Vorblatt

Problem:

Das Eingehen übermäßiger Risiken in der Finanzdienstleistungsbranche hat zur Schaffung systemischer Probleme in den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene maßgeblich beigetragen. Angesichts dieser Entwicklung besteht die Notwendigkeit, die Anforderungen an interne Modelle im Handelsbuch zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen und die Risikoerfassung im Hinblick auf die Kreditrisiken zu ergänzen. Zur Sicherung der finanziellen Stabilität des Kreditinstitutes sind zudem für Investitionen in risikosensitive Wiederverbriefungspositionen erhöhte Risikogewichte und umfassende Offenlegungsbestimmungen geboten. Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat außerdem erhebliche Schwachstellen bei der Finanzaufsicht offenbart. Die nationalen Aufsichtsmodelle konnten mit dem globalisierten Finanzsektor und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte nicht Schritt halten. Die Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts zwischen den zuständigen nationalen Behörden wurden offenkundig.

Ziel:

Die Zielsetzung besteht in der Schaffung besonderer Bestimmungen für die Gewichtung von Verbriefungspositionen im Handelsbuch sowie zusätzlicher Offenlegungsverpflichtungen. Kreditinstitute, die in Wiederverbriefungen investieren, sollen nun auch in Bezug auf die zugrundeliegenden Verbriefungen zu einer Due-Diligence-Prüfung verpflichtet werden. Den Marktteilnehmern sollen präzise und umfassende Angaben zum Risikoprofil einzelner Institute zur Verfügung gestellt werden. Durch den verstärkten Informationsaustausch innerhalb der neuen europäischen Aufsichtsbehörden soll darüber hinaus die Funktionsweise des Binnenmarkts durch die Gewährleistung eines wirksamen Maßes an Regulierung verbessert werden.

Inhalt/Problemlösung:

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll die Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L 329 vom 14.12.2010, S. 3) und die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) umsetzen.

In den genannten Richtlinien werden Regelungen für erhöhte Eigenkapitalanforderungen für verbriefte Forderungen im Handelsbuch, erhöhte Risikogewichte für Wiederverbriefungen und umfassende Offenlegungsbestimmungen sowie die internationale Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden auf Unionsebene normiert.

Ein besonderes Augenmerk wurde auf die richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen gelegt, um im Sinne der Maximalharmonisierung keine nachteilige Wettbewerbsposition des Wirtschaftsstandortes Österreich zu schaffen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-       Finanzielle Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

         Durch den Vollzug der zusätzlichen Aufsichtsvorschriften wird ein gewisser Verwaltungsmehraufwand bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) entstehen. Aufgrund der Finanzierungsstruktur der FMA wird dies jedoch zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes führen.

-       Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

-       Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Die vorgesehenen erhöhten Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen sowie die verstärkte Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene lassen eine positive Wirkung auf die Stabilität des österreichischen Bankensystems erwarten. Aus Wettbewerbssicht ist festzuhalten, dass auch die Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten mit gleichartigen Organisationsanforderungen zu rechnen haben, weshalb sich dieser Aufwand als wettbewerbsneutral darstellt.

         Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Finanzmarktes sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen somit zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Finanzmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten für den Wirtschaftsstandort Österreich und dient der Förderung nachhaltigen Wirtschaftens.

         Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.

-       Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht. Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.

-       Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Es sind keine umweltpolitischen, konsumentenpolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten.

-       Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Gesetzesentwurf setzt neben Recht der Europäischen Union zudem die verfassungskonforme Neuregelung des § 14 Abs. 1 Z 4 BörseG um. Darüber hinaus werden im VAG neben den Anpassungen der Geldwäschebestimmungen infolge der Umsetzung der „Omnibus-RL“ notwendige Flexibilisierungen im Bereich der vermögensverwaltenden Versicherungsvereine und Privatstiftungen vorgenommen.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Mit dem Gesetzesentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Unionsrechts umgesetzt werden:

– Richtlinie 2010/76/EU zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L 329 vom 14.12.2010, S. 3).

Als Reaktion auf die Turbulenzen an den Finanzmärkten kam es im Rat der Europäischen Union am 10. November 2009 zu einer politischen Einigung für ein weiteres Maßnahmenpaket (sog. „CRD III“) zur Novellierung der „Basel II-Richtlinie“ (RL 2006/48/EG und 2006/49 EG). Die „CRD III“ orientiert sich darüber hinaus in weiten Teilen an den Zielen der G 20 sowie den Empfehlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS).

Das „CRD III“-Paket umfasst neben den Bestimmungen hinsichtlich erhöhter Eigenmittelanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen zudem Regelungen im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Überprüfung der Vergütungspolitik. Diese Regelungen wurden bereits mit 1. Jänner 2011 in einer gesonderten Novelle des BWG umgesetzt.

– Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

Die Europäische Kommission beauftragte im November 2008 unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière eine hochrangig besetzte Gruppe mit der Ausarbeitung von Empfehlungen zur Stärkung der europäischen Aufsichtsregelungen.

Das auf Grundlage dieser Empfehlungen erlassene Richtlinienpaket 2010/78/EU („Omnibus-RL“) sieht eine Verbesserung des Aufsichtsrahmens vor, um den Verbraucherschutz zu stärken, das Risiko und den Schweregrad künftiger Finanzkrisen zu vermindern und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen.

Die Änderungen im FinalitätsG, FKG, KMG und WAG 2007 dienen ausschließlich der Umsetzung der Omnibus-RL.

Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) (Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 68/2010, fügte die Bestimmungen in das österreichische Recht ein, die durch die vorgenannte EG-Verordnung Nr. 1060/2009 (im Weiteren: Ratingagenturen-Verordnung) erforderlich geworden waren. Die vorliegende Novelle passt das damals erlassene RAVG und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) an die geänderte europäische Rechtslage nach der Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 145 vom 31.5.2011, S. 30) an.

Mit der Novelle zur Ratingagenturen-Verordnung geht die bisher national wahrgenommene Aufsicht über Ratingagenturen weitgehend in die Zuständigkeit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) über. Soweit dieser Zuständigkeitswechsel reicht, unterstützen die „zuständigen Behörden“ der Mitgliedstaaten – für Österreich die FMA – die ESMA zukünftig nur noch bei der Aufsicht über Ratingagenturen; hier besteht Implementierungsbedarf im österreichischen Recht. Nur im Bereich der Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten und der Sanktionierung von Verstößen gegen die Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 der Ratingagenturen-Verordnung bleiben die „sektoralen zuständigen Behörden“ der Mitgliedstaaten zuständig. Für diese Aufgabe verzichtet die Ratingagenturen-Verordnung zukünftig darauf, die Kompetenzen und Aufsichtsmittel selbst zu regeln; dies hat im österreichischen Recht zu geschehen.

Das neue Aufsichtsregime nach der novellierten Ratingagenturen-Verordnung wird zum 1. Juli 2011 wirksam, so dass die österreichische Rechtslage unverzüglich anzupassen ist.

Die Änderungen im RAVG dienen ausschließlich der technischen Konsistenz durch Berücksichtigung der erweiterten ESMA-Kompetenzen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegt sind. Die verbleibenden FMA-Kompetenzen (Überwachung der Verwendung von Ratings, insbesondere durch Kreditinstitute und entsprechende Sanktionierung, Zusammenarbeit mit der ESMA) können trotz geänderter EG-Verordnung auf Basis des geltenden RAVG durchgeführt werden, sodass durch die Zuständigkeitsänderung ab 1. Juli keine Aufsichtslücken entstehen.

Durch BGBl. Nr. 411/1991 wurde mit den §§ 61a ff Versicherungsaufsichtsgesetz für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit die Möglichkeit geschaffen, den gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einzubringen. Diese Bestimmungen sollten einen allmählichen Wandel der Unternehmensstruktur vom Versicherungsverein zur Aktiengesellschaft ermöglichen, der nicht eine abrupte Ablöse der Mitgliedschaftsrechte durch Anteilsrechte bewirkt, die unabsehbare Folgen für die Eigentümerstruktur auf dem Kapitalmarkt haben könnte. Mit BGBl. I Nr. 93/2005 wurde es jenen Versicherungsvereinen, die von den Bestimmungen der §§ 61a ff Versicherungsaufsichtsgesetz Gebrauch gemacht haben, ermöglicht, sich in die Rechtsform der Privatstiftung umzuwandeln. Damit wurde an ein modernes Organisationsrecht nach internationalem Vorbild angeknüpft. Anders als ausschließlich vermögensverwaltende Versicherungsvereine (durch die Einbringung ihres Versicherungsbetriebs in eine Aktiengesellschaft entstanden) ist die Privatstiftung eine international anerkannte Rechtsform. Mit BGBl. I Nr. 152/2009 wurde durch § 61e eine weitere Flexibilisierung für vermögensverwaltende Versicherungsvereine gemäß § 61a ff Versicherungsaufsichtsgesetz geschaffen. Geänderte globale wirtschaftliche Rahmenbedingungen haben erfordert, dass von der Bedingung, stimmberechtige Aktien unmittelbar zu halten, dann abgesehen werden kann, wenn der Einfluss des Versicherungsvereins auf die operative Versicherungsaktiengesellschaft durch mittelbare Beteiligung auf vergleichbare Weise sichergestellt wird. Mit der gegenständlichen Änderung soll diese Flexibilisierung auch für die Privatstiftungen anwendbar gemacht werden. Darüber hinaus ist es geboten, am Kapitalmarkt operierenden Konzernen im Rahmen von § 61e und § 61f Versicherungsaufsichtsgesetz weitere Alternativen zu ermöglichen, um international wettbewerbsfähig zu bleiben. Zusätzlich wird im Bereich der vermögensverwaltenden Versicherungsvereine und Privatstiftungen die bisherige Auflösung von Gesetzes wegen durch ein konkretes Auflösungsverfahren unter Mitwirkung der FMA ersetzt, um etwaige Rechtsunsicherheiten bei der Abwicklung und Auflösung der vermögensverwaltenden Rechtsträger zu vermeiden.

Hauptgesichtspunkt des Entwurfs:

Erhöhte Eigenmittelanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen

Im Bereich des Handelsbuchs soll es künftig Änderungen bei der Eigenmittelunterlegung für spezifische Positionsrisiken und beim internen Modell geben. Diese bestehen in besonderen Bestimmungen für die Gewichtung von Verbriefungspositionen im Handelsbuch sowie in erhöhten Risikogewichten. Für die Ermittlung der Eigenmittel für inkrementelle Ausfall- und Migrationsrisiken sollen eigene technische Bestimmungen eingeführt werden, die die Parameter, die Validierung und die Berechnungsfrequenz festlegen. Den Kreditinstituten soll darüber hinaus die Verpflichtung zukommen, auch inkrementelle Risiken durch das interne Modell für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen von Marktrisiken zu erfassen. Zudem soll eine neue Kategorie von Verbriefungen eingeführt werden (sog. Wiederverbriefungen). Für die Investition in diese risikobehafteten Produkte sollen erhöhte Risikogewichte sowie die Vornahme einer verpflichtenden Due-Diligence-Prüfung vorgesehen werden. Zur Schaffung umfassender Transparenz sollen die vorgesehenen neuen Bestimmungen durch zusätzliche Offenlegungspflichten ergänzt werden.

Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden

In Umsetzung des „De-Larosière-Berichts“ wurden per 1. Jänner 2011 mit den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 sowie (EU) Nr. 1092/2010 Europäische Aufsichtsbehörden für Banken (EBA), Versicherungen (EIOPA) und Wertpapiere (ESMA) sowie ein Europäischer Ausschuss für Systemische Risiken (ESRB) eingerichtet. Aufgrund dieser Verordnungen sind seitens der Mitgliedstaaten flankierende gesetzliche Maßnahmen zu treffen, um die reibungslose Zusammenarbeit mit diesen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten europäischen Aufsichtsbehörden sicherzustellen.

Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften wird diesen Behörden eine Reihe von Rechtsbefugnissen übertragen.

Umsetzungstechnik:

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung eines möglichst einheitlichen Rechtsrahmens für Eigenkapitalanforderungen im Handelsbuch und bei der Investition in Wiederverbriefungen sowie den verstärkten Informationsaustausch zwischen den europäischen Aufsichtsbehörden. Im Vordergrund steht dabei auch die erkennbare Rückführbarkeit des Gesetzestextes auf den Richtlinientext. Systematik und Terminologie der Richtlinien wurden so weit übernommen, als sie klar genug sind, um dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip zu entsprechen und in die österreichische Rechtsordnung integrierbar sind.

Soweit die „CRD III“ umgesetzt wird, steht die richtliniennahe Umsetzung im Vordergrund, da im Rahmen der „CRD IV“ mit einem weitreichenden Verordnungsumfang zu rechnen ist.

In-Kraft-Treten:

Ein In-Kraft-Treten der umzusetzenden Bestimmungen zum vorgegebenen Termin ist jedenfalls notwendig, um die von der Richtlinie geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es aus Wettbewerbsgründen unerlässlich, den sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend tätigen Normadressaten den harmonisierten rechtlichen Rahmen möglichst rasch zur Verfügung zu stellen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 11 B–VG (Bank– und Vertragsversicherungswesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 2 Z 31 lit. a und lit. b sublit. aa:

Im BWG sind wie im BörseG kleine redaktionelle Anpassungen notwendig, da der Warenderivatehandel nunmehr ein eigenes Bankgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a BWG bildet.

Zu § 2 Z 61a und 65a:

In Umsetzung von Art. 4 Nummer 40a und 40b der Richtlinie 2006/48/EG idF Richtlinie 2010/76/EU werden die Termini „Wiederverbriefung“ und „Wiederverbriefungsposition“ definiert.

Zu § 3 Abs. 3 Z 6:

Hiermit wird klargestellt, dass die bloße Teilnahme am inländischen Börsehandel durch drittlandsansässige Unternehmen keiner österreichischen Bankkonzession oder Gewerbeberechtigung bedarf. Weiters ist eine Anpassung notwendig, da der Warenderivatehandel nunmehr ein eigenes Bankgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a BWG bildet.

Zu § 3 Abs. 9 BWG:

Durch die Einfügung des Abs. 9 wird einer Anregung der FMA und der OeNB folgend die bei der Wertpapier-, Versicherungs- und Börsenaufsicht zurzeit bereits bestehende Vor-Ort-Prüfungskompetenz der FMA im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch auf Kreditinstitute ausgedehnt, deren Vor-Ort-Prüfungen bisher im vollen Umfang durch die OeNB besorgt wurden. Es kommt damit in einem Aufsichtsbereich, der einen hohen Grad an Spezialisierung erfordert und von anderen aufsichtsrechtlichen Materien gut abgrenzbar ist, zu einer umfassenden Alleinzuständigkeit der FMA betreffend die Vornahme von Vor-Ort-Prüfungen. Die durch diese Konzentration erwarteten Synergieeffekte sollen dazu führen, dass die Aufsichtstätigkeit bei Kreditinstituten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert und deren Effektivität optimiert wird.

Zu § 8:

In Umsetzung der Art. 6, 14, 17 Abs. 2 1. Satz, 38 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU sollen umfassende Informationspflichten der FMA gegenüber der Europäischen Kommission (EK) und der EBA betreffend Konzessionserteilungen und –entzügen vorgesehen werden.

Zu § 10 Abs. 8:

Setzt Art. 36 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU um. Die die FMA treffenden Informationspflichten gegenüber der EK sollen zukünftig auch gegenüber der EBA bestehen.

Zu § 15 Abs. 2 und 3:

Hiermit werden Art. 33 Abs. 1 iVm Art 36 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 20b Abs. 3:

Hiermit wird die Änderung in Art. 19 Abs. 9 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 22 Abs. 1:

Hiermit wird Art. 75 Buchstabe b und c der Richtlinie 2006/48/EG und Art. 18 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2006/49/EG idF der Richtlinie 2010/76/EU umgesetzt. In § 22 Abs. 1 Z 6 wird klargestellt, dass bei Überschreitung von Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 23 für die über diese Grenzen hinausgehenden Großveranlagungen Eigenmittel gehalten werden müssen. Zudem soll in Hinkunft auch das Abwicklungsrisiko mit Mindesteigenmitteln zu unterlegen sein.

Zu § 22d Abs. 6:

Setzt Art. 101 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/76/EU um.

Zu § 22p Abs. 2:

Hiermit wird Anhang V Nummer 7 und Nummer 10b der Richtlinie 2006/49/EG idF der Richtlinie 2010/76/EU umgesetzt.

Zu § 22p Abs. 5:

In Z 7 werden die für das BWG relevanten Änderungen in Anhang V, Nummern 5a bis 5k der Richtlinie 2006/49/EG idF der Richtlinie 2010/76/EU umgesetzt. Durch die Ergänzung von Z 8 werden die für das BWG relevanten Änderungen in Anhang V, Nummer 5l der Richtlinie 2006/49/EG idF der Richtlinie 2010/76/EU umgesetzt. Im BWG werden die Grundsätze, in der Solvabilitätsverordnung die technischen Elemente dieser Richtlinienbestimmungen umgesetzt.

Zu § 23 Abs. 13 Z 4c bis 4e:

Die Anpassung in Z 4c setzt Art. 17 der Richtlinie 2006/49/EG idF der Richtlinie 2010/76/EU um.

Die Anpassung in Z 4d setzt die Anpassung in Art. 57 Abs. 1 Buchstabe r der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/76/EU um.

Die Anpassung in Z 4e setzt die Einfügung von Art. 64 Abs. 5 und die Anpassung von Art. 66 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/76/EU um.

Zu § 23 Abs. 14 Z 8:

Die Anpassung in Z 8 setzt die Anpassung von Art. 66 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/76/EU um.

Zu § 24 Abs. 3a:

Hiermit wird Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 26 Abs. 9:

Hiermit wird Art. 22 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/76/EU umgesetzt. Die normierte Offenlegungspflicht soll nunmehr nicht mehr gegenüber der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (CEBS), sondern gegenüber der EBA bestehen.

Zu § 27 Abs. 16a:

Art. 31 und 32 CAD sehen ein Behördenwahlrecht vor, das bisher nicht umgesetzt wurde. Danach sind GVA-Überschreitungen im Handelsbuch unter bestimmten Bedingungen zulässig, sofern zusätzliche Eigenmittel vorgehalten werden. Der Verordnungsentwurf zur CRD IV sieht in Art. 384 anstelle des Behördenwahlrechts eine unmittelbar anwendbare Überschreitungsmöglichkeit mit zusätzlicher Eigenmittelunterlegung vor. Um den Instituten den Übergang auf die neuen Eigenmittelvorschriften und deren Auswirkungen im GVA-Bereich zu erleichtern, soll diese Überschreitungsmöglichkeit nun in der Weise umgesetzt werden, dass die Regelung sowohl der geltenden als auch der künftigen EU-Rechtslage entspricht. Abs. 16a ist lex specialis zu Abs. 15 und 16, weshalb bei Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen auch keine Überschreitung im Sinne von § 97 vorliegt. Das zusätzliche Eigenmittelerfordernis wird im Übrigen auch in § 22 Abs. 1 Z 6 ergänzt. Bei zulässiger Überschreitung des GVA-Limits von 25 vH auf 27 vH ist somit die zulässige Differenz von 2 vH mit zusätzlichen Eigenmitteln zu unterlegen.

Zu § 27 Abs. 23:

Der Entfall des zweiten Satzes dient der Klarstellung, dass die in diesem Satz genannten FMA-Maßnahmen zu keiner „Genehmigung“ einer Überschreitung führen. Der Entfall dieses Satzes beseitigt weiters eine Redundanz bzw. Überschneidung mit den gemäß § 70 ohnedies zu treffenden Aufsichtsmaßnahmen.

Zu § 30 Abs. 9a:

In Abs. 9a wird Art. 143 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EG umgesetzt.

Zu § 39c:

Hiermit wird die Einfügung von Annex V Nummer 24 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/76/EU umgesetzt. Bei Kreditinstituten, die die Grenze für die Einrichtung eines Vergütungsausschusses zwar erreichen, jedoch unter 5 Mrd. Euro Bilanzsumme liegen, erscheint es im Sinne der Proportionalität vertretbar, diese spezielle Expertise auch von außerhalb des Aufsichtsrates zu beziehen. Es kann daher auch auf die Fachkenntnis eines hinzugezogenen Experten zurückgegriffen werden, der dem Aufsichtsrat beratend zur Seite steht, jedoch selbst nicht Aufsichtsratsmitglied sein muss. Im Hinblick auf § 92 Abs. 4 AktG kann dem Vergütungsausschuss auch die Ausarbeitung von Beschlüssen übertragen werden.

Zu § 40 Abs. 4:

Hiermit wird die Änderung in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 40 Abs. 8:

Hiermit wird die Änderung in Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU hinsichtlich der neuen europäischen Aufsichtsbehörden umgesetzt.

Zu § 40a Abs. 7:

Hiermit wird die Änderung in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 41 Abs. 3b:

Hiermit wird die Änderung in Art. 28 Abs. 7 der Richtlinie 2005/60/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 41 Abs. 9:

Hiermit wird Art. 37a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 69 Abs. 5 und 6:

In Abs. 5 wird Art. 42b Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 UA 5 der Richtlinie 2006/48/EG und Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt. Der Verweis auf den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) wird durch einen Verweis auf die EBA ersetzt. Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 hat die FMA alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Leitlinien und Empfehlungen der EBA nachzukommen. Die FMA wird daher bei einer entgegenstehenden innerstaatlichen Rechtslage frühestens bereits im Entstehungsprozess derartiger Leitlinien und Empfehlungen auf allfällige Diskrepanzen zum geltenden nationalen Recht zu achten haben. Wird diesen Leitlinien und Empfehlungen der EBA nicht gefolgt, zieht dies die EU-weite Veröffentlichung der Tatsache, dass die FMA diesen nicht nachkommt, nach sich.

In Abs. 6 wird Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt. Neue Aufsichtsmittel werden dadurch nicht begründet. Die FMA hat nach den geltenden Bestimmungen des BWG vorzugehen.

Zu § 73 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 73 Abs. 3:

Hiermit wird die Anpassung in Art. 140 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt. Die bereits bestehenden Informationspflichten sollen nunmehr auch gegenüber der EBA gelten.

Zu § 74 Abs. 2:

In Art. 74 Abs. 2 UA 2 und Art. 110 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2009/111/EG wurde festgelegt, dass die zuständigen Behörden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Formate, Frequenzen und Zeitpunkte für Meldungen von Banken anzuwenden haben (Maximalharmonisierung). Die Richtlinie 2010/78/EU novelliert diese Bestimmungen.

Schon bisher sind im Meldewesen teilweise europäische Vorgaben (zB im Hinblick auf Formate) verpflichtend anzuwenden. Die EBA wird bis 1. Januar 2012 technische Durchführungsstandards, die neben Formaten auch Frequenzen und Zeitpunkte für Meldungen festlegen, erarbeiten. Mit Annahme dieser Standards durch die Europäische Kommission (EK) sind diese unmittelbar anwendbar. Da in den technischen Durchführungsstandards der EBA auch das Intervall einer Meldung festgelegt werden wird, entfällt in § 74 Abs. 2 der Begriff „monatlich“. Sohin wird das Intervall der Meldung bis zum Inkrafttreten der technischen Durchführungsstandards nunmehr in einer Meldeverordnung der FMA festgelegt. Eine Änderung des monatlichen Intervalls der Meldungen von Ordnungsnormen ist nicht intendiert, nur eine erhöhte Flexibilität in der Umsetzung im Hinblick auf den zukünftigen Erlass von EBA-Standards.

Die Formate der EBA sehen zwar keine Meldeinhalte zu den qualifizierten Beteiligungen vor, allerdings gilt für Art. 120 bis 122 der Richtlinie 2006/48/EG weiterhin der Grundsatz der Minimalharmonisierung. Die von der Maximalharmonisierung in Art. 74 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG nicht betroffenen Meldeinhalte sollen in Einklang mit den maximalharmonisierten Meldeinhalten hinsichtlich Intervall und Meldestichtag in einer Verordnung der FMA bestimmt werden, wobei der nunmehr eingefügte Begriff „gesamthaft“ darauf verweist, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen Meldeintervalle und Meldestichtage der maximalharmonisierten Meldungen an die Stichtage und Intervalle der sonstigen Ordnungsnormen anzupassen sind.

Zu § 74 Abs. 7:

Art. 74 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2009/111/EG bestimmen die Maximalharmonisierung der Meldeformate, -intervalle und -stichtage auf europäischer Ebene. Die zuständigen Behörden haben ab 31. Dezember 2012 einheitliche Formate, Frequenzen und Zeitpunkte für Meldungen von Banken anzuwenden (Maximalharmonisierung). Mit Annahme der von der EBA noch vorzuschlagenden technischen Durchführungsstandards durch die EK sind diese unmittelbar anwendbar. Die gemäß Abs. 7 zu erlassenden Verordnungen können dann nur mehr jene Bereiche regeln, die in den EBA-Standards nicht behandelt werden oder bei denen Wahlmöglichkeiten in den EBA-Standards vorliegen. Eine Änderung des bisher festgelegten Intervalls der Meldungen von Ordnungsnormen ist nicht intendiert, nur eine erhöhte Flexibilität in der Umsetzung in Hinblick auf den zukünftigen Erlass von EBA-Standards. Einem Widerspruch der Meldevorschriften im Gesetzesrang (Meldeintervalle) zu diesen Standards soll rechtzeitig vorgebeugt werden. In Verbindung mit der Beseitigung des derzeit gesetzlich auf "monatlich" fixierten Meldeintervalls in Abs. 2 erhält § 74 insgesamt eine EBA-konforme Fassung.

Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes angemessen sein. In Umsetzung dieser Bestimmung wird in § 74 Abs. 7 aufgenommen, dass die Verordnung der FMA auch die Festlegung von Meldestichtagen zu umfassen hat und die Art, den Umfang und die Komplexität der von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfte zu berücksichtigen hat.

Zu § 77 Abs. 2:

Hiermit wird Art. 132 Abs. 1 UA 7 und 8 und Art. 42 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU mit dem Ziel umgesetzt, die Kooperation der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten weiter zu erhöhen.

Zu § 77 Abs. 5:

Hiermit werden die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen an die jeweils zuständigen Behörden und Institutionen des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des letzten Absatzes möglich. Zum ESFS gehören der ESRB, die EBA, die EIOPA, die EMSA, der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden („Gemeinsamer Ausschuss“) und die zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannt werden. Die Anpassungen von Art. 39 Abs. 2 lit. c, Art. 44 Abs. 2, Art. 46, Art. 49 Abs. 1 und 4 und Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG und von Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG durch die Richtlinie 2010/78/EU werden umgesetzt. Der Verweis auf Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG bedeutet, dass ein Informationsaustausch auch im Rahmen und für Zwecke der Einzelinstitutsaufsicht möglich ist.

Zu § 77 Abs. 7:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 77 Abs. 8:

Hiermit wird Art. 130 Abs. 1 UA 1 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 77a Abs. 1, 2 und 3:

Hiermit wird Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt. Für den Abschluss von Abkommen, welche die Republik Österreich als Völkerrechtssubjekt binden sollen, ist aufgrund Art. 65 B-VG bzw. der „Sylvester-Entschließung“, wonach Regierungs-, Verwaltungs- und Ressortübereinkommen durch den/die zuständige Minister/in abgeschlossen werden, der/die Bundesminister/in für Finanzen zuständig. Der FMA kann keine Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlich verbindlicher Abkommen zukommen. Der Bedarf an völkerrechtlich bindenden Aufsichtsabkommen war schon bisher kaum vorhanden und wird weiterhin eher gering einzuschätzen sein, jedoch soll die Möglichkeit als solche grundsätzlich erhalten bleiben. Im Anwendungsbereich der Aufsichtscolleges besteht jedoch EU-rechtlich kein Raum mehr für Staatsverträge, weswegen Abkommen in diesem Bereich aus der Anwendung des § 77a zu streichen sind.

Zu § 77b Abs. 1:

Die Änderungen entsprechen in Umsetzung von Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU dem Entfall der College-Kooperation aus dem Anwendungsbereich des § 77a. Die vorgesehenen schriftlichen Kooperations- und Koordinationsübereinkommen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden sind verfassungsrechtlich im Gegensatz zu den Abkommen gemäß § 77a aufgrund des mangelnden völkerrechtlichen Bindungswillens als rechtlich unverbindlich und somit nicht als „Staatsverträge“ einzustufen. Sie sind als hochrangige Verpflichtungserklärungen auf Verwaltungsebene zu qualifizieren. Auch hinsichtlich nicht dem Unionsrecht unterliegender Drittstaaten sind diese schriftlichen Kooperations- und Koordinationsübereinkommen als hochrangige Verpflichtungserklärungen anzusehen. Die diese Übereinkommen abschließenden Behörden verpflichten sich nach den festgelegten Regelungen so lange zu verfahren, bis sie ihr Begehren kundtun, diese nach einem in diesen Übereinkommen geregelten Verfahren nicht weiter anzuwenden. Einige der von CEBS (Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden) in Form eines Musters veröffentlichten Regelungen in schriftlichen Vereinbarungen stellen aktuelle und zukünftige Vorschriften der CRD-Richtlinie dar.

Zu § 77b Abs. 3 und 4:

Hiermit werden Art. 131a Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 77b Abs. 5:

Hiermit werden Art. 131a Abs. 1 und 2 UA 6 und Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt. Der Verweis auf CEBS wird durch einen Verweis auf die EBA ersetzt.

Zu § 77b Abs. 6:

§ 77b Abs. 6 setzt Art. 129 Abs. 1 UA 2 und Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU um. Wird die EBA befasst, kann diese gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 tätig werden.

Zu § 77c Abs. 4:

§ 77c Abs. 4 Z 1 und 2 setzt Art. 129 Abs. 3 UA 3 und 7 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU um. In Z 1 wird der Fall der Konsultation der EBA seitens der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde geregelt, während in Z 2 der Fall der Konsultation der FMA als Gastlandaufsichtsbehörde normiert wird.

§ 77c Abs. 4 Z 3 setzt Art. 129 Abs. 3 UA 4 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU um.

Zu § 77c Abs. 9:

Hiermit werden Art. 42a Abs. 1 UA 5, Art. 129 Abs. 2 UA 5 und Art. 129 Abs. 3 UA 4 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 105 Abs. 5 und 7:

Anpassung an die aktuellen Richtlinienfassungen.

Zu § 107 Abs. 74:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Z 13 der Anlage zu § 39b:

In Umsetzung des Annex V Nummer 23 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/76/EU wird klargestellt, dass die Vergütungsvorschriften auf Einzelinstitutsebene vom jeweiligen Mitgliedstaat festzulegen sind und daher für Tochterkreditinstitute im EWR die Vergütungsvorschriften ihres Sitzstaates gelten. Im Übrigen sind jedoch entsprechend der Richtlinienbestimmung des Annex V Nummer 23 lit. t zur Vermeidung von Umgehungen die österreichischen Vorschriften maßgeblich. Eine im Detail einheitliche Umsetzung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten ist schon aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht zu erwarten. Es sollen jedoch allfällige Unterschiede nicht dazu benützt werden, österreichische Vorschriften missbräuchlich durch den Abschluss von Dienstverträgen in anderen Mitgliedstaaten zu umgehen. Die Institute haben die Vergütungspolitik und –praxis nach den objektiven Grundsätzen des § 39b auszurichten, daher sind auch vertragliche Ausgestaltungen grenzüberschreitender Situationen nach diesen Kriterien auszurichten. Kann daher beispielsweise – falls die Rechtslage in einem anderen Mitgliedstaat günstiger wäre als in Österreich – nicht dokumentiert werden, dass bei einem Dienstvertrag mit einem Tochterunternehmen in einem solchen Mitgliedstaat der Vertrag bzw. dessen Inhalt objektiv begründet ist, so wird die FMA zu prüfen haben, ob eine Verletzung der spezifischen Sorgfaltspflichten des § 39b durch missbräuchliche Umgehung vorliegt. Kriterien für eine Beurteilung wären insbesondere, ob die betreffende Person bei dem Tochterunternehmen tatsächlich eine substanzielle Tätigkeit ausübt, ob die Abweichung vom österreichischen Recht in objektiven Rechtsunterschieden, insbesondere des Arbeitsrechts, begründbar ist und ob die konkrete Tätigkeit in einer Gesamtbetrachtung den Kriterien des § 39b, zB Auswirkung auf das Risikoprofil, entspricht. Hierzu haben die Institute – wie in allen aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten – der FMA alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Auch im Rahmen der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden kann die FMA entsprechende Informationen einholen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Börsegesetzes)

Zu § 2 Abs. 3:

Hiedurch wird Art. 36 Abs. 6 der Richtlinie 2003/6/EG idF der Omnibus-Richtlinie umgesetzt.

Zu § 14 Abs. 1 Z 4:

Die Änderung trägt der Aufhebung einer Wortfolge im geltenden § 14 Abs. 1 Z 4 durch den VfGH Rechnung. Mit Erk. vom 4. März 2011, G 105/10, wurde die geltende Formulierung als verfassungswidrig erkannt, da sie im Fall von Bestrafungen nach § 48c keine Ermessensausübung beim Ausschluss von der Mitgliedschaft ermöglichte. Wie sich in Anlassfällen zeigte, besteht jedoch die Notwendigkeit, wie bei Bestrafungen nach § 48 Ermessen ausüben zu können (z.B. nur geringfügiger Unrechtsgehalt, kein schwerwiegendes Verschulden bzw. Berücksichtigung, ob der bestrafte Geschäftsleiter im Rahmen der internen Geschäftsverteilung des Vorstandes für die strafbare Handlung zuständig war, keine wesentliche Störung des Anlegervertrauens und der Finanzmarktintegrität u.ä.). Bei der Ermessensausübung wird jedoch der im Vergleich zu anderen Vergehen grundsätzlich besonders hohe abstrakte Unrechtsgehalt der Marktmanipulation zu beachten sein, wie er sich schon aus der Höhe des Strafrahmens gemäß § 48c ergibt. Die verfassungskonforme Neuregelung ist dringend geboten, da ansonsten die Aufhebung des Ausschlussgrundes der Bestrafung nach § 48c am 1. Jänner 2012 in Kraft treten würde, somit Verstöße gegen § 48c überhaupt nicht mehr als Ausschlussgrund gelten würden.

Zu § 14 Abs. 2:

Hiermit wird klargestellt, dass der Kontrahierungszwang sich nicht auf in Drittstaaten ansässige Unternehmen bezieht.

Zu § 15 Abs. 1:

Da der Warenderivatehandel nun ein eigenes Bankgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a BWG bildet, wird in Abs. 1 Z 1 und 4 der Kreis der zur Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigten Unternehmen angepasst. In Z 2 lit. c werden Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit berücksichtigt. In Z 5 wird klargestellt, dass Einrichtungen, welche als Finanzinstrumente qualifizierte Warenderivate abwickeln, ebenfalls Börsemitglieder werden können.

Zu § 15 Abs. 4:

Hiermit soll den Rechten nach MiFID auf die Wahl des Abwicklungssystems sowie auf den gleichen Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen, welche insbesondere nicht nach dem Sitz des Börsemitglieds unterschieden werden dürfen, Rechnung getragen werden.

Zu § 48q Abs. 6:

Hiedurch wird Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2003/6/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 48r Abs. 1a:

Hiedurch wird Art. 15a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/6/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 48r Abs. 2 UA 3:

Hiedurch wird Art. 16 Abs. 2 UA 4 der Richtlinie 2003/6/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 48r Abs. 4:

Hiedurch wird Art. 16 Abs. 4 UA 5 der Richtlinie 2003/6/EG idF Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 75a:

Redaktionelle Richtigstellung der Überschrift.

Zu § 76 Abs. 2:

Hiedurch wird Art. 47 der Richtlinie 2003/6/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 81a Abs. 2:

Gemäß Änderung des Art. 2 Abs. 3 UA 1 (“Transparenzrichtlinie”) durch die Richtlinie 2010/78/EU wird der Verweis auf die Komitologiebestimmung in der Verordnungsermächtigung dieses Absatzes angepasst.

Zu § 83 Abs. 2:

Gemäß Änderung des Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 2004/109/EG durch die Richtlinie 2010/78/EU wird der Verweis auf die Komitologiebestimmung in der Verordnungsermächtigung dieses Absatzes angepasst.

Zu § 84 Abs. 2:

Gemäß Änderung des Art. 18 Abs. 5 der Richtlinie 2004/109/EG durch die Richtlinie 2010/78/EU wird der Verweis auf die Komitologiebestimmung in der Verordnungsermächtigung dieses Absatzes angepasst.

Zu § 85 Abs. 7:

Gemäß Änderung des Art. 23 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/109/EG durch die Richtlinie 2010/78/EU wird die dort enthaltene Informationspflicht der FMA gegenüber der ESMA ergänzt.

Zu § 85 Abs. 10:

Gemäß Änderung des Art. 23 Abs. 1 Z 4 der Richtlinie 2004/109/EG durch die Richtlinie 2010/78/EU wird der Verweis auf die Komitologiebestimmung in der Verordnungsermächtigung dieses Absatzes angepasst sowie die Z 1 und Z 2 um die Erweiterungen der Komitologiebestimmung ergänzt.

Zu § 86 Abs. 2:

Gemäß Änderung des Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 2004/109/EG durch die Richtlinie 2010/78/EU wird der Verweis auf die Komitologiebestimmung in der Verordnungsermächtigung dieses Absatzes angepasst.

Zu § 86 Abs. 5:

Gemäß Änderung des Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2004/109/EG durch die Richtlinie 2010/78/EU wird der Verweis auf die Komitologiebestimmung in der Verordnungsermächtigung dieses Absatzes angepasst.

Zu § 86 Abs. 8:

Gemäß Änderung des Art. 25 der Richtlinie 2004/109/EG durch die Richtlinie 2010/78/EU wird der Absatz um die Erweiterungen der Behördenkompetenzen ergänzt.

Zu § 86 Abs. 9:

Gemäß Änderung des Art. 26 der Richtlinie 2004/109/EG durch die Richtlinie 2010/78/EU wird der Absatz um die Erweiterungen der Behördenkompetenzen ergänzt.

Zu § 87 Abs. 5:

Gemäß Änderung des Art. 5 Abs. 6 UA 1 der Richtlinie 2004/109/EG durch die Richtlinie 2010/78/EU wird der Verweis auf die Komitologiebestimmung in der Verordnungsermächtigung dieses Absatzes angepasst.

Zu § 94:

Gemäß Änderung des Art. 9 Abs. 7 UA 1 und 2, des Art. 12 Abs. 8 UA 1 und des Art. 13 Abs. 2 UA 1 der Richtlinie 2004/109/EG durch die Richtlinie 2010/78/EU wird der Verweis auf die Komitologiebestimmung in der Verordnungsermächtigung dieses Absatzes angepasst. Weiters wird gemäß Streichung des Art. 12 Abs. 8 lit. a sowie des Entfalls eines Satzteiles von Art. 13 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2004/109/EG durch die Richtlinie 2010/78/EU § 94 Z 3 angepasst und Z 4 gestrichen.

Zu § 102 Abs. 31:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Artikel 4 (Änderung des E-Geldgesetzes 2010)

Zu § 2 Abs. 4:

Durch die Einfügung des Abs. 4 sind einer Anregung der FMA und der OeNB folgend künftig Vor-Ort-Prüfungen im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht mehr durch die OeNB, sondern stets durch die FMA durchzuführen. Im Zusammenwirken mit zeitgleichen Änderungen im BWG und ZaDiG erfolgt somit eine umfassende Konzentration der Vor-Ort-Prüfungsaktivitäten hinsichtlich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention im Finanzsektor bei der FMA. Die dadurch entstehenden Synergieeffekte sollen zu einer Verbesserung der Aufsichtstätigkeit auf diesem Gebiet führen und deren Effektivität optimieren.

Zu § 41 Abs. 2:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Finalitätsgesetzes)

Zu § 2 Abs. 2:

Gemäß Änderung des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG (“Finalitätsrichtlinie”) durch die Richtlinie 2010/78/EU (“Omnibusrichtlinie”) erfolgt die Meldung der Systeme und Systembetreiber nunmehr an die ESMA und nicht mehr an die Europäische Kommission.

Zu § 19:

Gemäß Änderung des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG durch die Richtlinie 2010/78/EU erfolgt die Information über die Benennung der zuständigen Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 Finalitätsrichtlinie nunmehr durch die OeNB selbst an die ESMA.

Zu § 20:

Gemäß Änderung des Art. 6 Abs. 3 und der Neueinfügung eines Art. 10a der Richtlinie 98/26/EG durch die Richtlinie 2010/78/EU werden der OeNB nunmehr erweiterte Mitteilungspflichten sowie Pflichten zur Zusammenarbeit mit ESMA auferlegt.

Zu § 23 Abs. 4:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu § 24:

Hiermit wird die ursprüngliche Vollzugsklausel nunmehr wieder als § 24 normiert.

Zu Artikel 6 (Änderung des Finanzkonglomerategesetzes)

Zu § 4 Abs. 3:

Gemäß Änderung des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG (“Finanzkonglomeraterichtlinie”) durch die Richtlinie 2010/78/EU (“Omnibusrichtlinie”) soll die Meldung über die Einstufung als Finanzkonglomerat auch an den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden erfolgen.

Zu § 5 Abs. 6:

Hiermit soll Art. 2 Abs. 11 lit. b der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt werden, durch den Art. 18 Abs. 1a in die Richtlinie 2002/87/EG eingefügt wird. Durch diese Änderung wird das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Behörden geregelt.

Zu § 11 Abs. 2:

Hiermit soll Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt werden, durch den Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG ergänzt wird. Ein angemessenes Risikomanagement umfasst nunmehr auch geeignete Vorkehrungen, die gewährleisten sollen, bei Bedarf zu Sanierungs- und Abwicklungsverfahren beizutragen bzw solche Pläne zu entwickeln.

Zu § 12 Abs. 4:

Die Regelung soll Art. 2 Abs. 7 und Abs. 9 der Richtlinie 2010/78/EG umsetzen, die Art. 12 Abs. 1 UA 3 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG ändern. Die Änderungen dienen der Durchsetzung des Informationsaustausches innerhalb des neuen Europäischen Finanzaufsichtssystems.

Zu § 12 Abs. 8:

Hiermit soll Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt werden, durch den Art. 12a in die Richtlinie 2002/87/EG eingefügt wird, der die Zusammenarbeit der zuständigen Behörde mit dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden regelt.

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 2:

§ 2 FMABG wird dem Umstand angepasst, dass die verbleibenden Aufsichtsaufgaben der FMA als sektoral zuständige Behörde im Sinne der Ratingagenturen-Verordnung – ähnlich den Aufsichtsaufgaben nach dem Finanzkonglomerategesetz – allen drei Aufsichtsbereichen nach § 2 Abs. 1 bis 3 FMABG zuzuordnen sind.

Zu § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1, 5 und 5b:

Die Änderung soll die Erfassung von direkten Kosten im Jahresabschluss der FMA gewährleisten, die auf Basis von § 129l VAG von der Oesterreichischen Nationalbank für gutachtliche Äußerungen im Zusammenhang mit internen Modellen, die das Marktrisikomodul oder Teile des Marktrisikomoduls umfassen, verrechnet wurden.

Die Oesterreichische Nationalbank muss die tatsächlichen Kosten bei den Modellprüfungen der FMA nachweisen bzw. darlegen.

Zu §§ 22b, 22c und 22d:

Der bisherige Verweis ist entbehrlich geworden, mit dem die unerlaubte Abgabe von Ratings in das Regime zum unerlaubten Geschäftsbetrieb nach den einschlägigen Aufsichtsgesetzen einbezogen wird, da diese Aufsichtsaufgabe zukünftig von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA wahrgenommen wird.

Zu Artikel 8 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes)

Zu § 8a Abs. 6:

Hiedurch wird Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2003/71/EG („Prospektrichtlinie“) idF der Richtlinie 2010/78/EU („Omnibusrichtlinie“) umgesetzt.

Zu § 8a Abs. 7:

Hiedurch wird Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 8a Abs. 9:

Hiedurch wird Art. 13 Abs. 2 zweiter UA der Richtlinie 2003/71/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 8b Abs. 1:

Hiedurch wird Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 8b Abs. 3:

Hiedurch wird Art. 18 Abs. 3 erster UA der Richtlinie 2003/71/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 8c:

Hiedurch wird Art. 23 der Richtlinie 2003/71/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 10 Abs. 9:

Hiedurch wird Art. 18 Abs. 3 zweiter UA der Richtlinie 2003/71/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 16b Abs. 2:

Hiedurch wird Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2003/71/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 16c:

Hiedurch wird Art. 22 Abs. 2 dritter UA der Richtlinie 2003/71/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu Artikel 9 (Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes)

Zu § 1:

Mit dieser Bestimmung wird dem Gesetzeszweck die novellierte Ratingagenturen-Verordnung zugrunde gelegt.

Zu §§ 2 bis 4:

Die Bestimmungen berücksichtigen die Unterscheidung der novellierten Ratingagenturen-Verordnung zwischen der „zuständigen Behörde“, die in die Unterstützung der europäischen Aufsicht über Ratingagenturen eingebunden ist, und der „sektoral zuständigen Behörde“, die die Zuständigkeit für die verbleibenden nationalen Aufsichtskompetenzen in Bezug auf Ratings besitzt.

Durch die novellierte Bestimmung des § 2 wird die FMA aufgrund ihrer Stellung als integrierte Finanzmarktaufsichtsbehörde für Österreich sowohl zur „zuständigen Behörde“ als auch zur „sektoral zuständigen Behörde“ für die Zwecke der Ratingagenturen-Verordnung erklärt.

Durch die Neufassung des § 3 Abs. 1 werden der FMA die erforderlichen Kompetenzen und Aufsichtsmittel einer nach der Ratingagenturen-Verordnung sektoral zuständigen Behörde eingeräumt. In Satz 1 wird der FMA die Kompetenz zugewiesen, die Einhaltung der Verhaltenspflicht aus Art. 4 Abs. 1 UA 1 der Ratingagenturen-Verordnung zu überwachen. Diese Aufsichtsaufgabe nach der Ratingagenturen-Verordnung wird durch Satz 2 zu einer weiteren Aufsichtsaufgabe der FMA, die sie im Rahmen des Vollzugs der jeweiligen Aufsichtsgesetze wahrzunehmen hat. Die FMA nimmt diese weitere Aufsichtsaufgabe nach den für die Adressaten des Art. 4 Abs. 1 der Ratingagenturen-Verordnung einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr. Die Adressaten des Art. 4 Abs. 1 der Ratingagenturen-Verordnung verteilen sich über alle Aufsichtsbereiche der FMA. So werden von der FMA Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG im Rahmen der Bankenaufsicht nach BWG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG im Rahmen der Wertpapieraufsicht nach WAG 2007, Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG im Rahmen der Versicherungsaufsicht nach VAG und OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG im Rahmen der Wertpapieraufsicht nach InvFG beaufsichtigt. In Konsequenz stehen der FMA daher nach Satz 3 bei der Durchsetzung der Verhaltenspflicht nach Art. 4 Abs. 1 UA 1 der Ratingagenturen-Verordnung in gleicher Art und gleichem Umfang diejenigen Aufsichtsbefugnisse und –mittel zur Verfügung, die schon bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach den in Art. 4 Abs. 1 der Ratingagenturen-Verordnung genannten europäischen Rechtsakten Anwendung finden. So kann sich die FMA zB im Rahmen der Bankenaufsicht zur Durchsetzung der Verhaltenspflicht gegenüber Kreditinstituten der Aufsichtsbefugnisse und –mittel des BWG bedienen, so wie sie es bereits bei der Durchsetzung der Pflichten nach der Richtlinie 2006/48/EG tut.

Soweit es um die Überwachung der Einhaltung der Informationspflicht aus Art. 4 Abs. 1 UA 2 der Ratingagenturen-Verordnung im Rahmen von Prospekten geht, finden die Vorschriften des KMG unmittelbar Anwendung (vgl. § 8a KMG).

Mit der Neufassung des § 3 Abs. 2 wird die für die Arbeit der FMA notwendige Bestimmung über die Zusammenarbeit mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten an die novellierte Ratingagenturen-Verordnung angepasst.

Die bisherige Vorschrift des § 3 Abs. 3 über den Erlassungszeitpunkt von Bescheiden der FMA kann parallel mit der bisher zugrunde liegenden Aufgabe nach der Ratingagenturen-Verordnung entfallen.

Die bisherige Kostenregelung des § 4 ist entbehrlich. Kosten, die die Beaufsichtigung der Ratingagenturen selbst betreffen, fallen zukünftig bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA an. Soweit die FMA bei dieser Aufsichtsaufgabe unterstützend tätig wird, werden die Kosten von ESMA gemäß der nach Art. 19 Abs. 2 der Ratingagenturen-Verordnung zu erlassenden Gebührenverordnung erstattet. Die neue Bestimmung des § 4 bezieht sich auf die in der Ratingagenturen-Verordnung vorgesehene nationale Unterstützung der ESMA.

Zu § 5:

Mit der Novellierung entfallen nationale Strafbestimmungen in Bezug auf Ratings, die nunmehr in die Strafkompetenz von ESMA fallen und Regelungsgegenstand der Ratingagenturen-Verordnung selbst geworden sind. Die verbleibenden Strafbestimmungen, mit denen Österreich seiner insofern fortbestehenden Sanktionierungspflicht gemäß Art. 36 Abs. 1 der – novellierten – Ratingagenturen-Verordnung nachkommt, unterscheiden zukünftig zwischen den verletzten Geboten aus den Unterabsätzen 1 und 2 des Art. 4 Abs. 1 der Ratingagenturen-Verordnung. Im Übrigen wird die Absatznummerierung redaktionell angepasst.

Zu § 6 Abs. 4:

Die neugefasste Regelung setzt die novellierte Veröffentlichungspflicht aus Art. 36 Abs. 2 der Ratingagenturen-Verordnung um, die sich nur noch auf schon bisher verpflichtend zu veröffentlichenden Sanktionen bezieht, nicht mehr jedoch auf die bisher im Rahmen des Ermessens zu veröffentlichenden Aufsichtsmaßnahmen. Es bleibt bei der Möglichkeit kumulativer Veröffentlichungsmaßnahmen über verschiedene Medien.

Zu § 6 Abs. 5:

Die Bestimmung ist mit dem Übergang der Aufsicht über Ratingagenturen auf die ESMA entbehrlich geworden.

Zu § 6 Abs. 6:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 7 Abs. 2:

Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 über die Erlassung von Verordnungen nach dem RAVG kann entfallen, nachdem mit den Kostenvorschriften des § 4 auch die dort vorgesehenen Verordnungsermächtigungen entbehrlich geworden sind.

Zu § 10:

Die vorgesehenen Fristen ergeben sich aus Art. 40a der Ratingagenturen-Verordnung.

Zu Artikel 10 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu § 61b Abs. 5:

Nach dem historischen Willen des Gesetzgebers erfolgt die Auflösung des vermögensverwaltenden Vereins von Gesetzes wegen. Das Absinken der Beteiligung unter das gesetzliche Mindesterfordernis bildet einen gesetzlichen Auflösungstatbestand, der zu den in § 56 Abs. 1 angeführten Tatbeständen hinzutritt. Eines Auflösungsbeschlusses bedarf es daher nicht. Die ex-lege Auflösung ist in abwicklungstechnischer Hinsicht mit einigen Rechtsunsicherheiten verbunden, die wiederum die Interessen der Mitglieder nachteilig beeinflussen können. Um entsprechende Klarheit zu schaffen, wird künftig bei Verletzung dieser Bestimmung ein konkretes Verfahren unter Mitwirkung der FMA zur Anwendung kommen, welches in einem ersten Schritt auf die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes abzielt. Der gesetzmäßige Zustand im Rahmen dieser Bestimmung ist dann hergestellt, wenn der Mindestanteil von 26 vH der stimmberechtigten Aktien wieder gehalten wird. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt die Auflösung des Vereins durch die FMA. Um eine geregelte Abwicklung zu garantieren, hat der Verein einen konkreten Abwicklungsplan vorzulegen, der vor allem die gerechte Verteilung des Vermögens an die Mitglieder, sollte diese nicht ausreichend durch die Satzung geregelt sein, zum Inhalt haben soll. Das Unterlassen der Anzeigepflicht, das gemäß § 107b Abs. 1 Z 8 sanktioniert wird, hindert die FMA natürlich nicht daran, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes immer zu verlangen, wenn sie einen Verstoß gegen die gegenständliche Bestimmung feststellt.

Zu § 61b Abs. 6:

Diese Änderung erfolgt in Anpassung an die neue Auflösungssystematik gemäß § 61b Abs. 5.

Zu § 61e Abs. 1:

Diese Änderungen erfolgen in Anpassung an die neue Auflösungssystematik gemäß § 61b Abs. 5.

Zu § 61e Abs. 1 Z 2:

Die bisherige Regelung wird im Wesentlichen beibehalten. Die Änderungen sollen eine zusätzliche Alternative zu den bisher vorgesehenen zwei Varianten der unmittelbaren oder mittelbaren Mindestanteilshaltung schaffen. Gemäß lit. c ist die Unterschreitung der gesetzlichen Mindesterfordernisse im Sinne der lit. a und b von zumindest 26 vH oder zumindest 50 vH zulässig, wenn vermögensverwaltende Versicherungsvereine gemäß § 61a einen vergleichbaren maßgeblichen Einfluss entweder auf die operative Versicherungsaktiengesellschaft (das ist das andere Unternehmen im Sinne der Gesetzesbestimmung) oder auf die Aktiengesellschaft und die operative Versicherungsaktiengesellschaft (das ist das andere Unternehmen im Sinne der Gesetzesbestimmung) darzutun vermögen. Die Einflussmöglichkeiten im Falle von lit. b und lit. c sowie jede Änderung der Einflussmöglichkeiten sind der FMA nachzuweisen. Als geeignetes Instrument zur Darlegung eines vergleichbaren maßgeblichen Einflusses gemäß lit. c ist beispielsweise eine vertragliche Vereinbarung zwischen den involvierten Rechtsträgern anzusehen, die eine entsprechende Stimmrechtsbindung vorsieht (Syndikatsvertrag). Der Verweis auf das bisherige Genehmigungsverfahren nach § 13a ist nunmehr entfallen, da einerseits eine erstmalige Umstrukturierung in eine gemäß lit. a bis c vorgesehene Variante oder eine nachträgliche Umstrukturierung innerhalb der einzelnen Varianten der lit. a bis c auch andere Genehmigungsverfahren berühren könnte. Satzungsgenehmigungen richten sich beispielsweise nach § 10 Abs. 1, Änderungen in der Aktionärsstruktur nach § 11c, Bestandübertragungen nach den §§ 13 ff.

Zu § 61e Abs. 3:

Diese Änderungen erfolgen in Anpassung an die neue Auflösungssystematik gemäß § 61b Abs. 5. Die Erläuterungen zu § 61b Abs. 5 im Hinblick auf das 2-Stufen-Verfahren, den Abwicklungsplan und die Befugnisse der FMA gelten auch hier. Der gesetzmäßige Zustand im Rahmen dieser Bestimmung ist dann hergestellt, wenn im Falle von lit. a und lit. b die erwähnten Mindestanteile von 26 vH und 50 vH der stimmberechtigten Aktien wieder gehalten werden und im Falle von lit. c der vergleichbare maßgebliche Einfluss wieder gewährleistet und nachgewiesen ist.

Zu § 61e Abs. 4:

In Anlehnung an § 61b Abs. 5 letzter Satz wird mit dieser Bestimmung die Vorgehensweise bei Beteiligung mehrerer Versicherungsvereine festgelegt. Als geeignetes Instrument zur Darlegung eines gemeinsam ausübbaren Einflusses im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. c ist beispielsweise eine vertragliche Vereinbarung zwischen den involvierten Rechtsträgern anzusehen, die eine entsprechende Stimmrechtsbindung vorsieht (Syndikatsvertrag).

Zu § 61f Abs. 3 Z 3 und Z 3a:

Die Änderungen erfolgen in Anpassung an die neue Auflösungssystematik bei den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gemäß § 61b Abs. 5 und sind angepasst auf die rechtlichen Gegebenheiten der Privatstiftung. Die Erläuterungen zu § 61b Abs. 5 im Hinblick auf das 2-Stufen-Verfahren, den Abwicklungsplan und die Befugnisse der FMA gelten auch hier. Der gesetzmäßige Zustand im Rahmen von Z 3a ist dann hergestellt, wenn der Mindestanteil von 26 vH der stimmberechtigten Aktien wieder gehalten wird.

Zu § 61f Abs. 3 Z 3b:

Mit dieser Bestimmung wird § 61e für die Privatstiftung anwendbar gemacht. Das bedeutet, dass unter den normierten Bedingungen künftig vermögensverwaltende Privatstiftungen ihre Anteile an operativen Versicherungsaktiengesellschaften auch mittelbar halten können. Dies ist im Vergleich zu den vermögensverwaltenden Versicherungsvereinen nicht nur sachlich geboten, sondern ermöglicht auch uno  actu Umstrukturierungen und formwechselnde Umwandlungen von vermögensverwaltenden Versicherungsvereinen.

Zu § 61f Abs. 3 Z 3c:

Mit dieser Bestimmung wird es den vermögensverwaltenden Privatstiftungen ermöglicht, einen alternativen und rein auf vermögensrechtlichen Aspekten abstellenden Ansatz zu wählen. Damit wird der vermögensrechtlichen Eigenheit der Privatstiftung, also die Nutzung, Verwaltung und Verwertung von gewidmetem Vermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks (siehe § 1 Abs. 1 PSG), entsprechend Rechnung getragen. Um dennoch die berechtigten Interessen der Begünstigten (das sind die Versicherungsnehmer der Aktiengesellschaft gemäß § 61f Abs. 3 Z 4) ausreichend wahren zu können, muss gewährleistet sein, dass mehr als die Hälfte des Gesamtvermögens der Privatstiftung, gemessen an den Buchwerten der letztgeprüften Stiftungsbilanz, in Unternehmen gemäß § 86f veranlagt ist. Bei der Berechnung des Gesamtvermögens der Privatstiftung sind sämtliche Vermögenspositionen, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen sind, miteinzubeziehen. Ist eine Privatstiftung an einem Tochterunternehmen im Sinne des § 244 UGB beteiligt und daher in der Lage, auf die Leitung des Unternehmens einen entsprechenden Einfluss auszuüben, so können die Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens entsprechend des Beteiligungsausmaßes der Privatstiftung an dem Tochterunternehmen bei der Berechnung des Gesamtvermögens zusätzlich zu den Vermögenswerten der Privatstiftung berücksichtigt werden. Bei Ausübung dieses Wahlrechts sollen die Anteile der Privatstiftung am Tochterunternehmen bei der Ermittlung des Gesamtvermögens ausgeschieden werden, um für die Zwecke dieser Bestimmung die Fiktion der wirtschaftlichen Einheit widerzuspiegeln, ohne den Aufwand einer Vollkonsolidierung nach sich zu ziehen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Privatstiftung zumindest mittelbar zu mehr als der Hälfte in das Mutterunternehmen eines Versicherungskonzerns, unabhängig davon, ob dieses selbst ein Versicherungsunternehmen ist oder nicht, in Versicherungsunternehmen der Gruppe oder in zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften veranlagt ist. Die Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe eingebracht hat, hat den Unternehmen gemäß § 86f zu mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien anzugehören. Dieser Konnex ist ein unabdingbarer Faktor, um den Zielsetzungen des Versicherungsaufsichtsrechts auch tatsächlich zu entsprechen. Weiter wird dadurch der Sachzusammenhang zu den Begünstigten, die ihrerseits Versicherungsnehmer der operativ tätigen Versicherungsaktiengesellschaft sind, in die der ursprüngliche Versicherungsverein seinen Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe gemäß § 61a eingebracht hat, gewahrt. Weitere Bedingung ist, dass im Ausmaß der vorgeschriebenen Mindesthöhe, gemessen am Gesamtvermögen der Privatstiftung, ausschließlich in folgende geeignete Vermögenswerte veranlagt wird: Neben den klassischen Anteilen am Grundkapital dürfen in die Berechnung der Veranlagung auch jene Eigenmittel einbezogen werden, die nach geltendem Recht zugelassen und zugleich auf Gruppenebene anrechenbar sind. Der Abschlussprüfer hat im Rahmen seiner Aufgaben (siehe § 61f Abs. 8 iVm. § 82 Abs. 1 bis 7, 9 und 10) die Einhaltung dieser Bedingungen zu prüfen und darüber zu berichten. Die dauernde Einhaltung dieser Bestimmung ist vom Stiftungsvorstand zu gewährleisten. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist vom Stiftungsvorstand der FMA unverzüglich anzuzeigen. Das Verfahren, welches bei Verletzung der gegenständlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen soll, entspricht dem Verfahren gemäß § 61b Abs. 5 und ist angepasst auf die rechtlichen Gegebenheiten der Privatstiftung. Die Erläuterungen zu § 61b Abs. 5 im Hinblick auf das 2-Stufen-Verfahren, den Abwicklungsplan und die Befugnisse der FMA gelten auch hier. Der gesetzmäßige Zustand im Rahmen dieser Bestimmung ist dann hergestellt, wenn vorschriftskonform wieder mehr als die Hälfte des Gesamtvermögens der Privatstiftung mittelbar oder unmittelbar in Unternehmen gemäß § 86f veranlagt ist. Die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hat jeweils auf Basis des aktuellsten Jahresabschlusses zu erfolgen.

Zu § 61f Abs. 3 Z 3d:

In Anlehnung an § 61b Abs. 5 letzter Satz und § 61e Abs. 4 wird mit dieser Bestimmung die Vorgehensweise festgelegt, wenn im Rahmen der Z 3c neben der Privatstiftung weitere Versicherungsvereine einzubeziehen sind.

Zu § 61f Abs. 3 Z 3e:

Das Verfahren zur Änderung der Stiftungserklärung entspricht dem Verfahren zur formwechselnden Umwandlung (siehe § 61f Abs. 2 iVm § 61f Abs. 6). Hauptpunkt dieser verfahrensrechtlichen Regelung in Anlehnung an § 61f Abs. 2 ist, dass die Interessen der Begünstigten auch durch nachträgliche Änderungen, die durch die Anwendung der Z 3b und Z 3c notwendig werden, ausreichend gewahrt bleiben. Der Änderungsbeschluss der Stiftungsorgane bedarf der Genehmigung durch die FMA, welche zu versagen ist, wenn die Interessen der Begünstigten gefährdet werden.

Zu § 61f Abs. 3 Z 5:

Sind in der Stiftungsbilanz Anteile am Grundkapital und Anteile am Zusatzkapital an Unternehmen gemäß § 86f ausgewiesen, können diese Beträge den Rücklagen zugeführt werden.

Zu § 98b Abs. 8 Schlussteil:

Setzt die Änderung in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU um (entspricht der Änderung in § 40 Abs. 4 BWG).

Zu § 98c Abs. 5:

Setzt die Änderung in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU um (entspricht der Änderung in § 40a Abs. 7 BWG).

Zu § 98e Abs. 2 Schlussteil:

Setzt die Änderung in Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU hinsichtlich der neuen europäischen Aufsichtsbehörden um (entspricht der Änderung in § 40 Abs. 8 BWG).

Zu § 98f Abs. 5 Schlussteil:

Setzt die Änderung in Art. 28 Abs. 7 der Richtlinie 2005/60/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU um (Entspricht der Änderung in § 41 Abs. 3b BWG).

Zu § 98f Abs. 7:

Redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010.

Zu § 98f Abs. 10:

Setzt Art. 37a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU um (entspricht der Änderung in § 41 Abs. 9 BWG).

Zu § 107b Abs. 1 Z 7 und 8:

Die Erweiterung der Strafbestimmungen soll die Einhaltung der in Z 8 erwähnten Anzeigepflichten gewährleisten und Verstöße gegen die Anzeigepflicht entsprechend sanktionieren.

Zu § 119i Abs. 29:

Bestimmung für das In-Kraft-Treten.

Zu § 129l:

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG, ABl. Nr. L 335/1 vom 17.12.2009 (Solvabilität II), die voraussichtlich bis zum 31.12.2012 zu erfolgen hat, wird es zu einer grundlegenden Neuregelung des Aufsichtsregimes für Versicherungsunternehmen kommen: Unter anderen wird die Solvenzkapitalanforderung auch mittels vollständigen oder partiellen internen Modells berechnet werden können.

Die bei Solvabilität II für interne Modelle im Bereich des Marktrisikomoduls verwendeten Value-at-Risk Verfahren sind methodisch eng mit jenen Verfahren verwandt, die bereits für die Markt- und Kreditrisikoberechnung bei internen Modellen von Kreditinstituten zur Anwendung kommen. Um die Expertise der OeNB in diesem Bereich bestmöglich zu nützen und Synergieeffekte zu schaffen, soll die OeNB eine gutachtliche Funktion vor der Genehmigung von internen Modellen – und zwar bereits im Rahmen der so genannten „pre-application“ Phase – wahrnehmen, insofern als das Marktrisiko oder Teile davon (also Veranlagungsrisiken) vom internen Modell umfasst sind.

Um eine entsprechende Ressourcenplanung von FMA und OeNB zu ermöglichen, soll diese Regelung bereits jetzt und somit schon vor der Umsetzung von Solvabilität II im Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehen werden.

Die Textierung orientiert sich an § 21e Abs. 2 und § 79 Abs. 1, 4 und 4b BWG und soll eine sektorkonforme Regelung gewährleisten, die gleichzeitig die Unterschiede in der Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute berücksichtigt.

Zu § 131 Z 1 und Z 1a:

Diese Anpassungen sind durch die gegenständliche Novelle sowie durch die Novelle BGBl. I Nr. 56/2007 bedingt.

Zu Artikel 11 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 69 Abs. 6 Z 1:

Hiermit wird die Änderung in Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG („MiFID“) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU („Omnibusrichtlinie“) umgesetzt.

Zu § 91 Abs. 2 Z 3:

Hiermit wird Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 91 Abs. 5:

Hiermit wird diese Bestimmung mit der neuen Aufgabenverteilung von der ESMA und der FMA entsprechend angepasst.

Zu § 92 Abs. 12:

Hiermit werden Art. 5 Abs. 3 und Art. 8 der Richtlinie 2004/39/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 92 Abs. 13:

Hiermit wird Art. 53 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 94 Abs. 5 bis 6:

Hiermit werden Art. 51 Abs. 4 und Abs. 5 der Richtlinie 2004/39/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 97 Abs. 1:

Hiermit wird Art. 56 Abs. 1 UA 3 der Richtlinie 2004/39/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 97 Abs. 4:

Hiermit wird Art. 56 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 97 Abs. 5:

Hiermit wird Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 97 Abs. 6 und 7:

Hiermit wird Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 97a:

Hiermit wird Art. 62a der Richtlinie 2004/39/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 98 Abs. 5:

Hiermit wird Art. 58 Abs. 5 der Richtlinie 2004/39/EG idF der Omnibus-Richtlinie umgesetzt.

Zu § 98a:

Hiermit wird Art. 58a der Richtlinie 2004/39/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 99 Abs. 1:

Hiermit wird Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 101 Abs. 2:

Hiermit werden Art. 62 Abs. 1 UA 2 und Abs. 2 UA 3 der Richtlinie 2004/39/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 101 Abs. 3:

Hiermit wird Art. 62 Abs. 3 UA 2 der Richtlinie 2004/39/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt.

Zu § 108 Abs. 9:

Redaktionelle Bereinigung.

Zu § 108 Abs. 12:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Artikel 12 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes)

Zu § 2 Abs. 4:

Durch die Einfügung von Abs. 4 sind einer Anregung der FMA und der OeNB folgend künftig Vor-Ort-Prüfungen im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht mehr durch die OeNB, sondern stets durch die FMA durchzuführen. Im Zusammenwirken mit zeitgleichen Änderungen im BWG erfolgt somit eine umfassende Konzentration der Vor-Ort-Prüfungsaktivitäten hinsichtlich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention im Finanzsektor bei der FMA. Die dadurch entstehenden Synergieeffekte sollen zu einer Verbesserung der Aufsichtstätigkeit auf diesem Gebiet führen und deren Effektivität optimieren.

Zu § 79 Abs. 7:

Bestimmung für das Inkrafttreten.