Vorblatt

Problem:

Die Übernahme von Funktionen in Vereinsorganen ist mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken verbunden. Die derzeitige gesetzliche Regelung sieht zwar vor, dass bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen ist. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder zu Unsicherheiten darüber, in welchem konkreten Ausmaß die Unentgeltlichkeit zu berücksichtigen ist, was der Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement entgegenstehen kann.

Inhalt und Ziele:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll das Haftungsrisiko für unentgeltlich tätige Mitglieder eines Vereinsorgans ausdrücklich auf ein für diese zumutbares Maß begrenzt werden:

Die Haftung von unentgeltlich handelnden Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein soll auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt werden. Überdies soll unentgeltlich handelnden Organwaltern und Rechnungsprüfern bei Inanspruchnahme durch Dritte ein Rückersatzanspruch gegenüber dem Verein zustehen, wenn sie nur leichtes Verschulden trifft.

Alternativen:

Keine, mit Ausnahme einmaliger Kosten in Höhe von 11 000 € für eine gleichzeitig vorgesehene Adaptierung des Vereinsregisters, die mit den Haftungsbestimmungen aber in keinem Zusammenhang steht.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es derzeit dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist nach der geltenden Bestimmung des § 24 VerG eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Die ErläutRV zum VerG sahen es als durchaus gerechtfertigt an, die unentgeltliche Ausübung einer Vereinsfunktion nicht uneingeschränkt am selben strengen Sorgfaltsmaßstab zu messen wie beispielsweise die eines professionellen Geschäftsführers. Konkretere Differenzierungen sollten aber vorerst nicht vorweg festgelegt, sondern der Rechtsprechung vorbehalten werden.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die gesetzliche Regelung zunehmend zu einem Hindernis für ehrenamtliches Engagement geworden ist, weil bei den derzeit geltenden Haftungsregelungen für diejenigen, die unentgeltlich Verantwortung in einem Verein übernehmen, unklar ist, in welchem Ausmaß die Unentgeltlichkeit zu berücksichtigen ist. Es soll daher das Haftungsrisiko für ehrenamtlich tätige Mitglieder eines Vereinsorgans ausdrücklich auf ein für diese zumutbares Maß begrenzt werden.

Zum einen soll das externe Haftungsrisiko des unentgeltlich handelnden Organwalters oder Rechnungsprüfers eingeschränkt werden. Zum Schutz geschädigter Dritter wird dabei aber nicht die Haftung generell begrenzt, sondern dem Organwalter oder Rechnungsprüfer, der einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schadens verpflichtet ist, die Möglichkeit eingeräumt, vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit zu verlangen, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Zum anderen soll auch das interne Haftungsrisiko eines unentgeltlich tätigen Organwalters oder Rechnungsprüfers in der Weise begrenzt werden, dass er gegenüber dem Verein für den verursachten Schaden nur verantwortlich ist, wenn dieser auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen ist. Zusätzlich wird noch festgelegt, dass eine Versicherung, die der Verein abgeschlossen hat, auch den Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken hat.

Überdies enthält der Entwurf eine Adaption bei der Abfragemöglichkeit im Vereinsregister sowie eine Anpassung an die geänderte Terminologie im Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen), Z 7 (Vereins- und Versammlungsrecht) und Z 13 (Stiftungs- und Fondswesen) B-VG.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Vereinsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 2):

Nach § 17 Abs. 1 besteht im Wege der Einzelabfrage die Möglichkeit, Auskunft aus dem öffentlichen Teil des Vereinsregisters zu erhalten, wenn der Auskunftsbegehrende den von ihm gesuchten Verein entweder nach dessen Namen oder ZVR-Zahl bestimmen kann. Eine wort- bzw. zeichengetreue Wiedergabe des Vereinsnamens bei der Suche nach dem Verein ist dazu aber nicht notwendig. Diese Suchmöglichkeit soll durch die vorgeschlagene Änderung auch abfrageberechtigten Organen von Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts eingeräumt werden.

Für die Änderung der Rolle „ZVR-Körperschaften“ ist mit einem Aufwand von etwa 14 Manntagen,       11 000 € zu rechnen.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 4):

Die Terminologie soll – wie in § 268 Abs. 4 UGB ­– an das geltende Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (§§ 2 ff. WTBG) angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 24 Abs. 1):

Zur Eindämmung der im allgemeinen Teil der Erläuterungen geschilderten Problematik sieht der Gesetzesentwurf eine Einschränkung des Haftungsrisikos des unentgeltlich handelnden Organwalters oder Rechnungsprüfers im Verhältnis zum Verein vor. Das interne Haftungsrisiko eines unentgeltlich tätigen Organwalters oder Rechnungsprüfers wird in Abs. 1 in der Weise begrenzt, dass er gegenüber dem Verein für den verursachten Schaden nur verantwortlich ist, wenn dieser auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen ist. Klargestellt wird, dass Abweichendes sowohl vertraglich als auch in der Satzung vorgesehen werden kann.

Von unentgeltlichem Handeln ist auch dann auszugehen, wenn der Organwalter eine Aufwandsentschädigung erhält, die im Wesentlichen dem tatsächlichen entstandenen Aufwand entspricht (etwa Portospesen, Reisekosten). Die Aufwandsentschädigung kann auch angemessen pauschaliert sein.

Zu Z 5 (§ 24 Abs. 5 bis 7):

Tritt ein Schadensfall durch das Verhalten eines Organwalters oder eines Rechnungsprüfers eines Vereins ein, so haften unter bestimmten Voraussetzungen Verein und Organwalter bzw. Rechnungsprüfer nebeneinander, wenn der Organwalter bzw. Rechnungsprüfer in Wahrnehmung seiner Pflichten einem Dritten einen Schaden zugefügt hat. Trotz der unmittelbaren Haftung des Vereins kann die daneben bestehende persönliche Haftung des Mitglieds eines Vereinsorgans für einen geschädigten Dritten insbesondere in den Fällen von Bedeutung sein, in denen der Verein aufgrund seiner finanziellen Situation zum Schadenersatz nicht in der Lage ist. Daher kommt eine generelle Begrenzung der Haftung des Organwalters nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der Erwägung, dass eine Haftungsbeschränkung nicht zu Lasten geschädigter Dritter gehen darf, wird die Haftungsbegrenzung in der Weise vorgenommen, dass der Organwalter, der einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schadens verpflichtet ist, vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen kann, außer der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Dies bringt im Regelfall mit sich, dass der Schaden vom Verein und nicht vom Organwalter zu tragen ist. Durch die Einschränkung auf jene Fälle, in denen der Organwalter oder Rechnungsprüfer den Schaden „in Wahrnehmung seiner Pflichten“ verursacht hat, wird klargestellt, dass nur jene Fälle erfasst sind, in denen der Organwalter in seiner speziellen Funktion und somit in einer dem Verein zuzurechnenden Weise tätig geworden ist. Der Befreiungsanspruch kann vertraglich oder auch in der Satzung modifiziert werden.

In Abs. 6 wird nach dem Vorbild des § 3 Abs. 4 DHG festgelegt, dass der Organwalter oder Rechnungsprüfer dem Verein im Fall einer klagsweisen Inanspruchnahme den Streit zu verkünden hat.

In Abs. 7 wird zusätzlich festgelegt, dass eine Haftpflichtversicherung, die der Verein abschließt, auch den Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken hat. In den Übergangsbestimmungen wird dazu klargestellt, dass die Verpflichtung nur neu abgeschlossene Haftpflichtversicherungen erfasst.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 14 Abs. 2a und 32 Abs. 2a):

Wie in § 22 Abs. 4 VerG soll auch hier die Terminologie an das geltende Berufsrecht der Wirtschafttreuhänder (§§ 2 ff. WTBG) angepasst werden.