Vorblatt zu den Art. 1 bis 5

Problem:

Erforderlichkeit von Rechtsbereinigungen und Anpassungen in verschiedenen Bereichen des Sozialversicherungsrechtes. Finanzierungsengpass des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen infolge eines Rückganges der BeitragszahlerInnen.

Ziel:

Aktualisierung der Sozialversicherungsgesetze. Sicherung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen.

Inhalt/Problemlösung:

Vornahme notwendiger Rechtsbereinigungen und Anpassungen in den Sozialversicherungsgesetzen. Übertragung von Zuschussleistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen in die Höherversicherung in der Pensionsversicherung und Auflösung des Institutes mit Ablauf des Jahres 2014.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Anmerkungen im Besonderen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

- - Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen.

- - Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

- Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch die Vorverlegung des Beginnes des Übergangsgeldanspruches auf den Stichtag wird erreicht, dass diese Leistung in systemkonformer Weise auch schon vor dem Anfall der Rehabilitationsmaßnahme bezogen werden kann. Durch die Übernahme der Zuschussleistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes wird sichergestellt, dass die Anspruchs- bzw. Anwartschaftsberechtigten auch in Hinkunft eine entsprechende Leistung (im Rahmen der Höherversicherung nach dem ASVG) erhalten bzw. erwerben können.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Durch die Ausweitung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Vätern, die einen Frühkarenzurlaub in Anspruch nehmen, auf Vertragsbedienstete der Länder, wird Männern die Inanspruchnahme dieser Sozialleistung, des sogenannten Papamonats, erleichtert.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Vorblatt zu Art. 6

Problem:

Erforderlichkeit der Aktualisierung des Sozialversicherungs‑Ergänzungsgesetzes.

Inhalt und Ziele:

Vornahme von Rechtsbereinigungen und Aktualisierungen sowie Aufhebung überholter Regelungen. Bestimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle in zwischenstaatlichen Angelegenheiten sowie Übertragung der Funktion als Zugangsstelle im Rahmen von EESSI („Electronic Exchange of Social Security Information“). Festsetzung von Kostenersätzen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Bestimmung des zuständigen Trägers in zwischenstaatlichen Angelegenheiten. Verbesserungen für Personen, die ihre Pensionen nach dem Unionsrecht neu feststellen lassen. Ergänzende Klarstellungen für die Anwendung der bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für BürgerInnen und Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für BürgerInnen und Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben hat keine umweltbezogenen Auswirkungen und ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Vorhaben wird die soziale Situation von sozialversicherten Personen insofern verbessern, als dadurch die für die Umsetzung des Unionsrechts sowie von bilateralen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit erforderlichen Klarstellungen getroffen werden.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Sozialversicherungs‑Ergänzungsgesetz enthält ergänzende Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Vorblatt zu den Art. 7 bis 9

Problem:

Erfordernis gesetzlicher Klarstellungen im Arbeitslosenversicherungs- und Arbeitsmarktrecht.

Ziel:

Gesetzliche Klarstellung.

Inhalt/Problemlösung:

Praktikable Lösung der auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebotenen Pensionsversicherung von älteren Arbeitslosen, die mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben.

Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage zur Erfassung des Migrationshintergrundes von Arbeitsuchenden.

Verlängerung der befristeten Finanzierungsregelung im Bauarbeiter‑Schlechtwetterentschädigungsgesetz.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Anmerkungen im Besonderen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Eine bessere Ausschöpfung des in Österreich vorhandenen Arbeitskräftepotenzials mit Migrationshintergrund hat positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort.

- - Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für BürgerInnen und Unternehmen vorgesehen.

- - Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

- Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Eine bessere Ausschöpfung des in Österreich vorhandenen Arbeitskräftepotenzials mit Migrationshintergrund hat positive Auswirkungen auf deren soziale Lage.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu den Art. 1 bis 5

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist eine Vielzahl von Anregungen zur Novellierung der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt, wobei es sich in erster Linie um Vorschläge der Sozialpartner handelt. Diesen Änderungsanregungen, die großteils der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen, ist der gegenständliche Gesetzentwurf gewidmet.

Im Einzelnen beinhaltet der Entwurf folgende Maßnahmen:

1) Ausweitung der Regelung über das Weiterbestehen der Pflichtversicherung während eines Frühkarenzurlaubes für Väter nach § 29o VBG auf die Landes‑Vertragsbediensteten;

2) Streichung der Bestimmungen über die Abstimmungspflicht bezüglich der Informations- und Aufklärungsarbeit nach § 81a ASVG;

3) Anpassung der Bestimmungen über die knappschaftliche Pensionsversicherung an die Regelung über den Anspruch auf berufliche Rehabilitation;

4) Normierung des Anspruches auf Übergangsgeld bei beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG samt Parallelrecht bereits ab dem Stichtag;

5) Erweiterung der Bestimmung über den Übergang des Pensions(Renten)anspruches auf den Bund bei Unterbringung der leistungsbeziehenden Person in einer Anstalt für geistig abnorme RechtsbrecherInnen auf Fälle der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung;

6) Festlegung, dass das Zielsteuerungssystem nach § 441e ASVG auch Verwaltungskostenziele der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes zu enthalten hat;

7) Verpflichtung zur Bonitätsprüfung auch bei der Veranlagung in verzinslichen Wertpapieren, die von Mitgliedstaaten des EWR in Euro begeben werden;

8) Rückzahlung der nachentrichteten Beiträge für Ausübungsersatzzeiten, wenn sie nicht als Beitragsmonate berücksichtigt werden;

9) Festlegung der Beitragsgrundlage für Ausbildungsdienst Leistende anstelle der obsoleten Regelung für Zeitsoldaten im Bereich des GSVG und BSVG;

10) Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Verrechnung bzw. Auszahlung von Beitragsguthaben im GSVG;

11) Adaptierung der Regelung im GSVG über die Rechtsstellung der Erb/inn/en in puncto Selbstbehalt;

12) Klarstellung, dass auch der bloße Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit vorrangig als Antrag auf Rehabilitationsleistungen gilt;

13) Anpassung der Zurechnungsbestimmungen im APG für die Berechnung des Ausmaßes der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension an die Neuregelung des maximalen „Abschlages“ bei diesen Pensionsarten;

14) redaktionelle Bereinigungen.

Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf die Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen auf den jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträger.

Dazu ist grundsätzlich Folgendes zu bemerken:

Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen wurde im Jahr 1898 gegründet und vom Gesetzgeber im Jahr 1956 als „Zuschusskasse öffentlichen Rechts“ in das ASVG übernommen (siehe § 479 ASVG in seiner Stammfassung). Das im Wesentlichen im Umlageverfahren finanzierte System des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen geriet - u. a. weil die Zahl der BeitragszahlerInnen zwischen 1980 und 1997 drastisch gesunken war - ab Mitte der 1990er-Jahre in einen erheblichen finanziellen Engpass.

Im Rahmen eines im Jahr 1999 umgesetzten Sanierungskonzeptes, zu dem neben einem beachtlichen finanziellen Beitrag des Bundes auch die LeistungsbezieherInnen und die Anwartschaftsberechtigten (durch Kürzung von Leistungen und Anwartschaften) sowie die DienstgeberInnen einen Beitrag geleistet hatten, sollte das umlagefinanzierte Altsystem auslaufen, neu eintretende Versicherte aber in einem neuen „beitragsorientierten System“ geführt werden.

Das auslaufende „Altsystem“ (sogenanntes leistungsorientiertes System) startete im Jahr 2000 dennoch mit einer finanziellen Unterdeckung von rund 25,5 Mio. €, die - nachdem in den folgenden Jahren insbesondere auch die zugrunde liegende Ertragserwartung nicht erfüllt werden konnte - spätestens ab Vorliegen der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2006 die Setzung entsprechender Maßnahmen Mitte 2007 dringend angezeigt erscheinen ließ.

Die erforderlichen massiven Eingriffe in bestehende Leistungen und Anwartschaften, um das Problem systemintern zu lösen, stießen auf evidente verfassungsrechtliche Schranken, weshalb in der Folge in Gesprächen unter Beteiligung des Pensionsinstitutes, des Sozial- und des Finanzressorts Varianten zur Sanierung unter neuerlicher Hilfestellung des Bundes entwickelt wurden.

In diesem Zusammenhang wurde von den erwähnten Bundesministerien insbesondere auch eine umfassende Prüfung der Sachlage durch den Rechnungshof als Basis für eine tragfähige Lösung in die Wege geleitet (vgl. Bericht des Rechnungshofes Bund 2011/4).

Die nunmehr vorgeschlagene Lösung basiert auf der Übernahme sämtlicher Zuschussleistungen und Anwartschaften aus dem im Pensionsinstitut geführten „Altsystem“ (dem leistungsorientierten System nach Abschnitt V der Satzung 2006, verlautbart im Internet unter „www.avsv.at“) in die Höherversicherung nach § 248 ASVG.

Das Nähere dazu (inklusive der finanziellen Auswirkungen) ist den Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Zu Art. 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008, ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S 1, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 74 vom 27. März 1972, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009, ABl. L 29 vom 10. Februar 2009, S 29, wurden zwischen den Mitgliedstaaten am 1. Mai 2010 von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30. April 2004, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010, ABl. L 338 vom 22. Dezember 2010, S 35, und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010, ABl. L 338 vom 22. Dezember 2010, S 35, abgelöst. Die Regelungen des Sozialversicherungs‑Ergänzungsgesetzes sind an die neuen Koordinierungsverordnungen anzupassen.

Die alten Verordnungen bleiben jedoch in Kraft und behalten ihre Rechtswirkung für die Zwecke

a) der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S 1, allerdings ausschließlich im Verhältnis zum Vereinigten Königreich (im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Dänemark, für das überhaupt keine Regelungen für Personen aus Drittstaaten bestehen , ist ab 1. Jänner 2010 die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnung fallen, ABl. L 344 vom 29. Dezember 2010, S 1, an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 895/2003 getreten);

b) der Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Grönland, ABl. L 160 vom 20. Juni 1985, S 7, solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;

c) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ABl. L 1 vom 3. Jänner 1994, S 1, und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. L 114 vom 30. April 2002, S 6, sowie anderer Abkommen, die auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Bezug nehmen, solange diese Abkommen nicht infolge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert worden sind.

In diesen Fällen muss das SV‑EG in der Fassung des BGBl. I Nr. 101/2007 weiter gelten, sofern es spezifische Anwendungsregelungen für die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 enthält (Z 11 - § 9j Abs. 2).

Aus allgemeiner Sicht ist zu den in dieser Novelle des SV‑EG vorgesehenen Neuregelungen insbesondere Folgendes festzuhalten:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besteht die Möglichkeit, bereits festgestellte Pensionen nach dem geänderten Unionsrecht neu feststellen zu lassen, wobei aber nur bei entsprechender Antragstellung binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten eine Rückwirkung möglich ist. Aus dieser beschränkten Rückwirkung haben sich in der Vergangenheit unter der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Einzelfällen Härten für die Betroffenen ergeben, die von der europarechtlichen Möglichkeit keine Kenntnis hatten. Um auch in jenen Einzelfällen, in denen eine Frist versäumt wurde, eine solche Rückwirkung zu ermöglichen, ist eine entsprechende ergänzende Bestimmung erforderlich.

Der Hauptverband nahm bereits bisher die Funktion der Verbindungsstelle im Bereich der internationalen Sozialversicherung wahr. Diese Tätigkeit beruhte auf Anhang 4 der bis 30. April 2010 geltenden Verordnung (EWG) Nr. 574/1972 und auf den darüber hinaus geltenden zwischenstaatlichen Abkommen über soziale Sicherheit und deren Durchführungsvereinbarungen, so zB Art. 2 der Durchführungsvereinbarung mit Bosnien und Herzegowina, BGBl. III Nr. 229/2001.

Diese Funktion soll auf Basis der seit 1. Mai 2010 geltenden europarechtlichen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 beibehalten werden. Seit dem Inkrafttreten dieser neuen Verordnungen sind Verbindungsstellen an sich mit ihren Aufgaben zwar weiter vorgesehen (Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 987/2009), konkrete Verbindungsstellen werden in der Verordnung aber nicht mehr bestimmt. Vielmehr wurde ein elektronisches Verzeichnis im Rahmen des Projekts „Elektronischer Datenaustausch von Informationen der sozialen Sicherheit/Electronic Exchange of Social Security Information“ EESSI geschaffen (sog. „Master Directory“), in dem alle beteiligten Institutionen, u. a. auch die Verbindungsstellen, einzutragen sind.

Da im Unionsrecht, dem Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten zukommt, keine Festlegung der Verbindungsstellen mehr vorgenommen wird, soll die innerstaatliche österreichische Organisation im österreichischen Recht und unter Beachtung der Kompetenzartikel der österreichischen Bundesverfassung dieser Entwicklung angepasst und notwendige Festlegungen getroffen werden. Ob und inwieweit der Hauptverband auch für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit als Verbindungsstelle tätig sein soll, wäre daher nach landesgesetzlichen Bestimmungen vorzusehen und kann nicht in einem Bundesgesetz geregelt werden. Bei der Erlassung entsprechender landesgesetzlicher Regelungen wären die Vorgaben nach Art. 97 Abs. 2 B‑VG zu beachten.

Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden soll der Hauptverband sowohl als Verbindungsstelle insbesondere für die Bereiche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (die nicht nur Europarecht, sondern alle zwischenstaatlichen Abkommen betreffen) tätig werden, als auch im Rahmen des europaweiten elektronischen Datenaustausches im Bereich der sozialen Sicherheit den Betrieb der zentralen österreichischen Zugangsstelle übernehmen.

Die Funktion als Verbindungsstelle umfasst alle organisatorisch-administrativen Aufgaben zur Durchführung internationaler Sozialversicherungsbeziehungen (Verordnungen, Abkommen usw.), die Funktion als Zugangsstelle ist (nur) die Grundlage zur Einrichtung einer datenverarbeitungstechnischen Ansprechstelle (Schnittstelle, Verteilerstelle der elektronischen Netzwerke) im elektronischen internationalen Datenaustausch. Es ist denkbar, diese beiden Funktionen auf Grund ihrer unterschiedlichen Aufgaben und Anforderungen für die tägliche Arbeit zu trennen, dabei wären allerdings vermeidbare Reibungsverluste (und zusätzliche Aufwendungen für Abgleichungen, Sicherheitskontrollen usw.) zu erwarten. Da der Hauptverband bereits seit Jahrzehnten sowohl organisatorisch-administrative Aufgaben (vgl. zB § 31 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG) als auch datenverarbeitungstechnische Aufgaben (vgl. § 31 Abs. 4 Z 3 und Abs. 11 ASVG) hat, ist es sinnvoll, diese beiden Bereiche auch im vorliegenden Zusammenhang verbunden zu lassen.

Der Hauptverband soll diese Funktion für den gesamten Anwendungsbereich der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wahrnehmen können, was bedeutet, dass er dabei auch für bundesgesetzliche Bereiche außerhalb der eigentlichen Sozialversicherung auftreten kann. Neben den klassischen Sozialversicherungszweigen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind das auch zB die Bereiche Arbeitslosigkeit und Familienleistungen sowie Pflegegeld (schon jetzt von den Sozialversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich wahrgenommen, § 34 BPGG, § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a ASVG hinsichtlich der Datenspeicherung). Ob und inwieweit der Hauptverband auch für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit als Betreiber der Zugangsstelle tätig sein kann, richtet sich auch hier nach landesgesetzlichen Bestimmungen, wobei die Vorgaben nach Art. 97 Abs. 2 B‑VG zu beachten wären.

Jegliche Datenverwendung bedarf nach § 7 Abs. 1 DSG 2000 einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Für die Tätigkeit des Hauptverbandes ist daher aus datenschutzrechtlichen Gründen eine gesetzliche Regelung notwendig, die mit dem vorliegenden Entwurf geschaffen werden soll. Er soll nicht das Recht haben, eigenständig allfällige Ansprüche zu beurteilen oder Veränderungen an Daten vorzunehmen und damit in den rechtlichen Verantwortungsbereich der zuständigen Entscheidungsträger einzugreifen. Daher soll der Hauptverband datenschutzrechtlich nur als Dienstleister für die sachlich in Betracht kommenden Stellen vorgesehen werden, dies ist dieselbe Rolle, die er für die Sozialversicherungsträger bereits nach § 31 Abs. 11 ASVG inne hat. Dem Hauptverband können aber auch damit zusammenhängende administrative Tätigkeiten, wie die schon bisher erfolgende Aufteilung von Pauschalsummen, das Errechnen von Verteilungsschlüsseln und die technische Einrichtung von Datenübermittlungswegen übertragen werden.

Für die Tätigkeit des Hauptverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle sowie für einzelne Träger, die die Funktion einer Koordinierungsstelle für andere Einrichtungen übernehmen, sollen Aufwandsersätze vorgesehen werden.

Weitere Bestimmungen des Entwurfs betreffen die Zuständigkeit in jenen seltenen Fällen, in denen die Zuständigkeit eines österreichischen Sozialversicherungsträgers nach den Verordnungen gegeben ist, nach den innerstaatlichen Regeln aber keine konkrete Zuständigkeit abgeleitet werden kann.

Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehen ähnlich vor. So wurde in der Bundesrepublik Deutschland ein Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze beschlossen, u. a. mit dem Hinweis, dass im Vergleich zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zahlreiche Zuständigkeitsfragen nicht mehr in den Anhängen der seit 1. Mai 2010 geltenden Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, sondern durch Eintragung in eine öffentlich zugängliche Datenbank geregelt werden können, was keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt (Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze, dt. BGBl. I Nr. 32 vom 28. Juni 2011). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sollen entsprechende Aufgabenzuweisungen daher auch in Österreich durch innerstaatliche Regelungen vorgenommen werden.

Schließlich sind auch bei Anwendung bzw. Ausarbeitung der bilateralen Abkommen in einigen Detailbereichen ergänzende Regelungen erforderlich geworden: Zum einen muss klargestellt werden, wie in Österreich die Versicherung durchzuführen ist, wenn ein Abkommen auch für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit Österreich für zuständig erklärt. Zum anderen soll eine Berechnungsvorschrift vorgesehen werden, wie beim Bestehen eines bilateralen Abkommens Pensionen zu berechnen sind, auf die nur Anspruch unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten besteht. Auch für die Frage, welche Konsequenzen die Übernahme von österreichischen Versicherungszeiten von weniger als 12 Monaten durch einen Staat für einen Anspruch auf Abfindung hat, muss eine klare rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass mit diesem Entwurf etliche, nicht unmittelbar miteinander zusammenhängende Neuregelungen getroffen werden sollen. Diese werden im Folgenden daher einzeln untersucht:

Klarstellungen hinsichtlich der Beiträge bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat: Dadurch wird sichergestellt, dass in Österreich Beiträge von sämtlichen Erwerbseinkünften entrichtet werden müssen. Finanzielle Auswirkungen sind damit aber keine verbunden, da bereits bisher in der Praxis so vorgegangen wurde.

Rückwirkende Neufeststellung von Pensionsansprüchen: In der Vergangenheit ist ein Einzelfall aufgetreten, in dem eine länger rückwirkende Neufeststellung einer Pension auf Grund der zweijährigen Beschränkung der Rückwirkungsregelung des EU‑Rechts nicht möglich war. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Neuregelung somit derzeit nur in ganz wenigen Einzelfällen, in Zukunft aber möglicherweise vor allem in Fällen von Beitritten neuer Mitgliedstaaten, und zwar nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nach dem Beitritt, auswirken könnte. Da aber Pensionen auf Grund eines bilateralen Abkommens in der Regel jenen nach dem EU‑Recht entsprechen und selbst bei Differenzen diese nur marginal sind, die Anzahl der in Betracht kommenden Fälle nicht bekannt ist (hängt vor allem von dem jeweiligen Beitrittsland ab) und - wenn überhaupt - finanzielle Auswirkungen daher erst frühestens in einigen Jahren eintreten können, ist deren Darstellung derzeit nicht erforderlich.

Hauptverband als Verbindungsstelle: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Österreich diese Funktionalitäten auf Grund des EU‑Rechts auf jeden Fall zur Verfügung stellen muss. Verbindungsstelle war der Hauptverband bereits bisher für die in Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfassten Zweige der sozialen Sicherheit. Es ist also in dieser Funktion grundsätzlich mit keinen zusätzlichen Kosten für Österreich im Vergleich zum Status quo zu rechnen. Es trifft zwar zu, dass durch die neu geschaffene Kostenersatzregelung die Kosten in Detailbereichen innerhalb der österreichischen Träger und Einrichtungen umverteilt werden könnten, was aber in Summe zu keiner Kostenerhöhung führt. Für die zum Hauptverband zusammengefassten Sozialversicherungsträger wird sich jedenfalls keine Auswirkung ergeben, da diese Kosten weiterhin im Wege des Verbandsbeitrages abgedeckt bleiben. Nach einer ersten Schätzung ist der Hauptverband zu rund 80 % im Rahmen seiner Aufgabe als Verbindungsstelle für die zum Hauptverband zusammengefassten Sozialversicherungsträger tätig, sodass lediglich rund 20 % der derzeitigen Kosten durch andere Einrichtungen zu tragen sind. Festzuhalten ist auf jeden Fall auch, dass die Alternative, nämlich dass jeder der in Betracht kommenden Zweige der sozialen Sicherheit eigene Verbindungsstellen aufbauen müsste, auf jeden Fall eine Kostensteigerung wegen der damit verbundenen administrativen Parallelstrukturen bewirken würde. Die Länder können die Einrichtung eigener Verbindungsstellen und die damit allenfalls verbundenen Kosten für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Rechtsträger vermeiden, indem durch landesrechtliche Vorschriften der Hauptverband mit der Besorgung dieser Aufgabe betraut wird.

Hinsichtlich der Funktion als Zugangsstelle ist Folgendes festzuhalten: Zusatzkosten im Vergleich zum Status quo sind zu erwarten. Zunächst ist auch bei dieser Funktion nochmals zu betonen, dass Österreich die Anbindung an den europäischen elektronischen Datenaustausch auf Grund der EU‑rechtlichen Verpflichtungen sicherstellen muss. Im Hauptverband wurde dazu bereits 2010 ein Projekt (EGDA) gestartet, für das 2011 ein Kostenrahmen von 1,7 Mio. € und 2012 von 1,3 Mio. € (Vollkosten) zur Verfügung stehen. Diese Kosten sowie die Kosten des laufenden Betriebs des elektronischen Datenaustausches werden zum überwiegenden Teil unmittelbar aus den Mitteln der Sozialversicherung getragen (womit sich ein entsprechender Anteil auch auf den Bundesbeitrag auswirken kann). Die Kosten für die sozialversicherungs-externen Bereiche (zB Arbeitslosenversicherung oder Familienleistungen) können im Rahmen der Kostenerstattungsregelung auf diese Bereiche umgelegt werden. Der Kostenanteil der auf jene Einrichtungen entfällt, die nicht zum Hauptverband zusammengefasst sind, wird jedoch im Vergleich zur Aufgabe des Hauptverbandes als Verbindungsstelle sicherlich höher sein, weil der Hauptverband in seiner Funktion als Zugangsstelle auch für Zweige der sozialen Sicherheit tätig sein wird, für die andere Einrichtungen die Funktion als Verbindungsstelle ausüben (zB die Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für den Bereich der Arbeitslosenversicherung, das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für Familienleistungen mit Ausnahme von Kinderbetreuungsgeld und die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für das Kinderbetreuungsgeld). Wie hoch dieser Anteil tatsächlich sein wird, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorausberechnen, weil das Kriterium der Anzahl der über die Zugangsstelle abzuwickelnden Geschäftsprozesse (Business Flows) pro Sektor bzw. Institution nicht abgeschätzt werden kann und auf Grund der bereits absehbaren Zeitverzögerung des Projekts auf europäischer Ebene die Geschäftsprozesse (und die dazugehörigen SEDs) noch weiter entwickelt werden. Weiters sind die Kosten pro Einrichtung auch davon abhängig, wie viele Bundesländer durch Landesgesetz den Hauptverband als Zugangsstelle für in die Länderkompetenz fallende Aufgaben vorsehen. Zu beachten ist aber, dass allfällige Mehrkosten jedenfalls im Vergleich zu den Gesamtkosten der jeweils in Betracht kommenden Bereiche marginal sein werden und auch hier die Alternative der Errichtung weiterer Zugangsstellen (zB für den Bereich der Arbeitslosenversicherung oder der Familienleistungen) auf jeden Fall viel höhere Kosten als die vorgeschlagene zentrale Lösung verursachen würde. Die Länder können die Einrichtung eigener Zugangsstellen und die damit verbundenen Kosten für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Rechtsträger vermeiden, indem durch landesrechtliche Vorschriften der Hauptverband mit der Besorgung dieser Aufgabe betraut wird.

Durch die Errichtung subsidiär zuständiger Träger werden keine Kosten verursacht, da diese Regelung nur der Klarstellung dient, welcher von mehreren in Betracht kommenden Trägern zuständig ist und ergänzend auch noch sozialversicherungsinterne Umschichtungen möglich sind, um zu starke Belastungen eines einzelnen Trägers zu vermeiden.

Die Neuregelung der Berechnung der Leistungen nach bilateralen Abkommen hat keine unmittelbare Auswirkung. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Regelung ist ein künftiges bilaterales Abkommen, das auf die zwischenstaatliche Berechnung nach nationalem Recht verweist (derzeit gibt es noch kein bilaterales Abkommen, das eine solche Regelung enthält). Die finanziellen Auswirkungen sind daher bei dem jeweiligen künftigen bilateralen Abkommen darzustellen. Bereits vorweg ist aber auf Folgendes hinzuweisen: Im Vergleich mit der derzeit nach den bilateralen Abkommen vorgesehenen Direktberechnung ändert sich der Betrag der Pension bei einer Berechnung nach der neu vorgeschlagenen Methode nicht bzw. kann in einigen Extremfällen sogar geringer als nach der alten Direktberechnung sein.

Die Neuregelung, die Abfindungen ausschließt, wenn weniger als 12 österreichische Versicherungsmonate vorliegen, führt zu geringeren Kosten der österreichischen Pensionsversicherung verglichen mit dem Status quo. Eine genaue Abschätzung dieses Einsparungspotentials ist mangels genauer Kenntnis der Anzahl der in Betracht kommenden Fälle und der Höhe der bei Beibehalt der derzeitigen Rechtslage zu gewährenden Abfindungen nicht möglich. Es dürfte sich aber nur um marginale Beträge handeln.

Zusammenfassend kann daher hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen festgehalten werden, dass der Entwurf zwar vor allem durch die Einrichtung einer Zugangsstelle finanzielle Auswirkungen haben kann, diese allerdings seriöserweise nicht geschätzt werden können und auf jeden Fall im Vergleich zu den Gesamtkosten der sozialen Sicherheit nicht ins Gewicht fallen werden. Die Länder können – wie bereits festgehalten - zusätzliche Kosten durch die Einrichtung eigener Verbindungs- und Zugangsstellen vermeiden, indem sie diese Aufgaben durch landesrechtliche Vorschriften auf den Hauptverband übertragen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozial- und Vertragsversicherungswesen“ sowie „Pflegegeldwesen“), hinsichtlich der Familienleistungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B‑VG) und, soweit Regeln über die Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Stellen betroffen sind, auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG.

Zu den Art. 7 bis 9

Die Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 dienen insbesondere der auf Grund von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen gesetzlichen Klarstellung und Gewährleistung der Vollziehbarkeit.

Die Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes zielt auf die Schaffung einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die personenbezogene Erfassung des Migrationshintergrundes arbeitsloser Personen.

Die Verlängerung der befristeten Finanzierungsregelung im Bauarbeiter‑Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 gewährleistet stabile Lohnnebenkosten in wirtschaftlich unsicheren Zeiten.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die im Entwurf vorliegenden bundesgesetzlichen Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu den Art. 1 bis 5

Zu Art. 1 Z 1 (§ 11 Abs. 3 lit. b ASVG):

Die flankierende sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Vätern, die Frühkarenzurlaub nach § 29o des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) in Anspruch nehmen und nach dem ASVG pflichtversichert sind, ist derzeit auf Vertragsbedienstete des Bundes beschränkt. Diese Regelung wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, getroffen.

Da nunmehr auch für die Landes‑Vertragsbediensteten dem § 29o VBG analoge Bestimmungen geschaffen werden (eine entsprechende gesetzliche Regelung wurde bereits vom Wiener Landtag verabschiedet), ist es erforderlich, die Regelung über das Weiterbestehen der Pflichtversicherung während eines solchen Frühkarenzurlaubes auch auf Vertragsbedienstete der Länder auszudehnen.

Diese Maßnahme zeitigt keine finanziellen Auswirkungen: Nach § 53 Abs. 2 ASVG sind auch die auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteile vom Dienstgeber zu tragen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 79c Abs. 1 ASVG):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll ein fehlendes Paragraphenzeichen eingefügt werden.

Zu Art. 1 Z 3, Art. 2 Z 4, Art. 3 Z 2 und Art. 5 Z 2 (§ 81a ASVG; § 43a GSVG; § 41a BSVG; § 27a B‑KUVG):

Nach § 81a zweiter und dritter Satz ASVG und Parallelrecht haben die Versicherungsträger (der Hauptverband) Informationen und Aufklärungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis mit jenen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. für Gesundheit abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das jeweilige Bundesministerium binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO (über die Fristenberechnung) gilt entsprechend.

Da die Abstimmung von einschlägigen Informationen und Aufklärungen zwischen der Selbstverwaltung der Sozialversicherung und den Aufsichtsbehörden keines formalisierten, bürokratisch aufwendigen Verfahrens bedarf, sollen die entsprechenden Bestimmungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfallen.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 95 Abs. 1 ASVG):

Durch die vorgeschlagene redaktionelle Bereinigung wird eine fehlerhafte Zitierung richtig gestellt:

Die bis zur Neugliederung des § 284 ASVG in Abs. 7 enthaltene Leistungszuschlagsregelung findet sich nunmehr in der Z 1 dieser Bestimmung.

Zu Art. 1 Z 5 bis 7, 12 und 13 (§§ 222 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 276e und 279 Abs. 1 Z 1 ASVG):

In der knappschaftlichen Pensionsversicherung ist eine Regelung über den Anspruch auf berufliche Rehabilitation entsprechend den Parallelbestimmungen in der Pensionsversicherung für ArbeiterInnen und Angestellte, wie sie aus dem Projekt „Invalidität im Wandel“ hervorgegangen und mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 umgesetzt worden sind, zu schaffen:

Wie in den §§ 253e und 270a ASVG ist in gleicher Weise als (neuer) § 276e ASVG der Anspruch auf berufliche Rehabilitation zu regeln, und zwar großteils im Wege der Verweisung auf § 253e ASVG.

Auf die neue Regelung des § 276e ASVG ist auch im Katalog der Leistungen der Pensionsversicherung (§ 222 ASVG) hinzuweisen. Da nunmehr ein besonderer Tatbestand in der knappschaftlichen Pensionsversicherung vorgesehen wird, sind auch die Verweisungen auf § 253e ASVG in § 279 Abs. 1 ASVG entsprechend anzupassen.

Diese Maßnahmen zeitigen keine finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 223 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG):

Auf Grund der Aufhebung des § 254 Abs. 2 ASVG samt Parallelbestimmungen durch das Budgetbegleitgesetz 2011 geht die Vorschrift des § 223 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG ins Leere; sie ist daher im Dienste der Rechtsbereinigung zu streichen.

Zu Art. 1 Z 9, Art. 2 Z 5 und Art. 3 Z 3 (§ 251a Abs. 1 ASVG; § 129 Abs. 1 GSVG; § 120 Abs. 1 BSVG):

Bis 31. Dezember 2010 galt für die Zuständigkeit für Maßnahmen der Rehabilitation in Wanderversicherungsfällen folgende Regelung (§ 251a Abs. 1 ASVG samt Parallelrecht): Zuständig für (medizinische, berufliche und soziale) Maßnahmen der Rehabilitation auf Grund eines Pensionsantrages, der auch als Rehabilitationsantrag gilt (§ 361 Abs. 1 letzter Satz ASVG), ist jener Pensionsversicherungsträger, der auch für die beantragte Pensionsleistung zuständig ist (das ist jener Träger, bei dem die versicherte Person in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war). Für sonstige Fälle der Rehabilitation ist der Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem die versicherte Person zuletzt versichert war.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde diese Regelung dahingehend geändert, dass nunmehr bezüglich der einschlägigen Anbindung an die Zuständigkeit für die Pensionsleistung auf den Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation abgestellt wird (§ 253e ASVG und Parallelrecht).

Da bei der erwähnten Änderung jedoch intendiert war, die bisherige Rechtslage um den neuen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabiltation zu ergänzen, soll nunmehr auf Vorschlag der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft diese Zuständigkeitsregelung in der Weise redaktionell bereinigt werden, dass die alte Rechtslage - unter Beibehaltung der Verweisung auf § 253e ASVG bzw. das Parallelrecht - wieder hergestellt wird.

Zu Art. 1 Z 10, Art. 2 Z 6 und Art. 3 Z 5 (§ 264 Abs. 5 Z 1 ASVG; § 145 Abs. 5 Z 1 GSVG; § 136 Abs. 5 Z 1 BSVG):

In redaktioneller Bereinigung wird klargestellt, dass zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für die Witwen(Witwer)pension nicht nur das Erwerbseinkommen im Sinne des § 91 Abs. 1 ASVG samt Parallelrecht heranzuziehen ist, sondern auch die diesem Erwerbseinkommen gleichzuhaltenden Bezüge von öffentlichen Mandatar/inn/en.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 273 Abs. 2 und 3 ASVG):

Im Hinblick darauf, dass der Berufsschutz im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 neu geregelt wurde und für ArbeiterInnen und Angestellte grundsätzlich nur mehr dann Platz greift, wenn für eine bestimmte Zeit eine qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, ist auch für Angestellte im Wege der Verweisung auf den Invaliditätsbegriff nach § 255 Abs. 3 ASVG Vorsorge für den Fall zu treffen, dass die Kriterien für den Berufsschutz nicht erfüllt werden.

Es wird somit klargestellt, dass diesfalls die Bestimmungen für Personen, die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig waren, entsprechend zur Anwendung kommen: Berufsunfähigkeit liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn der Gesundheitszustand der betroffenen Person so beeinträchtigt ist, dass sie keine Tätigkeit mehr ausüben kann, die am Arbeitsmarkt angeboten wird und ihr auch zumutbar ist („weites Verweisungsfeld“).

Zu Art. 1 Z 14 (§ 302 Abs. 1 Z 3 ASVG):

Es wird klargestellt, dass auch mit der Gewährung von Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie von Heilmitteln und Heilbehelfen verbunden ist, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluss an die ambulante Rehabilitation erforderlich sind.

Zu Art. 1 Z 15, Art. 2 Z 7 und Art. 3 Z 6 (§ 306 Abs. 1 ASVG; § 164 Abs. 1 GSVG; § 156 Abs. 1 BSVG):

Nach geltender Rechtslage gebührt das Übergangsgeld bei Inanspruchnahme von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation erst ab dem Zeitpunkt des „Leistungsanfalls der Rehabilitationsmaßnahme“ (§ 306 Abs. 1 letzter Satz ASVG samt Parallelrecht).

Um einen kurzzeitigen Pensionsbezug zwischen der Antragstellung und dem Leistungsanfall der Rehabilitationsmaßnahme zu vermeiden, soll der Anspruch auf Übergangsgeld künftig bereits ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (vgl. § 223 Abs. 2 ASVG) gewährt werden.

Das Projekt „Rehabilitation vor Pension“ ist derzeit noch im Aufbau begriffen. Im Endausbau wird mit 2 000 Fällen pro Jahr gerechnet, die vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme durchschnittlich sechs Monate Übergangsgeld statt Pension erhalten sollen. Da das Übergangsgeld im Gegensatz zur Pension nur zwölfmal jährlich gebührt, auf der anderen Seite aber beim Übergangsgeld Erhöhungen für Angehörige vorgesehen sind, ergeben sich im Endausbau durch die vorgeschlagene Maßnahme geringfügige Einsparungen in der Größenordnung von rund 500 000 € pro Jahr.

Zu Art. 1 Z 16, Art. 2 Z 8, Art. 3 Z 7 und Art. 5 Z 3 (§ 324 Abs. 4 ASVG; § 185 Abs. 4 GSVG; § 173 Abs. 4 BSVG; § 121 Abs. 4 B‑KUVG):

Nach der Legalzessionsregelung des § 324 Abs. 4 ASVG samt Parallelrecht ist vorgesehen, dass bei Unterbringung einer pensions- oder rentenbeziehenden Person in einer Anstalt für geistig abnorme RechtsbrecherInnen der Pensions(Renten)anspruch auf den Bund übergeht (wobei der leistungsbeziehenden Person jedenfalls ein Betrag von 20 % der Leistung zu verbleiben hat).

Die Bestimmung über den erwähnten Anspruchsübergang auf den Bund soll nunmehr auf jene Fälle ausgeweitet werden, in denen die leistungsbeziehende Person auf Grundlage einer gerichtlichen Weisung nach § 51 StGB stationär in einer (sozial)therapeutischen (Wohn)Einrichtung untergebracht wird und der Bund die Kosten dafür nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes übernimmt, zumal auch in diesen Fällen der Bund die Kosten für die Unterbringung trägt und die untergebrachte Person umfassend versorgt wird. Sofern eine stationäre Unterbringung auf Kosten des Bundes erfolgt, soll diese Ausweitung sämtliche Behandlungskonstellationen im Rahmen des § 51 StGB umfassen, unter anderem auch Entwöhnungsbehandlungen.

Es ist davon auszugehen, dass die Justiz im Jahresdurchschnitt die Kosten der stationären Unterbringung für 200 bedingt entlassene Personen trägt. Etwa 60 % dieser Personen beziehen eine Pensionsleistung. Die Kosten für einen Tag der stationären Unterbringung liegen zwischen 80 € und 100 €; damit ist eine „24‑Stunden‑Rundumbetreuung“ gedeckt, in der für die Unterbringung, die Verpflegung, die Medikation sowie den ärztlichen, psychologischen, pflegerischen und sozialarbeiterischen Personalaufwand gesorgt ist.

Insgesamt werden etwa 5 Mio. Euro jährlich für die stationäre Versorgung des in Rede stehenden Personenkreises aufgewendet.

Zu Art. 1 Z 17, 22 und 25 (§§ 441e Abs. 2a, 625 Abs. 8 bis 15 und 663 Abs. 3 ASVG):

Das bisherige Regime der Verwaltungskostendeckelung nach § 625 Abs. 8 bis 15 ASVG tritt mit Ablauf des Jahres 2011 außer Kraft.

Es soll nunmehr durch eine entsprechende Vorgabe für die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441e ASVG ersetzt werden. Danach sind für jeden Sozialversicherungsträger und den Hauptverband künftig separat Verwaltungskostenziele festzuschreiben, die geeignet sind, die Verwaltungskosten zu senken, und die mit dem Sozial- und Gesundheitsressort abzustimmen sind.

Zu Art. 1 Z 18 und 19, Art. 2 Z 10 und 11, Art. 3 Z 9 und 10 sowie Art. 5 Z 4 und 5 (§ 446 Abs. 1 ASVG; § 218 Abs. 1 GSVG; § 206 Abs. 1 BSVG; § 152 Abs. 1 B‑KUVG):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll klargestellt werden, dass auch bei der Veranlagung in verzinslichen Wertpapieren, die von EWR‑Mitgliedstaaten in Euro begeben wurden, eine Bonitätsprüfung stattzufinden hat.

Diese Maßnahme zeitigt keine finanziellen Auswirkungen.

Auf Grund der letzten Entwicklungen auf den Finanzmärkten ist die Klarstellung erforderlich, dass auch bei EWR-Anleihen im Sinne einer Reduktion des Anlagerisikos mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen ist. Es wird dadurch der Gleichklang mit anderen Formen der Veranlagung hergestellt.

Zu Art. 1 Z 20 (Überschrift zu § 459g ASVG):

Der Bestimmung über die Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten soll aus systematischen Gründen ein eigener Gesetzesabschnitt gewidmet werden.

Zu Art. 1 Z 21 und 25 (§§ 480 bis 483 und 662 ASVG):

Durch die vorgeschlagenen Regelungen sollen sämtliche Zuschussleistungen und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen (dem sogenannten Altsystem, vgl. Abschnitt V der Satzung 2006 des Pensionsinstitutes) in die Höherversicherung nach § 248 ASVG übertragen werden. Von dieser Maßnahme werden rund 1 300 ZuschussleistungsbezieherInnen und 1 586 Anwartschaftsberechtigte betroffen sein.

Das Ausmaß der Zuschussleistungen und Anwartschaften aus dem Altsystem ist entsprechend der neuen Satzung des Pensionsinstitutes mit deren Inkrafttreten am 31. Dezember 2011 bescheidmäßig herabzusetzen. Diese herabgesetzten Leistungen werden sodann in die Höherversicherung nach dem ASVG übernommen.

Auf Grund dieser Höherversicherung gebührt - soweit schon ein Leistungsanspruch besteht - anstelle der bisherigen Zuschussleistungen des Pensionsinstitutes ein besonderer Steigerungsbetrag, und zwar in der Höhe der am 31. Dezember 2011 satzungsmäßig (neu) festgestellten Zuschussleistung.

Liegt erst eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung vor, so ist als Ausgangsbetrag für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages die Höhe jener (fiktiven) Zuschussleistung maßgeblich, die am 31. Dezember 2011 im Leistungsfall unter Zugrundelegung des Regelpensionsalters gebührt hätte. Die dieser Anwartschaftsübertragung entsprechenden Beiträge zur Höherversicherung hat das Pensionsinstitut an jene Pensionsversicherungsträger zu überweisen, die für die Pensionsversicherung der Betroffenen zuständig sind. Die Beiträge zur Höherversicherung werden für die Anwartschaftsberechtigten in weiterer Folge mit dem - nach der zeitlichen Lagerung geltenden - Anpassungsfaktor ab dem Zeitpunkt der Überweisung durch das Pensionsinstitut aufgewertet.

Der besondere Steigerungsbetrag unterliegt auch der Anpassung nach § 108h ASVG, allerdings im halben Ausmaß gegenüber den gesetzlichen Pensionen. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Feststellungsbescheid zu erlassen (Stichtag: 31. Dezember 2011).

Von Bundesseite werden für die erforderlichen Leistungen Mittel in der Höhe von 27,5 Mio. € bereitgestellt, welche im Lauf der kommenden 60 Jahre sukzessive in die - durch die Leistungsübernahme - erhöhte Abgangsdeckung fließen. Die dem „Altsystem“ zugeordneten finanziellen Mittel (insgesamt rund 55 Mio. €) sind im Gegenzug dem zuständigen Pensionsversicherungsträger zu übertragen.

Um mit den genannten finanziellen Mitteln das Auslangen zu finden, ist aber auch eine entsprechende Leistungskürzung durch das Pensionsinstitut unabdingbar: Durch diese im Rahmen und in der Verantwortung der Selbstverwaltung des Pensionsinstitutes vorzunehmende Kürzung soll sichergestellt werden, dass die in das ASVG übernommenen Leistungen aus der Höherversicherung letztendlich keine höhere Belastung als die genannte Summe von 27,5 Mio. € verursachen.

Ab dem Jahr 2012 verbleibt lediglich das sogenannte beitragsorientierte System, das im Wesentlichen die zusätzliche Pensionsversicherung der „Neufälle“ ab dem Jahr 2000 umfasst, in der Vollzugszuständigkeit des Pensionsinstitutes; betroffen hievon sind 31 ZuschussleistungsbezieherInnen und 1 989 Anwartschaftsberechtigte. Beiträge sind allerdings nur mehr dann einzuheben, wenn die Pflicht zu ihrer Entrichtung bis zum Ende des Jahres 2013 entstanden ist.

Ab Beginn des Jahres 2014 soll der Vorstand bereits die erforderlichen Aktivitäten zur Liquidierung des Pensionsinstitutes einleiten. Ein besonderes Bundesgesetz wird die Vorgangsweise bei der Abwicklung der Verbindlichkeiten und des Vermögens regeln. Mit Wirkung ab dem Jahr 2015 wird das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen gesetzlich aufgelöst.

Durch die Übertragung von Zuschussleistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes in der vorgeschlagenen Form werden die in der Satzung 2012 des Pensionsinstitutes vorgesehenen Pensions- Zuschussleistungen abgesichert, wobei die Belastung des Bundes den vorgesehenen Betrag von 27,5 Mio. € insgesamt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschreiten wird.

Zu Art. 1 Z 23 (Überschrift zu § 656 ASVG):

Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2010 ist ein Sammelgesetz. Dies soll systemkonform in der Überschrift zur einschlägigen Schlussbestimmung zum Ausdruck kommen.

Zu Art. 1 Z 24, Art. 2  Z 13 und Art. 3 Z 11 (§ 658 Abs. 9 ASVG; § 339 Abs. 8 GSVG; § 329 Abs. 8 BSVG):

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde normiert, dass die sogenannten Ausübungsersatzzeiten (das sind Zeiten einer einschlägigen gewerblich‑selbständigen oder landwirtschaftlichen Berufstätigkeit vor Einführung des GSVG bzw. des BSVG, die bei einem früheren Inkrafttreten dieser Gesetze zur Pflichtversicherung geführt hätte) nur mehr dann als Beitragszeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Langzeitversicherungspension zu berücksichtigen sind, wenn für sie entsprechende Beiträge entrichtet werden. Diese Maßnahme ist als finanzielle Beteiligung der Versicherten an den Kosten, die aus der Anrechnung von Ausübungsersatzzeiten bei der Langzeitversicherungspension resultieren, zu sehen.

Da die Beitragsentrichtung nur bezüglich der Anrechnung von Ausübungsersatzzeiten bei der Langzeitversicherungspension bzw. einer von dieser Pension abgeleiteten Hinterbliebenenpension bezüglich der begünstigenden Abschlagsregelung Rechtswirkungen entfaltet, das heißt dazu führt, dass diese Ersatzzeiten als Beitragszeiten anspruchs- bzw. leistungswirksam werden, ist Vorsorge dafür zu treffen, wenn diese Rechtswirkungen nicht eintreten (etwa bei Nichtinanspruchnahme der Langzeitversicherungspension).

Für diese Fälle soll daher normiert werden, dass entrichtete Beiträge für Ausübungsersatzzeiten - entsprechend aufgewertet - zurückzuerstatten sind, sofern sie nicht in der erwähnten Weise berücksichtigt werden. Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich an § 70b ASVG samt Parallelrecht (Erstattung von Beiträgen für nachgekaufte Schul- und Studienzeiten).

Bemerkt wird, dass allfällige wanderversicherungsrechtliche Aspekte der Neuregelung im sogenannten Ersatzzeitenbericht (§ 79b Z 3 ASVG) zu berücksichtigen sein werden.

Diese Maßnahme zeitigt keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen, zumal nur wenige Einzelfälle davon betroffen sind:

Bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern haben im Jahr 2011 bereits 65 Personen, davon 60 Frauen, Beiträge für Ausübungsersatzzeiten gezahlt. Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist die Größenordnung ähnlich. Hochgerechnet auf das Gesamtjahr werden daher rund 100 Fälle pro Träger Ausübungsersatzzeiten nachkaufen, und zwar überwiegend Frauen. Für Frauen wird eine Rückerstattung jedoch kaum in Frage kommen, da Frauen auf Grund ihres Jahrganges die abschlagsfreie Langzeitversichertenregelung im Jahr 2011 in Anspruch nehmen werden. Als Basis für eine Rückerstattung von Beiträgen für Ausübungsersatzzeiten kommen daher grundsätzlich nur Männer in Frage.

Bei den Sozialversicherungsanstalten der Bauern und der gewerblichen Wirtschaft werden, hochgerechnet auf das Gesamtjahr 2011, rund 200 Personen Beiträge leisten. Bei der Pensionsversicherungsanstalt sind es weitere geschätzte 700 Personen für das Jahr 2011, insgesamt somit 900 Personen. Ausübungsersatzzeiten werden für die Langzeitversichertenregelung nachgekauft, da damit ein abschlagsfreier Pensionszugang und somit ein signifikanter Vorteil für die versicherte Person ermöglicht wird. Zu einer Rückerstattung wird es daher nur in ganz seltenen Ausnahmesituationen kommen (zum Beispiel überraschend eintretende Invalidität, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Zeitraum nach der Bezahlung der Ausübungsersatzzeiten und vor dem geplanten Stichtag). Unter der Annahme, dass es bei 1 % der Fälle zu einer Rückerstattung kommt, das heißt bei 9 Personen, und dass diese im Durchschnitt für zwei Jahre rückerstattet bekommen, ergeben sich Mindereinnahmen von rund 34 000 € (156,29 € pro Monat mal 24 = 3 751 € mal 9 Personen). In den Folgejahren 2012 und 2013 wird die Zahl jener, die Ausübungsersatzzeiten nachkaufen, deutlich sinken, da auf immer weniger Jahrgänge einerseits die abschlagsfreie Langzeitversichertenregelung anwendbar ist und andererseits generell Ausübungsersatzzeiten vorliegen.

Zu Art. 2 Z 1 und Art. 3 Z 1 (§ 26a GSVG; § 23a BSVG):

Nach Art. 116 Teil 1 Z 2 und nach Art. 117 Teil 1 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sollte in den §§ 26a GSVG und 23a BSVG (entsprechend der Parallelbestimmung des § 44 Abs. 1 Z 15a ASVG) die Festlegung der Beitragsgrundlage für Ausbildungsdienst Leistende an die Stelle der obsoleten Regelung für Zeitsoldaten treten. Allerdings ist auf Grund eines redaktionellen Versehens der jeweils dritte und nicht - wie intendiert - der jeweils zweite Satz der zitierten Bestimmungen ersetzt worden.

Dieses Versehen soll nunmehr durch eine rückwirkende Inkraftsetzung der erwähnten Regelungen in der intendierten Fassung (Ersetzung des jeweils zweiten Satzes) ohne inhaltliche Änderung behoben werden.

Diese Maßnahme zeitigt keine finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 35 Abs. 4a GSVG):

Durch die vorgeschlagene Regelung soll zum einen der versicherten Person vorrangig ermöglicht werden, sich auf Antrag Guthaben auf dem Beitragskonto auszahlen zu lassen. Zum anderen soll dem Versicherungsträger die gesetzlich ausreichend abgesicherte Möglichkeit eingeräumt werden, entstandene und nicht zurückgeforderte Guthaben (etwa aus einer Überzahlung oder einem Mehrversicherungsausgleich) mit den im Quartal fällig werdenden Beiträgen zu verrechnen. Danach noch verbleibende Restguthaben bleiben ebenfalls auf Antrag rückzahlbar.

Diese Maßnahme zeitigt keine finanziellen Auswirkungen, weil damit (bloß) eine langjährige, bewährte Verwaltungspraxis auf eine rechtlich einwandfreie Basis gestellt wird.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 35c GSVG):

Im Rahmen des SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 62, wurde in das GSVG ein § 35c eingefügt, durch den die Rechtsstellung der Erbinnen und Erben analog zu § 19 Abs. 1 BAO geregelt wurde, wobei sich der Übergang der Rechte und Pflichten der verstorbenen Person auf die Normen des Beitragsrechtes beschränkt (Verweisung auf die sich „aus diesem Abschnitt“ - das ist der Abschnitt V des Ersten Teiles des GSVG über die Aufbringung der Mittel - ergebenden Rechte und Pflichten).

Um nun auch den Übergang der Rechte und Pflichten aus der Kostenbeteiligung der versicherten Person bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung sicherzustellen, ist es vonnöten, die Verweisung in § 35c GSVG entsprechend auszudehnen, und zwar auf § 86 GSVG.

Ohne diese Adaptierung könnten die offenen Kostenanteile der verstorbenen Person nur im Zivilrechtsweg von den Rechtsnachfolger/inne/n eingebracht werden.

Aus einer Auswertung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geht hervor, dass der pro Quartal angelastete Kostenanteil bei Verstorbenen im Durchschnitt 12,27 € ausmacht. Weiters wurden im Jahr 2010 23 123 Kostenanteile für Verstorbene angelastet. Dabei konnten jene Kostenanteile, die zum Todeszeitpunkt bereits angelastet, aber noch nicht gezahlt wurden, nicht berücksichtigt werden.

Insgesamt ergeben sich damit für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Mehreinnahmen von rund 350 000 € pro Jahr.

Zu Art. 2 Z 8 und Art. 3 Z 7 (§ 194 Z 2 lit. a GSVG; § 182 Z 3 lit. a BSVG):

Im Selbständigenbereich geht in vielen Fällen dem Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension ein separater Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit voraus (vgl. die §§ 133a GSVG und 124a BSVG).

Um einerseits möglichst frühzeitig Rehabilitationsmaßnahmen einleiten zu können und andererseits die Versicherten möglichst frühzeitig und präzise über ihre Leistungsansprüche informieren zu können, muss die Frage, ob ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht, bereits im Feststellungsverfahren geklärt werden; andernfalls könnte dies erst in einem anschließenden Leistungsverfahren entschieden werden.

Es wird somit klargestellt, dass nicht nur der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit - in Anpassung an § 361 ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 - „vorrangig“ als Antrag auf Rehabilitationsleistungen gilt, sondern dass auch schon der bloße Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit einen solchen vorrangigen Rehabilitationsantrag auslöst.

Zu Art. 2 Z 12 (Überschrift zu § 337 GSVG):

Mit dieser Änderung wird eine Zitierung korrigiert.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 136 Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG):

Mit diesen Änderungen wird eine Textpassage grammatikalisch richtig gestellt.

Zu Art. 4 Z 1 und 2 (§ 16 Abs. 7 APG und Anlage 5 zum APG):

Da das Höchstausmaß des „Abschlages“ bei Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbunfähigkeitspensionen im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 mit 13,8 % bzw. - befristet bis einschließlich 2015 – mit 11 % (bei Vorliegen von zehn Jahren Schwerarbeit innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Stichtag und einem Alter von mindestens 57 Jahren) festgelegt wurde, ist auch das Ausmaß der Gewährung von sogenannten Zurechnungsmonaten - das nach der Anlage 5 zum APG von der Höhe des Abschlages abhängig ist - entsprechend an diese Werte anzupassen.

Durch „Zurechnungsmonate“ wird für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sichergestellt, dass die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbunfähigkeitspension ein bestimmtes Mindestausmaß, nämlich 60 % der Bemessungsgrundlage, erreicht.

Das Limit für die Zurechnung bei einem Abschlag von 0 %, das zugleich den Ausgangsbetrag für die nach der Abschlagshöhe differenzierte Höchstgrenze für die (durch Zurechnung zu erlangenden) Versicherungsmonate der Anlage 5 zum APG darstellt, soll in § 16 Abs. 7 APG von 404 Versicherungsmonaten auf 404,49 Versicherungsmonate erhöht werden, um auf diese Weise Nachteile aus der ganzzahligen Rundung der Monatszahl zu vermeiden; die Rundung erfolgt demnach erst nach erfolgter Rechenoperation.

Darüber hinaus soll die Anlage 5 zum APG in Anpassung an die neuen Abschlags-Maxima dahingehend ergänzt werden, dass den (Abschlags-)Werten 11 % und 13,8 % die entsprechende Höchstzahl der Versicherungsmonate zugeordnet wird, nämlich 454 und 469 Monate.

Diese Maßnahme zeitigt keine finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 22b Abs. 1 B‑KUVG):

Bei der vorgenommenen Änderung handelt es sich um die Bereinigung eines legistischen Versehens.

Im Bereich des B‑KUVG ist der durch das 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, eingefügte § 22b B‑KUVG insofern zu berichtigen, als auch der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung nach § 20a Abs. 1 Z 1 und der Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung nach § 20c Abs. 1 mit aufzunehmen sind.

Der Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen (§ 20c B‑KUVG) wurde in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum 2. SVÄG 2010 (937 d. B. XXIV. GP) bei der Berechnung zwar mitberücksichtigt, im Gesetzeszitat jedoch nicht ausgewiesen.

Für öffentlich‑rechtlich Bedienstete im Ruhestand ist zudem auch der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung nach § 20a Abs. 1 Z 1 B‑KUVG in einer Höhe von 0,25 % zu veranschlagen, womit sich der von dieser Personengruppe zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag auf 4,90 % (§ 20 Abs. 1 iVm den §§ 22 Abs. 1, 20 Abs. 2, 20a Abs. 1 Z 1 und 20c Abs. 1 B‑KUVG) beläuft.

Aus der Mitberücksichtigung des von der versicherten Person zu entrichtenden Anteiles am Zusatzbeitrag im Bereich des B‑KUVG (§ 20a B‑KUVG) resultieren geringfügige Mehreinnahmen für die Landesgesundheitsfonds (§ 447f Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 11 ASVG).

Zu Art. 6

Zu den Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 SV‑EG):

Die Begriffsdefinitionen sollen dahingehend geändert werden, dass sich das SV‑EG auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 bezieht.

Zu den Z 3 und 8 (§§ 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 und 7a Abs. 4 SV‑EG):

Zur Straffung des Textes der einzelnen Bestimmungen des SV‑EG werden neue Begriffsbestimmungen für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie für Zugangsstellen und Verbindungsstellen nach Art. 1 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 987/09 eingefügt.

Zu Z 4 (§ 2 SV‑EG):

Sofern ein von Österreich geschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit eine besondere Koordinierungsregelung (Zuständigkeit ausschließlich des Wohnstaates) für selbständige Erwerbstätigkeiten enthält, die ohne eine solche Regelung den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen würden (zB Art. 6 Abs. 2 des österreichisch-koreanischen Abkommens über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 83/2010), so bedarf es aus der Sicht der Praxis einer ergänzenden Regelung, die klarstellt, wie bei einer dadurch ausgelösten Zuständigkeit Österreichs die Beiträge zu berechnen sind. Die Regelung orientiert sich an der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den vergleichbaren Fallkonstellationen unter dem europäischen Recht vorgesehenen Regelung (Art. 13 Abs. 5), wonach auch die im anderen Vertragsstaat ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit bzw. die daraus erzielten Einkünfte so zu behandeln sind, wie wenn diese in Österreich vorliegen würden. Daher ist zB bei einer Zuständigkeit Österreichs nicht nur die in Österreich ausgeübte selbständige gewerbliche Erwerbstätigkeit nach Maßgabe des GSVG zu versichern, sondern es ist auch das in Korea erzielte Einkommen für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

Zu den Z 5 und 11 (§§ 3 und 9j Abs. 3 SV‑EG):

Die Bestimmung in der geltenden Fassung (Schutzregelung in der Krankenversicherung der Pensionisten beim Übergang von einem bilateralen Abkommen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) hat keine praktische Bedeutung für neue Fälle mehr und kann daher aufgehoben werden. Sofern beim Wirksamwerden der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 aber noch Bezieher einer österreichischen Pension in der Krankenversicherung geschützt sind, die diesen Schutz unter den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 und damit gleichermaßen unter den neuen Koordinierungsverordnungen verlieren würden, soll ihre bisherige Rechtsstellung unter dieser Bestimmung gewahrt bleiben.

An die Stelle des § 3 in der geltenden Fassung soll eine neue Bestimmung treten, die mit der alten Bestimmung in keinem inhaltlichen Zusammenhang steht: Nach Art. 87 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können die Ansprüche einer Person, der vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat eine Pension gewährt wurde, auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden. Abs. 6 dieses Artikels sieht vor, dass ein Antrag nach Abs. 5, der innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat gestellt wird, zu einer Neufeststellung der Ansprüche auf Grund der Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an führt, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können. Wird ein Antrag erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben (Art. 87 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

In der Vergangenheit ist es vorgekommen, dass Personen in Unkenntnis der analogen Bestimmung in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 keinen Antrag auf Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung gestellt haben, was zu einer Neufeststellung der Leistung erst mit dem Tag der Antragstellung berechtigt hat. Um solche Härtefälle in Hinkunft zu vermeiden, soll vorgesehen werden, dass eine Neufeststellung immer rückwirkend mit dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgen soll. Damit wird auch einem Anliegen der Volksanwaltschaft Rechnung getragen. Auswirkungen auf rein nationale Fälle und die nach den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Regelungen über den Anfall von Leistungen treten dadurch keine ein.

Zu Z 5 (§ 4 SV‑EG):

Eine der zentralen Aufgaben des Hauptverbandeses liegt in der Wahrnehmung der Funktion der Verbindungsstelle bei der Durchführung der EU‑Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.

Der Hauptverband ist bereits jetzt nach § 31 Abs. 2 Z 1 ASVG für die Wahrnehmung der allgemeinen und gesamtwirtschaftlichen Interessen im Vollzugsbereich der Sozialversicherung zuständig und in diesem Rahmen auch zur Vertretung der Sozialversicherungsträger in gemeinsamen Angelegenheiten (Abs. 3 Z 5) und zur Vertretung gegenüber ausländischen Einrichtungen (Abs. 3 Z 6) berufen.

Zudem ist in den einzelnen Sozialversicherungsabkommen der Hauptverband ebenfalls als Verbindungsstelle genannt.

Auch auf europäischer Ebene war der Hauptverband in der Verordnung (EWG) Nr. 574/1972 in Anhang 4 als Verbindungsstelle für die Bereiche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung festgelegt.

Seit dem Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gibt es die Festlegung der Verbindungsstellen im Rahmen der Verordnungen nicht mehr. Vielmehr wurde ein elektronisches Verzeichnis im Rahmen des Projekts EESSI geschaffen (sog. „Master Directory“), in dem alle beteiligten Institutionen, u. a. auch die Verbindungsstellen, einzutragen sind. Dieses Verzeichnis wird von der Europäischen Kommission geführt (Art. 88 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Dazu besteht der Beschluss Nr. E2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. C 187 vom 10. Juli 2010, S 5.

Abgesehen von dem im zitierten Beschluss festgelegten Notifizierungsverfahren erfolgen die Eintragungen im Master Directory weitgehend formlos durch die zuständigen Behörden.

Es ist nach derzeitigem Stand der Diskussionen auf europäischer und nationaler Ebene davon auszugehen, dass das Master Directory keine Rechtswirkungen hat, sondern lediglich einen Arbeitsbehelf bildet (ähnlich jenem, der für die Europäische Krankenversicherungskarte durch die europäische CLD – Code Liste Database bisher besteht).

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll jedoch weder eine qualitative noch eine quantitative Änderung der bisherigen Tätigkeit als Verbindungsstelle für bundesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger verbunden sein.

Der Umfang der Tätigkeit als Verbindungsstelle ergibt sich, so wie bisher, aus den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009. Die Aufgaben der Verbindungsstelle sind unter anderem:

Anlaufstelle zur Beantwortung von Anfragen,

Bearbeitung von Amtshilfeersuchen,

Mitwirkung beim Datenaustausch und der Zurverfügungstellung von Informationen,

Abwicklung der Kostenerstattung zwischen den Trägern.

Der Hauptverband übte aus rein praktischen Gründen schon unter der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Verbindungsstellenfunktion im Bereich Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und gleichgestellter Vaterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, sowie Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod nicht nur für die nach § 31 Abs. 1 ASVG im Hauptverband zusammengeschlossenen Sozialversicherungsträger, sondern auch für andere Institutionen und Stellen aus. Zu nennen sind hier u. a. die am 1. Jänner 2011 noch bestehenden 15 Krankenfürsorgeanstalten (§ 2 Abs. 1 Z 2 B‑KUVG), die Landesgesundheitsfonds, der Privatkrankenanstaltenfinanzierungsfonds (PRIKRAF) und der In-Vitro-Fertilisations-Fonds (IVF-Fonds), die Beamtensondersysteme, die Kammern der freien Berufe und in diesem Zusammenhang auch private Versicherungen (die für Berufsgruppen, die nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, die Krankenversicherung durchführen und daher zuständiger Träger nach den Verordnungen sind), sowie für die zuständige Stellen für Pflegeleistungen. Diese Tätigkeit beruhte u. a. darauf, dass die Europäische Krankenversicherungskarte organisatorisch ein Teil des e‑card Systems ist und im Regelfall auf der Rückseite der e‑card angebracht ist. Die genannten Institutionen, die in Österreich innerstaatlich Krankenversicherungsschutz wie ein Sozialversicherungsträger gewährleisten, benötigen gegenüber ausländischen Leistungserbringern eine klare Ansprechstelle bzw. benötigen ausländische Leistungserbringer auch gegenüber diesen Institutionen eine Verrechnungs- und Datenübermittlungsorganisation.

Da der Hauptverband dabei allerdings auch für andere Stellen außerhalb der Sozialversicherung tätig zu werden hat, ist nach Art. 120b Abs. 2 B‑VG und der in diesem Zusammenhang bereits vorher ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnisse VfSlg. 17.023 – „Hauptverband“ und 17.171 – „Ausgleichsfonds“) eine klare Trennung nach Wirkungsbereichen notwendig geworden.

Zu berücksichtigen war dabei auch Art. 45 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 (umgesetzt durch § 7a SV‑EG), wonach die Kosten von Anstaltspflege ausländischer Versicherter von den Trägern der Krankenanstalten mit den Landesgesundheitsfonds wie für österreichische Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen sind. Die Erstattung der von den Landesgesundheitsfonds aufgewendeten Beträge sind entsprechend den in den zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend zu machen.

Im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/04 werden die Verbindungsstellen nicht mehr durch die Verordnung selbst festgelegt, sondern es ist eine gesetzliche Grundlage im nationalen Recht der Mitgliedstaaten zu schaffen, wobei die bundesstaatliche Kompetenzverteilung zu beachten ist:

Nach Abs. 1 hat der Hauptverband die bisherige Rechtsstellung gegenüber den verbandsangehörigen Sozialversicherungsträgern.

Nach Abs. 2 wird der Hauptverband als Verbindungsstelle bestätigt für bundesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger wie PRIKRAF, IVF-Fonds, den Aufgabenbereich des Bundespensionsamtes bzw. jener Stellen, die nach dem bundesgesetzlich geregelten Beamten‑Dienstrecht Träger im Sinn des Europarechts sein können (Post, ÖBB, Bundestheater usw.).

Nach Abs. 3 haben die Bundesländer die Möglichkeit, durch landesgesetzliche Vorschriften die Besorgung der Aufgaben als Verbindungsstelle für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Rechtsträger an den Hauptverband zu übertragen, wobei die Vorgaben nach Art. 97 Abs. 2 B‑VG zu beachten sind. Für die Krankenfürsorgeanstalten ist dies auf Basis eines Vertrages zwischen dem Hauptverband und der KFA Wien (als Vertreterin auch der anderen KFA) aus dem Jahr 1988 bereits jetzt der Fall (§ 1 Z 3 dieses Vertrages). Hauptsächlich sind hier die Landesgesundheitsfonds (derzeit durch die Art. 15a B‑VG Vereinbarung geregelt) und die Krankenfürsorgeanstalten nach § 2 Abs. 1 Z 2 B‑KUVG (derzeit durch den Vertrag aus 1988 geregelt) berührt, aber auch landesrechtliche Pensionsstellen für Landesbeamte kommen in Betracht.

Abs. 4 betrifft die Besorgung von Aufgaben als Verbindungsstelle durch den Hauptverband, für jene Stellen, welche zwar nach privatem Recht eingerichtet sind, aber Aufgaben als Träger im Sinne der Verordnung wie ein öffentlich-rechtliches System sozialer Sicherheit übernehmen. Dies sind jene Versicherungsunternehmen, die zB nach § 5 Abs. 1 GSVG im Rahmen eines Opting-out Versicherungsschutz anbieten, der den Leistungen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig ist und die daher auch bereits jetzt in der europäischen Code List Database im Zusammenhang mit der Europäischen Krankenversicherungskarte wie ein Sozialversicherungsträger aufscheinen.

Abs. 5 gibt dem Hauptverband die Möglichkeit, Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, die ausschließlich die Administration betreffen. Rechte und Pflichten von Versicherten oder anderen Leistungsberechtigten können dadurch nicht geändert werden. Solche Vereinbarungen können insbesondere Erstattungsverfahren nach den Art. 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betreffen.

Abs. 6 ist die Basis für die Einrichtung gesonderter Rechnungskreise, die für die jeweils berechtigten Träger transparent sein müssen. Die Weisungsberechtigung der zuständigen Bundesministerien nach § 444 Abs. 6 ASVG bleiben davon unberührt. Auf Grund der gesetzlichen Einrichtung als Dienstleister bedarf es darüber keiner gesonderten Dienstleisterverträge mit den jeweiligen Stellen, allfällige spezielle Erfordernisse wird der Hauptverband (mit interner Bindungswirkung) im Rahmen seiner Datenschutzverordnung (§ 31 Abs. 12 ASVG) festlegen und kundmachen (vgl. www.avsv.at Nr. 1/2002). Welche Daten und Datenarten verwendet werden, ergibt sich aus den Meldungen der Sozialversicherungsträger (Auftraggeber nach DSG 2000) und anderer Stellen an das Datenverarbeitungsregister. Diese Meldungen sind öffentlich zugänglich und stehen ab 2012 auch elektronisch zur Abfrage im Internet zur Verfügung. Das vorliegende Gesetz bietet keine Grundlage zur Erhebung zusätzlicher Daten. Die Bindung an die bundesgesetzlichen Regeln des E-Government bzw. des Bürgerservice- und Unternehmensserviceportal soll die vom Hauptverband einzuhaltenden technischen Entwicklungslinien (zu denen jedenfalls auch die Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen und der Amtssignatur gehört) festlegen.

Zu Z 5 (§ 5 SV‑EG)

Nach dem EU-Recht soll der Austausch der für die Anwendung der Verordnung erforderlichen Daten und Informationen ab 1. Mai 2012 ausschließlich elektronisch erfolgen (Art. 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009), wobei eine zeitliche Verschiebung des Projekts möglich ist, wenn die technischen Voraussetzungen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck befindet sich auf europäischer Ebene das System EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) im Aufbau.

Wichtige Komponenten dieses Systems sind das bereits erwähnte Master Directory, ein umfassendes Verzeichnis der Kontaktadressen und Zuständigkeiten der in Betracht kommenden Einrichtungen, die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 anwenden und die strukturierten elektronischen Dokumente (SED – siehe die Definition in Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 987/2009), die die Basis für den elektronischen Datenaustausch darstellen.

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil sind die Zugangsstellen (Access Points – siehe die Definition in Art. 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 987/2009): Der elektronische Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten hat über diese Stellen zu erfolgen. Die Zugangsstelle hat dabei die Funktion einer Brücke zwischen nationalen und internationalen Netzwerken, über die alle SEDs geschickt werden. Die Verwaltungskommission hat festgelegt, dass jeder Mitgliedstaat zwischen einer und fünf Zugangsstellen einrichten kann (dabei handelt es sich allerdings nur um eine Festlegung im Rahmen des Fachausschusses für Datenverarbeitung nach Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nicht um einen europarechtlichen Normeninhalt, weshalb auch eine höhere Anzahl von Zugangsstellen rechtlich grundsätzlich möglich, wenn auch aus praktischen Gründen nicht zu begrüßen wäre). Aus der Sicht der verfassungsgesetzlichen Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung soll von mehreren Zugangsstellen für den Vollzugsbereich bundesgesetzlich eingerichteter Rechtsträger nicht Gebrauch gemacht werden, sondern es wird nur eine Zugangsstelle vorgeschlagen, und zwar bei jener Stelle (Hauptverband), die entsprechende Arbeiten bereits seit Jahrzehnten durchführt.

Für Österreich wird daher nach Abs. 1 und 2 der Hauptverband als Betreiber der Zugangsstelle für den Vollzugsbereich der zum Hauptverband zusammengefassten Rechtsträger und sonstiger durch Bundesgesetz eingerichteter Rechtsträger vorgeschlagen. Über ihn als Verbindungsstelle für den Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung findet bereits jetzt ein Teil des Datenaustausches (sowohl auf Papier als auch teilweise schon elektronisch) statt.

Die Einrichtung und den Betrieb der Zugangsstelle soll der Hauptverband – im Unterschied zu seiner Tätigkeit als Verbindungsstelle – allerdings auch dort für den Anwendungsbereich der Verordnungen übernehmen, wo andere Vollziehungsbereiche des Bundes betroffen sind. Über die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung hinaus sind das insbesondere die Bereiche Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen.

Nach Abs. 3 können die Bundesländer durch landesgesetzliche Vorschriften den Hauptverband mit der Besorgung der Aufgaben als Zugangstelle für in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Rechtsträger betrauen, wobei die Vorgaben nach Art. 97 Abs. 2 B‑VG zu beachten sind. Dadurch kann die Einrichtung eigener Zugangsstellen und die damit verbundenen Aufwendungen vermieden werden.

Abs. 4 sieht vor, dass der Hauptverband auch für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit die Zugangstelle betreibt.

Abs. 5 legt die Aufgaben des Hauptverbandes als Zugangsstelle fest. Diese Aufgaben ergeben sich daraus, dass das Zusammenwirken der europarechtlichen und innerstaatlich österreichischen Normen sichergestellt werden muss. Dazu gehören auch einschlägige Schulungen und die Dokumentation der grundlegenden technischen Abläufe. In diesem Zusammenhang relevante Details enthält auch der Beschluss Nr. E2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit, ABl. C 187 vom 10. Juli 2010, S 5 (vgl. insbesondere Z 3 und 4 dieses Beschlusses).

Der Hauptverband hat auch das Master Directory zu warten und Änderungen vorzunehmen. Eine inhaltliche Verantwortung ergibt sich dadurch aber nicht, diese bleibt bei den Änderungswünsche meldenden Trägern.

Es soll vermieden werden, dass Daten auf Papierformularen geliefert und bei der Zugangsstelle manuell eingegeben werden müssen. Daher wird in Abs. 6 vorgesehen, dass Datenübermittlungen an die Zugangsstelle grundsätzlich elektronisch erfolgen müssen. Für den Fall, dass Daten nur auf Papier zur Verfügung stehen, soll es den jeweiligen Rechtsträgern in ihrem eigenen Bereich möglich sein, entsprechende Datenerfassungsstellen zu betreiben. Dazu stellt die EU kostenlos ein eigenes Datenerfassungsmodul (Erfassungsmaske, Referenzimplementierung) zur Verfügung. Der Hauptverband soll keinesfalls zur Datenerfassungsstelle für andere Rechtsträger werden.

Der verpflichtende elektronische Datenaustausch auf europäischer Ebene soll zum Anlass genommen werden, auch national einen elektronischen Datenaustausch zu implementieren, um die bisherigen Unstimmigkeiten, die durch händisches Abschreiben von Papierformularen möglich waren, zu vermeiden (insbesondere angesichts der Differenzen, die durch unterschiedliche Zeichensätze, Sonderzeichen usw. bei Namensschreibweisen entstehen können). Ziel soll es sein, dass alle in Betracht kommenden Einrichtungen in Österreich, die die Verordnungen anwenden, ihre Daten ausschließlich elektronisch unter Verwendung der SEDs an die Zugangsstelle übermitteln und ausschließlich elektronisch erhalten.

In weiterer Folge soll auch der Datenaustausch außerhalb des EU‑Bereiches im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen elektronisch erfolgen (Abs. 10). Die entsprechenden Festlegungen werden in den einzelnen Abkommen bzw. den entsprechenden Durchführungsvereinbarungen zu treffen sein.

In Abs. 7 und 8 wird die Möglichkeit zur Errichtung von Koordinierungsstellen geschaffen. Diese Bestimmung hat folgenden Anlass: Die Einführung eines elektronischen Datenaustausches verlangt, dass der diesbezügliche Datenfluss eindeutig definiert wird. Die einzelnen Rechtsträger haben unterschiedliche Funktionen, die auch im Master Directory abgebildet werden. Diese Funktionen werden in Funktionscodes dargestellt. Es können dabei theoretisch alle Stellen verzeichnet werden, die für bestimmte Funktionen in Frage kommen, daher auch zB regionale Geschäftsstellen der verschiedenen Träger oder Einrichtungen. Die betroffenen Einrichtungen sind bei diesen Eintragungen weitestgehend frei. Für die praktische Arbeit ist es aber sinnvoll, nicht jede einzelne Stelle direkt an die Zugangsstelle anzubinden, sondern über Zwischenstellen (koordinierende Stellen), zu kommunizieren. Es soll daher die Möglichkeit gegeben werden, solche Stellen einzurichten. Für den Vollziehungsbereich des Bundes soll dies durch Verordnung ermöglicht werden. Die Länder haben die Möglichkeit, durch landesgesetzliche Vorschriften Koordinierungsstellen einzurichten. Sofern ein Bereich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, muss aber auf jeden Fall sichergestellt werden, dass dadurch dem Hauptverband als Betreiber der Zugangsstelle kein Mehraufwand entsteht. Auf die nach § 6 Abs. 2 geschaffene Möglichkeit der Verrechnung der allenfalls durch die Nichterrichtung einer Koordinierungsstelle entstehenden zusätzlichen Kosten wird in diesem Zusammenhang bereits verwiesen.

Darüber hinaus müssen die über eine Koordinierungsstelle zusammengefassten Stellen in ihrem Bereich keine Umstellungen vornehmen, sondern es ist lediglich die Schnittstelle zwischen der Zugangsstelle und der Koordinierungsstelle zu verwenden. Die Koordinierungsstellen sollten aber auch die Aufgabe übernehmen, die Geschäftsprozesse in ihrem Bereich zu analysieren und die notwendigen Schritte und Maßnahmen für den elektronischen Datenaustausch vorzubereiten.

Der Hauptverband hat schließlich nach Abs. 9 für den nationalen elektronischen Datenaustausch die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die technische Spezifikationen für den standardisierten Datenaustausch über einheitliche Datenstrukturen festzulegen. Die Spezifikationen sind allen in Betracht kommenden Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und zu diesem Zweck im Internet zu veröffentlichen. Zur datenschutzrechtlichen Dienstleisterstellung des Hauptverbandes siehe die Erläuterungen zu § 4 Abs. 6.

Zu Z 5 (§ 6 SV‑EG):

Der bisherige Text des § 6 enthält eine Regelung für die Berechnung des Unterschiedsbetrages nach Titel III Kapitel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Familienleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen). Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält für diese Personengruppe keine besonderen Bestimmungen mehr, es gelten die allgemeinen Regeln zu den Familienleistungen bzw. hinsichtlich der Kinderzuschüsse und Waisenpensionen die pensionsrechtlichen Regelungen. § 6 SV‑EG kann daher aufgehoben werden.

Die Neufassung dieser Bestimmung ist im Zusammenhang mit den vorhergehenden §§ 4 und 5 erforderlich. Der Hauptverband ist für die Errichtung und den Betrieb der Zugangsstelle verantwortlich und hat auch die entsprechenden Kosten zunächst aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren. Der Hauptverband übt dabei keine wirtschaftliche, sondern eine behördliche Tätigkeit aus, deren Kostenersätze wie die anderen Ersätze (vgl. § 82 ASVG) kein Leistungsentgelt im Sinne des UStG darstellen.

Der Hauptverband wird durch die Verbandsbeiträge der Sozialversicherungsträger (§ 454 ASVG iVm §§ 15 bis 17 der Satzung des Hauptverbandes, avsv Nr. 4/2006) finanziert.

Nach § 81 ASVG dürfen die Mittel der Sozialversicherung nur für die gesetzlich vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass es nach Art. 120b B‑VG und den Regeln des Finanzverfassungsrechts nicht zulässig ist, unbeschränkt Aufgaben ohne finanzielle Bedeckung einem anderen Rechtsträger zu übertragen. Auf die Regeln hinsichtlich der Abdeckung von Personal- und Sachaufwand ist hinzuweisen.

Bereits in der Vergangenheit wurden für neue Aufgaben des Hauptverbandes Vergütungen vorgesehen: Im ASVG findet sich in § 82 eine Bestimmung über die „Vergütung für Mitwirkung an fremden Aufgaben“. Im vorliegenden Zusammenhang soll gleichermaßen vorgegangen werden, wobei allerdings Sonderwünsche eines Trägers, von deren Umsetzung nicht auch andere Träger profitieren können, von diesem Träger allein ohne Belastung anderer Träger finanziert werden müssen.

Bestehende Vereinbarungen, in denen festgelegt ist, dass der Hauptverband die Tätigkeit als Verbindungsstelle übernimmt und dafür einen entsprechenden Aufwandsersatz erhält, sollen weiterhin in Geltung bleiben.

Abs. 2 sieht vor, dass auch die Abrechnung der Kostenersätze über die Koordinierungsstellen (deren Rechtsträger) erfolgen soll, weil diese Stellen auf Grund ihrer praktischen Tätigkeit für die an sie angeschlossenen Rechtsträger bereits entsprechende Kontakte haben werden und Doppelgleisigkeiten zu vermeiden sind. Allerdings sollen aber auch die Koordinierungsstellen die Möglichkeit erhalten, Kostenerstattungen zu verlangen für jene Kosten, die ihnen auf Grund der Besorgung der durch sie koordinierten Träger erwachsen.

Auf Grund der zwischen Bund und Ländern abgeschlossen Vereinbarung nach Art. 15a B‑VG können die Landesgesundheitsfonds während der Laufzeit der Vereinbarung nicht zu einem Kostenersatz auf Grund dieser Bestimmung des SV‑EG verpflichtet werden.

Zu Z 7 (§ 7 SV‑EG):

§ 7 in der bisherigen Fassung enthält ergänzende Regelungen für jene Fälle, in denen an Stelle der Verrechnung von Echtkosten Pauschalzahlungen oder ein Erstattungsverzicht vereinbart werden. Im Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 sowie (EG) Nr. 987/2004 werden die österreichischen Träger gegenüber den Trägern aus anderen Mitgliedstaaten ausschließlich Echtkosten im Bereich der aushilfsweisen Leistungsgewährung in der Krankenversicherung verrechnen (Österreich ist nicht in den Anhang 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eingetragen, der die Liste jener Mitgliedstaaten enthält, die weiterhin Pauschalbeträge verrechnen können); die Verrechnung von Pauschalbeträgen wird somit nicht mehr fortgesetzt. Demzufolge sind auch alle „alten“ bilateralen Kostenerstattungsvereinbarungen für den Anwendungsbereich der neuen Verordnungen nicht mehr anwendbar (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Da somit in allen Fällen Echtkosten verrechnet werden, kann für den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 § 7 aufgehoben werden.

Die Neuregelung enthält erforderliche Klarstellungen für jene Fälle, in denen die nationale Kompetenzverteilung für die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 bzw. die von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit keinen zuständigen österreichischen Träger erkennen lässt. Anwendungsfall dieser Bestimmung sind z. B. jene Fälle, in denen Arbeitnehmer nach Österreich entsendet werden, aber keinen Beschäftigungsort und keinen Wohnsitz und damit keinen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit aufweisen. Eine solche Regel war früher in Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/1972, Punkt S. Österreich enthalten. Eine solche Anhangslösung ist unter der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aber nicht mehr vorgesehen. Da das österreichische innerstaatliche Sozialversicherungsrecht keine subsidiären Zuständigkeitsregeln enthält, muss eine solche nun geschaffen werden. Es sollen die bisher bestehenden Regeln übernommen werden. Für den Fall, dass der Wiener Gebietskrankenkasse dadurch (im Verhältnis zu den erhaltenen Beiträgen) zusätzliche Kosten erwachsen, ist eine Aufteilung auf alle Träger des österreichischen Krankenversicherungssystems vorgesehen. In der Unfall- und Pensionsversicherung wird ähnlich vorgegangen. Die Feststellung der Zuständigkeit ist rein faktisch nach den Regelungen in § 7 und – bei Bedarf – unter Einbeziehung der ergänzenden Regelungen in den Richtlinien des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 5 Z 25 ASVG zu treffen und ist keine Frage, die in einem Verwaltungsverfahren nach den §§ 409 ff. ASVG zu entscheiden wäre. Ebenso wird auch für den Bereich der Kostenerstattung von in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Pflegesachleistungen eine entsprechende subsidiäre Zuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt vorgesehen (Abs. 4).

Zu Z 9 (§ 8 SV‑EG):

Da nunmehr alle Umrechnungsfragen durch Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die diesbezüglichen Beschlüsse der Verwaltungskommission (Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. C 106 vom 24. April 2010, S 56) geregelt werden, kann diese Bestimmung entfallen, die insbesondere für die Fälle der bilateralen EWR-Ergänzungsabkommen zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (zB mit Luxemburg, BGBl. III Nr. 156/1999) eine eigene Umrechnungsregelung enthält und daher im Hinblick auf den umfassenden persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der die EWR-Ergänzungsabkommen gegenstandslos macht, nicht mehr erforderlich ist. In Fällen, denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiter anzuwenden ist, ist § 8 SV‑EG in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung weiter anwendbar (Z 12 - § 9j Abs. 2 SV‑EG ) In Fällen, mit Bezug zu Vertragsstaaten und Drittstaaten kommt der Tageskurs zur Anwendung (Tag der aktenmäßigen Erledigung). Da es sich dabei um einen neuen Grundsatz handelt, wie er auch in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nunmehr im Vergleich zu den alten Fixkursen zur Anwendung kommt, sollte auch in den Beziehungen zu Staaten außerhalb der EU (zB im Rahmen von bilateralen Abkommen) keine Abweichungen mehr vorgesehen werden.

Die Neufassung hat sich bei den in letzter Zeit geführten Besprechungen zur Ausarbeitung neuer bilateraler Abkommen über soziale Sicherheit als erforderlich herausgestellt. Durch die verpflichtende Einführung des elektronischen Datenaustausches für die Berechnung sämtlicher zwischenstaatlicher Pensionen in der EU (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – siehe auch die Erläuterungen zur Neufassung des § 5) wurde von den Pensionsversicherungsträgern eine Vereinheitlichung der Berechnung sämtlicher zwischenstaatlicher Pensionen verlangt, da eine unterschiedliche Vorgangsweise bei der Berechnung im EU‑Bereich und auf Grund der bilateralen Abkommen weder technisch möglich ist, noch den Betroffenen erklärt werden kann. Bisher unterscheidet sich aber die Berechnung nach den bilateralen Abkommen („Direktberechnung“ zB Abkommen mit Chile, BGBl. III Nr. 200/1999, Art. 11 und 12) von jener nach dem europäischen Recht. Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist grundsätzlich die Berechnung nach der Pro-rata-Methode vorgesehen (Art. 52), wobei aber abweichend davon in etlichen Fällen auch eine Berechnung nur nach nationalem Recht möglich ist (Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Da im Rahmen der EU ein Abweichen von dieser Berechnung nicht möglich ist müssen zur Erreichung des Zieles der Vereinheitlichung die bilateralen Abkommen auf die EU‑Berechnung umgestellt werden. Ein „Abschreiben“ aller Berechnungsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den Abkommen ist im Hinblick auf deren Umfang ausgeschlossen. Daher kann nur ein Verweis auf die Berechnung nach europäischem Recht aufgenommen werden. Entsprechende Regelungen werden bei den neuen Abkommen über soziale Sicherheit bzw. bei der Revision bestehender Abkommen den Vertragspartnern vorgeschlagen. Bisher wurde eine solche Regelung bereits von einigen Partnern (CTBTO, Serbien und Indien) akzeptiert (die Unterzeichnung dieser Abkommen ist derzeit in Vorbereitung, ein entsprechendes Abkommen mit der Republik Moldau wurde bereits am 5. September 2011 unterzeichnet).

Allerdings ist für einige andere Gesprächspartner (zB Japan) diese Einbindung in die EU-Berechnung aus außenpolitischer Sicht problematisch. Weniger problematisch wäre aus der Sicht dieser Partner die Verweisung auf ein entsprechendes nationales Recht. Daher soll im SV‑EG eine Regelung vorgesehen werden, auf die durch ein bilaterales Abkommen verwiesen werden kann. Abs. 1 erklärt für die Berechnung der Leistungen nach einem solchen bilateralen Abkommen, das lediglich eine Verweisung auf das nationale Recht für die Berechnung zwischenstaatlicher Leistungen enthält, die Leistungsberechnung nach dem europäischen Recht für entsprechend anwendbar, sofern auf die Leistung Anspruch nur unter Zusammenrechnung der Zeiten besteht.

Bei dieser Regelung ist ergänzend aber noch zu beachten, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht dynamische Verweisungen auf das europäische Recht zu vermeiden sind. Daher wird nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der jeweils geltenden Fassung, sondern statisch auf diese Verordnung in jener Fassung, wie sie am 1. Mai 2010 in Kraft getreten ist, verwiesen (somit sind gleichzeitig auch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S 43, und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst, aber keine weiteren Änderungsverordnungen). Sollten in Hinkunft nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Grundsätze der zwischenstaatlichen Pensionsberechnung geändert werden, müsste das in den jeweiligen Abkommen bzw. im SV‑EG nachvollzogen werden, um wieder die Anwendbarkeit einer einheitlichen Rechtslage sicherzustellen. Allerdings zeichnet sich eine solche Änderung der Berechnungsgrundsätze derzeit nicht ab.

Neben der Vereinheitlichung der Berechnungsschritte für alle zwischenstaatlichen Fälle hat diese neue Regelung auch wesentliche Vorteile in anderen Bereichen, wie zB bei der Auskunftserteilung und Informationspolitik der Pensionsversicherungsträger. Allerdings ist auch zu betonen, dass diese Berechnung nach dem europäischen Recht nur in ganz wenigen Detailbereichen (zB bei Invaliditätsleistungen) zu anderen Ergebnissen als die bisher im bilateralen Bereich angewendete Direktberechnung führen wird.

Nur bei der Berechnung der österreichischen Pension unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten soll nach Abs. 2 nicht über das nationale österreichische Recht hinausgegangen werden (zB § 227a ASVG, wonach zB nur Zeiten der Kindererziehung im Inland berücksichtigt werden können). Die Ausdehnung auf solche ausländischen Zeiten im Rahmen des europäischen Rechts (Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) beruht auf dem in der EU geltenden Grundsatz der Freizügigkeit (zB EuGH in C‑28/00, Kauer), der im Verhältnis zu bilateralen Abkommenspartnern nicht gleichermaßen gilt.

Zusammenfassend ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass diese Regelung nicht automatisch wirkt. Als Auslöser ist immer ein bilaterales Abkommen erforderlich, das ausdrücklich auf diese innerstaatliche Berechnungsregelung verweist. Daher sind auch zB ältere Abkommen, die noch die Direktberechnung enthalten, weiterhin mit dieser Direktberechnung anzuwenden, so lange keine entsprechende Revision dieses Abkommens erfolgt ist.

Zu Z 10 (§ 8a SV‑EG):

Nach § 269 Abs. 1 Z 1 ASVG (bzw. den korrespondierenden Bestimmungen) besteht Anspruch auf eine Abfindung, wenn im Fall des Todes eines Versicherten eine Hinterbliebenenpension nur mangels Erfüllung der Wartezeit nicht gebührt, sofern zumindest ein Beitragsmonat vorliegt. Mit der Regelung in § 8a soll klargestellt werden, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn die weniger als 12 Monate betragende Anzahl der österreichischen Versicherungszeiten auf Grund eines Sozialversicherungsabkommens (zB Art. 18 des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei, BGBl. III Nr. 219/2000) oder auf Grund von europarechtlichen Bestimmungen (Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) bei der Pensionsfeststellung durch einen anderen Staat bei der Berechnung der Leistung dieses anderen Staates übernommen wurden. Diese Klarstellung im innerstaatlichen Recht ist notwendig, da der OGH zur bisherigen Rechtslage in einem Fall im Verhältnis zur Türkei ausgesprochen hat, dass „auch eine allfällige Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten durch den türkischen Versicherungsträger nicht zu einer Kürzung der sich aus der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften ergebenden Ansprüche führen [darf]“ (OGH 25.11.2008, 10 ObS 150/08v). Diese Judikatur führte zu einer doppelten Honorierung solcher österreichischen Zeiten, was den Intentionen der jeweiligen zwischenstaatlichen Regelungen entgegenläuft. Die Neuregelung bezieht sich aber nur auf jene Regelungen, nach denen eine Übernahme solcher kurzen Versicherungszeiten in der Leistungsberechnung des jeweils anderen Staates vorgesehen ist, und nicht auf Abkommen, nach denen bei Versicherungszeiten unter 12 Monaten überhaupt keine Leistungen anfallen (zB Art. 12 Abs. 3 des Abkommens mit Chile).

Zu Z 11 (§ 9j SV‑EG):

Änderungen, die im Zusammenhang mit dem neuen EU‑Recht stehen, sollen grundsätzlich mit dem Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, somit rückwirkend mit 1. Mai 2010 in Kraft treten. Änderungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt Relevanz erlangen, wie die Einrichtung von Zugangsstellen, sollten mit dem Monatsersten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Wie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt wurde, gelten die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 sowie (EWG) Nr. 574/72 in gewissen Fällen auch nach dem 1. Mai 2010 weiter. Durch die Übergangsbestimmung in Abs. 2 wird sichergestellt, dass in diesen Fällen das SV‑EG in der am 30. April 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist.

Wie bereits zu § 5 ausgeführt soll auf europäischer Ebene der Austausch der für die Anwendung der Verordnungen erforderlichen Daten und Informationen ab 1. Mai 2012 elektronisch erfolgen. Zu diesem Zweck befindet sich auf europäischer Ebene das System EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) im Aufbau. Die Pflichten des Hauptverbandes als Zugangsstelle sollen daher grundsätzlich mit 1. Mai 2012 gelten. Allerdings bestimmt Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, dass die Verwaltungskommission eine angemessene Verlängerung der Übergangszeiten beschließen kann, wenn sich die Bereitstellung der erforderlichen gemeinschaftlichen Infrastruktur bezogen auf das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung wesentlich verspätet. Daher legt Abs. 1 Z 2 fest, dass im Falle einer Verschiebung des Beginns von EESSI auch die Verpflichtungen des Hauptverbandes als Betreiber der Zugangsstelle erst zum späteren Zeitpunkt des Inkrafttretens von EESSI in Kraft treten.

Nach Abs. 4 hat der Hauptverband den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Zeitpunkt der technischen Verfügbarkeit und die Einsatzbereitschaft des elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausches zu informieren.

Zu den Z 12 bis 14 (§ 10 SV‑EG):

Die Änderungen dienen der Anpassung an das Bundesministeriengesetz 1986 sowie der Berücksichtigung der im Text des SV‑EG vorgenommenen Änderungen.

Zu den Art. 7 bis 9

Zu Art. 7 Z 1 (§ 26 Abs. 3 AlVG):

Die vorgeschlagene Ergänzung der Verweisung bezweckt lediglich die Klarstellung, dass die (auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruhende) seit 1. Juli 2011 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2011 hinsichtlich des Arbeitslosengeldes gesetzlich verankerte besondere Geringfügigkeitsgrenze bei Vorliegen von Aufwandsentschädigungen aus einer öffentlichen Funktion (§ 12 Abs. 6 lit. g AlVG) natürlich auch hinsichtlich des Weiterbildungsgeldes zu berücksichtigen ist.

Zu Art. 7 Z 2 (§ 34 Abs. 3 und 4 AlVG):

Auf Grund des auf die Gleichbehandlungsrichtlinie der EU gestützten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 2011, GZ 2007/08/0035-12, haben auch Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, Anspruch auf eine Pensionsversicherung gemäß § 34 AlVG. Da dieser Personenkreis jedoch im Falle des Bezuges von Notstandshilfe keine Versicherungszeit nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, sondern eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung erwirbt, ist eine entsprechende gesetzliche Klarstellung erforderlich. Überdies ist die Abgeltung der durch die Berücksichtigung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung entstehenden Kosten zu regeln.

Der – auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes unvermeidliche – Mehraufwand in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik beträgt voraussichtlich:

Die für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Arbeitslose seit 1. Jänner 2011 mögliche Krankenversicherung gemäß § 34 AlVG wurde in den Monaten Jänner bis einschließlich Juli 2011 von 326 Personen in Anspruch genommen. Insgesamt gab es in diesem Zeitraum 26 486 Tage mit Anspruch auf Versicherung gemäß § 34 AlVG. Wird diese für sieben Monate geltende Anzahl auf ein Jahr hochgerechnet, ergeben sich 45 405 Tage. Da diese Fälle wegen des Beginns mit Jänner 2011 noch im Aufbau begriffen sind und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit länger verweilen, wird von einer Zunahme von rund 25 Prozent ausgegangen. Es ergeben sich daher hochgerechnet 56 756 Tage mit Versicherungsanspruch. Diesem Personenkreis, der seit 1. Jänner 2011 Anspruch auf Krankenversicherung hat, steht nunmehr auch der Anspruch auf eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung zu.

Der durchschnittliche Tagsatz der Notstandshilfe lag im Jahr 2010 bei 21,20 €. 22,8 Prozent davon ergeben einen Abgeltungsbetrag für jeden Versicherungstag von 4,83 €. 56 756 x 4,83 = 274 131,48. Der zu erwartende Aufwand für die Abgeltung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung für das Jahr 2011 beträgt demnach rund 275 000 €.

Für die Folgejahre ist das in den entsprechenden Jahren maßgebliche Regelpensionsalter von 60 Jahren für Frauen und von 65 Jahren für Männer zu berücksichtigen. Vor 1955 geborene Frauen können daher längstens bis Ende 2014 und vor 1955 geborene Männer längstens bis Ende 2019 einen Anspruch auf eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung gemäß § 34 AlVG haben. Von den 326 vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Personen, die bisher im Jahr 2011 eine Krankenversicherung gemäß § 34 beansprucht haben, sind 127 Männer und 199 Frauen. Von den 26 486 Versicherungstagen entfielen 11 172 auf Männer und 15 314 auf Frauen. Es ergibt sich demnach eine Inanspruchnahme zu rund 2/5 von Männern und zu rund 3/5 von Frauen.

Es wird davon ausgegangen, dass sich Neuzugänge und Abgänge in den Jahren 2011 bis 2013 und 2015 bis 2018 jeweils etwa die Waage halten. Im letzten Jahr der möglichen Inanspruchnahme durch Frauen (2014) und durch Männer (2019) wird die Anzahl der Versicherungstage der Frauen bzw. Männer im Jahresdurchschnitt jeweils halbiert, da in diesen Jahren die altersbedingten Abgänge kaum mehr durch Neuzugänge kompensiert werden. Im Jahr 2014 fallen daher 3/10 der Versicherungstage weg und ab dem Jahr 2015 weitere 3/10. Im Jahr 2019 bleiben noch 1/5 der Versicherungstage. Beim durchschnittlichen Tagsatz der Notstandshilfe wird davon ausgegangen, dass dieser jährlich um etwa zwei Prozent steigt.

Die voraussichtlichen Aufwendungen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für die Abgeltung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung (2011 bis 2019) betragen daher insgesamt rund 1,6 Mio. €.

2011: 275 000 €

2012: 280 000 €

2013: 286 000 €

2014: 204 000 €

2015: 120 000 €

2016: 122 000 €

2017: 125 000 €

2018: 127 000 €

2019:  65 000 €

Zu Art. 7 Z 3 (§ 44 Abs. 1 AlVG):

Der Verwaltungsgerichtshof legt den geltenden Wortlaut des § 44 Abs. 1 Z 2 lit. b so aus, dass sich die örtliche Zuständigkeit immer nach dem aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort richtet. Bei Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltes nach Beendigung der Arbeitslosigkeit wird dadurch eine Geschäftsstelle zuständig, die zuvor mit dem Leistungsbezug nicht befasst war. Dadurch entsteht vor allem in Fällen, in denen ein Übergenuss von Leistungen aus der Arbeitslosigkeit vorliegt, der den Widerruf und zum Teil auch die Rückforderung von Leistungen erfordert, ein hoher bürokratischer Aufwand für das Arbeitsmarktservice. Insbesondere bei Personen, die Saisonarbeit leisten, liegt nach Ende des Leistungsbezuges vielfach ein anderer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort vor. Durch die vorgeschlagene Änderung soll gewährleistet werden, dass die zuletzt während der Arbeitslosigkeit zuständige und daher mit dem Fall vertraute regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice so lange zuständig bleibt, bis auf Grund einer neuerlichen Arbeitslosigkeit eine andere Geschäftsstelle für die Betreuung und Verfahrensabwicklung zuständig wird. Dadurch kann ein allzu großer Verwaltungsaufwand vermieden werden.

Zu Art. 8 Z 1 bis 3 (§ 25 AMSG):

Die nachhaltige Lösung von Arbeitsmarktproblemen von Personen mit Migrationshintergrund ist Teil des politischen Auftrages an das Arbeitsmarktservice. Dies wurde zuletzt in der Regierungsklausur im Frühjahr 2011 unter dem Titel „Hebung Potenzial Arbeitsmarkt für Migranten“ beschlossen und ist Teil der Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 Abs. 2 AMSG an das Arbeitsmarktservice. Der optimale Einsatz des gesamten in Österreich verfügbaren Arbeitskräftepotenzials erfordert es, auch Personen mit Migrationshintergrund durch Beratungs-, Informations-, Qualifikations- und Integrationsangebote besser auf die Bedürfnisse und Erfordernisse des Arbeitsmarktes und die Nachfrage der Wirtschaft nach entsprechenden Arbeitskräften vorzubereiten.

Zur Umsetzung solcher Maßnahmen durch das Arbeitsmarktservice ist für Steuerungszwecke des arbeitsmarktpolitischen Instrumenteneinsatzes die Erfassung des Migrationshintergrunds von arbeitslos oder arbeitsuchend vorgemerkten Personen auf direkt personenbezogener Ebene erforderlich.

Die international vereinbarte UN‑Definition zur statistischen Erfassung von Migrant/inn/en bezieht sich auf den Geburtsort. Die Information zum Geburtsort steht dem AMS nicht zur Verfügung, weil die verpflichtende Erhebung des Geburtsorts der Vorgemerkten und von deren Eltern nicht nur mangels nachvollziehbaren Zusammenhangs mit arbeitsmarktpolitisch relevanten Informationen gesetzlich nicht vorgesehen ist, sondern auch verwaltungsökonomisch nicht zweckmäßig wäre.

Für statistische (ex-post) Auswertungen entwickelte das Arbeitsmarktservice für das Monitoring im Data Warehouse ein alternatives Konzept zur Aufbereitung des Migrationshintergrunds, das keine gesonderte Erhebung oder Befragung bei den vorgemerkten Personen vorsieht, sondern aus bereits erhobenen Informationen ein Merkmal zuschreibt. Die Datenaufbereitung des AMS auf Registerdatenbasis zum „Migrationshintergrund“ beruht im Kern auf den Staatsbürgerschaftsinformationen des Hauptverbandes und des AMS.

Ein Migrationshintergrund wird in dieser Aufbereitung einer Person zugeschrieben, die entweder eine ausländische Staatsbürgerschaft hat oder hatte oder bei einer (einem) Hauptversicherten mit (ehemals) ausländischer Staatsbürgerschaft als Kind mitversichert ist oder war.

Auswertungen des AMS belegen, dass dieses Konzept den Migrationshintergrund der Wohnbevölkerung, der Beschäftigten und der Arbeitslosen im Vergleich zu den Statistik Austria‑Daten (Referenzdaten) relativ gut abbildet, obgleich das statistische Konzept gegenüber der internationalen Definition ein unterschiedliches ist.

Mit der vorgeschlagenen Novellierung des § 25 AMSG sollen die für statistische Zwecke verarbeiteten Daten für die Umsetzung des politischen Auftrages einer nachhaltigen Qualifizierung und Integration dieser Personen in den Arbeitsmarkt genutzt werden dürfen. Dazu bedarf es einer personenbezogenen Merkmalszuschreibung, konkret der Einspielung statistischer Daten zum Migrationshintergrund in die Personenstammdaten des Arbeitsmarkservice, damit eine personenbezogene Maßnahmen- und Zielgruppensteuerung möglich wird.

Um unterschiedliche Bezeichnungen des zuständigen Bundesministeriums in einer Norm zu vermeiden, sollen diese dem geltenden Bundesministeriengesetz entsprechend angepasst werden.

Zu Art. 9 Z 1 (§ 20 BSchEG):

Durch die Verlängerung der befristeten Regelung eines gesetzlich festgelegten jährlichen Beitrages aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 2,5 Mio. € soll der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag in wirtschaftlich unsicheren Zeiten stabil gehalten werden.