1477 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1007/A(E) der Abgeordneten Dr. Wolfgang Spadiut, Kolleginnen und Kollegen betreffend Zulassungskriterien für Hundebesitzer zur Schutzhundeausbildung

Die Abgeordneten Dr. Wolfgang Spadiut, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 24. Februar 2010 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Als Schutzhund bezeichnet man einen Hund, der die Schutzhundausbildung durchlaufen und die Gebrauchshundeprüfung ÖPO-1 bis ÖPO-3 erfolgreich abgeschlossen hat. Das Tier ist danach zum Schutzdienst qualifiziert. Prinzipiell kann jeder größere Hund ab einem definierten Schultermaß so zum Schutzhund ausgebildet werden.

Die Schutzhundeausbildung gliedert sich in drei Teile, wobei mit der dritten erfolgreich abgelegten Prüfung die Ausbildung des Schutzhundes abgeschlossen ist und dieser in der Lage ist, seinen Herrn gegen Angreifer zu beschützen und zu verteidigen sowie Gegenstände oder Personen zu bewachen und Menschenfährten aufzuspüren. Zu den erwünschten Eigenschaften des Schutzhundes zählen dabei insbesondere die Unerschrockenheit und Furchtlosigkeit, Schussfestigkeit und Härte, ein bestimmter Grad an Schärfe sowie ein ausgeprägter Kampf- und Schutztrieb.

Im Rahmen der Schutzausbildung absolviert der Hund dabei ein Beiß- und Angriffstraining, welches auf einen als Gegner verkleideten Menschen gerichtet ist, wobei von Fachexperten so genannte ‚negative Einwirkungen‘ auf das Tier in Form von Bestrafung, Zwang und Starkzwang als notwendig erachtet werden. Im Rahmen des Trainings werden Peitsche und Stock eingesetzt, um den Wehrtrieb des Hundes auszulösen. Bei der Schutzhundeprüfung in allen drei Teilen werden dem Hund auch Stockschläge verabreicht.

Derzeit definiert der §12 des Tierschutzgesetzes die Anforderungen an Tierhalter generell und in der 2. Tierhaltungsverordnung sind die Hundeausbildung und der Hundesport in Ansätzen geregelt. Danach kann die Schutzhundeprüfung derzeit unabhängig von den persönlichen Voraussetzungen und von jedem Hundehalter in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass weder der Bedarf einer Person nach einem in dieser Art und Weise ‚scharf‘ ausgebildeten Schutzhund überprüft wird noch dass festegestellt wird, ob diese Person aufgrund ihrer psychischen Stabilität und sozialen Kompetenz überhaupt in der Lage ist, ein solches Tier zu halten und sicher zu verwahren.“

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 13. Oktober 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Wolfgang Spadiut die Abgeordneten Dietmar Keck, Bernhard Vock, Ing. Erwin Kaipel, Josef A. Riemer und Franz Eßl sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit (für den Antrag: G, B dagegen: S, V, F).

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Dietmar Keck gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2011 10 13

                                   Dietmar Keck                                                 Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau