1484 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1274/A(E) der Abgeordneten Bernhard Vock, Kolleginnen und Kollegen betreffend Verbot der Haltung von Riesen- und Giftschlangen

Die Abgeordneten Bernhard Vock, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 22. September 2010 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„§ 9 2. Tierhalteverordnung legt fest, die Haltung welcher Wildtiere außerhalb von außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes anzeigen, verboten ist. Die Haltung gefährlicher Tiere sowie allfällige Meldepflichten sind in 9 verschiedenen Landesgesetzen geregelt.

Riesenschlangen und Giftschlangen sind derzeit vom § 9 2. Tierhaltungsverordnung nicht umfasst. Gerade in letzter Zeit werden österreichweit aber immer wieder Fälle bekannt, bei denen Schlangen ihren Besitzern entkommen – man denke etwa an die tageslange Suche Ende Juli 2010 nach einer in Graz entkommenen und nicht gemeldeten dreieinhalb Meter langen und 20 Kilogramm schweren Würgeschlange (Boa constrictor) oder an die Anfang August 2010 in Leonding bei Linz aus ihrem Käfig verschwundenen 1,5 Meter langen und knapp sieben Kilo schweren Königspython, die im Schlafzimmer der Nachbarwohnung aufgetaucht ist.

Eine große Zahl von Schlangen sind von ihren Haltern nicht gemeldet. Inwieweit deren Haltung artgerecht erfolgt, ist unbekannt. Zahlen über ungemeldete Schlangen, die aufgrund nicht artgerechter Haltung sterben und im normalen Hausmüll ‚entsorgt‘ werden, fehlen zur Gänze.

Einerseits aus Tierschutzgründen, anderseits aber auch aufgrund der durch unsachgemäß gehaltene und insbesondere durch ungemeldete Schlangen ausgehende Gefahren für die Bevölkerung ist ein Halteverbot von Schlangen, insbesondere von Riesenschlangen (Boidae) und Giftschlangen in Österreich wünschenswert.

So sind beispielsweise in Niederösterreich folgende Giftschlangen von der Verordnung über Wildtierarten, deren Haltung beschränkt ist, umfasst:

-             Giftnattern (Elapidae) der Arten Australischer Kupferkopf (Austrelaps), Königskobra (Ophiophagus Hannah), Oxyuranus, Taipan und Rauhschuppen-Schlange (Tropidechis carinatus) sowie alle Arten von Todesottern (Acantrophis spp.), Kraits (Bungarus spp.), Mambas (Dendroaspis spp.), Korallenottern (Leptomicrurus spp.), Bauchdrüsenottern (Maticora spp.), Korallenottern (Micrurus spp.), Kobras (Naja spp.), Notechis spp., Australische Schwarzotter (Pseudechis spp.), Australische Braunschlange (Pseudonaja spp.) und Baumkobras (Pseudohaje spp.)

-              alle Gattungen von Seeschlangen.

-             Vipern (Viperidae) der Arten Puffotter (Bitis arietans), Gabunviper (Bitis gabonica), Nashornviper (Bitis nasicornis) und Kettenviper (Daboia russelli) sowie alle Arten von Sandrasselotter (Echis spp.)

-              Grubenottern (Crotalidae) der Arten Östliche Diamantklapperschlange (Crotalus adamanteus), Westliche Diamantklapperschlange (Crotalus atrox), Mexikanische Westküstenklapperschlange (Crotalus basiliscus), Tropische Klapperschlange (Crotalus durissus), Rote Diamantklapperschlange (Crotalus ruber), Mojave-Klapperschlange (Crotalus scutulatus), Aruba-Klapperschlange (Crotalus unicolor), Uracoan-Klapperschlange (Crotalus vegrandis), Buschmeister (Lachesis muta), Lanzenottern der Arten Bothrops alternatus, Bothrops asper, Bothrops atrox, Bothrops caribbaeus, Bothrops jararaca, Bothrops jajaracussu, Bothrops lanceolatus und Bothrops moojeni sowie die Chinesische Lanzenotter (Agkistrodon acutus)

-              Riesenschlangen (Boidae spp.) der Arten Netzpython (Python reticulatus), Felsenpython (Python sebae) und Grüne Anakonda (Eunectes murinus).“

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 13. Oktober 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Bernhard Vock die Abgeordneten Dr. Wolfgang Spadiut, Mag. Christiane Brunner und Dietmar Keck.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dietmar Keck, Franz Eßl, Bernhard Vock, Mag. Christiane Brunner, Dr. Wolfgang Spadiut, Kolleginnen und Kollegen einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Verbot der Haltung von Riesen- und Giftschlangen eingebracht, der wie folgt begründet war:

„§ 9 der 2. Tierhalteverordnung legt fest, die Haltung von Wildtiere außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes anzeigen, verboten ist. Die Haltung gefährlicher Tiere sowie allfällige Meldepflichten sind in 9 verschiedenen Landesgesetzen geregelt.

Riesenschlangen und Giftschlangen sind derzeit vom § 9 2. Tierhaltungsverordnung nicht umfasst. Gerade in letzter Zeit werden österreichweit aber immer wieder Fälle bekannt, bei denen Schlangen ihren Besitzern entkommen – man denke etwa an die tageslange Suche Ende Juli 2010 nach einer in Graz entkommenen und nicht gemeldeten dreieinhalb Meter langen und 20 Kilogramm schweren Würgeschlange (Boa constrictor) oder an die Anfang August 2010 in Leonding bei Linz aus ihrem Käfig verschwundenen 1,5 Meter langen und knapp sieben Kilo schweren Königspython, die im Schlafzimmer der Nachbarwohnung aufgetaucht ist.

Eine große Zahl von Schlangen wird von ihren Tierhaltern nicht gemeldet. Inwieweit deren Haltung artgerecht erfolgt, ist unbekannt. Zahlen über ungemeldete Schlangen, die aufgrund nicht artgerechter Haltung sterben und im normalen Hausmüll ‚entsorgt‘ werden, fehlen zur Gänze.

Einerseits aus Tierschutzgründen, anderseits aber auch aufgrund der durch unsachgemäß gehaltene und insbesondere durch ungemeldete Schlangen ausgehende Gefahren für die Bevölkerung ist ein Halteverbot von Schlangen, insbesondere von Riesenschlangen (Boidae) und Giftschlangen in Österreich wünschenswert.

So sind beispielsweise in Niederösterreich folgende Giftschlangen von der Verordnung über Wildtierarten, deren Haltung beschränkt ist, umfasst: Giftnattern (Elapidae) der Arten Australischer Kupferkopf (Austrelaps), Königskobra (Ophiophagus Hannah), Oxyuranus, Taipan und Rauhschuppen- Schlange (Tropidechis carinatus) sowie alle Arten von Todesottern (Acantrophis spp.), Kraits (Bungarus spp.), Mambas (Dendroaspis spp.), Korallenottern (Leptomicrurus spp.), Bauchdrüsenottern (Maticora spp.), Korallenottern (Micrurus spp.), Kobras (Naja spp.), Notechis spp., Australische Schwarzotter (Pseudechis spp.), Australische Braunschlange (Pseudonaja spp.) und Baumkobras (Pseudohaje spp.) alle Gattungen von Seeschlangen. Vipern (Viperidae) der Arten Puffotter (Bitis arietans), Gabunviper (Bitis gabonica), Nashornviper (Bitis nasicornis) und Kettenviper (Daboia russelli) sowie alle Arten von Sandrasselotter (Echis spp.) Grubenottern (Crotalidae) der Arten Östliche Diamantklapperschlange (Crotalus adamanteus), Westliche Diamantklapperschlange (Crotalus atrox), Mexikanische Westküstenklapperschlange (Crotalus basiliscus), Tropische Klapperschlange (Crotalus durissus), Rote Diamantklapperschlange (Crotalus ruber), Mojave- Klapperschlange (Crotalus scutulatus), Aruba-Klapperschlange (Crotalus unicolor), Uracoan-Klapperschlange (Crotalus vegrandis), Buschmeister (Lachesis muta), Lanzenottern der Arten Bothrops alternatus, Bothrops asper, Bothrops atrox, Bothrops caribbaeus, Bothrops jararaca, Bothrops jajaracussu, Bothrops lanceolatus und Bothrops moojeni sowie die Chinesische Lanzenotter (Agkistrodon acutus) Riesenschlangen (Boidae spp.) der Arten Netzpython (Python reticulatus), Felsenpython (Python sebae) und Grüne Anakonda (Eunectes murinus).“

Bei der Abstimmung wurde der von den Abgeordneten Dietmar Keck, Franz Eßl, Bernhard Vock, Mag. Christiane Brunner und Dr. Wolfgang Spadiut eingebrachte Entschließungsantrag einstimmig angenommen.

Damit gilt der Entschließungsantrag 1274/A(E) der Abgeordneten Bernhard Vock, Kolleginnen und Kollegen als miterledigt.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Dietmar Keck gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2011 10 13

                                  Dietmar Keck                                               Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                    Berichterstatter                                                                             Obfrau