Vorblatt

Problem:

         1. Es wurde vereinbart, die Ertragsanteile der Länder befristet für die Jahre 2012 bis 2014 um jährlich 20 Mio. Euro zu erhöhen.

         2. Mit Erkenntnis vom 11. März 2010 hat der VfGH die Verteilung des Getränkesteuerausgleichs auf die einzelnen Gemeinden aufgehoben. Mit der Novelle zum FAG 2008, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde eine Neuregelung getroffen, die allerdings bis Ende 2011 befristet ist.

         3. In der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots werden auch im FAG 2008 geregelte Zweckzuschüsse an die Länder für die Jahre 2011 bis 2014 vorgesehen. Das Bundesministerium für Inneres führt Gespräche über eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen.

Ziel und Inhalt:

         1. Erhöhung der Ertragsanteile der Länder befristet für die Jahre 2012 bis 2014 um 20 Mio. Euro jährlich.

         2. Regelung der Verteilung des Getränkesteuerausgleichs auf die Gemeinden für die Jahre ab 2012.

         3. Aufnahme der Zweckzuschüsse an die Länder für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots in das Finanzausgleichsgesetz 2008 und Schaffung der Rechtsgrundlage für die Gewährung allfälliger Zweckzuschüsse durch das BMI für die frühe sprachliche Förderung.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

         1. Die Ertragsanteile der Länder erhöhen sich in den Jahren 2012 bis 2014 um insgesamt 60 Mio. Euro zu Lasten des Bundes.

         2. Da nur die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden innerhalb der Länder betroffen ist, hat das Gesetzesvorhaben weder für den Bund noch die Länder finanzielle Auswirkungen und ändern sich auch nicht die länderweisen Ertragsanteile der Gemeinden.

         3. Die Zweckzuschüsse an die Länder für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungs­angebots führen zu Mehrausgaben des Bundes in den Jahren 2011 bis 2014 iHv. 55 Millionen Euro, diejenigen für die fühe sprachliche Förderung führen zu Mehrausgaben des Bundes in den Jahren 2012 bis 2014 von bis zu 15 Mio. Euro.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Die Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze hat positive Wirkungen auf die Zahl der Arbeitsplätze in den Kindergärten sowie auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und somit insgesamt auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Keine

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Vor allem Frauen besetzen Arbeitsplätze in Kinderbetreuungseinrichtungen und überwiegend Frauen als Alleinerziehende sind von bedarfsgerechter Kinderbetreuung abhängig, um am Arbeitsmarkt teilnehmen zu können.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Ertragsanteile:

Bei Gesprächen am 21. Oktober 2011 haben sich die der Finanzausgleichspartner auf die Einrichtung von Landesverwaltungsgerichtshöfen sowie auf die Einführung der Transparenzdatenbank sowie die Einführung eines Bundesamts für Asyl und Migration geeinigt. Dabei wurde auch vereinbart, dass die Ertragsanteile der Länder befristet für die Jahre 2012 bis 2014 um 20 Millionen Euro jährlich erhöht werden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird daher vorgesehen, dass die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils um 20 Millionen Euro zu Lasten der Anteile des Bundes erhöht werden.

2. Getränkesteuerausgleich:

Durch die Aufhebung der Regelung über die Verteilung des Getränkesteuerausgleichs auf die einzelnen Gemeinden durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 11. März 2010, G 276/09) wurde eine Neuregelung erforderlich, für die zunächst nur eine bis Ende 2011 befristete Einigung gefunden und umgesetzt wurde. Für die Jahre ab 2012 ist daher eine Neuregelung der Verteilung zu treffen.

Als Ergebnis der Gespräche mit dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund soll nunmehr folgende Neuregelung bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode gelten:

Der Anteil des Getränkesteuerausgleichs, der nach dem historischem Getränkesteueraufkommen verteilt wird, wird jährlich um 10 %-Punkte verringert und sinkt daher bis 2014 auf 60 %. Die weiteren Mittel werden in jedem Land in zwei Töpfe für die Gemeinden bis und über 10.000 Einwohnern geteilt und im Topf der Gemeinden bis 10.000 Einwohnern nach der Nächtigungsstatistik und der Einwohnerzahl, im Topf der Gemeinden über 10.000 Einwohnern je zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach der Einwohnerzahl verteilt. Hohe Verluste einzelner Gemeinden werden durch eine Verlustdeckelung abgefangen.

3. Zweckzuschüsse für Kinderbetreuung und die frühe sprachliche Förderung:

Gemäß der bereits vom Nationalrat genehmigten Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, 1406 BlgNR XXIV. GP, wird der Bund zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Jahr 2011 10 Millionen Euro und in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jeweils 15 Millionen Euro zur Verfügung stellen.

Dieser Zweckzuschuss wird auch in das FAG 2008 aufgenommen, wobei Voraussetzung für deren Auszahlung durch das Bundesministerium für Finanzen der Abschluss der zitierten Vereinbarung ist und diese die Details über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung enthält.

Eine der Kernaussagen des nationalen Aktionsplans für Integration ist, dass das Beherrschen der deutschen Sprache auch eine Voraussetzung für die Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben ist und dass daher die frühe sprachliche Förderung ausgebaut und weiterentwickelt werden soll. Das Erlernen der deutschen Sprache ist somit einer der zentralen Eckpunkte einer erfolgreichen Integration. Der Staatssekretär für Integration im Bundesministerium für Inneres führt daher mit den Ländern Gespräche über eine Vereinbarung für die verpflichtende frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Für allfällige Zweckzuschüsse im Rahmen dieser Vereinbarung wird mit der Eränzung des FAG 2008 die Rechtsgrundlage geschaffen, die Details hinsichtlich Höhe, Aufteilung auf die Länder und deren Grundleistung sowie Verwendung und Abrechnung sind in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zu regeln.

Finanzielle Auswirkungen:

         1. Die Ertragsanteile der Länder erhöhen sich in den Jahren 2012 bis 2014 um insgesamt 60 Mio. Euro zu Lasten des Bundes.

         2. Da nur die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden innerhalb der Länder betroffen ist, hat das Gesetzesvorhaben weder für den Bund noch die Länder finanzielle Auswirkungen und ändern sich auch nicht die länderweisen Ertragsanteile der Gemeinden.

         3. Die Zweckzuschüsse an die Länder für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungs­angebots führen zu Mehrausgaben des Bundes in den Jahren 2011 bis 2014 iHv. 55 Millionen Euro, diejenigen für die fühe sprachliche Förderung führen zu Mehrausgaben des Bundes in den Jahren 2012 bis 2014 von bis zu 15 Mio. Euro.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes besteht in § 7 Abs. 2, § 12 und § 13 F‑VG 1948.

Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus:

Als bundesgesetzliche Regelung des Finanzausgleichs unterliegt das Gesetzesvorhaben gemäß dessen Art. 6 Abs. 1 Z 3 nicht der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zur Z 1 (§ 9 Abs. 6a, Anteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben)

Die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer in den Jahren 2012 bis 2014 werden jeweils um 20 Millionen Euro zu Lasten der Anteile des Bundes erhöht. Diese Erhöhung geschieht vor der länderweisen Verteilung, die daraus resultierenden Mehreinnahmen der einzelnen Länder ergeben sich damit automatisch aus dem einheitlichen, auch für die Umsatzsteuer geltenden Schlüssel für die Verteilung der Länder-Ertragsanteile, der sich zu rd. 77 % nach der jährlichen Bevölkerungsstatistik und zu rd. 23 % nach einem fixen Schlüssel zusammensetzt (siehe dazu die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014, BGBl. II Nr. 248/2011).

Zur Z 2 (§ 11 Abs. 2 Z 2, Getränkesteuerausgleich)

Einleitend wird angemerkt, dass die folgenden Ausführungen aufgrund der gleich gebliebenen Ausgangslage in weiten Bereichen wörtlich die Begründung des Abänderungsantrags in 2. Lesung zum Budgetbegleitgesetz 2011 (siehe dazu das Stenographische Protokoll der 90. Sitzung des Nationalrates, XXIV. Gesetzgebungsperiode, Seite 167) übernehmen:

Mit Erkenntnis vom 11. März 2010, G 276/09, hat der Verfassungsgerichtshof § 11 Abs. 2 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008) als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft.

Während die Bestimmungen über die Bildung der Ländertöpfe unberührt blieben, wurde die Verteilung des Getränkesteuerausgleichs auf die einzelnen Gemeinden innerhalb der Länder, die sich im Wesentlichen nach dem seinerzeitigen Aufkommen an Getränkesteuer in den Jahren 1993 bis 1997 richtete, aufgehoben. Begründet wurde dies vom VfGH damit, dass eine finanzausgleichsrechtliche Regelung, die die Verteilung der Ertragsanteile auf die Gemeinden nach Aufhebung der Getränkesteuer in einer Weise vornimmt, die auf das Aufkommen dieser Steuer in den letzten Jahren vor ihrer Aufhebung abstellt, zwar als Übergangsregelung, nicht aber als Dauerlösung zu rechtfertigen ist. Die notwendigen Anpassungen an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse sind somit nicht vorgenommen oder in die Wege geleitet worden, die Neuregelung hätte jedenfalls im FAG 2008 in Angriff genommen werden müssen.

Klar gestellt wurde vom VfGH aber auch, dass im Fall des Abbaus des Getränkesteuerausgleichs keine Bedenken gegen Übergangsregelungen, die die Auswirkungen für die bisher begünstigten Gemeinden mildern, bestehen. Bei der Bemessung der Übergangsfristen werde freilich zu berücksichtigen sein, dass der provisorische Charakter der Ausgleichslösung den Finanzausgleichspartnern und auch den bisher bevorzugten Gemeinden seit dem FAG 2001 bewusst war und genügend Zeit gegeben war, um sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen.

Unmittelbar nach Kundmachung des Erkenntnisses wurden Gespräche der Finanzausgleichspartner über eine Neuregelung begonnen. Den Gesprächen lag das gemeinsame Verständnis zugrunde, dass die Aufhebung keinen Anlass für eine Änderung der Höhe der Ertragsanteile der Gemeinden oder der länderweisen Anteile gibt, sodass eine Neuregelung jedenfalls nur Verschiebungen zwischen den Gemeinden innerhalb des Landes mit sich bringen soll. Weiters bestand Einvernehmen darüber, dass aufgrund des betroffenen Volumens – im Jahr 2010 wurden rd. 321 Millionen Euro auf die Gemeinden ohne Wien nach dem aufgehobenen Schlüssel verteilt, das waren rd. 5,7 % der Ertragsanteile – jedenfalls Übergangsregelungen erforderlich sind, um – noch dazu während einer laufenden Finanzausgleichs­periode – überraschende und hohe Mindereinnahmen für einzelne Gemeinden zu vermeiden.

Mit der Novelle zum FAG 2008, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde eine befristete Neuregelung für das Jahr 2011 getroffen (siehe dazu den Abänderungsantrag in 2. Lesung, Stenographisches Protokoll der 90. Sitzung des Nationalrates, XXIV. Gesetzgebungsperiode, Seite 167). Nunmehr konnte eine Einigung mit dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund für eine Neuregelung bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode gefunden werden, die folgende Eckpunkte enthält:

-)      Im Sinne einer einschleifenden Übergangsregelung wird der Anteil des Getränkesteuerausgleichs, der nach dem historischem Getränkesteueraufkommen verteilt wird, jährlich um 10 %-Punkte verringert.

-)      Die frei werdenden Anteile werden in zwei Teile geteilt, nämlich in einen Anteil für die Gemeinden bis 10.000 Einwohnern und in einen Anteil für die Gemeinden über 10.000 Einwohnern. Die Aufteilung erfolgt in jedem Land nach den Anteilen der Gemeinden in diesen beiden Gruppen am Getränkesteuerausgleich des Jahres 2010. Die Einordung der Gemeinden in diese beiden Gruppen erfolgt nach den jeweils aktuellen Einwohnerzahlen, was dann von Bedeutung ist, wenn eine Gemeinde bei den jährlichen Bevölkerungsstatistiken die Grenze von 10.000 Einwohnern nach oben und nach unten überschreitet; in diesem Fall ist die Größe der beiden Töpfe neu zu berechnen.

-)      Der Topf für die Gemeinden bis 10.000 Einwohnern wird zum Teil im Verhältnis der Nächtigungsstatistik und zum Teil nach der Einwohnerzahl, der Topf für die Gemeinden über 10.000 Einwohnern wird hingegen je zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach der Einwohnerzahl verteilt. Aus rechtstechnischen Gründen werden auch diese Anteile als Teil des Getränkesteuerausgleichs behandelt.

-)      Zu bedenken ist, dass der Anteil des Getränkesteuerausgleichs an den gesamten Ertragsanteilen bei einzelnen Gemeinden mehr als 50 % betragen hat, bei einer Gemeinde sogar 68 %, und dass diese Gemeinden trotz der Übergangsregelung und trotz der Einbeziehung der Nächtigungsstatistik unzumutbar hohe Verluste hätten. Für Gemeinden, für die sich aufgrund der Neuregelung außergewöhnlich hohe Verluste ergeben, wird daher eine Verlustdeckelung vorgesehen: Jeder Gemeinde stehen im Jahr 2012 zumindest 96 % des Getränkesteuerausgleichs des Jahres 2010 zu, wobei aber dieser Mindestwert in den weiteren Jahren um jeweils 2 %-Punkte reduziert wird.

Zur Nächtigungsstatistik:

Die Nächtigungsstatistik wird von der Statistik Austria auf Basis des Bundesstatistikgesetzes 2000 und der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 erstellt. Sie weist für das Jahr 2010 rd. 125 Millionen Nächtigungen aus. Da nur die rd. 1600 Gemeinden mit mindestens 1000 Nächtigungen für die Nächtigungsstatistik berichtspflichtig sind, werden für die Verteilung der Ertragsanteile nur Nächtigungen über dieser Grenze von 1000 Nächtigungen herangezogen. Die Bemessung des Anteils, der nach diesem Schlüssel verteilt wird, als Betrag pro Nächtigung und nicht als Anteil am Getränkesteuerausgleich ergibt sich daraus, dass sich bei letzterer Methode in den einzelnen Ländern ganz unterschiedliche Ertragsanteile pro Nächtigung ergeben würden und daher kein einheitlicher Anteil für alle Länder sinnvoll ist.

Mit der Einbindung dieses Verteilungsschlüssels wird der zusätzliche Aufwand von Fremdenverkehrsgemeinden für die Schaffung und Erhaltung der touristischen Infrastruktur berücksichtigt, sodass insofern an den vergleichbaren Effekt der szt. Getränkesteuer angeknüpft wird.

Zur Verlustdeckelung:

Die Verlustdeckelung sieht vor, dass jeder Gemeinde im Jahr 2012 zumindest 96 % des Getränkesteuerausgleichs des Jahres 2010 zustehen und in den Jahren 2013 und 2014 zumindest 94 % und 92 %. Gemäß den Berechnungen des Bundesministeriums für Finanzen wird diese Verlustdeckelung nur für wenige Gemeinden zur Anwendung kommen müssen, nämlich rund 100 Gemeinden mit Aufstockungen von zusammen rd. 0,7 Mio. Euro (2012) bis 1,5 Mio. Euro (2014), sohin mit einem Anteil von 0,20 bis 0,40 % des Getränkesteuerausgleichs (ohne Wien).

Die Aufstockungen werden zu Lasten derjenigen Gemeinden finanziert, deren Getränkesteuerausgleich über dem des Jahres 2010 liegt, wobei auch für diese Regelung die Einteilung der Gemeinden in die beiden Gruppen bis und über 10.000 Einwohnern gilt und die Aufstockungen innerhalb derselben Gruppe finanziert werden.

Ohne diese Verlustdeckelung würden einzelne Gemeinden gegenüber der Rechtslage vor der Aufhebung durch den VfGH – während der laufenden Finanzausgleichsperiode – Verluste von bis zu 5,8 % bei den Ertragsanteilen 2012 und dann steigend von bis zu 11,5 % bei den Ertragsanteilen 2014 erleiden. Durch die Verlustdeckelung werden diese Verluste auf 3,8 % (2012) bzw. 7,3 % (2014) der Ertragsanteile reduziert.

Zur Z 3 (§ 23 Abs. 4a und 4b, Zweckzuschüsse für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und frühe sprachliche Förderung)

Hinsichtlich der Motive, auch in den Jahren 2011 bis 2014 einen Zweckzuschuss an die Länder für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots zu gewähren, wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, 1406 BlgNR XXIV. GP, verwiesen.

Mit dem neuen § 23 Abs. 4b wird die Rechtsgrundlage für allfällige Zweckzuschüsse des Bundes (BMI) an die Länder für die frühe sprachliche Förderung geschaffen, die Details hinsichtlich Höhe, Aufteilung auf die Länder und deren Grundleistung sowie Verwendung und Abrechnung werden in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zu regeln sein.