Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

§ 9. (1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

...

§ 9. (1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

...

(6a) In den Jahren 2012 bis 2014 werden die Anteile der Länder an der Umsatzsteuer vor der länderweisen Verteilung um 20 Millionen Euro jährlich zu Lasten der Anteile des Bundes erhöht.

...

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 9 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) sind 12,7 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel). Ab dem Jahr 2011 werden diese Mittel um 2 Millionen Euro jährlich im Verhältnis der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweiligen Vorjahres zur teilweisen Finanzierung der Finanzzuweisung gemäß § 21 Abs. 11 für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gekürzt.

(2) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

           1. Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 % des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

           2. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Jahr 2011 wie folgt verteilt:

                a) 90 % des Getränkesteuerausgleichs werden im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt; bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen.

               b) Für die Länder, in denen gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweitvorangegangene Jahr die Zahl der Nächtigungen je Einwohner über dem Bundesdurchschnitt liegt, gilt Folgendes: Jede Gemeinde erhält 0,10 Euro je Nächtigung gemäß dieser Nächtigungsstatistik, wobei jedoch für die ersten 1 000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht.

                c) Die weiteren Anteile werden je zur Hälfte im Verhältnis der Volkszahl und des abgestuften Bevölkerungsschlüssels verteilt.

               d) Außergewöhnlich hohe Mindereinnahmen von Gemeinden im Vergleich zu den Ertragsanteilen des Jahres 2010 werden wie folgt ausgeglichen:

                     da) Wenn der gemäß den lit. a bis c ermittelte Anteil einer Gemeinde weniger als 98 % des Getränkesteuerausgleichs für das Jahr 2010 beträgt, wird der Getränkesteuerausgleich dieser Gemeinde auf diesen Mindestanteil aufgestockt.

                    db) Wenn trotz der Aufstockung gemäß sublit. da die gesamten Ertragsanteile einer Gemeinde unter denen für das Jahr 2010 liegen, wird der Getränkesteuerausgleich zusätzlich um die Differenz zwischen diesen beiden Werten aufgestockt.

                     dc) Die Aufstockung gemäß den sublit. da und db erfolgt zu Lasten der Anteile der Gemeinden, die über dem Getränkesteuerausgleich für das Jahr 2010 liegen, im Verhältnis des Überschreitens der Anteile des Jahres 2010. Wenn die Anteile dieser Gemeinden aus dem Getränkesteuerausgleich dadurch unter den Wert für das Jahr 2010 sinken würden, wird zunächst der Mindestanteil gemäß der sublit. db und dann erforderlichenfalls auch der Mindestanteil gemäß sublit. da soweit verringert, dass diese Auswirkung vermieden wird.

           3. Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.

           4. Jede Gemeinde erhält einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 5.

           5. Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 6.

           6. Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 8.

           7. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

           8. Ab dem Jahr 2012 wird von den Ertragsanteilen der Gemeinden ein Betrag in Höhe der für das Jahr 2010 geleisteten Beiträge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände zu den Kosten des Landespflegegeld zu Gunsten der Ertragsanteile des Landes abgezogen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden an diesem Abzug richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen in der Fassung vom 1. Jänner 2011 über die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den Kosten des Landespflegegeldes und die Umlegung des Bedarfes der Sozialhilfeverbände. Insoweit die Anteile der einzelnen Gemeinden vom regionalen Anfall der Kosten abhängen, ist die regionale Verteilung im Jahr 2010 zu verwenden. Insoweit auf die Höhe der Ertragsanteile abgestellt wird, ist der Abzug in dieser Ziffer selbst nicht zu berücksichtigen.

(3) bis (8) ...

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 9 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) sind 12,7 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel). Ab dem Jahr 2011 werden diese Mittel um 2 Millionen Euro jährlich im Verhältnis der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweiligen Vorjahres zur teilweisen Finanzierung der Finanzzuweisung gemäß § 21 Abs. 11 für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gekürzt.

(2) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

           1. Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 % des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

           2. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden ab dem Jahr 2012 wie folgt verteilt:

                a) Im Jahr 2012 werden 80 % des Getränkesteuerausgleichs im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt; bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen. Der Anteil des nach diesem Schlüssel verteilten Getränkesteuerausgleichs verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 10 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr.

               b) Die weiteren Anteile werden in einen Teil für die Gemeinden bis 10 000 Einwohnern und in einen Teil für die Gemeinden über 10 000 Einwohnern geteilt. Die Anteile richten sich nach der Höhe des Getränkesteuerausgleichs, den die Gemeinden bis bzw. über 10 000 Einwohnern im Jahr 2010 erhalten haben, wobei sich diese Einteilung der Gemeinden nach der im jeweiligen Jahr gemäß § 9 Abs. 9 anzuwenden Volkszahl richtet. Städte mit eigenem Statut werden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl in die Gruppe der Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern eingeordnet.

                c) Für die Anteile der Gemeinden bis 10 000 Einwohnern gilt Folgendes: Jede Gemeinde erhält im Jahr 2012 0,20 Euro je Nächtigung gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, wobei jedoch für die ersten 1 000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht. Der Betrag je Nächtigung erhöht sich in den weiteren Jahren um jeweils 0,10 Euro gegenüber dem Vorjahr. Die weiteren Anteile werden nach der Volkszahl verteilt.

               d) Die Anteile der Gemeinden über 10 000 Einwohnern werden zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und zur Hälfte nach der Volkszahl verteilt.

                e) Außergewöhnlich hohe Mindereinnahmen von Gemeinden im Vergleich zu den Ertragsanteilen des Jahres 2010 werden wie folgt ausgeglichen:

                     ea) Wenn der gemäß den lit. a bis d ermittelte Anteil einer Gemeinde im Jahr 2012 weniger als 96 % des Getränkesteuerausgleichs für das Jahr 2010 beträgt, wird der Getränkesteuerausgleich dieser Gemeinde auf diesen Mindestanteil aufgestockt. Der Mindestanteil verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 2 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr.

                     eb) Die Aufstockung erfolgt zu Lasten der Anteile der Gemeinden derselben Gruppe im Sinne der lit. b bis bzw. über 10 000 Einwohnern, die über dem Getränkesteuerausgleich für das Jahr 2010 liegen, im Verhältnis des Überschreitens der Anteile des Jahres 2010.

           3. Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.

           4. Jede Gemeinde erhält einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 5.

           5. Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 6.

           6. Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 8.

           7. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

           8. Ab dem Jahr 2012 wird von den Ertragsanteilen der Gemeinden ein Betrag in Höhe der für das Jahr 2010 geleisteten Beiträge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände zu den Kosten des Landespflegegeld zu Gunsten der Ertragsanteile des Landes abgezogen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden an diesem Abzug richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen in der Fassung vom 1. Jänner 2011 über die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den Kosten des Landespflegegeldes und die Umlegung des Bedarfes der Sozialhilfeverbände. Insoweit die Anteile der einzelnen Gemeinden vom regionalen Anfall der Kosten abhängen, ist die regionale Verteilung im Jahr 2010 zu verwenden. Insoweit auf die Höhe der Ertragsanteile abgestellt wird, ist der Abzug in dieser Ziffer selbst nicht zu berücksichtigen.

(3) bis (8) ...

Zuschüsse

§ 23. (1) bis (3) ...

(4) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.

           1. Ein Zweckzuschuss in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, wenn das jeweilige Land eine Grundleistung mindestens von vier Dritteln des Zweckzuschusses erbringt, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland

437 000 Euro

Kärnten

940 000 Euro

Niederösterreich

2 812 000 Euro

Oberösterreich

2 626 000 Euro

Salzburg

991 000 Euro

Steiermark

1 990 000 Euro

Tirol

1 326 000 Euro

Vorarlberg

767 000 Euro

Wien

3 111 000 Euro

           2. Ein Zweckzuschuss in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich zur Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland

83 500 Euro

Kärnten

239 500 Euro

Niederösterreich

658 500 Euro

Oberösterreich

734 500 Euro

Salzburg

395 500 Euro

Steiermark

477 500 Euro

Tirol

400 000 Euro

Vorarlberg

276 000 Euro

Wien

1 735 000 Euro

Die Zweckzuschüsse sind vom Bund in zwei gleich großen Raten jeweils im Juni und im Dezember als Vorschüsse zu überweisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes gemäß Z 1 im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.

(5) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Zuschüsse

§ 23. (1) bis (3) ...

(4) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.

           1. Ein Zweckzuschuss in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, wenn das jeweilige Land eine Grundleistung mindestens von vier Dritteln des Zweckzuschusses erbringt, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland

437 000 Euro

Kärnten

940 000 Euro

Niederösterreich

2 812 000 Euro

Oberösterreich

2 626 000 Euro

Salzburg

991 000 Euro

Steiermark

1 990 000 Euro

Tirol

1 326 000 Euro

Vorarlberg

767 000 Euro

Wien

3 111 000 Euro

           2. Ein Zweckzuschuss in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich zur Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland

83 500 Euro

Kärnten

239 500 Euro

Niederösterreich

658 500 Euro

Oberösterreich

734 500 Euro

Salzburg

395 500 Euro

Steiermark

477 500 Euro

Tirol

400 000 Euro

Vorarlberg

276 000 Euro

Wien

1 735 000 Euro

Die Zweckzuschüsse sind vom Bund in zwei gleich großen Raten jeweils im Juni und im Dezember als Vorschüsse zu überweisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes gemäß Z 1 im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.

(4a) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss in der Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro und in den Jahren 2012 bis 2014 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge werden wie folgt aufgeteilt:

Burgenland

2,882 %

Kärnten

6,065 %

Niederösterreich

18,184 %

Oberösterreich

17,451 %

Salzburg

6,445 %

Steiermark

13,210 %

Tirol

8,651 %

Vorarlberg

4,967 %

Wien

22,145 %

Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.

(4b) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2012 bis 2014 für die Finanzierung von Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung einen Zweckzuschuss in der Höhe von bis zu 5 Millionen Euro jährlich. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Höhe der Zweckzuschüsse und die Grundleistung der empfangenden Gebietskörperschaften, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.

(5) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(1a) bis (1d) ...

Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(1a) bis (1d) ...

(1e) § 9 Abs. 6a, § 11 Abs. 2 Z 2, § 23 Abs. 4b und § 24 Abs. 10 Z 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 23 Abs. 4a und § 24 Abs. 10 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) bis (9a) ...

(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. bis 4. ...

           5. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1,

           6. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2,

           7. bis 9. ...

(2) bis (9a) ...

(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. bis 4. ...

           5. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1,

           6. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2,

         6a. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzler hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4a,

         6b. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 23 Abs. 4b,

           7. bis 9. ...