1500 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (1494 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz und ein Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuer­gesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Stiftungs­eingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremden­polizeigesetz 2005, das Datenschutzgesetz 2000, das Gesundheits- und Ernährungs­sicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Wasserstraßengesetz, das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Außenhandelsgesetz 2011 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2012)

Begleitend zur Erstellung des Budgets für 2012 soll eine Reihe von Bundesgesetzen in budgetwirksamer Weise geändert, in einzelnen Fällen neu geschaffen werden. Ein Überblick über die einzelnen Maßnahmen findet sich, nach Gesetzesartikeln gegliedert, im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen sind zusammengefasst im Allgemeinen Teil der Erläuterungen und allenfalls detailliert im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Finanzielle Auswirkungen auf Länder und Gemeinden sind im Allgemeinen nicht zu erwarten; dies gilt jedoch nicht für die abgabenrechtlichen Regelungen des 1. Abschnitts, die sich im Wege des Finanz­ausgleiches auf die anderen Gebietskörperschaften auswirken; für die Länder werden Mindereinnahmen von 1,1 Mio. Euro, für die Gemeinden Mehreinnahmen von 4,2 Mio. Euro jährlich erwartet.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen

-- Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Verschiedene Maßnahmen haben günstige Auswirkungen auf Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort. Die Regelungen des 1. Abschnitts betreffend die Verwaltungszusammenarbeit unterstützen die Sicherung des Steueraufkommens tragen somit zur Gewährleistung des budgetären Spielraums für wachstumsfördernde wirtschaftspolitische Aktivitäten bei. Diese kommen wiederum der Beschäftigung und dem Wirtschaftsstandort zu Gute. Die ebenfalls im 1. Abschnitt vorgesehene Erweiterung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an bestimmte Einrichtungen unterstützt die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes. Von der gesicherten Arbeit der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek (Art. 16) können eine Belebung der Wirtschaft sowie positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Tourismuswirtschaft erwartet werden.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen:

Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) bedingt für Unternehmen (hier: Kreditinstitute) zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von 340 000 Euro und für Bürger/innen eine korrespondierende Reduktion der Verwaltungskosten in Höhe von 82 080 Stunden.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht teilweise erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung von Unionsrecht vor: Art. 1 (EU‑Vollstreckungsamtshilfegesetz) und 10 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes) setzen die Richtlinie 2010/24/EU („Beitreibungsrichtlinie“) um. Überdies erfolgt in Art. 4 Z 2 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes) eine Anpassung an die Neukodifizierung der „Fusionsrichtlinie“ durch die Richtlinie 2009/133/EG. Die übrigen vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage zunächst in seiner Sitzung am 3. November 2011 gemeinsam mit dem Bundesfinanzgesetz 2012 (1405 der Beilagen) in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas wurde gemäß § 37 Abs. 9 GOG ein öffentliches Hearing abgehalten, dem nach § 40 Abs. 1 GOG Dkfm. Michael Jäger, Dr. Barbara Kolm, Prof. Dr. Gerhard Lehner, Dr. Markus Marterbauer und Mag. Bruno Rossmann als Expertinnen und Experten beigezogen wurden.

 

Nach einleitenden Statements der Expertinnen und Experten ergriffen die Abgeordneten Alois Gradauer, Bernhard Themessl, Elmar Podgorschek, Maximilian Linder, Mag. Roman Haider, Kai Jan Krainer, Dr. Christoph Matznetter, Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Mag. Werner Kogler, Gabriele Tamandl, Dr. Ferdinand Maier, Josef Bucher, Franz Kirchgatterer, Heidrun Silhavy, Mag. Kurt Gaßner, Dr. Ruperta Lichtenecker, Tanja Windbüchler-Souschill, Franz Eßl, Dorothea Schittenhelm, Karl Donabauer und Mag. Rainer Widmann sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und der Ausschussobmann Abgeordneter Jakob Auer das Wort.

 

Auf Antrag des Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas wurden die Verhandlungen zum Budgetbegleitgesetz 2012 mit Stimmenmehrheit vertagt und in einer weiteren Sitzung am 3. November 2011 wieder aufgenommen.

 

An der Debatte dieser zweiten Sitzung am 3. November 2011 beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Mag. Rainer Widmann, Kai Jan Krainer, Alois Gradauer und Maximilian Linder sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Jakob Auer und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

„Zur Änderung in Art. 1´ (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz):

Ein Formalfehler in der Artikelbezeichnung wird beseitigt.

Zur Änderung in Art. 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988) betreffend § 21 Abs. 3 Z 2 KStG 1988:

Zinsen aus der Gewährung von Förderdarlehen sollen nicht von der Erweiterung der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art erfasst werden. Im Klammerausdruck werden beispielhaft einige Förderungszwecke aufgezählt (zB Wohnbauförderungsdarlehen oder Darlehen zur Förderung der Wirtschaft); damit soll verdeutlicht werden, dass die Förderungszwecke sehr weit zu verstehen sind. Für die Ausnahme von der beschränkten Steuerpflicht soll es daher ausreichen, wenn die Darlehen mit einer bestimmten Zweckbestimmung (zB Spitalsfinanzierung) begeben werden. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Darlehen direkt oder indirekt (zB über dafür eingerichtete Fonds) gewährt werden. Dies gilt auch für Einkünfte aus Finanzierungen an ausgegliederte Rechtsträger sofern ein vergleichbarer Förderungszweck gegeben ist.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V; dagegen: F, G, B) angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Ing. Mag. Hubert Kuzdas gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 11 03

                         Ing. Mag. Hubert Kuzdas                                                             Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann