 12 (§ 2 Z 8)

Detergens: Diese Definition wurde aus der Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 übernommen. Da Regelungen für Wasch- und Reinigungsmittel in das Chemikaliengesetz integriert sind, werden die Legaldefinitionen des EU-Rechts übernommen.

Weiters wird festgehalten, dass Begriffsbestimmungen in EU-Rechtsakten, wenn in diesem Bundesgesetz auf sie Bezug genommen wird oder sie in zur Umsetzung von EU-Recht erlassenen Rechtsvorschriften des nationalen Chemikalienrechts enthalten sind, in der Form auszulegen sind, wie sie im EU-Recht bestimmt sind.

Zu Z 12 (§§ 3 und 4)

Gemäß Art. 60 der CLP-V werden die Stoffrichtlinie und die Zubereitungsrichtlinie aufgehoben.

Gemäß Art. 61 Abs. 1 werden Stoffe bis zum 1. Dezember 2010 gemäß der Stoffrichtlinie eingestuft, verpackt und gekennzeichnet. Bis zum 1. Juni 2015 werden Gemische gemäß der Zubereitungsrichtlinie eingestuft, gekennzeichnet und verpackt.

Gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V werden Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 1. Juni 2015 sowohl gemäß der Stoffrichtlinie als auch nach der CLP-V eingestuft. Stoffe werden jedoch nach den Bestimmungen der CLP-V verpackt und gekennzeichnet.

Aus diesen unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der CLP-V ergibt sich, dass die bestehenden Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen für Stoffe und Zubereitungen zwingend aufrecht zu erhalten sind, im Besonderen die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Rechtsgrundlagen für die Chemikalienverordnung 1999, die die Stoff- und Zubereitungsrichtlinie in nationales Recht umsetzt. Gleichzeitig soll jedoch auch mit der Aufnahme des neuen § 4 für den Rechtsadressaten klargestellt werden, dass es - im Einklang mit den EU-rechtlichen Vorgaben - bis Mitte 2015 zwei parallele Einstufungssysteme für Chemikalien gibt.

In § 3 Abs. 2 wird der bisherige Bestand dieses Absatzes übernommen, Abs. 3 wird aus Gründen der Überschneidung mit dem Abfallrecht aufgehoben. Gemäß § 4 Abs. 2 des Entwurfes sind Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 der CLP-V als gefährlich gelten, auch als gefährlich im Sinne dieses Bundesgesetzes zu qualifizieren. Diese Gleichstellung dient dazu, für den Gesetzgeber sicher zu stellen, dass eine entsprechende Anknüpfung an nationales Recht gewährleistet ist, in Fällen, in denen chemikalienrechtliche Beschränkungsmaßnahmen gemäß § 17 erforderlich sind, um den Schutzzielen gemäß § 1 gerecht werden zu können. In einzelnen, begrenzten Bereichen der CLP-V ist eine eindeutige Zuordnung einer bestimmten Einstufung zu den Gefahrenklassen nicht ohne weiteres möglich bzw. lässt einen Interpretationsspielraum offen (zB Tabelle 2.6.1 samt Fußnote oder die unterschiedliche Festlegung für „Gase“ und „Dämpfe“ gemäß Tab. 3.1.1). Sollte sich herausstellen, dass in einem solchen Bereich klare Entscheidungen nicht möglich, jedoch wünschenswert sind, wäre es daher erforderlich, dass innerstaatlich per Verordnung eine diesbezügliche Klarstellung stattfindet. Für einen solchen Fall ist ein Einvernehmen für BMWFJ und BMASK vorgesehen. § 4 Abs. 3 nimmt auf die im neuen in § 77 Abs. 8 angeführten Fristen Bezug, die im EU-Recht zugrunde gelegt sind.

Zu Z 12 (§ 5)

Der bisher festgeschriebene Geltungsbereich (§ 4) im ChemG wird unter Bezugnahme auf das neue, direkt geltende EU-Recht neu strukturiert. Bei dem im alten § 4 des ChemG 1996 festgelegten Geltungsbereich handelt es sich um die Umsetzung des nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie geltenden Anwendungsbereichs und der dort festgelegten Abgrenzungen gegenüber anderen EU-Rechtsmaterien (zB gegenüber Arzneimittel-, Lebensmittel- und Kosmetikrecht). Diese Abgrenzung geschah jeweils in der Form, dass die vom Geltungsbereich ausgenommenen Bereiche in Form der nationalen Umsetzungsmaßnahmen durch Anführung der diesbezüglichen nationalen Gesetze bezeichnet wurden.

Durch die REACH-V und die CLP-V wurde jedoch der Anwendungsbereich des EU-Chemikalienrechts neu strukturiert und erweitert, wodurch andere im Zusammenhang mit Chemikalien stehende Rechtsbereiche teilweise tangiert bzw. integriert werden (zB Rechtsvorschriften in der direkt geltenden CLP-V für die Einstufung von Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden). Deshalb ist es auch notwendig, den Anwendungsbereich des Chemikaliengesetzes neu zu strukturieren. Es wird zur Abgrenzung nicht mehr auf das jeweilige nationale Recht (in Form negativer Abgrenzung in Form einzeln angeführter nationaler Regelungen), sondern auf die im direkt geltenden EU-Recht (Verordnungen) vorgenommenen Abgrenzungen abgestellt; dies erfolgt derart, dass auf die Geltungsbereiche dieser EU-Rechtsakte und auf die dort festgelegten Ausnahmen vom jeweiligen Geltungsbereich verwiesen wird (beispielsweise erstreckt sich die Ozonverordnung, (EG) Nr. 1005/2009 auch auf Arzneimittel und Kosmetika). Ausdrücklich werden nur die Abgrenzungen der Geltungsbereiche der REACH-V und der CLP-V angeführt (Abs. 2). In Abs. 1 Z 1 wird eine Klarstellung hinsichtlich der Durchführung und Vollziehung der REACH-V zur Abgrenzung gegenüber anderen (EU-rechtlichen und nationalen) Rechtsbereichen vorgenommen. Es sind dies vor allem in anderen Rechtsinstrumenten normierte Regelungen, die den Arbeitnehmerschutz, den Gesundheits- und Umweltschutz sowie die Abfallwirtschaft betreffen.

Weiters wird der Anwendungsbereich auch auf die Sicherstellung der Durchführung der auch in den - neben den in der REACH-V und in der CLP-V - Chemikalien betreffenden anderen EU-Verordnungen (EU-Ozon-V, EU-PIC-V usw.) den Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben und der Ausübung der ihnen in den genannten Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen ausgerichtet. Weiters wird bei der Umschreibung des Geltungsbereiches in Abs. 1 auch auf Maßnahmen bezüglich des Umgangs mit Chemikalien und Qualifikationsmaßnahmen für Personen abgestellt, wobei die zuletzt genannten Ausbildungsstandards derzeit im EU-Recht (z. B. Festlegung von Ausbildungsstandards gemäß der EU-RL 2009/128/EG zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden)verstärkt zur Hintanhaltung von schädlichen Auswirkungen beitragen sollen (siehe auch in § 17 angeführte Maßnahmen).

Abs. 3 bezieht sich auf den dritten Abschnitt, also die giftrechtlichen Bestimmungen, für die die auch schon bisher geltenden Ausnahmen übernommen wurden. Dazu gehören auch die in Abs. 4 normierten Bereiche der Heizöle, Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren und der Kraftstoffe, die zum Betrieb von Modellen (Motoren, Brennstoffzellen) verwendet werden. Kraftstoffe (zB Methanol), die für Brennstoffzellen verwendet werden, sollen wegen steigender Bedeutung zur lärm- und abgasfreien Stromerzeugung in exponierten Lagen oder durch Einsatzkräfte ebenfalls begünstigt werden, allerdings nur dann, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung und Entsorgung eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen werden kann (d.h. der Kraftstoff muss etwa in Form von Kartuschen so verpackt sein, dass der Anwender damit nicht in Berührung kommt).

Zu Z 12 (§ 6)

In § 6 werden flankierende Bestimmungen zur Durchführung der REACH-V festgelegt. Hierzu werden die Bestimmungen des § 1 des REACH-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 88/2009, kurz „REACH-DG“, übernommen und im Lichte der bisher mit der REACH-Verordnung gewonnenen Erfahrungen ergänzt, wie bereits im allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 1)

Übernahme des § 1 Absatz 1 des REACH-DG, wonach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zuständige Behörde gemäß Artikel 121 der REACH-V ist.

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 2)

Hier wird eine Aufzählung der nach der REACH-V festgelegten Aufgaben der zuständigen Behörde neu eingeführt. Es handelt sich hierbei um Aufgaben, die in der REACH-V ausdrücklich der zuständigen Behörde bzw. den Mitgliedstaaten zugewiesen sind, wie zB die Ausarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen der Bewertung gemäß Titel VI der REACH-V (Stoff- und Dossierbewertung), Einbringung von Dossiers zur Zulassung (Titel VII der REACH-V) oder Beschränkung (Titel VIII der REACH-V), Unterstützung der Ausschüsse und des Forums der Europäischen Chemikalienagentur (Titel X der REACH-V), der Einrichtung des REACH-Helpdesk, die Berichtlegung an die Kommission, die Wahrnehmung von Aufgaben der Durchsetzung und verschiedene Auskunfts- und Kommunikationsverpflichtungen.

Wenngleich die Aufzählung demonstrativ ist, wurde dennoch auf die Abdeckung eines möglichst breiten Spektrums geachtet, um die Aufgaben der zuständigen Behörde im Rahmen von REACH klar und transparent herauszuarbeiten.

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 3)

Übernahme des § 1 Absatz 2 des REACH-DG, wonach bei Nominierungen von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten, den Ausschuss für Risikobeurteilung und den Ausschuss für sozio-ökonomische Analyse gemäß Art. 85 der REACH-V das BMLFUW Einvernehmen mit dem BMASK und dem BMWFJ herzustellen hat.

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 4)

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, wenn ein Dossier für Beschränkungen in Anhang XVII gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 (bzw. Art. 69 REACH-V) ausgearbeitet wird, Einvernehmen mit dem BMASK und dem BMWFJ in Bezug auf die Auswahl des Stoffes und die betroffenen Verwendungen dieses Stoffes herzustellen.

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 5)

§ 1 Absatz 4 des REACH-DG wird im Wesentlichen übernommen und aufgrund der bisherigen Erfahrungen adaptiert. Die REACH-V sieht vor, dass eine Liste von besonders Besorgnis erregenden Stoffen erstellt wird, aus der nach einem festgelegten Verfahren und nach bestimmten Prioritätskriterien Stoffe ausgewählt und dann einem Zulassungsverfahren zugeführt werden können. Dies bedeutet, dass solche Stoffe nur nach einer ausdrücklichen Zustimmung der Europäischen Kommission verwendet werden dürfen. Als besonders Besorgnis erregend sind folgende Stoffe in Artikel 57 der REACH-V definiert: Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2 (CLP-V: Kat. 1A und 1B), das Erbgut verändernde Stoffe der Kategorien 1 und 2 (CLP-V: Kat. 1A und 1B), die Fortpflanzung gefährdende Stoffe der Kategorien 1 und 2 (CLP-V: Kat. 1A und 1B), persistente, bioakkumulierbare und toxische sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-V und alle ähnlich Besorgnis erregenden Stoffe (zB Stoffe mit endokrinen Eigenschaften). Die Mitgliedstaaten können Vorschläge für Zulassungskandidatenstoffe in Form von Dossiers, die nach dem Format des Anhangs XV zu gestalten sind, bei der ECHA einbringen. Bisher hat Österreich drei Zulassungskandidatenstoffe bei der ECHA eingebracht. Die Bestimmung sieht vor, dass der BMLFUW bei der Auswahl des Stoffes auf Basis der vorliegenden Daten als Zulassungskandidat das Einvernehmen mit dem BMASK und dem BMWFJ herstellen muss und dass es Ziel der österreichischen Zulassungspolitik ist, mindestens zwei Zulassungskandidatenstoffe pro Jahr einzubringen. Die Zulassungspolitik hat inzwischen besondere Aufmerksamkeit gewonnen, unter anderem seitens des Europäischen Parlaments. Aufgrund dieser Entwicklung haben die zuständigen Kommissare für Umwelt und Unternehmen das Ziel formuliert, bis 2012 etwa 100 weitere Stoffe auf die Zulassungsliste zu setzen und die Mitgliedstaaten eingeladen, entsprechende Aktivitäten zu setzen. Wegen der begrenzten personellen Ressourcen kann dieses Ziel vermutlich nur erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Dossiers für Zulassungsstoffe zusammenarbeiten. Im Lichte dieser Entwicklung ist in Absatz 5 daher vorgesehen, dass Österreich auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten Zulassungsdossiers ausarbeiten kann. Dabei muss es im Sinne der Sache zweitrangig sein, ob Österreich das Dossier federführend einbringt oder einer der Partnerstaaten.

Da zusätzliche Informationen über die Verwendung eines Stoffes, die Expositionen, Ersatzstoffe und Risiken in ein Dossier gemäß Anhang XV der REACH-V einfließen sollen, wird dieser Absatz durch eine Verpflichtung für Unternehmen (Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender) ergänzt, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob sie einen bestimmten besondere Besorgnis erregenden Stoff verwenden und gegebenenfalls, in welchen Mengen und für welche Verwendungszwecke er eingesetzt wird.

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 6)

Der Umweltbundesamt GmbH kommt wie auch schon im Rahmen des Chemikaliengesetzes eine wichtige Aufgabe bei der Zusammenarbeit mit der europäischen Kommission, der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu, weshalb in Absatz 6 entsprechende gesetzliche Vorkehrungen getroffen werden. In jenen Bereichen, in denen Entscheidungen ausschließlich aufgrund einer fachlichen Expertise erfolgen, kann die Umweltbundesamt GmbH ermächtigt werden, diese Entscheidungen in selbständiger Besorgung zu treffen, soweit das BMLFUW die Zustimmung hierzu erteilt hat. Dies betrifft insbesondere die Abgabe von fachlichen Stellungnahmen im Zusammenhang mit Ausnahmen für die verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung gemäß Art. 9 REACH-V, die Prüfung von Entscheidungsentwürfen für Testvorschläge gemäß art. 51 REACH-V, die Stoffbewertung gemäß Art. 44 bis 48 REACH-V und die Tätigkeit als Berichterstatter und Mitberichterstatter in den Ausschüssen der ECHA. Die Wirtschaft wird über diese Aufgaben sowohl im Rahmen der vom Umweltressort eingerichteten „REACH-Plattform“, als auch mittels der einschlägigen Plattform der CIRCA-Datenbank regelmäßig informiert.

Die Umweltbundesamt GmbH kann auch mit der Führung des REACH-Helpdesk gemäß § 6 Abs. 2 Z 14 betraut werden.

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 7)

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 10 (bzw. Artikel 117 Abs. 1 REACH-V) müssen die Mitgliedstaaten in Fünf-Jahresintervallen Berichte über die Umsetzung der REACH-V an die Kommission übermitteln. Der erste dieser Berichte war am 1. Juni 2010 zu legen. Als Basis dient ein im Auftrag der Europäischen Kommission entwickelter digitaler Fragebogen. Soweit diese Fragen den Bereich der Durchsetzung (Vollzug) betreffen, übermittelt das BMLFUW diese Fragen fristgerecht den Überwachungsbehörden. Die Antworten der Vollzugsbehörden werden dem BMLFUW innerhalb einer zu setzenden Frist gemeldet, aggregiert und in den nationalen Bericht nach Artikel 117 Abs. 1 an die Europäische Kommission aufgenommen. Diese Datenerhebung und –aggregierung wird nun gesetzlich verankert.

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 8)

In diesem neuen Absatz wird eine Verpflichtung der Überwachungsbehörden festgelegt, in bestimmten Fällen den Verdacht eines Risikos für Gesundheit oder Umwelt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Diese Bestimmung bezieht sich auf Maßnahmen zur Kontrolle isolierter Zwischenprodukte gemäß Art. 49 der REACH-V und auf Fälle des Art. 124 der REACH-V, in denen bei registrierten Stoffen nicht die gesamten Informationen nach Anhang VII im Registrierungsdossier enthalten sind.

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 9)

Im Rahmen der Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel VI der REACH-V (Anschluss an die Prüfung von Versuchsvorschlägen gemäß Art. 40 der REACH-V, der Dossierbewertung gemäß Art. 41 der REACH-V oder der Stoffbewertung gemäß Art. 44-48 der REACH-V) können Entscheidungen erlassen werden, die den Registranten verpflichten, binnen festgesetzter Fristen weitere Prüfungen und entsprechende Ergänzungen am Registrierungsdossier vorzunehmen. Für den Fall, dass diesen Entscheidungen innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet wird, wird die Möglichkeit einer Ersatzvornahme durch die zuständige Behörde vorgesehen.

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass – sofern einem Verpflichteten von der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) weitere Prüfungen vorgeschrieben werden – bei Nichtvornahme dieser Prüfungen es dem BMLFUW ermöglicht werden soll, im Wege einer Ersatzvornahme die Durchführung dieser Prüfungen in Auftrag zu geben und die Kosten hiefür dem Verpflichteten vorzuschreiben. Eine vergleichbare Vorgangsweise wird auch für den Fall vorgesehen, dass ein Registrant die im Einklang mit Artikel 49 der REACH-V (weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte) von der zuständige Behörde verlangten weiteren Informationen nicht liefert.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 1)

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird als zuständige Behörde gemäß Artikel 43 der CLP-V etabliert.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 2)

Analog zu § 6 Abs. 2 (dort in Bezug auf die REACH-V) enthält dieser Absatz eine demonstrative Aufzählung der Aufgaben der zuständigen Behörde für die CLP-V, wobei wieder ein möglichst breites Spektrum abgedeckt werden soll. Es handelt sich hierbei beispielsweise um die Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen (Art. 36 i.V.m. Art. 37 (1) der CLP-V); darunter fällt auch die Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten an die Europäische Chemikalienagentur („ECHA“), die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden (Z 1). Eine weitere Aufgabe ist die Einrichtung einer nationalen Auskunftsstelle (CLP-Helpdesk) (Z 3), die Berichtlegung an die Kommission, die Wahrnehmung von Aufgaben der Durchführung und weitere Auskunfts- und Kommunikationsverpflichtungen.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 3)

Vor der Ausarbeitung von Einstufungs- und Kennzeichnungsdossiers für Chemikalien durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist darüber Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen. Im Fall von Einstufungsvorschlägen, die im Rahmen von (durch die Industrie eingereichten) Dossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden von den jeweils hierfür zuständigen Institutionen (Pflanzenschutzmittelrecht: Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES) erarbeitet werden, ist darüber der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ehest möglich in Kenntnis zu setzen.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 4)

Der Umweltbundesamt GmbH kommt wie auch bei der Durchsetzung der REACH-V eine wichtige Aufgabe bei der Zusammenarbeit mit der europäischen Kommission, der europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu, für die in Absatz 4 gesetzliche Vorkehrungen getroffen werden. Die Umweltbundesamt GmbH kann auch mit der Führung des CLP-Helpdesk gemäß Abs. 2 Z 3 betraut werden.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 5)

Gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 (bzw. Artikel 46 Abs. 2 der CLP-V) müssen die Mitgliedstaaten in Fünf-Jahresintervallen Berichte über die Umsetzung der CLP-V an die Kommission übermitteln. Der erste dieser Berichte ist am 20. Januar 2012 zu legen. Die weiteren Berichte sind jeweils nach fünf Jahren bis zum 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres fällig. Der Datentransfer wird gesetzlich verankert. Hierzu übermittelt das BMLFUW den Überwachungsbehörden einen Fragebogen und eine Frist, innerhalb der dieser Fragebogen von den Vollzugsbehörden beantwortet und dem BMLFUW zurückgemittelt wird. Die einlangenden Daten werden vom BMLFUW aggregiert und in den nationalen Bericht nach Artikel 46 Abs. 2 der CLP-V an die Europäische Kommission aufgenommen.

Zu Z 12 (§ 8)

Art. 2 Abs. 3 der REACH-V erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen von den Bestimmungen der REACH-V und auch von der CLP-V (Art. 1 Abs. 4) zuzulassen, wenn diese im Interesse der Landesverteidigung liegen. Dementsprechend wird in § 8 das BMLFUW als zuständige Behörde ermächtigt, solche Ausnahmen für Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender auf deren Antrag mit Bescheid zu gewähren, sofern der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in seiner Stellungnahme das Vorliegen des Interesses der Landesverteidigung bestätigt. Eine analoge Ausnahmeregelung ist auch in jenen Fällen vorgesehen, in denen die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates bestätigt, dass die Ausnahmen im Interesse ihrer nationalen Landesverteidigung sind.

Zu Z 12 (§ 9)

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird als zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-Ozonverordnung (EG) Nr. 1005/2009 benannt (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 ist er weiters für die Meldepflichten gemäß Art. 26 dieser Verordnung (EG) verantwortlich; es handelt sich dabei um die jährliche Berichterstattung über Methylbromid-Verwendungen, kritische Verwendungszwecke von Halonen, sowie festgestellte Fälle illegalen Handels mit die Ozonschicht abbauenden Stoffen.

Zu Z 13 (§ 17)

Der Inhalt des § 17 wurde grundsätzlich inhaltsgleich aus der Novelle BGBl. I Nr. 88/2009 übernommen. Zur Sicherstellung der verfassungsrechtlichen Konformität war es erforderlich, Teile der Konzeption des § 17 noch einmal strukturell und sprachlich zu überarbeiten. Abs. 5 enthält eine breiter ausgelegte Regelung (als Rechtsgrundlage für Verordnungen), die einer möglichen gesetzlichen Lücke vorbeugt, für den Fall, dass in Rechtsvorschriften der Europäischen Union Ermächtigungen oder Handlungspflichten für Mitgliedstaaten vorgesehen sind, für deren Umsetzung oder Durchführung in den anderen in § 17 enthaltenen diesbezüglichen Regelungen keine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben sein könnte (entsprechende ähnliche Regelungen sieht das deutsche Chemikaliengesetz vor). In diesem Sinne ist auch Abs. 7 Z 2 zu sehen, der sich auf Einzelausnahmen bezieht.

Zu Z 14 (§ 18)

Die schon bisher in § 18 vorgesehen Sofortmaßnahmen bei begründeter Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht angemessener Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung eine Gefahr darstellt, werden an die entsprechenden Kriterien und die Vorgangsweise des Art. 52 der CLP-V angepasst. Weiters wird der Handlungsspielraum des Umweltministers im Einklang mit Art. 129 der REACH-V (Schutzklausel) festgelegt, um erforderlichenfalls rasch Maßnahmen ergreifen zu können.

Zu Z 15 und 16 (§ 19)

Auch § 19 Abs. 1 wird an die neuen Anforderungen angepasst, weil nach der REACH-V die wesentlichen Informationen für das Risikomanagement im Sicherheitsdatenblatt samt Anhang enthalten sein müssen. Diese Informationen sind bei der Entscheidung, welche geeigneten Gesundheits- und Umweltschutzmaßnahmen als Risikomanagementmaßnahmen zu ergreifen sind, heranzuziehen. Selbstverständlich sind dabei auch Risikomanagementmaßnahmen anderer Rechtsvorschriften, die dem Arbeitnehmer-, dem Gesundheits- und dem Umweltschutz dienen, mit einzubeziehen. Der letzte Satz bezieht sich auf Aktivitäten von natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Österreich haben und von da aus durch entsprechende Verfügungen innerhalb der EU Handel mit Chemikalien, die sich außerhalb Österreichs befinden, treiben. In diesem Fall muss bei einem rechtswidrigen Handeln auch die Möglichkeit für österreichische Behörden geschaffen werden, durch entsprechende verwaltungsbehördliche Maßnahmen einzugreifen. Es versteht sich von selbst, dass nicht nur die Bestimmungen über Einstufung und Kennzeichnung, sondern auch Beschränkungen, Verbote und andere chemikalienrechtlichen Anforderungen einzuhalten sind. In Abs. 3 wird das Wort „neue“ gestrichen, da nach der REACH-V der Begriff „Neustoff“ nicht mehr existiert, d.h. keine Unterscheidung mehr zwischen Alt- und Neustoffen getroffen wird.

Zu Z 18 bis 20 (§ 20)

Abs. 1: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige „Bezeichnete nationale Behörde“ gemäß PIC-V hat der Kommission gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten. Diese Angaben erhält der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die korrespondierenden Berichtspflichten des Landeshauptmanns und der Zollbehörden gemäß § 64 ChemG. Die Ausfuhrnotifikation ist im Regelfall in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (EDEXIM), http://edexim.jrc.ec.europa.eu/, durchzuführen.

Abs. 4: Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren) sowie Pestizide, die einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der PIC-V unterliegen, dürfen nicht ausgeführt werden. Dieses Ausfuhrverbot betrifft primär persistente organische Schadstoffe. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft analog zu § 17 ChemG weitere Ausfuhrverbote durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen. Diese Verordnungsermächtigung ersetzt den letzten Satz des geltenden ChemG, wonach die Ausfuhr analog zu Regelungen des Bundes, die das In-Verkehr-Setzen beschränken oder verbieten, beschränkt oder verboten ist.

Abs. 5: Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind bezeichnete Behörden im Sinne des Art. 17 der PIC-V, der die Verpflichtungen der Behörden der Mitgliedstaaten und der Ausführer bezüglich der Ein- und Ausfuhrkontrolle festlegt. Zur Vollziehung des Artikel 17 Abs. 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen), Erzeugnissen (Fertigwaren) sowie Pestiziden durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.

Abs. 6: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 7 der EU-QuecksilberV, demzufolge die Mitgliedstaaten Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen erlassen..

Zu Z 21 bis 30 (§§ 21 bis 24)

Die Beibehaltung der Rechtsgrundlagen der Chemikalienverordnung 1999 hinsichtlich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen musste im Einklang mit den EU-rechtlichen Vorgaben der REACH-V und der CLP-V in diesen Bestimmungen sichergestellt werden. Deshalb sehen die jeweiligen Bestimmungen einen abgestuften Übergang hinsichtlich der Anwendung der entsprechenden Vorschriften zu Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von den Vorschriften der Stoffrichtlinie und der Zubereitungsrichtlinie auf die der CLP-V fest. Bis zum Jahr 2015 bestehen aufgrund der Vorgaben der CLP-V die alten und neuen Systeme in Bezug auf die Einstufung von Stoffen parallel. Diese Regelungen dienen der Überleitung und gleichzeitigen Anpassung hinsichtlich der Bewertung der gefährlichen Eigenschaften, der Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Stoffrichtlinie; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; jedoch ist gemäß Art. 61 Abs. 3 CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Stoffrichtlinie durchzuführen und es wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen (Zubereitungen) erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Zubereitungsrichtlinie; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Die Unternehmen können auch gemäß Art. 61 Abs. 2 der CLP-V Stoffe und Gemische (Zubereitungen) vor den obgenannten Zeitpunkten nach der CLP-V einstufen, kennzeichnen und verpacken. Diesfalls ist jedoch die Einstufung des Gemisches nach der Zubereitungsrichtlinie im Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V anzuführen. Flankiert werden diese Regelungen durch Abverkaufsregelungen, die bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Regimes zur Anwendung kommen.

Die (inhaltliche) Wiederholung der direkt geltenden diesbezüglichen Regelungen der CLP-V im ChemG 1996 hat nur deklarative Bedeutung und daher im Wesentlichen die Funktion, den Rechtsadressaten eine angemessene Orientierung über die komplexe Rechtssituation, die sich aus der Verknüpfung mehrerer Rechtsakte (CLP-V einschließlich Übergangsregelungen, Stoff- und Zubereitungsrichtlinie sowie ChemG 1996 und ChemV 1999) ergibt, im ChemG zu ermöglichen.

§ 21 Abs. 5: Die Überleitung von der harmonisierten Einstufung des ehemaligen Anhangs I in die harmonisierte CLP-Einstufung (Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V) wurde in der Form vorgenommen, dass bei nicht exakter Übereinstimmung von alten Gefahrenkategorien mit neuen Gefahrenklassen auf Grund unterschiedlicher Grenzwerte eine sogenannte Mindesteinstufung angewendet wurde. Dies ist in der genannten Tabelle in Form einer speziellen Auszeichnung (*) zu erkennen und deutet darauf hin, dass der Stoff bei exakter Evaluierung der Schwellenwerte in eine strengere Gefahrenkategorie einzuordnen sein könnte. Dies ist insbesondere bei der akuten Toxizität der Fall, wo zahlreiche Stoffe in der Tabelle mit den Gefahrenkategorien 2, 3, oder 4 für akute Toxizität in Kombination mit „*“ gekennzeichnet sind. In all diesen Fällen muss gewährleistet sein, dass die für die Einstufung und Kennzeichnung Verantwortlichen bei Vorliegen entsprechender Informationen (etwa aus der Registrierung) die Einstufung und Kennzeichnung entsprechend anpassen und dies auch dokumentieren. Dies entspricht der in Anhang VI Teil 1.2 der CLP-V normierten Verpflichtung für Hersteller oder Importeure, bei Zugang zu relevanten Daten oder anderen Informationen eine strengere Einstufung als die Mindesteinstufung vorzunehmen.

§ 24: Die bisherige Bestimmung zur Kennzeichnung von Abgabevorrichtungen (Zapfsäulen) und Behältnissen, aus denen Kraft-, Brenn- oder Schmierstoffe abgegeben werden oder die mit diesen befüllt werden, wird aus der Chemikalienverordnung übernommen, an die neuen Kennzeichnungsanforderungen angepasst und durch eine Bestimmung ergänzt, die ein Auslaufen für den Fall normiert, dass eine entsprechende EU-rechtliche Regelung erfolgt.

Zu Z 31 und 32 (§ 25)

Die Textstellen des § 25 „Sicherheitsdatenblatt“ werden den Vorgaben des Art. 31 iVm Anhang II der REACH-V entsprechend angepasst. Für die Einhaltung von Inhalt und Form von Sicherheitsdatenblättern sind die in Art. 31 der REACH-V genannten Personen verantwortlich.

In Abs. 1 wird festgelegt, dass für jedes Gemisch (also auch für ein nicht gefährlich eingestuftes), das einen gefährlichen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, die entsprechenden jeweils erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Dies sind im Fall eines nicht gefährlichen Gemisches entweder ein Sicherheitsdatenblatt, das diesen Stoff ausweist, oder Informationen gemäß Art. 32 der REACH-V. Im Fall eines gefährlichen Gemisches hat das Sicherheitsdatenblatt den national festgelegten Granzwert für einen solchen gefährlichen Stoff zu enthalten, auch wenn dieser in einer für die Einstufung nicht relevanten Konzentration vorhanden ist.

Abs. 4: Für Punkt 1.4 des Sicherheitsdatenblattes wird festgelegt, dass die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale (Gesundheit Österreich GmbH) anzugeben ist.

Abs. 7: Der bisherige Abs. 7 wird an die REACH-V angepasst und die im Sicherheitsdatenblatt aufgeführten Informationen in das Zentrum des Risikomanagements gestellt, wobei jedoch wesentlich ist, dass für die letztendlich zu ergreifenden Maßnahmen auch andere Rechtsvorschriften, die die von Chemikalien für Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren vermindern bzw. eliminieren (insbesondere Arbeitnehmerschutzrecht, Gewerberecht, Wasserrecht, Abfallrecht) zu beachten sind.

Zu Z 33 (§ 26)

§ 26 entfällt, da im Rahmen des harmonisierten Rechtsbestandes von REACH und CLP die Erlassung nationaler Vorschriften über Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen (früher „Fertigwaren“) nicht mehr möglich bzw. argumentierbar ist. Um ein allfälliges mit Erzeugnissen verbundenes chemikalienbezogenes Risiko in den Griff zu bekommen, wurden durch REACH eigene Instrumente geschaffen (Registrierung, Mitteilung, Begleitinformation, Verbote und Beschränkungen)

Zu Z 34 (§ 27)

Auch diese Bestimmung war - wie im Vergleich die §§ 21 bis 24 - an die EU-rechtlichen Vorgaben anzupassen; die Verantwortlichkeiten zur Einhaltung der jeweiligen chemikalienrechtlichen Bestimmungen richten sich daher primär nach der REACH-V und der CLP-V.

Die bisher geltenden Verantwortlichkeiten des § 27 insbesondere bezüglich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien beruhen auf dem Gestaltungsspielraum, der bei der Umsetzung von Stoff- und Zubereitungsrichtlinie gegeben war. Diese beiden Richtlinien hatten selbst keine konkreten Adressaten für die Verantwortlichkeiten festgelegt und somit für die Mitgliedstaaten die diesbezügliche Gestaltung teilweise offen gelassen. Dieser Spielraum ist bisher mit einer rechtlichen Konstruktion ausgefüllt worden, in der eine primäre Verantwortlichkeit den Herstellern und Importeuren von Chemikalien und die Unternehmen, die die Chemikalien nach Österreich verbracht oder vom Ausland bezogen haben. Jeder in der österreichischen Lieferkette nachgeordnete Akteur hatte nur eine nachgeordnete Verantwortlichkeit in der Form, dass er durch Nennung seines inländischen Vorlieferanten von seiner Verantwortlichkeit entlastet wurde. Diese Regelung würde jedoch in maßgeblichen Aspekten von der durch die CLP-V festgelegten Verantwortlichkeit abweichen. Es wäre daher unzweckmäßig und in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß anwenderunfreundlich, eine derartige Differenzierung der grundlegenden Verantwortlichkeiten zwischen den beiden Regelungskonzepten beizubehalten. Deshalb sollen mit dieser Novelle diese Unterschiede in der Verantwortlichkeit bezüglich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien beseitigt und auf das System der CLP-V (Art. 4) umgestellt werden.

Für die Einstufung sind insbesondere der Hersteller, der Importeur und der nachgeschaltete Anwender, der einen Stoff in einem Gemisch verwendet (bisher: Hersteller eines Gemisches) verantwortlich. Händler und sonstige nachgeschaltete Anwender können unter den in der CLP-V genannten Voraussetzungen die Einstufung der Vorlieferanten übernehmen. Als verantwortlich für Kennzeichnung und Verpackung gelten neben den Herstellern, den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern, die einen Stoff in einem Gemisch verwenden, auch alle anderen Lieferanten (einschließlich der Händler).

Für die Ausführung der Kennzeichnung in deutscher Sprache ist jeder verantwortlich, der Stoffe oder Gemische in Österreich in Verkehr bringt.

Zu Z 35 (§ 28)

§ 28 findet sich inhaltsgleich in der CLP-V und ist daher aufzuheben.

Zu Z 38 (§ 33)

Es ist erforderlich, die Verantwortlichkeit für die Bereithaltung des Datenblattes für das medizinische Personal auf das Detergenzienrecht der EU umzustellen.

Zu Z 39 (§ 35)

Nach den in § 35 des Chemikaliengesetzes 1996 geltenden Bestimmungen werden jene Stoffe und Gemische als Gifte bezeichnet, welche die gefährlichen Eigenschaften giftig und sehr giftig im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweisen. Gemäß den in Anhang A in Verbindung mit Anhang B der Chemikalienverordnung 1999 geltenden Einstufungskriterien umfasst diese Definition von Giften konkret alle jene Stoffe und Gemische, welche eine Einstufung als giftig mit den R-Sätzen (auch in Form kombinierter R-Sätze) R23, R24, R25, R39, R48 oder eine Einstufung als sehr giftig mit den R-Sätzen (auch in Form kombinierter R-Sätze) R26, R27, R28, R39 aufweisen. Als Gifte i.S. des § 35 Z 2 gelten außerdem nach dem bisherigen System Stoffe und Gemische, die gesundheitsschädlich sind.

Das im derzeitigen österreichischen Giftrecht genutzte Einstufungssystem für gefährliche Stoffe und Gemische aus der ChemV 1999 soll gemäß den Vorschriften des Art. 61 der CLP-V nun EU-weit und schrittweise in das CLP/GHS-System überführt werden. Die damit verbundenen Änderungen für Einstufungskriterien von gefährlichen Eigenschaften machen es notwendig, dass die bestehende Definition für Gifte an die neuen Kriterien des Anhangs I der CLP-V angepasst wird und somit mit der CLP-V korreliert.

Angesichts der Tatsache, dass aufgrund der CLP-V eine Umstellung der Einstufungs- und Kennzeichnungserfordernisse für Stoffe und Gemische - stufenweise beginnend mit 1. Dezember 2010 - erfolgt, ist im Rahmen dieser Novelle des ChemG 1996 auch eine zeitgemäße Anpassung des III. Abschnittes (Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften) zwingend erforderlich.

Es ist von zentraler Bedeutung, die Umstellung so zu gestalten, dass der Bestand dieses Abschnitts an die neuen Einstufungskategorien (Gefahrenklassen nach der CLP-V) nachhaltig, d.h. auch entsprechend der vollen Geltung der CLP-V angepasst wird und gleichzeitig das bisher geltende Schutzniveau beibehalten werden kann.

Entsprechend dem von der CLP-V verfolgten zeitlichen Ansatz bezüglich der Umstellung der Einstufung/Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist es deshalb auch erforderlich, den engeren, für die Giftbezugsbewilligung bedeutenden Giftbegriff (umfasst diesbezügliche Stoffe und Gemische des § 35 Z 1), der auf die Gefährlichkeitsmerkmale der StoffRL (67/548/EG bzw. ZubereitungsRL (1999/45/EG) sehr giftig und giftig abgestellt hatte, auf die neuen entsprechenden Gefahrenklassen nach der CLP-V anzupassen und sich dabei auch an den zeitlichen Umstellungsvorgaben der CLP-V auszurichten. Nach der vorgesehenen, modifizierten Bestimmung des Giftbegriffs gemäß § 35 sind für die Beurteilung der Zuordnung zu Giften für Stoffe bis Ende 2010, für Gemische bis 2015 die alten Kriterien der Stoff- bzw. ZubereitungsRL sehr giftig und giftig maßgeblich, ab den jeweils genannten Zeitpunkten jedoch jeweils die neuen entsprechenden CLP-Gefahrenklassen.

Wie schon oben ausgeführt, wird bei der Definition in § 35 sowohl auf die „alte“ Einstufung nach Stoffrichtlinie bzw. Zubereitungsrichtlinie, als auch auf die „neue“ Einstufung nach CLP-V abgestellt, wobei folgende Grundsätze gelten sollen:

Alle schon bisher als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoffe und Gemische bleiben auch weiterhin im Geltungsbereich des Giftrechts (§ 35 Z 1).

Ab dem nach der CLP-V geltenden Zeitpunkten, die in § 77 Abs. 8 (exakt dem EU-Recht entsprechend) angegeben sind, gelten Stoffe bzw. Gemische als Gifte, wenn sie akut toxisch Kategorie 1 oder 2 sind, oder spezifische Zielorgan-Toxizität Kategorie 1 aufweisen (§ 35 Z 1). Dazu zählen, wie auch unter Zuhilfenahme der Umwandlungstabelle des Anhangs VII der CLP-V nachvollziehbar ist, die H-Sätze 300, 310, 330, 370 und 372.

Die bisher als gesundheitsschädlich („mindergiftig“) eingestuften Stoffe und Gemische, deren Abgabe keine Giftbezugsberechtigung erfordert, sollen ebenfalls erfasst werden, und zwar in Zukunft unter den entsprechenden Toxizitätskategorien der CLP-V (§ 35 Z 2).

Wie bisher sollen in § 35 Z 1 die gefährlichsten Kategorien erfasst werden, während Z 2 die weniger toxischen Stoffe und Gemische definiert.

Wesentlich für eine transparente Regelung und für eine reibungslose Vollziehbarkeit des Giftrechts ist eine klare Zuordnung von Einstufung und Kennzeichnung zu den in der EU festgelegten Einstufungsregelungen, die in Form von Verweisen auf die entsprechenden Anhänge der CLP-V vorgenommen wird. Für den Fall, dass ein Stoff oder ein Gemisch früher (vor den jeweils gemäß CLP-V festgelegten Umstellungsterminen, was gemäß Art. 61 Abs. 2 der CLP-V- wie schon oben erwähnt- zulässig ist) nach der CLP-V eingestuft und gekennzeichnet wird, wird durch eine entsprechende Klausel seine Zuordnung zum Giftrecht sicher gestellt. Maßgeblich ist in diesem Fall bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes die Einstufung gemäß Stoff- und ZubereitungsRL als sehr giftig oder giftig, die im Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 der REACH-V ausgewiesen sein muss.

Zu Z 40 bis 45 (§ 36, § 37 Abs. 1 und § 40)

Die österreichische Giftliste beinhaltete nationale Stoffeinstufungen, die jedoch vor dem Hintergrund der vollständigen Harmonisierung nicht mehr EU-konform sind und daher keine Berechtigung mehr haben. Jeder Stoff, der auf EU-Ebene neu harmonisiert eingestuft werden soll, ist gemäß der REACH-V mittels eines Einstufungsdossiers bei den dafür zuständigen Gremien einzubringen. Stoffe, die auf EU-Ebene nicht harmonisiert eingestuft sind, sind durch die Industrie in Eigenverantwortung einzustufen und in einem EU-weiten Einstufungsverzeichnis aufzunehmen. Die österreichischen Bestimmungen zur Giftliste sind daher ersatzlos aufzuheben.

Die Anpassung an das geltende EU-Recht macht daher die Abschaffung der Giftliste, und damit verbunden der bisherigen Meldepflichten für sehr giftige und giftige Stoffe in §§ 37 Abs. 1 und 40 notwendig.

Zu Z 47 (§ 41 Abs. 3 Z 6)

Um die administrative Abwicklung für die Betriebe und die Behörden zu erleichtern, soll für bestimmte gewerbliche Unternehmen und land- und forstwirtschaftliche Betriebe eine Umstellung der Giftbezugsbewilligung auf ein Meldesystem mit strikter Nachverfolgbarkeit ermöglicht werden. Für eine Begünstigung vorgesehen sind Betriebe, wenn sie Gifte zur Ausübung ihrer gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigen. Jedoch muss gleichzeitig sicher gestellt sein, dass im Betrieb tatsächlich eine Person dauernd beschäftigt ist, die für die Tätigkeit, für die die Gifte im Betrieb benötigt werden, nachweislich die erforderliche fachliche Berufsqualifikation sowie Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt (als „dauernd beschäftigt“ ist nicht nur eine Person anzusehen, die in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Betrieb steht, sondern jede – qualifizierte bzw. sachkundige – Person, die regelmäßig für den Betrieb, zB der Betriebsinhaber oder ein Familienangehöriger, tätig ist). Dies kann dann angenommen werden, wenn im Rahmen ihrer Berufsausbildung der Umgang mit den im Beruf erforderlichen Giften Gegenstand war. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass Personen, die eine solche Berufsausbildung abgeschlossen haben, entsprechende Kenntnisse über den Umgang mit den jeweiligen Giften haben, weshalb diesfalls von dem Erfordernis einer Giftbezugsbewilligung Abstand genommen werden kann. Dies soll vor allem durch Einführung einer neuen Ziffer 6 in § 41 Abs. 3 erreicht werden.

Um dieses System sachgerecht zu gestalten, erscheint es notwendig, einerseits für Betriebe, die Gifte benötigen, eine Bescheinigung vorzusehen, die insbesondere dem Handel Sicherheit in Hinblick auf die Bezugsberechtigten geben soll, andererseits eine vorgeschaltete Meldung der betroffenen Betriebe zu etablieren, in der diese erklären, dass sie bestimmte Gifte zur Ausübung ihrer gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit (zB unter Angabe ihres Gewerbes oder des Nachweises der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges) benötigen, für welchen Verwendungszweck und welche Gifte sie benötigen, und welche Person die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt.

Damit wird das Ziel verfolgt, Rechtssicherheit zu garantieren und den Aufwand für die Bezirksverwaltungsbehörden auf das erforderliche Maß zu reduzieren. Zur Unterstützung der Vollzugsbehörden ist vorgesehen, seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine in Kooperation mit der berührten Wirtschaft erstellte Liste der vom Begünstigungstatbestand erfassten Gewerbe zur Verfügung zu stellen.

Zu Z 49 (§ 41 Abs. 5)

Um zu einer Bezugsbescheinigung zu gelangen, hat ein Betrieb, der Gifte zur Erfüllung seiner gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten benötigt, der Bezirksverwaltungsbehörde (Anm.: diese war auch bisher für die Ausstellung der Giftbezugsbewilligungen zuständig) eine Meldung - bestärkt durch Unterschrift des Verantwortlichen - vorzulegen, die vor allem den Verwendungszweck, die Identität des Giftes oder der Gifte (ausgenommen wenn diese ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden) und die Bezeichnung der dauernd beschäftigten, fachlich qualifizierten (zB Lehrabschlusszeugnis oder sonstige gleichwertige Nachweise) bzw. sachkundigen Person (Sachkundenachweis im Sinne des § 42 Abs. 5) zu beinhalten hat; wie schon zu Z 47 ausgeführt, ist als „dauernd beschäftigt“ nicht nur eine Person anzusehen, die in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Betrieb steht, sondern jede – qualifizierte bzw. sachkundige – Person, die regelmäßig für den Betrieb, zB der Betriebsinhaber oder ein Familienangehöriger, tätig ist.  Die bisher im Rahmen der Erlangung einer Giftbezugsbewilligung erforderlichen Informationen werden dadurch vereinfacht und damit weitere Erleichterungen für die Unternehmen erreicht: so wird die neue Bescheinigung keine Befristung mehr haben (vgl. Giftbezugsbewilligung längstens 5 Jahre), und es sollen auch bisher verlangte weitere Bezugsvoraussetzungen – zB die Begründung der technischen Notwendigkeit der Verwendung, die Angabe der benötigten Menge, sowie die Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges - entfallen. Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen dem Bezieher eine Bescheinigung aus, die dieser dem Abgeber zwecks Erwerbs eines Giftes vorzulegen hat. Um dem Handel Sicherheit bezüglich der Bezugsberechtigten zu geben, ist in dieser Bescheinigung festzuhalten, dass das Unternehmen bezugsberechtigt ist, welche Gifte (unter namentlicher Anführung) für welche Verwendungszwecke bezogen werden dürfen und welche Person zur Entgegennahme des Giftes/der Gifte berechtigt ist. Weiters wird eine Aktualisierungspflicht der an die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelten Informationen verankert, sofern die Voraussetzungen sich ändern und weiterhin Gifte zu gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken benötigt werden. Diesfalls ist die alte Bescheinigung von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen und eine neue Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheinigung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Das oben dargestellte Verfahren wird in dem neuen Abs. 5 geregelt. Aufrechte Giftbezugsbewilligungen sollen durch die Umstellung ihre Gültigkeit nicht verlieren, d.h. neue Meldungen wären nur seitens jener Betriebe zu erwarten, die noch keine Giftbezugsbewilligung besitzen, oder die vorzeitig auf das neue System umsteigen wollen.

Im Hinblick auf die in Z 2 normierte Ausnahme für chemische Analysezwecke ist Folgendes zu bemerken:

Die Identität bestimmter Chemikalien zur routinemäßigen chemischen Analytik beispielsweise in Qualitätssicherungslaboratorien ist zwar oftmals bekannt und diese haben den jeweiligen Aufgaben des Labors zu entsprechen; bei breiter gefächerten oder sich mit der Zeit verändernden analytischen Aufgaben ist jedoch nicht immer vorhersehbar, welche giftigen Laborreagenzien benötigt werden, insbesondere dann, wenn das Labor mit wechselnden Aufgabestellungen konfrontiert ist. Dazu kommt, dass chemische Analytik in der Regel von einschlägig ausgebildeten, sachkundigen Personen durchgeführt wird. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass in diesem Fall auf die genaue Bezeichnung der Gifte verzichtet werden kann. Dies gilt jedoch nicht für Gifte, die für andere als rein analytische Zwecke durch Laboratorien eingesetzt werden (zB zur Synthese, zur produkt- und prozessorientierten Forschung und Entwicklung etc.).

Generell kann davon ausgegangen werden, dass zur chemischen Analytik verwendete Chemikalien hinsichtlich ihrer Reinheit bestimmte Kriterien zu erfüllen haben, da technische Qualitäten oder Chemikalien zur Synthese im Allgemeinen nicht zur chemischen Analytik einsetzbar sind. Zu diesem Zweck können die international üblichen Spezifikation z.A. „zur Analyse“, p.A “pro Analysi“, „Suprapur“, „Ultrapur“ oder „zur Spektroskopie“ als Indiz herangezogen werden.

Zu Z 50 (§ 42 Abs. 1)

Für Privatpersonen, die ein Gift oder mehrere Gifte beziehen wollen, soll wie bisher die Giftbezugsbewilligung, allerdings ausschließlich in Form eines Giftbezugsscheines (einmaliger Bezug!), erhalten bleiben.

Zu Z 51 (§ 42 Abs. 5)

Es war in anbetracht der Umstellung des Giftrechts auf die neue, oben dargestellte Konzeption und zur Sicherstellung der verfassungsrechtlichen Konformität (siehe Art. 10 und 12 B-VG) klarzustellen, dass für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 Z 1 als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen der in den bestehenden Ausführungsgesetzen der Länder zu § 49 geregelte Qualifikationsnachweis für die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft auch als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Bezug von Giften gilt. Zusätzlich ist es erforderlich, auf die Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 einzugehen: demnach sollen zukünftig die nach § 13 dieses Gesetzes in den Ausführungsgesetzen der Länder für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft festgelegten Nachweise auch für den Bezug von giftigen (§ 35 Z 1) Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden. Ab 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel nur mehr an berufliche Verwender verkauft werden, die eine Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG vorlegen (Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011). Somit ist durch das Pflanzenschutzmittelrecht (einschließlich der Ausführungsgesetze der Länder zu § 13) der gegenständliche Bereich geregelt, und erscheint eine Beibehaltung der chemikalienrechtlichen Bezugsregelungen für Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 Z 1 angesichts des EU-rechtlich vorgegebenen Schutzniveaus als nicht mehr erforderlich (vgl. dazu auch § 77 Abs. 9). Für den Bezug und die Verwendung von Giften nach § 35 Z 1 als Weinbehandlungsmittel sollen Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von einschlägigen Institutionen des Bundes oder der Länder (zB den Landwirtschaftskammern der Länder) und von einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der für den Bezug von Giften erforderlichen Kenntnisse anerkannt werden.

Zu Z 53 (§ 42 Abs. 11)

Um die Nachvollziehbarkeit des Systems wie bisher in bewährter Weise zu garantieren, wird das durch die Bezirksverwaltungsbehörde geführte Register auch die nach dem neuen Meldesystem vorgesehenen Bescheinigungen enthalten.

Zu Z 54 (§ 44 Abs. 1)

Der vierte Satz wird im Interesse des Arbeitnehmerschutzes (Zusammenarbeit mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften) und zur Anpassung an die neuen Anforderungen des Giftrechts (Anerkennung der Berufsausbildung) erweitert.

Zu Z 55 und 56 (§ 45 Abs. 2 bis 4)

Abs. 2 wird aufgehoben, da das EU-Recht eindeutig und harmonisiert die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische regelt und davon auszugehen ist, dass die vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente zur Information von Konsumenten ausreichen.

Abs. 3 wird zur Klarstellung nur im Wortlaut leicht verändert (Begriff „Selbstbedienung“).

Abs. 4 dient dazu, für die bestehende Selbstbedienungsverordnung eine rechtliche Grundlage zu bieten.

Zu Z 57 (§ 46 Abs. 2)

Angesichts der Aufnahme eines Begünstigungstatbestandes für bestimmte Gewerbe und land- und forstwirtschaftliche Betriebszweige, Gifte ohne die bisherige Giftbezugsbewilligung unter Vorlage der jeweils festgelegten Voraussetzungen zu beziehen und zu verwenden, erscheint es zwingend notwendig, die in der Giftverordnung enthaltenen Regelungen durch die hier vorgeschlagenen Regelungen des ChemG entsprechend zu ergänzen. Nicht nur sachkundige Personen im Sinne des § 42 Abs. 5 und von diesen unterwiesene Personen dürfen Gifte im Sinne des § 35 Z 1 verwenden, sondern gemäß dem neuen Tatbestand auch Personen, die eine fachlich entsprechende Qualifikation (Berufsausbildung) bezüglich des Umgangs mit dem(n) verwendeten Gift(en) in den jeweils begünstigten Gewerben oder für ihre land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 besitzen. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen - um diese Gifte verwenden zu dürfen - entsprechend von einer sachkundigen/ausgebildeten Person unterwiesen werden, wobei die Unterweisung zumindest einmal pro Jahr stattfinden sollte. Ausdrücklich wird für die Verwendung von dem Giftrecht unterliegenden Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft auf die in § 42 Abs. 5 angeführten Ausführungsgesetze der Länder bezüglich der Qualifikation von Verwendern verwiesen, da die detaillierte Regelung dieses Bereichs den Ländern überlassen ist.

Zu Z 60 (§ 49)

Um die neue Rechtslage gemäß Pflanzenschutzmittelrecht mit dem Chemikalienrecht abzustimmen, wird im Einleitungsteil eine Abgrenzung vorgenommen, die klarstellt, dass die Grundsatzgesetzgebung des ChemG nur insofern weiter Geltung hat, als nicht die in den Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen durch die Ausführungsgesetze der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 abgedeckt sind. Durch die Streichung des § 45 Abs. 2 ist auch eine entsprechende Adaptierung des § 49 Z 2 notwendig geworden.

Zu Z 61 und 62 (§§ 50 und 52)

Durch die Aufhebung der Anmeldebestimmungen durch die RL 2006/121/EG zur Änderung der RL 67/548/EWG nach der Erlassung der REACH-V sind diese Bestimmungen einer Anpassung zu unterziehen; der Bezug auf die Anmeldebestimmungen in diesen Regelungen wurde daher gestrichen.

Zu Z 64 bis 66 (§ 54)

Die Neuformulierungen in dieser Bestimmung dienen der näheren Ausgestaltung des Art. 45 der CLP-V („Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stelle“) und der diesbezüglich für die Mitgliedstaaten festgelegten Verpflichtung.

Nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen war es erforderlich, eine Regelung zu schaffen, dass der Umweltminister die eingelangten Daten automationsunterstützt verwalten kann. Diese Bestimmungen dienen dazu, die Vergiftungsinformationszentrale als jene Stelle festzulegen, die die Informationen von den Unternehmen entgegennimmt und für den Bundesminister als Notbeauskunftungsstelle gemäß Art. 45 der CLP-V in Anlassfällen die entsprechenden Auskünfte in Notfällen übernimmt.

Zu Z 68 und 69 (§ 55 Abs. 2 Z 6 und Z 9)

Diese Ziffern werden an die Anforderungen der CLP-V und der REACH-V angepasst.

Zu Z 70 und 71 (§ 55 Abs. 4)

Z 1 wird durch jene Institutionen erweitert, denen durch Bundesgesetze bestimmte wichtige Aufgaben übertragen wurden: es ist dies einerseits die Umweltbundesamt GmbH, der der Bundesminister im Sinne ihrer Funktion gemäß § 7 des Umweltkontrollgesetzes im Rahmen der REACH-V und der CLP-V bestimmte Aufgaben übertragen kann (vgl. §§ 6 und 7). Weiters sind die gesetzlichen Unfallsversicherungsträger Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Aufgaben sich aus den Sozialversicherungsgesetzen (insbesondere dem ASVG) ergeben. Stoffbezogene Daten benötigen die Unfallverhütungsdienste der gesetzlichen Unfallsversicherungsträger im Einzelfall zum Zweck der Prävention insbesondere von Berufskrankheiten (§§ 185 und 186 ASVG). Derartige Daten können weiters im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren auf Anerkennung von durch Stoffeinwirkung verursachten Erkrankungen als Berufskrankheit (insbesondere im Falle des § 177 Abs. 2 ASVG) erforderlich sein. Gemäß § 460a ASVG in Verbindung mit § 310 StGB sind die Bediensteten der Unfallsversicherungsträger über alle ihnen dienstlich bekannt gewordenen Informationen einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterworfen.

Z 3 (Ärzte und Tierärzte) wird im Hinblick auf die durch diese zu erfüllenden Aufgaben genauer präzisiert.

Zu Z 72 (§ 57 Abs. 1)

Aus verwaltungsökonomischen Gründen und zur besseren Übersichtlichkeit werden die von den Vollzugsorganen zu überwachenden EU-Verordnungen in dieser Regelung aufgezählt.

Zu Z 74 bis 78 (§ 58 Abs. 1, §§ 61, 62 und 63)

Neben einer sprachlichen Anpassung (anstelle des Bezuges „Europäische Gemeinschaft“ wird nunmehr der Ausdruck „Europäische Union“ verwendet) ist in den Überwachungsmaßnahmen auch ein Bezug zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die Sachbereiche des ChemG betreffen, herzustellen, da die Marktüberwachungsverordnung (EG) Nr. 765/2008 mit den Erfordernissen in ihren Art. 16 bis 26 dann zur Anwendung gelangt, wenn in den harmonisierten Rechtsvorschriften kein Mindeststandard für den Vollzug dieser Regelungen festgelegt ist.

Zu Z 79 (§ 64)

Die bisherigen Berichtspflichten über die durchgeführten Überwachungstätigkeiten in den Ländern sind aufgrund der in den EU-Verordnungen festgelegten Berichtspflichten über die Überwachung in den Mitgliedstaaten zu erweitern. Der Bundesminister hat Berichte über die Überwachungstätigkeiten zu bestimmten EU-Verordnungen den hiefür vorgesehenen EU-Gremien zu übermitteln; mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass er diese auch von den Ländern und den Zollbehörden erhält.

Zu Z 80 (§ 64a)

Diese Bestimmung wurde den entsprechenden Regelungen im Produktsicherheitsgesetz nachempfunden und bietet nunmehr die rechtliche und datenschutzrechtliche Grundlage für die Teilnahme am RAPEX-System im Fall bestimmter schwerwiegender Verstöße (vgl. § 69 ChemG), die auch außerhalb von Österrreich von Bedeutung sein können.

Zu Z 82 (§ 67)

Neben der Adaptierung der Titel einiger EU-Verordnungen und der Aufnahme der EU-Verordnung über persistente organische Schadstoffe und der EU-Quecksilberverordnung wurde auch die Verletzung des Art. 5 REACH-V („no data – no market“) unter den Tatbestand der vorläufigen Beschlagnahme gestellt (vgl. Z 6). Der Inhalt des Art. 5 REACH-V ist eindeutig – wer an dem Datensystem der REACH-V nicht teilnimmt, soll von der Vermarktung seines Produktes ausgeschlossen werden.

Neu im Vergleich zum Inhalt der bisherigen Fassung des § 67 ist nunmehr auch, dass grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen zu einer vorläufigen Beschlagnahme führen können. Es sind darunter jene Mängel zu verstehen, zB aufgrund einer falschen Kennzeichnung zu scherwiegenden Gesundheitsschäden führen können (zB Kennzeichnung des Gemisches als „reizend“ – tatsächliche Einstufung als „giftig“). Als grobe Verpackungsmängel werden solche Fälle zu werten sein, wenn durch eine fehlerhafte Verpackung ein Risiko beim Verwender des betreffenden Produktes zu erwarten ist.

Zu Z 83 (§ 68)

In jenen Fällen, die keine vorläufige Beschlagnahme gemäß § 67 erforderlich machen, soll den Überwachungsorganen die Möglichkeit geboten werden, Verbesserungsaufträge an den Rechtsadressaten zu erlassen. Da in § 67 Abs. 1 „Gegenstände“ als Stoffe, Gemische und Erzeugnisse definiert sind, so sind hier mit „Vorschriften in Bezug auf Gegenstände“ auch Rechtsvorschriften angesprochen, die zB Form und Inhalt eines Sicherheitsdatenblattes betreffen. Das diesbezüglich einzuhaltende Verfahren bleibt – wie in der derzeit geltenden Fassung – jedoch gleich.

Zu Z 86 (§ 71)

Die Änderung von EU-Verordnungen und damit die geänderte Zitierweise waren in den Strafbestimmungen anzupassen. Die Strafbestimmungen des bisherigen Chemikaliengesetzes werden durch detaillierte Strafbestimmungen zur REACH-V und zur CLP-V erweitert. Die gegenüber dem geltenden Recht sehr moderate Erhöhung des Strafrahmens soll eine seit den Anfängen des ChemG (vor 1990) bisher nicht vorgenommene Valorisierung zumindest teilweise vornehmen. Dies ist insbesondere von Bedeutung, als die REACH-V die Mitgliedstaaten verpflichtet, „wirksame und abschreckende“ Strafen zu normieren, und weil aus Erhebungen der ECHA zu diesem Thema hervorgeht, dass Österreich zu den Mitgliedstaaten mit den niedrigsten Strafrahmen gehört.

Zu Z 88 (§ 76)

§ 76 Abs. 1 und 2 werden wegen fehlenden Bezuges zum nunmehr geltenden Rechtsbestand aufgehoben.

Zu Z 89 bis 91 (§ 77)

In Abs. 1 entfallen der dritte und der vierte Satz wegen fehlenden Bezuges auf den geltenden Rechtsbestand. Abs. 2 entfällt, weil sämtliche hier angeführten Rechtsvorschriften bereits gegenstandslos geworden sind.

Zu Z 89 bis 91 (§ 77 Abs. 7)

Durch die Integration des REACH-Durchführungsgesetzes (Artikel I des BGBl. I Nr. 88/2009) in die geplante Novelle zum ChemG 1996 wird dieses aufgehoben. Gleichzeitig treten sämtliche durch die Novellierung geänderten Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Zu Z 89 bis 91 (§ 77 Abs. 8)

Diese Regelung dient der Überleitung und gleichzeitigen Anpassung hinsichtlich der Bewertung der gefährlichen Eigenschaften, der Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; jedoch ist gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchzuführen und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen (Zubereitungen) erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Die Unternehmen können auch gemäß Art. 61 Abs. 2 der CLP-V Stoffe und Gemische (Zubereitungen) vor den obgenannten Zeitpunkten nach der CLP-V einstufen, kennzeichnen und verpacken. Diesfalls ist jedoch die Einstufung des Gemisches nach der RL 1999/45/EG im Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V anzuführen. Flankiert werden diese Regelungen durch Abverkaufsregelungen, die bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Regimes zur Anwendung kommen.

Zu Z 89 bis 91 (§ 77 Abs. 9)

Die Richtlinie 2009/128/EG legt Ausbildungsanforderungen für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fest, deren Nachweis durch eine Ausbildungsbescheinigung bestätigt wird. Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 verweist die Etablierung entsprechender Qualifikationssysteme über die Grundsatzbestimmung des § 13 an die Ausführungsgesetzgebung der Länder. Wie in § 42 Abs. 5 festgelegt wird, soll diese Ausbildungsbescheinigung für einen beruflichen Verwender als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse (Sachkunde) gelten. Ab 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel nur mehr an berufliche Verwender verkauft werden, die eine Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der Richtlinie (EG) vorlegen (Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011). Somit ist durch das Pflanzenschutzmittelrecht (einschließlich der Ausführungsgesetze der Länder zu § 13) der gegenständliche Bereich geregelt, und erscheint eine Beibehaltung der chemikalienrechtlichen Bezugsregelungen für  Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 Z 1 angesichts des EU-rechtlich vorgegebenen Schutzniveaus als nicht mehr erforderlich.

Zu Z 92 bis 95 (§ 78)

Die Vollzugsklausel wird an die neuen Gegebenheiten der Novelle angepasst.