Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

Änderung des Zahnärztegesetzes

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Umsetzung von Unionsrecht

§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

 

           5. die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;

 

           6. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;

in österreichisches Recht umgesetzt.

in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 3. (1) bis (4) …

§ 3. (1) bis (4) …

 

(5) Durch dieses Bundesgesetz werden das

           1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

           2. Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,

           3. Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969,

           4. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

           5. Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,

           6. Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,

           7. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,

           8. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

           9. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

         10. Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,

         11. Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,

         12. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,

         13. Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,

nicht berührt.

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor

(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor

           1. ..

           1. ..

           2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des/der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.

           2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

           1. …

           1. …

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern/Österreicherinnen zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

           2. als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern/Österreicherinnen zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder

 

           3. durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben oder

 

           4. über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen.

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(2) ..

(2) …

§ 19. (1) bis (3) …

§ 19. (1) bis (3) …

(4) Der/Die Kassenplanstellennachfolger/Kassenplanstellennachfolgerin oder, sofern ein/eine solcher/solche nicht gegeben ist, der/die Ordinationsstättennachfolger/Ordinationsstättennachfolgerin,

(4) Im Falle einer Kassenplanstellen- bzw. Ordinationsstättennachfolge kann der/die Vorgänger/Vorgängerin die Dokumentation seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Nachfolger/Nachfolgerin übergeben; bei Berufseinstellung hat der/die Vorgänger/Vorgängerin die Dokumentation an den/die Nachfolger/Nachfolgerin zu übergeben. Dieser/Diese

           1. hat die Dokumentation von seinem/seiner Vorgänger/Vorgängerin zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren und

           1. hat die Dokumentation zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren und

           2. darf diese nur mit Zustimmung des/der betroffenen Patienten/Patientin zur Erbringung zahnärztlicher Leistungen verwenden.

           2. darf die Dokumentation nur mit Zustimmung des/der betroffenen Patienten/Patientin zur Erbringung zahnärztlicher Leistungen verwenden.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

(2) Der/Die Dienstgeber/Dienstgeberin eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs hat der Österreichischen Zahnärztekammer den Dienstort sowie den Beginn und die Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer Woche im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.

(2) Der/Die Dienstgeber/Dienstgeberin eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs hat der Österreichischen Zahnärztekammer den Dienstort bzw. einen allfälligen Wechsel des Dienstortes sowie den Beginn und die Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer Woche im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.

§ 35. (1) …

§ 35. (1) …

(2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich jeder unwahren, unsachlichen oder diskriminierenden Anpreisung oder Werbung ihrer zahnärztlichen Leistungen zu enthalten.

(2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich jeder unwahren, unsachlichen, diskriminierenden oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden Anpreisung oder Werbung ihrer zahnärztlichen Leistungen zu enthalten.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 43. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.

§ 43. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen. Die Meldung der Berufseinstellung darf nicht rückwirkend erfolgen.

(1a) …

(1a) …

 

(1b) Im Fall des Abs. 1a können, wenn der Aufenthalt des/der Betroffenen unbekannt ist oder er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhält und keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland namhaft gemacht hat, Zustellungen gemäß Abs. 1a an diesen/diese solange rechtswirksam an die zuständige Landeszahnärztekammer vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder eine zustellungsbevollmächtigte Person namhaft macht.

(2) …

(2) …

2. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

2. Hauptstück

Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs

 

3. Hauptstück

Zahnärztliche Assistenz

1. Abschnitt

Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz

Berufsbild

§ 72. Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs bei der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.

Tätigkeitsbereich

§ 73. (1) Der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen umfasst insbesondere

           1. die Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,

           2. die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung,

           3. die Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten,

           4. die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung,

           5. die Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung,

           6. die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung,

           7. die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen,

           8. die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.

(2) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchführen.

Berufsausübung

§ 74. (1) Die Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu

           1. einem/einer freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

           2. einer zahnärztlichen Gruppenpraxis,

           3. dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

           4. dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

erfolgen.

(2) Eine freiberufliche Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist nicht zulässig.

Berufspflichten

§ 75. (1) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten/Patientinnen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren und sich berufsspezifisch regelmäßig fortzubilden. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. § 21 Abs. 2 ist anzuwenden.

Berufsberechtigung

§ 76. (1) Zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

           1. die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,

           2. die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

           3. die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und

           4. einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 77 f.

(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor

           1. bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

           2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 77. (1) Als Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgehalten ist die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz“ nach den Bestimmungen der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 200/2009.

Qualifikationsnachweis – Ausland

§ 78. (1) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in der Zahnärztlichen Assistenz, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/Inhaberin

           1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt ist und

           2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre die Zahnärztliche Assistenz im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

(3) Drittstaatsangehörige gemäß § 9 Abs. 2 sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(4) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat außerhalb Österreichs ausgestellte Qualifikationsnachweise über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, die nicht unter Abs. 1 bis 3 fallen, durch Nostrifikation anzuerkennen.

(5) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Anerkennung gemäß Abs. 1 bis 4 durch Verordnung festzulegen.

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 79. (1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist durch die nach dem Hauptwohnsitz des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 76 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist das österreichische Zeugnis (§ 77) oder der Bescheid über die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung (§ 78) einzuziehen.

(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch eine Person, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf deren Antrag die Berufsberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen und die eingezogenen Unterlagen (Abs. 2) wiederauszufolgen.

(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des/der Betroffenen gelegen ist.

(5) Dem Bundesministerium für Gesundheit sind Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sowie Berufungsbescheide gemäß Abs. 4, dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin des/der Betroffenen sind Bescheide gemäß Abs. 1 und Berufungsbescheide gemäß Abs. 4 nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

Berufsbezeichnungen

§ 80. (1) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Zahnärztlicher Assistent“/„Zahnärztliche Assistentin“ zu führen.

(2) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

           1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

           2. neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Die Führung

           1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

2. Abschnitt

Ausbildung

Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

§ 81. (1) Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

           1. einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

           2. einer zahnärztlichen Gruppenpraxis,

           3. dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

           4. dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 3 600 Stunden, wobei

           1. mindestens 600 Stunden auf den theoretischen Unterricht und

           2. mindestens 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung

zu entfallen haben.

(3) Die theoretische Ausbildung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz zu absolvieren.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung nach

           1. den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

           2. der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung (§ 77 Abs. 2)

sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 73 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.

(5) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann für die Absolvierung der Ausbildung Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden vereinbart werden, sofern dadurch die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht unterschritten wird.

Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz

§ 82. (1) Die theoretische Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz hat an Lehrgängen zu erfolgen, die über die für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel und Räumlichkeiten verfügen.

(2) Die Abhaltung von Lehrgängen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Lehrgangsleitung sowie

           2. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche technische Ausstattung

zur Verfügung stehen.

(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.

(4) Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Ausbildungsverordnung

§ 83. Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, insbesondere über

           1. die Inhalte und den Mindestumfang der Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,

           2. die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,

           3. die Aufnahme in und den Ausschluss aus einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz,

           4. die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,

           5. die Art und Durchführung der Prüfungen einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

           6. die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und

           7. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,

nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

3. Abschnitt

Prophylaxeassistenz

Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz

§ 84. (1) Die Prophylaxeassistenz umfasst über die Tätigkeiten gemäß § 73 hinaus die Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs.

(2) Zur Ausübung der Prophylaxeassistenz sind Personen berechtigt, die

           1. zur Ausübung der Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind,

           2. über eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz verfügen und

           3. eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß § 85 erfolgreich absolviert haben.

(3) Personen, die zur Ausübung der Prophyaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ zu führen. Hinsichtlich der Führung der Berufs- und Ausbildungsbezeichnung in der Prophylaxeassistenz ist § 80 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der Prophylaxeassistenz ist § 78 anzuwenden.

Weiterbildung Prophylaxeassistenz

§ 85. (1) Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 144 Stunden, wobei

           1. mindestens 64 Stunden auf den theoretischen Unterricht und

           2. mindestens 80 Stunden auf die praktische Ausbildung

zu entfallen haben.

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Berufsangehörigen berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 1 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.

(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Leitung sowie

           2. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche technische Ausstattung

zur Verfügung stehen.

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.

(5) Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Abs. 3 und 4 ist ein Berufung nicht zulässig.

Weiterbildungsverordnung

§ 86. Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Weiterbildung für Prophylaxeassistenz, insbesondere über

           1. die Inhalte der Weiterbildungen einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,

           2. die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,

           3. die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Weiterbildung für Prophylaxeassistenz,

           4. die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,

           5. die Art und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

           6. die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und

           7. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,

nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausübung der Prophylaxeassistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

4. Abschnitt

Übergangsbestimmungen der Zahnärztlichen Assistenz

Zahnärztliche Assistenz

§ 87. (1) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009

           1. in einem Angestelltenverhältnis als zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen bei einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs stehen und

           2. den Fachkurs in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert haben,

sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.

(2) Personen, die nicht die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllen, aber eine Ausbildung als zahnärztlicher Assistent/zahnärztliche Assistentin oder zahnärztliche Ordinationshilfe nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags gemäß § 2 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.

(3) Personen, die nicht die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllen, aber den Lehrgang für zahnärztliche AssistentInnen im Rahmen eines Pilotprojektes gemäß Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.7.2001, GZ 12-97 Z 3/4-2001, in Kooperation zwischen dem Land Steiermark und der Univ. Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am LKH – Univ. Klinikum Graz absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.

(4) Ausbildungen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen bis spätestens 31. Dezember 2016 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2020 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.

(5) Unbeschadet Abs. 4 haben die Träger der Fachkurse gemäß Abs. 1 und Lehrgänge gemäß Abs. 3, die im Jahr 2012 eine Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz abgehalten haben und beabsichtigen weitere Ausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau

           1. bis 31. März 2013 dies anzuzeigen und zu melden, ab wann die Ausbildung als Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden wird, sowie

           2. bis spätestens sechs Monate vor Beginn des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorzulegen.

Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Z 1 und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz gemäß § 82 zu prüfen. Die Abhaltung des Lehrgangs ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 82 nicht nachgewiesen werden; gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

Prophylaxeassistenz

§ 88. (1) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009 die Zusatzausbildung in der Prophylaxeassistenz erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.

(2) Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, aber

           1. zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind und

           2. in Österreich

                a) eine entsprechende andere Ausbildung in der Prophylaxeassistenz absolviert haben oder

               b) vor dem 1. Jänner 1992 sowie seit 1. Jänner 2007 jeweils mindestens zwei Jahre Tätigkeiten der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, einem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder einer Krankenanstalt überwiegend ausgeübt haben,

sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.

(3) Über die Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b ist auf Ersuchen des/der Berufsangehörigen eine Bestätigung durch den/die betreffenden/betreffende Dienstgeber/Dienstgeberin auszustellen. Sofern eine Ausstellung dieser Bestätigung nicht mehr möglich ist, ist der/die Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt, die Abschlussprüfung der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu absolvieren.

(4) Ausbildungen gemäß Abs. 1 dürfen bis spätestens 31. Dezember 2013 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.

(5) Unbeschadet Abs. 4 haben die Träger von Zusatzausbildungen gemäß Abs. 1, die im Jahr 2012 diese Zusatzausbildung abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Zusatzausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau

           1. bis 31. März 2013 dies anzuzeigen und zu melden, ab wann die Zusatzausbildung als Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden wird, sowie

           2. bis spätestens sechs Monate vor Beginn dieser Weiterbildung die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorzulegen.

Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Z 1 und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß § 85 zu prüfen. Die Abhaltung der Weiterbildung ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 85 nicht nachgewiesen werden; gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

1. Hauptstück

8. Abschnitt

4. Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 51. (1) Wer

           1. den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.

           2. eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeit

ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.

Strafbestimmungen

§ 89. (1) Wer

           1. den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.

           2. eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeit

ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.

 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den §§ 4 oder 58 umschrieben Tätigkeiten heranzieht.

(2) Sofern

           1. aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder

           2. der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,

ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(3) Sofern

           1. aus der Tat gemäß Abs. 1 oder 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder

           2. der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,

ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

 

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. eine Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz gemäß §§ 73 oder 84 Abs. 1 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder

           2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz heranzieht.

(3) Wer

 

 

 

 

           1. den in § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2, 2a und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 3, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2 und § 62 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

           2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(5) Wer

           1. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 5, 54, 59, 80 und 84 Abs. 3) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

           2. den in § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2, 2a und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 4, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2, § 62, § 74, § 75, § 80 Abs. 3, § 82 Abs. 2 und § 85 Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

           3. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen

(4) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis 3 ist strafbar.

(6) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis 5 ist strafbar.

2. Hauptstück

4. Abschnitt

 

In-Kraft-Treten

§ 72. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten

           1. der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in § 51 Abs. 3 Z 1 der Ausdruck „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 sowie

           2. § 11 Abs. 2 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008

außer Kraft.

(3) Mit 1. Jänner 2008 tritt § 46 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.

(4) Mit 1. Jänner 2007 tritt § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(5) Mit 20. Oktober 2007 treten

           1. das Inhaltsverzeichnis und §§ 2, 9, 12 Abs. 8, 31 und 55 Abs. 1 und 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie

           2. § 7 Abs. 1 Z 3 und § 10 samt Überschrift außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 90. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten

           1. der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in § 51 Abs. 3 Z 1 der Ausdruck „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 sowie

           2. § 11 Abs. 2 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008

außer Kraft.

(3) Mit 1. Jänner 2008 tritt § 46 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.

(4) Mit 1. Jänner 2007 tritt § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(5) Mit 20. Oktober 2007 treten

           1. das Inhaltsverzeichnis und §§ 2, 9, 12 Abs. 8, 31 und 55 Abs. 1 und 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie

           2. § 7 Abs. 1 Z 3 und § 10 samt Überschrift außer Kraft.

(6) Mit 1. Jänner 2013 treten

           1. das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Hauptstücks sowie das 3. und 4. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 in Kraft und

           2. der 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks und der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft.

Vollziehung

§ 73. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit betraut.

Vollziehung

§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit betraut.

Artikel 2

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

§ 7. (1) bis (3) …

§ 7. (1) bis (3) …

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141, erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 5 zu erteilen.

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung

           1. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie

           2. der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S 45,

erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 5, insbesondere im Wege des Binnenmarkt informationssystems (IMI), zu erteilen.

(5) …

(5) …

§ 19. (1) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

§ 19. (1) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

         2a. Abschluss von verbindlichen Rahmenbedingungen für Berufshaftpflichtversicherungen gemäß § 26c Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005;

           3. und 4. …

           3. und 4. …

           5. Durchführung von Aus- und Fortbildungen für zahnärztliches Hilfspersonal;

           5. Durchführung von Aus- Weiter- und Fortbildungen für Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen;

           6. bis 8. …

           6. bis 8. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 35. (1) …

§ 35. (1) …

(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. Schaffung und Betreiben von Aus- und Fortbildungseinrichtungen für zahnärztliches Hilfspersonal;

           7. Durchführung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes;

           8. bis 10. …

           8. bis 10. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 36. Organe der Landeszahnärztekammer sind:

§ 36. Organe der Landeszahnärztekammer sind:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin,

           3. der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,

           4. und 5. …

           4. und 5. …

§ 37. (1) und (2) …

§ 37. (1) und (2) …

(3) Jeder Delegierte wird für eine festgelegte Funktion gewählt, wobei

(3) Jeder Delegierte wird für eine festgelegte Funktion gewählt, wobei

           1. jedenfalls die Funktionen des/der Präsident/Präsidentin, des/der Vizepräsident/Vizepräsidentin sowie des/der Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin festzulegen sind und

           1. jedenfalls die Funktionen des/der Präsident/Präsidentin, des/der Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern eines/einer zweiten Vizepräsident/Vizepräsidentin sowie des/der Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin festzulegen sind und

           2. …

           2. …

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 38. (1) bis (6) …

§ 38. (1) bis (6) …

((7) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über

(7) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über

           1. bis 8. ..

           1. bis 8. ..

durch Verordnung festzulegen.

einschließlich allfälliger Verwaltungsstrafbestimmungen durch Verordnung festzulegen.

§ 41. (1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als

§ 41. (1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als

           1. Präsident/Präsidentin,

           2. Vizepräsident/Vizepräsidentin und

           3. Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin

der Landeszahnärztekammer gewählt wurden.

           1. Präsident/Präsidentin,

           2. Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und

           3. Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin

der Landeszahnärztekammer gewählt wurden.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) …

(3) …

§ 43. (1) und (2) …

§ 43. (1) und (2) ..

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landesausschusses über.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landesausschusses über.

(4) Entzieht der Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin das Vertrauen, so ist unverzüglich die Nachwahl des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin durchzuführen. Bis zur Nachwahl ist Abs. 3 anzuwenden.

(4) Entzieht der Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen, so ist unverzüglich die Nachwahl des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen durchzuführen. Bis zur Nachwahl ist Abs. 3 anzuwenden.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 44. (1) bis (3) ..

§ 44. (1) bis (3) ..

(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss ist unverzüglich die Nachwahl des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin durchzuführen. In dringenden Fällen übt zwischenzeitlich der/die Präsident/Präsidentin das Amt des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin aus.

(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin nach, der/die in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für den/die Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin genannt ist.

§ 107. (1) und (2) ..

§ 107. (1) und (2) ..

(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft.

(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft.

§ 109. (1) bis (3) …

§ 109. (1) bis (3) …

(4) Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.

(4) Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.

(5) …

(5) …

§ 126. (1) bis (4) …

§ 126. (1) bis (4) …

 

(5) § 19 Abs. 1 Z 5 und § 35 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

 

(6) Die erstmalige Wahl des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern sowie des/der Sukzessors/Sukzessorin des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin hat durch den Landesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder und Sukzessoren/Sukzessorinnen innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 zu erfolgen.

 

(7) § 7 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 25. Oktober 2013 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. bis 11. …

1. bis 11. …

         12. medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische Masseure/Masseurinnen in Ausbildung und Heilmasseure/Heilmasseurinnen sowie Heilmasseure/Heilmasseurinnen in Ausbildung gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002.

         12. medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische Masseure/Masseurinnen in Ausbildung und Heilmasseure/Heilmasseurinnen sowie Heilmasseure/Heilmasseurinnen in Ausbildung gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002;

 

         13. Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten sowie Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten in Ausbildung gemäß Zahnärztegesetz.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 3. (1) und (2) …

§ 3. (1) und (2) …

(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 12), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.

(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 13), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 15. (1) bis (2g) …

§ 15. (1) bis (2g) …

 

(2i) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) …

(3) …

Artikel 4

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens:

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens:

                a. bis n. …

                a. bis n. …

 

                o. Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005;

           2. …

           2. …

           3. unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, Studierende an Akademien für Sozialarbeit (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. c, d, e, g und h bis n;

           3. unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, Studierende an Akademien für Sozialarbeit (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. c, d, e, g und h bis o;

           4. und 5. …

           4. und 5. …

(2) und (3) ..

(2) und (3) …

§ 12. (1) bis (9) …

§ 12. (1) bis (9) …

 

(10) § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 15 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit,

           3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis o genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit,

           4. bis 6 …

           4. bis 6. …

betraut.

betraut.